63

#ST#

l .

B e r icht der

ständeräthlichen Kommission über den Gesezentwurf, betreffend den telegrafischen Berühr im Innern der Schweiz.

(Vom 10. Dezember .l 867.)

Tit. l Jn der Session des Juli l. J. haben Sie einem Beschlusse des Nationalrathes beigestimmt, nach welchem der Bundesrath eingeladen wurde, der Bundesversammlung für die nächste Session alle diejenigen gesetzgeberischen Vorlagen zu machen , welche mit dem Artikel 1 des Bundesbeschlußes über die .Herabsetzung der Taxe aus 50 Centimes für 20 Worte im Zusammenhang stehn.

Der Jhnen als Folge dieser Einladung vorgelegte Gesetzesentwurf hatte nun nichts Renes zu schaffen, sondern nur bereits Bestehendes gesetzmässig zu ordnen und dabei dreierlei zu berücksichtigen: 1) Den Bundesbeschluß vom 1..). Juli 18.^7, betresfend diese Re-

duktion;

2) den internationalen Bariservertrag vom. 17. Mai 1865 (in Kraft getreten den 1. Januar 1866), und

3) das beabsichtigte, resp. bereits im Februar 1867 beschlossene System der Franl.irang mittelst Telegraphenmarken.

Es lässt sich nicht verkennen, und es ist in Jhrer Versammlung f. Z. mehrmals betont worden, dass die Ermässigung der einfachen Taxe von Fr. 1 ans die Hälfte eine sehr bedeutende , wohl auch für den Fiskus etwas gewagte gewesen, und dass dadurch diese Taxe mit dem

^4 wirklichen Postenpreis des einzelnen Telegramms in ein bedenkliches Mi^ ...erhältniss gerathen sei. Es thnt deshalb um so mehr Roth, dass nun auch für dasjenige gesorgt werde, was die. Verwaltung erleichtern, den dienst vereinfachen, die Einnahmen sichern und somit den ..Postenpreis des einzelnen Telegrammes ebensalls mindern und in ein besseres Ver.hältniss zur neuen Ta^e bringen kann. Jn dieser le^tern Richtung hin muss nun zweierlei massgebend erseheinen, einmal die Vorausbezahlung, resp. Frankirung in all.n denjenigen Fällen , wo die Mogliehkeit vorliegt, die Gebühr festzustellen, und sodann die Vereinfachung der Eomptabilität, resp. grossere Sicherung der Einnahmen, was beides durch die Einführung der Teleg.^aphenmarken bezweckt wird. Die Erfolge des gleichen Systems für .die Frankatur der Briefe sind Jhnen in dieser Hinsieht bekannt , die Bequemlichkeit, welche dasselbe daneben auch dem Publikum verschafft, ist ebenfalls notorisch, so dass es hier einer weitern Auseinanderse^nng und Empfehlung desselben wohl nicht bedarf. Es wird das Markensystem, indem es das Telegraphiren erleichtert, sicherlich zur gewünschten Vermehrung der Telegramme wesentlich beitragen und es ist dasselbe desshaib ein werthvoller Faetor. um die ökonomischen Folgen der etwas starken Tax^ermässigung abzuschwächen.

Durch den internationalen Vertrag wurden in Varis sür diesen Verkehr gewisse Depeschenarten theils regnlirt und theils nen einge^.

führt, und gewisse Erleichterungen dabei gewährt, deren der schweizerische Ausgeber nun durch das Geset^ auch theilhastig gemacht werden soll.

Es handelt sich hier um folgende Depeschen .

1) Die frankirten Antwortdepesehen.

2) die rekommandirten Depeschen ; 3) diejenigen Depeschen , welche mit dem Zusat^ : ^nachzusenden^ ei..pedirt werden; 4) die Kopien von Depeschen, welche sür mehrere Adressaten im gleichen Orte bestimmt sind, und 5) die Depeschen, welche außerhalb der Linie durch Erpressen oder Stasfeten befördert werden müssen.

Bei den Depeschen, deren Beantwortung srankirt wird, beabsichtigt man entweder jemand Kosten zu ersparen oder dadurch mit grösserer Sicherheit aus eine rasche telegraphische Antwort zählen zu können.

Die Recommandation ^der Depeschen tritt an die Stelle des srühern ..^ollationirens und der Empsangsanzeige zusammen, während früher eine jede dieser Manipulationen für sieh bezahlt werden musste, und es wird in Zuknnst sür den Ta^betrag der Depesche selbst ein jeder Ausgeber die Sicherheit erlangen können , dass der Jnhalt der Depesehe sowohl richtig übermittelt als auch dem Adressaten wirklieh abgegeben, be^iehungsweise die Ursache ersahren, warum das Telegramm nicht über^eben worden ist.

65 Die Einrichtung des Nachsendend ist neu und dient für solche Fälle , wo wichtige Nachrichten Jemanden übermittelt werden sollen, dessen augenblicklicher Ausenthalt nicht oder nicht genau bekannt ist.

Di.. Kopie.. von D..pesch..n werden benutzt zur Vervielfältigung von Borsendepeschen, Breisangaben und Zeitungsnachrichten , und die Befordern.^ durch Erpressen oder ^taffete hat den ^weck, Depeschen schneller als durch das gewöhnliche Mittel der Bost an Ort und Stelle zu bringen.

B..i den sub Z.ffer 1, 2, 4 und 5 aufgeführten Depeschenarten

handelt es sich hauptsächlich darum, die Hohe der Tax^e und die Art

des Bezuges mit den Bestimmungen des Bariservertrages in Einklang ^u bringen ; ^isfer 3 dagegen ist nen. Es ist diese Reuernng in gewissen Fällen sicherlich wünschbar und zweckmäßig, aber es lässt sieh nicht verkennen , dass vom Standpunkte der Verwaltung sich manches dagegen einwenden lässt und dass der Bezug der Kosten von. Adressaten mit dem Grundsatze der möglichsten Sicherheit der Einnahmen nicht im Einklang steht. Jmmerhin scheint uns dieser Bunkt nicht von grosser Wichtigkeit. Jm internationalen Verkehr ist die Neuerung ohne Folge geblieben, und es st...ht ebenso wenig zu erwarten, dass dieselbe im internen grossere Dimensionen gewinne und die Verwaltung in Verlegenheit bringe.

Die im Geseze enthaltenen Bestimmungen sind sämmtlieh bereits ^theils in dem internationalen Vertrag, theils in dem daraus bänglichen Reglement enthalten und seit 1. Januar 1866 in Ausführung gewesen, und werden hier einfach und ^theilweise wortlieh auf den internen Verkehr übergetragen.

Auch für den Nachtdienst (Art. 7) wird bloss dasjenige ^um Gesetz erhoben, was bereits, aber nur durch Verordnung, in Kraft war.

Die Bestimmungen über die Erhebung der Ta^.m bei der Ausgabe und die auf die Franeomarken bezüglichen Vorschriften sind eine natürliche Eonse.^uenz der Einführung des Systems und bedürfen ebenfalls keiner weitern Erklärung.

Der Artikel 11 über die Unverantwortlichst der Verwaltung ist wortlieh aus der Verordnuug über die Benutzung der elektrischen Telegraph..n, vom 17. ^ebruar l 8^.) (Art. 2^ herübergenommen und rechtfertigt sieh um so mehr, als mit erniedrigter Tar^e folgerichtig auch die Verantwortlichkeit, insofern eine solche bestünde, sieh vermindern müßte.

Jndem wir die Begründung der vorgeschlagenen Veränderungen und Ergänzungen im Allgemeinen dem Referate überlassen, glauben wir doch hier noch den Art. 2 berühren zu sollen , indem sieh dort eine

prinzipielle Meinungsverschiedenheit zwischeu deu Mitgliedern Jhrer

kommission geltend maehte. Die Mehrheit ist der Ansicht , dass der.^ im internationalen Verkehr ausgestellte Grundsatz , es seien die für

^ .^etourdepesch^n bezahlten Ta^en nach einer gewissen Frist au.h beim Ausbleiben der Antwort der Verwaltung verfalle, und die telegrafische An^eig. vom B..stimmungsbüreau an das Ausgabebüreau, wodurch das Ausbleiben der Antwort signalisirt wird, vertrete diese Antwort, auch auf den internen Dienst angewendet werden solle und diess um so mehr, als der Fall selten vorkommt und der Betreffende doch nur so viel bezahlt, als bisher für das einfache Telegramm.

Die Verwaltung, weiche sofort bei der Aufgabe die zum Frankiren auf die Originaldepesche geklebten Marken vertilgt, fe.^t grossen W^rth

daraus, dass man sie nicht nötige, später den Betrag eines Teiles

dieser Marken zurückzugeben , xesp. in ihren Seripturen einen G..g..nposten zu machen. W.r glaubten nun in unserer Mehrheit , es liegen keine genügenden Gründe v o r , um vou diesem bereits international eingeführten Usus abzuweichen. Jedenfalls konnten wir der Minderheitsansieht nicht beitreten, welche dahin geht, es solle der Frankatur....etrag erst bei Empfang der Antwort von dem Ausgeber bezahlt werden.

Es wäre diess der b^ste W..g, um den guten Erfolg, welchen man von der Einführung der Marken hosst, zu paral^siren. Es würde die Verwaltung dadurch genothigt, der Gebühr sur bereits gemachte Leistungen, für Ersat^ bereits gehabter Kosten , in den meisten F..a..kirungssäll..n nachzuspringen, und es wäre dadurch eine bedenkliche Br.^seh.. in das S^st^m der Vorausbezahlung gemacht, welcher Vorausbezahlung nicht

^enng Wichtigkeit beigelegt werden kann.

Wir rathung.

empsehlen im Uebrigen das Eintreten aus artikelweise Be-

B e r n , den 10. Dezember ^1867..

Samens der ständeräthliehen Kommission, Der Berichterstatter :

A. ^chli.I.

Mitglieder der Kommission.

Herren .

^..g.

..^s^er,

^ ü r l .

.

.

.

. .

.^tlph. .^ochl.n, Basel.

.

.

^ .

^ e .

I er ,

ln

.^ara...

.^. Stamm, in Set^fsbausen.

Ch. ..^stopp.^, in Lausanne.

D^.n ..^ir^Sand, in St. Gallen.

^. Segler, ..^el.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

l. Bericht der ständeräthlichen Kommission über den Gesezentwurf, betreffend den telegrafischen Verkehr im Innern der Schweiz. (Vom 10. Dezember 1867.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1868

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

04

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

25.01.1868

Date Data Seite

63-66

Page Pagina Ref. No

10 005 671

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.