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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Rückzug der Banknoten zu 1000 fl. ö. W. und Ausgabe von Banknoten zu 1000 K. ö. W. der OesterreichischUngarischen Bank.

Laut Erlaß des k. und k. Österreichisch-Ungarischen Finanzministeriums vom 11. Dezember und Kundmachung der Österreichisch-ungarischen Bank vom 13. Dezember 1902 werden die.

Banknoten zu 1000 fl. ö. W. des genannten Instituts zurückgezogen und an deren Stelle Noten zu 1000 K. ö. W. ausgegeben.

A. Rückzug der Noten zu 1000 fl.

1. Die gegenwärtig im Umlaufe befindlichen Banknoten zu 1000 fl. österr. Währung mit dem Datum vom 1. Mai 1880 werden bei den Haupt- und Zweiganstalten der Österreichischungarischen Bank bis 30. J u n i 1904 an Zahlungsstatt u n d z u r A u s w e c h s l u n g angenommen.

2. Vom 1. J u l i bis 31. D e z e m b e r 1904 werden diese Banknoten zwar noch bei den Hauptanstalten der Österreichischungarischen Bank in Wien und Budapest an Z a h l u n g s s t a t t und zur A u s w e c h s l u n g , bei den übrigen Bankanstalten aber nur mehr zur A u s w e c h s l u n g angenommen.

3. Vom 1. J a n u a r 1905 hinweg werden die einberufenen Banknoten zu 1000 fl. österr. Währung mit dem Datum vom 1.Mai 1880 von der Österreichisch-ungarischen Bank nicht mehr an Zahlungsstatt angenommen, so daß mit dem 31. Dez e m b e r 1904 die letzte Frist für die Einziehung dieser Banknoten gegeben ist.

SOS Von diesem Zeitpunkte an werden diese einberufenen Banknoten nur noch bei den Hauptanstalten der Österreichisch-ungarischen Bank in Wien und Budapest zur A u s w e c h s l u n g angenommen.

Bei den Zweiganstalten wird vom 1. Januar 1905 hinweg die Vergütung für solche Banknoten nur mehr über besonderes Ansuchen mit Bewilligung des Greneralrates der Österreichischungarischen Bank geleistet.

Zur Erwirkung dieser Bewilligung sind die zu vergiltenden .

Noten bei den Zweiganstalten mittelst Konsignation einzureichen.

Nach dem 31. D e z e m b e r 1910 ist die Österreichischungarische Bank nicht mehr verpflichtet (Artikel 89 der Statuten), die einberufenen Banknoten zu 1000 fl. österr. Währung vom 1. Mai 1880 einzulösen oder umzuwechseln.

B. Ausgabe der Noten zu 1000 K.

Am 2. Januar 1903 wird die Österreichisch-ungarische Bank bei ihren Hauptanstalten in Wien und Budapest, sowie bei sämtlichen Filialen mit der Ausgabe der neuen Banknoten zu 1000 Kronen beginnen.

Diese neuen Tausendkronen-Banknoten tragen das Datum vom 2. Januar 1902 und sind in gesetzlichem Metallgelde einlösbar.

Nachstehend folgt deren nähere Beschreibung mit Bezug auf äußere Form, Ausstattung, Farbe u. s. w., sowie der Wortlaut des Textes :

Beschreibung der Tausendkronen-Banknote der österreichisch - ungarischen Bank vom Jahre 1902.

TDie Noten der Österreichisch-ungarischen Bank zu 1000 Kronen vom 2. Januar 1902 haben ein Format von 192 Millimetern Breite und 128 Millimetern Höhe und zeigen auf dem ohne Wasserzeichen hergestellten Papier einen Doppeldruck einerseits mit d e u t s c h e m , anderseits mit u n g a r i s c h e m Texte.

.flDas eigentliche 185 Millimeter breite und 120 Millimeter hohe, in b l a u e r Farbe gedruckte Notenbild ist von einem rechteckigen mit guillochierten Rosetten gefüllten Rahmen gleicher Farbe umgeben.

309 "Dieser Rahmen trägt in der linken oberen und unteren Ecke je einen kreisrunden, stilisierten Rosenkranz, in dessen Innerem auf einer zarten, in hellgrünem Untergrunde ruhenden blauen Guilloche die Ziffern ,,1000" dunkel mit hellgrüner Umrandung stehen.

,,Auf der rechten Hälfte der Note erscheint auf einem im Charakter des Rahmens gehaltenen Bande in eiförmigem Ausschnitt ein idealer Frauenkopf, dessen dunkles Haupthaar rechtsseitig Weinlaub mit Traube, linksseitig Rosen schmücken. Dieses Bildnis umgeben Festons und Rosenguirlanden, welch letztere oberhalb des Kopfes einen ovalen Kranz bilden, der die Ziffern .,1000tt in gleicher Ausstattung wie oben beschrieben trägt.

Die linksseitige Notenhälfte der d e u t s c h e n Bildseite zeigt oben inmitten den stilisierten kaiserlich österreichischen Adler, rechts und links flankiert von den in acht verschiedenen Landessprachen wiedergegebenen Bezeichnungen des Nennwertes der Note, d. i. Tausend Kronen, in folgender Anordnung : Links die Worte:

Rechts die Worte:

TISÌC -- KORUN TYSIAC -- KOKON

TISOC -- KRÖN HILJADA -- KRUNA

TMCiLH -- KOPOH MILLE -- CORONE

XH/bAAA -- KPYHA UNA-MIE-COROANE

Jede dieser Wortgruppen, oben und unten von einer ornamentierten kurzen Leiste eingeschlossen, bildet eine quadratische Figur.

Auf der u n g a r i s c h e n Seite ist an Stelle des kaiserlich östereichischen Adlers das Wappen der Länder der ungarischen Krone und an Stelle der verschiedensprachigen Wertbestimmung dieselbe nur in ungarischer Sprache mit den Worten ,,Ezer korona", und zwar rechts und links innerhalb gleich großer Quadrate, wie die vorbeschriebenen, angebracht.

Unter dem Adler · resp. ungarischen Wappen ist die Textschrift der Noten gestellt, in welcher die Worte ,,Tausend Kronen" bezw. "Ezer korona" auf einem dreieckigen Ornamente in großen dunkeln Buchstaben, flankiert von zwei quadratischen Ornamenten, besonders hervorgehoben sind.

Am untersten Rande des Innenraumes, unter der Firmazeichnung, steht auf der deutschen wie ungarischen Seite die Straf bestimmung : "Die Nachmachung der Banknoten wird gesetz-

310 lieh bestraft" bezw. flA bankjegyek utânzâsa a törvény szerint büntettetik".

Der Untergrund in bräunlicher Farbe stellt innerhalb des Rahmens einen in Reliefmanier gravierten Fonds dar, welcher sich auf beiden Bildseiten über den Adler bezw. über das Wappen der Länder der ungarischen Krone hin in einem dunkleren, mehr grünlichen Bande bis zum unteren Rande des Schriftfeldes zieht, den obgedachten idealen Frauenkopf aber freiläßt.

Die Serienbezeichnung ist auf der deutschen, die Nummerbezeichnung auf der ungarischen Bildseite der Note in roter Farbe, und zwar rechts und links von den bezüglichen Landeswappen, zwischen dem in quadratischer Form wiedergegebenen Nennwerte der Note und dem Notentext, angebracht.

Der Wortlaut des Notentextes samt Firmazeichnung lautet auf der d e u t s c h e n S e i t e : ,,Die Österreichisch-ungarische Bank zahlt gegen diese Banknote bei ihren Hauptanstallen in Wien und Budapest sofort auf Verlangen

Tausend Kronen in gesetzlichem Metallgelde. Wien, 2. Januar 1902.

Österreichisch-ungarische Bank : Bilinski, Gouverneur.

Otto Wolfrum, Pranger, Generalrat.

Generalsekretär.a auf der u n g a r i s c h e n S e i t e : ,,Az Osztrak-magyar bank e bankjegyért bâarki kivânsâgâra azonnal fizet bécsi es budapesti fointézeteinél

Ezer korona törvényes érczpénzt.

Bées, 1902 januàr 2 an.

Osztrâk-Magyar bank Bilinski kormànyzo' Deutsch Pranger fötanàcsos.

vezèrtikàr."

B e r n , den 3. Januar 1903.

Eidgenössisches Finanzdepartement :

Comtesse.

311

Bericht

'j

des

Preisgerichtes für den Wettbewerb zu den Mosaïkbildern am Landesmuseum in Zürich.

Das Preisgericht zur Beurteilung des Wettbewerbes für die Mosaikbilder am Landesmuseum versammelte sich am 8. Januar 1903 im Stadthaus in Zürich, woselbst die Entwürfe unter sehr günstigen Beleuchtungsverhältnissen aufgestellt waren.

Nachdem Herr Prof. Bluntschli zum Präsidenten ernannt worden war, wurden die 24 rechtzeitig eingegangenen Entwürfe des Wettbewerbes von Seiten des Preisgerichtes einer eingehenden Prüfung unterworfen.

Bei einem ersten Rundgang wurden die nachgenannten 13 Entwürfe ausgeschieden: Nr. 3. Fides.

Nr. 4. Der Alten Vermächtnis.

Nr. 5.

Nr.

Nr.

Nr.

Nr.

Nr.

Nr.

Nr.

Nr.

Nr.

9. Edelweiß.

10. Historia.

12. Ut desint vires tarnen est laudanda voluntas.

14. Liberté.

15. Pan.

16. Sempach.

18. Patribus nostris.

19. Feuille de tilleul.

20. Jura.

Nr. 22.

Unter den 11 übrig bleibenden wurde eine zweite Auswahl getroffen, diesmal in der Weise, daß die besten Entwürfe aus-

312 gesucht wurden. (Jedes Mitglied des Preisgerichtes Liste der 5 als beste befundenen Entwürfe auf, deren stellung folgendes ergab): Nr. 1. Siehe das Modell erhält Nr. £. Entwicklung ,, Nr. 6. Fiesole ,, Nr. 8. Decus · ,, Nr. 11.

rot

stellte eine Zusammen3 Stimmen.

7 ,, 6 ,, 2 ., .

blau

Nr. 21. Schwytz ,, 3 ,, Nr. 24. La vera pittura ,, 7 ,, Über diese 7 Entwürfe, welche Stimmen erhalten haben, entspinnt sich eine Diskussion, die zu einer nochmaligen Abstimmung führt, welche folgendes ergibt: Nr. l erhält 3 Stimmen.

Nr. 2 ,, 7 ,, Nr. 6 ,, 3 ,, Nr. 8 ,, 4 ,, Nr. 11 ,, 7 ,, Nr. 21 ,, 4 Nr. 24 ,, 7 ,, Auf dieses Ergebnis hin folgt eine weitere eingehende Besprechung, sowohl über die Art, wie die Summe von Fr. 6000, welche für Preise ausgesetzt ist, zu verteilen sei, als über die Notwendigkeit eines neuen Wettbewerbes und über die endgültige Ausführung.

Es wird beschlossen, daß 3 gleiche Preise von je Fr. 2000 zugeteilt werden sollen, und zwar den Nummern 2, 11 und 24, welche die Stimmen aller Preisrichter auf sich vereinigt haben.

Herr Rossi ist mit den übrigen Mitgliedern des Preisgerichtes mit dieser Verteilung der Preise nicht einverstanden. Er hätte gewünscht, daß die zwei Nummern, welche 4 Stimmen erhalten haben, auch in Betracht gezogen würden.

Mit Einigkeit beschloß das Preisgericht, daß keiner der drei preisgekrönten Entwürfe genügende Eigenschaften besitze, um ohne nochmalige Bearbeitung zur Ausführung gelangen zu können.

Die 5 Skizzen von Nr. 2 zeigen eine gewisse Einheitlichkeit und Verständnis für die Mosaiktechnik und besitzen ein ausgesprochen schweizerisches Gepräge, dagegen können die Figuren in der Ausführungsgröße und die Skizzen im Maßstab von l : 5,

313

was Zeichnung und Farbenverteilung anbetrifft, nicht ganz befriedigen, auch lehnen sie sich nicht genügend an die zwei schon ausgeführten Felder von Sandreuter an.

Bei Nr. 11 wurden unter den 15 vom Künstler eingereichten Skizzen 5 ausgewählt. Dem Künstler wird empfohlen, seinen Figuren mehr schweizerischen Charakter zu geben.

Nr. 24 wurde seiner dekorativen Wirkung halber eingeladen, an t!em engern Wettbewerb teilzunehmen : obwohl die Jury diesem Entwurf mit Einstimmigkeit ein zu fremdartiges exotisches Gepräge vorzuwerfen hat, welches sich weder mit den Werken von Sandreuter vereinbaren ließe, noch an der Fassade des Landesmuseums für Altertümer am Platze wäre.

Bei der Öffnung der Motto-Briefe ergibt sich: Nr. 2 hat zum Verfasser Herr a Johann Boßhard (aus dem Kanton Zug) in Charlottenburg, Hardenbergstraße 33, Rkg. II.

Nr. 11 Herrn Werner Büchly (Aargauer) in Basel, Austraße 33.

Nr. 24 Herrn August Giacometti (Graubündner) in Florenz, via Castelli 3 B.

Die drei preisgekrönten Künstler werden eingeladen, an einem beschränkten Wettbewerb teilzunehmen.

Für diesen beschränkten Wettbewerb wird jeder der drei Künstler dreifarbige Skizzen im Maßstab von l ; 5 auszuführen haben.

Für den Wettbewerb werden drei Monate Zeit bewilligt, und als einziger Preis wird die Ausführung bestimmt.

Ein vollständiges Verzeichnis der 24 eingereichten Entwürfe ; findet sich nachstehend.

.

Z ü r i c h , den 8. Januar 1903.

Gez.

Bundesblatt. 55. Jahrg. Bd. I.

Wilhelm Balmer.

F. Bluntschli.

Gustav Gull.

G. Jeanneret.

Paul Robert.

Luigi Róssi.

Albert Welti.

21

314

Verzeichnis der

24 Entwürfe des Wettbewerbes für die Mosaikbilder im Landesmuseum.

Nr.

Nr.

Nr.

Nr.

' 1.

2.

3.

4.

Nr. 5.

Nr.

Nr.

Nr.

Nr.

Nr.

6.

7.

8.

9.

10.

Nr. Ili

Nr.

Nr.

Nr.

Nr.

Nr.

Nr.

Nr.

Nr.

Nr.

Nr.

12.

13.

14.

15.

16.

17.

18.

19.

20.

21.

,,Siehe das Modell11.

,,Entwicklung14.

,,Fides".

,,Der Altea Vermächtnisct.

(v/vvj^) ,,Fiesole".

,,Dem weißen Kreuz im roten Feldu.

,,Decusa.

,,Edelweiß".

,,Historia".

gelb

rot blau

,,Ut desint vires tarnen est laudanda voluntas".

,,Holbein".

,,Liberté".

,,Pana.

,,Sempach".

Abcde.

,,Patribus nostrisa.

,,Feuille de tilleul".

,,Jura".

,,Schwytz".

Nr, 22.

(^p\

S, 23.

^33

Nr. 24.

,,La vera pittura per T eternità essere il mosaicoa.

31«

Beschwerden gegen kant. Betreibung^- und Konkursämter.

Infolge der zahlreichen fortwährend beim Bundesrat und dem unterzeichneten Departement einlaufenden Beschwerden gegen kantonale Betreibungsämter sehen wir uns veranlaßt, die Bestimmung des Art. l des Bundesgesetzes vom 28. Juni 1895 betreffend die Übertragung der Oberaufsicht über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen an das Bundesgericht nachstehend zu reproduzieren : ,,Art. i. Die in den Art. 15, 19, 28 und 334 des Bundes. gesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs dem Bundesrat übertragenen Befugnisse und Obliegenheiten gehen an das Bundesgericht über (A. 8. n. F. XV, 289).a Danach sind Beschwerden, die gegen Betreibungs- und Konkursämter erhoben und von den kantonalen Aufsichtsbehörden zurückgewiesen worden sind, bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichtes anhängig zu machen (vergleiche Art. 5 und 6 leg. cit.).

B e r n , den 24» Januar 1903*, Eidg. Justizdepartement.

Repetierkurs für Telegraphenlehrlinge.

Für die Lehrlinge, welche gegenwärtig auf Telegraphenbureaux I. und II. Klasse zum Telegraphendienste herangebildet werden, findet im Laufe des Monats April dieses Jahres in Bern ein Repetierkurs statt, auf den die Patentprüfung folgt. Zu diesem Kurse und zu dieser Prüfung können aber auch andere junge Leute männlichen Geschlechts zugelassen werden, wenn sie sich durch Zeugnisse und durch eine Vorprüfung ausweisen über : 1. Alter von 17 bis 24 Jahren; 2. Gute Sekundarschulbildung ; 3. Kenntnis wenigstens zweier Landessprachen ; 4. Guten Leumund; 5. Gute Gesundheit und gute Körperkonstitution; 6. Genügende Kenntnis der theoretischen und praktischen TeJegraphie (für letztere wenigstens ein Jahr Dienst).

Bewerber haben ihre schriftlichen Anmeldungen mit ihrer kurzen Lebensbeschreibung und den erforderlichen Zeugnissen

316

bis spätestens zum 10. Februar 1903 portofrei an eine der Telegrapheninspektionen in Lausanne, Bern, Ölten, Zürich, St. Gallen, Chur oder Beilenz einzusenden, welche auf frankierte schriftliche oder auf mündliche Anfrage weitere Auskunft erteilen wird.

B e r n , den 16. Januar 1903.

Die Telegraphendirektion: Fehr.

Pferdestellung pro 1903.

Diejenigen Besitzer von Artilleriebundespferden, welche ihre Pferde für vorkommende Verwendung in Militärschulen und -kursen zur Verfügung zu stellen wünschen, haben sich bis zum 28. Februar beim Pferdestellungsoffizier des betreffenden Stellungskreises schriftlich anzumelden, nämlich : in der O s t s c h w e i z bei Herrn Oberstlieutenant Felder in Schötz, Kanton Luzern; in der C e n t r a l s c h w e i z bei der eidgenössischen Pferderegieanstalt in Thun ; in der W e s t s c h w e i z bei Herrn Major Cottier in Orbe.

Verspätete Anmeldungen können nicht berücksichtigt werden.

T h u n , den 22. Januar 1903.

·'

' '

[3.]

Zentralleitung der schweizerischen Pferdestellung : Vigier.

Vollziehungsverordnung zum Zollgesetz.

Angesichtsder.stetsfort zahlreich eingehenden Reklamationen in Zullsachen, welche auf mangelhafte Kenntnis der Zollvorschriften zurückzuführen sind, sehen wir uns veranlaßt, dem Publikum, welches mit.dem; Zolldienst .in Berührung kommt, dringend zu empfehlen, sich mit den Vorschriften des Zollgesetzes vom 28. Juni

317

1893 und insbesondere der Vollziehungsverordnung zu demselben, vom 12. Februar 1895, einläßlich vertraut zu machen.

Letztere enthält alle Vorschriften, welche in bezug auf die schweizerische Zollbehandlung zu befolgen sind, und zerfällt in folgende Teile: I. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften.

II.

.,, Verfahren bei der Zollabfertigung: A. Zolldeklaration und Berechnung der Gebühren.

B. Zollabfertigung und Zollscheine.

C. Zollamtliche Kontrolle und Warenrevision.

III.

,, Die Abfertigung mit Geleitschein.

IV.

,, Eidgenössische Niederlagshäuser.

V.

Die Abfertigung mit Freipaß.

fl VI.

Ausnahmen von der Zollpflicht, Retourwaren.

fl Vu.

,, Landwirtschaftlicher Grenzverkehr.

VIII.

,, Allgemeine Schlußbestimmungen.

Anhang : Formulare.

Für jedermann, der mit dem Zolldienst zu verkehren hat und dem daran gelegen ist, Anstände wegen Nichtbeachtung der Zollvorschriften zu vermeiden, empfiehlt sich daher die Anschaffung gedachter Verordnung, welche zum Preise von 50 Cts. bei den Zollgebietsdirektionen in Basel, Schaffhausen, Chur, Lugano, Lausanne und Genf bezogen werden kann.

B e r n , den 18. Januar 1899.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Bundesblatt

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Jahr

1903

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

04

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

28.01.1903

Date Data Seite

307-317

Page Pagina Ref. No

10 020 430

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