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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Aenderung der Konzession für die. städtische Straßenbahn Zürich und Ausdehnung derselben auf die Strecke Hauptbahnhof--Hardstraße.

(Vom 19. März 1903.)

Tit.

Mittelst Eingabe vom 25. Februar abhin teilte der Stadtrat Zürich dem Eisenbahndepartement zu Händen der Bundesbehörden mit, er habe mit der Aktiengesellschaft der Industriequartierstraßenbahn in Zürich III einen Vertrag über den Rückkauf dieser Bahn abgeschlossen. Derselbe sei vom Großen Stadtrat von Zürich unterm 10. Januar 1903 genehmigt, und es sei in der Gemeindeabstimmung vom 22. Februar dieses Jahres der nötige Kredit von Fr. 712,000 bewilligt worden.

Zugleich legte der Stadtrat den Vertrag in beglaubigter Abschrift vor. Mit dem Hinweis darauf, daß beabsichtigt sei, die Linie nicht für sich, sondern gemeinsam mit dem Netze der städtischen Straßenbahn zu betreiben, stellte der Stadtrat das Gesuch, die in Frage stehende Bahnstrecke Hauptbahnhof-Hardstraße den Bestimmungen der Konzession für die städtische Straßenbahn vom 26. März 1897 (E. A. 8. XIV, 369) zu unterstellen und die Konzession für die elektrische Straßenbahn vom Haupt-

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bahnhof Zürich bis zum Hardturm vom 25. März 1896 (E. A. S.

XIV, 136), erneuert durch Bundesbeschluß vom 23. Dezember 1896 (E. A. S. XIV, 242) als erloschen zu erklären.

Es sei beabsichtigt, die vom Eisenbahndepartement unterm 25. November/12. Dezember 1902 genehmigten Vorschriften der neuen Taxordnung vom 25. September 1902 ebenfalls auf die neue Strecke in der Weise anzuwenden, daß der Limmatplatz die Grenze zwischen der zweiten und der dritten Zone bilde.

Den Betrieb auf der neuen Strecke wünsche die Stadt schon auf 1. April dieses Jahres zu übernehmen.

In seiner Vernehmlassung vom 7. März dieses Jahres befürwortete der Regierungsrat des Kantons Zürich das Gesuch des Stadtrates und teilte zugleich mit, daß er durch Beschluß vom gleichen Datum die kantonale Konzession vom 12. März 1897 für die ,,Städtische Straßenbahn Zürich"- auf die Linie Bahnhofplatz-Hardstraße (bisherige Industriequartierstraßenbahn) ausgedehnt habe unter gleichzeitiger Aufhebung der kantonalen Konzession vom 13. August 1895 für die Industriequartierstraßenbahn, in der Meinung, daß dieser Beschluß mit dem Übergang des-Betriebes der letztern an die Stadt in Kraft trete, sofern bis dann die Ausdehnung der Bundeskonzession vom 26. März 1897 für die städtische Straßenbahn auf die erwähnte Linie erfolgt sei.

Ferner habe er die Anwendung der neuen Taxordnung der städtischen Straßenbahn vom 25. September 1902 auf die neu erworbene Linie gemäß Gesuch der Strassenbahndirektion vom 2S. Februar 1903 in der Weise bewilligt, daß der Limmatplatz und die Hardstraße Grenzen der zweiten und dritten Zone bilden.

Da es sich nicht um den Bau einer neuen Linie handelt, trifft Art. 22 der Konzession vom 2(i. März 1897 auf den vorliegenden Fall nicht zu. weshalb wir das Gesuch des Stadtrates Zürich an Sie weiter leiten. Bei diesem Anlasse sollte unseres Erachtens auch das dritte Alinea des Art. 14 mit den neueren Konzessionen in Übereinstimmung gebracht werden durch Erhöhung des Alters der gratis zu befördernden Kinder von drei Jahren auf vier.

Die Konzession vom 25. März 1896 sah eine Fortsetzung der Straßenbahnlinie Hauptbahnhof-Hardstraße bis zum Hardturm vor. Gemäß Art. 5, Alinea 2, sollten die vorschriftsmäßigen Vorlagen für diese zweite Sektion dem Bundesrate drei Monate nach Erstellung der neuen Hardturmstraße eingereicht werden.

213 Da aber die Generalversammlung der Aktionäre der Industriequartierstraßenbahn am 12. dieses Monats beschlossen hat, die Gesellschaft mit dem Übergang der Bahn an die Stadt in Liquidation treten zu lassen, so verzichtet sie offenbar auf .die Konzession für die Sektion Hardstraße-Hardturm, so daß nichts entgegenstellt, die Konzession vom 25. März 1896 in ihrem ganzen Umfang als aufgehoben zu erklären. Sollte die Stadt Zürich dereinst jene Verlängerung zu erstellen wünschen, so ist gemäß dem oben erwähnten Art. 22 ihrer Konzession vom 26. Marx 1897 der Bundesrat kompetent, die erforderliche Bewilligung zu erteilen.

Die Frage der Anwendung der neuen Taxordnung der städtischen Straßenbahn vom 25. September 1902 auf die neue Linie wird vom Eisenbahndopartement nach Genehmigung der Konzessionsänderung erledigt werden.

Indem wir Ihnen den nachstehenden Beschlußentwurf zur Annahme empfehlen, benützen wir auch diese Gelegenheit, Sie, Tit., unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 19. März 1903.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Deucher.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreuend

Aenderung der Konzession für die städtische Straßenbahn Zürich und Ausdehnung derselben auf die Strecke Hauptbahnhof--Hardstraße.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht \. einer Eingabe des Stadtrates Zürich vom 25. Februar 1903 ; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 19. März 1903, beschließt: 1. In der durch Bundesboschluß vom 26. März 1897 (E. A.

S. XIV, 369) der S t a d t Z ü r i c h erteilten Konzession für den Bau und Betrieb von S t r a ß - e n b a h n l i r i i e n auf dem G e b i e t o der S t a d t Z ü r i c h -wird Art. 14, Alinea 3, dahin geändert, daß das Alter der taxfrei zu befördernden Kinder von drei Jahren auf vier erhöht wird.

2. Gleichzeitig wird die genannte Konzession auf die Strecke H a u p t b a h n h of -- H a r d s t r a ß e (bisherige Industriequartierstraßenbahn Zürich) ausgedehnt.

3. Mit dem Inkrafttreten dieses Beschlusses erlischt die durch Bundesbeschluß vom 25. März 1896 (E. A. S. XIV, 136) dem Herrn Th. Bertsehinger, Baumeister in Lenzburg, zu Händen einer zu bildenden Aktiengesellschaft .erteilte und durch Bundesbeschluß vom 23. Dezember 1896 (E. A. S. XIV, 242) erneuerte Konzession für eine elektrische Straßenbahn vom Hauptbahnhof Zürich bis zum Hardturm.

4. Der Bundesrat ist mit dem Vollzug des gegenwärtigen Beschlusses, welcher am 1. April '1903 in Kraft tritt, beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Aenderung der Konzession für die. städtische Straßenbahn Zürich und Ausdehnung derselben auf die Strecke Hauptbahnhof--Hardstraße. (Vom 19. März 1903.)

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25.03.1903

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