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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Aenderung der Konzession einer schmalspurigen Eisenbahn von Tavannes nach Tramelan.

(Vom 2. Juni 1903.)

Tit.

Im Artikel 18 der Konzession einer schmalspurigen Eisenbahn von Tavannes nach Tramelan, welche von Ihnen durch Bundesbeschluß vom 23. Dezember 1881 (E. A. S. VI, 207) erteilt wurde, lautet der erste Absatz wie folgt: ,,Im Tarif für den Transport von Waren sind Klassen aufzustellen, wovon die höchste nicht über 2 Rappen, die niedrigste nicht über 1,5 Rappen per 50 Kilogramm und per Kilometer betragensoll."a Aus diesen Ansätzen ergeben sich für die 8,731 Kilometer, beziehungsweise 9 Kilometer, der Linie Tramelan-Tavannes Gesamttaxen von 36 Rappen für die höchste und 27 Rappen für die niedrigste Klasse pro 100 Kilogramm.

Bei Anlaß der Ausarbeitung eines neuen Tarifs machte unser Eisenbahndepartement die Regionalbahn Tramelan-Tavannes darauf aufmerksam, daß sie die konzessionsmäßigen Taxen nicht überschreiten dürfe. Da die strikte Anwendung derselben za einer Verminderung der Einnahmen geführt hätte, so wurde die Bahngesellschaft dadurch veranlaßt, uns mit Eingabe vom 18. November 1902 um eine Erhöhung ihrer konzessionsmäßigen Taxen .zu ersuchen. Nach deren Gesuch wäre die Taxe von 36 Rappen .auf 45 Rappen zu erhöhen und diejenige von 27 Rappen auf -35 Rappen.

Bundesblatt. 55. Jahrg. Bd. III.

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214 Zur Unterstützung ihrer Eingabe machte die Bahnverwaltung: geltend : 1. Die vorgeschlagenen Taxen von 45 und 35 Rappen, als Taxen I. und II. Klasse und für Stückgüter seien in Wirklichkeit nicht höher als die gegenwärtige Taxe von 35 Rappen, da, die von der Regionalbahn beförderten Güter fast ausnahmsweise aus Gütern II. Klasse bestehen.

2. Nehme man von der Uhrenindustrie Umgang, so besitze die Gegend keinen Industriezweig, dessen Ausfuhr einigermaßen das Gegengewicht halten würde zu der Einfuhr, die ausschließlich in der Verproviantierung und Zuführung von Rohmaterien für Tramelan und Umgebung bestehe.

3. Es ständen der Bahn schwere Opfer und große Ausgaben für den Unterhalt der Linie und des Rollmaterials bevor, deren Bestreitung nicht möglich wäre, falls die künftigen Einnahmen unter den jetzigen blieben.

4. Vergleiche man die kilometrischen Betriebskosten der Ëegionalbahn mit denjenigen anderer gleichartiger Linien, so erweisen sie sich als hoch. Sie würden nahezu die gleichen bleiben, wenn die Linie einige Kilometer mehr betragen würde und dabei Ortschaften auf der Fahrt bedienen würde.

Die Eingabe der Regionalbahn wurde der Regierung von Bern übermittelt, worauf diese in ihrer Vernehmlassung vom 24. Februar abhin erklärte, daß sie die Annahme der vorgeschlagenen neuen Taxen nur empfehlen könne, damit die Regionalbahn aus ihrer schweren finanziellen Lage herauskomme.

Unser Eisenbahndepartement erklärt ebenfalls, daß es gegen das Gesuch der Regionalbahn keine Einwendung erhebe. Die neuen Taxen sind eine unbedeutende Erhöhung gegenüber den jetzigen. Was die Form anbetreffe, so sollten die neuen Taxen pro Kilometer und nicht für die ganze Strecke angesetzt werden.

Auf diese Weise ergäben sich statt der von der Bahn vorgeschlagenen Taxen von 35 und 45 Rappen 36 und 45 (nämlich 9 Kilometer zu 4 Rappen == 36 ; 9 Kilometer zu 5 Rappen = 45).

Die geringe und kaum merkbare Erhöhung der einen Taxe um l Rappen werde durch den Vorteil eines auf einer rationellen Grundlage aufgestellten Tarifs ausgeglichen.

Bei Anlaß dieser Konzessionsänderung beantragen wir ferner, die Konzession der Regionalbahn mit dem neuen Konzessionsschema, sowie mit den von den Bundesbahnen eingeführten

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Neuerungen im Transportwesen in Einklang zu bringen. Daraus ergeben sich folgende Änderungen der Konzession: Artikel 13, welcher das Transportreglement betrifft, erhält eine neue Fassung. Artikel 15, zweiter Absatz, schreibt nun vor, daß, für Kinder unter vier Jahren keine Taxen und für solche zwischen dem vierten und dem zurückgelegten zwölften Altersjahre die Hälfte der Taxe zu zahlen ist; die Bahnverwaltung stimmte dieser Änderung, die nicht ohne Einfluß auf ihre Einnahmen sein dürfte, zu. Der sechste Absatz desselben Artikels erhält eine allgemeinere Fassung, so daß man bei der Aufstellung der Bedingungen für Abonnementsbillette freiere Hand bekommt.

Artikel 18, sechster Absatz, wird abgeändert, mit Rücksicht auf den Bundesratsbeschluß betreffend Traglasten mit landwirtschaftlichen und gewerblichen Erzeugnissen vom 17. April 1903, ferner wird Absatz 7. desselben Artikels, lautend : ,,Die Gesellschaft ist berechtigt, zu bestimmen, daß Warensendungen bis auf 25 Kilogramm Gewicht stets in Eilfracht befördert werden sollen, ebenso für den Transport von Fahrzeugen aller Art und außergewöhnlichen Gegenständen Taxen nach eigenem Ermessen festzusetzen", als längst überholt, gestrichene!

Endlich wird Art. 25, lautend: ,,Sofern die Gesellschaft eine grundsätzliche Änderung der Tarife vorzunehmen beabsichtigen sollte, so hat sie ihr dahériges Projekt samt dem neuen Tarife der Bundesversammlung zur Genehmigung vorzulegen", gestrichen, weil die Genehmigung von Tarifen nicht in die Kompetenz der Bundesversammlung fällt.

Indem wir uns beehren, Ihnen den nachstehenden Beschlußentwurf zur Annahme zu empfehlen, benützen wir auch diese Gelegenheit, Sie, Tit., unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 2. Juni 1903.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Beucher.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluß betreffend

Aenderung der Konzession einer schmalspurigen Eisenbahn von Tavannes nach Tramelan.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. einer Eingabe des Verwaltungsrates der Regionalbahn Tramelan-Tavannes, vom 18. November 1902; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 2. Juni 1903, beschließt: 1. Die Konzession einer schmalspurigen Eisenbahn von Tavannes nach Tramelan, vom 23. Dezember 1881 (E. A. S.

VI, 207) wird abgeändert wie folgt: ». Artikel 13 erhält folgende Fassung: ,,Die Gesellschaft hat sich dem Transportreglement der schweizerischen Eisenbahn- und Dampfschiffunternehmungen zu unterziehen. Soweit sie Änderungen nötig findet, können solche erst eingeführt werden, nachdem sie vom Bundesrat genehmigt worden sind.a &. Artikel 15 erhält folgende Fassung: im Absatz 2 : ,,Für Kinder unter vier Jahren ist, sofern für solche kein besonderer Sitzplatz beansprucht wird, keine Taxe, für Kinder zwischen dem vierten und dem zurückgelegten zwölften Altersjahre die Hälfte der Taxe in beiden Wagenklassen zu zahlen.a

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im Absatz 6 : ,,Die Gesellschaft ist verpflichtet, zu Bedingungen, welche im Einvernehmen mit dem Bundesrat aufzustellen sind, Abonnementsbillette zu reduzierter Taxe auszugeben."

c. Artikel 18 erhält folgende Fassung: im Absatz l : ,,Im Tarif für den Transport von Waren sind Klassen aufzustellen, wovon die -höchste nicht über 5 Rappen, die niedrigste nicht über 4 Rappen per 100 Kilogramm und per Kilometer betragen soll.a im Absatz 6 : ,,Traglasten mit landwirtschaftlichen und einheimischen gewerblichen Erzeugnissen, sowie Handwerkzeug für den persönlichen Gebrauch des Aufgebers, welche in Begleitung der Träger, wenn auch in besondern Wagen, mit den Personenzügen transportiert und am Bestimmungsort sofort wieder in Empfang genommen werden, sind, soweit sie das Gewicht von 10 Kilogramm nicht übersteigen, frachtfrei. Für das Mehrgewicht ist die Taxe für Waren in gewöhnlicher Fracht zu erheben."

d. Alinea 7 des Artikels 18 wird aufgehoben.

e. Artikel 20 erhält folgende Fassung: ,,Bei Festsetzung der Taxen werden Bruchteile eines Kilometers für einen ganzen Kilometer gerechnet.

Bezüglich des Gewichtes werden Sendungen in Eilfracht und in gewöhnlicher Fracht bis auf 20 kg. für volle 20 kg. gerechnet und Gepäcksendungen bis auf 10 kg. für volle 10 kg ; das Mehrgewicht wird nach Einheiten von je 10 kg. berechnet, wobei jeder Bruchteil von 10 kg. für eine ganze Einheit gilt.

Bei Geld- und Wertsendungen werden Bruchteile von Fr. 500 als volle Fr. 500 gerechnet.

Wenn die genaue Ziffer der gemäß diesen Vorschriften berechneten Taxe nicht ohne Rest durch 5 teilbar ist, so wird dieselbe auf die nächsthöhere durch 5 teilbare Zahl aufgerundet, insofern der Rest mindestens einen Rappen beträgt.a f. Artikel 25 wird aufgehoben.

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2. Wenn in der Folge die Bahngesellschaft während drei aufeinanderfolgenden Jahren einen 3*/2 % übersteigenden Reinertrag abwirft, so sind die gemäß lit. c erhöhten Taxen sukzessive auf die in der Konzession ursprünglich enthaltenen Taxen herabzusetzen.

3. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlüsse«, welcher sofort in Kraft tritt, beauftragt.

-räX>-=$-

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend die Vollziehung der Bundesbeschlüsse vom 28. Juni 1899, 29. März 1901, 20. Dezember 1901 und 24. April 1902, die Konversion der Anleihen der verstaatlichten Eisenbahnen und die Ermächtigung zur Ausgabe weiterer Bundesbahnobligationen.

(Vom 2. Juni 1903.)

Tit.

Durch Bundesbeschluß vom 28. Juni 1899 wurde der Bundesrat ermächtigt, für Rechnung der Bundesbahnverwaltung 3 1/2%ige Obligationen bis zum Betrage von 200 Millionen Franken auszugeben, zum Zweck der Erwerbung von Obligationen der in den Rückkauf einbezogenen Eisenbahngesellschaften, sei's auf dem Wege des Umtausches, sei's auf demjenigen des Ankaufs.

. Durch Bundesbeschluß vom 29. März 1901 wurde der Bundesrat ermächtigt, die durch Begebung von 311/2 % Bundesbahnobligationen des 1899er Anleihens von 200 Millionen Franken beschafften Gelder für die Bedürfnisse der Bundesbahnverwaltung im allgemeinen zu verwenden.

· Durch Bundesbeschluß vom 20. Dezember 1901 wurde der Bundesrat sodann zur Ausgabe neuer 3 1/2 °/o Bundesbahnobligationen

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Aenderung der Konzession einer schmalspurigen Eisenbahn von Tavannes nach Tramelan. (Vom 2. Juni 1903.)

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