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Schweizerisches Bundesblatt.

55. Jahrgang. V.

Nr. 47.

25. November 1903.

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Druck und Expedition der Buchdrucker ei Stämpfli & de. in Bern.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend den freihändigen Ankauf der Jura-Simplon-Bahn durch den Bund.

(Vom 21. November 1903.)

Tit.

I.

Die Verhandlungen mit der Direktion der Jura-Simplon-Bahn über den freihändigen Ankauf der Unternehmung durch den Bund haben schon im Jahre 1901 begonnen. Unsere ersten Berechnungen über den Rückkaufswert derselben mußten sich daher auf die Bilanz auf Ende 1900 stützen. Dabei war zu beachten, daß mit der Gesellschaft der Jura-Simplon-Bahn im Jahre 1898 auf dem Korrespondenzwege (Schreiben des Bundesrates vom 19. April und 20. Juli 1898 und Schreiben der Direktion der Jura-SimplonBahn vom 28. Mai 1898) die Vereinbarung getroffen worden war, deren Rückkauf habe in zwei Abschnitten zu erfolgen, und zwar für das im Betrieb stehende Netz derselben auf den konzessionsgemäßen Termin, den 1. Mai 1903, für den Simplontunnel aber erst auf den Zeitpunkt der Bauvollendung desselben. Immerhin war das dem Bunde -durch den Bundesbeschluß vom 19. Dezember 1889 vorbehaltene Recht gewahrt worden, die Linien der Jura-Simplon-Bahn früher zu erwerben, falls er gleichzeitig die Fortführung des Baues des Simplontunnels übernehme.

Bundesblatt. 55. Jahrg. Bd. V.

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Unsere Berechnungen über den Rückkaufswert ergaben das Resultat, daß für das im Betriebe stehende Bahnnetz mit Ausschluß des Simplontunnels im Falle der freihändigen Übernahme aller Aktiven und Passiven durch den Bund nur eine Summe bezahlt werden könne, die nicht einmal den Nominalbetrag der Priorität«- und Stammaktien der Jura-Simplon-Bahn-Gesellschaft erreichte. Das Aktienkapital derselben setzt sich zusammen aus: 104,000 Prioritätsaktien im Nominalwerte von Fr. 52,000,000 245,600 Stammaktien im Nominalwerte von ,, 49,120,000 Simplon-Subventionsaktien im Nominalwerte von .,, 20,088,200 Total Fr. 121,208,200 An die letztern war auf Ende 1900 erst ein Betrag von Fr. 5,785,402 einbezahlt. Gemäß Art. 27 der Statuten der Gesellschaft sind im Falle der Liquidation zuerst die Prioritätsaktien, dann die Stammaktien al pari auszuweisen, der verbleibende Rest würde den Simplon-Subventionsaktien zufallen, und erst nach deren voller Deckung hätten die bei der Fusion zwischen der Westschweizerischen und Sim plon-Bahn, der Jura-Bern-Luzern-Bahn und der Bern-Luzern-Bahn im Jahre 1889 geschaffenen Bons de jouissance einen Anspruch auf den Überschuß bis auf Fr. 50 per Genußschein.

Auch die Verhandlungen mit der Direktion der Jura-SimplonBahn, bei welchen alle Aktiv- und Passivposten im einzelnen erörtert und die Chancen des Betriebes bis zum 1. Mai 1903 sorgfältig erwogen wurden, vermochten die Delegation des Bundesrates nicht zu überzeugen, daß der Aktivenüberschuß den Nominalbetrag der Prioritäts- und Stammaktien, d. h. Fr. 101,120,000, erreiche. Anderseits stand fest, daß eine freihändige Verständigung mit den Aktionären der Jura-Simplon-Bahn nicht möglich sei, wenn denselben nicht der Nominalbetrag ihrer Aktien zugewendet werden könne.

Als Ausweg aus diesen in der tatsächlichen Situation der Gesellschaft liegenden Schwierigkeiten bot sich nun folgende Kombination : Die Subvenienten des Simplon haben auf die bereits, an den Simplontunnel einbezahlten Subventionsbeträge zu verzichten, so daß der Bund den betreffenden Betrag zum eigentlichen Rückkaufswerte der Jura-SimplonBahn ausschließlich des Tunnels hinzurechnen kann. Die Subvenienten haben somit in Wirklichkeit auf den bereits einbezahlten Teil ihrer Subventionen zu verzichten nicht zu gunsten des Bundes, sondern zu gunsten der Stammaktien

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der Jura-Simplon-Bahn, welche unter Zuhülfenahme dieses Betrages ebenfalls al pari ausgewiesen werden können.

Damit die Subvenienten zu einer solchen Kombination Hand bieten, erklärt sich der Bund damit einverstanden, daß dieselben vom Rest der Einzahlungen befreit werden. Mit dieser Befreiung konnte sich der Bund ohne weiteres einverstanden erklären, da er ohnedies die einbezahlten Subventionsgelder als Bestandteil des Anlagekapitals des Simplontunnels zurück vergüten müßte und für ihn als Rechtsnachfolger der Jura-Simplon-Bahn nur ein Zinsverlust während der Bauzeit in Frage kommen konnte. Auf Ende 1902 haben die geleisteten Einzahlungen 40,s % der zugesicherten Subvention d. h. mit Inbegriff des Anteiles des Bundes; Fr. 8,195,985 betragen, und es hat der Bund auf die Resteinzahlung von 59,2 °/o zu verzichten.

Nachdem im August 1901 eine vorläufige Verständigung zwischen den Delegierten des Bundesrates und der Direktion der Jura-Simplon-Gesellschaft auf dieser Grundlage stattgefunden hatte, wobei angenommen wurde, daß im Maximum ein Rückkaufspreis von 104 Millionen bezahlt werden könne, und zwar in 3 '/g °/o Bundesbahnobligationen, war notwendig, die Zustimmung der Simplonsubvenienten zu einer solchen Abmachung zu erhalten, und es wurde für zweckmäßig erachtet, vorerst das Einverständnis der schweizerischen Subvenienten einzuholen.

Die Schweiz hat folgende Subventionsbeiträge übernommen : Bund Fr. 4,500,000 Kanton Bern ,, 1,000,000 ,, Freiburg ,, 2,000,000 ., Waadt ,, 4,000,000 ,, Wallis ,, 1,000,000 ,, Neuenburg ,, 1,250,'000 ,, Genf ,, 1,000,000 Gemeinde Lausanne 1,000,000 n Bezirk und Kollegium Montreux ,, 270,000 Dampf bootgesellschaft Léman ,, 240,000 Fr. 16,260,00» Die dem Bunde auffallenden 4*/g Millionen sind von demselben einzubezahlen, die betreffenden Subventionsaktien sind aber laut früherer Vereinbarung den Kantonen abgetreten worden.

Es dauerte längere Zeit, bis die beteiligten Kantone ihre Zustimmung erteilt hatten. Einige Kantonsregierungen ließen durch Experten untersuchen, ob der vom Bundesrate angebotene Rückkaufs-

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preis zutreffend sei, und erst nach langen Verzögerungen erfolgte die allseitige Zustimmung der schweizerischen Subvenienten auf Basis folgender PräliminarVereinbarung vom 5. Mai 1902 : ,,In einer in Bern Montag den 5. Mai 1902 abgehaltenen Konferenz haben die Delegierten des Bundesrates, die Herren Bundesräte Comtesse und Hauser, einerseits, und die Vertreter der Direktion der Jura-Simplon-Bahn, die Herren Ruchonnet und Stockmar, anderseits, die nachstehenden Präliminargrundlagen zu einer Verständigung für den freihändigen Rückkauf der JuraSimplon-Bahn vereinbart : ,,1. Die Jura-Simplon-Bahn-Gesellschaft tritt ihr gesamtes bewegliches und unbewegliches Vermögen mit Einschluß der vorhandenen Fonds auf den 1. Januar 1903 der Eidgenossenschaft IM Eigentum ab. Vorbehalten bleibt nur eine Summe von :Fr. 4,304,800 als ordentliche Dividende von 4V» und 4%, welche schon jetzt den Aktionären für das Geschäftsjahr 1902 garantiert wird und denselben am 1. Januar 1903 ausbezahlt werden soll.

^,2. Als Gegenwert würde die Eidgenossenschaft -a. alle Verbindlichkeiten der Jura-Simplon-Bahn-Gesellschaft übernehmen und 6. ihr überdies den Betrag von 104 Millionen Franken, Wert 1. Januar 1903, bezahlen, und zwar 101 Millionen in Bundesobligationen des 3'/2 °/° Eisenbahnanleihens in Titeln zu Fr. 1000 al pari und den Rest in bar.

,,3. Die Dividende für das Geschäftsjahr 1901 betrüge, wie früher, 4'/2 % für die Prioritäts- und 4 °/o für die Stammaktien ; der Überschuß des verfügbaren Saldos des Geschäftsjahres würde den Reserven zugewendet.

,,4. Die schweizerischen Kantone, Gemeinden und Korporationen, sowie der Staat Italien, dessen Provinzen, Gemeinden und Korporationen, -welche Subvenienten des Unternehmens des Simplondurchstichs sind, würden von jeder weiteren Einzahlung auf den Betrag ihrer Verpflichtungen und von jedem Risiko für Vollendung des Tunnels befreit, gegen Verzichtleistung auf ihre Rechte als Aktionäre.

,,Die Jura-Simplon-Bahn-Gesellschaft wird die notigen Schritte tun, um ihre Verzichtleistung und Zustimmung zu diesem Übereinkommen zu erlangen.

,,o. Ausschließlich zu Lasten der Jura-Simplon-Bahn-Gesellschaft fiele das Risiko von Prozessen, welche sich zwischen den

49 Gesellschaftern (entre associés) ergeben könnten, insbesondere das Risiko für die gegenwärtig gegen die Gesellschaft anhängigen Prozesse, der eine durch die Bank für Handel und Industrie (Direktor M. Parcus), der andere durch eine Gruppe von Inhabern von Genußscheinen.

,, So als Präliminarien vereinbart in Bern, Montag, den 5. Mai 1902.

Ruchonnet.

Comtesse.

Stockmar.

Hauser.a Obwohl durch diesen Präliminarvertrag vom 5. Mai 1902 grundsätzlich über den freihändigen Ankauf der Jura-SimplonBahn eine Verständigung zwischen den beidseitigen Delegationen getroffen worden war, konnte doch auch nach erfolgter Zustimmung der schweizerischen Simplon-Subvenienten nicht weiter vorgegangen werden, da noch die Zustimmung der italienischen Subvenienten für vier Millionen Lire fehlte. Die letztern hatten erklärt, daß sie ihrerseits ganz bereit seien, der mit den schweizerischen Subvenienten getroffenen Vereinbarung beizutreten ; vorerst müsse aber die Übertragung der Konzession für den Simplontunnel auf italienischem Gebiet an den Bund durch die italienischen Behörden geordnet sein. Bezüglich dieser Angelegenheit verweisen wir auf unsere Berichterstattung durch besondere Botschaft.

Erst nachdem auch diese Angelegenheit durch Genehmigung des zwischen der Schweiz und Italien abgeschlossenen Übereinkommens vom 16. Mai 1903 betreffend die Übertragung der Konzession für den Simplontunnel auf italienischem Gebiet an den Bund durch das italienische Parlament im Juli 1903 geordnet war, konnte zum Abschlüsse eines Vertrages über den freihändigen Ankauf der Jura-Sirnplon-Bahn durch den Bund geschritten werden.

Da jedoch der konzessionsgemäße Übergang des Babnnetzes der Jura-Simplon-Bahn an den Bund schon auf den 1. Mai 1903 erfolgt war, mußte dieser Vertrag mit der Liquidationskommission der Jura-Simplon-Bahngesellschaft abgeschlossen werden. Mit Rücksicht auf den laut konzessionsgemäßer Ankündigung des Rückkaufes auf den 1. Mai 1903 in Aussicht stehenden Übergang des im Betriebe befindlichen Bahnnetzes der Jura-Simplon-Bahn an den Bund hatte nämlich die Aktionärversammlung der JuraSimplon-Bahn am 18. April 1903 die Liquidation der Gesellschaft beschlossen. Die bezügliche Schlußnahme lautet: ,,L Die Jura-Simplon-Bahn-Gesellschaft, mit Sitz in Bern, eingetragen im Handelsregister unterm 30. Dezember 1889 und

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9. Januar 1890, wird aufgelöst und tritt mit 1. Mai 1903 in Liquidation.

,,Demgemäß hören mit 1. Mai 1903 sowohl die Befugnisse der Generalversammlung, wie sie in den Statuten vorgesehen sind, als auch die Funktionen des Verwaltungsrates, des Verwaltungsausschusses, der Direktion und der Rechnungsrevisoren auf.

,,II. Im Hinblick auf die Liquidation der aufgelösten Gesellschaft werden folgende Maßnahmen angeordnet: ,,1. Mit der Liquidation der Jura-Simplon-Bahn-Gesellschaft (0. R., Art. 666 und 582) wird eine von der Generalversammlung der Aktionäre gewählte neungliedrige Kommission mit sieben Ersatzmännern beauftragt.

,,Die Generalversammlung wählt zunächst die neun Mitglieder der Kommission und sodann die sieben Ersatzmänner.

,,Für diese Wahlen gilt im ersten Wahlgange das absolute und im zweiten das relative Mehr.

,,Im Falle einer Vakanz in der Liquidationskommission wird dieselbe durch Beizug von Ersatzmännern, und zwar in der Reihenfolge ihrer Wahl, ergänzt. Bei Gleichheit der Stimmen entscheidet das Los.

,,2. Die Liquidationskommission konstituiert sich durch die Wahl des Präsidenten und Vizepräsidenten. Zur gültigen Verhandlung müssen wenigstens fünf Mitglieder anwesend sein. Für besondere Zwecke kann sie ihre Befugnisse auf eines oder mehrere ihrer Mitglieder übertragen. Die Kommission faßt ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidenten doppelt.

,,3. Vom 1. Mai 1903 an vertritt die Liquidationskommission die in Liquidation befindliche Gesellschaft und verpflichtet dieselbe durch die Kollektivunterschrift des Präsidenten und Vizepräsidenten oder durch die eine dieser beiden in Verbindung mit derjenigen eines der übrigen Kommissionsmitglieder.

,,4. Die Kommission erläßt und genehmigt alle innern Anordnungen und trifft die ihr nötig scheinenden Maßnahmen.

,,5. Zur Prüfung der Rechnungen für das Geschäftsjahr 1902 und derjenigen der ersten vier Monate für 1903, ferner für die Prüfung der Schlußliquidationsrechnung, wie überhaupt jeder Frage, worüber sie um Aufschluß ersucht werden könnten, werden drei Rechnungsrevisoren mit drei Ersatzmännern gewählt.

Diese Wahlen erfolgen nach den für die Wahlen der Liquidationskommission in Ziffer l aufgestellten Bestimmungen.

51 ,,Im Falle einer Vakanz in der Rechnungsprüfungskommission wird dieselbe durch Beizug von Ersatzmännern, und zwar in der Reihenfolge ihrer Wahl, ergänzt. Bei Gleichheit der Stimmen entscheidet das Los.

,,6. Die Generalversammlung der Aktionäre wird nur noch in folgenden Fällen einberufen: ,,a. zutreffenden Falles zur Genehmigung der Rechnungen für das Geschäftsjahr 1902 und der ersten vier Monate des Geschäftsjahres 1903, sowie für die eventuelle Beschlußfassung über eine Dividende im Sinne der Statuten; ,,6. falls die Liquidationskommission mit dem Bundesrat einen Vertrag über den freihändigen Rückkauf der gesamten Aktiven und Passiven der Gesellschaft abschließen sollte, behufs Genehmigung dieses Vertrages; ,,c. im Falle eines von einer Aktionärgruppe, deren Aktien mindestens den zehnten Teil des Grundkapitals darstellen, gestellten Begehrens um Abberufung der Liquidationskommission, zur Beschlußfassung hierüber und nötigenfalls zur Ernennung neuer Liquidatoren; ^d. sobald es die Liquidationskommission für notwendig erachtet ; .ne. zur Beschlußfassung über die Schlußliquidationsrechnung und Decharge-Erteilung an die Liquidationskommission und die Rechnungsprüfungskommission.

,,7. Die Generalversammlung der Aktionäre wird von der Liquidationskommission und nötigenfalls von der Rechnungsprüfungskommission einberufen.

,,Sie wird vom Präsidenten oder in dessen Abwesenheit vom Vizepräsidenten der Liquidationskommission geleitet.

,,Die Art. 12--19 der Statuten finden Anwendung.

,,8. Mit Ausnahme derjenigen Fragen, welche ausdrücklich der Generalversammlung der Aktionäre oder der Rechnungsprüfungskommission vorbehalten sind, ist die Liquidationskommission für alle durch die Liquidation bedingten Maßnahmen zuständig; dies gilt insbesondere für die Vollendung der Linie Brig-Iselle und für alles, was diese Linie betrifft.

,,9. Nach ihrer Ernennung erstellt die Liquidationskommission zu Händen der Rechnungsprüfungskommission und der Generalversammlung der Aktionäre den Geschäftsbericht und die Rechnungen der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 1902 und für die ersten vier Monate des Geschäftsjahres 1903.

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,,10. Die Veröffentlichungen der Liquidationsgesellschaft erfolgen im Schweizerischen Handels-Amtsblatt. .

,,11. Die Liquidationskommission ist insbesondere beauftragt: ,,a. mit der Vornahme der Eintragung der stattgefundenen Auflösung der Gesellschaft in das Handelsregister ; ,,6. mit der Beobachtung der in Art. 665--668 inklusive des Obligationenrechtes vorgesehenen Formalitäten ; ,,c. mit den Vorkehren behufs Löschung der Firma im Handelsregister nach beendigter Liquidation."·

n.

Für den materiellen Inhalt des Rückkaufsvertrages war der oben mitgeteilte Präliminarvertrag vom 5. Mai 1902 -maßgebend.

Wir konnten diese Grundlage um so eher beibehalten, da die seitherige Entwicklung des Betriebes der Jura-Simplon-Bahn bestätigt hat, daß dessen Voraussetzungen richtige sind.

Angenommen ist, daß alle Aktiven und Passiven der JuraSimplon-Bahn-Gesellschaft, wie sie aus der Bilanz auf Ende 1902 resultieren, mit Inbegriff der auf den Simplontunnel sich beziehenden, auf 1. Januar 1903 vom Bund übernommen werden, und daß daher die gesamte Geschäftsführung seit dem 1. Januar 1903 auf seine Rechnung geht. Ferner stand unzweifelhaft fest, daß der konzessionsgemäße Reinertrag der maßgebenden zehn Jahre, vom 1. Mai 1900 an rückwärts gerechnet, geringer war als das auf Grundlage des Rechnungsgesetzes von 1896 ermittelte Anlagekapital der Jura-Simplon-Bahn.

Für die Berechnung des Rückkaufswertes fielen-somit folgende Momente in Betracht: I. Aktiven.

1. A n l a g e k a p i t a l Linien

der im B e t r i e b e s t e h e n d e n Fr. 310,706,793. 54

2. U n v o l l e n d e t e B a u t e n auf den im Betriebe stehenden Linien . . . .

,,

3,058,217.12

Fr. 313,765,010. 66

. 5â Übertrag Hiervon ist abzuziehen der Betrag des Minderwertes der im Betriebe stehenden Linien; derselbe ist in der Rückkaufsbotschaft geschätzt z u . . .

F r . 22,407,236 bei den Verhandlungen wurde von uns außerdem in Abzug gebracht für dringend notwendige Verbesserung des Oberbaues e i n Betrag v o n . . . .

,, 2,350,000

Fr. 313,765,010. 6$

Fr. 24,757,236 dagegen eine Reduktion auf dem Gesamtabzuge zugestanden von rund 1/4, mit so daß ein Abzug sich ergibt von

,,

6,000,000 ,,

somit verbleibender Wert des Anlagekapitals

18,757,236.3--

Fr. 295,007,774. 66-

3. Ausgaben für den B a u des S i m plontunnels: a. Baurechnung . . Fr. 40,568,193. 88 6. Ausgaben gemäß Art. 9 des Eisenbahnrechnungsgesetzes . . . . ,, 392,614.92 ,,

40,960,808.80-

,,

45,942,181.66

4. V e r f ü g b a r e M i t t e l : a. Kasse, Wechsel und Bankguthaben b. Wertschriften . .

c. Entbehrliche Liegenschaften . .

d. Materialvorräte .

e. Verschiedene Debitoren . . . .

Fr. 26,526,052. 96 ,, 7,486,795. --.

,, ,,

1,008,042. 33 6,829,073.26

,,

4,092,218.11 Zusammen

Fr. 381,910,765.12,

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Übertrag Fr. 381,910,675.12 Da der Bund in das 3 °/o Anleihen der Linie Jougne-Eclépens und in das 2s/n % «der Franco-Suisse eintritt, hat er billigerweise der Jura-Simplon-Bahn die kapitalisierte Differenz zwischen diesen zu einem niedrigen Zinsfuß kontrahierten Anleihen und einem 31/2°/o Anleihen zu vergüten; diese Differenz beträgt, berechnet auf 1. Januar 1903 ,, 3,128,290. -- T o t a l der A k t i v e n Fr. 385,039,055.12 u. Passiven.

1. K o n s o l i d i e r t e A n l e i h e n . . Fr. 256,154,700.-- 2. Auf den Zeitpunkt der Verstaatlichung r ü c k z a h l b a r e S u b v e n t i o n e n ·an Gemeinden des Kantons Freiburg . . ,, 835,554. -- 3. S c h w e b e n d e S c h u l d e n . . ,, 14,117,692.97 4. R e g e l m ä ß i g e D i v i d e n d e für das Jahr 1902, d. h. 4y2 % an die Prioritätsaktien und 4 °/0 an die Stammaktien . .yl 4,304,800. -- Fr. 275,412,746. 97 Diesen Passiven der Bilanz sind hin·zuzufügen : 5. Defizit der Hülfs- und Pen· s i o n s k a s s e der Jura-Simplon-Bahn, welches bei richtiger versicherungstechnischer Berechnung mindestens zu schätzen ist auf 6. Ein der Ablösung der in der Rechnung der Hülfs- und. Pensionskasse nicht inbegriffenen R ü c k t r i t t s g e h a l t e für Beamte der alten Suisse-occidentale entsprechender Betrag, mindestens zu schätzen auf 7. G r a t i f i k a t i o n für das Personal der Jura-Simplon-Bahn für das Jahr 1902, ^beschlossen vom Verwaltungsrate derselben

,,

4,500,000. --

,,

1,000,000. --

,,

311,000. --

T o t a l der P a s s i v e n Fr. 281,223,746. 97

55 Es würde sich somit ein Ü b e r s c h u ß der Aktiven über die Passiven ergeben von Fr. 103,815,308. 15 oder rund Fr. 104,000,000.

Hierzu ist aber noch ausdrücklich zu bemerken, daß es eine offene Frage ist, ob die in den Bauausgaben für den Simplon enthaltenen Fr. 392,614. 92 (Ausgaben gemäß Art. 9 des Eisenbahnrechnungsgesetzes) mit Recht zu den der Ruckkaufsrechnung zu Grunde zu legenden Anlagekosten hinzugerechnet werden dürfen.

Ferner ist darauf hinzuweisen, daß der Zustand mehrerer Bauobjekte, wie z. B. des Tunnels bei Chexbres, dem Bunde bedeutende Roparaturkosten verursachen wird und daß noch anhängige Haftpflichtfälle erhebliche Summen ausmachen.

Diese in der Berechnung nicht ziffermäßig berücksichtigten Posten übersteigen reichlich die Ansprüche, welche die Jura-.

Simplon-Bahn als Entschädigung für Führung der Nachtzüge auf dem Prozeßwege gegen die Bundesbahnen als Rechtsnachfolger der verstaatlichten Bahnen erhoben hat.

Es ist daher anzunehmen, daß im Falle bundesgerichtlicher Entscheidung die Rückkaufssumme noch erheblich reduziert werden könnte, und es ist wohl zu beachten, daß die 104 Millionen nur zugestanden worden sind, um die indirekten Vorteile einer gütlichen freihändigen Erledigung der Angelegenheit zu sichern.

Bei den Verhandlungen war in Aussicht genommen, daß von der 104 Millionen betragenden Rückkaufssumme zufallen sollen : 1. den Prioritäts- und Stammaktionären der Nominalbetrag der Aktien mit Fr 101,120,000 2. den Inhabern der Bons de jouissance . ,, 1,700,000 3. Restbetrag für Liquidationskosten . . ,, 1,180,000 Fr. 104,000,000 Bezüglich der in Aussicht genommenen Zuwendung an die Bons de jouissance (Genußscheine) ist zu bemerken, daß denselben gemäß Art. 24 und 27 der Statuten der Jura-SimplonBahn-Gesellschaft lediglich ein Anspruch zusteht auf ein nach Befriedigung der Prioritäts-, Stamm- und Subventionsaktien zum Nominalbetrag sich allfällig ergebendes Plus der Liquidation, und zwar im Maximum Fr. 50 per Genußschein, da dieselben bisher niemals am Reinertrag partizipiert haben. Selbstverständlich gehen die Liquidationskosten zum voraus ab. Daraus folgt, daß von Rechts wegen für die Inhaber der Bons de jouissance aus der

56 Liquidationsmasse nichts verbleiben würde. Wenn dieselben Rechte als quasi Obligationäre gegen die Jura-Simplon-Bahn-Gesellschaft oder gegen den Bund als eventuellen Rechtsnachfolger oder gar als Garanten zu besitzen behaupten, muß ein solcher Anspruch als unbegründet zurückgewiesen werden. Die Rechte der Inhaber der Bons de jouissance sind in den Statuten bestimmt normiert und darüber hinaus gibt es keine berechtigten Forderungen. Davon kann vollends keine Rede sein, daß der Bund für Befriedigung der Ansprüche der Bons de jouissance aufzukommen habe, weil der Bundesbeschluß vom 19. Dezember 1889 betreffend die Übertragung der Konzession an die Jura-Simplon-Bahn in Ziffer I die Amortisation der Genußscheine vorsieht und der Bundesrat als Aufsichtsbehörde in der Botschaft zu diesem Beschlüsse vom 10. Dezember 1889 erklärt hat, dafür sorgen zu wollen, daß sukzessive eine Amortisation dieser Bons durch Rückkauf derselben bis zum Ablauf der Maximaldauer der Konzession, d. h.

bis 1957, stattfinde. Die in Aussicht genommene Amortisation ist nämlich in Wirklichkeit angeordnet und auch von der Gesellschaft der Jura-Simplon-Bahn durchgeführt worden, indem jährlich eine bestimmte Amortisationsquote in einen Fonds behufs Amortisation von Bons de jouissance gelegt wurde. Zufolge der bisherigen Zuwendungen ist dieser Fonds bis Ende 1902 auf Fr. 388,970. 35 angewachsen. Den Inhabern der Genußscheine sollen nun nicht etwa nur diese Fr. 388,970. 35, sondern im ganzen Fr. 1,700,000 zugewendet werden, oder Fr. 10 auf je einen der noch nicht von der Gesellschaft zurückgekauften Genußscheine. Diese Gesamtleistung, wovon mehr als Fr. 1,300,000 eine ganz freiwillige Zuwendung darstellen, entspricht dem auf Ende 1902 ruck diskontierten Betrag von Fr. 50, auf welchen im Maximum nach Ablauf der Konzessionsdauer die Inhaber der Genußscheine einen Ansspruch gegenüber der Liquidationsmasse der Jura-Simplon-Bahn gehabt hätten, vorausgesetzt, daß dannzumal ein Überschuß zu ihren Gunsten überhaupt in der Masse vorhanden gewesen wäre. Durch die in Aussicht genommene Zuwendung ist somit den Inhabern der Genußscheine ein sehr weitgehendes Entgegenkommen gezeigt worden.

Der Vollständigkeit halber ist noch zu erwähnen, daß zufolge einer Vereinbarung, welche der Bundesrat im April 1903 mit einem Bankkonsortium, vertreten durch
die Schweizerische Kreditanstalt in Zürich und die Kantonalbank von Bern, abgeschlossen hat, der größte Teil der Aktien der Jura-Simplon-Bahn durch Umtausch gegen B1/^ °/n Bundesbahnobligationen in das Eigentum

57 ·des Bundes übergegangen ist. Auf den 13. Oktober 1903 war der Bund Eigentümer von 99,965 Prioritätsaktien im Nominalweite Fr. 49,982,50.0 und 173,100 Stammaktien im Nominalwerte von .Fr. 34,620,000. Außerdem ist den genannten Banken das Recht vorbehalten, im' geeigneten Zeitpunkte den Umtausch der in ihrem Besitz befindlichen weitern 300 Prioritätsaktien und 54,392 Stammaktien im Nominalbetrage von Fr. 11,028,400 zu beanspruchen. Im Besitze Dritter befanden sich nur noch 3735 Prioritätsaktien im Nominalbetrage von Fr. 1,867,500 und 18,108 Stammaktien im Nominalbetrage von Fr. 3,621,600 oder zirka S1/« °/o des Gesamtbetrages. Seit dem genannten Zeitpunkte sind noch weitere Aktien umgetauscht worden. Der Bund hat daher nunmehr als Hauptaktionär das Risiko der Liquidation zum grössten Teil selbst zu tragen.

III.

Zur Formulierung des Ihnen zur Genehmigung vorgelegten Rückkaufsvertrages haben wir nur noch zu bemerken, daß er sich tunlichst an die mit der Schweizerischen Centralbahn, der Schweizerischen Nordostbahn und den Vereinigten Schweizerbahnen abgeschlossenen und von Ihnen genehmigten Verträge über freihändigen Ankauf anlehnt. Es gilt dieses speziell von den Art. l, 3, 6 und 9.

Zu erwähnen ist, daß in Art. l unter den Aktiven die auf den Simplontunnel bezüglichen speziell erwähnt sind, ebenso alle vorhandenen Fonds, welche ohne Ausnahme an den Bund übergehen, mit Inbegriff des Amortisationsfonds für die Genußscheine.

Von den vom Bunde zu übernehmenden Passiven sind ausdrücklich allfällige Ansprüche der Inhaber der Genußscheine ausgenommen. Daher übernimmt der Bund gemäß Art. 5, Absatz 2, auch keine Garantie für Deckung solcher Ansprüche.

Wie in Abschnitt II ausgeführt, beträgt der Kaufpreis 104 Millionen Franken. Die Auszahlung erfolgt jedoch erst auf Ende 1903. und es ist daher auf demselben vom 1. Januar 1903 an ein Zins von 3*/2 °/o zu vergüten. Es ist dieses in Art. 4 in der Weise vorgesehen, daß den Inhabern der Prioritäts- und Stammaktien gegen Auslieferung des Coupons Nr. 14 dieser Zins mit Fr. 17. 50 (auf Fr. 500), beziehungsweise mit Fr. 7 (auf Fr. 200) bezahlt wird und daß der.Zins auf den restierenden Fr. 2,880,000 des Kaufpreises mit Fr. 100,800 zu der auf Ende Dezember 1903 zu entrichtenden Kaufsumme geschlagen wird, so daß letztere

58 statt auf 104 Millionen auf Fr. 104,100,800 lautet. Für das Jahr 1902 haben die Aktionäre die regelmäßige Dividende von 4*/2 °/o, beziehungsweise 4 % bezogen.

Art. 2 enthält die Verpflichtung der Jura-Simplon-Bahn, den Bund in den Bauvertrag mit der Bauunternehmung des Simplontunnels eintreten zu lassen und nimmt Bezug auf die bezügliche Verpflichtung der letztern. Diesfalls verweisen wir auf Abschnitt IV.

Art. 5 erwähnt als Bestandteil und Voraussetzung des Vertrages die oben erwähnte Abmachung mit den Simplon -Subventions-Aktionären. Dieselben werden von weitern Einzahlungen über 40,8 °/o hinaus befreit, während sie ihrerseits auf Geltendmachung ihrer Aktionärrechte verzichten. Diese Form des Verzichtes wurde an Stelle einer Abtretung dieser Rechte an den Bund gewählt, weil die Verpflichtungsscheine für die Simplonsubvention den Subvenienten eine Abtretung ihrer Subventionsaktien ausdrücklich untersagen.

Gemäß Art. 7 sind die Liquidationskosten der Jura-SimplonBahn überbunden ; zu deren Deckung erhält sie aus der Rückkaufssumme Fr. 1,180,000.

Die Ratifikation des Vertrages durch die Generalversammlungder Aktionäre der Jura-Simplon-Bahn und durch die Bundesversammlung muß längstens bis Ende Dezember 1903 erfolgen.

Mit der Genehmigung dieses Vertrages werden alle gemäß Rückkaufsgesetz auf den 1. Mai 1903 zurückzukaufenden Bahnen auf dem Wege gütlicher Verständigung erworben sein. Wir glauben dieses Resultat mit Befriedigung hervorheben zu dürfen und können Ihnen die Ratifikation um so eher beantragen, als der künftige Ertrag der Jura-Simplon-Bahn, ohne Simplontunnel, zur Deckung der Verzinsung und Amortisation des Kaufpreises voraussichtlich ausreichen wird. Dabei ist allerdings nicht zu übersehen, daß der dringende Ausbau des Netzes und die ebenso dringliche Ergänzung des Rollmateriales die Zinslast noch bedeutend steigern werden, und daß die notwendige Verbesserung der Gehalte des Personals die Betriebsausgaben wesentlich erhöhen wird, währenddem die Reduktion der Personen- und Gütertaxen vorübergehend eine Schmälerung der Einnahmen bedingt. Wir verweisen diesfalls auf das Betriebs- und Baubudget der Bundesbahnen für das Jahr 1904. Laut der Gewinn- und Verlustrechnung des Jahres 1902 hat der Überschuß der Jura-SimplonBahn Fr. 6,836,931.35 betragen. Die Verzinsung und Amorti-

59-

sation für den Bund ist zu berechnen auf dem Kaufpreise von 104 Millionen, auf der Ergänzungseinlage in den Erneuerungsfonds von rund 68/-i Millionen (Abzug für Minderwert von Fr. 18,757,236 weniger Fr. 12,071,431. 90 vorhandene Erneuerungsfonds), auf der Einlage in die Hülfs- und Pensionskasse von 41/2 Millionen und auf der zu bildenden Reserve für außerordentliche Pensionen von l Million; somit im ganzen auf rund 116Y^ Millionen, was jährlich rund Fr. 4,650,000 orfordert ; daher bleibt eine Differenz von mehr als zwei Millionen zur Deckung der allerdings sicher eintretenden Mehrbelastung der Bundesbahnen für. das Netz der Jura-Si mplon-Bahn. · IV.

Da im Rückkaufsvertrage vorgesehen ist, daß auch alle denSimplontunnel betreffenden Rechte und Pflichten an den Bund übergehen, mußten die Beziehungen zu der Bauunternehmung des Simplontunnels, Brandt, Brandau & Cie. in Winterthur, ebenfalls zum voraus klargestellt werden. Im Bauvertrage vom 15. April 1898 über die Erstellung des Simplontunnels zwischen der Jura-Simplon-Bahn und der genannten ßauunternehmung war nämlich der Eintritt des Bundes in diesen Vertrag für den Fall des Rückkaufes nicht ausdrücklich vorgesehen und die Bauunternehmung erklärte, diesen Eintritt nur bedingungsweise annehmen zu wollen. Es hatten sich nämlich Anstände zwischen derselben und der Jura-Simplon-Bahn ergeben, weil die Bauunternehmung behauptete, durch unvorhergesehene Schwierigkeiten in der Bauausführung, veranlaßt namentlich durch außergewöhnlich hohe Steigerung der Temperatur im Innern des Tunnels, durch enormen Wasserzufluß und durch zum Teil schlechte Beschaffenheit des zu durchbohrenden Gesteins, in ihren finanziellen Verhältnissen derart benachteiligt zu sein, daß ihr eine Aufbesserung der im Vertrag vorgesehenen Forfaitsumme gebühre. Zu einem Eintritte des Bundes in den Bauvertrag wollte sich die Bauunternehrnung nur unter der Voraussetzung verstehen, daß vorher ihre Mehrforderungen anerkannt würden. Mit Rücksicht auf die großen Summen, welche gefordert wurden, sahen wir uns veranlaßt, vorerst ein Gutachten Sachverständiger über die bestehenden Differenzen einzuholen. Nach einläßlicher Prüfung ·und vielfachen Verhandlungen gelangten unsere Experten zu dem Resultate, daß die Mehrforderungen der Bauunternehmung rechtlich nur zu einem ganz kleinen Teile begründet seien, daß aber allerdings während des Baues unvorhergesehene Momente zu

0 Tage getreten seien, deren finanzielle Konsequenzen billigerweise nicht der Bauunternehmung allein Überbunden werden könnten ; ·eine gewisse Erhöhung der für Erstellung des ersten Tunnels zu entrichtenden Summen, sowie auch eine Erhöhung des Forfaitpreises für den zweiten Tunnel erscheine daher billig ; ebenso entspreche eine angemessene Verlängerung der Vollendungsfrist für den ersten Tunnel den obwaltenden Verhältnissen. Dagegen würde es dem Wesen des abgeschlossenen Forfaitvertrages widersprechen, wenn das Risiko für allfällig eintretende weitere ungünstige Bauverhältnisse ganz oder auch nur teilweise der Bauunternehmung abgenommen und dem Bunde überbunden würde.

Von dieser Auffassung ausgehend, ist mit unserer Zustimmung am 9. Oktober 1903 zwischen der Jura-Simplon-Bahn in Liquidation und der Bauunternehmung der beiliegende zweite Nachtrag .zum Simplon-Bauvertrag vereinbart worden, welcher der Bauunternehmung im wesentlichen folgende Vorteile zusichert: 1. Die Vergütung für die zum Tunnelbau erforderlichen Installationen (für mechanische Bohrung, Ventilation, Abkühlung und sanitarische Vorkehren) wird von Fr. 7,000,000 auf Fr. 8,400,000 erhöht.

2. Die Forfaitsumme für Erstellung des ersten Tunnels mit Inbegriff der Anlage eines Ausweichegeleises in der Mitte des Tunnels wird von Fr. 47,500,000 auf Fr. 48,723,000 erhöht.

3. Für die Fortführung der Tunnelarbeiten nach Erreichung der Tunnelmitte und speziell im Gegengefälle wird eine Zulage von Fr. 300 beziehungsweise Fr. 250 per laufenden Meter bewilligt.

4. Ebenso wird eine Vergütung zugestanden für Erstellung eines größern Wasserablaufkanals auf der Südseite.

Alle unter Ziffer l bis und mit 4 aufgeführten Aufbesserungen werden rund eine Summe von Fr. 3.900,000 ausmachen.

O t i 5. Die Bauunternehmung bleibt bei der Verpflichtung behaftet, auf ein innerhalb von zwei Jahren nach der Betriebseröffnung des ersten Tunnels gestelltes Begehren der Jura-Simplon-Bahn, beziehungsweise des Bundes, den zweiten Tunnel während einer Frist von 4 Jahren um eine Fortfaitsumme zu erstellen; die Fortfaitsumme wird von 15 Millionen auf Fr. 19,500,000 erhöht. Die Gesellschaft beziehungsweise der Bund ist jedoch befugt, die Ausführung des zweiten Tunnels einem ändern Unternehmer zu vergeben oder denselben in Regie zu erstellen, ohne daß die Bauo

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Unternehmung diesfalls eine Entschädigung beanspruchen dürfte.

Dabei ist zu beachten, daß laut Vertrag die vorhandenen Installationen nach Vollendung des ersten Tunnels an den Bund übergehen, was die Bauausführung durch einen Konkurrenten, beziehungsweise in Regie erleichtern würde.

6. Die Vollendungsfrist für den ersten Tunnel wird vom 30. April 1904 bis 30. April 1905 verlängert, dagegen der Betrag sowohl der Prämie bei früherer Vollendung als der Verspätungsbuße von Fr. 5000 auf Fr. 2000 per Tag herabgesetzt.

Die Bauunternehmung verzichtet dagegen auf alle Reklamationen, welche sie bisher gestützt auf den Bauvertrag erhoben hat. Ferner anerkennt sie ausdrücklich das Recht der JuraSimplon-Bahn, den Bund in alle Rechte und Pflichten des Bauvertrages vom 15. April 1898 mit Nachträgen eintreten zu lassen und verpflichtet sich, den Bund an Stelle der Jura-Simplon-Bahn als Vertragskontrahenten anzunehmen.

Ein Begehren der Bauunternehmung, ihr die Zusicherung zu erteilen, falls künftig neue Bauschwierigkeiten entstehen sollten, sei der Bund bereit, sie wiederum durch Aufbesserungen schadlos za halten, ist abgelehnt worden.

Mit Abschluß dieses zweiten Nachtrages vom 9. Oktober 1903 zum Bauvertrag für Ausführung des Simplontunnels sind alle bezüglichen Schwierigkeiten beseitigt, und zwar durch Übernahme von Mehrleistungen durch die Jura-Simplon-Bahn, beziehungsweise den Bund, welche von den Experten des Bundesrates als in billiger Weise der Sachlage entsprechend bezeichnet worden sind. Diese Mehrleistungen von rund 8,4 Millionen betragen 12 % der ursprünglichen Forfaitsumme von 691/a Millionen.

V.

Der am 23. Oktober 1903 zwischen Herrn Bundesrat Dr.

Zemp, als Vorsteher des eidgenössischen Post- und Eisenbahndepartem entes, und Herrn Bundesrat Comtesse, als Vorsteher des eidgenössischen Finanzdepartementes einerseits und Herrn Ruchonnet, als Präsident, und Herrn E. Lambelet, als Mitglied der Liquidationskommission der Jura-Simplon-Bahn-Gesellschaft anderseits, abgeschlossene Vertrag hat die Genehmigung durch die Liquidationskommission und durch den Bundesrat erhalten.

Die Generalversammlung der Aktionäre der Jura-Simplon-Bahn hat denselben ihrerseits am 20. November 1903 ratifiziert.

Bundesblatt. 55. Jahrg. Bd. V.

5

62

Wir halten die Vereinbarung als eine den obwaltenden Verhältnissen angemessene und beantragen Ihnen daher die Annahme des beiliegenden Beschlussesentwurfes. Durch Ihre Ratifikation wird der Vertrag endgültig genehmigt, da durch Art. 2, Absatz 4, des Rückkaufsgesetzes vom 15. Oktober 1897 eine Volksabstimmung ausgeschlossen ist.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 21. November 1903. " Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Deucher.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Bingier.

Beilagen: 1. -Beschlußentwurf.

2. Vertrag vom 23,, Oktober 1903 betreffend den freihändigen Ankauf der Jura-Simplon-Bahn durch den Bund.

3. II. Nachtrag zum Simplon-Bauvertrag vom 9. Oktober 1903.

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(Entwurf.)

Beilage 1.

Bundesbeschluß betreffend

den freihändigen Ankauf der Jura-Simplon-Bahn durch den Bund.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 21. November 1903; in Anwendung des Art. 2, Absatz 4, des Bundesgesetzes betreffend die Erwerbung und den Betrieb von Eisenbahnen für Rechnung des Bundes und die Organisation der schweizerischen Bundesbahnen vom 15, Oktober 1897, beschließt: 1. Die Bundesversammlung erteilt dem zwischen dem Bundesrate und der Gesellschaft der Jura-Simplon-Bahn in Liquidation in Bern abgeschlossenen Vertrag vom 23. Oktober 1903 betreffend den freihändigen Ankauf der Jura-SimplonBahn durch den Bund ihre Zustimmung.

2. Der Bundesrat wird mit der Vollziehung des genannten Vertrages beauftragt.

64 Übersetzung.

Beilage 3.

Vertrag zwischen

dem schweizerischen Bundesrat, vertreten durch die Herren Bundesrat Dr. Zemp, Vorsteher des eidg.

Post- und Eisenbahndepartements, und Bundesrat Comtesse, Vorsteher des eidg. Finanz- und Zolldepartements, einerseits, und

der Liquidationskommission der Jura-Simplon-BahnGesellschaft, vertreten durch die Herren Ruchonnet, Präsident, und Emil Lambelet, Mitglied der genannten Kommission, anderseits.

(Vom 23. Oktober 1903.)

Art. 1.

Die Jura-Simplon-Bahn-Gesellschaft in Liquidation tritt ihr gesamtes bewegliches und unbewegliches Vermögen, mit Inbegriff des Simplontunnels, mit Rückwirkung auf den 1. Januar 1903 der schweizerischen Eidgenossenschaft (dem Bunde) zu Eigentum ab.

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Diese Abtretung umfaßt somit alle Aktiven der Gesellschaft, sowohl diejenigen, welche am 1. Mai 1903 bei der Übernahme des Netzes der Jura-Simplon-Bahn durch den Bund schon übergeben worden sind, als auch diejenigen, über welche die Gesellschaft noch verfügt, mit Inbegriff der vorhandenen Fonds.

Der Bund übernimmt dieses Vermögen mit allen Rechten und Lasten und mit der Verpflichtung, sämtliche Verbindlichkeiten der Jura-Simplon-Bahn-Gesellschaft zu erfüllen, in erster Linie auch diejenigen, welche die konsolidierten Anleihen, einschließlich desjenigen für den Simplon, betreffen, gemäß den zwischen dem schweizerischen Bundesrate und der Gesellschaft bereits getroffenen Vereinbarungen.

Dabei hat es die Meinung, daß die Gläubiger der Gesellschaft berechtigt sein sollen, ihre Ansprüche selbständig und direkt gegenüber dem Bunde zu verfolgen (Art. 128 O.-R.)

und daß der Bund, falls die Gesellschaft belangt werden sollte, auch die Vertretung der letztern auf seine Kosten übernimmt.

Endlich ist verstanden, daß die Jura-Simplon-BahnGesellschaft das Risiko von Prozessen, welche allfällig durch die Inhaber von Genußscheinen gegen sie angehoben würden, ausschließlich zu ihren Lasten übernimmt.

Art. 2.

Die Jura-Simplon-Bahn-Gesellschaft setzt die Eidgenossenschaft in alle Rechte und Verpflichtungen ein, welche für sie aus dem am 15. April 1898 mit der Unternehmergesellschaft Brandt, Brandau & Cie. für die Ausführung des Simplontunnels abgeschlossenen Vertrage, mit Inbegriff der Nachträge vom 9. November 1890 und vom 9. Oktober 1903, sich ergeben.

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Die Eidgenossenschaft erklärt sich mit diesem von der Unternehmung gemäß Ziffer IX des Nachtrages vom 9. Oktober 1903 bereits zugestandenen Eintritt in den Vertrag einverstanden.

Art. 3.

·Der Bund erklärt, auch bezüglich der Hülfs- und Pensionskasse der Beamten und Angestellten und der Hülfskasse der Arbeiter in die Verpflichtungen der Jura-SimplonBahn-Gesellschaft einzutreten.

Auch anerkennt und bestätigt er, soweit es das Bundesbahnnetz betrifft, diejenigen Rechte, welche durch den Freikartenvertrag des ehemaligen schweizerischen Eisenbahnverbandes vom 24./2S. November 1893, Art. 5, den Direktionsmitgliedern und den Oberbeamten der Jura-SitnplonBahu zugesichert worden sind.

Art. 4.

Als Gegenwert wird der Bund bezahlen : I. Der Jura-Simplon-Bahn-Gesellschaft eine Summe von Fr. 104,100,800.

II. Den Inhabern gegen Auslieferung des Coupons Nr. 14 jeder der 104,000 Prioritätsaktien und 245,600 Stammaktien : ». Fr. 17. 50 für jeden Coupon Nr. 14 der Prioritätsaktien ; b. Fr. 7 für jeden Coupon Nr. 14 der Stammaktien.

Diese Zahlungen erfolgen auf den 31. Dezember 1903.

Art. 5.

Die schweizerischen Kantone, Gemeinden und Korporationen, sowie der Staat, die Provinzen und Korpora-

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tionen Italiens, als Zeichner von Simplonsubventionsaktien, welche bis jetzt 40,s % aui" dem Betrage ihrer Zeichnungen einbezahlt haben, werden von allen weitern Einzahlungen, sowie von allem Risiko, das aus der Vollendung des Simplontunnels entstehen könnte, befreit, wenn sie erklären, auf ihre Rechte als Aktionäre zu verzichten, was die Generalversammlung sogleich nach der Ratifikation des gegenwärtigen Vertrages konstatieren wird.

Art. 6.

Um der Gesellschaft die sofortige Aushingabe des den Aktionären zukommenden Vermögens (vor Ablauf des im Art. 667, Absatz 2, des Obligationenrechtes festgesetzten Termins und vor Erledigung der schwebenden oder streitigen Verbindlichkeiten) zu ermöglichen, verpflichtet sich der Bund, für alle noch schwebenden oder streitigen Verbindlichkeiten der Gesellschaft, namentlich auch für ihre noch nicht fälligen Anleihensschulden, den Gläubigern im Sinne von Art. 667, Absatz 4, des Obligationenrechtes Sicherheit zu leisten.

Vorbehalten bleibt die Bestimmung des Art. l, letzter Absatz.

Art. 7.

Die Kosten der Liquidation fallen zu Lasten der JuraSimplon-Bahn-Gesellschaft.

Art. 8.

Die Ratifikation dieses Vertrages durch die Generalversammlung der Aktionäre der Jura-Simplon-Bahn-Gesellschaft und durch die Bundesversammlung wird vorbehalten.

Diese Ratifikation hat bis spätestens am 31. Dezember 1903 zu erfolgen.

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Art. 9.

Allföllige Streitigkeiten über die Auslegung oder die Vollziehung dieses Vertrages entscheidet das ßundesgericht als einzige Instanz.

B e r n , den 23. Oktober 1903.

Namens der Liquidationskommission : Ruchonnet.

Namens des Schweiz. Bundesrates : Zemp.

Lambelet.

Comtesse.

-~se~-

69 Übersetzung.

Beilage 3.

Zweiter Nachtrag zum

Vertrag vom 15. April 1898 betreffend den Bau des Simplontunnels.

(Vom 9. Oktober 1903.)

Zwischen der Jura-Simplon-Bahngesellschaft in Liquidation einerseits und der Simplontunnel-Baugesellschaft Brandt, Brandau & Cie. in Winterthur anderseits wurde vereinbart was folgt :

I.

Art. 5 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt : Die Gesellschaft bezahlt der Unternehmung : 1. Für alle im Art. 3 vorgesehenen besondern Installationen Fr. 8,400,000.

Dieser Preis ist eine Pauschalsumme, ohne Rücksicht auf die wirklichen Kosten der Einrichtungen.

2. Für den ersten, eingeleisigen Tunnel, mit einer durch zwei Abzweigungen angeschlossenen Ausweichstelle von 500 m.

Nutzlänge im zweiten Tunnel, ferner für die Beschotterung, das Legen des Oberbaues (ohne die Lieferung des' Oberbaumaterials), die Absteckung der Tunnelaxe, den Sohlstollen des zweiten Tunnels und die Verbindungsgalerien Fr. 48,723,000.

Diese Summe ist ebenfalls eine pauschale, ohne Rücksicht auf das Verhältnis, in welchem die verschiedenen Verkleidungstypen nötig sein werden, immerhin unter Vorbehalt der Bestimmungen des Art. 4, Alinea 2.

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3. Für jeden Meter des Tunnels I, mit Einschluß des Parallelstollens und der Verbindungsgalerien, von km. 10 der Nordseite an bis zum Zusammentreffen des nördlichen und des südlichen Sohlstollens des ersten Tunnels, über die unter Ziffer 2 hiervor festgesetzte Pauschalsumme hinaus Fr. 300 pro Meter als kilometrischen Zuschlag zu dem nach der Preisliste (Art. 2, lit. f) zu berechnenden Gesamtpreis des 10. Kilometers.

4. Für jeden Meter des Tunnels I, der im Gegengefälle ausgeführt werden muß, von km. 9,573 von der nördlichen Tunnelmündung an bis zum Zusammentreffen des nördlichen und des südlichen Sohlstollens des ersten Tunnels, mit Einschluß des Parallelstollens und der Verbindungsgalerien, über die unter Ziffer 2 hiervor festgesetzte Pauschalsumme hinaus Fr. 250 pro Meter, im Sinne eines Zuschlages zu den Ansätzen der Preisliste (Art. 2, lit. f~).

5. Im Falle der Erstellung einer weitern Dohle für den Ablauf der Wasser auf der Südseite, ungefähr von km. 4,Aoo bis zum Tunnelausgang, d. h. bis zum Ende der zu erstellenden Dohle, beteiligt sich die Gesellschaft an den bezüglichen Kosten mit einem Beitrag von Fr. 157 pro laufenden Meter der fertigen Dohle, die gemäß dem diesem Nachtrag angefügten Profil ausgeführt werden soll. Der Auftrag zur Erstellung dieser Dohle ist vor dem 31. Oktober 1903 zu erteilen.

Wenn die Gesellschaft an den Profilen der Tunneldolüen ·weitere Änderungen anbringt, so sind die hieraus entstehenden Mehrkosten der Unternehmung zu vergüten.

6. Für die Ausführung des zweiten Tunnels, mit Ausnahme der Beschotterung und des Oberbaues, Fr. 19,500,000, vorbehaltlich des im folgenden Alinea Gesagten.

Dieser Preis versteht sich als Pauschale wie bei Ziffern l und 2 oben. Inbegriffen ist der Betrag von Fr. 12,500, der der Unternehmung durch den Nachtrag vom 9. November 1898 für weitere Nischen zugebilligt wurde. Außerdem sind inbegriffen die Ergänzungsanlagen für die Ventilation des zweiten Tunnels (Art. 3 des Vertrages), sowie die Ausgaben, die dabei entstehen können für allfällige Abänderungen und Einrichtungen an den beidseitigen Tunnelportalen. Dagegen sollen die Mehrkosten für neue oder zu versetzende Anlagen, die für die Abkühlung des ersten Tunnels während des Betriebes, sowie für diejenige des zweiten Tunnels nach dessen Betriebseröffnung notwendig sind, von der Gesellschaft auf Grund eines von der Unternehmung zu liefernden Projektes und gemäß zu vereinbarenden Preisen bezahlt

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werden. Falls eine Einigung nicht stattfindet, bleibt es der Gesellschaft unbenommen, diese Arbeiten in Regie auszuführen.

Während des Baues des zweiten Tunnels hat die Unternehmung auf ihre Kosten für die allfällige nötige Abkühlung des ersten Tunnels mittelst der oben erwähnten · Anlagen zu sorgen.

II.

Art. 6 des Vertrages wird durch folgende Bestimmungen ersetzt : Z a h l u n g e n . Die Gesellschaft leistet der Unternehmungmonatliche Zahlungen.

Wenn die Anlagen gemäß dem von der Unternehmung aufgestellten Programm (Art. 3) ausgeführt werden, so findet die Zahlung der acht Millionen vierhunderttausend Franken für die besondern Installationen in folgender Weise statt: Im ersten Jahre von dem für den Beginn der mechanischen Bohrung bestimmten Zeitpunkt an : 12 monatliche Zahlungen à Fr. 300,000 Fr. 3,600,000 Im zweiten Jahre vom gleichen Datum an: 12 monatliche Zahlungen à Fr. 200,000 . . . ,, 2,400,000 Im dritten Jahre vom gleichen Datum an : 12 monatliche Zahlungen à Fr. 50,000 . . . . ,, 600,000 Im vierten Jahre vom gleichen Datum an: 11 monatliche Zahlungen à Fr. 35,000 und eine Zahlung à Fr. 15,000 ,, 400,000 In dem Monat, welcher auf die Unterzeichnung dieses Nachtrages durch die Jura-Simplon-Bahngèsellschaft in Liquidation folgt, eine Summe von ,, 850,000 Bei Erreichung des km. 7,6 durch den Sohlstollen des ersten Tunnels auf der Südseite . . . ,, 350,000 Beim Beginn der Arbeiten im Gegengefälle . . ,, 100,000 Bei der Vollendung des Sohlstollens des ersten Tunnels ,, 100,000 Fr. 8,400,000 Die monatlichen Zahlungen für die' in der Summe von Fr. 48,723,000 begriffenen Tunnelarbeiten werden nach dem ungefähren Stand der ausgeführten Arbeiten berechnet, und zwar auf Grund der Preisliste, Art. 2, lit. f, in der Weise, daß nach dem Durchschlag des Sohlstollens des ersten Tunnels nicht mehr

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die ausgeführten Arbeiten in den Monatsausweisen figurieren, sondern die noch auszuführenden Arbeiten, deren Wert von der Pauschalsumme von Fr. 48,723,000 in Abzug gebracht wird.

Eine ähnliche Zahlungsweise ist für die Ausführung des zweiten Tunnels und die neue Tunneldohle auf der Südseite anzuwenden.

Die monatlichen Zahlungen für den unter I, Ziffer 3 vorgesehenen kilometrischen Zuschlag werden gemäß folgender Preisliste berechnet: Per Laufmeter Sohlstollen Fr. 40 ., Parallelstollen m i t Kanal . . . . ,, 5 0 v Firststollen n 23 ., Vollausbruch ,, 140 .n Verkleidung mit Dohle, Nischen und kleinen Kammern -,47 Total per Laufmeter

Fr. 300

Die monatlichen Zahlungen für den unter I, Ziffer 4, vorgesehenen Zuschlag für die Arbeit im Gegengefälle werden gemäß folgender Preisliste berechnet: P e r Laufmeter Sohlstollen . . . . F r . 9 0 ,, ,, Parallelstollen . . . ,, 100 ,, ,, Firststollen . . . .

,, 1 0 ,, .n Vollausbruch . . . ,, 5 0 Total per Laufmeter Fr. 250 Alle Zahlungen sollen in gesetzlicher Währung, kostenfrei, bis zum 20. eines Monats für den verflossenen Monat erfolgen.

III.

Alinea 3 des Art. 7 wird durch folgendes Alinea ersetzt: Der erste Tunnel und der Sohlstollen des zweiten Tunnels sollen bis zum 30. April 1905 vollendet und betriebsbereit sein, unter der Bedingung, daß die Unternehmung auch an Sonn- und Festtagen am Vortrieb der Stollen arbeiten darf.

Die Alineas 6 und 7 des Art. 7 werden durch folgende Alineas ersetzt: Innerhalb zweier Jahre nach der Vollendung des ersten Tunnels hat sich die Gesellschaft zu entscheiden, ob sie den

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zweiten Tunnel auf Grund des Vertrages zu dem im Art. 5, Ziffer 6, festgesetzten Preise durch die Unternehmung vollenden lassen will, und hat dieser eventuell den Auftrag zur Ausführung zu erteilen. In diesem Falle soll die Unternehmung den zweiten Tunnel mit Ausnahme der Beschotterung und des Oberbaues binnen 4 Jahren, vom Tage des erhaltenen Bauauftrages an, vollenden.

Wenn die 2 Jahre vorbeigehen, ohne daß der Unternehmung der Auftrag zur Ausführung des zweiten Tunnels gegeben wird, so ist sie gegenüber der Gesellschaft jeder Verbindlichkeit enthoben und diese hat ihr die noch in ihren Händen beßndliche Kaution aushinzugeben.

Immerhin steht es der Gesellschaft während dieser zwei Jahre frei, die Ausführung des zweiten Tunnels einem anderen Unternehmer zu übertragen oder ihn in Regie auszuführen, ohne daß die Unternehmung hieraus irgend einen Entschädigungsanspruch an die Gesellschaft ableiten kann.

IV.

Artikel 8 des Vertrages erhält folgenden Wortlaut: P r ä m i e n und K o n v e n t i o n a l s t r a f e n . -- Falls die Unternehmung den ersten Tunnel vor dem 30. April 1905 fertig stellt, bezahlt ihr die Gesellschaft eine Prämie von zweitausend Franken pro Tag. Falls dagegen die Unternehmung den Termin des 30. April 1905 überschreiten sollte, kann ihr die Gesellschaft eine Buße im gleichen Betrag auferlegen, d. h. zweitausend Franken für jeden Tag Verspätung, die von der Pauschalsumme in Abzug zu bringen sind, vorausgesetzt, daß die Verzögerung nicht durch höhere Gewalt oder durch außergewöhnliche, vom Willen der Unternehmung unabhängige Hindernisse in den Arbeiten verursacht wurde. Als höhere Gewalt wäre auch anzusehen ein Generalstreik auf der Seite von Brig oder von Iselle, den die Unternehmung nicht verschuldet hat.

V.

Die Alineas 6 und 7 des Artikels 10 werden durch folgende Bestimmung ersetzt: Nach Ablauf von zwei Jahren und im Falle der Ausführung des zweiten Tunnels wird die Garantie von 2 Millionen auf Fr. 750,000 reduziert. Diese Garantie soll durch monatliche Einlagen der Unternehmung, die 7 °/o des Betrages der von der

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Gesellschaft erhaltenen Abschlagszahlungen betragen, sukzessive auf anderthalb Millionen Franken erhöht werden.

VI.

Artikel 14 wird durch folgenden ersetzt: Falls die Unternehmung um mehr als sechs Monate gegenüber dem im Artikel 7 vorgesehenen Zeitpunkt im Rückstand sein sollte, ohne durch Umstände, wie sie Artikel 8 des Vertrages und Artikel l des Pflichtenheftes vorsehen, gedeckt zu sein, so kann die Gesellschaft, nach erfolgloser Verzugserklärung, den Vertrag auflösen und sich an Stelle der Unternehmung setzen und die Arbeiten selbst fortführen, unbeschadet der Entschädigungsansprüche, welche von der Gesellschaft gegenüber der Unternehmung und umgekehrt geltend gemacht werden können.

VII.

Alle Bestimmungen des Vertrages vom 15. April 1898 und des Nachtrages vom 9. November 1898, die durch den gegenwärtigen Nachtrag nicht ausdrücklich abgeändert werden, bleiben voll in Kraft.

VIII.

Durch diesen Nachtrag fallen alle Reklamationen, die die Unternehmung mit Bezug auf den Vertrag vom 15. April 1898 und den Nachtrag vom 9. November 1898 erhoben hat, dahin.

IX.

Die Jura-Simplon-Bahngesellschaft behält sich das Recht vor, den Bund in alle Rechte und Pflichten eintreten zu lassen, die sich für sie aus dem Vertrag vom 15, April 1898, einschließlich der Nachträge, ergeben, und die Unternehmung Brandt, Brandau & Cie. verpflichtet sich, diese Rechtsnachfolge anzuerkennen und alsdann den Bund als Vertragspartei an Stelle der Jura-SimplonBahngesellschaft zu betrachten.

B e r n , den 9. Oktober 1903.

Bauunternehmung des Simplontunnels, Brandt, Brandau & Cie. : pp. Ed. Sulzer-Ziegler.

75 Liquidationskommission der Jura-Simplon-ßahngesellschaft, Der Präsident: Ruchonnet.

Ein Mitglied: Wm. Ochsenbein.

Der s c h w e i z e r i s c h e Bundes rat beschließt: Der vorstehende Nachtrag zum Vertrag vom 15. April 1898 wird genehmigt.

B e r n , den 9. Oktober 1903.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Deucher.

Der I. Vizekanzler: Schatzmann.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend den freihändigen Ankauf der Jura-Simplon-Bahn durch den Bund. (Vom 21. November 1903.)

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25.11.1903

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45-75

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