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Schweizerisches Bundesblatt.

XX. Jahrgang. l.

Nr. 16.

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18. April 1868.

Botschaft des

Bundesrathes

an die h. Bundesversammlung, betreffend da....

Magazinirungssystem in den .Kantonen.

(Vom 16. Oktober 1865.)

Tit..

Mit Schlussnahme vom 17. Juli l. J. haben Sie den Bericht des Bundesrathes vom t. Juli 1865 über mehrere postulate, betreffend Durchführung der neuen Jnfanteriebewaffnung , mit Rükstcht auf den

Umstand. dass die bundesräthliche Botschaft über das postulat des Ständerathes vom 3l. Juli 1863, weiches in Bezug ans das Magaziuirn ugsf e s t e m in d e n K a n t o n e n ..Bericht und Antrag des Bundesrathes verlangte , den gewünschten Antrag nicht enthält , an den Bundesrath zurükgewiesen.

Der Bundesrath hat die Zwischenzeit bennzt, uni dnreh das Mi.litärdepartement Erhebungen über den gegenwärtigen Stand des Magazinirungs.vesens in .den einzelnen Kantonen zn maehen. Aus diesen Erhebungen ergibt sich , dass das Gewehr noch magazinirt wird in den Kantonen Ludern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Zug, Freiburg, Baselland, Appenzell J. Rh., Graabünden und Hessin. Der Karton Zürieh magazinirt die Gewehre des Genies, Neuenburg diejenigen des Diese , seinerzeit bei der Behandlung nur im Manuskript vorgelegte Bot-

schaft wird nachträglich der Vollständigkeit wegen abgedrukt. (Vergl. Bundesblatt von 1865, III, S. 96 und Ges.Smlg. Bd. VIII, S. 756.)

Bundesblatt. Jahrg. XX. Bd.I.

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7.)2 Barks. Die Kavalleriepistolen werden in Zürich (nur die zweite), Lnzern und Schw..^ magaziuirt. Der Kaput in allen Kantoueu mit Aus^ nahme von Zürich und Thurgau, der Waffenrok in den Kantonen Lu-

zern, Uri, Schw^. Ob- und Ridwalde^n, Appeu^ll J. Rh., Thurgau, Tessin und Reueuburg. Wenigstens ein Baar Beinkleider magaziniren die Kantone Lnzern, Uri^, Schwpz, Obwalden , Ridwalden, JnuerRhoden und Thurgau. Der Tornister wird magazinirt in ^nzern,

Schw..z, Ob- und Ridwalden, Glarns, Zug, Appenzell beider Rhoden,

Graubünden und Tessin. ferner werden von fast allen Kantonen in grosserm oder kleinerm Umsange einzelne weniger wichtige Bekleidungsund Ausrüstu..gsgegenstäude magazinirt.

Diese Erhebungen - bezüglich weiterer Details müssen wir ans die bei den Akten liegenden A n t w o r t e n der K a n t o n e und auf ein^ t a b e l l a r i s c h e Z u s a m m e n s t e l l u n g verweisen --. stimmen zum grossten Theile mit den thatsächlichen Verhältnissen überein, welche der Bundesrath in seinem Berichte vom .l. Juli l. J. vorausgeht hatte.

Aueh unsere in jen.^r Botschaft eutwikelten Ansichten über das Maga-

^iuirungsshstem und das diesf.illige Verhältnis des Bundes zu ^eu Kautonen sind die gleichen geblieben. Wir wiederholen der Vollständigkeit des gegenwärtigen Berichtes wegen aus jener Botschast was folgt.

,,^.ür grossere und namentlich solche Kautone, welche Eentralmagaziue besten , hat e^n ansgedehuteres Magazinirungss...stem entschieden militärische Rachtheile. Ein^nal geht durch das Ein- und Auskleiden

der Mannschaft bei jedem Dienst^Ein- und Austritt beträchtliche Zeit sür

den Unterricht nnd, wenn es Ernst gilt, für die Mobilisirung der Armee verloren und zweitens erschwert oder verunmoglieht es ^eu Gebranch und die ^audhabnng der Waffe ausser dem Dienst, was bei einer Miliz-

armee doppelt ins Gewieht sällt. Räehstdem ist es mit den ökonomischen.

Vortheilen des .^stems nicht so weit her, als man in der Regel wähnt, vielmehr lehrt di.. Erfahrung ^..r Genüge , dass im Felde der Soldat, welcher stetssort im Besize seiner Ausrüstungsgegenstände verblieben ist uud der weiss , dass solche ihm gehoreu , weit u.ehr Sorgfalt auf die Unterhaltung derselben verwendet, als derjenige, welcher heute in diesen, morgeu in jenen Effekten stekt, und der ansser Dienst keinen Anlass gehabt hat, sür die Instandhaltung derselben zu sorgen.

Jnsosexn kompeusiren sich. Vor- und Rachtheile des einen und anderu ^^stem^. ^b indessen der Bund in der Lage sei , einen soxmlichen Ri ss in das mehr oder weniger ausgedehnte Magaziniruugsshstem der Kautone zu machen, ist eine andere Frage. Unseres Erachtens fehlt ihm hiezu für einmal die Kompetenz nnd zweitens müßte es sieh sragen, wie weit er sieh in d...s Geschäft, das ossenbar heikler Ratur ist, mischen wolle und solle. Eher dürfte es sieh rechtfertigen, wenn der Bund seine Einmischung bloss aus den Fall beschränkt, wo dem Soldaten der Ge-

793 brauch des ...Gewehres aus dem Wege des Magazinirungss^stems entzogen werden will. Dieses Verhältniss verträgt sich nicht mehr mit . den Anforderungen , welche an die .^ehiessfertigkeit des Mannes gestellt werden müssen und die bloss aus dem Wege öfterer Uebung erhält-

lich ist.

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Trägt die Eidgenos.sensehast an die kosten der ersten Anschaffung des neuen Gewehres und der neuen Munition überdiess zwei Dr.ttheil^ bei, so hat sie bei der Frage, wie es bei der Benu^...g ^.^r un^ der unter ähnlichen Verhältnissen ^ beschaffenen Bräzisionswafse durch die Mannschast gehalten werden soll, auch ihr Wort mitzusprechen.^ Mit Bernsung aus diese Auseinandersezungen und um Jhrer Einladung vom 17. Jnli l. J. nachzukommen, stellt der Vnudesrath den Antrag, nachstehendem Beschlussentwurf Jhre Genehmigung zu ertheilen.

Genehmigen Sie, Tit., bei diesem Anlasse die Versicherung unserer vollkommensten Hochachtung.

B e r n , den 16. Oktober 1865.

Jm Ramen des schweizerischen Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Schenk.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Schieß.

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Beschlußentwurf betreffend

das ....^aga^nirungssnftem in den Kantonen.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossen schast, nach Einsieht einer Botschaft des Bundesrathes vom 16. Weinmonat 1865, beschliesst: Art. 1. Die Ordonnanzgewehre (Stuzer iubegrissen) stud den betreffenden Wehrpflichtigen des .^undesheeres zum Schiessgebrauche ausser Dienst zu verabfolgen.

Der Bundesrath wird darüber wachen , dass die Kantone diesem Grundsaze Vollziehung vers.haffen, dabei aber die nothigen Vorkehrungen treffen, um die Waffen in gutem Zustande zu erhalten.

Art. 2. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung dieses Be-

schlusses beauftragt.

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^idgen^sche... Anleihen von 1.^ Billionen ^ranken.

Am 28. Februar 1868 hat das eidgenössische Finaüzdepartement, mit Bezugnahme aus seinen am 15. Januar d. J. erstatteten Berieht (siehe Seite 48 hievor) , den. Bundesrathe die Anzeige gemacht , dass nun auch die zweite Emission von 6 Millionen Franken vollständig gedekt sei, und dass vom 22. Februar hinweg keine Subskriptionen mehr angenommen werden konnten.

Die Betheilig..ng au dieser zweiten Emission vertheilt sich aus die einzelnen Kautone wie solgt .

Zürich .

Bern .

Luzern

Uri

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Glarus .

Freiburg Solothurn Basel .

Appenzell St. Galleu Graubünden Aargau .

Waadt .

Wallis .

Renenburg Gens .

^^asshausen

Hessin

Ausland

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6,500

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10,000

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. Fr. 364,500 . ,, 1,160,000

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165,500 10,000 100,000 810,000 371,000 458,000 502,500 319,500 412,000 I,000 35t ,000 873,500 5,908,000 2,000 6,000,000 1,000

82,000

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16

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18.04.1868

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791-795

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10 005 738

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