#ST#

Schweizerisches Bundesblatt XX. Jahrgang. II.

Nr. 34.

#ST#

25. Juli 11868.

Botschaft des

Bundesrathes an die eidgenössischen Räte .betreffend den am 11. April 1868 in Berlin abgeschlossenen Postvertrag mit den deutschen Staaten.

(Vom 6. Juli 1868.)

Tit. l M.t den Staaten , welche den deutsch - österreichischen Bostverein bildeten, sind seinerzeit die Postverhältnisse durch die unterm 23. und 26.

April 1852 in .Lindau abgeschlossenen Bostvertrage ) geordnet worden, welche an die Stelle einer grossen Zahl verschiedener Brieftaxstufen drei Radons für die deutschen Staaten und zwei Radons für die Schweiz gesezt haben. Die hieraus hervorgegangenen Brieftaxen von 20, 30, 40 und 50 Rappen erschienen jedoch , besonders neben den seither im Verkehr mit andern Rachbarstaaten eingetretenen sehr massigen Einheitssäzen , zu hoch gehalten und ermangelten zudem der wünschbaren Einfachheit auch hat die Bundesversammlung dieser Ansicht bereits durch ein postulat vom 16. Juli 1864 für Revision der deutschen Bostverträge Ausdruk gegeben.

bereits im Geschäftsberichte für das Jahr 1866 sind die Gründe im Rahern angeführt, welche die Unterhandlung neuer Verträge mit den

) Siehe. eldg. Gesezsammlung, Band IV, Selte 129 151 und 170.

Bundesblatt. Jahrg. XX. Bd. II.

67

904 deutschen Staaten bis dahin verhinderten, worüber wir sür jezt nur erwähnen, dass in dem Jahre 1^65 die deutschen Vostverwaltuugen über eine gegenseitige Betheilignug an den Unterhandlungen und die Gestattun^ geschlossener Trausitsendungen sieh noch nicht geein^ und die ^riegsereiguisse von 1866 einen weitern Stillstand in die bereits getrosseueu Unterhandluugseinleitnngen gebracht hatten. Die Sehwei^ hat jedoch diesem Aussehub nieht sehr ^u bedauern . weil erst nachdem aus Grund der Bostverträge vom 23. Rovember 1867 in den deutschen Staaten sieh aus 1. Jänner 1868 die dermaligen Bostresormeu voll^ogen hatten. die Sehwe^ sich aus Erlangung sehr ermässigter und vereinsamer Ta^en Rechnung machen konnte.

Wir ^enuzten nun sofort diese Sachlage zur Erossunng von Unterhandlangen und glaubten dieselben uieht in bessere Hände legen zu konnen , als in diejenigen des zeitweiligen schweizerischen gesandten in Berlin, Herrn Landammann Dr. Heer von Glarus, dessen Saehkeuntniss, Thätigkeit und Hingebung es denn aueh gelungen ist , die Unterhauslungen in einem Vertrage zum Absolusse ^u bringen , den wir den eidgenossisehen Räthen hierunt ^ur Genehmigung einreichen.

Ueber den l^ang de.r Unterhandlungen, sowie über den Jnhalt der Hauptmaterien des Vertrages hat dieser Bevollmächtigte dem Bundesrathe den in Anlage beigefügten Berieht erstattet, der eine eben so umfassende als lichtvolle Darstellung des ^..an^eu enthält. Wir finden in diesem Berichte die Ansichten des Bundesrathes so vollständig vertreten , dass wir eine nähere Einlassung aus die Ein^elnheiten des Vertrages hier nieht sur nothwendig eraehten uud uns a..s ^ie Vorlage dieses Berichtes und im Weitern daraus beschränken , den Akten noeh drei Beilagen anzusügen , weiche eine Zusammeustellung der finanziellen Ergebnisse des Vertrages enthalten.

^.luch haben sieh die beiderseitigen Bostverwaltungen bereits iu..

Mähern über die Voll.^iehnngsanordnnngen dureh Ausstellung eines Reglements verständiget , in welchem wir , so weit es mit den Eigen-

thümliehkeiten des hierseitigen Verkehrs verträglich schien , gleichartige

Bestimmungen augenommeu habeu , wie sie über ähnliche Materien in den deutschen Staaten durch die Vostresorm in Geltung gelangt sind.

Den Vostverwaltuugen der Kontrahenten bleibt es immerhin vorbehalten, in diesem^ Reglemeute , je ua.h den wechselnden Bedürfnissen des Verkehrs, eutsprecheude Abänderungen einverständlieh vorzunehmen.

^ Die Ergebnisse der Uuterhandlungen sind ohne Zweisel geeignet, den gewerblichen Bedürfnissen der Sehwei^ im Ganzen wesentlich ^u entsprechen und gegenüber den bisherigen Zuständen den .Korrespondenten bedeutende Vortheile ^u gewähren. Es ist im Vertrage die Gleichbereehtigung beider Kontrahenten gebührend ^nr Geltung gebracht und

905 unsers Eraehtens überhaupt durch denselben erlangt worden , was unter gegebenen Verhaltnissen zu erreichen möglich war.

Die starke Herabsezung namentlich der Brieftax^en wird der Boftkasse der Schweiz zwar vorerst einen bedeutenden Aussall der Vortoeinnahmen bringen, indessen darf die schweizerische ..^ostverwaltnng diese Folge um fo eher ohne Bedenken hinnehmen, als die Gesammteinbusse zu einem ganz verhältnissmassigen Theile auch auf ^die Vostkasfen der deutschen Staaten zurükfallt und die sich hebende Frequenz der Korrespondenz einen ^anfänglichen Ausfall aus den Einnahmen wohl bald ausgleichen wird.

Wir reichen demnach diesen Vertrag den eidgenössischen Räthen mit dem Vorschlage ein, über denselben die Genehmigung auszuspreeheu, und bringen nachstehenden Entwurf eines bezüglichen Bundesbeschlusses.

Mit ausgezeichneter Hochachtung.

Bern, den. 6. Juli 1868.

Jm Ramen ^es schweizerischen Bundesrathes, De r. B u n d e s p r ä s i d e n t :

^.r. ^. Dubs.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft.

^chie^.

906

Beschlußentwurf betreffend den neuen ^ost^rtrag mit den deutschen Staaten.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g dex schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsieht einer Botschaft des Bundesrathes vom 6. Juli 1868; nach Kenntnisnahme des Vorvertrages, welcher zwischen der Schweif einerseits und dem Norddeutschen Bunde und Bauern, Württemberg und Baden andererseits unterm 11. April 1868 in Berlin abgeschlossen worden ist ; ^ in Anwendung von Art. 74, Ziffer 5 der Bundesverfassung,

besehliesst: 1. Dem vorbezeichneten haltene ..Genehmigung ertheiit.

Vostvertrage wird hiermit

die vorbe-

2. Der Bundesrath ist mit ^der Auswechslung der Ratifikationen und mit der Vollziehung beauftragt.

907

#ST#

B

e

r

i ch t

des

Herrn Landammann Dr. Heer an das schnitz. Postdepartentent über den neuen Postvertrag mit den deutschen Staaten.

(Vom 20. Ma.,. 1868.)

Tit. l nachdem zu Ansang April l. J. der Unterzeichnete, im Auftrag des h. schweizerischen Bundesrathes einen neuen Vorvertrag mit den deutschen Staaten abgeschlossen hat, hält er es für seine Vflicht, über den Jnhalt desselben einen zusammenfassenden Schlussbericht zu erstatten. Allerdings wird er sich dabei verhältnissmassig aus.knrze und wenige Bemerkungen beschränken konnen, weil über. den G a n g der Verhandlungen während des .Laufes derselben einlasslieh berichtet worden ist und die bezüglichen Depeschen , welche bei den Akten liegen , Jedem , der sich dafür interessirt, alle wünschbaren Ausschlüsse zu ertheilen geeignet sind. Aufgabe der heutigen Berichterstattung ist es daher wesentlich nur, den Vertrag, wie er in Berlin unterzeichnet worden ist und wie er demnächst dex Bundesversammlung zur Genehmigung vorgelegt werden soll, in seinen Hanptbestimmungen erläuternd zu beleuchten.

Der erste Artikel , der den allgemeinen Grundsatz des geregelten postalischen Austausches zwischen der ..Schweiz und Deutschland enthält,

gibt dabei die Wegleitung, dass zur Beförderung der Briespostsendnngen

die schnellsten vorhandenen Routen benutzt werden sollen, nur da, wo

steh zwei ganz gleichgünstig gestaltete Beförderungswege darbieten, ist die a b s e n d e n d e P o sta n sta lt

....l.... diejenige bezeichnet, welche nach ihrer.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrathes an die eidgenössischen Räthe, betreffend den am 11. April 1868 in Berlin abgeschlossenen Postvertrag mit den deutschen Staaten. (Vom 6. Juli 1868.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1868

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

34

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

25.07.1868

Date Data Seite

903-907

Page Pagina Ref. No

10 005 838

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.