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Botschaft des

Bundesrathes an die h. Bundesversammlung, betreffend die zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Italien am 22. Juli laufenden Jahren abgeschlossenen Verträge.

(Vom 9. Oktober 1868.)

Tit.l Jn Folge der durch die Ereignisse der Jahre 1859 und 1860 in Jtalien herbeigeführten Territorialveränderungen zeigte es stch immer mehr, dass der am 8. Juni 1851 zwiseheu der Schweiz und dem damaligen Königreich Sardiuieu abgeschlossene, durch nachträgliche Erklärungen vom 10. September 1862 aus das ganze Konigreieh Jtalien ausgedehnte Vertrag den Verhältnissen in verschiedenen Beziehungen kaum mehr angemessen sei.

Eine Kündigung dieses Vertrages, ans den Zeitpunkt des A.blauses desselben, wurde übrigens sogar schon früher ins Auge gefasst, da sich Anstände betreffend die Jnterpretation des Artikels .... erhoben hatten.

Diese Anstände bestanden hauptsächlich darin, dass Sardinien die Schweiz nicht aus den Fuss der meistbegünstigteu Ration in Zollsachen stellen wollte. Es wurden gewisse schweizerische Fabrikate in Sardinien mit hohern Zollen belegt, als die gleichartigen Erzeugnisse franzosischer Siehe eidg. Gesezsammlung, Band II, Seite 405.

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374

417 und österreichischer Herkunst. Sardinien hatte nämlich nach dem Abfchluss seines Vertrages mit der Schweiz, und zwar am 22. November 1851 mit Oesterreich und dann am 14. Februar 1852 mit Frankreich, ebenfalls Handelsverträge abgeschlossen, und dabei diesen Staaten einige weitergehende Zollermässigungen zugestanden als diejenigen, welche durch den Vertrag vom 8. Juni 1851 der Schweiz zugestanden worden waren. Es erhob in Folgte dessen aus den betreffenden Produkten jener Länder geringere Gebühren, als aus den entsprechenden schweizerischen.

Der Bundesrath erhielt durch eine im Jahre 185.) eingelangte Reklamation von diesem Umftande Kenntniss und erhob sofort Beschwerde ^bei der k. sardinischen Regierung.

Er berief sich dabei auf den Art. ..) des schweizerisch-sardinischen Vertrages, nach welchem sich beide Regierungen verpflichteten, ,,ihre Gewerbserzeugnisse mit keinen^ weitern und höhern Gebühren zu belegen als denjenigen, welche die meistbegünstigte Ration für ihre Waaren und gleichartigen ^rodnkte bei deren Einsuhr zu bezahlen habe.^ Jn Antwort auf diese Beschwerde wurde die Auslegung, welche der .Bundesxath dem vorgenannten Artikel gegeben, bestritten und sardinischerseits

behauptet, dass die Artikel 5 und 9 des Vertrages der Schweiz nur den

Mitgenuss derjenigen Begünstigungen zusichere, welche zur Zeit des ......er.^ tragsabschlusses andern Staaten bereits zugestanden waren, nicht^ aber diejenigen, welche solchen Staaten erst nachher eingeräumt wurden. Eine spätere ähnliche Reklamation hatte leider keinen bessern Erfolg.

Wir hegten zwar keinen Zweifel, dass vor einem unparteiischen internationalen Gerichtshof die schweizerische Vertragsauslegung den Sieg davon getragen hätte. Allein da ein solcher Gerichtshof nicht

e^istirt, die italienische Regierung die gleiche Anschauungsweise übrigens

nicht nur gegenüber der Schweiz, sondern auch gegenüber allen andern^

Staaten geltend machte und schliesslich erklärte, dass sie geneigt sei, den

Streitpunkt durch eine Revision des Vertrages zu erledigen und dieselbe sofort nach Abschluss des Vertrages mit Frankreich in Angriff zu nehmen, so hielt der Bundesrath es für angemessen, aus diesen auch aus andern Grüuden der Schweiz konvenablen Vorschlag einzutreten.

Bei dem damaligen Stande der Unterhandlungen zwischen Jtalien und Frankreich ^1861---1862) war aller Grund zur Vermutung vorhunden, dass sich diese Aussicht bald realisiren würde. Leider verzögerten sich aber diese Unterhandlungen über Erwarten ; der italienisch-sranzofische Handelsvertrag gelangte erst am 17. Januar 1863 zum Abschluss.

Wir drangen nun neuerdings. aufweine baldige Anhanduahme der der Schweiz in Aussicht gestellten Revisionsverhandlungen und erhielten auch bald die gewünschten bezüglichen Z^si.hernngen mit dem Bemerken, dass man in Turin geneigt sei, diese Verhandlungen in Bern pflegen

418 zu lassen, und dass man, sobald die daherigen Studien gemacht seien, die Sache zur Anssührung bringen werde. Gleichzeitig wurden wir uni Mittheiluug der Grnudsäze ersucht, welche die Schweig bei diesem Anlasse zur Geltung ^u bringen gedenke.

Wir beeilten uns, diesem Wunsche zu entsprechen, indem wir dem italienischen Minister in Bern, Herrn Ritter J o e t e a u , mit Rote vom 23. Februar 1863 die gewünschten Ausschlüsse ertheilten. Wir glaubten nun aus eine baldige Anhanduahme dieser Verhandlungen rechnen zu können. .Leider verstrich das Jahr 1863, ohne dass sich unsere Hossnüngen in dieser Beziehung verwirklicht hätten. Erst im Monat August 1864 wurden die Verhandlungen angehoben. Sie fanden statt in Bern zwischen den beiden Vorstehern des politischen und des Handels- und Zolldepartements einerseits, und Herrn Ritter Joeleau, ausserordeutlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister ........r. Maj. des Honigs von Jtalien andererseits.

Gleich wie ^dies bei andern ähnlichen Anlässen geschah, hatten wir auch in diesem Falle, vor der Feststellung unserer Instruktion, die Kantonsregiexungen um Mittheiluug ihrer bezüglichen Wünsche und Ansichten ersucht, und die ueu eingelangten Anträge dieser Behordeu, sowie auch die, welche wir schon im Jahre 1860 und seither eingezogen hatten,

wurden bei der Jnstruktiousertheilung moglichst berüksichtigt.

Die Verhandlungen begannen am 20. August l 864 und nahmen ihren ungestörten Gang bis zum 15. September, bis zu welchem ^Tage fünf Konseren^en stattgefunden hatten. Diese Konsereuzen erstreben sich aber mehr auf die Riederlassuugs-, Auslieferung..^ und Konsulatsverhältnisse, als aus Handelssachen. Ueber diese leztern war schweizerischer-

seits dem italienischen Bevollmächtigten ein schriftlicher Vorschlag eiuge-

geben worden, über deu er neue Instruktionen aus Turiu einholen mussle.

Da wurde durch deu plozlichen Hinseheid des Herru Ritter Joeteau eiue neue Unterbrechung veranlagt, welche die gehegten siehern Erwär^.

tungen eines baldigen Abschlusses zu niehte machte.

Ratürlicherweise entstand nnn, bis die italienische Repräsentation in Bern neu geordnet war, ein längerer Unterbrueh. Die schweizerischen Bevollmächtigten beugten denselben, um nochmals in .......nrin Schritte zu thnu ^..r Erzielung gegenseitiger Erklärungen, dass man sieh vor der Hand eiusaeh aus dem ^nsse der meistbegünstigten Ration behandeln wolle, um dauu mit der Revision in aller Mnsse vorgehen zu konnen.

Dieser Schritt geschah namentlich^ desshalb, weil die mittlerweile durch die .Konvention vom 15. September in Jtalien angebahnte grosse Veränderung , wel.he die Verlegung der Hauptstadt von Turin nach Floren^ nach sich zog , grosse Schwierigkeiten in den Unterhandlungen

voraussehen liess. Die italienische Regierung fühlte dies selbst, glaubte

.^

41.^

jedoch. dass der Vorschlag einfacher Reziprozitätserklärungen, welche jedenfalls vom Parlamente genehmigt werden müssten, neue Schwierigkeiten bereiten könnte.

Um den Gang der Unterhandlungen jedoch zu beschleunigen, machte

sie den Gegenvorschlag,. dieselben zu theilen und gleichzeitig in Turin

und .Bern verhandeln zu lassen. Der Bundesrath konnte sich ans verschiedeuen Gründen mit diesem Vorschlage befreunden, und es handelte sich somit nur darum, die Theilung in der Weise zu bewerkstelligen, dass Verwikelungen ausgewichen wurden.

^

Der diesfällige genau präzisirte Vorschlag des Bundesrathes, welcher von der ital.ieuisehen Regierung seinem ga.^en Jnhalte nach aeeeptirt wurde, lautete dahin : ,,es solle über die Materien der Riederlassungsverhältnisse, der Konsularverhaltnisse, der Auslieferung von Verbrechern, des Schuhes des literarischen, artistischen und industriellen Eigenthums in Bern, über alle andern Materien aber, wie insbesondere über die kommerziellen fragen, Grenzverhaltnisse. und dergleichen in Turin verhandelt werden. Die abschließenden Vertrage sollen seinerzeit gemeiusehastlich ratifiât werden und deren Austausch in Bern stattfinden.^

Wir fügen indess gleich hier noch bei, dass in der Folge ans Wunsch

der italienischen Regierung die Verhandlung über die ^iterarkonvention auch nach Florenz verlegt wurde, nachdem man sich im Uebrigen in den Vorverhandlungen über die Hauptpunkte bereits in Bern geeinigt hatte.

Demgemäß beschränkte der Bundesrath nun die^ Vollmacht seiner Mitglieder aus die Unterhandlungen über die erstgenannten Materien und bevollmächtigte hinwiederum seinen Minister in Turin, .^errn Bioda, für die dort zu führenden Unterhandluugen.

Die italienische Regierung ertheilte ihrerseits ihrem iuzwischeu ueu ernannten außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister, Marals di Bella E a r a e e i o l o , das Mandat sür Bern, während sie für die Unterhandlungen in Turin Herrn^ General .^a Mar m o r a , Minister der auswärtigen Angelegenheiten, bevollmächtigte.

Der Beginn der neuen Unterhandlungen verwerte sich aber aus

beiden punkten bis ins ^rühjahr 1865. Ende Juni 186.^ schienen

die Unterhandlungen z.. baldigem ^lbschlusse zu gelangen. Jnsbesondere w.^ der Handelsvertrag so vorgerükt, dass zu dessen ^araphirung geschritten werden konnte. Als man so weit. vorgerül.t war, einigten sich die b.eiden Regierungen, sich sofort bis ans Weiteres gegenseitig alle diejenigen Zolle^teichterungen zu gewähren, welche von Seite Jtalieus, wie von ^eite der Schweiz an Frankreich kon^edirt worden sind.

beider realisirte sich die Hoffnung, dass der Abschluss au.h der anderu Verträge in nächster Zeit erfolgen konne, nicht in dem gewünschten Masse. Es war insbesoudere der Vertrag über den Sehnz des literari-

Bunde^lall. ^ahxg.XX. Bd.III.

^

34

420 schen, artistischen und industriellen Eigentums einerseits, die Berichtsftandsfrage in personlichen Klagen andererseits, welche eine Verständigung hinderten. Wir werden weiter unten diese Meinuugsverschiedenheiten näher darlegen. Während dieser Debatten erfolgte die Versezung des Hrn. Marquis di Bella an eine.1 andern ^esandtschastsposten, wodurch die Unterhandlungen förmlich ins Stoken gerietheu. Da der srühere Anstand beseitigt war und man sich in Folge des neu vereinbarten Modus vivendi gegenseitig aus dem Füsse der meistbegünstigten Ration .

behandelte, so erschien beiderseits der Vertragsabschluß nicht besonders dringlich, und da Jtalien in der Folge eben so sehr durch äussere Kriege als innere Wirren in Anspruch genommen war, so zeigten die vorübergehend^ akkreditirten Gesandten, Graf Mamiani und Ritter Eerruti, wenig Reigung, sich in diese etwas ausgedehnteu Verhandluugeu zu vertiefen.

Erst der gegenwärtige italienische Gesandte, Herr Senator M e l e g a r i , nahm die Angelegenheit wieder krästia^ an die Hand , und da wegen der inzwischen erfolgten Revision des italieuisch^osterreichischen Handelsver-

trages neue Schwierigkeiten bezüglich Gleichstellung der schweizerischen

Brodukte mit den österreichischen aufgetaucht waren, und überhaupt die italienische Zollgesetzgebung in eine für die Rachbarstaaten bedenkliche

fiskalische Richtung gerieth, so fand es auch^der Bundesrath am Viaze, Hand zu bieten, um beförderlich wieder auf festen Boden zu gelangen.

Die noch hängigen Fragen wurden durch beiderseitiges Vor- und Rachgeben uunmehr rasch erledigt , die schon sormulirten Verträge nochmals revidirt und endlich am 22. Juli 1868 in Bern und ^loreuz, an le^term Orte durch deu an La Marmoras Stelle getretenen Minister-

präsidenten Menabrea, gleichzeitig abgeschlossen und gezeichnet. Das

Stadium der Verhandlungen dauerte also, von den Vorbereitungen abgesehen, annähernd 4 Jahre, während welchen die italienischen Unterhändler fünfmal und die italienischen Ministerien fast eben so viel wechselten, was mitunter Anlass zu völligen ^routveränderungen in der Jnstruktion^ gab und mit dazu beitrug, die Verhandlungen schwieriger zu machen.

L Handelsvertrag.

Beim Beginn der Vertragsuuterhandlungeu hatteu wir das Verlangen gestellt , dass ihnen das Vrinzip der gegenseitigen Gleichstellung mit der meistbegünstigten Ration zur Grundlage dienen solle, was von Jtalien zugestanden wurde.

Die Unterhaudlungeu erfolgteu demuach einerseits aus Grundlage des italieuiseh..frauzosisehen Vertrags vom 17. Januar 1863, sowie später des italienisch-osterreichischen Vertrags vom 23. April 1867. andererseits aus Grundlage des schweizeriseh^französischen Vertrags vom 30. Juni

.1864.

421 Rebst.^m verlangten wir,^ in Bezug auf den Taris, noch einige weitere Zollerleichternngen, und es gelang uns, für eine Anzahl derselben das gewünschte Ziel theils vollständig, theils in beschränkterem Masse zu erreichen. Hinsichtlich eines andern Theiles der schweizerischerseits geforderten Tarisermässiguugen stiessen wir aber bei der italienischen Regierung anf so entschiedenen Widerstand, dass wir uns von der Erfolglosigkeit unserer Bemühungen überzeugen mussten und daher genöthigt waren, diese Begehren fallen zu lassen, um nicht das Zustandekommen des Vertrages selbst in Frage zu stellen. Richts desto weniger wurden, wie Sie, Tit., aus dem Tarif A zum Vertrage ersehen, Ermässigungen ^erhalten, die von sehr erheblicher Bedeutung sind. ^) Man dars hiebei nicht aus dem Auge verlieren, dass die Waaren, bei denen die Ansäze des italienischen allgemeinen Tariss zur Anwendung .kommen, überdies noch einer Kriegs^.schlags - und einer Speditionsgebühr unterworfen sind, die sich zusammen wohl auf 15^.20 Brozente des Zolles belausen mögen, in den Ansähen des Vertragstariss aber mit inbegrisfen sind.

Wir erlauben uus, eine vergleichende Uebersicht verschiedener .^lnsäze des italienischen allgemeinen und des Vertragstariss hier einzuschalten :

^) Siehe die vergleichenden Ueberfichten naeh Seite 429.

Goldschmied^ und Juwelierwaaren

.

.

.

.

Uhrmachexwaaxen :

Taschenuhren, einfache, mit goldenem Gehäuse .

Stu^, Reise- und Wanduhren - ^ ^ ^

'

Musikspielwexke ^ ^

.

.

.

Allgemeine... ..^aris.

..^stab.

Fr.

.^p.

1 .^il.

10 --24. --^

1 Stük

.

.2.

. .^ ^ ^ .^. ^^ lund von Werth .^ ^/e

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.^ertrag.^tarif.

Ma^stab.

Fr. .^p.

vom Werth 3^

1 Stük

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1

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.

.

. ^ ^ ^ ^ ^.

lnnd von Werth 5 ^

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1 ^^

Uhrwerke für Taschenuhren

.

.

.

.

1 Stük

30

1

Seidene oder mit Floretseide gemischte Bander .

.

1

Milchzuker . . ^ . . . . . . 100 Kil.

Leinen- u. Hanfgarne, einfache, roh, gebaucht und gebleicht 100 ,, ,, ,, gefarbt . . . . . 100 ,, Pferde . . .

Maulthiere und Maulesel

.

.

.

.

.

.

.

.

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. 1 Stük . 1 ,^

Marmor und Alabaster, gesägt in Blatten von 16 und

mehr Eentimeter Dike

.

.

.

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. 1 ^ ^

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18.

10.

20.

8---I0.

----..-- 100 Kil.

- 100 ,,

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1 Stük 1 ^

2. 30 3^ ..-.-

2^ ...-..

^ ---. 2.^

zolls^ei 11. 50 17. 10 3. ---

6. --3^ .-.-

20---30 100 Kil.

^ -. 50

^^^ 100. ^

.--^ 75

Marmor und Alabaster, anders gesägt, vom Bildhauer

behauen, geformt und polirt .

^.

.

.

1 ,,

Grobe Zimmermannsarbeiten von gemeinem Holz, zum Bau von Häusern oder Barken .

.

.100 Kil.

Bürstenbinderwaaren aus gemeinem Holz, nicht polirt, nicht bemalt und ohne Bestandtheile von Leder . 100 ,.

^ 6.

40.

------

100 Kil.

zollfrei 15. .--

^

423 Schwei^.erischerseits wurden von den Ermässigungsbegehren^ Jtaliens die folgenden zugegeben : Ermässigung aus Südfrüchten von Fr. 3. 50 auf Fr. 2 per Rentner.

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Strohhüten

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,, 15. ---

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8

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^u^elu

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,, Statnen und Monumenten aus Marmor, die mehr als 50 Kil. wiegen, von Fr. 1. 50 per Zentner auf

.^ 50

Fr. 3 per Zugthierlast.

Durch die zugegebene .Ermässigung aus Südsrüchten wird einem Anstande vorgebeugt, welcher sich schon seit längerer Zeit bemerklich gemacht hatte. Eine grosse Zahl der auf der Grenze gegen Jtalien vor-

kommenden Strasf.ill.. hatte nämlich den Schmuggel mit Südfrüchten

zum Gegenstand, und es ist daher zu hoffen, dass , nachdem der hohere ^ollansaz beseitigt sein wird , der Schmuggel von selbst verschwinden werde.

Die Strohhüte .^aren durch deu srühern Zoll, mit Rül.sicht ans die schwere Verpakuug, die ihre Versendung ersordert, bedeutend stark belegt, andererseits übersteigt der Bedarf an diesem Artikel die inländische Fabrikation. Wir haben daher um so weniger Bedenken genommen, obige Ermässigung einzugehen.

Der srühere Zoll auf .Nudeln war, im Verhältnisse zu demjenigen auf Mehl und Getreide , geradezu ein ^ch.^oll für die einheimischen Fabrikanten, folglich eine Benachtheiliguug der Konsumenten und daher eine Ermässigung schon aus diesem Standpunkte gerechtsertigt.

Eine Vereinfachnng des T.ariss wird durch die Ermässigung des Volles aus Statnen und Monumenten aus.^Marmor, wenn jede.^ einzelne

^tük über ^0 Kil. Gewicht hat, erzielt. Solche bohlten früher

Fr. 1. 50 per Zentuer, wenn sie für Brivatzweke bestimmt waren, während ^ie für osfentliche Zweke bestin.mten sich uur mit ^r. 3 per

^ugthierlaft belegt fanden. Eine Gleichstellung dieser beiden Kategorien erscheint um so gerechtfertigter, als die Unterscheidung des Zwekes oft Schwierigkeiten darbot uud übrigens nur sehr wenige Statuen u. s. w.

von mehr als 50 Kil. Gewicht zu Brivat^weken eingeführt wurden.

Der durch diese Ermässigungen herbeigesührte Ausfall in den Zolleinnahmen beträgt:

aus Südfrüchten, Zentner 16,^00 a ^r. 11/2, Ausfall Fr. 24,750 ,, Strohhüten ,, 300 ,, ,, 7 ,, ,, 2,100 ,, Rudeln ,, 4,400 ,, ,, 11/2 ^, ,, 6,600 ,,

Statuen und Mouun..enten ,

Fr. 1. 30, Ausfall

Zentner

100 à

. . . . , , 1,300 Fr. 34,750

424

^.r. 34,750 Durch die Ausdehnung der früher schon an Frankreich zugestandenen ^ollermässigungen aus Jtalien wird sich, laut beiliegender Berechnung ^), eine weiterer Einnahmenaussall ergeben v o n .

.

.

.

.

.

.

.

zusammen

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66,1^5

Fr. 100,..)35

Diese Summe bezeichnet somit das Opfer, waches die Schweiz für die Erlangung des ermässigten neuen .^onventionaltariss Jtaliens und für die weitern, ihr durch de.. gegenwärtigen Vertrag zugestandenen .

Erleichterungen gebracht hat.

.

. Vergleichen wir hiemit die Vorteile , welche uns Jtalien bietet, so finden wir, dass, nebst den im Taris A zum Vertrage eingeräumten Erleichterungen, bereits der italienische Konventionaltarif, in dessen Mirgenuss die Schweiz nunmehr getreten ist, sehr erhebliche Gegenleistungen ausweist. Unter diesen leztern führen wir als für die schweizerische Ausfuhr besonders zu berechtigende Artikel au: Kase , Hans- und Flaehsgewebe, Baum.vollen.^aaren, Seidenwaaren, Holzwaareu, Bapier, Wein, Bier, Ehokolade, Butter, frische,chemischeVrodukte und .Li^neurs.

Eine Uebersieht der ^ollansä^e des italienischen allgemeinen Tarifs, verglichen mit denjenigen des neuen Konventionaltarifs Jtalieus, in dessen Mitgenuß die Schweiz in Fol^e dieses Vertrags getreten ist,

findet sieh der gegenwärtigen Bots.haft als Beilage beigegeben.

Uebergehend zur werden durch Art. 1 suhrzollermässigun^en, ten Tarife A und B,

Besprechung der einzelnen Vertragsartikel, so des Vertrag^ die gegenseitig zugestandenen Einunter Hinweisung a...s die dem Vertrage beigesügfeftgesezt.

Die im Tarif A bezeichneten Gegenstände solleu, gleichviel ob sie unmittelbar oder unter Berührung fremdländischen Gebietes in Jtalien eingehen , daselbst zu den in diesem Taris bestimmten Abgaben , mit Einschluss aller Zuschlags- und Spezialgebühren, zugelassen werden.

Die Schweiz ihrerseits hält Jtalien sür die im Tarif B spezisi^rten .

Gegenstände Gegenrecht.

Für alle andern Waaren italienischer Herkunft gelten, bei der Einfuhr in die Schweiz , die Bestimmungen des schwei^erisch-srauzosisehen^ Vertrags vom 30. ^Juni 1864, und sür diejenigen schweizerischer Herkunst, bei deren Einsuhr in Jtalien, die Bestimmungen des italienisch^ franzosischen Vertrags vom 17. Januar 1863, sowie des italienisch-

österreichischen Vertrags vom 23. April 1867.

^) ^iegt im Manuskripte bei.

425

Art. 2 bestimmt die beiderseitigen Aus - und Durchsuhrzölle auf die in den Beilagen C , D und E verzeichneten Ansäze. Es sind dieselben den mit Frankreich vereinbarten gleich.

Art. .^3 sichert den Erzeugnissen des einen Landes die .Gleichstellung mit denjenigen des andern Landes in Bezug aus die von solchen Brodukten bezogenen Aeeise- und Konsumogebühren zu, mit einziger ...lusnahme einer in dem nachfolgenden Artikel enthaltenen Bestimmung, welcher den Wein und die geistigen Getränke betrisst. Dieser Artikel lautet wortlich wie Art. ..) des mit Frankreich abgeschlossenen Ver-

trags.

Art. 4. D... es sich bei den Verhandlungen mit dem Zollverein herausgestellt hat, dass die Bestimmungen des schweizerisch-sranzosischen Vertrages über den Bez..g der bestehenden kantonalen Konsumosteuern aus Getränken nichtschweizerischen Ursprungs, in so weit diese Bestimmungen das B i e r betreffen , in einer der schweizerischen Auffassung widersprechenden Art ausgelegt werden wollten , so haben wir für nohig erachtet, im vorlieSenden Vertrag, gleich wie solches im schweizeriseh-osterreichischen geschah, eine präzisere Redaktion zu vereinbaren, zufolge deren den betreffenden ^ Kantonen der Bezug ihrer Konsumogebühren aus Getränken überhaupt nach den gegenwärtigen Tarisen gesichert bleibt, mit Ausnahme derjenigen Abänderung, die bereits im schweizerisch-sranzösisehen Vertrage, rül.sichtlich des Weines in Doppelsässern angenommen worden ist und auch gegenüber Jtalien Geltung erhält. Wir nahmen keinen Anstand, auf den Wunsch der^ italienischen Regierung den etwas unklaren Wortlaut des Art. 10 des schweizerisch-sranzosischen Vertrags durch eiue Erklärung 1 in dem angefügten Brotokoll in dieser Weise zu verdeutlichen.

Von Seite Jtaliens war zuerst die Forderung gestellt worden, dass überdies die .^hmgeldgebühren in den Kantonen Graubünden und Wallis sür italienische Weine herabgesezt werden möchten. Von beiden hierüber angesagten Kantonen wurde jedoch, wie vorauszusehen war, diese Forderung abgelehnt. Jtalien liess schließlich dieselbe sallen. .

Art. 5 übernimmt die Errichtung von drei neuen ..^tempelbüreaux^ in Eomo , Arona und ^usa zum Zweke der Kontrolirung schweizerischer Goldschmiedarbeiten, Uhrenschaalen u. s. w. Gleich wie in Frankreich müssen nämlich auch in Jtalien alle verarbeiteten edlen Metalle ^ux Kontrolirnng ihres Feingehalts untersucht und, bei Richtigsinden, mit dem obrigkeitliehen Stempel versehen sein , bevor sie zum Verkauf ausgeboten werden dürfen. Wie sehr die Fabrikanten Werth darauf legen, solche Stempelbüreaux^ in möglichster Rahe an der Schweizergrenze zu besten, ist bereits bei Anlass des Handelsvertrags mit Frank-

reich angesührt worden. Das diessällige Zugeständnis^ Jtaliens vexdient daher Beachtung.

.426 Art. ^6 bedingt, dass sich beide Länder gegenseitig zu jeder Zeit auf dem Fusse der meistbegünstigten Nationen behandeln sollen, und dass insbesondere die Ein^ und Aussuhr von Getreide und Thieren aller Art weder verboten noch erschwert w^erde.

Auf schweizerisches Verlangen wurde in Betreff der freien Aus^ fuhr von Getreide und Vieh ein ^usaz angenommen , wonach beim Ausbruch von Viehseuchen und bei droheuder Kriegsgefahr obige Be^ stimmung ihre Verbindlichkeit verliert. Jn Bezug aus Viehseuchen bedarf ein solcher Vorbehalt keines Kommentars und, was die ^Kriegsgefahr anbetrifft, ist das Eintreten von Umständen gedenkbar, d^ie es als geboten erscheinen lassen, dass sich die Schweiz des Rechtes zur Erlassung eines Vferdeausfuhrverbotes nicht begebe, beziehungsweise sich der Mittel ^zur eigenen Landesvertheidigung nicht entänssere.

Eine gleiche Bestimmung findet sich auch im schweizerisch-osterreichisehen Vertrage.

^ie Fassung dieses Artikels, so wie sie jezt lautet, sollte z.. keinen Anständen mehr führen , wie sie durch die zweideutige Redaktion im Vertrage mit Sardinien von 1851 peranlasst wurden.

Art. 7 verpflichtet die beiden Länder, an den hauptsächlichsten Verkehrspunkten au der Grenze ^ollstätten zu halteu, welche die erfordere lichen Absertiguugsbefugnisse , besonders auch sür den Transitverkehr, besinn und ferner auch auf möglichste .Vereinsamung der Zollsormalitäten Bedacht zu nehmen.

Anscheinend versteht sich diese Bestimmung von selbst. Es ist jedoch

sür die Schweiz von Wichtigkeit, dass sie hiednrch, nebst Erleichterung des Verkehrs , auch eine Garantie erhält gegen die Möglichkeit einer spätern Schliessung der einen oder andern Strasse sür Transitgüter.

Art. 8, ..), 10, 11 und 12 bestimmen das Versahren bei der Verzollnug der naeh dem Werthe tarierten Waaren , welches Versahren vollkommen das nämliche ist, wie es in dem Handelsverträge zwischen der Schweiz und Frankreich vereinbart wurde (vide Art. 14-18 des schweizerisch-sran^osischen Handelsvertrags).

Art. 13 regulirt deu freien Greuzverkehr , wobei wir die Bestimmungen der Artikel 5 und 6 des eidg. Zollgesezes und die aus demselben hervorgegangenen Vorschristen der Voll^iehungsverordnung zum Zollgesez zu Grunde legten, in Verbindung mit unsern Vereinbarungen mit Franl^ reich und Oesterreich.

Art. 14 behält den gemeinsamen Erlass eines Bolizeireglementes vor über die Schissahrt auf dem Luganer^ und Langensee, sowie aueh eine Verständigung in Bezug aus die ^.icheruug des Eigenthnmsreehts aus weggeschwemmtem Hol^.

427

Art. 15 betrifft die gegenseitige Befreiung der Handelsreisenden von Batenttax^en und die Zollbefreiung von Waarenmustern, die zur Wiederausfuhr bestimmt sind.. Die diessälligen Bestimmungen sind die nämlichen, wie im Handelsvertrag zwischen der Schweiz und Frankreich.

Art. 16 sichert gegenseitig allen anonymen oder sonstigen Handels-, Jndustrie- oder Fiuanzgesellschaften, die sich in Gemässh..it der besondern Gesezgebuug eines der beiden Länder gebildet haben uud als berechtigt anerkannt sind, die Besugniss zu, in allen Theilen des a..der.^ Staates alle ihre Rechte geltend zu machen und vor den Gerichteu aufzutreten, unter der Bedingung, dass sie sich den Laudesgesezen unterziehen.

^lrt. 17 legt den beiderseitigen Regierungen die Verpflichtung auf, den Bau von Verkehrsstrassen zum Zweke näherer Verbindung beider Länder thunlichst zu begünstigen, namentlich aber denjenigen Unternehmnngen, die sich die Erstellung einer Alpeneisenbahn zur Ausgabe se^en, alle möglichen Erleichterungen zu gewähren.

Dieser Artikel veranlasse uns zu einigen erläuternden Bemerkungen um so mehr, als die Thätigkeit des Bundesrathes aus diesem Gebiete vielfach mißverstanden wird. Sie wird von zwei verschiedenen Standpunkten aus angegriffen , indem von der einen Seite behauptet wird, er habe stch mit dieser Frage gar nicht zu beschäftigen , während ihm umgekehrt von der andern Seite der Vorwurs gemacht wird , er thue darin nicht genug und er trage die Schuld, dass die Schweig noch keine Alpeueisenbahn habe. Der eine wie der andere der sich übrigens gegenseitig aufhebenden Vorwürfe scheint uns gänzlich unhegründet zu sein.

Rach ausdrüklicher Anweisung der Bundesverfassung, Art. ^)0, Ziff. 8, hat ,,der Bundesrath die Jnteressen der Eidgenossenschaft nach Aussen zu wahren.^ Da vernünftigerweise wohl Niemand bestreiten kann, dass die Erstellung von Alpeueiseubahuen die Jnteressen der Eidgenosseusehast nach Aussen in hochstem Masse berührt, so erscheint es von vornherein unbegreiflich , wie man dem Buudesrathe einen Vorwurs daraus machen kann , dass er sich für diese ^rage interessirt und ihre Erledigung zu fordern sucht. Unseres Erachtens würde er die Bundesversassuug und seine Bflieht verlezen^ wenn er nicht jeden geeigneten Anlass ergriffe , um bei Verhandlungen mit dem Auslande dieses sür die schweizerischen Bestrebungen mit zu interessiren. Dieses ist der Staudpunkt, der den Bundesrath geleitet hat, als er sowohl bei Unterhand-

lungen mit Jtalien wie. ^mit Deutschlaud die Alpeubahnfrage bis zu einem gewissen ^rade mit in den Kreis der zu behandelnden Materien hineinzog.

Bei Jtalien war dies noch aus einem andern Grunde

gewissermassen selbstverständlich. Es ist . nämlich schon 1851 bei dem Handelsvertrage mit Sardinien das Gleiche geschehen, und zwar unter

428 allgemeiner Zustimmung der Bundesversammlung.

Jn jenem Vertrage

verpflichtet sich im Art. 8 ,,die eidgenössische Regierung .aufs Bestimmteste,

so viel als moglieh ^ur Errichtung einer Eisenbahn beizutragen, welche unmittelbar von der sardinischen Grenze oder von dem geeignetesten Bunkte des Langensees ausgehend, die Richtung nach Deutschland verfolgend, dort mit den Eisenbahnen des Zollvereins in Verbindung gesezt würdet Es wird oft übersehen, dass diese Vertragsbestimmung am heutigen Tage noch in Kraft ist. Da fie zu den veränderten Verhältnissen allerdings nicht ...ehr ganz passt, so sand der Bundesrath sür angemessen, den dort stipulirteu Verpflichtungen im Art. 17 des neuen Vertrags eine andere, allgemeinere Form zu geben, und die italienische Regierung erklärte sich zur Uebernahme der gewünschten Verpflichtung vollig bereit.

W..s nun den zweiten Vorwurs betrifft , dass der Bundesrath in der Alpenbahnfrage ^n wenig thne, so hat es damit die Meinung, der Bundesrath hätte für eines der verschiedenen Alpenbahnprojekte Bartei nehmen, solches als das von der Schweiz gewollte und bevorzugte Vrojekt deu Regierungen der andern Staaten präseutiren und deren Beihilfe sür dessen Verwirklichung zu gewinnen suchen sollen. Wir wollen nun nicht bestreiten, dass diese Anschauungsweise sich aus eine Masse materieller Jnteresseu eines grossen Theils der Schwe^ stü^en kann und vom blossen Utilitätsstandpunkte aus sehr vieles für sich hat. Allein Jnteressen einer hohern Art verbieten dem Bundesrathe eine einseitige Zurathe^iehuug dieses Utilitätsstandpunkte^ , maßgebend sür ihn ist zunächst das Gesez, zu dessen Handhabung er berufen ist. dieses Gese^ vom 28. Heumonat 1852 sagt, dass der Bau und B e t r i e b von Eisenbahnen den Kantonen, beziehungsweise der Vrivatthätigkeit überlassen bleibe. dieses Gesez beschränkt nun zwar weder in seinem Wortlaute, noch der Ratur der Sa^he uaeh die Vflieht des Bundesrathes , auch die Eisenbahninteressen der Eidgenossenschaft nach Ausseu hin zu wahren, wie irrigerweise auch schon behauptet werden wollte, weun es auch aus der anderu Seite nicht will, dass die Eidgenossenschaft bestimmte Eisenbahnprojekte vorzugsweise patrouisire und dass der Bundesrath für solche die Jnitiative ergreise. Aus diesem Gesichtspunkte wurde aneh im Axt. 17 die Txaeesrage ga..z unberührt gelassen.

Art. 18 bestimmt die .Dauer des Vertrags ans acht Jahre, vom Tage der Auswechslung der Ratifikationen an gerechnet, und den Termin zur Kündigung,. nach
Ablauf dieses Zeitpunkts, auf je ein Jahr, vom Tage der Anzeige an. Wird der Vertrag nach seinem Auslaus nicht gekündigt, so bleibt er von Jahr zu Jahr in Gültigkeit.

Da ersahrungsgemäss im Verlause der Zeit oftmals Ve^rändexn.ngen eintreten, die eine Modifikation der Verträge wünschbar machen, so hat

429 man sich im zweiten Alinea^des Artikels beiderseitig das Recht vorbehalten, solche Modistkationen vorzunehmen , insofern sie mit dem Sinn und Geist des Vertrags übereinstimmen.

. Der 19. und lezte Artikel bestimmt, dass die vorstehenden Vertrags^ bestimmungen sofort nach Auswechslung der Ratifikationen in Vollzug zu sezen seien, und dass zu gleicher Zeit alle srüherhin zwischen dex Schweiz und den das iezige Königreich Jtalien bildenden Staaten vereiubarten Verträge ansser Wirksamkeit treten sollen.

Taris A zum Vertrage enthalt den Zolltarif zur Einsuhr nach Jtalien, ,,

B

,,

,,

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,, Einfuhr in die Schweiz,

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C ,, D ,,

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,, ,,

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., Ausfuhr aus Jtalien, ,, Aussuhr aus der Schweb,

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E

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,,

,, Durchfuhr in der Schweiz,

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F .,

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,,

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,,

die kantonalen Gebühren auf Wein , ^ier

und geistigen Getränken.

Jm Protokolle zum Handelsvertage ist sodann noch bestimmt worden, dass die beiden Regierungen sich verpflichten , sobald als möglich auf Grnndlag.. der Bestimmungen Dieses Vertrags einen einheitlichen Tarif auszuarbeiten behus.^ erleichterter Benuzung für die Behörden und das Publikum des. andern Theils, was ohne Zweifel Jhre Billigung finden wird.

Wir schließen unsere Bemerkungen über den Handelsvertrag, indem wir im Allgemeinen noch darauf hinweisen, dass der Vertrag, so wie er vorliegt, wesentliche Vortheile enthält im Vergleiche zu unserm ^ertrage mit dem Königreiche Sardinien vom Jahre 1851, und dass ex nebstdem verschiedene Anstände beseitigt, welche bisher einer gedeihlichern Entwiklung der Handelsbeziehungen zwischen beiden Ländern hinderlich gewesen sind.

430 ll. .^ert...^ iiber ^eu ^.l,uz ^ ^.-^eifti.^eu ....^ent.^m....

Als im Jahre 1864 die Verhandlungen mit Jtalien über einen Handelsvertrag begannen, erklärte ....er italienische Abgeordnete (gleichwie es bei den schweizerisch^sran^osischen Vertragsunterhandlungen geschah), dass ein Vertrag zum Schule des sogenannten geistigen Eigentums als cond.t.o ...me qua nou jedes Vertragsabschlusses angesehen werden müsse,

und die italienische Regierung sehlug vor, die bezüglich^. Verhältnisse

^enau in gleicher Weise zu ordnen, wie solches mit Frankreich geschehen sei. Da die italienische ..^esezgebuug mit der eutsprecheuden sranzosischen fast wortlieh übereinstimmt, so nahm der Bundesrath keineu Anstand, seine Abgeordneten zu ermächtigen, einen solchen Vertrag abzuschliessen.

Diese Erklärung erfolgte wohlbemer^ im Laufe des Jahres 1864.

Ueber die Bedeutung dieser Art von Verträgen haben wir uns schon in unserer Botschaft ^u den schweizerisch ^ sranzostschen Verträgen näher ausgesprochen ^), und die seitherigem Erfahrungen haben unsere dort niedergelegten Anschauungen vollständig bestätigt. Diese Verträge haben mehr eine moralische als eine rechtliche Bedeutung. sie sin^ eine seierliche Verurteilung des Rachdrukerge.verbes und haben als solche ihren ^weck bereits erreicht.

Der Ra.hdrnk wird als Gewerbe auch in der Schweiz nirgends mehr betriebeu, sondern es kommen bloss etwa Eontra.^ versen vor, ob diese oder jene vereinzelte Reproduktion als Rachdrui. zu betrachten sei.

Was die Bnudeskompeten^ zum Absehlusse solcher Verträge anbelangt, so beruht diese auf Artikel 8^der Bundesverfassung, welcher in diesem Vnnkte durch keineu andern Artikel der Bundesverfassung beschränkt ist.

Uebrigens ist diese ^.rage durch den Abschluss gleichartiger Verträge mit Frankreich und Belgien auch in der Vra^is entschieden. Es ist die Behauptu..g aufgestellt wordeu, dass das Schweizervolk im Jahr 1866 durch seiue Verwerfung des ihm

vorgeschlagenen Artikels^,

dem Bunde die

Befugniss ^u ertheileen , im Wege der Bundesgese^gebung einheitliche ^Bestin.u.ungeu über den Schu^ des literarischen ,

künstlerischen und in-

dustriellen Eigenthums auszustellen. implizite aueh die Bundeskompetenz zum Abschluss solcher Staatsverträge mit dem Auslande verneint habe.

Diese Ansicht ist indess durchaus irrig. So wenig durch diese Abstimmuug

das Recht der Kantone beschränkt werden wollte, über d^ese Materie unter sieh Verträge ab^uschliessen, so wenig .vurde dadurch das Recht des Bun-^

des zu Vertragsabschlüssen mit dem Auslaude berührt. Die ..^olks-

abstimmung entschied nur gegen Regulirung der Materie auf dem Wege

der Einheitsgesezgebung.

Dagegen war .der Buudesrath darüber nicht im Zweifel, dass wenigstens bei einem Theil der Verwertenden auch das sachliche Motiv einer

^) ^iehe Bnnde^blatt v. .^. 18.^4, Bd. I1, S. 253.

431 gewissen Abneigung gegen staatliche Einmischung in diese Materie bestimmend gewirkt haben konnte. Jnsbesondere war in der damaligen

Diskussion diese Abneigung gegen solchen Schuz des industriellen E.geuthnms zu Tage getreten, während der Schuz des literarischen und künstlerischen Eigentums viel weniger Bedenken veranlasste, wie denn auch über diese Materie schon unter der Mehrzahl der Kantone ein Konkordat besteht ^,. Der Bundesrath glaubte, dass aus ..gründen nicht des Staatsrechts , wohl aber der Bolitik jener Volksstimmung Rüksicht bei weitern Staatsverträgen mit dem Aüslande zu tragen sei, und verlangte daher im .Laufe der weitern Verhandlungen , nachdem ein Versuch, die ganze Materie aus den Verhandlungen zu beseitigen , ersolglos geblieben , dass wenigstens die Bestimmuugen zum Sehuze des industriellen Eigenthums aus dem Vertrage weggelassen werden. Die Unterhandlnngen geriethen darüber eine Zeit lang ins Stoken. später willigte indessen die italienische Regi.ernng in dies Begehren ein, und es wurde hieraus ein Vertrag ganz nach dem Muster des schweizerisch -belgischen vereinbart.

Wir

beschränken uns aus ganz wenige Bemerkungen zu demselben.

Derjenige Bunkt, welcher im Einzelnen die meisten Debatten peranlasste, war die Frage, wie es mit der R e p r o d u k t i o n m u s i k a l i s c h e r S t ü k e durch M u s i k d o s e n und ähnliche mechanische Justrumente gehalten werden sollet Da das italienische Gesez das sog.

sonore Eigeuthum noch stärker beschult als das franzosische Gesez, so war um so mehr Grund vorhanden, in diesem Bunkte auf eine Erklärung im Sinne der Freiheit eines in der Schweiz kräftig blühenden Fabrikatjonszweiges ^u dringen. Der italienische Bevollmächtigte machte

aufänglieh grosse Schwierigkeiten. Jndess entsehloss sich zulezt die italieuisehe Regierung --- und zwar gegen die Ansieht des damaligen Just.z-

ministers - zu eiuer Art authentischer Jnterpretation ihres Gesezes in dem Sinne der schweizeris.hen Begehren, welche dann zu weiterer ^icherung der Schweiz in den Tei.t des Vertrages als ein^ zweites .Lemma des Art. 4 eingereiht wurde. Die befriedigende Erledigung dieses Vunktes erfolgte gerade zu der ^eit, als diese Frage in Frankreich noch vor^ dem Senate schwebend ..^ar. Die schweizerische^ Bevollmächtigten ermangelten nicht, dem schweizerischen Gesandten in Varis hievon sofort Kenntuiss zu geben , damit er dieselbe als ein Brä^dens für den dortigen Entscheid ^ur Geltung briugeu köune, indem dieses Vorgehen des musikliebendsten Volkes Europas nicht unwichtig war. Ebenso wurde in der ^olge dann die mit Jtalien getrosfene Vereinbarung auch für den schweizerisch-belgischen Vertrag benuzt , weuu es auch gegenwärtig den Anschein hat, als sei jeuer Vertrag das Original des ledern.

^) Siehe eidg. ^esezfammrnng. Bd. V, S. ^4.

432 Ein zweiter Vunkt, in welchem steh die beschränktere Eonvention mit Jtalieu vorteilhaft von der Eonvention mit Frankreich unterscheidet,^

ist die W e g l a s s u n g der Bestimmungen der Artikel 12 und 13 dieser leztern. Frankreich hat nämlich in diesen Artikeln aus polizeilichen Rük-

sichten den Eintritt von Büchern auf eine kleinere ^ahl von Stationen beschränkt und sieh ^gleich das unbeschränkte Recht gewahrt , den Verkehr mit Drnksacheu zu überwachen und den Eintritt einzelner Werke zu verbieten. Die italienische Regierung hat ohne weiteres eingewilligt, von solchen Bolizeimassregeln zu abstrahlen.

Ein lezter Bunkt endlich, worin sich der Vertrag mit Jtalien auch noch in günstiger Art von dem belgischen unterscheidet, betrifft die Re-

daktion der Artikel 1 und 3 desselben. Es wurde mit eiuigem Grund

gefunden, dass die bestehende Redaktion in der sranzofiseheu und belgischeu Eonvention wenigstens Stoff zu Streitigkeiten bieten konnte, indem in denselben das Recht der Schweizer nur in so weit geschüzt wird, als dieser Schuz in der Heimat geht. Es konnte also die ^rage entstehen, ob schriftstellerische oder künstlerische Erzeugnisse aus Kantonen, welche keine Spezialgese^ebung über die Materie haben oder nicht im diesfälligen Konkordate stehen, Sehuz in Frankreich und Belgien beausprachen konneu. Der Bundesrath glaubt zwar , die Frage wäre bejahend zu beantworten. Nichts desto weniger ist eine, alle Schweizer sichernde Redaktion jedenfalls vorzuziehen. Es wurde diese Frage in Berlin bei den Verhandluugen über einen ähnlichen Vertrag erortert, und es zeigte sich die italienische Regierung denn aus Verlangen bereit, die dort vorläufig festgestellte bessere Redaktion in den Te^t des vorliegenden Vertrages anzunehmen. Die Sache ^ ist nun^ so arrangirt,

dass der Schweizer in solchen Fällen den gleichen Schuz erhält, wie ihn die Schweiz dem Jtaliener gewährt.

Da wir dafür halten, dass durch diesen Vertrag die schweizerischen Jnteressen allseitig hinlänglich gewahrt seien, so glauben wir auf dessen Ratifikation antragen zu solleu, wobei wir beizufügen haben , dass die beiden Staatsregierungen, wenn aueh aus ^ entgegengesehen Standpunkten, darüber einig waren, dass dieser Vertrag nur unter der Bedingung gleichzeitiger Annahme des Handelsvertrages in Kraft treten uud die nämliche Dauer mit demselben haben solle.

Als Erläuterung und Ergänzung der beiden Verträge haben sodann die Bevollmächtigten , ^welche die Verträge in Florenz unterzeichneten,

noch ein Protokoll augesügt, welches drei punkte enthält. Die zwei ersten Vunkte find anlässlich des Handelsvertrages oben schon besprochen worden. Der dritte Buukt dagegen gehort mehr zum leztbesproeheuen Vertrag über den .^ehuz des ^literarischen und artistischen Eigentums.

433 Es kam nämlich die italienische Regierung am Schlug der gesammten Vertragsnnterhandlung aus einmal wieder auf das ursprüngliche Begehren znrük, dass auch die industriellen Dessins und die Fabrik- und Handelsmarken gleichwie im schweizerisch-sranzosischen Vertrage geschüzt werden sollen. Der Bundesrath erklärte aber, er trete aus den ersten ^unkt, als definitiv erledigt, nicht mehr ein; bezüglich des Schuzes der Fab r i k - und H a n d e l s m a r k e n sei er dagegen bereit, Jtalieu die ..Gleichstellung mit der begünstigtesten Ration einzuräumen , wie solches auch mit Deutschland bereits verabredet war, selbstverständlich unter Wahrung der Reziprozität. Es war dem Bundesrathe aus speziellen Verhandlungen bekannt, dass die italienische Regierung aus gewissen fiskalischen Jnteressen auf den Schuz der Fabrikmarken grossen Werth sezte, und es war ihm nicht ungelegen, der italienischen Regierung für wirklich berechtigte Jnteressen ein freundliches Entgegenkommen zu beweisen, indem ihm solches das beste Mittel zu sein schien, um allzuweit gehende Forderungen in andern Richtungen mit um so grosserer Kraft zurükweisen zu konnen. Die italienische Regierung liess dann wirklich auch das bezeichnete Begehren wieder fallen, und begnügte sich mit der erwähnten

Zusicherung im Vr^otokolle. Die Genehmigung dieses Vnnktes wird bei

der h. Bundesversammlung wohl um so weniger Austand finden, als es sich dabei in der That nur um Schuz gegen formliche Betrügereien handelt.

Rachdem wir im Vorstehenden die in Florenz abgeschlossenen Akte näher besprochen,^ wenden wir uns nun zu den in Bern zwischen den schweizerischen Bevollmächtigten und dem italienischen Gesandten getroffenen Vereinbarnngen, und zwar zunächst zu dem mit obigen beiden Verträgen innerlich verknüpften

.l.lI. .^ertra^ nber Niederlassung- und ^onsnlar^erhaltnisse.

Dieser Vertrag soll nach den ursprünglichen Jntentionen eigentlich

das Eingangs- und ^.auptstük des ganzen Vertragswerkes bilden, dem sich die andern Verträge als Glosse Spezialitäten anschliessen. Er enthält daher in seinem ersten Artikel die Bestimmung, dass die beiden Staaten sich ewige Freundsehast und gegenseitige Riederlafsungs- ^und Verkehrsfreiheit zusichern.

Jm Gegensaze hie^.. waren die Riederlassungs - und Konsularverhältnisse bisher im Handelsvertrage vom 8. Juni 1851 mitbehandelt worden, und zwar erstere Materie in den ^lrt. 1-3, ledere im Art. 10.

Die italienische Regierung wünschte , dass über diese Materieu zwei gesonderte und einlasslichere Verträge abgeschlossen werden. Der Bundesrath hatte gegen Ausscheidung derselben aus dem Haudelsvertrage nichts einzuwenden^ ^ indess verlangte er, dass der srühere Zusammenhang insofern festgehalten werde , als Handels -^ und Riederlassungsvertrag in

434 ihrer Entstehung, wie in ihrer Lebensdauer von einander abhängig sein sollen, wie solches denn im Schlussartikel 18 wirklich stipulirt wurde.

Ferner wünschte der Bundesrath , dass die Konsularverhältuisse etwas .veniger explizit geordnet werden, als solches von italienischer Seite ursprüuglieh vorgesehlagen wnrde , und dass alsdann d.e beiden Materien , um ihres mehrfachen Zusammenhangs willen, in einem Vertrage zusammen^esasst werden, womit sieh in der Folge die italienische Regierung ebenfalls einverstanden erklarte.

Die Verhandlungen über diesen Vertrag verursachten mehrfach bedeutende Schwierigkeiten und führten in mehreren Richtungen nicht gan^ zum gewünschten Ziele. Es wird indess passend seiu, die beiden Hauptmaterien des Vertrags gesondert zu behandeln.

Riederlassungsverhältnisse.

Mit dieser Materie beschäftige^ si.h die zehn ersten Artikel des Vertrags.

Art. 1 enthält den ^rundsaz der gegenseitigen R i e d e r -

l a s s u n g s f r e i h e i t und g l e ichh e i t l i eh e r B e h a n d l u n g d Niedergelassenen mit den Rationalen. Der diessällige Vertrag m.t Frankreich desinirt im Einklang mit den frühern Verträgen mit jenen.

Staate die Berechtigung aus gleichheitl^he Behandlung in einer etwas eigeuthüu.liehen Weise dahin ,^ dass die Schweizer in Frankreich die gleichen Rechte und Vortheile geuiessen sollen, welche den ^ranzosen in der Schweiz zugesichert sind. Die italienische Regierung fchl^.g uns eine analoge Fassung vor. Es gelang uns indess , dieselbe zu überzeugen, dass diese Anwendung des Re^pro^itätspri..z.ps im Grunde fehlerhast und es viel richtiger ist , wenn jeder Staat de.. Angehörigen des andern Staates die Rechtsgleichheit mit den eigenen Angehörigen gewährt, weil er sieh damit in seinem Staate die R e eh .t s e i u h e i t sichert. .

Art. 1 entwikelt alsdann die vorgenannten .^xundsäze in allen Einzelnheiten hierin. Wir hätten iu dieser Beziehung die einfachere u^d unsers Bedüukens gesehmakvollere Fassung des ersten Artikels des schwei^erisch^fran^osis..hen Riederlassu.^svertrages vorgewogen. Da iudess die^ italieuisehe Regierung einigen Werth aus die von ihr vorgeschlagene ^orm zu sezen schien , .welche mit der in England und Nordamerika üblichen Redaktionsweise im Einklang steht, fo glaubten wir ihren Wünschen Rechnung tragen zu dürseu , ^umal wir gegen den Jnhalt dieser Aussührungen keinerlei Einwendungen zu machen hatten.

Art. 2 handelt von der Wiederausnahme r ü k k e h r e u d e r oder a u s g e w i e s e n e r Versonen in ihre Heimat und ist mit ^lrt. 3 des Vertrages von 1.^51 gleichlautend.

Axt. 3 bekräftigt die alten, mit den einzelnen italienischen Staaten früher abgeschlossenen ^ r e i ^ ü g i g k e i t s v e r t r ä g e , und dehnt den

435 .^

^

..^rundsaz ans aus den Weg^u^ von Erbschaften in der Meinung , daß

anch bezüglich des Beerbungsrechtes und de.. Erbschastsabgaben pollige

Rechtsgleichheit zwischen Schweizern und Jtalienern in beiden Ländern herrschen solle.

Ueber eine der schwierigsten und in neuerer Zeit oft besprochenen Materien handelt Art. 4 in Verbindung mit der diesem Riederlassungs-

vertrage angehängten Deklaration.^ Es betrifst dies nämlich die M il itärps.^ieht. Die Verhandlungen über diese Materie waren sehr einlasslich. Das Resultat ist in einem Bunkte den schweizerischen Wünschen ganz entsprechend , während ein anderer Vunkt uicht nach Wunsch georduet werden konnte. Ueber den au.h im bisherigen Vertrage euthalteneu Gruudsaz, dass die Angehörigen des einen Staates im andern von jeder Militärpflicht und dergleichen auch von jedem Militärpflichtersaze befreit sein sollen , einigten sich die beiden Regierungen leicht.

Ju dieser Begehung entstanden bisher auch keinerlei Konflikte. ^ ..D.^egen entstanden im Lause der Zeit verschiedene Anstände über die .^rage , ob im Spezialsalle ein Jndividuum als Angehöriger der Schweiz oder Jtalieus zu betrachten und demgemäß im einen oder andern Staate militärpflichtig sei. Es sind namentlich zwei Verhältnisse, welche solche Konflikte veranlassen.

Der erste Fall ist der , dass ein ursprünglicher ^ch.veizerbürgex nachträglich das italienische Bürgerrecht erwirbt. Dieser Fall kann auch gegen seinen Willen eintreten. Art. 8 des italienischen ^ivilgesezbuches sagt uämlich : ^E r^n^to cil^dmo il f^iio n^o del Re^no d^ straniero che vi .^hi^ liselo ii suo domicelo d^ dieci anni non interrotti ^ la resident per c^ns.^ di commercio non b^sta a determinare il dom^ cilio. ^ Dadurch wird also bestimmt , dass alle einem schweizerischen Vater in Jtalien geboruen Binder Jtaliener werden , sofern derselbe ^ si^h in Jtalie.. zehu Jahre ununterbrochen aufgehalten hat. Jn diesem Falle sind nun sehr viele schweizerische Familien , die sieh i.. Jtalieu niedergelassen haben , ohne gesonnen zu sein , aus ihr Schweizerbür.^errecht zn verz^ht.^n. E.... werden deren Sol.ne in den italienischen Kriegsdienst bernsen, während sie ihre Militärpflicht ihrem ursprünglichen Vaterlande schuldig sind. .^un gibt zwar das italienische Gesez diesen lohnen

.^ie Möglichkeit (Art. 8, Absaz 2), die italienische Nationalität aus.^u-

schlagen und für die schweizerische zu optiren ; allein eine solche Erklärnng hat erst dann rechtliche ..^.iltigl^it, wenn sie von einer ma^ore.nnen Verson abgegeben worden ist. Die Majorenuität aber tritt erst mit vollendetem 21. Altersjahre ein, ^ähxen.^ die Militärpflicht schon mit

dem 20. ^lltersjahr beginnt, so dass ..lso der Militärdienst schon zum großen Theile durchgemacht ist , wenn das Recht zur Option beginnt.

Um über diese Schwierigkeit hinweg zu kommen , verstand sich nun ^ie italienische Regierung im Axt. 4 am ^chlusse des zweiten .Lennn......

Bundesbla^. Jahrg. X^. Bd. III.

^

436 welches sich speziell mit diesem Falle beschäftigt, znr^Uebernahme der Verpflichtung, dass in ^solchen Fällen die Sohne schweizerischer Eltern nicht zum Militärdienste berufen werden sollen , bis sie das Alter der Volljährigkeit erreicht haben, in welchem sie alsdann zwischen der schweiferischen und italienischen Nationalität frei wählen konnen.

Während der Bundesrath anerkennen muss , dass die italienische Regierung mit Bezug auf dieses Ve^rhältniss ein freundliches Entgegenkommen bewiesen hat und dadurch wenigstens für die ursprünglich schweizerischen ^amilien genügend vorgesorgt ist , kann er bezüglich des zweiten hier in ^rage kommenden Verhältnisses leider nicht das Gleiche sagen.

Dieser zweite Fall ist nämlich der, wo ein ursprünglicher Jtaliener das Schweizerbürgerrecht erwirbt. Die italienische Gesetzgebung erklärt

zwar im Art. 1t des Zivilgesezbuches . dass ein solcher das italienische Bürgerrecht verliere. Ebenso betrachtet sie auch dessen Binder, welche ihm pon jenem Momente an geboren ^werden , als fremde. Dagegen macht sie im Art. 12 eine Ausnahme hinsichtlich solcher Sohm.. , welche ihm noch in seiner Eigenschaft als italienischer Angehöriger geboren worden sind , indem diese als Jtalien ^ militärpflichtig bezeichnet werden. So trat der ^all ein , dass ^wei Sohne eines natnralisirten Jtalieners, welche als Offiziere in der schweizerischen Armee Dienste thaten , ^ur Konskription nach Jtalien berufen wurden , weil sie vor der .....aturali^ sation des Vaters geboren^ waren. Der Bundesrath verlangte nun in erster Linie, dass in solchen Fällen^ alle minderjährigen Kinder, abgesehen von. Datum ihrer Geburt, der neuern Nationalität des Vaters folgen sollen. Jn zweiter Linie schlug er vor, dass das Recht auf den Militärdienst in solchen Fällen demjenigen Staate zustehen solle , in

welchem der Betreffeude im Momeute der Militärpflichtigkeit domieilirt

sei. Die italienische Regierung anerkannte die vorhandenen Uebelständ^..

und zeigte anfängliche Geneigtheit, den ^weiten Vorschlag zu aeeeptiren ; es war derselbe bereits formulirt und in das Vertragsprojekt als Art. 5 eingefügt, als gegen den Schlug der Verhandlungen ans einmal die Ansichten der italienischen Regierung wechselten. Dem Vernehmen nach hatte sie die ^rage dem Staatsrathe vorgelegt, und dieser soll einmüthig

diese Regnlirnng als unzulässig erklärt haben. Die Gründe , ans

welchen italienis.herseits die Verwerfung des Vorschlages erfolgten, sind rechtlicher und praktischer Ratur.

Ju ersterer Beziehung wird die Theorie aufgestellt, dass die väterliche Gewalt nicht so weit gehen konne, einem Kiud.^ ohue Dessen Zustimmung seine bisherige Nationalität zu entgehen , und es wird die Servitutsberechiigung des Staats aus den Militärdienst als eine Art von Kompensation behandelt gegenüber der ebeusalls fortdauernden Berechtigung ursprünglicher Jtaliener, die nachher ein sremdes Bürgerrecht erworben, zu jeder Zeit wieder ihre frühere

437 Nationalität zu ergreifen. Die .mehr praktischen Weigerungsgründe aber beruhen aus der Wahrnehmung, dass die Jtaliener eine grosse Neigung beurkunden, sich dem Militärdienste zu entziehen und die ConscriptionsPflichtigen daher alljährlich lieber massenhaft nach Amerika auswaudern, und dass nun italienischerseits befürchtet wird, ein solches Verkommniss mit der Schweiz könnte benuzt werden , um ans noch leichtere .^lrt der Militärpflicht in Jtalien auszuweichen. Ja dies..^ leztere Befürchtung führte die italienische Regierung dazu, pon der Schweiz eine Erklärung zu verlangen, dass durch die Bestimmung des Art. 4 jenem Rechte des Art. 12 des italienischen Zivilgesezbuches, (La perdit d.^ citt.^ ^m^.n.^ nei c.^i espressi nell' articolo prendente non esime d.^li ohbl^lü del s.^vi^io miliare ^ ne d^e pene iuilute a chi porti l.^ arme contro l... p^.tr^) kein Abbruch geschehen solle.

^...ie schweizerischen Abgeordneten thaten ihr Möglichstes, um diese Uebertreibung der Rechte der Staatsgewalt gegenüber der väterl.cheu .Gewalt theils im Grundsaze zu bekämpsen und das natürliche und bessere Recht des neuge.wahlten^eg.^.uber demjenigen des verlassenen Staates ^u betonen, zugleich aber auch die praktische Werthlosigkeit solcher^ Bestimmungen nachzuweisen, welche im Grunde doch nicht vollzogen werden können. ^ie Regierung des ursprünglichen Heimatstaates hat nämlich aus den Angehörigen de.^ andern Staates doch keinen Griff, und ihr Recht ist also ganz^ vom guten Willen des von ihr Verpflichteten abhängig. ^as Einzige, was sie mit ihrem Anspruch bewirkt, ist das, dass sie den Betreffenden hindert, das jenseitige Territorium zu betreten, nm sich nicht der Gesahr auszusezen, dort als Resraltär behandelt zu werden.

^iese gründe vermochten indess den Standpunkt der italienischen

Regierung nicht zu erschüttern, und es bleibt damit dieses Verhältnis

ungeordnet. .^...ie Wirkung ist nur die schon bezeichnete, dass .Personen, welche in dieser Lage sind, jeweilen so lange das italienische Gebiet zu meiden halben, bis ihre Militärpflicht beendigt, beziehungsweise durch einen der öfters eintretenden Gnadenakte gegen Refraktärs die Gefahr von Strafe beseitigt ist. U.... nicht auch noch die im ^lrt. 4 erlangte Errungenschaft, welche das für die Schweiz wichtigere Verhältnis ordnet, zu gefährden , verstanden wir uns zur Unterzeichnung der perlaugten

Erklärung, welche zwar unsers Vedünkeus ziemlich überflüssig ist.

...^o sehr wir es bedauern, dass die Ordnung dieses Verhältnisses nicht möglich war, so müssen wir doch beifügen, dass fast alle Staaten,

in wel.chem die .^onseriptionspflicht besteht , ähnliche gesezliche cestinimungen haben.

So ist insbesondere die französische

Gesezgebuug

in

diesem punkte mit der italienischen ganz identisch, und die diessälligen Verhandlungen mit der frauzöfischen Regierung im Jahre 18^4 hatten gauz genau den gleichen Verlaus : anfängliche Geneigtheit auch der sran^ösischeu Regierung, ans den schweizerischen Vorschlag einzugehen, und

438 r.achh.^iger runder Abschlag. dessen ungeachtet perzweiseln wir nicht daxan, dass die Folgezeit nicht eine Losung dieser ^rage im Sinne des von der Schweiz vertretenen naturlichen Standpunktes bringen werde, da die Uebelstände, die mit dem jezigen Zustande verbunden sind, von den betretenden Regierungen nicht geleugnet werden. Allein es wird hiefür ein Zeitpunkt abzuwarten sein, wo der Militarismus etwas weniger tn Europa regiert und diessällige Verhältnisse unbefangener betrachtet werden. Ein erster Sehritt z.tm bessern ist durch die j..zige Fassung des Art. 4 immerhin geschehen.

Art. 5 stipulé die Gleichheit in Be^ng ans A b g a b e n mit de.^ Bürgern des eigenen Staates, beziehungsweise den Angehörigen der meistbegünstigten Ration. Bei diesem Anlasse kam aueh d.ie ^rage der Z w a n g s a n l e i h e n zur Sprache, welche bekanntlich durch ^egenseitige Erklärungen dahin geordnet worden ist, dass die Angehörigen des andern Staates ^u soleheu ^wau^sauleihen nicht beigeren werden sollen , in Folge dessen dann die schweizerischen Riedergelassenen bei dem legten italienischen ^waugsanleihen wirklich nicht betheiligt worden sind. ^.ie italienische Regierung hat ^uns nun erklart , dass sie diese Exemption wesentlich desshalb ^gegeben habe , weil in dem italienischenglischen Vertrage vom 6. August 1863 den Engländern jene Vergünstigung eingeräumt worden sei und sie den S.hweizern gleiches Recht habe gewähren wollen wie den E.^ländern. Dagegen wünsche sie dieses Verhältniss ^n ändern, und da der Vertrag mit England am 29. Oktober 1^73 auslause, so schlage sie vor, die ^.auer der mit der Schweig abgeschlosseuen Vereinbarung ebenfalls aus diesen Zeitpunkt zu bes.hräuken. ^er Bundesrath fand diesen Vorschlag gerechtfertigt, da Zugestanden werden muss, dass es im Grunde irrationell ist, die fremden Niedergelassenen in solchen fällen anders uud besser ^u behandeln als die Einheimischen ^ er hat demselben daher beigestimmt unter dem selbstverständlichen Vorbehalte, dass erstlich vom genannten Zeitpunkte an die besondern Verpslichtuugen der S.hwei^ ebenfalls erloseheu uud zweitens der Vorbehalt des Geuusses der Rechte der begünstigtesi.eu Ration auch in dieser Beziehung immerhiu fortbestehen bleiben solle.

^Die Artikel 6 und 7 siud ...lussührungen des im Art. 1 ausgestellten Gleichheitpri.^ips be^ügli..h des Rechts des ^utritts zu deu Berichten und des Vro^essrechts uud bedürfen als solche keiner weitern Erläuterung.

Art. 8 handelt dessgleiehen von der Gleichstellung der gläubiger der beideu Länder i u ^ K o u k u r s s ä l l e u , selbstverstäudlich innerhalb der von jeder Gese^ebuu^ verordueten Klassifikation der .^oukursgläubiger.

Es entspricht dieser Artikel im Wesentlichen dem be^üglicheu Artikel des schweizerisch^s..a.^osischen Vertrags von 182^, wie auch der internen Gese^ebuug.

439 Art. 9 bestimmt, dass Ausfertigungen von Zitationen oder .^undgebuugen amtlicher Akte, Zengenabhorungen, Expertenberichte, Verhor-

protokolle und ähnliche gerichtliche Aktenstüke ans ungestempeltes

Bapier geschrieben werden dürfen und gegenseitig k oft e n sr e i auszufertigen seien. Natürlich bezieht sich die Kostensreiheit nur aus die Ausfertigung, nicht aber aus die Entschädigungen an die Zeugen .e., wie im zweiten Lemma des Artikels näher ausgeführt wird.

Bei diesem Anlass suchten wir einem Begehren der Grenzkantone, welches namentlich von Graubündeu verschiedentlich bei uns in AuRegung gebracht wurde, Eingang zu verschaffen, welches dahin geht, es mochte eiu einfacherer Geschäftsverkehr zwischen den beiderseitigen Geriehtsstelleu. zum allermiudesten im Grenzverkehr, .adoptirt werden.

Jn der That ist es ...ehr als lächerlich, wenn das Gericht von Bnschlav, uni eine ^eugeuabhoruug oder dergleichen in Tirano erhältlich zu machen, an die Kantonsregierung, diese an den Buudesrath, dieser an den schweizerischen Gesandten in Florenz, dieser an den Minister der auswärtigen Angelegenheiten. dieser an den ^Minister der Justiz sich wenden muss, und erst lezter^r gewohnlich noch durch weitere Zwischeninstanzen (Geueralprokurator und hoherer Gerichtshof) hindurch eudlich an das Gericht in Tirano gelangen kann, worauf dann auf gan^ dem gleichen Wege das gewünschte ^lktenstük wieder zurükzulausen hat , so dass ei.^e Requisition, die mit einem einsamen Schreiben zwischen zwei wenige Stunden entfernten Gerichten in kürzester Zeit erledigt werden konnte, über Bern und ^lorenz wandern und aus dem Hin- und Rükwege mindestens 12 .Amtsstelleu mit jeweiligen Umschreibüngeu, Vrotokollirungen und Registriruugen passiren muss , um erst nach Wochen ^ und Monaten an das gewünschte, so ua.he gelegene Ziel ^u gelangen.

^

Dieser anch mit Frankreich noch in gleicher Weise übliche Geschäftsgang

scheint dem einsamen Menschenverstand im Zeitalter der Telegraphen und Eisenbahnen unmoglieh zu sein ; er ist indessen eine Realität, ein Brodukt der Zentralisationsmanie, welche ni.^t will, dass selbst Gerichtsstellen den geringsten Verkehr mit dem Auslande nnterhalten , welcher

nicht die Eensur der Regierung passirt hätte, die freilich ihrerseits wieder

etwas ganz Jllusorisches ist, indem alle die genannten Zwischeustellen der Regel nach sieh mit dem Jnhalte der bezeichneten Akteustüke gar nicht befassen , sondern dieselben lediglieh durch die Kanzliften in ganz meehauischer Art weiter schieben lassen. Eine wirkliche Eoguition wäre den höhern Stellen bei der Masse dieser Geschäfte in der That gar

nicht moglich.

Die italienische Regieruug zeigte sich grundsäzlich einer daherigen

Vereinfachung nicht abgeneigt, lehnte es aber ab, diese ...^ache vertragsmässig zu reguliren. sondern verlangte deren separate Behandlung im Wege eines nach Ratisikatiou der Verträge zu vereinbarenden Modu...

.^

440 .

vividi, welcher in der That, da er sreiere Hand lässt. für Ordnung solcher Materien vorzugehen ist.

Der Bundesrath .uürde am liebsten, wie mit Vreussen, den direkten Verkehr der Gerichtsstell.m unter einander ganz freigeben, uud er hosft, es werde das Beispiel .^reussens in dieser Beziehung auf alle auderu Staaten nachwirke.^ Rach vorlauten An..^ deutungeu dürsten jedenfalls gewisse Vereinfachungen erhältlich seiu, wenn auch nicht in dem schwei^erischerseits gewünschten Masse. Jedenfalls wird der Bundesrath nicht ermangeln, fortwährend im Sinne der vorbezeichnete.. Aussassnngsweise ..hätig zu sein.

Art. 10 schliesst die Materie über Niederlassung und Gewerbs-^ ausübung naturgemäß mit dem allgemeinen .^aze ab . dass die beiden Staaten sich alle weitern sachbezüg lichen Vortheile a priori ^.sichern, welche sie in der Folge einem ^ritten Staate zu gewähren im Falle sein konnten.

Eh.. wir diese Materie verlassen, müssen wir nun aber noch einer Verhandlung gedenken, welche weitaus die meisten Debatten veraulasste,

um schliesslich zu gar keinem ^iele zu sühreu. Es betrifft dies di^ G e r i c h t s s t a u d ^ v e r h ä l t n i s s e und die damit zusammenhängende Frage

der Vollziehbarkeit gerichtlicher Urtheile auf dem Gebiete des andern Staates.

Di.. italienische .^gieruug verlaugte in erster Linie , dass^ die in

einem der beiden Länder gefällten rechtskräftigen Zivilurtheile, so wie

die mit gerichtlichen Urtheilen auf gleicher ^iuie stehenden authentischen Akte auch im ^andern Staate vol.^iehbar sein sollen. Der Bundesrath erwiderte, er habe gegen dieses Verlangen an sieh nichts einzuwenden, da es den beiderseitigen Juteresseu entspreche , dagegen verlange er vorerst zu wissen, welche Urtheile die italienische Regierung als r e c h t s k r ä f t i g e betrachte oder mit andern Worten, welche Gerichte zur Ausfällung rechtskräftiger Urtheile als kompetent angesehen werden sollen.

Hinsichtlich der din gliche n .klagen

verständigte man sich ohue

Schwierigkeit , indem für diese der Gerichtsstand der gelegenen . ^a.he dureh die ..^....tnr des Verhältnisses gegeben ist.

Jm Grunde bedarf es aber sür Ordnung dieses Verhältnisses aueh keiuer internationalen ^tipulationen , weil die Vollziehung ^ohue Beihilse des andern Staates ersolgen kann, indem eben das ^ro^essobjekt im Bereiche des urtheilenden Gerichtes liegt.

Was die Erbschaftsstreitigkeiten betrifft, so verständigte man sich daraus, diese Materie im ^weiten theile dieses Vertrags in Verbindung mit den Konsularverhältnissen in der Weise zu ordnen , dass

jeweileu das heimatliche Gericht des Erblassers als zuständig erachtet werden soll, wie solches auch zwischen der Schweiz und Frankreich zu

beiderseitiger Zufriedenheit geregelt werden ist. Die italienische Regie-

4.41 rung hatte in dieser Beziehung zuerst andere Vorschläge gemacht, über welche wir bei Art. 17 noch Einiges mittheilen werden ; sie verstand sich indess in der Folge dazu, den schweizerischen Vorschlag zu aeeeptiren.

^Ueber die Vollziehung derartiger gerichtlicher Urtheile bedurste es keiner besondern Stipulation mehr, da Art. 3 das .....othige enthält.

Hinsichtlich der Behandlung der p e r s ö n l i c h e n Klagen aber, Welche im internationalen Verkehr hauptsächlich von Bedeutung sind, indem wohl mindestens .^ aller Streitigkeiten dieser Kategorie ange^ horen werden, gingen die Ansichten weit ans einander. ^em Bundesxathe war durch Art. 50 der Bundesverfassung der Standpunkt, den er einzunehmen habe, klar porgezeichnet. ^er natürlichste Gerichtsstand für personliche Klagen ist unstreitig der Gerichtsstand des Wohnortes des Beklagten, sobald dieser . einen festen Wohnsiz . hat und nicht Zahlungsunfähig ist. dieses ist sur den internationalen .Verkehr eben so wahr, wie 'für den internen. Was nun den internen Verkehr aubelangt, so stimmt die italienische Gesezgebung mit dieser Anschauungs1veise ziemlich überein, indem auch sie die Regel ausstellt, dass der Beklagte vor dem Richter seines Wohnortes gesucht werden müsse. Allein

in hochst ausfälliger Weise verlässt danu das italienische Zivilprozess^es.^buch diese Regel, wenn internationale Verkehrsverhältnisse in Frage kommen. Jn dieser Beziehung stellt Art. 105 den Grundsaz aus, dass der Fremde unter Anderm auch vor die italienischem. Gerichte gezogen werden kann, wenn Verbindlichkeiten in ^rage stehen aus Verträgen, die in Jtalien entstanden sind (kornm cont^ctns) oder dort ihre VollZiehung finden sollen (forum .^ecntioms). Rach dem Antrage der italienischen Regierung wären nun alle in dieser Weise von italienischen Gerichten ausgefällten Urtheile auch^ in der Schweiz vollziehbar geworden.

D...^ Bundesrath konnte keinen Angeublik darüber im Zweifel sein, dass dieser Vorsehlag für ihn ^uicht annehmbar sei. Mit solchen Bestimmungen konnte jeder zwischen einem Schweizer und Jtaliener abgeschlossene Vertrag, wie jedes ohne förmlichen ^ertrag abgeschlossene ^..esehäst vor den italienischen Richter gezogen werden . denn es wird immer der ^all eintreten, dass der Vertrag entweder in Jtalien perfekt geworden ist, z. B. wenn ein .Schweizer in Jtalien eine Bestellung emacht hat, oder dass derselbe in Jtalien seine Vollziehung finden soll . B. wenn der Schweizer aus einem Geschaste nach Jtalien ^ahlungspflichtig wird), so dass der Schweizer in einem Falle als Besteller, im andern Falle als .Lieseraut unter den italienischen Gerichtsstand fiele.

'Die schweizerischen Abgeordneten ermangelten nicht, das Unnatürliche und dem internationalen Handel Gesährliche eines solchen ..^stems darzulegen, welches im Gegensaz zu den im modernen Rechte überall anerkannten Rechtsgrundsäzen immer dem K l ä g e r die Wahl des Ge-

g

442

xichtsstandes anheim gibt und es dadurch moglieh macht, dass ein sehwei^ Arisches Hand^.ngshaus gleichzeitig als Beklagter Brozesse in Turin, Mailand, Floren^, Reapel^, Messina auszusechten hat. sie konnten fich^ dabei darauf begehen, dass^Jtalien selbst solches sür seinen inuern Verkehr unerträglich^ ersuudeu habe, was sür de.u internationalen Verkehr je in gleichem, wo nicht in noch hoherm Masse gültig sei. sie hoben hervor, .dass der italienische Vorschlag das grosse Vrin^ip dieses Vertrags, dass die Angehorigen beider Staaten^in ihren Verkehrsverhältnissen ans dem ^.usse der Gleichheit behandelt werden sollen . in dieser

wichtigsten Begehung preisgebe, und ^itirteu endlich das Beispiel ^rauk-

xeichs, das schon seit langer Zeit mit der Schweiz das forum domicili sür persönliche und Handelsstreitigkeiten vereinbart und gerade auch dadurch deu Handelsverkehr mit derselben in so .bedeutendem Masse eutwikelt habe.

Die italienische Regierung scheint das Gewicht dieser Gründe nicht verkannt zu haben ., allein sie glaubte sich durch die Bestimmuugen des erst im Juni 1.^65 neu erlassenen Zivilprozessgese^es gebunden. Bei der Berathung dieses Gesezes haben offenbar die Traditionen des romisehen Rechtes nachgewirkt, welches, zu einer ^eit entstanden, als die übrige Welt in halbbarbarischen Anständen sich befand , dem romischeu Bürger uuter alleu Verhältnissen sein Recht und seinen Gerichtsstand siehern zu sollen glaubte, während im jezigen Europa solche Brätentiouen ^innlos geworden sind und nur . da^u dienen , demjenigen Laude, das sich ihrer bedieuen will, den grossten eigenen Schaden zu bereiten.

Die italienische Regieruug machte zwar gelteud , ^dass auch die Schweiz in ihrem Verkehr mit^ Jtalieu die gleicheu Gruuds.^e in Anwendung briugeu konne , wodur.h .^ompeusatiou eintrete. Allein die schweizerischen Abgeordneten fanden , es sei das ein geringer Trost .^ denn die angeführten Uebelstände werden dadurch keineswegs gehoben, sondern vielmehr verdoppelt.

Schweizerischerseits wurde schliesslich ^sür deu Fall, als nicht ein dem schweizeriseh-srau^osischen Vertrage nachgebildeter Artikel augeuommen werden wolle, uoeh ein Ausweg dahin vorgesehlageu, dass nur diejenigen Urtheile gegenseitig vollzogen werden sollen , welche in loro doinicilu ausgefällt worden seien , wogegen alles Andere einstweilen mit Stillschweigen zu übergehen sei. Die italienische Regierung wollte indess auch diesen Vermittlungsvorsehlag, dessen Halbheit die schweizerisehen Abgeordneten selbst nicht verkennen konnten, nieht aeeeptiren, und

so blieb znlezt nichts anderes übrig , als die ganze Materie fallen zu

lassen. denn^die schweizerischen Abgeordneten erklärten ihrerseits ebenfalls kategorisch, dass sie uumoglich in einem Augen^blike, wo es sich darum handle, lebendigere Verkehrsbeziehungen ^wischen der Schweiz

443 und Jtalien zu sehassen, zu Bestimmungen Hand bieten konnen, welche diesem Zweke schnurstraks entgegenwirken , den gesunden Verkehr der beiden Staaten geradezu gefährden und den Handel uothigeu, durch hohere .^ewinnsprämien die Ehaneen einer verkehrten Jurisprudenz auszugleichen.

Obschon man beiderseits hochst ungern aus eine Rormirung dieser Verhältnisse verzichtete, so blieb doch bei dieser Sachlage nichts anderes übrig. Wir haben trozdem einige Hossnung, dass diese Diskussion nicht fruchtlos geblieben sei. Jtalien wird in nicht serner Zeit durch eigenen Schaden klug werden.^ denn sein internationaler^ Handel wird sich niemals gesnud und voll zu entwikeln vermogen, so lange es mit solchen Gesetzesbestimmungen die ^remd'en schrekt, sich mit seinen Angehorigen in Verkehrsverhältnisse einzulassen. Einstweilen bleibt uns wenigstens der Trost, dass wir zur Vollziehung vou Urtheilen, die auf jener unrichtigen Basis ausgefällt worden sind. nicht mitzuwirken haben.

K o n s u l a r v e r h ä l t n i s s e.

Diese Materie wird im ^weiten Theile des Vertrags, in

den

Artikeln 11 -.l 7 abgehandelt. Die italienische Regierung beantragte ursprünglich , dieser Verhandlung die Bestimmungen der italienisch-sranzosischen Konsularkonvention, welche sich bei den Akten befindet, ^ z u Grunde zu legen. es ist dieselbe im Wesentlichen übereinstimmend mit der schwei^erisch-brasilianischen Konsnlarl.onvention ^), besonders hinsichtlieh der Rechte der Konsuln ^ur Verwaltuug von Erbschaften und der Regnlirung ihrer Privilegien u^.d Jmmunitäten.

Der Bundesrath wies hinwieder daraus hin , dass , obschon er eige.ntli.h im Hinblik aus die neun bestehenden Schwe^erkonsulate in.

Jtalien (Turin, Mailand, Venedig, ^Genua, Livorno, Aukona, Reapel, Messina und Palermo) gegenüber bloss 1-^2 italieuischeu Konsulaten in der Schweiz (Gens un^ Lugano, lezteres wieder ausgegeben) ein grosseres Jnteresse an einer expliziten und den Konsularbesugnissen günstigen Re^ guliruug dieser Materie hätte, es doch uicht in seinem Wunsche liege, so weit gehende .^tipulationen zu treffen. Es muss hiebei namentlich ins ^luge gesasst werden, dass die schweizerischen Konsulate eiuen etwas andern Eharakter haben, als die Konsulate der grosseru Staaten.

Die Schweiz überträgt die Besorguug der Kousularbesuguisse gewohnlich Kausleuten , welche sich in den verschiedenen Kousularresideuzen augesiedelt haben. Dagegen haben aus den Vorgang Nordamerikas ^ie sämmtliehen grossern Staaten das alte, mit dem schweizerischen gleichartige. Kousularwesen dahin umgebildet, dass die Konsuln wenigstens

^ Siehe e.dg. ^esezsammlung, Band ^Il, Seite 250.

444 auf die wichtigern Bl.^e von der heimatlichen Regierung geschikt werden (consules miss.), Besoldung von ihr empfangen, dafür aber keinen .Handel aus eigene Rechnung treiben dürfen. Es lasst s.ch begreifen, dass die betreffenden Regierungen für ein solches ans wirklichen Staatsbeamten zusammengeseztes Kousularkorps Privilegien und Jmmunitäten zu erhalten wünschen und ihnen auch umfassendere Arbeiten znmuthen dürfen , während die Schweiz , wenn sie nicht ebenfalls auf jenes System übergeben will, an ihre Konsuln k^ine solchen Ansprüche machen kann, aber auch keiner besondern Privilegien und Jmmnnitäten sür sie bedarf. Da unsere Kousulu als Kaufleute doch wieder unter den Landesgesezeu des Staates stehen, bei dem fie akkreditirt sind, in jener Eigenschaft anch die ordentlichen^ Abgaben zu zahlen und die Bolizeigeseze zu respektiren haben, so nü^ten ihnen solche Privilegien nicht einmal etwas.. Es schien daher dem Bundesrathe angemessen , sich in dieses Kapitel nicht allzuweit zu vertiefen, sondern der italienischen Regierung nur d.e allgemeine Zusicherung zu geben, dass ihre Konsuln denjenigen der begünstigtesten Ration gleich gehalten werden sollen.

Was die Einzelnheiten betrifft, so können wir uns aus wenige Bemerkungen beschränken.

Art. 11 stimmt im Wesentlichen mit dem Art. 10 des bisherigen Vertrags überein. Er statuirt das Recht jedes Staates^ Kousnlaragenten sür den andern Staat zu ernennen. Der Bundesrath sezte Werth daraus , sich ^as Recht zu wahren, gewisse Orte zu bezeichnen, in welchen keine Konsularageuten gestattet werden, da dieses Recht unter besondern Umständen von Werth sein dürfte. Ebenso sprach sich der Bundesrath gan^ bestimmt dahin ans, dass er, momentane Stellvertretuugsfälle ausgeuommen, keinen Kousularagenten in ^uuktion treten lasse, bevor er denselben durch Ertheilung des Er^uatur dazu autorisirt habe.

Jn einem neulich vorgekommeuen ^alle hielt der Bundesrath auch gegenüber Nordamerika an Dieser seiner Rechtsübün^sest.

Art. 12 gestattet daher die Berechtigung zur Aufstellung von Vizekousuln und Kousularagenten durch die Generalkonsul^ und Konsuln nur in den bezeichneten Schranken.

Besondere Verumstäudungeu köuuen solche Delegationen allerdings in beidseitigem Jnteresse wünschbar machen.

Art. 13 bezeichnet die E h r e n r e c h t e der Konsuln, wie sie auch bisher schon üblich waren. Bezüglich der Vorrechte ihrer Stellung ist, wie schon . erwähnt, entgegen dem ursprünglichen italienischen Vorschlage lediglich bestimmt worden, dass sie die ihrem Grade entsprechenden Rechte der Konsularagenten der begünstigtesten Ration geniessen sollen.

Art. 14 bestimmt, dass die Konsuln nicht als Zeugen vor den Gerichten zu erscheinen brauchen, sondern ihr Zeugniss mündlich oder sehrist-

lich in ihrem Domizil eingeholt werden mnss. Es erledigt sich damit

eine Streitsrage, welche schon zu Anständen geführt hat.

445 Art. 15 sichert die U n v e r l e z l i c h k e i t der K o n s u l a r a r c h i v e und schreibt deren Ausscheidung von andern Bapieren der Konsuln vor.

Art. 16 enthalt Bestimmungen über die notarialische Tätigkeit, beziehungsweise s r e i w i l l i g e G e r i c h t s b a r k e i t der Konsuln. Diese bildet im Grunde gegenwärtig deren Hauptaufgabe , durch welche diese Jnstitution von^ eminenter ^üzl.chkeit geworden ist, um einestheils die Jnteressen der im Konsnlarbezirke sesshasten oder dort durchreisenden eigenen Angehorigen zu sordern und auderutheils allen denjenigen Richtangehorigen unterstüzend zur Seite zu stehen , welche im Heimatstaate des Konsul^ Gesehäste zu erledigen und hiesür gewisse Formalitäten zu erfüllen haben. Es ist hauptsächlich dieses Verhältnisse welches beständigen Wünschen der im Auslande wohnhasten Schweizer nach Erstellung neuer Konsulatsposten Rahrnng gibt. Bezüglich der Einzelnheiten können

wir sügl^h a..s den Artikel selbst verweisen.

Art. 17 endlich behandelt das schwierige Kapitel der E r b s c h a f t e n , dessen wir oben schon kurz Erwähnung gethan. Hierin gingen die Ansieben anfänglich weit aus einander. Die italienische Regierung schlug nämlich vor , diejenigen Erbschasten von Angehörigen, welche sich nicht wegen Anwesenheit der Erben oder eines anerkannten Testamentsvol.lstekers auf dem Vlaze erledigen , durch die Konsuln besorgen und verwalten ^u lassen, wie solches im sehweizerisch^brasilianischen Vertrage des Rähern vorgesehen ist. Dem Bundesrathe hätte iu gewisser Beziehung dieser Vorschlag sehr gut konveuiren konnen , da eine weitaus grossere Zahl von Erbsehaften von Schweizern in Jtalien fällig werden als nmgekehrt , auch soll nicht verschwiegen werden, dass von schweizerischen Konsuln in Jtalien schon ähnliehe Wünsche laut geworden sind. Dessen ungeachtet konnte sieh der Bundesrath nicht entschließen, diesem Vorschlage beizustimmen. Schon der Vorgang mit der sehweizeriseh-brasilianischen Konveurion bot nichts Ermuthigendes . sie führte bekanntlich zu massenhasten Reibungen und Anständen, indem eine mächtige Bartei in Brasilien -- wohl nicht ganz ohne Grund - fand, jeue mit den europäischen Staaten abgeschlosseneu Kousularkonveutiouen enthalten tiesgreifende Beschränkungen der eigenen Souveränität, uud von diesem Standpunkte ausgehend alsdann der Exekution jener Konventionen alle mogliehen Hindernisse in den Weg legte. Diese Anstände wurden erst in neuester Zeit gehob....^). Die schweig. Buudesbehordeu hätten wohl auch ihrerseits jene Konvention nien^als genehmigt, wenn sie thatsäehlich auch die Souveränität

der Schweiz in gleicher Weise beschränkt hätte wie diejeuige Brasiliens ;

allein es war, wenn auch nicht sormell, so doch thatsächlich eine einseitige Verpflichtung des leztern Staates, welche aus dem Wunsche desselben, sremde Einwanderer ins Land zu ziehen , wohl erklärlich war , indess ^) Siehe eidg. ^esezsammlung , Bd. IX, Seite

148.

446 keineswegs nachahmnugswerth für andere .Verhältnisse. Der Bundes rath sah ferner auch gar kein Bedürsuiss ein, diese Verhältnisse mit dem Rachbarlande Jtalien in gleicher Weise zu ordnen, wie mit dem fernen Brasilien. Vost und Telegraph machen mit dem erstern Kommunikationen binnen wenig Tagen und Stunden moglich, während die Korrespondenz mit lezterm Lande vieler Wochen und Monate bedarf, besonders wenn der Wohnsiz des Erblassers im Juneru des .Landes ist. Dazu kam ein weiterer ^unkt, welcher dem Bundesrathe Bedenken erregte. Schon bei Absehluss der brasilianischen Konvention entstand die Frage, ob nicht von diesen neu iustituirten Verwaltern von Erbschaften eiue gewisse Sicherstellnug verlangt werden sollet Der Bundesrath widmete dieser ^rage eine eingehende Brüfnng, überzeugte sieh aber schließlich, dass von diesfälligen Forderungen abstrahirt werden müsse. Al.leiu es scheint doch nicht rathsam , ohne Roth derartige Verwaltungen zu vermehreu , für welche der Bund eine, wenn auch nicht ökonomische, so doch moralische Verantwortlichkeit zu tragen hat, welche Unannehmlichkeiten aller Art erzeugen konnte.

Von diesen Gesichtspunkten geleitet . schlug der Bundesrath vor, dass die beiden Staaten in Fällen abwesender Erben oder mangelnder Teftamentsvollstreker zwar von erledigten Erbschaften den Gesandtschaften und Konsulateu sosortige Kenntniss geben solleu . damit sie den betheiligten Erben die nothigeu Mittheilungen zugehen lassen kennen, dass sich^daun aber die konsularische Thätigkeit, so weit sie nicht durch Vrokuratiou der Betheiligten im Spe^ialsalle erweitert wird, hierauf ^u be^ schränkeu habe. Sosern jedoch Erbsehäftsstreitigkeiten^ entstehen, sosollen diese vor dem Richter des lezl.en Domizils des Erblassers im heimatlichen Staate ihre Erledigung finden, wie solches im Vertrage ^wischen der Schweig und Frankreich, über welchen noch wenig Anstände entstanden sind, in gleicher Weise geordnet wurde. Die italienische Regierung trar

diesem Vorschlage bei.

Da die beiden .^btheilungen des Vertrags, so.vohl diejenige über Niederlassung wie über die Konsularverhältniss^, dem .Gesagten zufolge keine Bestimmungen enthalten,.. welche uns anstossig erscheinen, sondern den.. gegenwärtigen Vertrage nur vorgeworfen werden kann, er enthalte nicht Alles, was wünschbar gewesen wäre , so nehmen wir keinen Anstand, Jhnen denselben sammt der damit zusammenhängenden Erklärung zur Genehmigung zu empfehlen.

Wir bemerken dabei nur noch, dass der Antrag ans Genehmignng der drei vorgesprochenen Verträge in e i n e n Artikel zusammengefaßt wird, weit dieselben, obschou sormell getrennt, materiell als ein Ganzes auszusasseu siud.

Dagegen ist von diesen Verträgen unabhängig der unter dem gleichen Datum ^abgeschlossen....

447 IV. .^ertr^ ^er .^n^eseru.^ .oon .^erbre^ern und Beschuldigten.

^er gegenwärtig ^u Kraft bestehende Auslieserungsvertrag, ursprünglich abgeschlossen zwischen einer Anzahl schweizerischer Kantone und dem .^ouigrei..h Sardinien, durch spätere Uebereiukunft ausgedehnt .auf die gesammte Schweiz und das ganze Kouigreich Jtalieu, datirt vom 28. April 1843.

Seine Fassung lässt Manches zu wünschen übrig, wie er denn auch zu verschiedeneu Eontraversen Anlass gab. ^ie italienische Regierung, in dieser ^..age stärker interessirt als die Schweiz, weil die von ihr gestellten Auslieferungsbegehren gegenüber den schweizerische^ sieh fast wie 10 : 1 verhalten, sprach d.en Wunsch aus, es moeh^ bei Anl.ass gegenwärtiger Revision der Hauptverträge zwischen den beiden Ländern auch dieser Vertrag mit in Revision gezogen werden. ^er Bundesrath fand gruudsäzlich dagegen nichts einzuwenden.

Auch diese Verhandlungen waren indess nicht ohne Schwierigkeiten, ..wie sich aus der nachfolgenden Erläuterung der einzelnen Artikel ergeben wird.

Nachdem Art. 1 das a.lgemeine Brinzi.^ aufgestellt, beschäftigt sich Art. 2 damit, diejenigen Arten von Verbrechen einzeln auszuzählen, wegen denen Auslieferuug gegenseitig erfolgen soll. ^ex Katalog dieser Verbrechen ist erheblich erweitert worden, und umfasst nuu ausser den bis^ herigen noch folgende weitere ^erbrechen: Todtschlag (coups et blessnres volontaires ayant o.^casion.^ la mort) ^ Entsührnng, Abtreibung der .Leibessrucht. Versührung Miuderjähriger durch ihre Eltern oder andere ^u ihrer Aussicht bestellte Bersouen ^ Entsühruug , Verheimli^nng oder Unterdrül.uug von Kindern und Untersehiebnng solcher^ absichtliche Beschädigungen von Eisenbahnen und Telegraphen . Erpressung . Bestechung von Zengen und Experten ^ Unterschlagung, Betrng nnd nicht .^ualifi^irter ^iebstahl in denjenigen fällen, wo der Betrag Fr. 1000

übersteigt.

.^ie italienische Regierung s^.hlug ursprüuglich vor , deu .^nfaz zu machen , dass diese Handlungen uur daun die Verpflichtung ^ur Auslieferuug begrüudeu, weuu sie im V e r b r e c h e n s g r ad e strafbar seien, beziehungsweise iu dem Staate, in welchem sie begangen worden, mit einer e n t e h r e n d e n ^trase g e s e z li eh bedroht seien. ^bsehon auch der bestehende Vertrag ähnliche Bestimmungen enthält, so schien es uns doch besser, von einem solchen Zusaz zu abstrahireu, da für die Schweiz daraus möglicherweise Verlegenheiten entstanden wären. Erstlich haben noch uicht alle Kautoue Stxasgeseze,^und die nicht damit versehenen wären also unter Umständen in Verlegenheit gewesen, die vorhandene gese^liche Strafandrohung nachzuweisen. Alsdann ist die Gradation der strafbaren

448 Handlungen in crimes, delit... und contraventions, wie fie den Strasgesezen pon Frankreich und Jtalien zu Grunde liegt, nur in eine Minderzahl der .^trafgesezgebungen der Schweiz übergegangen, und auch in diesen ist dem richterlichen Ermessen bezüglich der Strasansmessung gewohnlich ein grosser Spielraum gelassen , so dass Handlungen , welche sich begrifflich gleichartig .^ualifiziren , je nach der Schwere der innern Verschuldung des Verbrechers in einem Fall entehrende, im andern Falle nicht entehrende Strafen nach sich ziehen. Wir sezten desshalb Werth darauf, die zur Auslieferung verpflichtendeu Merkmale o b j e k t i v zu fairen , und schlngn z. B. bei den Verbrechen der Unterschlagung, des Betrugs und des nicht .^ualisizirteu Diebstahls Annahme einer Werthsumme von Fr. 1000 por. Nachdem die italienische Regierung sich bereit ^eigte , hierin unsern Wünschen entgegenzukommen , nahmen wir unsererseits dann auch keinen Anstand, die einzelnen Verbrechens^ kategorieu. möglichst ihren Wünschen entsprechend zu gestalten. Da die Schweiz kein einheitliches Strasgese^buch ^hat, so kann sie ohne Schaden anf solche billige Wünsche des andern Kontrahenten, welcher durch ein Strafgesezbuch aus eine gewisse formelle und materielle Konsequenz angewiesen ist, Rüksieht nehmen. Jm Uebrigen haben wir die. Auslieserungspflicht in diesem Vertrage nicht einmal so weit ausgedehnt . als solches andern, namentlich deutschen Staaten gegenüber geschehen ist.

Einige Verhandlungen verursachte in dieser Beziehung das Begehren der italienischen ^Regierung, dass V e r b r e e h e r v e r b i n d u n g e u (^.ssoci^ tion des moiteurs) als eine selbstständige Verbrecherkategorie aufgeführt und^ deren Theilnehmer als solche ausgeliefert werden sollen. Wir konuten uns aus verschiedenen Gründen mit diesem Begehren nicht recht befreunden.

Es passt schon grundsäzlich nicht ganz zu den in der Schweiz aus dem Gebiete des .^trasrechts herrschenden Anschauungen. Der Eintritt in eine Verbre.^erverbinduug ist im Grunde an sich noch kein Ver^ brechen, sondern nur ein Vorbereitungsakt sür Verbrechen. Die Straf^barl.eit dieses Aktes richtet sieh nach nnsern Anschauungen nach der .....atur der beabsichtigten und ausgesührten Verbrecheu. ^iud ledere der

Art, dass sie zur Auslieserung verpflichten, so sind allerdings die Theil-

nehmer an der Verbrecherverbindung auszuliefern, im entgegengesehen Falle aber nicht. Zu diesem grnndsazlichen Bedenken gesellte sich aber noch ein solches, mehr praktischer Ratnr. Es ist allgemein bekannt, welche Ausdehnung die Verbreeherverbindungen besonders im ^üden von Jtalien genommen haben und früher noch in hoherm Grade genommen halten. Begreiflich , dass unter solchen Umständen schon der Eintritt in solche Verbindungen in Jtalien hart bestrast wird. Aber sollte nun die in einem Verhastsbesehl enthaltene Erklärnng , dass Jemand ^B. vielleicht por Jahren der Eamorra angehort habe, ohne dass weitere spezielle Verschnldung angeführt werden könnte, die sehwei-

449 zerischen Behörden schon ^ur Auslieferung verpflichten^ Das schien dem Bundesrathe doch nicht wohl anzugehen. Man einigte sich nach reiflicher Besprechung dieser Verhältnisie schließlich dahin, im Schlusssa^ des Art. 2 der Verbreeherverbindungen^zwar zu erwähnen, hingegen die Anslieserungspflicht zu beschränken auf Theilnahme au Verbindungen für Verbrechen, welche als zur Auslieferuugsforderung berechtigend im Art. 2 besonders genannt sind.

Art. 3 bestimmt erstlich, dass bei politischen Verbrechen keine Auslieferung erfolgen und bei Auslieferung wegen anderer Verbrechen keine Verurtheilung wegen politischer Verbrechen oder solcher, die mit politischen Verbrechen konne^ stnd, erfolgen soll. Der^Schlusssa^ dieses Artikels löst sodann eine Eonl.raverse , welche in dem bekannten Falle D e l a s i e l d zur Sprache kam. Wie soll es gehalten werden, wenn ein Auszuliefernder in dem Staate, wohin er geliefert wird, ausser der Handlung, für welche die Auslieferung erfolgte, noch weiterer Vergehen von geringerer Bedeutung bezüchtigt wird. darf er wegen dieser ledern beurtheilt werden oder nichts Die Bra^.is schwankt darüber. darüber ist man zwar so ziemlich einig, dass^wenn er wegen des Hauptverbrechens nicht verurtheilt wird, dann eine weitere Beurtheiluug wegen den andern Handlungen nicht zulässig ist. So wird es z. B. zwischen der Schweiz und Frankreich immer gehalten. Wie aber, wenn er wegen des Hauptverbrechens perurtheilt wurde , sollen dann die andern Vergehen nicht gleichzeitig noch mitbeurtheilt werden^ Der Art. 3 eut-

scheidet sich aus gruudsäzlichem Standpunkte für V e r n e i n u n g dieser

.^rage. Es soll die Beurtheilung immer nur erfolgen dürfen wegen den-

jenigen Verbrechen, hinsichtlich derer die Auslieferung bewilligt wurde.

Selbstverständlich bleibt es dem Angeschuldigten sreigestellt, auf dieses Recht zu verzichten und se^in Schuldregister in e i n e m Akte bereinigen zu lassen.

Art. 4 behalt gegenüber der Auslieferungspsl.icht die V e r j ä h r u n g der .^lage oder Strafe vor, und zwar nach der Ges^gebnng des Landes,

in welches sich der Verbrecher geflüchtet hat. Jst die Gesezgebung des andern Landes in diesem Bunkte milder, so wird natürlich kein Auslieferungsbegehren mehr gestellt werden.

. Art. 5 stellt den Gruudsa^ auf, dass e i g e n e B ü r g e r nicht ansgeliefert werden sollen , hingegen soll man sich in solchen fällen die Akten mittheilen, um den Schuldigen von dem heimatlichen Richter beurtheilen zu lassen, wenn das Strasgese^ es gestattet. Es ist im ^choosse der Bundesversammlung schon die Behauptung aufgestellt worden, dass diese Verweigeruug der Auslieferuug der eigenen Bürger nicht mehr an der Zeit sei. Der Bundesrath muss sehr ^aran zweifeln, ob irgend ein Staat Lust haben werde , aus dieses Recht zu verachten. Es ist

450 vielleicht kein einziger Saz des internationalen Rechtes so feststehend wie dieser, und es seheint uns ein ziemlich müssiges Bestreben, an demselben ^u rütteln.

So .lange man im Eiviiprozess den Sa^, dass Jeder für personliche Forderungen von seinem heimischen Richter gesucht werden müsse, als ^ ein palladium der bürgerlichen Freiheit betrachtet, und zwar aus guten

Gründen, weil die Verteidigungskraft sich da am krustigsten geltend

machen kann, wo man ein^n wenigstens nicht ungünstigen Richter voraussehen darf, die Beweismittel am besten zur Hand sind und der Beklagte in der Theilnahme eines Bublikums, das neben der einzelnen Handlung auch noch seinen Ges.^mmt.charakter kennt und den einzelnen^ Akt daher richtiger zu beurlheilen vermag, eine natürliche Stüze findet: so lange wird man im Strafpro^ess, wo die hochften Güter eines Bürgers in ^rage stehen, kaum daz.... kommen, den eigenen Bürger einem ganz fremden Richter in ein fernes Land auszuliefern. Ein solcher Eosmopo^itismus seheint uns ziemlich bodenlos zu sein.

Art. 6 gab zu eiulässlicheu Eroberungen Anlass. Jn dem bisherigen Vertrage war im Art. 1 am Schlusse bestimmt, dass die Auslieferuug von fremden ,,uach erhaltener Zustimmung von Seite der Regierung desjenigen Staates, welchem sie angehoreu, gegenseitig zugestanden werden soll.^ Jm Falle ^elafield verlangte dieser Verbrecher, dass e^emäss oben zitirtem Artikel die Zustimmung der Regierung seines Heimatstaates Haiti ^..r Auslieferung nach der ^chwei^ einzuholen sei.

Er saud damals im italienischen Parlamente Mitglieder, welche diese seine Brätention unterstüzten, und es gab diese Eontroverse Aulass ^u einer dreitägigen Diskussion in jenem gesellenden ^.orper. Es schien desshalb^ angemessen, für die .^....nuft eine andere Fassung zu wählen.

...^ehweizerischerseits hätte mau am liebsten ^..on solchen Aufragen an dritte Staaten überhaupt abstrahirt. italienischerseits wollte davon aber nicht gau^ Umgang geuommen werden. So kam man daraus, die Ansrage f a k u l t a t i v zu belassen. Jndem die schweizerischen ^lbgeordneten hiezu ihre Zustimmung gaben, verlangten sie indess. dass der hei.^ matliche Staat, falls ^er ein Vorzugsrecht sür die Ausliefernng gelteud macheu wolle, doch weuigsteus ^die Verpflichtung übernehme. seine Auge- ^ horigeu durch die eigenen Gerichte beurteilen zu lasseu. Dieses wurde italieuischerseits zugestanden. ^amit wird in der Hauptsache dafür gesorgt sein, dass die Verbrecher der Regel uach die verdiente ^trase, .

sei es am ^rte des Verbrechens , sei es in der Heimat , empfangen werden.

Art. 6 ordnet am ^chlusse dann auch uoch die B r i o r i t ä t der Auslieseruug bei Konkurrenz mehrerer Begehren. Mau kann diese nach perschiedeuen Gesichtspunkten bestimmeu, z. ^B. nach den. .^atum der verbrecherischen^ Haudlnngen, so dass die älteste querst znr Beurteilung

451 Belangen soll, oder nach der Schwere der Verbrechen, oder nach dem Datum der Auslieseru..gsbegehren. Da die italienische Regierung dieses ^zwar formellste, aber hinwieder auch klarste Moment als Wegleitung in Vorsehlag brachte, so .fanden wir uns zu keiner Opposition veranlasst.

Art. 7 wahrt das naturgemässe .Recht des Staates, in welchem sich ein Angeschuldigter oder ..^erurtheilter befindet, ihn vorerst für die in diesem Lande verübten Verbrechen beurtheilen, resp. bestrafen zu lassen, bevor die Auslieferung an den andern Staat vollzogen werden muss.

Jm Auschluss hieran wird umgekehrt im Art. 8 bestimmt, dass die . Auslieferung durch Eivilverbindlichkeiten des Auszuliefernden nicht per.^ogert werden folle, z. B. auch im Falle des Schuldverhaftes. Die italienifche Regierung wünschte sodann, dass auch ausdrüklich gesagt werde, dass im Falle eines Auslieserungsanerb i e t e n s demselben im Falle des Vorhandenseins den Bedingungen des Art. 2 ebenfalls pon Seite ^ des andern .Staates Folge gegeben werden solle. Wir hielten dieses

Verlangen für v ollig gerechtfertigt.

Art. 9 regulirt das ..^roeedere bei Auslieferungsbegehren, welche auf diplomatischem Wege gestellt werden sollen, in Uebereinstimmuug mit deu bestehenden Vorschriften, und damit im Zusammenhange bestimmt Art.^ 10, dass in dringlichen fällen auch durch den Telegraphen vor^ läufige Verhaftung verlaugt werden ^kaun. Wir freuen uns, bei diesem Anlasse bemerken zu konneu, dass die italienischen Behörden in allen diesen fällen stets die grosste Bereitwilligkeit an deu Tag gelegt haben, um bei Arretirung flüchtiger Verbrecher hülfreich zu sein, und dass man uns dabei niemals jenen, die Verbrecher aus Kosten der ehrlichen Leute begünstigenden Formalismus in deu Weg gelegt hat, den wir. insbesondere vou .^eite der belgischen und theilweise auch schon von Seite der franzosische.. Behörden zu unserm grossen Schaden erproben mussten.

Art. 11 bestimmt in Uebereiustimmung mit dem bisherigen Vertrage, dass die g e s t o h l e n e n S a c h e n , die aus dem Auszuliesernden gesunden worden, samn.t den Jnftrnmenten, mit welchen er das ^erbrechen verübt, oder ähnliche Beweisstüke mitausgeliesert werden. sollen.

Der Vollständigkeit wegen wird noch beigesügt, dass ^iese Auslieferung auch stattfinden solle, wenn das betreffende Jndividuum gestorben oder sich geflüchtet haben sollte. Ebenso sollen darunter auch diejenigen Gegenstände inbegrissen sein, die der Schuldige verborgen oder deponirt

hatte. Dagegen wird dann ausdrüklich bemerkt, dass die Rechte Dritter

. ans diese Gegenstände vorbehalten bleiben sollen. Es ist selbstverstäudli^h, dass diese Rechte sich nach der Ges.^gebnng desjenigen .Landes bestimmen, in welchem die Gegenstände sich befunden haben. Es ist dieser Zusaz von Wichtigkeit. Jn den alten Ablieferungsverträgen war dem damaligen Recht entsprechend die Rükgabe von gestohlenen Aachen absolut vorgeschrieben. der rechtmässige Eigentümer konnte sie unentgeltlich vo^

.........ndesbI^. J a h r g . .^ X . B d . Il I .

36

452 jedem Jnhaber vindi^ren , und lezterer konnte seine EntschädigungsAnsprüche nur gegen seinen Vormann geltend machen. Das neuere Recht hat bekanntlich dieses rigorose Brinzip, das zu den heutigen VerkehrsVerhältnissen nicht mehr ganz passt, fast überall gemildert und . dem gutgläubigen Besser eine bessere Rechtsstellung eingeräumt, und die

gegenwärtige Vertragsbestimmung bekräftigt diese Rechte.

Art. 12 gehorte zu denjenigen, welche bei dieser Verhandlung viel zu sprechen gaben und sehr 'wechselvolle Lebensschiksale hatten, um sehliess-

lich wieder genau aus dem Standpunkte des Art. 10 des bisherigen

Vertrages anzulangen. Er bestimmt nämlich, dass jeder Staat die .

Arrestations- und Unterhaltskosten, sowie die Transportkosten für Berson ^ und Sachen des Auszuliefernden aus seinem Gebiete zu tragen habe.

Der italienische Abgeordnete wollte nun anfänglich dieses Brinzip des Wettsehlagens der gegenseitigen Auslagen auch ausdehnen auf die Fälle des Art. 15, wo es sich darum handelt,. dem andern Staate in Strafprozessen Unterstüznng zu gewähren durch Zusendung von Versonen oder Beweisstüken. Der Bundesrath fand dies dann aber doch zu weit gehend, und er wünschte nicht über die bestehenden Verpflichtungen hinaus zu gehen. Hieraus änderte der italienische Abgeordnete seinen Standpunkt .radikal, indem er iu allen Fällen, aneh denjenigen des Art. 12, gegenseitige Kostenvergütung proponirte. Diese Sinnesänderung war zwar den schweizerischen Abgeordneten sehr ausfallend. allein sie muthmassten sosort , dass dabei eine Missrechnung stattgefunden haben könnte, und

fragten ihrerseits die Regierung von Tessin, als die hauptbetheiligte in dieser Angelegenheit, um ihre Meinung au. Diese sprach sich mit grosstex .Lebhaftigkeit für den neuen italienischen Vorschlag aus, weil, wie schon

^Eingangs erwähnt, ^Jtalien vielleicht 10 Auslieferungsbegehren an die ^ehweiz stellt gegenüber e i n e m von Seite der Schweiz an Jtalien.

Jnsbesondere hat der Kanton Tesfin vermoge seiner Lage das wenig

beneidenswerte Gl.ük, Zufluchtsstätte eiuer grossen Zahl flüchtiger Jta-

liener zu werden, wo fie dann von der italienischen Volizei mit ziemlich leichter Mühe entdekt werden konnen. Teffin hat um dieses Verhältnifses willen wirklieh unverhältnissmässig viele Auslagen für solche Arrestationen, Unterhalt und Transporte, .und es ist leicht begreiflieh, daß der Regierung dieses Kantons der italienische Vorschlag daher sehr gelegen kam. Jn Folge der Antwort Tessins liefen die schweizerischen Abgeordneten, obschou sie das bisherige Brinzip nicht gerade mit grosser ^reude preisgaben,. sieh ^..r Annahme des italienischen Vorschlages herbei.

Mittlerweile scheint aber anch die italienische Regierung ihre Reehuuug nochmals revidirt zu haben, wobei ihr nicht entgehen kouute, dass ihr Vorsehlag einige .^ehatteuseiteu habe , kurz, bei eiuer der Eingangs be^eichneteu Aenderungen des Abgeordneten u.aehte sie in abermaliger Aenderung ihres Standpunktes den Vorschlag, die Sachen zu belassen, wie.

^ ^ 453 sie seien, d. h. den Art. 12 mit dem alten Art. 10 übereinstimmend zu fassen. Der Bundesrath hätte nun zwar in dieser Sache gern die Wünsche der Regierung von Hessin berüksiehtigt , gleichwohl konnte ex sich nicht perhehlen, dass diese Kostenrechnungen ein sehr unere.uikliches Stük Arbeit werden dürsten, wie man sie denn auch im Jnnern mit allseitiger Zustimmung . gegenseitig Abgeschafft hat. Dazu kommt dann allerdings hinzu, dass ^.diese Rechnungen in den, wenn auch seltenen Fällen, wo Auslieferungen von Untexitalien aus nach der Schweiz stattfinden, aus Summen gekommen wären, welche mit einem Male die Kosten einer ganzen Masse^ von Auslieferungen in entgegeugesezter Rich. tnng ausgewogen und sicher grosse Unzufriedenheit in den betheiligten Kautonen erregt hätten. Auch mag die .etwas stärkere Belastung des Kautons Tessin ihre gute Seite haben darin, dass sie dessen Behörden doch zu einer etwas schärfern Handhabung der Bolizei veranlassen kann, welche für den Kanton selbst nur nü^lieh sein wird. Der Bundesrath glaubte daher, da es sieh denn doch um keine Summen von Bedeutuug handelt.

dem schliesslieh formulirten Wunsche der italienischen Regierung entsprechen zu dürsen, wenu es ihm auch nicht gerade angenehm war, den Standpunkt so vielsaeh zu wechseln. Jhrerseits trat dann auch die italienische ^Regierung der vom Bundesrathe vorgeschlagenen Fassung des Art. 15 bei.

Die grossten Schwierigkeiten machten aber bei Verhandlung dieses

Vertrages die Artikel 13 und 14. Der erstere dieser Artikel enthält zwar

den von keiner Seite angefochtenen Saz, dass man aus ordnuugsgemässe Rogatorien gegenseitig Abhornugen von Zeugen vor ihrem o r d e n t l i c h e n Richter verlangen könne. Er bildet aber nur eine Art von Eingang zum Art. 14, wo der ^all besprochen ^ist, wenn persönliche Stelluug eines Zeugen vor den Richter des r e ^ u i r i r e n d e n Staates verlangt wird.

Ueber diesen Bnnkt bestimmte Axt. 5 des bisherigen Vertrages, dass in ausserordentlichen Fallen , wenn nämlich solche ^ur Anerkennung der Jdentität eines Verbrechers oder zur Erwahrung des corpns dehcti nothwendig sei, die persönliche Stellung des Zeugen vor dem urteilenden Richter verlangt werden könne, und dass einem solchen Begehren jederzeit entsprochen werden solle, insofern dasselbe von einem Geleitsbriese (s.^nk^condnn) begleitet sei, gemäss welchem der Zeuge frei zurükl.ehren, beziehungsweise im Falle eiuer zu Tage tretenden Mitschuld zwar verhaftet werdeu könne, indess unter Heims..udu...g an seinen natürlichen Richter.

Die italienische Regierung verlangte nun, dass dieses Verhältniss in der Weise geändert werden müsse, dass der Zenge nur hinsichtlich früherer Handlungen nicht belästigt werden dürfe, dass er aber sür Verbrechen, die er gegenwärtig begehen sollte, wobei namentlich der Al^t der Zeugniss-

ablegung selbst .in Betracht fällt, dem Gesez und Gericht desjenigen .Landes unterworfen sein soll, in

welchem ex die verbrecherische Hand-

454

^

lung verübt, beziehungsweise ein falsches Zeugniss abgegeben habe, und

stüzte dieses Verlangen erstlich auf das italienische Gesez, zweitens auf

die Ratur der Sache, da immer das forum delicti commisi das natürlichste Forum bilde, endlich aus die Rüksicht sür die Würde des Richters, der sonst dem falschen Zeugen gegenüber ziemlich machtlos dastehe.

Der Bundesrath sand seinerseits, dass kein Grund zu einer solchen Aenderung vorliege , da das bestehende System seines Wissens gar keine Jnkonpenieuzen erzengt habe.:, dass das italienische Gesez für internationale Verhältnisse nieht maßgebend sein könne . dass bei natürlichex Ordnung der Verhältnisse der Zeuge in seiner Heimat abgehört werden müsse, wenn dieses Verhältniss aber nun künstlich verändert werde, ^ das forum delicti commini ein künstliches und kein natürliches Forum sei. dass dem Richter immer die Berechtigung verbleibe, einen^ vermeintlieh falschen ^eugeu verhasten zu lassen, und ihm lediglich nicht auch das Recht zu ^esseu Beurtheiluug übertragen werde, was ganz am Blaze sei, da er sich gegenüber demselben kaum in ganz uubesangener Stim-

muug befinde, dass endlich Gründe der Gesezgebungspolitik es ausser-

ordentlich wünschbar machen, den Zengen durch Gewährung des saufconduit zu osfener Zeuguissablegung zu ermuutern und ihn nicht dureh eine Art von Drohung von vornherein einzuschüchtern.

Tr..^ dieser Gegengründe beharrte die italienische Regierung von Ansaug bis zu Ende der Verhandlungen aus ihrer Ansicht, und es kam in Frage, ob an diesem Bunkte der gan^e Vertrag scheitern solle. D..

dieses doch kaum gerechtsertigt gewesen wäre und der italienische Standpunkt, in so weit es sich nm fremdartige Verbrechen des Mengen handelte, erklärlicher und annehmbarer erschien, so machten schliesslieh die schweiferischen Abgeordneten einen vermittelnden Vorschlag. Sie erklärten, das italienische Brinzip für den Fall anerkennen zu können, als der Zeuge sich ohne Mi.twirkuug der staatlichen Behörden sreiwillig vor den re^uirirenden Ri.hter stelle, sie verlangten demgemäß also, dass der Zenge niemals genöthigt werden solle, vor dem fremden Richter zu erscheinen.

Die italienische Regierung aeeeptirte diesen Ausweg, welcher den grundglichen Standpnntt beider Barteien wahrt.

J.n Art. 16 ist sestgesezt. dass die beiden Staaten sich gegenseitig die über jenseitige Angehörige ausgefällten S t r a s u r t h e i l e mittheilen sollen. Es wnrde aber diese Verpflichtung ausdrüklich beschränkt aus Urtheile wegen Verbrechen und Vergehen, so dass Verurteilungen wegen blosser Volizeiübertretnngen uicht uuter deu Artikel fallen. Die Kautone

werden daher durch diese Verpflichtung nicht stark belästigt werden, wäh-

rend es doch auch. für sie von Werth ist, über solche Schiusale ihrer Angehörigen im fremden Lande ..nthentische Nachrichten zu empfangen.

Art. 17 enthält die Bestimmung ^über die Dauer des Vertrages (5 Jahre) mit Fortdauer bei ^ichtauskundung.

.

^

^

455.

...Dieser Vertrag ist, wie Eingangs schon. bemerkt, nicht mit den andern Verträgen verbunden. Er scheint uns keine Bestimmungen zu enthalten, deren Annahme erhebliche Bedenken erregen könnten, während er jedenfalls dazu beitragen wird , ein geordnetes Verhältniss zwischen beiden Staaten in dieser Materie herzustellen. Wir glauben ihn daher unbedenklich Jhnen zur Genehmigung empfehlen zu dürfen.

Jm Anschluß an den Auslieserungsvertrag ist zu Lausanne untern.. 4. August 1843 zwischen den betheiligten Staaten eine Erklärung ausgetauscht worden, in welcher die ^ e u g e n e n t s c h ä d i jungen in Re^..isitiousfälle.. uormirt wurden. Die Regierung von Tessin hatte nun gewünscht, dass diese Entschädigungssäze den veränderten Breisverhältnissen gemäss etwas erhöht werden möchten. Die italie.uis..he Regierung zeigte fich .^^igt , iu einem, wenn auch etwas be-

schränkten Verhältniss, den diessälligeu Wünschen zu entsprechen. Es

sind in Folge dessen die Bestimmungen der altern Deklaration als Anhang znm ^luslieserungsvertrage erneuert und durchgängig etwas erhöhte En^ehädigungssaze stipulirt worden. Wir glauben auch die Genehmigung .dieser Erklärung empfehlen zu dürfen.

Jm Rükblike aus das gesummte, ziemlich mühselig in vierjährigen Unterhändlungeu ^u Staude gekommene Vertragswerk zwischen der Schwel und Jtalieu glauben wir sagen zu dürfen , dass e.^ au nusern eifrigen Bemühungen jedenfalls nicht gefehlt hat , nm dasselbe den Jnteresseu der ^chmeiz gemäss zu gestalten, und dass zum mindesten das Resultat, der Schweiz in allen Beziehungen die Stellung der begünstigtesten Ration in Jtalien zu sichern , erreicht worden ist. Die Schweiz hat ihrerseits zur Erlangung dieses Resultates keine aussergewöhnlichen ^pser zu bringen gehabt. ^Unzweifelhaft werden diese Verträge dazu beitragen , die freuudschastlicheu Beziehungen zwischen den beiden Ländern zu erhalten und zn vermehren, und damit denn auch die Losung weiterer wichtiger ..^erkehrsfragen in natürlicher Art vorzubereiten. Die Alpe.. bilden dermalen noch eine grosse Verkehrsschranke zwischen den beiden Ländern; sie nothigen Jtalien ^ grossen Umwegen, uni in das Zentrum des europäischeu Koutinentes zu gelaugeu , .wie sie hinwiederum auch die Schweiz hiudern^, sieh mit den Staaten des mittelländischen Meeres in lebendigere Verkehrsbeziehungen zu sezen. Das Bedürfniss , dieses Verkel..rshemmniss bis zu einem gewissen Grade ^u beseitigen, wird von den beiderseitigen Bevölkerungen immer^ stärker gefühl^ , und es ist wohl die Zeit uicht mehr fern , wo es dem menschlichen Erfindungsgeifte geliugeu wird, die Hemmnisse der Ratur zu besiegen und damit denn auch den gegenwärtigen Verträgen ihre volle gedeihliche Wirksamkeit zu verschaffen.

.^

456 Der Bundesrath gibt sich deme^emäss die Ehre, der h. Bundes^.

Versammlung nachstehenden Beschlussentwurs zur Genehmigung zu unterbreiten : Die^ B u n d e s v e r s a m m l u n g der s c h w e i z e r i s c h e n E i d g e n o s s e n s c h a f t , ^ nach Einsicht

1868,

einer Botschaft des Bundesrathes vom 9. Oktober

b e schl i esst : Art. 1. Den ^wischen der Schweiz und Jtalien unterm 22. Juli 1868 abgeschlossenen Verträgen, als .... Handelsvertrag sammt Tarifen A--.-F , b. Uebereinkuuft zum gegenseitigen Schuze des literarischen und künstlerischen Eigenthums , sammt dem diesen beiden Verträgen angefügten , zu Florenz unterzeichneten Brotokoll vom gleichen Datum , c. Uebereinkunft betreffend Riederlassungs.. und Kousularve..hältnisse, sammt der uachsolgenden, ^u Beru unterzeichneten Erklärung vom gleichen Datum , wird hiemit iusgesammt die vorb^haltene Ratifikation ertheilt.

Art. 2. Dem zwischen der Schweiz und Jtalien unterm 22. Juli 1868 abgeschlossenen Vertrage, betreffend ^luslieferuug von Verbrechern

und Augeschuldigten und gegenseitige Unterstüzung bei Handhabung

der Strafjustiz sammt der nachsolgenden Deklaration vom gleichen Datum, betreffend die Zeugenentschädigungen, wird ebenfalls die vorGehaltene Ratifikation ertheilt.

.^lrt. 3. Der Buudesrath ist mit der Voll^ehuug dieses BeSchlusses beaustragt.

Mit

vollkommener Hochachtung und Ergebenheit.

.Bern, den ..). Oktober 18^8.

. Jm Ramen des schweiz. Bundesrathes,

Der Vizepräsident: .^elti.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: ^chie^.

457

..Handelsvertrag zwischen der ^ch.1. e i z und ..^ t alten.

(.^om 22. Juli 1.^68.)

^..r ^nnde.^tl, der schweizerischen ^genossenfch^t .

.,

^ und ^eine ^jest.rt der ^.öni^.von ^t.^n^

gleichermaßen von .dem Wunsehe beseelt, die Freundschaftsbande,^ ^welche zwischen den beiden Völkern bestehen, enger zu kuüpsen und in der.. Absicht , die Handelsbeziehungen zwischen beiden Ländern zu perbessern und zu erweitern, haben^ beschlossen, zu diesem Ende einen Vertrag abzuschließen, und h^u ^u i^u Bevollmächtigten ernannt, nämlich : . ^ .

^..er B u n d e s r a t h d e r s c h w e i z e r i s c h e n E i d g e n o s s e n s c h a f t : .

Herrn Johann Baptist V i o d a , seinen ausserordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister bei Sr. Majestät dem Konig von Jtalien, und .

^ Se. M a j e s t ä t d e r K ö n i g v o n J t a l i e n : ^e. E^eellenz den Herrn Grasen .Ludwig Friedrich M e n a b r e a , Generallieutenaut und Seinen ersten Flügeladjutanten, Mitglied der königlichen .Akademie der Wissenschaften in Turin und der

Gesellschaft der .^L in Modena, Senator des Königreichs, Ritter.

des höchsten Ordens der heil. Verkündigung , Grosskreuz. dekorirt mit dem grossen Bande des Ordens der Heiligen Mauritius und

458 Lazarus, Gross-Eordon des Ordens der italienischen Krone, Ritter des Ziviiordens und ..^rosskreuz und Rath des militärischen Ordens von Savoyen , dekorirt mit der goldenen Medaille von Savo^en für kriegerische Tapferkeit ^e. ..e., Vräsident des Ministerkonseils und seinen Ministerstaatssekretär für die auswärt.gen Au^el..gen^ heiten , welche, nach gegenseitiger Mittheilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, über folgende Artikel sich geeinigt haben :

Artikel 1.

Die aus der Schweiz, sei es unmittelbar, sei es unter Berührung fremdländischen ...Gebietes eingehenden Gegenstände , welche im Tarif A zum gegenwärtigen Vertrage ^verzeichnet sind, sollen in Jtalien ^u den

durch diesen Tarif festgestellten Abgaben, mit Einschluss aller ^nschlags^

und Spezialgebühren, zugelassen werden.

Für alle anderen Waaren schweizerischer Herkunst kommen, bei der Einsnhr nach^ Jtalien , die Bestimmungen des von Jtalien unterm

17. Januar 1863 mit Frankreich und des unterm 23. April 1867 mit

Oesterreich abgeschlossenen Vertrages zur Anwendung.

Die aus Jtalien , sei es unmittelbar , sei es unter Berührung fremdländischen ...Gebietes eingehenden Gegenstände , welche im Tarif B ^um gegenwärtigen Vertrage verzeichnet sind , sollen in der Schweiz ^u den durch diesen Tarif festgestellten Abgaben zugelassen werden.

Für alle anderen Waaren italienischer Herkunft kommen , bei der Einfuhr in die Schweig , die Bestimmungen des von der Schwe^ mit Frankreich abgeschlossenen Vertrags vom 30. Juni 1864 zur Anwendung.

Art. 2.

Die Gebühren bei der Aussuhr aus einem der beiden Länder nach.

dem andern und die in der Schweiz erhobenen Durchsuhrgebühreu sind durch die dem gegeuwärtigen Vertrage beigelegten Tarife C, D, E festgestellt.

.

Art. 3.

Die aus einem der beiden Länder herstammenden und in das andere eingeführten Waaren jeder Art dürsen keiner hohern Verbrauchssteuer für Rechnung des Staates, der Vrovinzen, der Kantone oder der Gemeinden unterworfen werden, als ^ie gleichartigen Waaren ^einheimischer Erzeugung solche entrichten oder entrichten werden , mit Vorbehalt der .Bestimmungen des nachfolgenden Artikels.

Jedoch sollen die Einsuhrgebühren um so viel erhoht werden dürsen, als die durch das Verbrauchssteuers.^stem den einheimischen Produzenten verursachten Kosten betragen.

45.^ Art. 4.

Der im vorstehenden Artikel aufgestellte Grundsaz findet keine Anwendung auf die in verschiedenen Kantonen der. Schweiz von Getränken bezogenen Verbrauchssteuern.

Die schweizerische Eidgenossenschaft verpflichtet sich jedoch, keiu^ neuen derartigen gebühren aus den aus den italienischen Staaten kommenden Getränken einzuführen, ^die gegenwärtig bestehenden nicht z.. erhohen, und im Falle der eine oder andere Kanton für die schweizerischen ErZeugnisse eine Steuerermässigung eintreten ^ liesse , diese Ermässigung im gleichen Verhältniss auch den Erzeugnissen der italienischen Staaten zu T.heil werden zu lassen.

Die aus Weinen in Fässern, auch in Doppelsass, zu entrichtenden Gebühren sollen, welches auch der Breis und die .Qualität dieser Weine sei, das Minimum der gegenwärtig für ausländische Weine in einfachen Fässern geltenden^ kantonalen Abgaben nicht übersteigen.

Art. 5.

Goldschmied- und Bijouterieartikel aus Gold, Silber, Blatin und andern Metallen sollen bei der Einfuhr von einem der beiden Länder ins andere dem sür die gleichartigen Waaren einheimischer Fabrikation bestehenden Kontrolversahren unterliegen und eintretendenfalls nach den nämlichen. .Grundsäzen die Stempel und Garantiegebühreu bezahlen.

^ür die Kontrole und Stempelung der oben bezeichneten Gegenstände sollen , aussex den bereits kraft der Geseze des Konigreichs bestehenden Büreaux^, auch in E o m o , A r o n a und Susa Grenzbüreaux^ errichtet werden.

Die Gegenstände, welche mit dem Stempel eines dieser Büreau^ bezeichnet sind , sollen ungehindert in allen Brovinzen des Königreichs zirkuliren dürfen.

Die Kontrolgebühren ^ sollen möglichst massig sein und sür Goldgegenftände in Verbindung mit ändern Metallen nie mehr als Fr. 80 per Kilogramm betragen. Das nämliche Verhältniss gilt auch für Gegenstände von anderm Metall, je^nach dem Werthe desselben.

^ Art. 6.

. Jeder der beiden hohen vertragschliessenden Theile verpflichtet sich, dem andern jede Begünstigung, jedes Borrecht^ oder jede Ermässigung in den Einsuhr- oder .^lussuhrzolltarisen sür die im gegenwärtigen Vertrage verzeichneten oder nicht verzeichneten Gegenstände zuzuwenden, welche er einer dritten Macht zugestanden hat oder in der Folge noch zugestehen möchte, und dies auf ebeu denselben Zeitpunkt, in dem diese dritte Macht in deren Genuss tritt, und zwar von Rechtes wegen.

460 Jm Weitern verpflichten sie sich , gegen einander keinerlei Gebühr oder Verbot für Einfuhr oder Ausfuhr in Kraft zu sezen, welche nicht gleichzeitig auf alle andern Rationen Anwendung fänden.

Sie verpflichten steh endlich , die Ausfuhr oder Einfuhr von ...^ treide , Vieh und Thieren aller Art von dem einen nach dem andern Lande weder zu verbieten, noch auch zu hemmen , es sei denn bei konstatirtem Auftreten der Viehseuche.. Der Staat jedoch, welcher sich mit irgend einer Macht im Kriegszustand befände, oder genothigt wäre, seine Armee auf Kriegssuss zu sezen , ist nicht gehalten , dieser Bestimmung Folge zu leisten.

Art. 7.

Beide vertragschließenden Theile verpflichten sich, an den Hauptzugangen der beide Staaten verbindenden Strassen Grenzbüreau^. zu halten, mit gehöriger und ausreichender Ermächtigung zum Bezug der Mauthoder Zollgebühren, sowie auch zur Vornahme der Transitabsertigungen für die anerkannten Transitstrassen. Die zu diesem Behuse notwendigen Absertigüngsformalitäten sollen, um Verzierungen vorzubeugen, beiderseits mogliehst vereinsacht werden.

Ari.. 8.

Die im gegenwärtigen Vertrage sestgesezl.en Wertvolle werden nach dem Werthe am Ursprungs- oder Fabrikationsorte des importirten Gegenstaudes berechnet , unter Zuschlag^ der für die Einfuhr in eines der beiden Länder bis zum Orte der Eingangsabsertiguug erforderlichen Transport-, Versicherung^ und Kommissionskoften.

Der Einbringer von Waaren hat seiner , den Wert^ der eingeführten Waare konstatirenden sehris^liehen Deklaration eine ^aktur bei^ufügen , die den wirklichen Werth bezeichnet und vom Fabrikanten oder Verkäufer ausgestellt ist.

Art. 9.

Findet die Zollbehörde den deklarirten Werth ungenügend, so steht ihr die Befugnis^ zu, die Waaren festzuhalten, wogegen dem Einbringer der von ihm deklarirte Werth, nebst einem Zuschlag von 5 Brozent zu

bezahlen ist.

Diese Zahlung hat binnen vierzehn Tagen , von der Deklaration an gerechnet, zu erfolgen; gleichzeitig sollen auch die Gebühren, wenn deren erhoben Borden sind, zurüke^stattet werdeu.

Art. 10.

Der Einbringer von Waaren, gegen welchen die Zollbehörde des einen der beiden Länder das im ...origen ^ Artikel festgestellte Vorkaussrecht ausüben will, kann, sofern er es ^vorzieht, die Schäzung seiner

461 Waare durch Sachverständige perlangen. Dieselbe Befugniss steht der Zollbehörde ^u , wenn sie es nicht für angemessen erachtet , sofort von dem Vorkaufsrechte gebrauch zu machen.

Art. 11.

Wenn die Schwung ergibt, dass der Werth ^er Waare den bei der Einfuhr deklarirten nicht um fünf vom Hundext übersteigt , so ist der Zoll nach dem Deklarationsbetrage zu erheben.

Uebersteigt der Werth den deklarirten um fünf vom Hundert , so kann die Zollbehörde, nach ihrer Wahl das Vorkaufsrecht ausüben oder den Zoll nach dem durch die Sachverständigen ermittelten Werthe erhieben.

Dieser Zoll ist als Busse um sündig vom Hundert zu erhöhen, wenn die Schäzung der Sachverständigen um zehn vom Hundert höher geht als der ^.eklarirte Werth. Die Untersuchungskosten find vom Deklaranten zu tragen, wenn der durch den schiedsgerichtlichen Entscheid ermittelte Werth den deklarirten Werth um süns vom Hundert übersteigt. im entgegengesehen Falle find sie von ..der Zollbehörde zu tragen.

Art. 12.

Jn dem durch A.rl.. 10 vorgesehenen Falle wird der eine der beiden sachverständigen Schiedsrichter von dem Deklarauten , der andere von dem Vorstände der betreffenden Zollstelle ernannt. Jm Falle der Meinungsverschiedeuheit, oder aus Verlangen des Deklaranten auch schon bei Riedersezung des Schiedsgerichts, wählen die Sachverständigen einen Obmann; können sie sich nicht verständigen, so wird legerer von dem Präsidenten

des zuständigen Handelsgerichts bezeichnet. Wenn die Zollstelle, ^wo die

Deklaration ersolgte, mehr als ein M^riameter vom ^ize des Handelsgeriehts entfernt ist, so kann der Obmann von dem Richter des Mandement ernannt .werden. Jn der Schweiz geschieht diese Wahl durch den Vräsideuten des Bezirksgerichts.

Der schiedsgerichtliche Entscheid muss innerhalb vierzehn Tagen nach der Riedersezung des Schiedsgerichts abgegeben werden.

Art. 13.

Behufs Erleichterung des Grenzperkehrs ist man übereingekommen, dass von allen Eingangs-, Ausgangs- oder Verkehrsabgaben befreit sein sollen : Getreide in Garben oder in Aehreu, Heu, Stroh, Grünsutter, frische fruchte, mit Jnbegriff der frischen Weintrauben, ebenso auch das grüne Gemüse , alles Erzeugnisse von Gütern , die innerhalb eines Umkreises von zehn Kilometern aus beiden Reiten der Grenze liegen.

Ebenso bleiben besreit : natürlicher Dünger , mit Jnbegriff des Schlamms aus Sümpfen, vegetabilischer Dünger, die Weinhese und die

Weintreber, der Rükftand von Wachskuchen, thierisches Blut (mit Aus-

462 schluss des Salzes) , Sämereien , Bflanzen , Stangen , Rebstekeu , die tägliche .^ahrun^ der Arbeiter, Thiere und laudwirthschastliche Werkzeuge ^eder .^lrt , die zur Bebauung dieser Güter dienen , vorbehaltlich einer Kontrole zur Verhütung von Defraudationen.

Die Eigenthümer oder Bebauer von soleheu im Gebiete des andern Staates gelegeneu Gütern sollen überhaupt hinsichtlich der Ruzung ihres

Eigenthums der gleichen Vortheile theilhaftig sein wie die Juländer,

die am gleichen Orte wohnen , unter der Bedingung , dass ste sieh den administrativen und polizeilichen Reglementen unterziehen , welche für die Landesangehorigen gelten.

Die beiden vertragenden Theile werden im gegenseitigen Einperständniss die Erleichteruugen an der Grenze regeln , welche in Bezug aus den Verkehr von Bersonen, Gegenständen und Waaren anzuordnen sind, die, um einen benachbarten Theil des eigenen Landes zu erreichen, genöthigt stnd, das Gebiet des andern Staates aus eine gewisse Streke zu überschreiten.

. ^Art. 14.

Beide vertragschliessenden Theile werden sich über ein polizeiliches Sehissahrtsreglement für den Lnganer- und Laugensee, sowie auch über die Massregeln verständigen , welche behufs Sicherstellung des Eigenthumsrechtes an dem durch Unglükssälle, wie Ueberschwemmung, Sturm u. s. w. weggetriebenen Holze zu tressen sind.

^

Art. 15.

Die italienischen Fabrikanten und Kausleute, sowie ihre Reisenden, welche in einer dieser Eigenschaften in Jtalien gehorig patentirt sind, konnen in der Schweiz, ohne dafür einer Batentta^e zu unterliegen, Einkäufe sür das von ihnen betriebene Geschäft machen und Bestellungen mit oder ohne Muster ausnehmen, fedoch ohne mit Waaren zu hausireu.

^Gegenüber den Fabrikanten und Kausleuten aus den schweizerischen Kautonen uud ihreu Reisenden wird in Jtalien Gegenrecht gehalten werden.

Die zur Erlangung dieser Steuerfreiheit erforderlichen Formalitäten werden in gemeinsamem Einverständnis^ festgesezt werden.

Eiugaugszollpflichtige Gegenstande , welche als Muster dienen und von Reisenden italienischer Handlungshäuser in die Schweiz oder von Reiseuden schweizerischer Häuser in Jtalieu eingeführt werden . solleu beiderseits unter deu zur Sicherstellu^.g ihrer Wiederausfuhr oder Lagerung in einem Riederlagshause erforderlichen Zollsormlichkeiten zeitweise zollfrei zugelassen werden . diese Formlichkeiten werden im gemeiusamen Einverstäuduiss zwischen beiden Regierungen geregelt werden.

463

Art. 16.

Die hohen vertragschließenden Theile geben die Erklärung ab, allen anonymen un... andern Gesellschaften, den Handels-, Jndustrie- und Fiuauzgesellsehaften, die in Gemässheit der besondern Gesezgebung eines der beiden Länder errichtet und ermächtigt worden sind , gegenseitig als besähigt anzuerkennen, alle ihre Rechte geltend zu machen und vor Gericht aufzutreten, sei es um eine .^lage anhängig zu machen, sei es um sich zu vertheidigen, und zwar in der ganzen. Ausdehnung der Staaten und Besizuugeu der andern Macht , unter der alleinigen Bedingung, dass sie sich nach den gesezen dieser Staaten ^und Besiegen richten.

Selbstverständlich findet vorstehende Bestimmung ihre Anwendung eben sowohl auf jene Gesellschaften und Assoziationen, welche vor der Unterzeichnung des gegenwärtigen Vertrags errichtet und ermächtigt worden find , als auch auf diejenigen , welche es in der Folgezeit fein werden.

Art. 17..

Der schweizerische Bundesrath und die königlich italienische Regieruug, von dem Wunsche beseelt, die Handelsbeziehungen zwischen der Schweiz und Jtalien zu ergänzen uud zu erweitern, verpflichten sich, die Errichtung von Verkehrsstrassen behuss Verbindung der beiden Länder

nach Möglichkeit zu begünstigen und insbesondere beidseitig solchen Unter-

nehmuugen , welche durch das Mittel der Dampfkraft eine direkte Verl.undnn^g der Eisenbahnneze südlich und nördlich der Alpen .^uer durch

diesen Gebirgszng anstreben , jede mögliche Erleichterung zu Theil werden zu lassen.

Art. 18.

Der ^gegenwärtige Vertrag soll während acht Jahren, vom .Tage des Austausches der Ratifikationen an gerechnet, in ^rast bleiben. Wofern keiner der hohen vertragschliessenden Theile zwölf Monate vor dem Ablauf des genannten Zeitraumes. die Absicht kuud gegeben haben sollte, die Wirkungen des Vertrages aushören zu lassen, so bleibt derselbe perbindlich bis zum Ablauf eiues Jahres von dem Tage ab, an^ welchem der eine oder audere der hohen vertragsehliesseuden Theile ihn gekündigt haben wird.

Die hohen vertragschliessenden Theile behalten ^ sich die Besugniss vor, im gemeinsamen Einverständuiss in dem Vertrage uud den zugehörigen Tarifen jederlei Aenderungeu anzubringen , welche mit dem Geiste oder den. Grundlagen desselben nicht im Widerspruche stehen und deren Rüzlichkeit durch die Erfahrung dargethau werden sollte.

464

^.lrt. 19.

Vorstehende Bestimmungen sollen in den beiden Staaten unmittelbar nach de.: Auswechslung der Ratifikationen in Vollzug ^esezt werden.

Vom Tage der Jnkraftsezung des gegenwärtigen Vertrages an gerechnet sollen alle frühern Uebereinkommen zwischen der Schweiz und dem nunmehr das .^onigreich Jtalien bildenden verschiedenen .Lander aufgehoben fein.

gegenwärtiger Vertrag soll den kompetenten Behorden zur Ratifikation vorgelegt und die Ratifikationen moglichst bald in Bern ausgewechselt werden.

^ Dessen zur Urkunde haben die beiderseitigen Bevollmächtigten denselben unterzeichnet und ihm ihre Wappenstegel beigedrukt.

Geschehen in Florenz. am zwei und zwanzigsten Juli eintausend achthundert acht und sechzig.

.^L. .^ (^e^.) ^. ^. .^i^a.

(L. .^.^ (Gez.) L. ^. .^enabrea.

465 ^arif A.

Zolltarif zur Einfuhr in Italien.

Basis.

B e n e n n u n g der A r t i k e l .

Metalle :

Fr.

Blei, gewalztes, in Rohren, Schrot Goldschmied- und Bijouteriewaaren Uhrenmacherwaaren : Taschenuhren , einsache, mit goldenem Gehäuse ^ . . . ..

Taschenuhren in Gehäusen aus andern Metallen . . . . .

Repetir- und Spieluhren . . .

Stuz-, Reise- und Wanduhren

.

Uhrwerke: für Taschenuhren

.

Musik-Spielwerke . . . . .

.

,, Stuz^, Reise- und

Wanduhren . .

Thurmuhren und für Glokenspiele . .

Uhrensurnitüren . . .

. .

Erzeuguisse aus dem Thier- und Pflanzenreich :

100 Kilog.

vom Werth.

Stük.

2. 30

,, ,, ,, ,, ,,.

2 --. 25

100 Kilog.

50. -

,, ,,

Mil.chzuker . . . . . . .

keinen- oder Hanfgarne . . .

.Leinen- oder Hanfgarne, einfach, roh, gebaucht oder gebleicht .

Leinen- oder Hanfgarne, gesärbt Seide : Seidene oder mit Floretseide gemischte Bänder.

(Gleiche Behandlung wie die seidenen oder mit Floretseide gemischten Gewebe.^ Topserwaaren : Von Thonerde oder gemeinem Stein.^.^

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.^p.

1. 50 3^

,,

aut

Ansäze.

.^

^.^

3.

-

3.

-

20. 50

---

^ollfr.^i

100 Kilog.

,,

11. 50 17. 10

2. -

466 Basis.

B e n e n n u n g der Artikel.

Verschiedene Waaren : Früchte, getroknete, gemeine, nicht . benannte . . . . . . .

Sauerkraut . . . . . . .

Thiere, lebende : Bferde

.

.

.

.

.

.

.

.

Maulthiere .und. Maulesel . . .

Marmor und Alabaster: Gesägt, in Blatten von 16 und mehr Eentimeter ^.ike . . .

Andere gesägte, vom Bildhauer . behauene, geformte oder polirte Grobe ^immermannsarbeiten von gemeinem Hol^, .zum Bau von Hausern oder Barken . . . . .

Bürstenbinderwaaren aus gemeinem

Holz, nicht polirt, nicht bemalt

und ohne Bestandtheile von Leder

100 Kilog.

Ansäze.

^.

^ 2

Stük.

^p.

^ -

6. -^ 3.

--

.

.

.

100 Kilog.

,,

.-^. 50 -^. 75 zollfrei.

100 Kilog.

15. --

^arif ^.

Zolltarif zur Anfuhr iu die ^ch^eiz.

Basis.

B e n e n n u n g der Artikel.

Ansähe.

.^r.

Südfrüchte

.

.

.

.

.

.

.

.

Strohhüte

.

.

.

.

.

.

.

.

Teigwaaren, italienische . . . .

Statuen und Monumente aus Marmor, im Gewichte von mehr als 50 Kilogramm . . . . . .

100 Kilog.

.4

16.

,, .^uathierlaft.

4.

3.

.^p.

---

-

-

--

467

Tarif C.

Zolltarif ^tr At^ful.r at^ Italien.

gleichlautend mit Taris C des österreichisch^italienischen Handelsvertrags.

Tarif ..).

^lltarif zur^lussnhr au^ der ^chmei^.

^ Gleichlautend mit Tarif D des franzosiseh-sehwe^erischen Handelsvertrags.

...

Tarif E.

Zolltarif ^r ..^urchf^r in ^er .^.^..veiz.

Gleichlautend mit Tari.s E des fran^osisch-schweizerischen Handelsvertrags.

Tarif .^.

^autotlale ^ebiihren anf ...^eiu, ^ier ul1^ ^eisti^e^ ^etra^en.

Gleichlautend mit Tarif F des sran^sisch-sehweizerischen Handelsvertrags.

(Gez.) ^. B. ..^a.

Bunde^blatt. ^ahrg. XX. Bd. III.

(Gez.) ^ ^. .^euabrea.

37

46.^

Uebereinkunst ^wischen der Schweiz und Jtalien zum gegenseitigen ^chuze de.^ literarischen und künstlerischen ^igenthum^.

(Vom 22. Juli 1868.)

Ter ^...^esratl, ^er steierischen ^i^enosse^aft und teilte .^estat ^er .^oni^ .^u ^taliel^ in der Absicht, den Schuz des Eigen^ thums an literarischen und künstlerischen Erzeugnissen in der Schweiz und in Jtalien gegenseitig zu sichern, haben beschlossen, zu diesem Ende eine Uebereinkunft zu schliessen, und zu ihren Bevollmächtigten ernannt, nämlich : .

Ter ^..n^esrath der schweizerischen ^genossenfchaft . Herrn Johann Baptist B i o d a , seineu ausserordentlieheu Gesandten und bevollmächtigteu Minister der schweizerischen Eidgenossenschast bei Seiner Maiestat dem Konig von Jtalien ; ^eine .^ajeftat der.^om.^ .oou^talieu: Seine E^eellenz den Herrn Grafen Ludwig Friedrich M en ab r e a , General^Lieutenant und Seinen ersten Adjutanten, Mitglied der koniglichen Akademie der Wissenschaften in Turin und der Gesellschast der ^L iu Morena, Senator des Kouig^ xeichs, Ritter des hochsten Ordens der heiligen Verkündigung, Grosskreuz des Ordens der .^eiligen Mauritius und ^azarus, Gross-Eordon des Ordens der Krone von Jtalien, Ritter des Eivilordeus und Grosskreu^, Rath des Militärordens von Savoie.., dekorirt mit der goldenen Medaille von Savo^en sür militärische Tapferkeit ^e. ^e., Präsident des Ministerrathes, und Seiuen Minifter-Staatssekretär für die auswärtigen .Angelegenheiten .

469 welche, nach gegenseitiger Mittheilung ihrer, in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, sich über folgende Artikel geeinigt haben :

Artikel 1.

Die Versasser von ..Büchern, Flugschristen oder andern Schriften, musikalischen Kompositionen oder Bearbeitungen, Zeichnungen, Gemälden, Bildhauereien, Stichen, Lithographien und allen andern derartigen Erzeugnissen aus dem Gebiete der Literatur oder der Künste, welche zum ersten Male in der Schweiz veröffentlicht werden, geniessen in Jtalien die Vortheile, welche daselbst durch das Gesez dem Eigenthume literaArischer und künstlerischer Werke eingeräumt sind oder künstig eingeräumt werden mögen, und es kommt ihnen gegen jedweden Eingriff in ihre Rechte der nämliche Schuz und die nämliche gesezliche Rechtshilfe zu Statten, wie wenn dieser Eingriff gegenüber den Versassern von Werken begangen worden wäre, welche zum ersten Male aus dem Gebiete des Königreichs Jtalien veröffentlicht wurden.

Jndeffen find diese Vortheile den Antoren nur für so lange, als die Rechte der Jtaliener in der Schweiz. fortbestehen, zugesichert, und es kann der Gennss derselben in Jtalien nicht auf eine längere Frist be.^ ansprucht werden , als sie den einheimischen Autoren in diesem leztern ...Staate Ansteht.

Art. 2.

Es ist gestattet, in Jtalien Auszüge oder gan^e Stüke aus Werken zu verosfeutlicheu, welche ^um ersten Mal in der Schweiz erschienen sind, wofern solche Veröffentlichungen speziell für den Unterricht oder zum Studium bearbeitet und mit erläuternden Anmerkungen, oder Jnterlinearoder Randübersezungen versehen sind.

Art. 3.

Für die zum ersten Male in der Schweiz veröffentlichten Bücher, Karten, Kupferstiche und Stiche anderer Art, Lithographien oder musi-

kalischen Werke ist die Ausübung des Eigentumsrechtes in Jtalien überdies an die daselbst vorgängig zu erfüllende. Formalität der

Ein-

schreibung geknüpst, welche in ^lorenz beim Ministerium des Akerbaus, der Jndustrie und des Handels zu geschehen hat.

Diese Einschreibung

erfolgt auf die schriftliehe Anmeldung der Betheiligten, und es kann

die lettere entweder an besagtes Ministerium oder au die Gesaudtschaft iu Bern gerichtet werden.

italienische

Die Anmeldung muß spätefteus drei Monate, nachdem das Werk in der .^chwei^ erschienen ist, erfolgen.

Für die Werke, welche lieferungsweise erscheinen, beginnt die dreimonatliche Frist erst von der Herausgabe der legten Lieferung an^ ^u

470 laufen, wosern nicht der Versager gemäss den Vorschriften des Art. 6 erklärt hat, dass er sich das Uebersezungsrecht vorbehalte, in welchem Falle jede Lieferung als ein besonderes Werk betrachtet wird.

Die Einschreibung in besondere, eigens zu diesem Zweke gehalten...

Bücher hat ohne Erhebung irgend welcher. Gebühren stattzufinden.

Die Betheiligten erhalten auf gestelltes Begehren eine, die geschehene Einschreibung beurkundende Bescheinigung, welche nicht mehr als fünfzig Rappen kosten darf.

Dieses Zeugniss soll genau das Datum tragen, an welchem die^ Anmeldung ersolgt ift . dasselbe hat Beweiskraft im ganzen Gebiete des

.^onigreichs und verleiht das ausschliessliche Recht des Eigenthums und der Reproduktion für so lange, als nicht ein Anderer sein Recht vor Gericht geltend gemacht haben wird.

Art. 4.

Die Bestimmungen des Art. 1 finden ebenfalls Anwendung auf die Darstellung oder Aussühruug dramatischer oder musikalischer Werke, welche nach dem Jnkrasttreten gegenwärtiger Uebereinkunst zum ersten Male in der Schweiz verofsentlicht, aufgeführt oder dargestellt werden, nicht aber auch aus die Reproduktion von Mustkstüken mittelst Mustkdosen oder ähnlicher Jnstrumeute, indem die Fabrikation und der Verkaus solcher Jnstrumente zwischen den beiden Staaten keiner Einschränkuug oder Reserve aus Grund dieser Uebereiukunst oder eines sachbezüglichen Gesezes unterworfen werden darf.

Art. 5.

Die Ueberse^ungeu einheimischer oder fremder Werke sind den Ori-

ginalwerken ausdrüklich gleichgestellt. Demgemäss geuiessen solche Ueber-

sezungen hinsichtlich ihres unbefugten Rachdrukes in Jtalieu den im Art. 1 zugesagten Schnz. Jndessen ist , wohlverstanden , der Zwek gegenwärtigen Artikels nur der, den Uebersezer bei der Uebersezung, die er von dem Originalwerke gegeben hat, ^u schüzen, und nicht etwa, das ausschließliche Uebersezungsrecht dem ersten Uebersezer irgend eines in todter oder lebender Sprache geschriebenen Werkes ^u gewähren, mit Vorbehalt des im nachsolgenden Artikel vorgesehenen Falles und Umfanges.

Art. 6.

Der Versasser eines jeden in der Schweiz veröffentlichten Werkes, welcher sich das Recht auf die Uebersezuug vorbehalten will, geuiesst, uuter den nachfolgenden nähern Bedinguugen, die Vergünstigung, dass zehn Jahre la^g, vom ersten ^ Erscheinen der von ihm gestatteten Ueber-

471 sezung seines Werkes an gerechnet, keine von ihm nicht autoristrte Uebersezung desselben im andern .Lande herausgegeben werden darf: 1) ^as Origiualwerk muss in Jtalien, auf die binnen drei Monaten nach dem Tage des ersten Erscheinens in der Schweiz erfolgte Anmeldung, gemäss den Bestimmungen des Art. 3 eingeschrieben werden.

2) ^.er Verfasser muss an der Spize seines Werkes erklären, dass er sich das Recht der Uebersezung vorbehalte.

3) ^ie betreffende, von ihm autorisirte Uebersezuug muss innerhalb .....

Jahressrist, vom Tage der in soeben vorgeschriebener Weise bewerkstelligten Anmeldung des Originals an gerechnet, wenigstens zum ..Theil, und binnen drei Jahren nach besagter Anmeldung vollständig erschienen sein.

4) ^Die Uebersezung^ muss in einem der beiden Länder veröffentlicht und überdies gemäss den Bestimmungen des Art. 3 eingeschrieben sein.

Bei den in Lieserungen erscheinenden Werken genügt es, wenn die Erklärung^ des Verfassers, da^ er sieh das Recht der Reproduktion vorbehalte, auf der ersten Lieferung ausgedrükt ist.

Jn Bezug ans die sür die Ausübung des ausschliesslichen Ueber^ sezung^rechtes in diesem Artikel eingeräumte zehnjährige Frist soll jedoch jede Lieferung als ein besonderes Werk angesehen werden ; jede derselben soll in Jtalien, aus die innerhalb dreier Monate nach ihrem ersten Erscheinen in der Schweiz erfolgte Anmeldung, eingeschrieben werden.

Was die Uebersezung von dramatischen Werken oder die .Ausführung dieser Uebersezungeu betrifft, so hat der Verfasser, welcher sich das in

den Artikeln 4 und 6 stipulate ansschliessl.che Recht vorbehalten will, die Uebersezung drei Monate nach der Einschreibung des Originalwerkes^ erseheinen oder aufführen zu lassen.

^.ie durch gegenwärtig Artikel gewährten Rechte sind an die Be-

dingungen geknüpst, welche durch die Artikel 1 und 3 d.er gegenwärtigen Uebereinkunft dem Versasser eines Originalwerkes auserlegt sin^d.

Art. 7.

Wenn der italienische Verfasser eines der im Art. 1 aufgezählten Werke sein Vublikations- oder Reproduktiousrecht einem schweizerischen Verleger mit dem Vorbehalte abgetreten hat, dass die Exemplare oder Ausgaben dieses also verdeutlichten oder reproduzirten Werkes in Jtalie^ nicht verkaust werden dürfen, so sind diese Exemplare oder Ausgaben.

in lezterem Lande als unbefugte Reproduktion zu betrachten und zu behandeln.

472

Art. 8.

Die gesezliehen Vertreter oder Rechtsuaehfolger der Verfasser, Uebersezer, Komponisten, Zeichner, Maler, Bildhauer, Kupferstecher, Lithographen u. s. w. genossen in jeder Hinsicht die nämlichen Rechte, welche die gegenwärtige Uebereinknust den Verfassern, Uebersezern, Komponisten, Zeichnern, Malern, Bildhauern, Kupferstechern und Lithographen selbst

gewährt.

Art. ..).

Jn Einschränkung ^der in den Artikeln 1 und 5 gegenwärtiger Uebereiukunst enthalteneu Bestimmungen dürfen Artikel, welche den in^ der Schweiz erscheinenden ..^agesblättern oder Sammelwerke. entnommen sind, in den Tagesblättern oder periodischen Sammelwerken Jtaliens abgedrukt oder überseht gegeben werden, vorausgesezt, dass die Quelle, aus der sie gestopft sind, dabei angegeben wird.

Diese Befngniss erstrekt sich jedoch nicht anf den Wiederabdrnk von Artikeln der in der Schweiz erseheinenden Tagesblätter oder periodischen Sammelwerke, wenn die Verfasser in der Zeitung oder dem Hammelwerk selbst, wo die Artikel erschienen sind, ausdrüklich erklärt haben, dass sie deren Abdrul. untersagen. Jn keinem Falle soll aber diese Untersagung aus Artikel politischen Jnhalts Anwendung finden.

Art. 10.

Der Verkauf, Umsa^ und Verlag von unbefugterweise reproduzirten Werken und Gegenständen, wie sie in den Artikeln 1, 4, 5 und 6 näher bezeichnet sind, ist in Jtalien verboten, mögen nun diese unbefugten Reproduktionen aus der Schweiz oder aus irgend einem fremden .Lande herkommen.

Art. 11.

Eine Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen vorstehende.: Artikel hat die Beschlagnahme der nachgemachten Gegenstände zur ^olge, und es werden die Gerichte die geglichen ^trafen in gleicher Weise znr Anwendung bringen, wie wenn die Uebertretung ein italienisches Werk oder Erzeugniss betrossen hätte.

Die Merkmale, durch welche eine Rachmachung bedingt ist, werden von den italienischen Gerichten au der Hand der aus dem Gebiete des .Königreichs in Kraft bestehenden Gesetzgebung festgestellt werden.

Art. 12.

Die Bestimmungen der vorstehenden Artikel 2, 3, 5, 6, 7, 8,. 9 und 11 werden ebenfalls für den Schnz des in Jtalien gehorig erworbenen Eigenthums an literarischen oder künstlerischen Erzeugnissen gegenrechtlich in der Schweiz Anwendung finden.

. 473 Art. 13.

Die Berichte, die in der Schweiz, sei es ^süx die Zivilentschädigung, sei es für die Bestrafung der Vergehen, zuständig sind, werden aus dem ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft die Bestimmungen des vorstehenden

Artikels 12, sowie der nachfolgenden Artikel 14 bis 30 zu Gunsten der

italienischen Eigenthümer literarischer oder künstlerischer Werke in Anwendung bringen.

Man ist, iedoch mit Vorbehalt der im Art. 30 stipulirten Gewährleistungen, einverstanden, dass diese Bestimmungen durch gesezgeberische Forschriften ersezt werden konnen, welche die zuständigen Behörden der Schweiz, immerhin unter Gleichstellung der Ausländer mit d^en Einheimischen, in Bezug ans das literarische oder künstlerische Eigenthum erlassen mögen.

Art. 14.

Die im Art. 3 vorgeschriebene Einschreibung von literarischen oder künstlerischen Erzeugnissen hat für Werke, die in Jtalien zum ersten Male veröffentlicht werden, innerhalb der in besagtem Artikel angesehen Fristen bei dem eidgeuössischeu Departement des Jnnern ^in Bern, ^oder bei der schweizerischen Gesandtschaft in ^Florenz zu erfolgen.

Art. 15.

Den Verfassern von Büchern, Flugschriften oder andern Sehristen, musikalischen .Kompositionen oder Bearbeitungen, Zeiehnuugen, Gemälden, Bildhauereien, Stichen, Lithographien und allen ^andern derartigen ErZeugnissen aus dem Gebiete der .Literatur oder .der Dünste, welche zum ersten Male in Jtalien veröffentlicht werden, kommen in der Schweiz, zum Schuze ihrer^ Eigentumsrechte, die in den nachfolgenden Artikeln angeführten Gewährleistungen zu gut.

Art. 16.

Die Verfasser von dramatischen oder musikalischen Werken, welche in Jtalien zum ersten Male veröffentlicht oder aufgeführt werden, geniesen in der Schweiz in Bezug ans die Darstellung oder Aufführung ihrer Werke den nämlichen ^chuz, welchen die Geseze des leztern Staates den schweizerischen Versassern oder Komponisten sür die Darstellung oder Ausführung ihrer Werke gewähren , oder künftighin gewähren werden.

Art. 17.

Das in der Schweiz gemäss den Bestimmungen der vorhergehenden Artikel erworbene Eigentumsrecht an den im Art. 15 erwähnten litexarischen oder künstlerischen Werken dauert für den Verfasser auf Lebenszeit, sosern dieser aber vor Ablauf des dreissigsten Jahres, vom Zeit-

474 punkte der ersten Veröffentlichung an gerechnet, stirbt, so dauert dasselbe für den Rest dieses Zeitraums noch zu Gunsten seiner Rechtsnachsolger fort. Wenn die Verossentlichung nicht bei Lebzeiten des Verfassers stattfand, so haben seine Erben oder Rechtsnachfolger während den sechs Jahren, welche aus den Tod des Verfassers folgen, das aussah liessliche Recht zur Veröffentlichung des Werkes. Machen sie davon Gebrauch, so dauert die Schuzsrist dreissig Jahre, von diesem Todsalle au gerechnet.

Die Dauer des Eigentumsrechtes aus Uebersezungen hingegen ist gemäss den Bestimmungen des Art 6 aus zehn Jahre beschränkt.

Art. 18.

Jede Ausgabe eines in die Kategorie des Art. 15 fallenden literarischen oder .künstlerischen Werkes, welches den Bestimmungen der gegenwärtigen Uebereinkunft zuwider gedrukt oder geftocheu ist, soll als Rachdruk bestrast werden.

Art. 19.

Wer auf schweizerischem Gebiete Gegenstände, von denen er weiss, dass sie Rachmaehungen sind, verkaust, ...um Verkauf auslegt oder eiuführt, verwirkt^ die aus den Raehdruk gesezen Strafen.

. Art. 20.

Der Raehdruker ist mit einer Busse von weuigsteus hundert Franken bis ans hoehstens zweitausend Franken, der Verkäufer hinwieder mit einer solchen von wenigstens süns und zwanzig Franken bis aus höchstens fünfhundert Franken zu bestrafen ; überdies stnd dieselben zur Schadenersazleistung an den Eigentümer sür den ihm verursachten Rachtheil anzuhalteu.

Die Konfiskation der Rachdrukausgabe ist sowohl ^gen den Raehdruker als gegen den Jntroduze^ten und den Verkäufer zu erkennen.

Jn jedem ^alle konnen die Gerichte aus Verlangen der Eivilpartei versügen, dass derselben die naehgemaehten Gegenstände. auf Abschlag der ihr zugesprochenen Schadenersazsumme, zugestellt werden.

Art. 21.

Jn den durch die vorigen Artikel vorgesehenen fällen ist der Erlos der konsiszirten Gegenstände dem Eigenthümer, auf Absehlag der ihm gebührenden Schadenvergütung, zuzustellen ^ was ihm darüber hinaus an

Entschädigung trifft, ist ans dem gewohnlichen Rechtswege zu regeln.

Art. 22.

Der Eigenthümer eines literarischen oder künstlerischen Werkes kann,

mittelst Versügung der zuständigen Behorde, mit oder ohne Beschlag-

nahme, ein detaillirtes Verzeich..iss der Erzeugnisse ausnehmen lassen,

475 p^on denen ex behauptet, sie seien, entgegen den Bestimmungen gegenwäxtiger Uebereinkuust, zu seinem Schaden nachgemacht worden.

Diese Verordnung ist aus einfaches Begehren und Vorweis des die Hinterlegung des literarischen oder künstlerischen Werkes beurkundenden Verbalprozesses zu erlassen. Erforderlichenfalls ist in derselben ein Sachverständiger ^u bezeichnen.

Wird die Beschlagnahme begehrt, so kann der Richter dem Kläger eine zum Voraus zu erlegeude Kaution abverlangen.

Dem Jnhaber der inventarisirten oder konsiszirten Gegenstände ist eine Abschrift der Versügung uud eventuell der Bescheinigung übex Kautionsexlegung zuzustellen , Alles bei Strafe der Richtigkeit und^ der

Entschädigungspslicht.

Art. 23.

Unterlässt der Kläger, innerhalb vierzehn Tagen den Rechtsweg zu betreten, so s.illt die Jnventarisirung oder Beschlagnahme von Rechtes

wegen dahin, unbeschadet der Entschädigung, welche allfällig verlangt werden mochte.

Art. 24.

Die Verfolgung der in gegenwärtiger Uebereinkunft bezeichneten Vergehen vor den schweizerischen Gerichten findet nur aus Begehren des

geschädigten Theiles oder seiner Rechtsnachfolger statt.

Art. 25.

Die Klagen wegen Rachmachung literarischer oder künstlerischer Werke sind ^in der Schweiz bei dem Gerichte des Bezirkes anzubringen, in welchem die unbefugte Fachbildung oder der Verkauf stattgesunden^hat.

Die Eivilklagen siud summarisch abzuwandeln.

Art. 26.

Die durch gegenwärtige Uebereinkuust sestgesezten Strafen dürsen nicht kumulirt werden. Es hat demnach sur alle der ersten Straseinleitung vorangegangenen Handlungen einzig je die schwerste Strafe in Anwendung ^u kommen.

Art. 27.

Das Gerieht kann den Anschlag des Urtheils an den von ihm zu bestimmenden Orten und seine vollständige oder auszugsweise Einrükuug in die von ihm ^u bezeichnenden Zeitungen anordnen , Alles aus Kosten des Verurtheilten.

^

.

Art. 28.

Die in den obigen Artikeln bezeichneten Strafen konnen bei Rül^ fällen verdoppelt werden. Ein Rüksall ist vorhanden, wenn in den fünf

476 porangegangenen Jahren eine Verurtheilung des Angeklagten wegen eines gleichartigen Vergehens ersolgt ist.

Art. 29.

Bei mildernden Umständen konnen die Berichte die gegen die Schuldigen ausgesprochenen Strasen au.^ unter das vorgeschriebene Minimum ermäßigen , in keinem Falle jedoch unter die einfachen Boli^eistrasen herabgehen.

Ar... 30.

Die hohen vertragsehliessende^ Theile haben sich dahin verständigt, die gegenwärtige Uebereinkunst einer Revision zu unterweisen, wenn dieselbe wegen etwaiger Neugestaltung der hieher gehörigen Gesezg..bung im einen oder andern, oder in beiden Staaten wünschenswerth erscheinen sollte, wobei jedoch die Bestimmungen der. gegenwärtigen Uebereiukunst

für beide Länder so lange verbindlich bleiben, bis sie in beiderseitigem Einverständniss abgeändert^ sind.

Sollten die gegenwärtig in Jtalien zum Schuze des literarischen und künstlerischen Eigenthums eingeräumten Garantien während der Dauer der gegenwärtigen Uebereinkunst Aenderungen erleiden, ^o ist die schweizerische Regierung berechtigt, die Bestimmuugen dieser Uebereinkunst durch die neuen, von der italienischen Gesezgebung ausgestellten Vorschriften zu ersezen.

Art. 31.

Die gegenwärtige Uebereinkunst ist zu ratifiziren, und die Ratisikationsurkunden sind innerhalb sechs Monaten, oder früher wenn moglich, gleichzeitig mit denen des Handelsvertrages in Bern auszuwechseln.

Sie tritt mit dem Zeitpunkte des Austausches der Ratifikationen in Kraft, und zwar für so lang.^, als der am heutigen Tage abgeschlossene Handelsvertrag fortdauert.

^ D e s s e n zur U r k u n d e haben die beiderseitigen Bevollmächtigten die gegenwärtige. Uebereinkunst unterzeichnet und derselben ihre Wappensiegel beigedrukt.

So geschehen zu F l o r e n z , in doppelter Aussertigung, den zwei und zwanzigsten Juli eintausend achthundert acht und sechzig.

(L.

.

^

(Gez.)

^.

B. ^a.

(L.

.^.)

(Gez.)

.^.

^.

.^em.^e....

477

Protokoll.

Herr Joh. Baptist B i o d a , ausserordentlicher Gesandter und bevollmächtiger Minister der schweizerischen Eidgenossenschaft bei Seiner Majestät dem König von Jtalien, und ^eine Exzellenz der General Graf Ludwig Friedrich M e n a b r e a , Eonseil-.^räsident und Minister der auswärtigen Angelegenheiten der gedachten Majestät, sind im Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten zu F l o r e n z ^ am 22. Juli 1868 zusammengetreten, um, kraft der ihnen von ihren Regieruugen ertheilten Vollmachten, den zwischen der Schweiz und Jtalien abgeschlossenen Handelsvertrag, sowie die Uebereinkunst zum gegenseitigen Schuze des literarischen und künstlerischen Eigenthums zu unterzeichneu, und haben in das gegenwärtige Protokoll sollende Erklärungen

niedergelegt:

1) dass unter der Benennung der gegenwärtig bestehenden Gebühren, denen im Artikel 4 Erwähnung geschieht, diejenigen verstanden sein sollen, welche im Anhang, Taris F, ausgeführt sind, mit Ausnahme der Gebühren für Weine in ^.oppelfäfsern oder. in Schläuchen, welche den Weinen in einfachen Fässern gleichgestellt sind ;

2) dass die beiden Regierungen sich verpflichten, so bald als möglich einen zusammengesassten und einheitlichen Tarif zum Gebrauch der Behörden und Angehörigen der beiden Länder auszuarbeiten, und zwar nach den Bestimmungen, ....ie sie im ^andelsvertrage, wo^u dieses Brotokoll als Beilage dient, enthalten sind ; 3) dass infolge der unterm heutigen Tage unterzeichneten Uebereinkunst zum Sehuze des literarischen und künstlerischen Eigenthums die hohen kontrahierenden Theile sich verpflichten, in Be^ug auf die ^abrikund Handelsmarken sich gegenseitig auf dem Fusse der meistbegünstigten Ration zu behandeln.

^ie gegenwärtige Erklärung soll als ein Theil des erwähnten Vertrages und der Uebereinl.unft betrachtet werden, und die gleiche Kraft und den nämlichen Werth haben, wie ^enn sie daselbst Wort für Wort aufgenommen wäre.

Zur Urkunde dessen haben die beiden Bevollmächtigten die Erkläruug unterzeichne.. und derselben ihr ....Siegel beigedrukt.

So geschehen zu F l o r e n z . in doppelter Ausfertiguug. den 22.

Juli 1868.

(L. .^ (Gez.) ^. B. ^i^a. (L^ .^.) (Ge^ L^ ^ .^euabrea.

478

Niederlassung^ und Konsnlarvertrag Bischen

^ der schweiz. Eidgenossenschaft und dent .^.onigreich Jtalien.

(Vom 22. Juli 1868.)

.^er .^l^esrath der schweizerischen ^.i^e^e^a^ und

^eine ..^eftat der ^oui.^ dou Italien, von dem Wunsche geleitet, die freundschaftlichen Begehungen, welche zwischen beiden Rationen bestehen, zu erhalten. und zu besestigen, und durch neue und freisinnigere Stipuiationen dem nachbarlichen Verkehr zwischen den Bürgern beider Länder eine grossere Entwiklnng zu geben, auch zugleich den beidseitigen ^onsularageuten die zur Ausübung ihrer Funktionen nothigen Jmmunitäten und Vrivilegien zuzusichern , haben beschlossen, einen neuen Riederlassungs- und Konsularpertrag abzuschliessen, uud haben zu diesem Zweke zu ihren Bevollmächtigten ernannt: .^er ^nnd.e.^rath d.er ^^ei^eri^en .^....aeu^ssen^a^t.

^

Herrn J. D u b s , Bundespräsident , und Herrn F. F r e .^ H e x o s e e , . eidg. Oberst und gewesenes Mitglied des schweizerischen Buudesrathes,

und ^eine ^..je^at der ^..i.nia ^^n .Italien.

den .^errn Ritter .Louis Amedée Melegari, Ritter und Grosskreuz des Ordens der Heiligen Mauritius und Lazarus ^e. ^e. ^e., Senator des Königreichs, Seinen ausserordentlichen Gesandten und bepollmächtigten Minister bei der schweizerischen Eidgenossenschaft,

479 welche, nach gegenseitiger Mittheilung ihrer, in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, über nachstehende Artikel sich geeinigt ^haben :

Artikel 1.

Zwischen der^ schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Jtalien soll immerwährende Freundschaft und gegenseitige Riederlassungsund Handelsfreiheit bestehen. Die Jtaliener werden in jedem Kanton der schweizerischen Eidgenossenschaft hinsichtlich ihrer Personen und ihres Eigeuthums aus dem nämlichen Fusse und auf die gleiche Weise aufgenommen und behandelt, wie die Angehörigen der andern Kantone jezt ^ oder in Zukunft gehalten werden können.

Gegenreehtlieh werden die Schweizer in Jtalien hinsichtlich ihrer Bersonen und ihres Eigenthums aus dem nämlichen Fnsse und auf die gleiche Weise aufgeuommen und behandelt wie die Landesangehorigen.

Jn Folge dessen können die Bürger eines jeden der beiden Staaten, sowie ihre Familien, wofern sie den Gesezen des Landes nachkommen, in jedem Theile des Staatsgebietes frei eintreten, reisen, sich aufhalten und niederlassen, ohne dass sie wegen Bässen, Ausenthaltsbewilligungen und Ermächtigung ^....r Ausübung ihres Gewerbes irgend einer Abgabe, .Last oder Bedingung unterworfen wären, denen die .Landesangehörigen selbst nicht unterworfen sind. Sie können sowohl im Grossen als im Kleinen Handel treiben, jede Art von Handwerk oder Gewerb ausüben, die ihnen nöthigen Häuser, Magazine, Kausläden und Etablissemente in Miethe oder Besiz nehmen, Waaren- und Geldsendungen ausführen, und sowohl aus dem Junern des Landes als aus fremden Ländern Bestelluugeu anuehmen , ohne dass die gedachten Bürger sür alle oder einzelne dieser Verrichtungen Obliegenheiten oder grossern und beschwerlichern Lasten. unterworfen werden dürsen als solchen, welche den LandesAngehörigen auferlegt sind oder auserlegt werden können , vorbehalten

die polizeilichen Vorsiehtsmassregeln, die gegen Angehörige der meist-

begünstigten Rationen angewendet werden. Bei allen ihren Ankäusen, wie bei allen ihren Verkäufen sollen die einen wie die andern aus dem Fusse vollständiger Gleichheit gehalten werden ; ste dürfen den Breis ihrer Wertpapiere, Waaren und Gegenstände jeglicher Art , seien sie ausländische oder inländische, seien sie zum Verkauf nach dem Jnnern des Landes oder zur Ausfuhr bestimmt, frei bestimmen, wobei sie sieh jedoch an die Geseze und Verordnungen des .Laudes genau zu halten haben. Sie geniessen ebenfalls die Freiheit, ihre Geschäste entweder selbst besorgen und beim Zollamte ihre eigenen Deklarationen eingeben zu konnen, oder nach ihrer freien Wahl durch Bevollmächtigte, Faktoren, Sensale, Agenten und Eonfignatäre oder Dollmetseher beim .Kauf oder Verkauf ihrer Güter, Wertpapiere oder Waaren sich vertreten zu lassen. Sie haben ebenso das Recht, alle Geschäfte, die ihnen ent-

480 weder von ihren eigenen Lands..euten, oder von Fremden oder Landesangehörten anvertraut werden mogen, in der Eigenschaft als Bevol.lmächtigte, Faktoren, Agenten, Konsignatäre oder Dolmetscher zu besorgen.

Endlieh haben sie für ihren Handel oder ihre Jndustrie in den Städten oder Ortschaften der beiden Staaten, mögen sie daselbst Riedergelassene. oder bloss zeitweilige Aufenthalter sein, keine andern oder höhern Zolle, ..Gebühren oder Abgaben, welcher Art sie sein mochten, zu entrichten als diejenigen, welche von den Landesangehorigen oder den Angehorigen der meistbegünstigten Ration erhoben werden. Ebenso sollen die Vorrechte, Jmmunitäten und ..Begünstigungen irgend welcher Art, welche die Bürger des einen der beiden Staaten hinsichtlieh des Han-^ dels^und der Jndustrie gegenwärtig geniessen oder in Zukunst ^geniessen werden, den Bürgern des andern Staates gemeinsam zukommen. Unter den eben erwähnten Vortheilen sind jedoch die Ausübung der politischen Rechte und der Mitgenuss an den gemeinde-, Korporation^ oder Stiftungsgütern nicht inbegriffen , wenn nämlich die Bürger des einen der beiden .Länder, die im andern Lande niedergelassen sind, nicht als Mitglieder oder als Mitbesizer angenommen worden sind.

Art. 2.

Die Bürger des einen der beiden kontrahirenden Staaten , welche im ..Gebiete des andern wohnhast oder niedergelassen sind, uud die wieder in ihre ^eimat zurükkehreu wollen, oder die durch gerechtliches Urtheil oder durch gesezliche Volizeimassnahmen, oder in ^olge

Uebertretung der Geseze über Bettel und Sittlichkeit in dieselbe zurük-

gewiesen werden, sollen sammt ihren Familien jederzeit und unter allen .Umständen in ihrem Heimatland.., wo sie ihre Rechte nach den Gesezen beibehalten haben, wieder ausgenommen werden.

^

Art. 3.

Die zwischen der italienischen Regierung und dem schweizerischen Bundesrathe unterm . ...^

- 1862 ausgewechselten Erklärungen,

wodurch die ehemaligen Bestimmungen, welche die Abzugsrechte zwischen der Schweiz .und Sardinien abgeschafft hatten, aus alle Vroviuzeu des Königreichs Jtalien ausgedehnt wurden, werden bestätigt und in folgen-

der Weise^ vervollständigt.

Die Bürger eines jeden der beiden ..ontrahirenden Staaten konneu eine an irgend einem Orte des andern ih..en ^rast eines Gesezes oder Testamentes angesallene Erbschas.. antreten, in Besiz nehmen und darüber verfügen, ganz gleich wie die Bürger des Landes, ohne desshalb andern oder läftigern Bedingungen unterworfen zu sein als diese. Sie .sollen vollstäudige Freiheit habeu, jede .^rt bewegliches oder unbeweg-

481 li..hes Gut, das die Eingebornen nach den Gesezen des Landes in Bestz nehmen und darüber versügen können, zu erwerben, sei es durch Käuse, Verkäufe oder Schenkungen , durch Tausch, Heirat, testamentarische oder Jntestat-Erbschast, oder auf irgend welche Weise. Jhre Erben und deren Vertreter können in eigener Berson oder durch Bevollmächtigte, die in ihrem Ramen handeln, in der gewöhnlichen gesezlichen Form und auf

die gleiche Weise wie Bürger des Landes dieses Eigenthum antreten und in Besiz nehmen. Jn .Abwesenheit solcher Erben oder Vertreter wird das Eigenthum aus die gleiche Weise behandelt, wie unter ahnliehen Umständen dasjenige eines Bürgers des Landes. Jn allen die^sen Beziehungen werden sie von dem Werthe eines solchen Eigenthums keine andere oder höhere Abgabe, Steuer oder Gebühr bezahlen, als von den Angehörigen des Landes entrichtet werden muss.

Art. 4.

Die Bürger eines der beiden Staaten, die im andern niedergelassen sind, sind vom Militärdienste jeder Art befreit, sowohl in der Landarmee oder in der Marine, als in der Rationalgarde oder der Miliz

dieses Landes. Sie sind gleichfalls von^ allen Geld- oder Raturalleiftungen, welche als Ersaz für den persönlichen Militärdienst anserlegt

werden, sowie von militärischen Requisitionen befreit, mit Ausnahme der Einquartierung und .Lieferungen, welche nach Landesgebrauch von Bürgern und Ausländern für Truppen aus dem Marsche gleichmässig gefordert werden.

Wenn ein im Königreich Jtalieu niedergelassener ^ohu schweiferiseher Eltern daselbst die Naturalisation nach den italienischen Gesezen erworben hat, so wird er daselbst auch zu den militärischen pflichten angehalten , es sei^ denn , dass er in dem Jahre , welches seiner Voll-

jährigkeit folgt, vor kompetenter Behörde sich sür das schweizerische Bür-

gerrecht entschieden hat, und in jedem Falle wird er nicht in den Militärdienst berufen, bis er nach dem Geseze volljährig^ geworden ist.

Art. 5.

. Weder in Friedens- noch in Kriegszeiten darf auf das Eigenthum eines Bürgers des einen der beiden .Länder in dem Gebiete des andern irgend eine andere oder höhere Tar,e, Gebühr, Auslage oder Abgabe.

gelegt oder davon gefordert werden, als auf das gleiche Eigenthum gelegt oder davon gefordert würde , wenn es einem Bürger des Landes oder einem Bürger der am meisten begünstigten Ration augehören würde.

Dabei ist übrigens verstanden, dass einem Bürger des einen der beiden Staaten in dem Gebiete des andern nicht irgend eine andere oder höhere Abgabe auserlegt oder von ihm erhoben werden dars , als solche einem Bürger des Landes , oder einem Bürger oder Unterthan der am

482 meisten begünstigten Nation auferlegt werden.

oder

von demselben

erhoben

Art. 6.

Die Bürger eines der beiden Länder geniessen aus dem Gebiete des andern beständigen und vollkommenen Schuz sur ihre Bersonen und ihr Eigenthum. Demzufolge haben sie freien und leichten Zutritt zu den Gerichtshosen zur Verfolgung und Verteidigung ihrer Rechte, und zwar vor jeder Jnstanz und in allen durch die Geseze aufgestellten Graden von Jurisdiktion. Sie dürsen in allen Fällen die Advokaten, Anwälte oder Agenten jeder Klasse nach freier Wahl ^ur Besorgung ihrer Rechtssachen unter denjenigen ^ Versonen wählen, die nach den .Landesgesezen zur Ausübung dieser Bernssarten besugt sind. Sie ge-

niessen in dieser Beziehung die gleichen Begüustiguugeu, welche die Au-

gehörigen des Landes gegenwärtig geuiessen oder später geniessen konnten, und sie sind auch den gleichen Bedingungen unterworfen.

Art. 7.

Um in eigener Berson por Gerieht erscheinen zu dürfen, liegen den Bürgern beider Staaten bloss diejenigen Kautiouen und Formalitäten zu beobachten ob, die den eigenen Angehörigen vorgeschrieben sind.

Art. 8.

Wenn ein Schweizerbürger, welcher auf dem Gebiete der schweizeris.hen Eidgenossenschaft Eigenthum besizt, fallit oder bankrott wird,

so dürsen die allfälligen italienischen Gläubiger ihre Hypotheken auf ^dem nämlichen Fusse, wie dies von schweizerischen Gl.äubigern geschehen darf, geltend machen, und sie werden vom vorhandenen Vermögen des ^.alliten nach dem Grade und der Ordnung ihrer Juseriptioneu ohne Unter-

schied befahlt.

Die Ehirographar-Glaul.^er , sowie die gewohulichen Gläubiger

werdeu,. mögen sie^dem einen oder andern der beiden Länder angehoren, ohne Unterschied und uach dea in der Schweiz in Kraft bestehenden Gesezen behandelt.

Die gleichen Bestimmungen werden in Jtalieu gegenüber den schweizerischen Hypothekar-, Ehirographar- oder gewöhnlichen Gläubigern eines fallit odet baukerott gewordenen Jtalieners, welcher Eigenthnm ausdem Gebiete des Königreichs besizt, in Anwendung gebracht.

Art. .).

^Die Stationen oder Notifikationen von Akten , die Depositionen oder Verhöre der Zeugen, die Berichte der Experten, die gerichtlichen Verhorakten, uud überhaupt jedes Akteuftük , welches in Eivil- oder Strasfällen im Wege von Rogatorien von Geriehtsbehorden des einen

483 .Landes ans dem Gebiete des andern erhoben wird, dürfen auf ungestempeltet Bapier geschrieben werden und sind kostenfrei auszusertigen.

^..iese Bestimmung bezieht sich jedoch nur aus die in solchen Fällen den betreffenden Regierungen zukommenden Gebühren, und betrifft keineswegs weder die ^den Zeugen gehörigen Entschädigungen, noch die Emolumente, welche.. Beamte oder Sachwalter jedesmal zu fordern berechtigt sind, wenn ihre .^azwischenkunst in einem gegebenen Falle gesezlich nothwendig wird.

^ .

Art. 10.^

^

^ Jeder Vortheil, den einer der beiden kontrahieren Theile einer andern Macht in Be.^ug ans die Niederlassung und die Ausübung industrieller Gewerbe eingeräumt haben sollte, oder in Zukunst auf irgend eine Weise no.h gewähren konnte, soll gleichfalls und aus den nämlichen Zeitpunkt dem andern Theile gewahrt werden, ohne dass diessalls eine spezielle Uebereinknnst getroffen werden muss. ^ . .

Art. 11.

Jeder der hohen kontrahirenden Staaten hat das Recht, in d.^n Meerhäsen, Städten und Ortschaften im Gebiete des andern Staates Generalkonsuln, Konsuln, Vizekousulu oder .^onsularageuten auszustellen.

.^eide Regierungen behalten sich übrigens das Recht vor, die Orte zu bestimmen, an welchen sie keine Kousularbeamte anzunehmen für gut finden, wohlverstanden jedoch, dass sie sich hierin gegenseitig keine ....^ schränkuug entgegensehen sollen, welche in ihrem .^a..de nicht auch für alle andern Nationen Geltung hätte.

^ie gedachten Agenten werden ans Vorweisung der ihnen nach den iu den betreffenden ^ändern bestehenden Regeln und Formalitäten zukommenden ^.lu.^weispapiere gegenseitig angenommen und anerkannt. ^as für die sreie ^.lusüb^ng ihrer ^uuktioueu uothige E ^ e . ^ u a t u r ^ird ihnen unentgeldlieh ertheilt. Auf Vorweisung desselben soll die oberste Behorde des ^rtes ihrer Residenz ungesäumt die notwendigen Massnahmen treffen, ^amit sie die ..^fliehten ihres .^lmtes ausüben und die Freiheiten, Vorrechte, Jmmunitäten, Ehren ^und Privilegien geuiessen

konnen, die an ihre Stelle geknüpft sind.

Art. 12.

^ie Generalkonsuln und .Konsuln konnen Vizekonsuln oder Konsularagenten in den Städten und Ortschaften ihrer betreffenden .^.onfularkreise ernennen, welche Ernennungen jedoch von der Regierung des .^audes .zu genehmigen sind. ^ese Agenten konneu ohne Unterschied unter de^. ..Bürgern beider .Länder, sowie unter Fremden gewählt werden, und erhalten ein Datent von demjenigen .Konsul, der sie ernannt hat und.

Bnnd^bla^. Jahrg. XX. Bd. IlI.

3^

4^4 unter dessen Befehlen sie stehen werden. Sie geniessen die gleichen Vorrechte und Jmmunitäten^, wie die Agenten dieser Klassen der meistbe^ünstigten Ration.

Art. 13.

Die schweizerischen Konsularbeamten in Jtalien und die italienischen Konsularbeamten in der Schweiz geniessen, unter Vorbehalt vollständiger Reeiproeität, alle Vorrechte, Freiheiten und Jmmunitäten, welche den Konsularbeamten des nämlichen Grades der meistbegünstigten Ration gewährt sind oder in Zukunft gewährt werden konnten.

Sie dürfen über dem Eingang ihres Hauses einen Schild mit den.^ Wappen ihrer Ration und derJnschrist: ..Konsulat oder V i z e k o n s u la t von . . .^ anbringen.

Sie dürfen ebenfalls an öffentlichen Festen wie bei andern üblichen Anlässen die Flagge ihres Landes auf der Konsulatswohnung auspflanzen, wofern sie nicht in einer Stadt wohnen , wo die Gesandtschaft ihres Laudes residirt.

Diese Auszeichnungen dürfen wohlverstanden niemals so gedeutet werden, als ob sie ein As^lrecht gewährten, sondern sie sollen vor Allem dazu dienen, den Landsleuten die Konsulatswohnung zu bezeichnen.

Art. 14.

Die Generalkonsuln, Konsuln und Vi^ekonsuln dürfen nicht als Beugen vor die Gerichte geladen werdeu.

Wenn die ortliche Geriehtsbehorde von ihnen irgend welche geriehtliche Depontionen bedarf, so soll sie stch behuss mündlicher Einvernahme in ihre Wohnnng begeben, oder zu diesem Zweke einen kompetenten Beamten abordnen, oder auch die Deposition schriftlich verlangen.

Art. 15.

Die Konsulararehive sind unverle^lieh, und die ^rtsbehorden dürfen unter keiuem Vorwande, noch in irgend einem Falle die Sehristen desselben untersuchen..

Diese Schriften müssen immer ^pon den Büchern oder Schriften, die ans deu Handel oder den Gewerb, welchen die betreffenden Generalkonsulu, Konsuln oder Vizekonsuln betreiben konnten, sich beziehen, vollständig getrennt gehalten werden.

Art. 16.

Die Generalkonsul, Konsuln und Vizekonsuln beider Länder oder ihre Kanzler haben das Recht, anf ihren Kanzleien oder in der Woh.^ nung der Barteien die Erklärungen, welche Handelsleute und andere Bürger ihrer .Länder machen mosten, auszunehmen.

4^ Sie sind ebenfalls berechtigt , wie Rotare testamentarische Verfügungen ihrer Landsleute. auszufertigen.

. Ferner haben sie das Recht, auf ihren Kanzleien Verkommnisse jeder Art zwischen einem oder mehreren ihrer Landsleute und andern Bersonen des Landes, wo sie restdiren, sowie auch jedes Verkommniss, betreffend Angehörige dieses leztern Landes allein, aufzunehmen, insofern, wohlverstanden, diese Urkunden sich auf Liegenschaften oder Geschäste beziehen ,^ welche im Gebiete des Staates sich befinden oder ^u behandeln sind^, dem der Konsul oder Konsularagent angehört, vor welchem sie gefertigt werden.

Die von den genannten Agenten gehorig beglaubigten und mit dem Amtssiegel der Konsulate, Vizekonsulate oder Konsuiaragentschaften versehenen Abschriften oder Ausfertigungen solcher Urkunden sollen sowohl vor Berichten als außergerichtlich, in der Schweiz uud Jtalien, Beweiskrast haben, gleich den Originalen selbst, und beziehungsweise die nämliche Kraft und Bedeutung besizen, wie wenn sie vor den Rotaren oder andern dazu befugten öffentlichen Beamten des einen oder des andern Landes eingegangen worden wären, sofern nämlich diese Urkunden in der Form ausgestellt sind, welche die Geseze des Staates vorschreiben, dem die Konsulu, Vizekonsuln oder Konsularagenten angehoren, und sosern ste in der Folge dem Stempel und der Einschreibung, sowie allen .

übrigen Formalitäten unterzogen worden, welche in solchen Dingen in dem Lande massgebend sind , wo die Urkunde ihre Vollziehung finden soll.

^alls ein Zweisel über die Authentizität der Ausfertigung einer öffentlichen, aus der Kanzlei eines der betreffenden Konsulate eingetragenen Urkunde entstehen sollte, darf dem dabei Betheiligten aus sein Begehren die Vergleichung mit dem Original nicht verweigert werden, und derselbe kann, wenn er will, dem Eollationiren beiwohnen.

Die Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln oder Konsularagenten dürfen jedes von den Behörden oder Beamten ihres Landes ausgegangene Dokument übersehen und legalisiren, und es sollen diese Ueberse^uugeu in den ^ändern ihrer Residenz die gleiche Kraft und den gleichen Werth habe.n, wie wenn sie von den beeidigten Dolmetschern des Landes gemacht worden wären.

^Art. 17.

Jst ein Jtaliener in der Schweiz gestorben, ohne bekannte Erben oder Testamentsvollstreker zu hinterlassen, so werden die schweizerischen Behorden, denen nach den Gesezen ihres Landes die Besorgung des Nachlasses obliegt, der italienischen Gesandtschast oder dem italienischen Konsularbeamten, in dessen Bezirk der Tod stattgesunden hat, davon

4.86 Anzeige machen, damit die Gesandtschaft oder das Konsulat den Betheiligten die nöthige Auskunst ertheilen kann.

Die gleiche Anzeige wird von den kompetenten italienischen Behorden der schweizerischen Gesandtschaft oder den schweizerischen Konsularbeamten gemacht werden, wenn ein Schweizer in Jtalien gestorben ist, ohne bekannte Erben oder Testamentsvollstreker zu hinterlassen.

Die Streitigkeiten, welche zwischen den Erben eines in der Schweiz ^erstorbenen Jtalieners hinsichtlich seines Nachlasses entstehen konnten, sollen vor de^ Richter des legten Wohnortes, den der Jtaliener in Jtalien hatte, gebracht werden.

.^ie Reeiproeität findet bei Streitigkeiten statt, die sich zwischen den Erben eines in Jtalien verstorbenen Schweizers erheben konnten.

Art. 18.

Der gegenwärtige Vertrag soll in beiden Ländern gleichzeitig mit dem am 22. Juli 1868 abgeschlossenen Handelsverträge seine Anwendung finden und die gleiche Dauer haben.

Er ist ^u ratis^iren, und die Ratifikationen sind zu Bern so bald

als moglich, gleichzeitig mit denen des porgedachten Handelsvertrages auszuwechseln.

Zur U r k u n d e d e s s e n haben die beseitigen Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet und demselben ihre Wappeusiegel beigedrukt.

So geschehen zu B e r n , den zwei und zwanzigsten Juli eintausend achthundert acht und sechzig.

Die schweizerischen Bevollmächtigten . Der italienische Bevollmächtigte : (L.

S.)

,,

(Gez.)

,,

^.

^u^.

^ .^re^erosee. ^

(L.

.^.)

(G^.)

.^ele^i.

487

^rklarnng ..u.m Riederlassungs- und Konsularvertrag, unterzeichnet zu Bern

am 22. Juli 1868.

Die hohen kontrahirenden Theile haben sich verstandigt, dass die durch Art. 4 des am 22. Juli 1868 zu Bern unterzeichneten Rieden ^ lassungs- und Konsularpertrages den Angehörigen der beiden Länder gestatteten Ausnahmen den in der Schweiz naturalisirten Jtalienern nur

in den vom Artikel 12 des Eivilkodex^ des Königreichs Jtalien gezogenen grenzen zu Statten kommen sollen.

Die gegenwärtige Erklärung wird als ein Theil des Vertrages betrachtet, und^ soll die nämliche Krast und den gleichen Werth haben, wie wenn sie in demselben Wort sur Wort ausgenommen wäre.

Bern, den zwei und zwanzigsten Juli eintausend achthundert acht

und sechzig.

Die schweizerischen Bevollmächtigten : Der italienische Bevollmächtigte. : (L. .^.) (Gez.) ^. ^u^.

(L. .^.) (Gez.) .^ele^ri.

,,

,,

...^ ^re^^erosee.

.

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Botschaft des Bundesrathes an die h. Bundesversammlung, betreffend die zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Italien am 22. Juli laufenden Jahren abgeschlossenen Verträge. (Vom 9. Oktober 1868.)

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Bundesblatt

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Jahr

1868

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

45

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

10.10.1868

Date Data Seite

416-487

Page Pagina Ref. No

10 005 929

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