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des

Bundesrathes an die h. Bundesversammlung betreffend einen Nachtrag zum Postvertrag mit Italien vom 8. August 1861..

(Vom 6. Juli 1868.)

Tit..

Seit dem Abschluss des Vorvertrages mit Jtalien vom 8. August 1861 sind über den Postverkehr in W a a r e n m u st e r u , r e k o m m a n d i r t e u Briefen mit deklarirtem W e r t h e und Geschästspapieren mit andern Vostverwalungen Vereinbarungen getroffen worden, welche in dem schweizeriseh-italienisehen Vostvertrage theils gar nicht, theils in weniger vorteilhafter Weise geordnet wurde....

Wir haben uns daher mit der italienischen Regierung sür geeignete neue Bestimmungen über derartige Postsendungen ins Einpernehmen gesezt und die nachträgliche Uebereiukuuft abgeschlossen, die wir hiermit vorlegeu und über deren Anhalt wir mit Folgendem nnsern Berieht erstatten .

Der Vorvertrag vom 8. August 1861 , welcher die Briestaxe sür je 10 Gramme ans 30 Rp. sestsezt, belegt (Art. 15) die Waarenmuster mit einer TAxe von .3..) Rp. sür je 20 Grammes. Die Vostverwaltungen sind nun von dieser wirklich zu hohen Taxe zurükgekommen und haben sieh sür einen Ansatz von 5 Rp. sür je ^40 Gramme verständigt, womit derselbe den im Verkehr zwischen Frankreich und der Schweiz geltenden Bestimmungen gleichgestellt ist. Jm Weitern enthält der Artikel der Ueber-

961 einkunst die üblichen Vorschriften über Frankixung und Beschaffenheit der Sendungen. Die in dem Vertrag ausgekommene Begrenzung der Seide-Muster auf 100 ^..amme soll der Sendung von Seidenfabrikaten unter mißbräuchlicher Bezeichnung als Mustex vorbeugen.

M a n u s k r i p t e und G e s c h ä f t s ^ p a p i e r e waren durch den bisherigen .Vertrag der vollen Briefta^e unterstellt ^und^ dürfen, wenn deren Gewicht 2 .^ nicht übersteigt, aus anderem Wege als mittelst der Staatsposten nach Jtalien nicht versendet werden. ^ Es sind nunmehr im Verkehr mit Jtalien und mit Frankreich folgende Ta^en in Geltung : Verkehr der Schweiz mit fallen.

Gewicht der

^aut nachträglicher

Gramme.

.l.p.

Sendung.

Uebereinkunf^.

0-50 51-100 101^200 201-300 301-400 401-500

30 60 90 120 150 180

.

mit ^rankreleh.

Bisher.

.^p.

150 ^300 600 900 1200 1500

Laut Vertrag vvm

22. .^ärz 18^5.

.^p.

50 50 50 100 100 150

Der Vostverkehr mit den deutschen Staaten bedarf einer bezüglichen ....^modification nicht, ....eil derartige Gegenstände ohne Schwierigkeit mit den ^taats-^ahrpoften versandt werden konnen, unter Anwendung

lediglieh ^er Gepäktax^e.

Wir hatten bei der Unterhandlung eine Tax^e von 30 Rp. für je 100 Granane in Vorsehlag gebracht und deren Annahme eindringlieh vertreten, jedoch ohne Erfolg, indem die^italienische Regierung geltend machte, dass diese Berechnung in manchen Fällen eine tiefere Ta^e als flir den internen italienischen Verkehr besteht, zur ^olge haben würde, was diese Regierung als un^lässig erachtete. Jmmerhin erwächst der bisherigen T.^e gegenüber für die Sendungen dieser .^lrt eine wesentliche Erleichterung.

Die Sendung r e k o m m a n d i r t e r B r i e f e m i t J n h a l t e i n e s d e k l a r i r t e u W e r t h e s war bisher nieht zugestanden.

Derartige Sendungen sind auch im Verkehr mit Frankreich eingeführt ; hingegen besteht kein Bedürsniss einer besoudern Tarlasse süx den Verkehr mit den deutschen Staaten , da die ^Gegenstände als Fahrpoststüke mit den Staatsposten .für ein^ sehr massige Werth- und Gewichtstax^e befordert werden können.

962 Der neue Tarif mit Jtalien stellt im Vergleiche zum Verkehr mit Frankreich folgende Resultate aus : Verkehr der Schweiz Zweifacher Brief 11^20 Gramme.

.......erthangabe.

mit Italien laut nachträglicher Ueberelnkuns...

.^r.

mit Frankreich laut ^ertrag ^om 22. März 18.^5.

.^p.

^p.

0---100 . 101--^200 501-600 1001-..-1100 1901-..-2000

115 140 240 365 590

2901---3000

120 140 220 320 500

840

nicht zulässig.

Wir hatten daraus gedruugeu, die über die Ta^e eiues rekommandirten Briefes hinaus zu erhebende Werthta^e nieht über 1 bis 2 vom Tausend des deklarirten Betrages zu stellen, konnten jedoch eine Zustimmung der italienischen Regierung nicht erlangen, welche in Betracht der den Vosten erwachsenden Garantieverpflichtungen unter den Saz von 2 ^ vom Tausend (25 Rp. von 100 Fr.) ni.ht herabgehen zu konnen erklärte.

Um für einmal eine Vereinbarung nicht in ^rage zu stellen, sind wir nun diesem Vorschlage bei^etret^n. Die Art. 5 mit 7 enthalten lediglich die im bezüglichen Vertrage allgemein üblichen ^ormen über die Gewähr-

leistuug.

Die nach Massgabe der Artikel 1, 2 und 4 dieser neuen Uebereiukunst zu bezieheuden Ta^en werden , wie dies auch bezüglich aller übrigen Briefposttar^en ..n dem Vostvertrage vom 8. August 1.^61 bestimu^t ist, beiden Koutrahenteu zu gleichen Theilen zugesehieden.

Es wird nun der Bundesversammlung ^u gutsiudeuder Verfügung im Auschluss der Entwurf eines Beschlusses vorgelegt, durch welchen dem in ^rage stehenden nachträglichen Vostvertrage die vorbehalteue Genehmigung ertheilt wird.

Genehmigen Sie , Tit. , die erneuerte Versicherung uuserer vollkommenen Hochaeht....ug.

Bern, den 6. Juli 1868.

Jm ^amen des schweizerischen Bundesrathes, Dex B u n d e s p r ä s i d e n t :

^.r. ,^. Dubs.

Der Kanzler der Eidgenossenschast :

Schieß.

.

963

Beschlnßentwnrf betreffend

den nachtraglichen .^ostnertrag mit Italien.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Uebereinkunst, welche vom Bundesrathe mit der Regierung des Königreichs Jtalien unterm 25. Juni 1868 als Rachtrag zum Vostvertrage vom 8. August 1861 abgeschlossen worden ist ; nach Einsicht einer bezüglichen Botschaft des Bundesrathes vom

6. Juli 1868,

in Anwendung von Art. 74, Ziffer 5 der Bundesverfassung ,

. b e schli esst : 1. Dem vorerwähnten Raehtragsvertrag vom 25. Juni 1868 zum Bostvertrage vom 8. August 1861, betreffend die Festsezung der Bosttax^en von Warenmustern, Geschäftspapieren und rekommandirten Briefen mit deklarir.tem Werthe, wird hiermit die porbehaltene Genehmigung

ertheilt.

2. Der Bundesrath ist mit der Auswechslung der Ratifikationen

.und mit der .Vollziehung beaustragt.

.^4

Nachtragsartikel .

.

.

u

dem unterm 8. Augnst 1^1. zwischen der Schweiz und .Stalten abgesessenen ^ostvertraae.

(Vom 25. Juni 1868.)

Die Regierung der .schweizerischen .Eidgenossenschaft und die Regie.xung .des .^onigreichs Jtalieu, von der ^wekmässigkeit überzeugt, die

Bestimmungen des Vorvertrages ^m 8.. August 1861 bezüglich der

Transportta^en für Warenmuster und Geschästspapiere abzuändern und den Artikel 34 des nämlichen Vertrages in Betreff der Ehar^ebriese mit deklarirtem Werth in Aussührnng zu bringen , haben zu diesem ^weke ^u ihren Bevollmächtigten ernannt, nämlich : die schweizerische Regierung: Herrn Johann Baptist V i o d a ,. Minister der schweizerischen Eidgenossenschaft bei S. M. dem .^onig von Jtalien ^ die Regierung des Konigreiehs Jtalien : S. E. den Grafen J.^rome C a n t e l l i , Senator ^des Kouigreichs, Gross-Offi^er der konig^ liehen Orden der Heiligen Mauritius und La^arus und der .^rone von Jtalien, Minister der offentiichen Arbeiten, welche , nach gegenseitiger Mittheilung ihrer in gehöriger ^orm befuudenen Vollmachten, über folgende Bestimmungen sieh geeinigt haben :

Artikel 1.

Die von der Schweiz nach Jtalieu und von Jtaiieu nach der Schweiz versandten Warenmuster .unterliegen einer Ta^e von 5 Rappen für je 40 Gramme oder den Bruehtheil dieses Gewiehts.

Die Warenmuster geniessen nur iusoseru ^diese ermäss.gte ^a^e, als sie keinen Verkausswerth haben, bis au den Bestimmungsort fran^ kirt sind, unter Band oder sonst so verpakt werden, dass über ihren Jnhalt kein Zweifel bestehen kann, keinen Brief und ansser der Adresse des Empfängers, dem Datum, der Unterschrift des Versenders, Rummern und Preisangaben, keine handschristlichen .^nsäze, Zahl^u oder Zeichen irgend welcher Art enthalten.

.

^ 5

Die Waarenmuster dürfen nicht ^in Schachteln versandt werden.

Mustex von Sämereien können ausnahmsweise in leinenen oder papierenen Säken versandt werden, welche so verschlossen sind, daß ^in^

Verifikation des Jnhalts leicht möglich ist.

Warenmuster, welche den vorstehenden Bedingungen nicht entsprechen, werden wie Briefe betrachtet und behandelt.

Die Waarenmustex-Sendungen sind bis zum Gewicht von 500 Grammes zulässig, mit Ausnahme der Muster von roher oder gesponnener Seide, deren ..Gewicht aus 100 Gramme beschränkt bleibt.

Artikel 2. ^ Frankirte und unter Band versandte Manuskripte und Geschäftspapiexe unterliegen folgenden Ta^en : bis 50 Gramme 30 Rappen,

über 50-100 ,, 100 --200 ,, 200-^300

^ ., ,,

60 90 120

,.

,.

,,

und so fort, je 30 Rappen mehr für je weitere 100 Gramme oder den

Bruchtheil dieses Gewichts.

Die Sendungen von Manuskripten sind nur bis zum Gewicht von

1000 Gramme zulässig.

Unsrankirte^ oder mit Begleitbriefen versehene Sendungen ^on Manuskripten unterliegen der.Tax^e der gewöhnlichen Briefe.

Die Manuskriptensendungen konnen rekommandirt werden. Zu diesem Behuse hat der Versender ausser der obigen transportée eine fix^e Gebühr von 30 Rappen zum Voraus zu bezahlen.

Artikel 3.

Die Boftbürean^ der schweizerischen Eidgenossenschaft nnd^ die Bost-

büreaur^ des Königreichs Jtalien k.^.nen sich gegenseitig Briefe mit deklarirten, aus den Jnhaber lautenden Werthpapieren bis znm Betrage von 3000 .Franken überliesern.

Artikel 4.

Der Ausgeber eines Brieses mit deklarirtem Werthiuhalt hat ansser

der durch die Artikel 11 und 14 des Bostvertrages vom 8. Augnst 1861 festgesezten Frankotar.e und Rekommandationsgebühr eine proportional..

tax^e von 25 Rappen sür je 100 ^ranken deklarirten Werths oder den Bruchtheil dieses Betrages zum Voraus zu bezahlen.

Artikel 5.

Jm Falle des Verlusts oder der Spoliation eines Briefes deklarirtem Werthinhalt hat die Verwaltung, aus deren Gebiet

mit der

^66 Verlust oder die Spoliation stattgesunden hat, die Fälle hoherer Gewalt ausgenommen, dem Versender inner der Frist von zwei Monaten, vom Datum der Reklamation au , den vom Versender ....eklarixten Werth , für welchen die im vorhergehenden Artikel erwähnten Ta^.en und Geführen entrichtet worden ^ind, zu bezahlen.

Die Vergütungssord.erungen werden nach Verfluss einer Frist pon 6 Monaten vom Tage der Ausgabe des Briefes an nicht mehr angenommeu.

Artikel 6.

Die Verwaltung, welche im Verlust^ oder Spoliationssalle den

Betrag des deklarirten Werthinhaltes vergütet , erlangt dadurch das

Eigentumsrecht dieser Vapiere. Die Berson, welcher die Vergütung geleistet worden ist, hat alle diejenigen Raehweise zu geben, welche die ^..achsorschnngen zu erleichtern und die Wiedererlangung der Bapiere .^u bewirken .geeignet sind.

Artikel 7.

Durch den Empfangsehein der Adressaten von Briefen mit deklaxirtem Werthinhalte werden die beiden Verwaltungen jeder diessäliigen Verantwortlichkeit enthoben.

Artikel. 8.

Die gemäss der Artikel 1, 2 nnd 4 hievor bezogenen Gebühren .verden zwischen den Vostverwaltnngen der Sehwei^ und Jlaliens zur

Halste getheiit.

Die gegenwärtigen Artikel werden^ als ein Nachtrag znni Bostvertrag vom 8. August 1861 betrachtet. Sie treten mit dem 1. September 1868 in .^raft, von welchem .^age au die ans die Warenmuster bezüglichen Bestimmungen des gedachten Vertrags und des demselben beigefügten ^achtragsartikels ausser Anwendung kommen.

Znr Urkunde dessen haben die Bevollmächtigten der kontrahirenden Theile die gegenwärtigen Raehtragsartikel unterzeichnet und denselben ihre Siegel beigedrukt.

Doppelt ausgefertigt iu ^ l o r e n z den fünf und zwanzigsten Juni eintausend achthundert acht und sechzig.

(L. ^) (Gez.) ^. B^ ^io^a^

(L. .^.) (Gez.) ^. ^autelli.

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Botschaft des Bundesrathes an die h. Bundesversammlung betreffend einen Nachtrag zum Postvertrag mit Italien vom 8. August 1861. (Vom 6. Juli 1868.)

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Jahr

1868

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34

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

25.07.1868

Date Data Seite

960-966

Page Pagina Ref. No

10 005 843

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