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Schweizerisches Bundesblatt.

XX. Jahrgang. lll.

Nr. 35.

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1. Angnst 1868.

Botschaft des

Bundesrathes an die h. eidgenössischen Räthe, betreffend den Postvertrag mit Oesterreich.

(Vom 20. Juli 1868.)

Tit.!

Die Resormen im Vostweseu, welche. durch die Boftverträge der deutschen Staaten unter sich vom 23. November 1867 eingetreten sind, haben durch einen gleichzeitigen Vertrag mit Oesterreich auch im leztern Staate Eingang gesunden, und es war, nachdem die schweizerisch-deutschen Vorverträge von .Lindau vom April 1852 als der Abänderuu- versallen erkannt worden, die Veraulass..ng gegebeu, unmittelbar nach Abschluß eines Vorvertrages mit dem Norddeutschen Buude und deu drei suddeutschen Staaten vom 11. April 1868 auch mit Oesterreich iu Unterhaudluug zu treten , und auf gleiche Grundlagen einen Vertrag abzuschlössen, um im Verkehr mit dem ganzeu Gebiete dieser Staaten eine einheitliche Regulirung der Bostverhaltnisse einzuleiten.

Die im Mai 1868 in Wien von dem sehweiz. Geschäststräger Herrn v. Tschudi geführten Unterhandlungen haben nun wirklich einen Vorvertrag erzielt, welcher mit dem Berlinervertrage vom 11. April d. J. übereinstimmt und den wir unter einigen zur Begründung dienenden Erläuterungen hiermit unter Vegleit des bezüglichen Vollziehungreglenients, eines ...luhauges und eines Schlussprotokolls den eidgeuosfischen Rätheu vorzulegen die Ehre haben.

Bundesblatt. Jahrg. XX. Bd.IlI.

1

Wir können in unserm Berichte über den Vertrag uns um so.

kürzer fassen, als dessen Jnhalt, mit Ausnahme der durch örtliche Verhältnisse und den Münzsnss bedingten Besonderheiten, dem Berlinervertrage, wie erwähnt, ^enau folgt und über die Einzeluheiteu des leztern Vertrages in unserer Botschaft pom 2^ Juli 1868 und deren Beilagen die umfassendste Motivirung gegeben ist . auch werden die

bezüglichen Berichte des Bevollmächtigten in Wien vorgelegt , durch welche über einzelne hervortretende Vunkte im Weitern Erläuterungen gegeben sind.

Jm Einzelnen heben wir nun vorerst hervor, dass die Briefta^e von 25 Rappen in der Schweig , welche im Berlinervertrage sestgesezt ist, in österreichischer Währung zunächst dem Saze von 10 Reukreuzern (7 Kreuzer süddeutsche Währung oder 2 Sgr.) entspricht.. Jn der Druksaehta^e, die sur die Schweif mit 2 Rappen, für Oesterreieh mit 2 Reukreuzern beziffert wird, tritt eine bedeutende ^Ungleichheit ein.

Wenn die schweizerische Vostverwaltung grossen Werth daraus legte, ^im Verkehr mit Oesterreieh den nämlichen Sa^ beizubehalten, welcher mit dem Rordbunde und Süddeutschlaud besteht, so begründet die österreiehische Verwaltung ihre Forderung von 2 Reukreuzern mit dem ^lrgumente, dass sie für den osterreichisch.schweizerischen Verkehr den nämlichen Saz beanspruche, welcher zwischen Oesterreich und dem Ror^deutschen

Bunde ^. maßgebend ist. Die Richtigkeit dieser Folgerung ist nicht zu

bestreiten, und wir entnahmen daher aus der Betragsabweichung .uicht weitern Anstand, da die stärkere Radbelastung nicht aus das schweizerische

Bublikum fällt.

Der Transit in g e s c h l o s s e n e n Briespostsenduugen über besterreich und die Schweiz ist gegenseitig aus almlichen ^uss gestellt worden ^wie im Berlinervertrage, mit der Verbesserung, dass die Gebühr für Oesterreieh, ohne Unterschied der dritten Länder, mit 20 Rappen für 30 Gramme Briese und 100 .Rappen sur 1000 Gramme Druksachen und Warenmuster vereinbart worden ist. Der österreichischen Vostverwaltung wird die schweizerische Transitroute voraussichtlich nur in der Richtung ^eldkir^Basel dienen, und etwa für die vorarlbergiseheu Korrespouden^en mit einigen Gegenden Jtaliens, da diese Bostverwaltung für den grossten Theil ihrer Korrespondenzen durch die Brenuerbahn deu direkten ^luschlnss au die italieuischeu kosten gewouneu hat. Die Schweiz kann dann in die ^age kommen, von dieseu. Transitrechte zum Verkehre mit Schwedeu, Norwegen, Dänemark, Russlaud und den Donausürstenthümern Gebrauch zu maeheu. ^ Die österreichischen Vosteu hatten bisher mit andern Verwaltungen weder Bostauweisungen noch Nachnahmen ausgewechselt, und erst durch den Vertrag vom 23. Rovember 1867 mit dem Norddeutschen Buude und den süddeutschen Staaten diesen Verkehrszweig eingeführt. Rnr

mit Schwierigkeit konnte man es dahin bringen, Postanweisungen und Nachnahmen im Verkehre mit der Schweiz aufzunehmen, und immerhin nur unter dem im Schlussprotokoll, Art. 1, gestellten Vorbehalte, dass der Zeitpunkt der Einführung von den Vostverwaltnngen der k. k. Staaten zu bestimmen sein werde. Wenn man die Eigeuthümlichkeit der Münzverhältnisse in Oesterreich^ in Betracht zieht, so verschwindet das Be-

fremdliche dieses Vorbehaltes. Auch wird es bei der Veränderlichkeit

des Kurses der effektiven Silbergelder kaum zu vermeiden sein, dass die Aufgeber von Vostanweisungen hin und wieder in etwelehen Kursverlust ^gerathen, dessen Uebernahme die Bostverwaltung zum Voraus ablehnen ^muss.

Analog dem im Berlinervertrag angenommenen Verhältnisse von 28 Kreuzern süddeutsch oder 8 ^gr. für 1 Franken werden im Verkehr mit Oefterreich 40 Reukxenzer einem Franken gleich gerechnet, wobei zwar, gleich wie im Vertrag mit Deutschland, dem Silberwerthe des Frankens nicht ganz vollständige Würdigung zu Theil wird. Für die monatliche Berichtigung der Rechnungen über die Geldanweisungen dient der mittlere Börsenkurs des betreffenden Mouats (Reglement ^ 41), wodurch der Regel nach die Ausgleichung jener Werthe wieder eintreten dürste.

Ueber den Aussührungsmodus dieses Vertrages ist ebenfalls ein Reglement mit Anhang gleichzeitig vereinbart worden, von welchem in

der Beilage Mittheilung erfolgt, und es werden ^uch über die Einrich-

tung der beiderseitigen Grenzpostknrse nähere Verabredungen zu treffen sein, worüber die Verhandlungen noch nicht gleichzeitig mit dem Vertrage erledigt werden konnten.

^ Der Bundesrath stellt nun den A n t r a g , mittelst eines^ Beschlusses nach dem nachfolgenden Entwürfe diesem Vostvertrage und dem Schlussprotokoll die vorgehaltene Genehmigung zu ertheilen.

Bern, den 20. Juni 1868.

Jm Ramen des schweizerischen Buudesrathes,

Der Bundespräsident:

^. ^. Dubs.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Schieß.

Beschlnßentwurf betreffend

den .^ostvertrag mit .^esterreich.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft,

. nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrathes vom 20. Juli 1868, betreffend den Abschluss eines Bostvertrages mit Oesterreich vom 15.

Juli 1868:.

nach Einsicht des erwähnten Bostvertrages und des bezüglichen

Schlussprotokolls.

in Anwendung von Art. 74, Ziffer 5 der Bundesverfaffung ,

besehliesst: 1. Dem in Wien am 15. Juli 1868 zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und den k. k. Staaten von Oesterreich und Ungarn abgeschlosseneu Bostvertrage und dem bezüglichen Schl.nssprotokol.l vom

15. Juli 1868 wird hiemit die vorgehaltene Genehmigung ertheilt.

2.. Der Bundesrath ist mit beaustragt.

der .Vollziehung dieses Beschlusses

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Botschaft des Bundesrathes an die h. eidgenössischen Räthe, betreffend den Postvertrag mit Oesterreich. (Vom 20. Juli 1868.)

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