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Postvertrag zwischen

der schweiz. Eidgenossenschaft und dem Kaiserthum Oesterreich.

(Vom 15. Juli 1868.)

Der Bundesrath der schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits, und Seine kaiserliche und königlich-apostolische Majestät andererseits von dem Wunsche geleitet, eine den dermaligen Verhältnissen entsprechende .Regelung und Erleichterung des gegenseitigen Vostverkehrs herbeizusühren, haben den Abschluß eines Vostvertrages beschlossen und für diesen Zwek zu ihren Bevollmächtigten ernannt : Der B u n d e s r a t h d e r s c h w e i z e r i s c h e n E i d g e n o s s e n s c h a f t : seinen Geschäftsträger am k. k. Hofe, Dr. Johann . Jakob v o n

Tschudi,

und

Seine kaiserliehe und koniglieh-apostolisehe Majestät: allerhoehftihren Oberpostrath im k. k. Handelsministerum Franz B i l-

hat,

allerhochstihren Sektionsrath im k. ungarischen Ministerium für Landwixthsehast, Jndustrie und Handel und Landes-Oberpostdirektor Michael Gervay, welche auf Grund ihrer in guter und gehöriger Form besundeneu Vollmachten sich über die nachstehenden Artikel geeinigt haben :

Artikel 1.

A u s t a u s ch d e r B o st s e n d u n g e n.

Zwischen dem Gebiete. der Schweiz einerseits, und den beiden Staatsgebieten seiner kaiserlich und koniglich-apostolischen Majestät andererseits soll durch Vermitteln^ der beiderseitigen B.^ Anstalten ein geregelter Austausch der im gegenseitigen unmittelbare^ wie im Durchs gangsverkehr vorkommenden Briesp...^ und Fahrposts ..ngen stattfinden.

Die Verwaltungen machen sich verbindlich, fi

ioglichst schleunige

Besorderung der ihnen ^ugesührten Briespost- u^ Fahrpostseudungen ..

Sorge ^u tragen^ insbesondere sollen sür Besorg rnng der Briefpostsendungen jederzeit die schnellsten vorhandenen .^ ^ten^ benuzt werden.

Bietet die Besorder....^ ans verschiedenen Ro^ ^en gleiche Beschleuß nigung dar, so ist die Bestimmung^ des zu beun^eu^.^Weges der freien Wahl der absendenden Bostverwaltung überlassen.^ Welche Vostanstalten und Eisenbahnpostbür^ux^ behufs des gexegelteu Austausches der Sendungen in direkte Bries^ oder ^.achtkarte..schluss^Verbiudung ^n sezen sind, bleibt der .Verständigung der Bostverwaltungen ^vorbehalten.

Für den ^all, dass e.n Anstausch von Briespost^arteusehlüssen zwischen den beiderseitigen Vostanstalten aus dem Wege durch dritte Staaten erfolgen sollte, werden die Kosten des .Transits durch die fremden Gebiete von der schweizerischen Vostverwaltung einerseits und den beiden Bostverwaitungen der k. k. Staaten ^andererseits zu gleichen Theileu getragen werden.

- Diese Bestimmung begeht sich indessen nieht aus solche Briefkartensehlüsse zwischen den beiderseitigen ^ostanstalten,^ welche durch das Gebiet der. deutschen Vostbezirl^e versendet werden. Die Kosten des Transits dieser Briefkartensehlüsse werden von den beiden .^ostve^waltungen der k. k. Staaten alleiu gelragen.

Artikel 2.

U e b e r s ü h r u n g d e r B o st t r a n s p o r t e aus d e n Grenzen.

Bei den Verabredungen , welche hinsichtlich der Beorderung der Bofttransporte a^s den Grenzstreken ^.. treffen sind, soll im Allgemeinen von dem Grnudsaze ausgegangen werden, dass jeder Theil für die Ueberführnng der Postsendungen ans seinem Gebiete bis zur gegenüberliegenden Grenzpoststation des benachbarten Gebiets zu sorgeu hat.

Die Herstellung der zu diesem Behnfe erforderliehen Bostkurse und die Regelung der Spezialverhältnisse ans den einzelnen Kursen , sowie

^

^die Bennzung der Eisenbahn- und Dampsschifsverbindungen an der.

Grenze zur gegenseitigen Ueberlieserung der Bosttrausporte , bleibt der ^Verständigung zwischen den Vostperwaltungen überlassen.

Artikel 3.

A e uss^er e B e s eh a s s e n h e i t u n d B e h a n d l u n g d e r V o st s e n d u n g e n.

Jn Bezug auf die äussere Beschaffenheit und Behandlung der BostSendungen bei der Auf- und Abgabe und bei der Weiterspedition gelten ^die zwischen den beiderseitigen Bostverwaltungen zu verabredenden Reglemeuts- und Ausführungsbestimmuugen, beziehungsweise die Feststunden der Verträge mit dritten Staaten oder Transportunternehmungen.

So. weit in diesen Reglements ^e. besondere Bestimmungen nicht .getroffen sind , finden die sur den innern Verkehr der hohen vertragschliessendeu Theile bestehenden Vorschriften Anwendung.

Artikel 4.

B. r i e f p o st s e n d u n g e n .

^

Znr Bri^.spost gehoren: die gewohnlichen und rekommandirten Briese, Druksachen, Warenproben und Muster, Vostauweisungen, Zeitnugen und Zeitschriften.

^as Gewieht der Briefe, ^ruksachen und Waarenproben darf ein halbes ^f..nd^250 Bramme im Einzelnen nieht überschreiten.

Artikel 5.

Briefporto.

Das ^orto für die Briefe zwischen der Schweiz einerseits und den . beiden Staatsgebieten Seiner kaiserlich und königlieh-apoftolischen Majestät andererseits soll betragen : 1) sur den einsaehen s r a n k i r t e n Brief 25 Rappen oder 10 Reukreuzer .

2) für den einfachen u n s r a n k i r t e n Brief 50 Rappen oder 20 Reukreuzer.

Zur Erleichterung des Grenzverkehrs wird das Borto zwischen allen denjenigen schweizerischen und k. k. osterreichischen Voftorten,.. welche in

8 gerader Linie nicht mehr als 52.,.^ Kilometer^ 7 geographische Meilen pou einander entfernt sind. festgesezt wie folgt: a. für den einfachen s r a n k i r t e n Brief 10 Rappen beziehnngsweis...

^ 5 Reukreuzer.

b. für den einfachen u n s r a ^ n k i r t e n Brief 20 Rappen beziehungsweise 10 Reukreuzer.

Die Feststellung derjenigen Bostorte, welche innerhalb des Gren^rayons von 7 Meilen belegen sind, erfolgt im Wege der Verständigung zwischen den betheiligten Bostverwaltungen.

Als ein einfacher Brief ist ein solcher anzusehen , dessen Gewicht 15 Gramme, beziehungsweise 1 .Loth nicht überschreitet. Alle schwereren Briefe bis zu dem zulässigen Maximalgewicht von einem halben Bfuude^ unterliegen ohne weitere Abstufung dem doppelten Betrage des nach den obigen Rormen sür den einfachen Brief in Anwendung kommenden Bortos.

Artikel 6.

.

Druksacheu.

Das Borto sür Druksachen zwischen der Schweiz einerseits und den .beiden Staatsgebieten Seiner kaiserlich und koniglich ..apostolischen Majestät andererseits, soll betragen : 5 Rappen oder 2 Renkrenzer sür je 40 Gramme, beziehungsweise 21/2 .^oth oder einen Bruchtheil davon.

Jnnerhalb des im Artikel 5 festgesezten Grenzra^ons soll das Borto^ sür Druksachen aus der Schweiz .^Rappen sür je 40 Gramme und nach der Schweiz 2 Reukreuzer für je 21/2 Lot^ betragen.^ Die Sendungen müssen frankirt werden.

Zur Versendung als ,,Druksache^ gegen die obige ermässigte Tax^e werden zugelassen: alle gedrul^ten, lithographirten, metallographirten, photographirten, oder sonst auf mechanischem Wege hergestellten, nach ihrem format und ihrer sonstigen Beschaffenheit zur Beorderung ^nit der Briefpost geeigneten Gegenstände. Ausgenommen hiervon sind die mittelst

der Kopirmaschine oder mittelst Durchdruks hergestellten Schristftüke.

Die Sendungen .nüssen offen und zwar entweder unter schmalem Streif- oder Kreuzband, oder in einfacher Art zusammeugesaltet eingeliefert ^werden. Dieselben konnen auch aus offenen Karten bestehen.

Ausser der Adresse des Empfängers dürfeu die Unterschrift des Absenders, Ort und Datum handschriftlich hinzugefügt werden.

Bei Breiseouranten, Kurszetteln und Handelszirkularen ist ansserdem die handschriftliche Eintragung oder Abänderung der Breise, so wie des Ramens des Reisenden gestattet.

9 Anstriche am Rande zu dem Zweke, die Aufmerksamkeit des Lesers aus eine bestimmte Stelle hinzulenken, sind zulässig.

Den Eorrekturbogen können Aeuderungen und Zusäze, welche die Korrektur, die Ausstattung und den Druk betreffen, hinzugefügt, auch kann denselben das Manuskript beigelegt werden. Die. bei Korrekturbogen erlaubten Zusäze können in Ermangelung eines Raumes auch auf besonderen, den Eorrekturbogen beigefügten Zetteln angebracht sein.

Jm Uebrigen dürsen bei den gegen das ermäßigte Borto zn ver^ sendenden Gegenständen nach ihrer Fertigung durch den Druk u. s. w.

irgend welche Z^säze od^r Aenderungen am Jnhalte, sei es durch handschriftliche oder sonstige Vermerke . oder Zeichen, nicht angebracht sein.

Druksachen, welche unfrankirt oder unzureichend frankirt zur Absendung gelangen, oder welche den sonstigen für sie geltenden Bedingungen nicht entsprechen, werden wie unsrankirte Briefe behandelt und ta^irt, jedoch unter .Anrechnung des Werths der etwa verwendeten ^reimarken.

Artikel 7.

Waarenproben.

Hinsichtlich des Bortos für Warenproben sollen die nämlichen Be-

stimmungen massgebend sein, wie solche im Artikel 6 bezüglich der Drnl.saehen getroffen sind.

Dies gilt auch für diejenigen ^älle, in welchen die Warenproben mit Druksaehen zusammengepaßt werden.

Die Sendungen müssen frankirt werden.

Zur Versendung gegen die ermässigte Tax^e werden nur wirkliche Warenproben und Muster zugelassen, die au sich keinen eigenen. Kauswerth haben und zur Beförderung mit der Briefpoft überhaupt geeignet sind. Sie müssen unter Band gelegt, oder anderweit, z. B. in zngebundenen, aber nicht versiegelten Säkchen, dergestalt verpakt sein, dass der Jnhalt als in Waarenproben bestehend leicht erkannt werden kann.

Ein Brief darf diesen Seudungen nicht beigefügt sein, auch dürfen dieselben keine anderen handschristlichen Vermerke.^tragen, als die Adresse des Empsängers, den Ramen oder die Firma des Absenders, die Fabrikoder Handelszeichen, einschließlich der nähern Bezeichnung der Waare, die Rummern und die Breise.

Warenproben, welche unsrankirt, oder unzureichend srankirt znr Absendung gelangen, oder welche den sonstigen für sie geltenden Bedingungen nicht entsprechen, werden wie unsrankirte Briefe behandelt und tax^irt, jedoch unter Anrechnung des Werthes der etwa verwendeten Freimarken.

10 Artikel 8.

R e k o u. u. a n d a t i o n.

Es ist gestattet, Briefe, Drnksachen und Warenproben unter Rekommandation. abzusenden.

Für dieselben ist vom Absender das gewohnliche Borto der srankirten Briespostsendungen gleicher Gattung und ausserdem eine Rekommandationsgebühr von 25 Rappen oder 10 Reukreuzern im Voraus zu entrichten.

Der Absender kann durch Vermerk aus der Adresse das Verlangen

ausdrüken, dass ihm eine Empfan^sbes.heinignng des Adressaten (Rükschein) zugestellt werde. Für die .^Bes..hassung des Rükscheins ist bei der Auslieferung des Briefes u. s. w. eine weitere Gebühr von 25 Rappen oder 10 Reukreuzern zu entrichten.

Geht^ eine^ rekommaudirte Briefpostsendung verloren, so soll die Vostverwaltung des Ausgabegebiets verpflichtet seiu, dem Absender, so-

bald der Verlust festgestellt ist, eiue Eutschädiguug von 50 ^ranken oder von 20 Gulden ^u leisten, vorbehaltlich des Rükgrifss aus die-

jenige Bostverwaltung, in deren Bereich der Verlust erweislieh stattgesunden hat.

Der Anspruch aus Ersaz muss innerhalb sechs Monaten, vom Tage der Aufgabe der Briefpostsendnug an gerechnet, erhoben werden, widrigen-

falls die Entschädigungsv.erbindlichkeit der Vostverwaltungen erlischt. Die Verjährung wird durch Anbringung der Reklamation bei der Bostbehorde

des Ansgabegebiets unterbrochen. Ergeht hieraus eine abschlägige Be-

seheiduug, so beginnt vom Empfange derselben eine neue Verjährnngsfrist von seehs Monaten, wel.he durch eine Reklamation gegeu jenen Bescheid nicht unterbrochen wird.

Für die dureh Krieg, durch unabwendbare folgen von Raturereignissen oder durch die natürliche Beschaffenheit der Sendung herbeigeführten Verluste wird eiu Ersaz nicht gewährt.

Ein Ersazansprnch sür nicht r e k o m m a n d i r t e Briespostsendungen kann gegen die Bostverwaltungeu nicht erhoben werden.

Artikel 9.

V o sta n w e i s u n g e n.

Die Vostverwaltungen der hohen vertragschliessenden Theile stnd .ermächtigt, im unmittelbaren Verkehr das^Versahren der Vermittlung von Zahlungen im Wege der Postanweisung unter Beobachtung der nachstehenden Rormen anzuwenden.

11 Der Betrag einer einzelnen Postanweisung darf 1871/2 Franken Rominalwerth, wenn die Auszahlung in der Schweiz erfolgen soll, und 75 Gulden Rominalwerth, wenn die Auszahlung in den beiden Staatsgebieten Seiner kais. und kon. apostolischen Majestät erfolgen soll, nicht übersteigen.

Die Gebühr wird festgesezt, wie folgt : a. für Beträge bis 93^ ^ranken oder 371/2 Gulden 50 Rappen h.

oder 20 Reukreuzer, für grossere Beträge bis zum zulässigen Maximum 75 oder 30 Reukreuzer.

Rappen

Jm Gre..^ra...ouver^.ehr (Art. 5) ist die Gebühr für Summen bis ^31/2 ^a..ke.., welche in der Schweiz, beziehungsweise für Summen ^is 37.^ Gulden, wel.he i.. den k. k. Staaten auszuzahlen stnd, auf

25 Rappen oder 10 Reukreuzer, sür grossere Beträge bis zum zulässigen Maximum auf 50 Rappen oder 20 Reukreu^er ermässigt.

Die Der Absender dass eine

Gebühr ist von dem Absender der Postanweisung zu entrichten.

an dem Bostanweisungssormular befindliche Eoupon kann vom mit schriftlichen Mittheilungen jeder Art versehen werden, ohne weitere Erhebung stattfindet.

Für die auf Postanweisungen eingezahlten Beträge wird in demselben Umfange Garantie geleistet, wie für Sendungen mit Werths-

Deklaration ^ (Art. 22).

Artikel 10.

E x^ p r essb e st e l l u n g.

Bri..fpostgegenftä..de, aus deren Adresse der Absender das schriftliehe Verlangen ausgedrükt hat, dass sie durch einen Erpressen zu bestellen find, müssen vou den Bostauftalten sogleich nach der Ankunft dem Adressaten durch einen besondern Boten ^gestellt werden.

Eine Recommandation. der E^pressseuduugeu ist nicht ersorderlich.

Für

E^pressbriespoftsendungen

nach dem Ort s -Bestellbezirk der

^estimmungspostanstalt ist die E^pressbestellgebühr nach dem Saze von 30 Rappen, beziehungsweise vou 15 Reükreuzern zu erheben.

Die Entrichtung dieser Gebühr kann vom Absender erfolgen oder dem Adressaten überlassen werden.

^ür Ex^pressbriefpostsendungen nach dem ^and -Bestellbezirk gilt als Regel, dass die E^pressbestellgebühr von dem Adressaten zu entrichten ist, und ^war in dem Betrage, welcher dem Boten für die Ausführung der E^pressl..estell..ng nach dem ortsüblichen Saze vergütet wird.

12 Jnsosern der E^.pressbote Geldbeträge zu Postanweisungen mit zu

überbringen hat, soll die Ex^ressgebühr das Doppelte des Sazes sür die Ex^pressbeftellung gewohnlicher Briespostsendungen betragen.

Die E^pressgebühr wird stets von der Bostanstalt des Bestimmung^

orts bezogen. War dieselbe nicht vorausbezahlt, so dars sie im Falle der Unbestellbarkeit an den Ausgabeort zurükgerechnet werden.

Artikel 11.

B o st f r e i m a r k e n.

Zur Frankirung der Briefpoftsendungen konnen die im ^Ursprungslande Anwendung sindenden Bostsreimarl^n benuzt werden. Bei Verwendung von Frankoeouverts sind die Festsezungen der betreffenden Bostverwaltung maßgebend.

Aus die mit Freimarken oder Frankoeouverts unzureichend frankirteu Briefpostsendungen kommt die Tar^e sur unsrankirte Briefe zur Anwendung , jedoch unter Anrechnung des Werthes der verwendeten Freimarken oder Eouvertstempel.

Die Verweigerung der Rachzahlung des Bortos gilt für eine Verweigerung der Annahme der Sendung.

Der Betrag der verwendeten Marken bei unzureichend franksten Briespostsendungen wird derjenigen Verwaltung, an welche die Ueber^

liesernng der Sendung erfolgt, in Vergütung gestellt, unter gleichzeitiger

Anrechnung des Bortobetrages, welchen die absendende Verwaltung zu beziehen haben würde , im Falle die Sendung unfrank.rt abgesandt worden wäre.

Sind von dem Absender zu viel Marken verwendet, so kann eine Erstattung des Mehrbetrages nicht beansprucht werden. Der Uebersehuss über deu tarifmäßigen Bortobetrag verbleibt der absendenden Bostver.valtung.

Artikel l 2.

Bortotheilung.

Die Theilung des Bortos und der sonstigen Gebühren

folgender Weise stattfinden :

soll in

1) Das Borto sür Briefe wird in dem Verhältnisse von zwei Füns^ teln sür die schweizerische Boftverwaltung und vou drei Fünfteln sür die beiden Bostverwaltungen der k. k. Staaten getheilt.

2) Für Druksachen und Warenproben bezieht die schweizerische Bost^ ^ verw.altung in jeder Richtung 2^ Rappen sür den einfachen Gewichtssaz, ^wogegen den beiden Bostverwaltnngen der k. k. Staaten der übrige Theil verbleibt.

^

13 3) Als Ausnahmen von den vorangehenden Festsezungen soll das Porto aus dem Verkehr des Grenzrar^ons jedesmal .von derjenigen Postverwaltuug ungetheilt bezogen werden , welche die Erhebung

bewirkt.

4) Die Rekommandationsgebühr, so wie die ..gebühr für den etwaigen Rükschein verbleibt ungetheilt der Postverwaltung des ...lus-

gabegebiets.

5) Die gebühr für Postanweisungen wird zwischen der Postverwal-

tung des Aufgabegebiets und der Postverwaltung des Bestimmungsgebiets halbscheidlich getheilt.

Artikel 13.

Einzeltransit.

Die speziellen Bedingungen, welche, in Gemässheit der zur Zeit bestehenden oder in der Folge abzuschließenden Postverträge mit dritten Ländern, ans die im Einzeltransit über schweizerische Gebietsstxeken oder

über die beiden Staatsgebiete Seiner kais. und kön. apostolischen Majestät zu befördernde Eorrespondeuz aus oder nach dritten Ländern Anwendung zu finden haben, werden von den Postverwaltungen der hohen

vertragsehliessenden Theile , so weit sie dabei betheiligt sind , im gegen-

seitigen Einverständnisse festgestellt werden.

..

Dabei soll der ^rundsaz maßgebend sein , dass die betreffenden Postverwaltuugeu einander für die Beförderung der gedachten Briefpoftsendungen auf ihren respektiven Gebietsstreken dieselben Portobeträge zu vergüten oder in Anrechnung zu bringen haben , welche ihnen nach Massgabe des Artikels 12 für die internationale Eorrespondenz zustehen.

Ausser diesen Portobeträgen ist an die transitleisteude Verwaltung das nach den Verträgen derselben mit den Postverwaltungen der b.etretenden dritten Länder sieh ergebende sremde Porto zu vergüten.

Bei denjenigen Korrespondenzen, für welche, in Gemässheit von Vereinbarungen mit driten Verwaltungen, die Erhebung des gesammten Portos nach der im Artikel 5 erwähnten zweistufigen Gewichtsprogression erfolgen sollte, wird leztere anch auf den vorerwähnten stükweisen Transit Anwendung finden .^ andernfalls erfolgt die Vergütung beziehungsweise Anrechnung nach der Progression von Loth zu Loth.

Artikel 14.

G e schl o s s e n e T r a n s i t e .

Die Postverwaltungen der vertrageuden Staaten räumen fich gegenseitig das Recht ein, mit fremden Staaten geschlossene Briespakete hinund herwärts im Transit durch ihre Gebiete zu unterhalten , und zwar

14 gegen eiue gegenseitige Vergütung von 20 Rappen sür je 30 Gramme netto Briefe, und von einend Franken sur jedes Kilogramm netto DrukAachen und Warenproben.

. Die schweizerische Vostverwaltung gestattet jedoch der k. k. Bostverwaltung den Transit geschlossener Briespakete nach und aus dem Konigreich Jtalien und dem Kirchenstaat über schweizerisches Gebiet gegen eine Vergütung von 10 Rappeu sür je 30 Gramme net.to Briese und von 50 Rappen sür jedes Kilogramm netto Druksachen und Warenproben.

portofreie Korrespondenz, unbestellbare und nachgesandte Briespostsendungen , sowie Bostanweisungen unterliegen einem Trausitporto nicht.

Bei denjenigen Korrespondenzen , sür welche , in Gemässheit von Vereinbarungen mit dritten Bostverwaltungen, die Erhebung des gesammten Vortos ^nach der im Artikel 5 erwähnten Gewichtsprogresston stattfinden sollte , wird auch das Trausitporto unr nach nach Massgabe dieser Gewichtsprogression entrichtet werden. Die Vergütung desselben wird in diesem Falle nach Briesgewichtseinheiten , unter^ Anwendung des Sazes von einem Viertel der vorstehend festgesezten Trausitporto^Betr..ge sür

jede Gewichtseinheit, stattfinden.

Artikel 15.

Zeitungsverkehr.

Die Vostanstalten der hohen vertragschliessenden Theile besorgen wechselseitig die Annahme der Abonnements und die Ausführung der Beftelluugen aus Zeitungen und Zeitsehristen , sowie deren Versendung uud Abgabe an die Abonnenten.

Die Bostverwaltuugen werden sich gegenseitig die Zeitungen .u. s. w.

zu. den von ihnen selbst entrichteten Einkaufspreisen, unter Anschlag der sür abonnirte Zeitungen im iuteruen Verkehr Anwendung sinkenden Gebühren liefern.

Eine unentgeltliche Verkeilung von Vrobenummeru findet nicht statt.

Durch die ^estsezungen des gegenwärtigen Artikels, sowie des Ar^ tikels 6 wird in keiner Weise das Recht der hohen kontrahieren Theile beschränkt , ans ihren Gebieten die Besordernng und die Bestellung solcher Zeitungen und soustiger Drukschrifteu zu versagen, deren Vertrieb nach den in dem betreffenden Gebiete bestehenden Gesezen und Vorschriften über die Erzeugnisse der Vresse als stalthast nicht zu erachten ist, sowie überhaupt die Lieferung oder den Absaz von Leitungen im Vost^Debits^ wege ^u beanstanden.

15 Artikel 16.

F a h r p o st s e n d u n g e n.

Zur Fahrpoft gehoren : die gewohnlichen Bakete , die Bakete mit deklarirtem Werth, die Briefe mit deklarirtem Werth und die Sendungen mit Bostvorschuss.

Artikel 17.

Zollverhältnisse.

Den Fahrpostsendungen mit zollpflichtigem Jnhalte müssen die zur Erfüllung der Zollformalitäten an der Grenze benothigten Deklarationen beigegeben sein.

Die beiderseitigen Bostperwaltungen übernehmen keine Verantworte

lichkeit für die Richtigkeit der Deklarationen.

Wenn ein Absender Gegenstände unter einer mangelhasten oder unrichtigen Deklaration zur Beorderung übergeben sollte, so treffen ihn die daraus entstehenden Folgen und die durch die Geseze bestimmten Strafen.

Artikel 18.

B o r t o b e r ech n un g.

Die Fahrpoftsendungen ^wischen der Bostgebieten der hohen vertragschließenden Theile konnen , nach der Wahl des Absenders , entweder unfrankirt oder bis zum Bestimmungsort frankirt abgeschikt werden. Eine theilweise Frankatur ist unstatthaft.

Das Borto wird beiderseits bis zu und von den Ta^grenzpunkten, über welche sieh die Verwaltungen verständigen werden , berechnet , und zwar für jedes Gebiet nach dem im Jnnern desselben zur Anwendung kommenden Tarife oder einem diesem im Durchschnitte entsprechenden Tarife.

Der im internationalen Verkehre gültige Taris ist auch der BortoBerechnung für die transitirenden Fahrpostsendnngen zu Grunde zu legen.

Hinsichtlich der ^rachtsäze für die weiter gelegenen Besorderungsstreken gelten die mit den betreffenden fremden Staaten oder Transportanstalten bestehenden Verträge und Übereinkommen.

Die Boftverwaltungen werden die Fahrposttarife sich gegenseitig mittheilen und genau auf die Landeswährung reduziren.

16 Jn Betreff der Bortone und des Bortobezuges für die zwischen den Boftanstalten der Grenzorte gewechselten Fahrpostsendungen werden

die betheiligten Bostverwaltungen sich unter thunlichfter Berechtigung

der bestehenden Verhältnisse verständigen.

Artikel 19.

B e g l . i t - A d r e s s e n.

Die den Fahrpostsendnngen reglementsmässig beizugebeuden BegleitAdressen (Begleitbrief können offen oder verschlossen sein. Ein besonderes Borto soll für dieselben nicht in Ausaz kommen , auch weun das Gewicht von 1 Loth beziehungsweise 15 Grammen ausnahmsweise überschritten wird.

Artikel 20.

B o st v o r s eh ü s s e.

Auf Fahrpostsendungen und Briefe können Bevorschusse bis znr Höhe von 200 Franken , wenn die Aufgabe in der Schweiz und bis zur Hohe von 75 Gulden , wenn die Aufgabe in den beiden Staatsgebieten Seiner kais. und kon. apostolischen Majestät erfolgt , geleistet werden. Für Transportanslagen und Spesen, welche a..f Sendungen hasten, sind Vorschüsse anch in einem hoheren Betrage zulässig.

Die Auszahlung des Boftvorschussbetrages kaun von dem Absender nicht eher verlangt werden , als bis von der Bostanstalt des Bestim-

mungsorts die Anzeige eingegangen ist, dass ^der Adressat die Sendung eingelost hat.^

Sendungen mit Bostv^rsehuss unterliegen dem ^ahrpostporto. Füx den Vorschuss wird außerdem eine Gebühr uaeh den von der Bostverwaltung des Aufgabeorts zu bestimmenden ^äzen erhoben. Diese Gebühr bezieht diejenige Bostverwaltnng , deren Bostanstalt den Vorsehuss leistet. Es bleibt dem Ermessen der Bostperwaltung des Aufgabegebiets anheimgeftellt, die Vorausbezahlung des Bortos und der Gebühr für Bostvorschusssendungen von dem Absender zu verlangen.

Wird eine Vorsehusssendung nicht innerhalb 14 Tagen nach der Ankunft am Bestimmungsorte eingelost, so muss die Sendung nach Ab^ laus dieser Frist unver^ogert au die Bostanstalt des Aufgabeorts zurükgesandt werden.

Dieses gilt auch von Vorschusssenduugen mit dem Vermerk . poste restante.

17 Artikel 21.

B e s t e l l u n g von

F .. h rp o sts.^ n d u n g en durch E r p r e s s e n .

Fahrpostsendungen, bezüglich deren der ^Absende... durch Vermerk aus der Adresse das Verlangen ausgedrükt hat, dass die Bestellung durch einen Erpressen ersolgen soll, sind sogleich ^nach der Ankunft dem Adressaten nach Massgabe der von den Vostpexwaltungen näher zu vereinbarenden speziellen Bedingungen durch einen besondern Boten zuzu^tellen.

Artikel 22.

G e w ä h r l e i st u n g b e i d e r F a h r p o st.

Dem Absender wird von der Boft für den Verlust und die BeSchädigung der zur Bostbesörderung reglementsmassig eingelieferten Fahrpostgegenstände , ^ mit Aufnahme der Briese mit Vostporschüssen ohne Werthsdeklaration, Ersaz geleistet.

Für einen durch verzögerte Beförderung oder Bestellung dieser Gegenstände entstandenen Sehaden wird nur dann Ersaz geleistet, wenn die Sache durch verzögerte Beförderung oder Bestellung verdorben ist, oder ihren Werth bleibend ganz oder theilweise verloren hat. Aus eine Veränderung des Kurses oder marktgängigen Preises wird jedoch hiebei keine Rüksicht genommen.

Die .Verbindlichkeit zur Ersazleistung bleibt ausgeschlossen , w^nn der Verlast , die Beschädigung oder die verzögerte Beorderung oder Bestellung ^ .

.

a. durch die eigene Fahrlässigkeit des Absenders, oder b. durch Krieg, oder c. d.^.reh die unabwendbaren Folgen eines Naturereignisses , oder

durch die natürliche Beschaffenheit des Gegenstandes herbeigeführt

worden ist, oder d. aus einer, ausserhalb der ^ostgebiete der hohen vertragsehliessenden Theile gelegenen Transportanstalt sich ereignet hat, für welche eine der betheiligten .^ostverwaltungen nicht durch Konvention die Ersazleiftung ausdrüklich übernommen hat . ist jedoch in diesem Falle die ^Anlieferung innerhalb eines ^ostgebiets der hohen vertragschließenden Theile erfolgt, und will der Absender seine Ansprüche gegen die answäri.ige Transportanstalt geltend machen, so hat die ^ostverwaltüng, von welcher die Sendung unmittelbar dem Auslaude zngesührt worden ist, ihm Beistand zu leisten.

Bund^blatt. Jahrg. XX. Bd. IlI.

2

18 Wenn de... Verschluss und die Emballage der ^ur Bost gegebenen Gegenstände bei der Aushändigung an den Empfänger äußerlich unver-

le^t und zugleich das Gewicht mit dem bei der Einlieferung ansgemittelten ...bereiustimmend besungen wird , so hat die ^ost nicht die pslichtung , das^ bei der Erossuung an dem angegebenen Juhalte lende zu vertreten. Die ohne Erinnerung geschehene Annahme Sendung begründet die Vermutung , dass bei der Aushändigung schluss und Emballage unverlezt und das^Gewicht mit dem bei der Lieferung ausgemittelten übereinstimmend gewesen ist.

VerFeheiner VerEin-

Jst eine Werthsdeklaration geschehen, so wird dieselbe bei der Fest^ stellung des Betrages des von der Vost zu leistenden Schadenersazes zum ^runde gelegt. Wird jedoch von der Bost nachgewiesen , dass der deklarirte Werth den gemeinen Werth der Sache übersteigt , so ist nur dieser zu ersehen.

Jst bei Baketen die Deklaration des Werthes unterblieben, so wird im Falle eines Verlustes oder einer Beschädigung der wirklich erlittene Schaden, jedoch niemals mehrmals 3 Franken 75 Rappen, beziehun^..weise 1 dulden 50 Reukreuzer für jedes Bsnnd der gan^n Sendung vergütet. Sendungen, welche weniger als ein Vsuud wiegen, werden^ den Sendungen zum .Gewicht von Deinem Bfund gleichgestellt und über.^ schiessende Vsundtheile für ein Vsnnd gerechnet.

Weitere , als von der Bost nicht spruch wegen eines dung entstandenen

nicht statt.

die vorstehend bestimmten Entschädigungen werden geleistet, insbesondere findet gegen dieselbe ein Andureh den Verlust oder die Beschädignug einer Senmittelbaren Schadens oder entgangenen Gewinnes

Dem Absender gegenüber liegt die Ers.^pfiicht derjenigen Bostverwaltuug ob, welcher die Bostanstalt der ^Ansgabe angehort.

Der Ansprnch aus Entschädigung an die Vost erlischt mit Ablanf von sechs Monaten . vom Tage der Einlieserung der Sendung an gerechnet. Die Verjährung wird durch Anbringnng der Reklan.ation bei derjenigen Vostverwaltnng unterbrochen, welcher die ^ostanstalt der Ausgabe angehort. Ergeht hierans eine abschlägige Beseheidnng, so beginnt vom Empfange derselben eine ne^e Verjährungsfrist von seehs Mouateu, welche dnrch eine Reklamation ^gegen jeueu Beseheid uicht untexbxoehen wird.

Der Ersa^auspruch kaun auch vou dem Adressaten in denjenigen ^älleu erhoben werden, in welchen der Absender nicht zu ermitteln ist, oder die Verfolgung seines Anspruchs dem Adressaten zuweist. ^ Der den Ersaz leistenden Verwaltung bleibt e^s überlasseu , eintretendensalls den Regress an diejenige ^Verwaltung zu nehmen , in deren Gebiet der Verlust oder die Beschädiguug entstanden ist.

19 Es gilt hierfür bis znr Führung des Gegenbeweises diejenige BostVerwaltung , welche die Sendung von der vorhergehenden Verwaltung unbeanstandet übernommen hat , und weder die Ablieferung an den Adressaten , noch auch in den betreffenden Fällen die unbeanstandete ^ Ueberlieferuug^an die nachfolgende Bostverwaltung nachzuweisen vermag.

Auf diejenigen Bostsendungen, welche durch die schweizerische BostVerwaltung aus den von derselben ausserhalb ihres Gebiets unterhaltenen Bostkursen beordert werden, sollen bezüglich der Garantieverhältnisse für die exterritoriale Besorderungsslreke dieselben Bestimmungen in Anwen^ dung kommen, welche sür die auf diesen Streken beforderten Sendungen aus und nach der Schweiz selbst maßgebend sind.

Artikel 23.

Bortosreiheit. .

Die Vortosreiheit auf den beiderseitigen Vostgebieten geniesst die Korrespondenz in reinen ..^taatsdienstangelegenheiten, welche zwischen den Staatsbehörden der hohen vertragschliessenden Theile gewechselt wird, wenn sie äusserlich so bezeichnet ist , wie es im Ausgabegebiet sür die Berechtigung zur Bortosreiheit vorgeschrieben. Die offiziellen Eorrespondenzen im Verkehr mit dritten Ländern werden auch bei der Einzelauslieserung vom Transitporto freigelassen.

Bei der Fahrpost beschränkt sich die Bortofreiheit, unter der Voraussezung vorschristsmässiger äusserer Be^eichnuug , auf Schriften- und Aktenpakete in reinen Staatsdienstaugelegeuheiten zwiseheu den beider- .

seitigen Staatsbehordeu, so wie ans alle Geld^ und sonstigen Fahrpostseudungen, welche zwischen den Bostbehorden und Boftanstalteu der pertragschliessenden Theile unter einander im dienstlichen Verkehre vor^ kommen.

Artikel 24.

A n w e n d b a r k e i t des V e r t r a g e s aus ............ Für ft^ n t .h u m L icht e n st e i n.

Die im gegenwärtigen Vertrage getroffenen ^estse^ungen sollen in gleicher Weise aueh für die ^Bostanstalten im Fürstenthum Lichtenstein

gültig sein.

Artikel 25.

General-Abrechnung.

Ueber die gegenseitigen. Forderungen aus dem Vostverkehre soll zwischen dem schweizerischen Vostdepartement in Bern und dem k. k.

20 .

Handelsministerium in Wien Generalabrechnung vierteljährlich gepslo^ ^en werden.

Der Abschluß der Generalabrechnung hat durch diejenige Verwaltung, für welehe sieh eine Forderung herausstellt, zu ersolgen und aus deren Währung zu lauten. Die hienach nothig werdende Reduktion der beiderseitigen Wahrungen ersolgt naeh dem festen Verhältnisse von einem ^ranken gleich vierzig Reukreuzer.

Jn welcher Weise der Saldo bezahlt werden soll , bleibt der befondern Vereinbarung zwischen den beteiligten ..Verwaltungen vorbehalten.

Die durch die .Leistung der Zahlung entstehenden Kosten werden stets von dem Zahlungspflichtigen Theile getragen.

Artikel 26.

Ausführungs-Reglement.

Die beiderseitigen Bostverwaltungen werden in dem von ihnen zur Sicherstellung ^der übereinstimmenden Aussührung dieses Vertrages zu vereinbarenden Regiment, oder in den von Zeit zu Zeit nach Massgabe des wechselnden Bedürfnisses von ihnen zu verabredenden Rachträgen zu demselben , namentlich über folgende Verhältnisse spezielle Bestimmungen treffen : 1) die Kartenschluss^Verbindungen ^ 2) die Benuzung der Bostrouten , Spedition der Korrespondenz und der ^ahrpostsendungen ,

3) die Vergütungssäze und sonstige Bedingungen für die ^um Einzeltransit überlieferten Eorrespondenzen .

4) die näheren Bestimmungen und Versenduugs - Bedingungen in Betreff ^der rekommandirten Briefe, der Druksachen. der Waarenproben und der .Postanweisungen.

5) die Lokaltar^en für den Verkehr der Grenzdistrikte .

6) die Formen des technischen Er^peditionsdienstes und des Vost.^lbreehnuugswesens, 7) die Behandlung der Laus^ettel , der unbestellbaren , der nachzusendenden und der unrichtig spedirten Gegenstände ; 8) die Vereinbarungen wegen der erpressen Bestellung von Bostsendungen.

21 Artikel 27.

Schlussbestimmungen.

Der gegenwärtige Vertrag tritt am 1. September 1868 in Wirksamkeit. Derselbe ist von Jahr zu Jahr kündbar. Die . Kündigung kann beiderseits nur zum ersten September jeden Jahres erfolgen, der-

gestalt, dass der Vertrag noch bi^ u.lt. August des nächstfolgenden Jahres m Kraft bleibt.

Mit dem Tage des Vollzugs des gegenwärtigen Vertrags tritt die Lindauer Uebereinkunst vom 23. April 1852, sowie der Vorvertrag zwischen dem Kaiserthum Oesterreich und der schweizerischen Eidgenossen-

schast pom 26. April desselben Jahres ansser Wirksamkeit. .

Gegenwärtiger Vertrag sol.l ratifizirt und der Austausch der Ratisieationsurk..nden so bald als moglich bewirkt werden.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag unterschrieben und besiegelt.

^o geschehen zu W i e n am fünfzehnten Jnli eintausend achthundert. acht und .sechzig.

(L. ^.) (Ge^ ^ou Tfchu^.

(L. .^.) (Gez.) ^al.

(L. .^.) (Gez.) ^e^a.,.

22

^ln^rotokoll zu dem .^ostoertrage vom 15. .^ul..... 18^8.

Die Unterzeichneten versammelten sich heute, um den in Vollmacht ihrer hohen Eommitteuten vereinbarten ^ostvertrag nach vorangegangener gemeinschaftlicher Durchlesung zu unterzeichnen , bei welcher Gelegenheit noch folgende Verabredungen und Erklärungen in das gegenwärtig^ Schluss-Brotokoll niedergelegt wurden :

l. ^u Artikel 9 und 20 des Vertrages.

Die Vostverwaitnngen in den beiden Staatsgebieten Seiner kais.

und. konigl. apostolischen Majestät behalten sieh vor, die Postanweisungen und Nachnahmen im Verkehre mit der Schweiz vorläufig nur bei einher beschränkten .Anzahl von Postämtern einzuführen, den Zeitpunkt für deren Einführung zu bestimmen und der schweizerischen Bostverwaltnng bekannt zu geben. .

Il. Zu Artikel 24 des Vertrages.

Die

^estsezuugen ^es Vertrages sollen^ , so lange zu ^ Belgrad

im

Fürsteuthume Serbien ein k. k. Bostamt besteht , auch für diefes giltig sein.

Geschehen zu W i e n , den 15. Juli l 868.

(L. S.) (Ge^.) ^on Tschudi. ^

^L. .^.) (Gez.) ^ilhgl.

(L. ^.) (Gez.) ^er^a^.

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Postvertrag zwischen der schweiz. Eidgenossenschaft und dem Kaiserthum Oesterreich.

(Vom 15. Juli 1868.)

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1868

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35

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01.08.1868

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5-22

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