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Schweizerisches Bundesblatt.

.^. Jahrgang. l.

Nr. 4.

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^. Januar 1^.

Konkordats-Entwurf betreffend

Heiraten von Schweizern im In- und Auslande.

(Vom Bundesrath berathen am 20. Januar 1868.)

^ Voraussezung zur Eingehung eiller Ehe.

^.

Der Gefezgebung der Kantone bleibt vorbehalten, die Bedingungen festzustellen, welche bei Abschliessung einer Ehe zu ersüllen sind.

Doch ist unstatthast, das Recht zur Eingehnng der Ehe vom Raehweis eines bestimmten Vermogens oder Einkommens (Erwerbes) abhängig zu erklären, insofern die Verlobten arbeite und erwerbssähig sind.

Jn den Kantonen, in welchen entweder vom Bräutigam irgend eine Taxe oder Leistung, oder von der Braut ein Einzugs- oder Einkanfsgeld, oder von beiden Theilen eine Gebühr verlangt wird, dürfen die beidfeitigen .Leistungen im Ganzen den Betrag von 30 Franken

nicht übersteigen.

Das Recht zur Eingehung der Ehe darf im Fernern nieht von der Zurükerstattung offentlieher Armenunterstüzungen abhängig gemacht werden, insofern sie den Verlobten zur Erziehnng oder Erlernung eines Berufes oder in .Krankheitsfällen verabreicht worden find.

B...ndesblal.l.. Jahrg. XX. Bd.I.

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58 ^.

.... .^l.^^ ^lns^ehot, ^romlll^lioll^ der ^he.

Die Verkündung eines Eheversprechens hat sowohl am Wohn- als ...m Heimatsorte beider Brautleute zu erfolgen.

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^

Zur Vornahme der Verküudung sind dem Bsarrer oder zustandigen Zivilstandsbeamten am Heimatsorte des Bräutigams die nach dortigen Gesezen und Verordnungen erforderlichen Ausweisschristen vorzulegen.

Rach Richtigbesinden derselben nimmt der Beamte die V.rkündnng por und erlässt gleichzeitig eine Einladung zur Verkündung an die Verkündungsbeamten am Heimatsort der Braut und am Wohnort der Verlobten, wenn diese ausserhalb der Heimatgemeinde wohnen.

Von den Beamten , welche die Verkündung vorgenommen haben, werden hierüber Beseh..iniguug..n ausgefertigt , enthaltend die zur Feststellung der Jdentität erforderlichen Angaben : Vor.^ und Geschlechtsnamen , Alter , Heimat und Wohnort der Brautlente , Ramen und Heimat der Eltern , und bei verwitweten oder geschiedenen Bersonen die Ramen der frühern Ehegatten. formular l.)

Jst eine solche Bescheinigung (Verkündschein) von dem Beamten nicht erhältlieh, so ist sie dnr.h einen Dispensakt der zuständigen Oberbehorde des Heimatkantons des Bräutigams zu ersezen.

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^

Die Verkündscheine (^ 4) dürsen den Verlobten erst verabfolgt werden, wenn während der Vublikationsfrist keine Einsprachen erfolgt oder nachdem solehe zurückzogen oder durch die zuständige Behor^e .aufgehoben sind.

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TranutI^ ^o.^nlation.. ^infegltuu^ ^er ^.he.

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6.

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Gehören beide Brautleute dem gleichen Kanton an und soll die Trauung in dem.selb.m stattfinden , so genügt zu deren Vornahme die Einhändigung der Verkündscheine oder Dispensationsakte (^ 4) an den die Trauung besorgenden Beamten.

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^

Sind die Brautleute aus verschiedenen Kantonen, oder wollen Verlobte des gleichen Kantons in einem andern Kantone oder iui Auslande sich trauen lassen, so ist hi..zu die Ermächtigung der zuständigen Ob^r.behorde des Heimatkantons des Bräutigams erforderlich. formular H.)

Diese Trauungs- Ermächtigung soll Vor- und Geschlechtsnamen, Alter, Heimat nnd Wohnort der Brautleute enthalten.

Auf Vorweisung einer gehörig g^.sertigt^.n Trauungs-Ermächtigung ist jeder zuständige Beamte innerhalb des Konkor^atskreises besngt, die Brautleute zu trauen.

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^

^

Jede Trauung, welche auf Grundlage der in ^ 7 vorgeschriebenen Ermächtigung und nach den geliehen Vorschriften .^es ^rt^, wo sie erfolgte, in gültiger Weise vorgenommen worden ist, muss im .^.eimatskanton des Bräutigams anerkannt werden.

^ Von jeder vorgenommenen Trauung ist durch d..n Beamten , der sie vollzogen l.^at, ungesäumt und kostenfrei den Gemein^sb.^horden der Heimat der beiden Brautleute schriftliche Anzeige zu machen. i^orm. lll.^

^ 10.

Die zur Verkündung und Eingehung der Ehe erforderlichen Ausweisakt..n bedürfen , wenn sie die ^r^inalu..t..rschrist^n der znftändig.n ^..lmtsftelle und das amtliche Siegel tragen, keiner égalisation.

^ür sämmtlich.. Ausweisschr^ft..n find nur einfache, billige Gebühren, und ^war von Kantonsfrem^en die gl.^ieh^n, wie von ^en eigenen Kantensang^horigen, zu beziehen.

.^

^.

Die konkordirenden Kantone verpflichten sieh , die nach ^ 3 erfor..

derlicheu Ausw.i^sehristen g^.nau zu bezeichnen, die in ^ ll), ^eu^ma.2, erwähnten Gebühren f...stzns^en und dnrch Vermittlung d^.s Bnn^es-

xath^s sich gegenseitig zur Kenntniss zu bringen.

^V.

^m Altslaude ^e^,lossene ^hea.

.^

^.

Eine im Auslande nach dort.g..r g..s^.zlicher For^n abgeschlossene Ehe

eines daselbst do.nizilirten ^chweiz..rs ist gültig , sosern ihr kein durch die Geseze des H^.imattantons vorgesehenes materielles Ehehinderniss im

60 W..ge steht. s^ dars dah^.r wegen .^ussera.htlassung der in der Heimat der Eh.g..tten gesezlich v.^g..schrieb..ne.i Formen (z. B. wegen unterlaß sener Verkündungen , Richteinholung amtlicher Bewilligung u. s. w.)

nicht ungültig erklärt werden.

Die Ehe ist ans Vorweis des Trauungsaktes und nach geleisteten

gesezlichen Heirats^rästanden (^ 1) in ^das Zivilstandsregister der Bürgergemeinde der Ehegatten einzutragen.

V.

....^.^errechtliche ^ol^eu der ^l,e.

^ 13.

Rach gültig abgeschlossener Ehe tritt die Fran in das Helmatreeht ihres Ehemannes.

Es werden daher für schweizerische Verlobte weder Bürgerrechtsentlassungs^, noch Bürgerrechtszusicheru..gsseheine mehr ausgestellt.

V o r e h e l i c h geborne Binder Eltern die Rechte ehelicher Binder.

erlangen durch Verehelichung der

V.ll.

.^ol^en unre^elma^i.^er .^o^nlglion.

^ 14.

Die Folgen einer unregelmäßigen Kopulation , und namentlich di...

Verpflichtung der bürgerlichen Zuteilung allsälliger Heimatlosen fallen ans denjenigen Kanton, wo die Ehe abgeschlossen wurde.

^llls^eftimmnllg.

^ 15.

Gegenwärtige Uebereinkunst tritt mit dem . . . . 18 ..

auf die Dauer von sechs Jahren in Krast.

^1

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formular ..l.

^erknndsch..in.

.^ltton . . . . . .

^emei^e . . . . . .

Das Eheversprechen der ..Verlobten R. .^., geboren von

. . . . . . .

wohnhast i n .

(Datum)

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S o h n des R. R. und der R. .^.

und

R. .^., geboren

(Datum)

wohnhaft in .

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T o eh t e r des ........ R. und der R. R.

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verkündet und es sind gegen die Vollziehung der Ehe keine gesezlichen Einsprachen erhoben worden. ^

^

R.

. . . .

den

^L. 8.)

.Anmerkung.

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1 8

. .

Amtlieh bezeugt von

^n den ^erkündfcheinen fnr ver.^.^.. ^der geschiedene Personen sind überdies noeh die ^amen der sruhe^n ^heganen anzugeben.

^ .^ormull.r ..l.l...

Tr^nnn^ermachtignng.

^en Verlobten .

. . . . (nähere Bezeichnung wie vorstehend^

wird ans geleisteten Ausweis die Ermächtigung znr

Vornahme der Trauung auss^.rhalb des Heimatkantons des Bräutigams

ertheil.t.

. Amtlich bezeugt von l ^ .

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Trannng.^^esd)einignng.

Danton . . . . . .

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^emeill^e . . . . . .

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getraut worden.

R.

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^L. 8.^

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18 . .

Amtlich beengt ^ou

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Konkordats-Entwurf betreffend Heiraten von Schweizern im In- und Auslande. (Vom Bundesrath berathen am 20. Januar 1868.)

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1868

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04

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

25.01.1868

Date Data Seite

57-62

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