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Postvertrag Bischen

der schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreiche der Niederlande.

(Vom 15. April 1868.)

Der

s eh w e i z e r i s eh e B u n d e s r a t h ,

vertreten dureh Herru Dr. Joachim H e e r , Mitglied des Schweiz.

Nationalrathes, und die Regierung der Niederlande, vertreten durch ihren .Kommissär Herrn Joau Bieter H o s st e d e , Generaldirektor der niederländischen Bosten, haben sich, unter Vorbehalt der Ratifikation durch die zuständigen Behorden beider Länder , über die uaehstehendeu Artikel geeinigt : Art. 1. Zwischen der Bostverwaltuug der schweiz. Eidgenosseusehast und der Bostverwaltung der Niederlande werden die Briefe, Druksachen aller Art und Warenmuster aus beiden Zaudern oder aus dritten, die Vermittlung der beiden Verwaltungen benuzenden Ländern in periodischer und regelmässiger Weise ausgewechselt.

Art. 2. Die im vorhergehenden Artikel erwähnten Briefe, Druksaehen und Waareumuster werden in geschlossenen Briespaketen, entweder durch Vermittlung der franazösischeu und belgischen Bosten , oder durch Vermittluug der deutscheu Posten und naeh Massgabe der zwiseheu der Schweiz und den Niederlanden einerseits und den obgenannten Staaten andreerseits abgeschlossenen Verträge besordert.

Wenn jedoch die Versender ihre Korrespondenzen aus einem andern Wege als mittelst der geschlossenen Briespakete zu besordern wünschen,

95^ so find diese Korrespondenzen beiderseitig stükweise über die vorgeschriebene Route zu senden , ^und zwar .zu den in den Verträgen mit den zwischenliegenden Ländern enthaltenen Bedingungen.

Art. 3. Die sür die Beförderung der geschlossenen Briespakete zwischen den schweizerischen und niederländischen Bosten entstehenden kosten werden durch die Bostverwaltung der Schweiz und die Vostverwaltung der Niederlande zu gleichen Theilen getragen.

Art. 4. Es bleibt jedoch vereinbart , dass die Transitkosten sur die in geschlossenen Baketen von der Schweiz nach den Riederlanden und von den Riederlanden nach der^ Schweiz beförderten Korrespondenzen von derjenigen der beiden Verwaltungen zu bezahlen sind , welche von den zwischenliegenden Staaten vorteilhaftere Breisbedingungen erlangt hat und dass derjenigen der beiden Verwaltungen. welche die Gesammtheit der Kosten bestritten hat, von der andern Verwaltung , gemäss den

Bestimmungen des Artikels 3 hievor, die Hälfte zurükzuerftatten ist.

Art. 5. Die aus den gewöhnlichen, in gegenseitigen geschlossenen Baketen beorderten Briefen von einem der beiden ..Staaten nach den.

andern zu beziehende Tax^e beträgt 30 Rappen in der ^chwei^ und 15 Eents in den Riederlanden^, wenn srankirt wird, und 50 Rappen in der Schweiz, 25 Eents in Holland, wenn nicht sraukirt wird.

Von 15 zu 15 Grammes oder von jedem Bruchtheil dieses Gewichts wird ein einsamer Bortosaz berechnet.

Das von der versendenden Verwaltung ermittelte Gewieht ist, ansser in fällen ofsenbaren Jrrthums, stets anzunehmen.

Art. 6. Wenn die auf einem Bries von einem der beiden Staa^ ten nach dem andern ausgeklebten Marken für ^ie Frankirung bis an den Bestimmungsort nicht genügen, so wird dieser Brief als unsrankirt behandelt und tax^irt , unter Ab^ng des Betrages der verwendeten Marken.

^.lrt. 7. Von der Schweiz naeh^ den Niederlanden und von den Riederlauden nach der Schweiz, und so weit moglich nach den Ländern, welchen die Schweiz und die Riederlande zur Vermittlung dienen, können Ehargebriese versandt werden.

Jeder Eharg.^bries unterliegt bei der Versendung , ausser der gewohnlichen ^rankaturta^e eines Briefes von gleichem Gewicht , einer fir.en Gebühr von 40 Rappen in der Schweiz und von 20 Eents in den Niederlanden.

^ie Ta^e der Eharg^briefe nach den Ländern , welchen die beiden Verwaltnngen zur. Vermittlung dienen, beträgt das Doppelte derjenigen der gewohnliehen Briefe.

954 Art. 8. ^Bezüglich der direkten Auswechslung der Eharg^briefe mit deklarirtem Werth hat zwischen den beiden Verwaltungen eine spätere

Verständigung stattzufinden , sobald diejenigen Anstände beseitigt find, welche zur Zeit noch dem fraglichen Austausch entgegenstehen.

Jnzwischen sind die obgeuannten Priese wie bisher , gemäss den ^wisehen der Schweiz und den Riederlanden einerseits und den betheiligten deutsehen Bostverwaltungeu andererseits bestehenden oder uoeh zu treffenden Vereinbarungen, fiükweise über Deutsehland zu versenden.

Art. 9. Jede im Verkehr zwischen der Schweig und den Riederlanden ausgewechselte Sendung von Leitungen und Druksaehen aller Art ist mittelst Bezahlung einer ....^e von 8 Rappen in der Schweiz und 4 Eeuts in den Niederlanden sür je 40 Grammes oder den Brnchtheil dieses Gewichts bis an den Bestimmungsort zu frankiren.

^.Unter der Benennung ..^...ruksachen^ werdeu verstauten : periodische Werke , broschirte und gebundene Bücher , Korrektnrdrukbogen mit dem dazu gehörigen Manuseript, Musikheste. .Kataloge, Prospekte, Kupferstiche, Lithographien , Antographien , Bhotographien, Avise, Eireuiare, BreisEonrante, Visitenkarten, Landkarten und im Allgemeinen alle derartigen Erzengnisse, welche nicht den Eharakter einer wirklichen und personiiehen .Korrespondenz tragen.

Um die durch gegenwärtigen Artikel bewilligte Bortoermässigung zu geniessen , müssen die obgenannte.^ Gegenstände^ ganz srankirt^ und nnter Band oder in offenem Umsehlag versandt werdeu. Mit der sür die .^orrekturdrukbogen und bezüglichen Manuskripte bewilligten Ausnahme dürfen fie keine handschriftlichen ^..säze, fahlen oder Zeichen enthalten, welche nach den in jedem Lande bestehenden Gesezen und Reglementen

nicht znlässig find.

Zeitungen und ^ruksachen . welche den obigen Bedingungen nicht entspreeheu, werden mit der ..^ar^e der uusrankirten Briefe belegt, unter Al^ug jedoch des Werthes der etwa verwendeten ^rankomarken und nach Mass^be der im Artikel 6 hievor enthaltenen Bestimmungen.

Art. 10. ^ie von der Sch.wei^ na.^ den Riederlanden und von den Riederlanden nach der ..^..hwei^ versandten Warenmuster find mittelst Bezahlung einer ..^a^e von 8 Rappen in der Schweiz nnd 4 Eents in den Riederlanden, sür je 40 Grammes oder den Brnehtheil dieses Gewichts, bis an den Bestimmungsort ^n srankiren.

^ie Warenmuster find unter Band oder in offenen Umschlägen derart zu versenden , dass die Verifikation des Jnhalts mit Leichtigkeit stattfinden kann, sie dürfen an sich keinen Verkausswerth haben und ausser dem Ramen des Versenders, der Adresse des Empfäugers, einem ^abrik^ oder Handelszeichen, Rummern und Breisaugaben, keine handschristlieheu Augabeu euthalten. Jhr Gewicht darf 250 Grammes und ihr Umfang in allen Riehtuu^n 25 Eeutimeter u.cht übersteigen.

955 Waarenmuster , welche den obgenannte^ Bedingungen nicht entsprechen oder nicht bis an den Bestimmungsort frankirt sind, unterliegen der Ta^e der unsrankirten Briefe, unter Abzug des Werthes der etwa verwendeten Frankomarken, entsprechend den Bestimmungen des Artikels 9 hievor.

Warenmuster , deren Transport ..^it Uebelständen oder ..gefahren verbunden wäre, finden nicht Beorderung.

Art. 1l. Zeitungen und Druksachen unter Band, sowie Waarenmuster, können von der Schweiz nach den Riederlauden und von den Niederlanden nach der Schweiz chargirt (rekommandirt) versandt werden.

Jede Sendung dieser Art unterliegt bei der Aufgabe , ausser den durch die Artikel 9 und 10 des gegenwartigen Vertrags festgesezten Tax^en, einer fi^en Gebühr von 40 Rappen oder 20 Eents.

Art. l 2. Der Aufgeber eines von d^. Schweiz nach den Niederlaudeu oder vou den Niederlanden nach der Schweiz chargirt versandten Brieses, Druksaeheu - oder Waarenmufterpakets kann bei der Ausgabe verlangen, dass ihm eine Bescheinigung über den richtigen Empfang dieser Sendung durch den Adressaten zugestellt werde.

Ju diesem Falle hat ^der Aufgeber als Vorto des Rükseheines eine gleich...assige Tar^e von 20 Rappen oder 10 Eents zu bezahlen.

Art. 13. .J.u Falle des Verlustes irgend eines ehargirten Gegenstandes hat diejenige der beiden Verwaltungen , ans deren Gebiet der Verlust stattgefunden hat, dem Aufgeber, inner zwei Monaten vom Datum d.^ Reklamation an, eine Entschädigung von 50 ^ranken in der Schweiz und von 25 Gulden in den Niederlanden zu bezahlen.

Es bleibt jedoch verstanden, dass die Reklamationen nur inner des Zeitraumes vou seehs Monaten, vom Datum der Aufgabe der Ehargefendungen an , Geltung haben. ^ach Ablauf dieser ^rist ist kei^.e der beiden Verwaltungen der andern gegenüber zu einer Entschädigung mehr verpflichtet.

Art. 14. Der Ertrag der gemäss den Artikeln 5, 6, 7, ..), 10 und 11 hievor anf Briefen, Zeitungen, Druksachen ^.nd Waarenmustern zu beziehenden Ta^en werden zwischen den Vostverwaltungen der Schweiz und der .Niederlande halbscheidlich getheilt. ^ Hiebei fallen jedoch nicht in Rechnung die auf den Ehargesendungen zu beziehenden fi^en Gebühren von 40 Rappeu und 20 Eents und die-

jenigen von 20 Rappen und 10 Eents für die Rükscheine zu diesen Sendungen. Diese Gebühren verbleiben in ihrer Gesammtheit derjenigen Verwaltung, welche sie bezogen hat.

.^rt. 15. Die ..^oftverwaltungen der Schweiz und der Niederlande werden im gemeinsamen Einverstäudniss und nach Massgabe der bestehenden

956 oder noch abzuschliesseuden ...Verträge die Bedingungen sestsezen, zu welchen Korrespondenzen von oder nach den.^ sremden Ländern und Kolonien, welche sür ihren Verkehr .uit den Riederlanden die Vermittlung der Schweiz oder sür den Verkehr der Schweiz die Vermittluug der Riederlande in Zuspruch nehmen , gegenseitig stükweise ausgewechselt werden konnen.

^ Jedenfalls bleibt verstanden, dass die derart stükweise ausgewechselt ten Korrespondenzen ausser der schweizerisch-niederländischen Ta^e unr dem an die sremden oder Kolonialverwaltuugen zu entrichtenden Borto unterliegen.

Art. 16. Die schweizerische Verwaltung verpflichtet sich, der niederländischen Regierung den Transit über schweizerisches Gebiet sür diejenigen geschlossenen Briespakete zu gestatten, welche von den Riederlanden oder über die Riederlande nach denjenigen Staaten , sür welche die Schwel ^nr Vermittlung dient oder noch dienen wird, versandt. werden, sowie umgekehrt sür die Briespakete , welche diese Staateu nach den Riederlanden oder im Transit über die Riederlande versenden.

Die niederländische Regierung übernimmt ihrerseits die Verpslichtung , der schweizerischen Regierung den Transit über niederländisches Gebiet sür diejenigen geschlossenen Briespakete zu gestatten , welche von der Schweiz oder über die Schweig nach denjenigen Staaten, sür welche die Riederlande zur Vermittlung dienen oder noch dienen werden , zur Versendung gelangen, sowie umgekehrt sür diejenigen Briespakete, welche diese Staaten nach der Schweiz oder über die Schweiz versenden.

Art. 17. Die Verwaltung, aus deren Rechnung die im vorhergehenden Artikel 16 ermähnten Briespakete versandt werden , hat der den Transit besorgenden Verwaltung den Betrag von 15 Rappen sür das Rettogewicht von je dreißig Grammes Briefe und von 75 Rappen sür jedes Kilogramm, Rettogewicht. Drui.sachen zu bezahlen.

Die durch den gegenwärtige.. Artikel festgelegten Transitpreise konnen dureh die beiden Verwaltungen eiuverständlieh abgeändert werden.

Art. 18. Es bleibt verstanden , dass das Gewicht der RebütGegenstände aller Art , sowie der Brieskarten , anderer Rechnuugsakten und der postamtliehen Briese, welche in geschlossenen Briespaketen durch eine d..r beiden Verwaltungen aus Reehuuug der andern beordert werden, bei der Gewichtsermittlung der Briefe , Drnksacheu u.ud Waarenmuster nicht mitzuzählen ist.

Art. 1.). Es wird ausdrüklich vereinbart, dass die im gegenwärtigen Vertrag erwähnten Briespostgegenstände im Lande der Bestin.mnng mit keiner in den vorhergehenden Artikeln nieht vorgesehenen Postta^e.

belastet werden dürfen.

957 Es ist wohl verstanden , dass sobald das niederländische Gesez di^ Regierung ^berechtigen wird, die fremden Zeitungen von .der Stempelgebühr ganz oder teilweise zu befreien, diese Erleichterung ohne Weiteres aus die schweizerischen Zeitungen Anwendung zu finden hat.

Art. 20. Die unrichtig adressirten oder irrig geleiteten Korrespondenzen sind durch die betreffenden Auswechslungsbüreaux^ ohne Verzug gegenseitig zurükzusenden, und zwar zu den von der versendenden Verwaltung angerechneten ^reisen.

Die .Korrespondenzen an Adressaten , welche ihren Aufenthalt verändert haben, sind gegenseitig mit demjenigen Vorto belastet zu überliesern oder znrükzusenden, welches der Adressat zu bezahlen gehabt hätte.

Diese Korrespondenzen konnen jedoch für die Weiterspedition von derjenigen Verwaltung , welche aus denselben schon eine Tax^e berechnet hat, mit keiner Rachide belastet werden.

Es ist wohl verstanden , dass die ledere Bestimmung auf die durch Weiterspedition der fraglichen Briese entstandenen Transitauslagen keine Anwendung findet.

Art. 21. Die zwischen den beiden ^ostverwaltungen der Schweiz und der Niederlande stükweise ausgewechselten und aus irgend einem Grnnde unaubriuglich gewordenen Korrespondenzen sind beidseitig am Ende jedes Monats znrükzusenden.

Diejenigen dieser Korrespondenzen, welche mit Tax^anrechnung überliesert worden waren , sind zu dem vo^ der versendenden Verwaltung ursprünglich angerechneten Betrage znrükzuliesern.

Die bis an den Bestimmungsort oder bis an .die Grenze der korrespondirenden Verwaltung srankirten Gegenstände sind ohne Anrechnung noch Vergütung zurükzuliesern.

Für die unsrankirten Rebütbriese , welche durch eine der beiden Verwaltungen auf Rechnung der andern in geschlossenen Vaketen besördert worden sind , wird aus einfache , den Rechnungen beigegebene Erklaruugen, der Vr..is, für welchen sie in den Rechnungen der betreffenden Verwaltungen erschienen, in Abzug gebracht.

Art. 22. Es sindet zwischen den beiden .Verwaltungen ein Anstausch von Geldanweisungen statt. Das Maximum einer Anweisung wird auf zweihundertels ^ranken vier und sechzig Rappen, wenn sie in der ....Schweiz zahlbar ist, und ans hundert Gulden, wenn ^ie in den Rieder-

landen zahlbar ist, sestgesezt.

Jede Anweisung unterliegt einer stets vom Versender poranszubezahlenden Tar.e von 20 Rappen sur je 10 Franken oder den Bruchtheil von 10 ^ranken in der Schweiz , und von 10 Eents für je 5 Gulden in den Riederlauden.

Der Ertrag der obigen Tax^e wird zwischen den beiden Verwaltun-

gen gleichmäßig getheilt.

958 ^ Die Rechnungen über die Geldanweisungen sind an den durch die.

beiden Verwaltungen einverftändlich fernsehenden Zeitpunkten auszustellen.

Diese Rechnungen werden nach gegenseitiger Brüsung und Feststellung durch die schuldnerische Verwaltung saldirt. Wenn jedoch vor den..

Rechnungsabschluss die eine d^ b.^n Verwaltungen einen Vorschuß

von mehr als 5000 Franken oder 2.^00 Gulden gemacht hat, so wird

die schuldnerische Verwaltung derselben sosort eine annähernd entsprechende Summe bezahlen^ ^ Die beiden Verwaltungen werden die sur die Einführung . des.

Geldanweisungsverkehrs zwischen den beiden Ländern ersorderlichen Massregeln im gemeinsamen Einverständnis^ tresseu und den Zeitpunkt dieser Einführung feststen.

Es wird vereinbart, dass dieser Zeitpunkt ein späterer sein dars, als derjenige der Anssührung der übrigen Vertragsbestimmungen.

Art. 23. Jn Betracht des Unterschiedes in den Geldwährnngen der beiden Länder und zur Vermeidung der Bruchtheile, sowohl in der^ Anrechnung als der Vergütung der Ta^en , wird vereinbart , dass sür alle Verrechnungen zwischen den beiden Verwaltungen bezüglich des aus gegenwärtigen Vertrag zu gründeudeu Austauschs vou .Korrespondenzen der niederländische Gulden zwei Sehweizersranken und umgekehrt der Sehweizersranken einem halben niederländischen Gulden oder 50 Eents zu entsprechen hat, und dass die Theile des Guldens und Frankens in.

nämliehen Verhältniss zu berechnen sind.

Jm Geldauweisungsverkehr dagegen wird sür alle Rechnungsverhältnisse der Gnlden zu zwei ^ranken , els und vierundsechzig hundert^ stels Rappen und der Franken zu siebennndvierzig und sünsundzwanzig.

hundertste^ Eents angenommen.

Art. 24. Die schweizerische Bostverwaltnng und die niederländische Postverwaltung werden einverständlieh die Bureau^ bezeichnen , dnreh.

deren Vermittlung der Austausch der betresfeuden Korrespondenzen stattzusiuden hat^ sie werden die Jnstradirung dieser Korrespondenzen und die gegenseitige Abreehuungsweise ordnen und alle sür die Aussühr..ng der gegenwärtigen Vertragsbestimmungen. ersorderlichen Massregeln treffen.

Es wird vorbehalten, dass die obigen Ausführuugsbestimmuugen abgeändert werden konnen . so ost es die beiden Verwaltungen noth^ wendig erachten.

.^lrt. 25. Die Vostverwaltuugen der Sehwei^ und der Riederlande stellen jeden Monat die Rechnungen über die gemäss den Bestino mungen des gegenwärtigen Vertrags gegenseitig überlieferten Korrespondenzen und geschlossenen Briespakete aus.

Diese Rechnungen dienen, nach stattgesundener Richtigstellung, als

Gruudlage eiuer General-^uartalreehnung , welche von der sehuldneri^ sehen Verwaltung zu saldiren ist.

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Art. 26. Der gegenwärtige Vertrag tritt mit dem durch die beiden Verwaltungen einperständlich festzusezenden Tage in Ausführung und bleibt so lange in Kraft, bis einer der kontrahirenden Theile dem andern, jedoch zwölf Monate zum Voraus, die Absicht der Vertragsauflösung^ kundgegeben hat.

Während dieser lezten zwölf Monate bleibt der Vertrag in voller

nnd^ ungeschmälerter Krast, unbeschadet des Abschlusses und der Saldi-

rung der Rechnungen, welche nach Ablauf dieser Frist stattfinden.

Doppelt ausgefertigt in Berlin , den fünfzehnten April eintausend achthundert acht und sechzig.

(L. S.) (Gez.) Dr. Joachim .^eer.

(L. .^.) (Gez.) ^. ^. .^ofstede.

Protokoll.

Jn Ergänzung der unterm 15. April 1868 zwischen der schweigxischen Eidgenossenschaft uud dem Königreich der Niederlande abgeschlossenen Vertrags ist Folgendes vereinbart worden :

...^achtra^ar^el.

Sobald das Konigreieh der Niederlande mit irgend einem .Staate einen Vertrag abgeschlossen haben wird, welcher die Progression der einfachen Briespo.rtosäze in ^der Weise festsez.., dass das Briefgewi.ht auf 250 Grammes. beschränkt und seder Brief über^t.... Grammes nur für

2 einfache Briefportosäze gezählt wird, hat die schweizerische Eidgenossenschast das Recht. zu verlangen , dass die nämliche Bestimmung au die Stelle des Artikels .^ obgenaunten Vertrages vom 15. April 1868 trete und für die zwischen der Schweiz und den Riederlanden ausgewechselten internationalen Briese massgebeud werde. Die niederländische ^ostverwaltung verpflichtet sich, so viel an ihr, diese Massregel von demjenigen Tage an in Ausführung zu bringen , an welchem der vorgesehene abzusehliessende Vertrag in Kraft tritt . nur soll dieser Zeitpunkt nicht vor

dem 1. September 1868 eintreten.

Also

geschehen zu B e r l i n , den fünfzehnten April eintausend

achthundert acht und sechzig.

(Gez.) Di.. Joachim .^eer.

(Gez.) ^. ^. ^ofstede.

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Postvertrag zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreiche der Niederlande. (Vom 15. April 1868.)

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1868

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

25.07.1868

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