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nationalräthlichen Commission über den Beschlussentwurf betreffend die Einführung eines neuen sur die eidgenössischen Truppen (Vom

16. Dezember 1867).

Tit..

Jn der gedrukten Botschaft, welche den Beschlussesentwurs begleitet, hat der Bundesrath die Gründe angedeutet, welche ihn veranlasst haben, ohne Vereng enie Revision der behenden anzubahnen und die diessfalls erforderlichen Vorarbeiten anzuordnen. Es ist wohl überflüssig, ans diese Gründe des Rähern einzutreten denn es ist ohne Zw..is..l sür Jedermann einleuchtend, dass die Einführung der neuen Hintexladuugsg..wehre und die dadurch so ausserordentlich gesteigerte Feuerwirkung sehr wesentliche Aenderungen in der Taktik aller Wafsen, namentlieh aber derjenigen der Jnsanterie, zur nothwendigen Folge haben muss. Es kann demnach nur gebilligt werden, dass der Bundesrath die Angelegenheit rechtzeitig genug an die Hand genommen hat, um so zu sagen mit dem Augenblik, wo die neue Feuerwaffe in die Hände der Truppen gelangen wird, die Uebungen dieser Leitern den Grundsäzen der veränderten Taktik anpassen zu können.

Die Arbeit, welche vom Bundesrath nur in einem einzigen plar vorgelegt wird, da der Druk der neuen Reglementsentwürse nicht mehr moglieh gewesen zu sein seheint , hat zwar sehon zwei Jnstanzen durchlausen , zuerst war es eine engere, vorzugsweise aus Jnftruetions....ssizieren bestehende Eommission, welche sich mit der Sache beschäftigte;

176 nachher wurde der ans dieser Berathung hervorgegangene Entwurf von einer weitern, aus 20 großenteils hol.^rn eidgenössische.. Stabsosfizieren zusammengesezte.. Versammlung durchber..then . über die Berathnngen beider kommissionen liegen ausführliche Protokolle bei den .Ulkten. Diese Protokolle sowohl als die in dem ursprünglichen Reglementsentwurf ein.getragenen sehr zahlreichen Abänderungen beweisen, dass die vorkommenden Fragen einlässlich diseutirt worden sind, demnach angenommen werden kann, es dürse der vorliegende Regleme^.tse^.twnrs als das Brodul.t einer gründliehen Berathnng betrachtet werden.

Richts desto weniger scheint der Bundesrath selbst die Angelegenheit noch nicht sür spruchreif zu halten.. nach seiner Ansicht soll der Re- ^ ^lemeutsentwurs noch praktisch erprobt werden, bevor derselbe der definitiven Sanktion der eidgenossischen Räthe unterstellt werden könne. dah..r der heute in B^rathung liegende Beschlussesentwurf in folgendem Wort^aut : ^ ,,1. Der Bundesrath wird ermächtigt, die im Entwurse vorliegenden neuen Er^rzierreglemente sür die Jnsanterie in den Unterrichtsl.ursen des Jahres 1868 ^ur Anwendung zu bringen.

.,2. Er wird serner ermächtigt, zum Behuse des Unterrichtes mit den neuen Reglementen und Wasfen sür Seharsschüzen und Jnfanterie spezielle Eadresl^rse n.it nachh^riger Einberufung der Mannschaft sür die nothig^. Zahl von Unterrichtstagen anzuordnen. Diese Anordnungen haben jedoch in der Weise zu gestehen, dass dadurch weder die vom Bunde sür den Seharsschüzenunterrieht, noch die von den Kantonen zur

Abhaltung der ordentlichen Wiederholungsknrse des Jahres 1868 be-

willigten Kredit.^.^rschritten werden.

,,3. Der Bnudesratl.. ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses b..-

austragt.^

Angesichts dieses Antrages, welchen wir so ausfassen, dass er dnrehaus nnr vorbereitender Ratnr sei, konnte es sich snr .^ie kommission angen^cheinlich s^.r einmal noch nicht uni eine einlässliehe Vrüsung des neuen E^erzierreglementes handeln.^ Wirklich wäre es auch kaum moglich, bei der kurzen Zeit, welche uns zur Berichterstattung übrig bleibt, diese umfangreiche Arbeit gründlich behandeln und ein sicheres Urtheil über dieselbe abgeben zu konnen.

Wir haben es nämlieh hier nicht mit einer blossen Revision der bisherigen .^er^ierreglemente zn thnn , sondern vielmehr mit ^anz neuen, .^er veränderten Bewaffnung und den neuesten Kriegsersahrnngen anderer Armeen a..g.passten tattis.l^n ^rin^ipien und formen, deren Beurtheilung ein grundliehes Studiuni vorausgehen u.^uss.

.

17^ Der vorliegende Entwurf besteht au.^: 1. Der Soidatensehuie.

2. Der Eompagniesehnle.

3. Der Bataillonssebuie.

4. Dem Tirailleursdienst.

Bei dem ersten Blike in diese Arbeit gewinnt man die Ueberzeu^ung, dass durchgängig die Bestrebung vorwaltet, die Eomplieation der Firmen, welche in den altern Reglementen mehr oder weniger noch vorherrscht, auf das möglichst Eingehe zn redueiren, durch Beseitigung alle.^ Ueberfiüsfigen an Einfachheit und Schnelligkeit der Bewegungen und .dadurch an Zeit sur eine feldtüchtige Ausbildung der Jnsanterie zu gewinnen , und gleichzeitig am Vlaze nakter Paragraphen durch entsprechende Begründung der vorgeschriebenen Bewegungen den Offizier in die, durch die neuern Kriegserfahrungen wesentlich neugeschaffene Taktik einzusühren. Das Saeh- und Zeitgemässe dieser Tendenz muss ohne Zweifei anerkannt werden . auch wir unsererseits können diese Richtung nur

billig .n, ob indessen in der Ausführung überall das Zwekmässigste ge-

funden worden, ob in Beseitigung alles Ballastes, in Einführung neue....

Jdeen und formen, ob namentlich in den in die neue Soldatenschul...

eingeflochtenen Turnübungen das absolut Ri.htige getroffen wo.den ^i, das Altes vermag Jl^re kommission dermalen nicht zu beurtheilen, und fie ist daher um so mehr einverstanden mit dem Vorgehen des Bundesrath^.s, welcher der definitiven Feststellung des Reglements eine praktische Erprobung desselben mit der Mannsehast aus dem E^.erzier^. und Manovrirpla^e vorausgehen lassen n.^ill, und zu diesem Vorgehen die Be-

willigung der Räthe verlangt.

Aus den angedeuteten Gründen darf nach der Anficht Jhrer Eommission diese Bewilligung unbedenklich ausgesprochen werden . um so unbedenklicher, als in ^rt. 2 des vorliegenden Beschlussesentwurses bestimmt ausgesprochen wird, dass durch die daherigeu Anordnungen weder sür den Bund noeh sür die Kantone eine Ueberschreitung der für die

bezüglichen Eurse bewilligten Eredite erfolgen solle.

Jndem wir demnach die Erth^ilung der vom Bundesrathe verlangten Ermächtigung befürworten können, thnn wir es in dem Sinne dass die Anwendung der neuen E^erzierreglemente in den betreffenden Schuzen- und Jnsanterieeursen sür einmal .wirklich nur eine v e r s n eh sw e i s e sei, un^ dass die definitive Genehmigung derselben dnrch die eidgenössischen Räthe vorbehalten bleibe.

Wir sezen nämlich voraus, dass es moglieh sein werde, im ....ause.

.^es nächsten Sommers die vorzunehmende praktische Erprobung der neuen Reglemente zu einem .^lbschluss .^u bringen, und dass dannzumal. der Bundesrath, resp. das schweizerische Militärdepartement die ge^vonnene^

Bund..^..^. .^ahrg.XX. Bd.I.

13

178 ^esultate mit den ohne Zweifelsichnoch als wünschbar erweisenden .^ Änderungen der Reglementsentwürse den kommissionen der beiden Räthe fo rechtzeitig mittheile , daß die Anträge für definitive Einführung der fraglichen Reglemente in einer der nächstjährigen Sessionen von der Bundesversammlung behandelt werden kennen.

Wir schließen demnach mit dem Antrag: Es sei der vorliegende Besehlussesentwurs zu genehmigen, mit einer kleinen Vervollständigung des Art. 1, indem nach den Worten: ,,de^ .Jahres 186..^ das Wort ^versuchsweise^ eingeschaltet werde.

B e r n , den 14,^16. Dezember 1867.

^ Ramens der kommission,

Der Berichterstatter:

^er.

Mitglieder der ^.....usfion.

.^..rren .

.^d. .^lscher^ .^elna^.h.

.^. Ben^. in Zürich.

....... ^. Ch. Bon^ms, ln Orbe.

O. .... Bi.ren, Bern.

^. philippin, ^euenburg.

.^. .^u.^ea, ^oearn....

^. ^onmatt, ^uzern.

.Beschluß nach Antrag.

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Bericht der nationalräthlichen Kommission über den Beschlussesentwurf, betreffend die Einführung eines neuen Exerzierreglementes für die eidgenössischen Truppen (Vom 16.

Dezember 1867).

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Jahr

1868

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1

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07

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

17.02.1868

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175-178

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