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Bekanntmachungen von

Departements und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Verpfändung einer Eisenbahn.

Der Verwaltungsrat der Neuenburger Tramways hat das Gesuch gestellt, daß ihm bewilligt werde, das ganze Netz der Neuenburger Straßenbahnen, umfassend die Linien 1. Neuenburg (Place Purry)-St. Biaise, 5278 m. ; 2. Neuenburg (Placo Purry)-Serrières, 2317 m. ; 3. Neuenburg (Place Purry)-Corcelles-Cormondrèche, 6458 m. ; 4. Vauseyon-Valangin, 3147 m. ; 5. Neuenburg (Bahnhof)-Cortaillod-Boudry, 11,073 m., samt Betriebsmaterial und Zubehörden im Sinne des Art. 9 des Bundesgesetzes über die Verpfändung und Zwangsliquidationen der Eisenbahnen vom 24. Juni 1874 m verpfänden behufs Sicherstellung eines Anleihens im Betrage von Fr. 800,000, das zum Ausbau des Netzes, zum Umbau der Linie Neuenburg-CortaillodBoudry und zur Erstellung von diversen Verbesserungen verwendet werden soll.

Soweit die Bahnlinien auf öffentlichen Straßen angelegt sind, ergreift die Verpfändung nur den Oberbau nebst der elektrischen Leitung, sowie das Recht, die Bahn nach Maßgabe der mit den zuständigen Behörden getroffenen Vereinbarungen zu betreiben.

Die Verpfändung erfolgt im I. Rang hinsichtlich der Linien Neuenburg-Corcelles-Cormondrèche und Vauseyon-Valangin, im II. Rang hinsichtlich der Linien Neuenburg-St. Biaise und Neuenburg-Serrières und im III. Rang hinsichtlich der Linie NeuenburgCortaillod-Boudry.

697 Gemäß gesetzlicher Vorschrift wird das Verpfändungsbegehren hiermit öffentlich bekannt gemacht und eine mit dem 11. Mai 1903 ablaufende Frist angesetzt, binnen welcher allfällige Einsprachen dem Bundesrate schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 28. April 1903.

Im Namen des Bundesrates: Die Bundeskanzlei.

Schweizerische Bundesbahnen.

Domizilverzeigung.

Gemäß Vorschrift des Art. 12 des Rückkaufsgesetzes vom 15. Oktober 1897 verzeigen wir vom 1. Mai 1903 an für alle in unsern Geschäftskreis, sowie in denjenigen der Kreisdirektionen fallenden Rechtsstreitigkeiten Domizil für das Gebiet der Kantone Unterwaiden ob dem Wald und Unterwaiden nid dem Wald bei den Stationsvorständen in Samen und Hergiswil.

B e r n , den 30. April 1903.

Für die Genei-aldirektion der schweizerischen Bundesbahnen, Der Präsident:

Weissenbach.

Inkrafttreten des neuen Zolltarifs.

Veranlaßt durch zahlreich einlangende bezügliche Anfragen machen wir hiermit aufmerksam, daß der Zeitpunkt des Inkrafttretens eines neuen Zolltarifes dermalen noch nicht bestimmt werden kann.

Derselbe wird zu gekommener Zeit amtlich bekannt gegeben werden.

B e r n , den 5. Mai 1903.

Schweiz. Oberzolldirektion.

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Schweizerische Bundesbahnen.

DomizJlverzeigung.

Gemäß Vorschrift des Art. 12 des Riickkaufsgesetzcs vom 15. Oktober 1897 verzeigen wir vom 1. Mai 1903 an für alle in unsern Geschäftskreis, sowie in denjenigen der Kreisdirektionen fallenden Rechtsstreitigkeiten Domizil für das Gebiet der Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg und Genf bei den Stationsvorständen in Freiburg, Lausanne, Sitten, Neuenburg und beim Betriebsinspektor der schweizerischen Bundesbahnen in Genf.

B e r n , den 30. April 1903.

Für die Generaldirektion der schweizerischen Bundesbahnen.

Der P r ä s i d e n t : Weissenbach.

Der Bericht des eidgenössischen Yersicherungsamtes für das Jahr 1901, welcher in ausführlicher Darstellung über den Stand und die Tätigkeit der sämtlichen in der Schweiz arbeitenden Versicherungsgesellschaften Aufschluß gibt, sowie deren kantonale1 Rechtsdomizile bis zur Zeit der Veröffentlichung enthält, wird gegen Ende Mai die Presse verlassen.

Bei Bestellung vor dem 15. Mai wird die unterzeichnete Atntsstelle Ihnen diesen Bericht gegen Nachnahme von Fr. 2 zustellen. Nachher ist die Schrift nur noch zu erhöhtem Preise im Buchhandel erhältlich.

Eidg. Versicherungsamt, Bern.

Der eidgenössische Staatskalender für 1903 ist erschienen und kann solange Vorrat gegen Einsendung von Fr. 1. 50 per Postmandat (nicht in Marken) bezogen werden beim Drucksachenbureau der Bundeskanzlei.

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1903

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06.05.1903

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696-698

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