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Bundesratbsbeschluss in

Aachen der Herren Wäber, Johner und

Blaser,

Grundeigenthümer in der gemeinde Düdingen (Freiburg), betreffend Verfassungsverlezung.

(Vom 13. November 1868.)

D e r schweizerische Bundesrath hat

in Sachen der hh... Jakob W a b e r in der Rütte bei Düdingen, Benedikt John er in Bonn und Johann Blaser in heitenwyl sämmtlich Grundeigentümer in der Gemeinde Düdingen Kts. Freiburg, betreffend Versassungsverlezuug .

nach angehortem Berichte des Justiz- und Bolizeidepartements und nach Einsieht der .Ulkten, woraus sich ergeben : I. Die Bfarrgemeinde Düdiugen erhob im Jahr 1864 gegen die Rekurrenten por den Gerichten des Kantons Freiburg folgende Klagbegehren : a. Jakob ......... ..i. ...... x habe anzuerkennen, sein Heimwesen in der Rütti, Gemeinde Düdingen, sei mit der Grunddienstbarkeit der Vramiz zu Gunsten der Bfarrpfründe Düdingen behastet, welche Grunddienstbarkeit in der jährlichen Lieferung von anderthalb Mäss

920 Roggen, einem halben Mäss Dinkel und in einem Brod bestehe.

Der Beklagte sei demnach schuldig. die rükständigen Lieferungen für die Jahre 1859, 1860, 1861, 1862 und 1863 in natura, oder nach dem von Sachkundigen zu bestimmenden Werth, jedoch unter Abzug des für diese Jahre gelieferten Brodes, zu entrichten.

h. Johann B l a s e r sei zu verurtheilen, er habe anzuerkennen, dass sein Heimwesen in Heitenw.^l, Gemeinde Düdiugen, mit der Grnnddienstbarkeit, genannt Vrämiz, zu Gunsten der Bfarrpsrüude Düdiugen behastet sei, bestehend in der jährlichen .Lieferung von einem Mäss Roggen, einem Mäss Dinkel und in einem Brod; er sei demnach schuldig, diese Lieferung für die drei verflogenen Jahre 1861, 1862 und 1863 in n.^n.^ oder nach dem von Sachverständigen zu bestimmenden Werthe zu entrichten.

c. Benedikt John er habe anzuerkennen, dass sein Heimwesen in Bonne, Gemeinde Düdiugen, mit der Brämiz zu Gnusten der Bsarrpsründe Düdiugen behastet sei, bestehend in der jährliehen Lieferung von einem halben Mäss Roggen, einem halben Mäss Dinkel und in einem Brod^ Johner sei daher schuldig, diese Lie-

ferung für die süuf rükständigen Jahre. 1859, 1860, 1861, 1862

und 1863 in natura oder nach dem von Sachverständigen zu bestimmenden Werthe zu entrichten.

Il.

Jn den ersten Verhandlungen vor dem Friedensrichter des dritten Seusebezirkes, am 13. April 1864, erhob Hr. Wäber die Einrede der Jnkompetenz der Gerichte, weil die in Frage liegende Angelegenheit in das Gebiet des Verwaltungsrechtes gehore.

Jn ^olge desseu wurden die gleichartigen Klagen gegen die HH.

Blaser und Johner zue Ersparung der Kosteu bis uach der Entseheiduug jeuer Vorfrage suspendirt. Der Friedensrichter eutschied jedoch für die Kompetenz der Gerichte, und das Kautonsgericht von ^reiburg bestätigte diesen Entscheid mit Urtheil vom 6. Jnli 1864.

Run hatte Hr. Wäber schon vor Kautousgerieht noch eine snbsidiäre Einrede erhoben, dahin geheud, d.ass wenn auch die Gerichte als kompetent erklärt werden sollten (.vorüber immer noch der Entscheid der Bundesbehorden vorbehalten werde), so müsste die Sache dem FriedensBerichte entzogen und dem Bezirksgerichte des Seusebe^irkes, als erste Jnstau^, zugewiesen werdeu, unter Vorbehalt der Appellation, indem die Klage des Bfarreirathes von Düdiugen nicht auf einen unbewegliehen Gegenstand, sondern auf eine Steuersrage gerichtet sei. Die^HH.

Blaser und Johner traten in diesem Stadium als Jntervenienten auf und. schlossen sich dieser Einrede an. Der Repräsentant der Klagpartei aeeeptirte zwar dieses Auftreten, obschon keine Streitgenossenschast bestehe, verlangte aber die Abweisung jenes Zwischenbegehrens, indem es

921 sich nur um die Rachforderung rükständiger Steuern handle, deren Betrag Fr. 25 alte Währung nicht übersteige.

Drr Friedensrichter des dritten Sensebezirkes lehnte mit Urtheil vom 6. August 1864 auch diese Einrede ab^ das Kantonsgericht von

Freiburg dagegen mit Urtheil vom 20. März 186^ überwies den erstinftanzlichen Entscheid an das Zivilgericht des Sensebezirkes. Das Kantonsgerieht stüzte sein Urtheil wesentlich aus folgende Gesichtspunkte :

Die .^sarrei Düdingen reklamire von den Beklagten die Bezahlung der rükstandigen ..l^rämiz...., welche sie gegenwärtig ans 5 Fr. jährlich von Jedem schabe, also aus 25 Franken sür süns ausstehende Jahre .^ es scheine also eine personliche Klage vorzuliegen, deren Betrag die Kom....etenz des Friedensrichters nicht übersteige. Diese Klage seze aber die Existenz eines Rechtsverhältnisses voraus, das unter dem Ramen der Brämizen bekannt sei, die ans dem Eigenthum der Beklagten hasten sollen, was aber von diesen ledern bestritten werde. Es müsse also

die prinzipielle Frage, ob die ^farrei Düdingen die Existenz dieses

Rechtsverhältnisses mit Grnnd behaupten könne, vor Allem ans entschieden werden. Run gehören nach Vorschrift von .^lrt. 4 des Dekretes pou. 22. Rovember 185^ die Fragen über die Existenz von Vrämizrechten vor die Zivilgerichte, und nicht por die Friedensrichter, indem

diese nach Art. 138 .^ und 141 b des Gesezes über die Gerichtsorgani-

sation nicht kompetent seien in Klagen, welche auf Jmmobilien sich beziehen, zu entscheiden (pour connaitr.... d^nne. action repnt^ immo..

bilier^).

ll.... Rachdem in dieser Weise der Gerichtsstand festgestellt war, liess Hr. Advokat Wuilleret, Ramens der Vfarrei Düdingen., am 15. April 1865 durch den Präsidenten des Bezirksgerichtes des ..^eusebezirkes den drei Rel^rrenten die in Fakt. 1 erwähnte Klage jedem besonders insinuiren und sie auffordern, am 25. gl. Mts. vor dem genannten Bezirksgerichte zu erscheinen.

Das Klagbegehren wurde in diesem Erlasse wie in der spätern

Gerichtsverhandlung begründet wie folgt:

Die in der Bsarrei Düdingen gelegenen Liegenschaften seien mit einer besondern Dienstbarkeit zu Gunsten der Vsarrpsründe behaftet ; diese Dienstbarkeit, welche ^rämiz genannt werde, bestehe iu der jährlichen .Lieferung einer gewissen .Quantität von Getreide verschiedener Art und von Brod. Diese Dienstbarkeit hafte aus dem Grnnd und Boden und müsse von jedem Eigenthümer, ohne Rüksicht ans die Versonen und auf eine allsällige Handänderung, alljährlich entrichtet werden. Dieselbe stamme aus alten Zeiten her und sei bis in die lezten Jahre sterssort entrichtet worden, ungeachtet das Dekret vom .^. Mai 1^48 dieselben

922 ohne Entschädigung aufgehoben habe, welches Dekret jedoeh am 19.

Wintermonat 1859 wieder zurükge^ogen wordeu sei.

J.n Verlause der weitern Verhandlungen vor dem Bezirksgerichte anerbot die Klägerin den Beweis durch Beugen dafür , dass früher von allen in der Bsarrgemeinde Dudingeu gelegenen .Landgütern und respektipe auch von den Heimwesen der Beklagten die Brämiz bezogen worden sei. Die Beklagten Gestritten zwar die Zulässigkeit dieses Beweisversahreus, allein beide Justau^en .-.- das Bezirksgericht vom 27. Mai 1867 uud das Kantonsgericht vom l 8. August gl. Js. - erklärten auch diesen Einspruch als unbegründet.

IV. Es folgten nun die Verhandlungen über die Hauptsache, und zwar ^..uäehst an.. 29. August uud 12. und 14. September 1865 die Einvernahme der ^engen vor dem Bezirksgerichte des Sensebe^rkes.

Dasselbe gab sodann am 16. Januar 1866 sein Urtheil dahin ab, dass die Klagbegehren d.er Bsarrg...meiude Düdiugen im ganzen Umfange begründet sei.eu. Die Beklagten uud heuligen Rekurreuten erklärten jedoch

die Appellation, und stellten in der Appellatiousinstanz das sussidiare

Rechtsbegehren, dass sie sür alle Fälle nicht zu mehr verpflichtet werden, als im Verhältniss dessen, was die srühern Besser ihrer Liegenschaften befahlt haben.

Das Kantonsgericht verwarf die Appellation mit Urlheil vom 2.

März 1866.

.^ Consideraut en droit .

.^ue les preinices sont .^ envisager coirne le cens ou la dime, .^c'est-a-dn.e coninie une redevance, dont est greve un kouds eu fa^ ^.veur d'un benefice de cure, que des lors cette redevance etait une ^charge ....lkectant. l'heritage, elle est due par le possesseur de ^heri.^tage, saus qu'il v ait .^ s'occuper de la personne du propriétaire et .^du culte auquel il appartient.

^^u'il suit de la que l'acquereur d'un fonds assujetti .^ une .^seniblable charge deineure oblige de t'accomplir aussi longtemps .^qu'il est en possession de ce tonds, ..^ue les preniices constituant de cette inaniere une redevance .^konciere d'uue nature toute speciale et dans un but determini, ^ .^l'instar des droits inentionnes .^ l'art. 698, premier alinea du code ..^civil, elles ne doivent pas e^tre rangees dans la catégorie des h^po.^thèques, ni par conséquent soumises au^ niemes regles , .^^ ^^^..^^^s .^.^^^^^ qu'elles n'ont pas ete racbetees et que ces sortes de ^redevances ne sont pas représentées par des garanties, par une st^ .^pulation hypothécaire, ^^ue dans l'espece puisqu'il est etabli soit par ...es titres pro^ ^duits, soit par les dépositions des temoins entendus au procès , que

923 .-le droit de percevoir les prémices est exerce et reconnu depuis un ^temps immémorial dans la paroisse de ^uin, - et qu'en particulier ^les fonds appartenant actuellement au^ trois défendeurs sont grevés ^de cette charge foncière et que celle-ci a constamment été acquittée ^par leurs devanciers, les prénommés ^ebcr, Blaser et .^ohner ne ^sont pas fondés dans le refus, qui a fait l'objet de leur conclusion ..^libératoire , ..^ue dans l'état actuel de la procédure il n^st pas possible au.

^juge de prononcer avec connaissance de cause sur la conclusion ^subsidiaire des défendeurs , l'instruction n'avant pas porté sur les ....faits, qui v sont mentionnés et qui l'ont provoquée.

..^ar toutes ces considérations et en confirmation du dispositif ^de la sentence des premiers juges, ^le tribunal cantonal .^rr.^ .

. ^.La paroisse de .^uin est admise dans ses conclusions contre .^les trois défendeurs Jacques ^eber, .)ean Blaser et Benoit ^lohner, ^partant ceu^ci sont éconduits de leur conclusion principale.

.^uant .^ la conclusion subsidiaire, le .fribunal réserve tout droit .^de recours au^ défendeurs, ^ raison des prestations auxquelles ils ^sout astreints par le présent arrét..^ V. Geg.^.. die erwähnten Urtheiie rekurrirten nun die Herren Jakob Waber, .^euedikt Johner und Jahann Glaser an den ^uudesrath, und.

stellten in ihrer Eingabe vom 10. Januar 1868 folgende wesentliche Gesichtspunkte auf: Die Vrämize sei eine bloss gewöhnliche Kopssteuer zu Gunsten der Kirche. Wenn sie eine Grundlast wäre , so würde sie schon durch die Ve.rsassung von 1803 aufgehoben worden sein, indem im Art. 21 der Grundbefiz von allen Grnndlasten frei erklärt und die Möglichkeit des .Loskaufes vou Zehnten und Grundlafteu aller Art ausgesprochen. wordeu sei. Dieses Prinzip sei ausgesührt worden durch das Gesez vom 22. Dezember 1803, Art. 1 und .l 6, und durch das Gesez vom t 8. Ja-

nuar 1804, Art. 1.

Aus dem gleichen Standpunkte befinde sich Art. 13 der Verfassung

vom Januar 1831 und das zur Ausführung jenes Artikels am 16. Jauuar 1833 erlassene Gesez, wodurch neuerdings der Loskauf von Zehnten und allen Gruudzinsen ausgesprochen worden sei, mit einziger Ausnahme des ^eubrn^zehntens (novale).

Diese Ausnahme habe ihren Grnnd darin , ^dass der .^.eubrnchDehnten wie die Bramile nach freiburgiseher Gesezgebung nur eine Kopssteuer (capitation) für den katholischen Kultus gewesen sei.

924 Dieser Eharakter werde vollständig bewiesen durch folgendes Dekret

vom 19. Mai 1806: ^ .

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^.savoir faisons: Qu'avant été appelés à décider de la question de savoir. .^i et ^comment peuvent étre rachetés les droits de .^ovales, nous a^on.^ ^considéré que les ^ovales ne peuvent etre rangées dans la cla.^e ^des d^es et du cens, mais qu'elles doivent plutot et^e assinnlee.^ ^aux pré.mices et envisagées copine un salaire alloue au^ reverenda ^curés, qui seuls peuvent les posséder, ^ar ce motik et sur la proposition du l^etit Conseil, nous avons ^ c r .

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^^ue la loi du 22 Décembre 18.^3, concernant le rachat de la ^diine, n'est pas applicable au droit de ^ovales. .^ Dieses Dekret bestehe noch gegenwärtig in voller Krast, und indem ^ nun das Kantonsgericht von ^reil.urg den Brämizen einen andern Eharakter beilege, habe es eine u.^gesezliche Neuerung eingeführt.

Die sreiburgische Gesezgebuug sei aber hierin stets gleich geblieben, und immer seien die Brämizen und der ...^eubxuehzehnten, wo sie bestanden haben , nur als personliehe ..Beiträge l^des cotisations personelles^ im Jnteresse des Kultus betrachtet und auch so behandelt Borden.

Darum seien die Vrämizen nie als eine Lehenslast (inféodées) und

desshalb auch nicht als loskäuflich erklärt worden. Das Munieipal.^

von ^reibnrg , ^ 179 , erwähne ihrer nicht unter den als loskäuflich erklärteu .^ruud lösten, und darum seien sie auch durch Dekret vom 8. Mai 1848 unterdrükt und ohne Entschädigung ausgehoben Borden.

Dieses Dekret lautet wortlieh wie folgt: ^Le

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^Considérant que les droits des ^ovales , la dime des naissants^ ^les corvées, les prémices, sont des redevances et prestations pour Ia ^plupart introduites abusivement, ^ue la loi du 18 Janvier 18.^4 et celle du 31 .Mars 1838 ont ^dé^ en considération ^du bien général, aboli ou singulierement mo^.ditié plusieurs de ces redevances et services, .^ue ces droitures, difficiles a constater, la plupart dénuées de ^titres, d'une perception et d'une appréciation remplie de difiicultes, -.ocrent un bien mince avantage a ceu^ qui les exigent, ^..^^c^^.^ .

....1. .^ ont abolies sans indemnité: ^Les ^ovales, la dime des naissants, .les corvées, les pr^..

^niices et toutes autres redevances de cette nature, le l.de de

925 ^.passion, les prestations de grains en cas de mort (mortua^rium), que ces services et redevances affectent un immeuble ^ou non et sous quelles autres dénominations qu'elles soient ^.e^igées.

^. ...^e sont point comprises dans cette abolition les corvées avant ^pour but la préservation d'un danger commun .^ plusieurs propriétés ^pour endiguage et autres prestations de cette nature établies par ^des règlements spéciaux..^ Die Regierung von 1857 habe troz ihrem Bestreben, die Brämizen wieder herzustellen, in einem Dekret vom 16. Rovember 1858 anerkannt, dass der Betrag sieh permindern könne, je nach dem Religionsbekenntnisse der in der Bsarrei lebenden Familien , was nur bei dem rein persönlichen Charakter dieser Abgabe möglich sei. Allerdings sei dann mit Dekret vom 22. .....ovember 1859 jenes Dekret vom 8. Mai 1848 wieder ausgehoben worden, allein auch hier sei anerkannt, dass die Brammen nur eine Einnahme der Jnhaber gewisser katholischer Bsarreien seien.

Hiernach könne nicht gezweifelt werden , dass in der freiburgischen Gesezgebung die Bramizen nur als eine rein persönliche Abgabe angesehen weden. Damit stimme auch das alte Kirchen- und Feudalrecht (l'ancien droit canonique et féodal) überein (Ferraris Bibliothek des Kirchenrechtes, .foin V.l ^ und .Berlin Repertoires. 8). Obschon das Feudalrecht den ursprünglichen E^arakter der Zehnten geändert und sie zu einer Grnndlast (inféodées) gemacht , so habe es doch den persönliehen Eharakter der Prämizen nicht geändert. Gerade weil der Zehnten zur Grundlast geworden, habe im Couturier de Vaud, Kapitel 12, Titel lIl gesagt werden können, dass er sogleich vorab genommen werden könne (qu'elles se prélevaient sur le champ) und sei er in

einem französischen Geseze vom 4. August 178.) loskänflieh erklärt

worden.

Jndem nun das rekurrirte Urtheil die Vrämizen als eine Grundlast erklärt habe, stehe es im Widerspruche mit dem wahren Rechtseharakter derselben und müsse daher aufgehoben werden ; auch sei der Entscheid des Bundesrathes in einem ähnlichen ^alle aus dem Jahre

1863 .^Ullmer lll, 774) nicht haltbar.

Das Urtheil der ersten Jnstanz habe allerdings eine andere Theorie aufgestellt als das Kantonsgericht, indem es die Brämizen als gewöhn^) ,,l^^^i^ suni^ p^i^i Iruetus a^.oru^, ^inearu^ , l^torun^ arl^o..

.,rurn, e.^ I^u^ rnodi etc.

.^. ,,.^.d prinui.i^ reducuntur on^nia primogenita id est prin^i pa^.tus tarn ,,de l^o^inil^us quarn de ani^naIil^us, qui 1^o speciaIiter o^errt et ^acxilic^ ,,dedeant ^t^ eap. 1^ I^odi..^

926 liche Servitnten erklärt habe. Allein diese Annahme sei darum unrichtig , weil nach Art. 606 bei einer Servitut ein dienendes und ein berechtigtes Grnndstük vorausgeht werde , während die Brämizen zu Guusten einer ^erso.. bestehen. Ferner sei im Art. 62 des Katastergesezes vom 25. Mai 1850 vorgeschrieben, dass die Servilsten in die öffentlichen Grundbücher eingetragen sein müssen, und die Art. 86 und 87 des gleichen gesezes bestätigen jene Vorschrift, indem sie den Verlust des Rechtes für denjenigen androhen, welcher diese Einschreibung unterlasse. Run haben im Spezialsalle die Rekurrenten ihre Grundstüke frei und ledig gekanst , ohne dass im Kataster eine Brämizservitnt angezeigt gewesen wäre. Ueberdies haben sie zu einer Zeit gekauft, wo eine .

solche Anzeige nicht mo^lich gewesen wäre, i..dem diese vorgebliche Servitut ausgehoben gewesen sei.

Die Annahme des erstinstanzlich..n Urlheils wäre also eine Verlezung der Brivatrechte der Reknrrenten und die Annahme des Urtheils des Kantonsgeriehtes eine Verlegung aller Geseze des Kantons ^reiburg über die Vräm^en. Man müsse also diesen leztern ihren wahren und gesezlichen Charakter von rein personlichen Beiträgen zu Gunsten des katholischen Knltus belassen.

Judem nun aber das reknrrirte Urtheil protestantische Bürger zur Leistung dieser Betrage verpflichte, werde dadurch der iu der Bundesund Kantousversassung garantite Grnndsaz der Gleichheit d..r christlichen Konfessionen verlezt und die freie Niederlassung durch konfessionelle Lasten beeinträchtigt. Das Kirchengesez des Kantons Freiburg vom 21. Februar 1854 anerkenne überdies den Grundsaz , dass jede Kousessiou für die Bedürfnisse ihres Kultus zu sorgen habe, indem Art. 8 vorschreibe : ^Le citoveus du culte chrétien evaugeli.^ue reforme, astreints en .....vertn direction. d^uue paroisse ou d'une ecole publique primaire pro^testante .^ des iiupots pour I'e^lise ou I^eole, ue peuvent eti.e tenus ^^ contribuer simulta^ement au^ impots e^ge^s daus la men^c paroisse ^pour ^église ou I'école catholique.

^Et reciproquement les citoyens du culte eln.etien apostolique et ^romain, places dans une position analogue, seront au beu.^ice de la, .^me^e e^emption.^ Run be^ahleu die Rekurreuteu wirklich^ ihre Steuern für die prote^ stantischen Kirchen und ...Schulen, und z.^ar gemäss der vo^u Staatsrathe
genehmigten Reglemente. Gemäss jenen.. Art. 8 des Kirchengesezes konnen sie also offenbar uicht verpflichtet werden, auch uo^h an die Kosten des katholischen Kultus beizutragen. Die gesezgebende Behorde des Kantons Freiburg habe dies selbst anerkannt in dem bereits zitirten Dekret vom 16. Rovember 18^8.

927 Die Rekurrenten schlössen mit dem Antrag , dass das Endurtheil .des Kantonsgerichtes von Freibnrg vom 2. März 1866 aufgehoben werden mochte.

VI. Die Regierung des Kantons Freiburg übermachte mit Schreiben

^vom 13. April 1868 die Antwort der gemeinde Düdingen, nebst sämmt-

lichen Akten , und bemerkte dabei , dass, da der gegenwärtige Fall ganz identisch sei mit dem Reknrs des David Russbanm in Ueberstors , so .müsse der gleiche Grnndsaz entscheiden , den der Bundesrath in seinem bezüglichen Besehlusse vom 15. Januar 1862 ausgestellt, indem er an.erkannt habe, dass der Entscheid über die Frage, ob die Brämize eine ^ Versonalsteuer oder eine Reallast sei , lediglich in die Kompetenz des freiburgischen Richters gehore. Das Kantousgericht habe in den vor-

liegenden Fällen lediglich im ^inne dieses Grundsazes und nach Vorschrist von Art. 292 des^ Gemeiudegesezes vom 7. Mai 1864 gehandelt, .wesshalb dessen Urtheil bestätigt werden müsse.

VII. Ramens der Gemeinde Düdingen wurde dieser Rekurs von .Herrn Advokat W u i l l e r e t beantwortet. J.. seinem Memorial pom 1. März 1868 trug er ans Abweisung desselben an, indem er ans den soeben erwähnten Entscheid des Bundesrathes vom 15. Januar 1862 sich bezog ..^nd die vom Kantousgerichte von Freiburg in den Erwägungen des rekurrirten Urtheils ausgestellten Gesichtspunkte weiter zu rechtfertigen suchte. Das Kautonsgericht sei formell kompetent gewesen, und materiell sei dessen Urtheil gerechtsertigt. Die ..^rämizen haften unzweifelhaft auf gewissen Gruudstükeu und gehen aus die Erben wie auch aus jeden folgenden Eigenthümer über, ohue Ansehen der Bersou oder des GlaubensBekenntnisses, dem sie angehore.

Uebrigens haben die Rekurrenteu das Urtheil pom 2. März 1866 bereits^ anerkannt , iudem sie es beinahe ^wei Jahre lang nicht angefochten und die .^ro^esskosten bezahlt haben, also selbst zu dessen Voll-^ Ziehung geschritten seien.

Uuter solehen Umständen lasse sich dieser Rekurs nur aus gewissen Jrrlhümern erklären , denen die Herren Wäber und Konsorten versallen seien. Zunächst anerkennen sie selbst, dass die sreiburgisehen Gerichte in dieser .^rage kompetent seien , behanpten aber , dass diese sich getäuscht haben. Allein nach Anerkennung der Kompetenz jeuer Gerichte , müsse auch deren Urtheil anerkannt werden. Jndem di.^ Rekurxenten der Vslicht sich entziehen wollen, die ihnen durch dieses Urteil auserlegt worden, seien sie es , die den Grundsaz der Gleichheit vor den. Geseze verleben wollen. Sodann entscheide die Verfassung von 1803 darüber uiel^t, ob die ^rämi^en zu den Grundlasten gehoren ; es sei dort lediglich der Grundsa^ der Moglichkeit des Rükkaufes vou Zehnten und Grundzinsen.

ausgesprochen worden. Jn gleicher Weise verhalte es sich mit den Ge-

B..nd^bla..l. Jahrg. XX. Bd.IlI.

^

928 ^ sezen vom 22. Dezember 1803 und 18. Januar 1804, wovon jenes den Zehnten, dieses den Grundzins beschlage, während die Bramile eine von diesen ganz verschiedene Grundlast und in diesen Gesezen gar nicht erwähnt sei.

Sodann sei das Gesez vom 16. Januar 1833 hier darum ohne Bedeutung, weil es nur den Zwek habe, zu bestimmen, welche Arten von Zehnten loskäuslich seien ; es habe den Reubruch (novale^ erwähnen müssen, weil dieser zu dem Zehnten gehore, während die Brämize nicht in die Klasse der Zehnten falle. Ebenso habe das Dekret vom 19. Mai 1806 nicht entschieden, dass die Bramme und der .Reubruch keine Grundlasten (redevances konci^re.^ seien . es habe ledie^

lich entschieden, dass das Gesez vom 22. Dezember 1803 ans den Reubruch nicht anwendbar sei.

^

Was das Dekret vom 8. Mai 1848 betreffe, so seien gerade auch hier Reubrueh und Brämizen ..des .^..t^....^ et des redevances^ genanut und bloss wegen der Schwierigkeit des Bezuges und des Rükkaufes ausgehoben worden. Uebrigens seien die Brammen ungeachtet dieser Aushebung dennoch fortwährend bezahlt worden , und nur die protestantischen Grnudeigenthümer haben sich dessen enthalten , woraus dann ein Defizit entstanden sei. Um dieses zu ordnen, fei das Dekret vom 16. Rovember 1858 ^fvl^, wodurch die Untersuchung der Titel und statistische Erhebungen angeordnet worden seien. Die von den Rekurrenten aus diesem Dekret herausgerissene Bassage ändere den

Eharakter des Rechtsverhältnisses nicht. Endlich lasse das Dekret vom 22. Rovember 1859, wodurch die Brämize rükkäuslich erklärt worden,

über diesen Eharakter vollends keinen Zweifel.

^

Die Bsarrei Düdingen konnte noch alle weitern, dem sreiburgischen Richter produzirten Beweise und namentlich ihr ^Grundbuch oder Urbar^ vorlegen , um darzuthun , dass die Brammen wirkliche Reallasten seien ; allein diese ^rage sei gerichtlich entschieden. ^.lrt. 4 jenes Dekretes vom

22. Rovember 1859 erkläre die Gerichte ausdrüklieh hiesür kompetent, und der Bundesrath habe diese Kompetenz aueh anerkannt. Ein Weitexes sei daher überflüssig , und ^.err Wuilleret glaube daher , mit Recht aus Abweisung des Rekurses antragen zu dürfen.

Vlll.

^.lus wiederholtes Verlangen wurde den Rekurrenten ei..e

Replik gestattet . und in Folge dessen musste der ^Gemeinde Düdingen auch Gelegenheit ^u einer Duplik gegebeu werden.

Jn ihrer Replik vom 24. Juli 1868 weisen die Rekurrenten in erster Linie den Einwurf ^urük , als hätten sie das fragliche Urtheil durch Vollzug desselben oder durch Verspätung des Rekurses anerkannt.

Die Gründe der Verzögerung seien rein privater Ratur, und vor den Gerichten in ^reiburg haben sie nur unter ausdrükliehem Vorbehalt des Rekurses an die Bundesbeh^rden sich eingelassen. Dass sie einen Be-

929 trag der Brozesskosten deponirt haben, sei lediglieh in freundschaftlichen Vereinigung geschehen.

Folge

einer

Die ..Kompetenz der freiburgischen Berichte sei nicht anerkannt worden, und jedenfalls nie so weit, dass selbst eine Verlegung versassungsmassiger Geseze, wie sie im vorliegenden Falle vorgekommen sei, anerkannt werden müsste.

Die Verfassungen seit 1830. und namentlich Art. 2 der .gegenwärtigen Verfassung proklamire den Grundsaz der Gleichheit der beiden,

nämlich der katholischen und der protestantischen Kulte. Art. 8 des

Gesezes vom 21. Februar 1854 wende diesen Grundsaz auf Kirche und Schule an, indem er vorschreibe, dass die Brotestanten nicht gleichzeitig zu Steuern für die beiden Kulte angehalten werden können. Dieses Brinzip sei es , das durch fragliches Urtheil verlebt werde ; denn die Bramme sei keine Reallast , sondern lediglich eine Bersonalsteuer zu Gunsteu des katholischen Kultus, von welcher die Rekurrenten als Brotestauten nach dem soeben erwähnten Brinzipe der Gleichheit befreit sein müssen.

Die Dekrete vom 16. November 1858 und 22. Rovember l 859 seien verfassungswidrig, indem sie den Artikeln 13 und 15 der Versassung von 1857 widersprechen, da sie dauernde Abgaben herstellen und .Lasten wieder einsühren , die durch frühere Verfassungen ausgehoben worden seien.

Das Urbar der Gemeinde Düdingen konne hier keinen Einfluss üben, wo nur die Verfafsungen und Geseze massgebend sein dürfen.

l^. Jn der Duplik vom 18. August 1868 beharrte Herr Advokat Wuilleret, Ramens der Bsarrei Düdingen, auf der Behauptung, dass die Reknrrenteu die Kompetenz der freiburgisehen Gerichte anerkannt haben. Zum Beweise hiefür genüge das von den Reknrrenten vor dem Kantonsgeriehte gestellte subsidiäre Reehtsbegehren, wodurch sie die Eventualität einer Verurtheilung im Brinzipe anerkannt haben.

Ferner haben sie wirklieh einen Theil der Brozesskoften und sogar ein Theil der streitigen .Last selbst^ getilgt. Es verstehe sieh von selbst, dass die freiburgischen Gerichte auch die freiburgischen Geseze haben auweuden müssen. Wenn sie bei deren Anwendung von irrigen Gesichtspunkten ausgegangen wären (was jedoch nicht der Fall sei), so würden dennoch die Bundesbehorden nicht kompetent sein , diesen Entscheid zu remediren.

Die von den Reknrrenten in der Replik aufgestellte Behauptung, dass das im Art. 2 der Verfassung und Art. .^ des Gesezes vom 2l.

Februar 1854 ausgestellte Brin^ip der Gleichheit der beiden Konfessionen im Kirchen- und Schulwesen verlezt sei, beruhe auf einer petnio

930 pr.^cipn. nämlich aus der falschen Voranssezung, dass die Brämi^ eine einfache Kirchensteuer und nicht eine Reallast sei. Rachdem die hiefür allein kompetenten sreiburgischen Gerichte in lezterm Sinne entschieden haben , konne der erstere Gesichtspunkt nicht mehr festgehalten werden.

J n Erwägung: 1) Unterm 15. Januar 1862 (Ullmer, Bd. ll, Seite 84) hat der Bundesrath in der Rekurssache des David R u s s b a u m in Ueberstors bereits über ganz gleichartige Begehren entschieden , wie sie in der porliegenden Beschwerde ihm wieder zur . Benrtheilung vorgelegt werden. Da die gleichen Versa.ssungsbestimmungen wie damals wieder in Frage kommen, und anch die Gesezgebnng des Kantons Freiburg in dieser Materie keinerlei Aenderung erlitten hat, so liegt für den Bundesrath kein Grund vor, von den im srühern Entscheide entwikelten Rechtsansichten abzugehen..

2) Die Ansichten über ..^e .rechtliche Ratur derartiger Gesälle sind bekanntlich sehr verschieden. So behaupten auch hier die Reknrrenten, die Brammen seien rein personliche Beiträge zu Gunsten des katholischen Kultus, während die andere Bartei denselben den Eharakter einer Grnnd-

last beigelegt.

3) Es liegt ausserhalb der Kompetenz der Bundesbehorden , die Frage zu entscheiden, ob die behauptete Beitragspslicht nur eine personliche Abgabe sei , oder ob sie , als auf dem Grnndstük hastend , mit diesem aus den jeweiligen Besser übergehe. Die Beurtheilnng dieser Frage steht lediglich dem sreiburgischeu Richter zu.

4) Wenn bei Beurtheilnug dieser ^rage die Ansprüche der Rekursbeklagten als aus eiuer Grundlast ruheud erklärt wurden,. so kauu es wiederum nicht Sache der Bundesbehorden setu, zn untersuchen, ob die verschiedenen einschlagenden Geseze und Dekrete richtig ausgelegt und angewendet worden seien oder nicht. Es ist hierorts einzig ^u untersucheu , ob in dem xichterlieheu ^lusspruch eine Verlegung von Verfassungsbestimmungen liege, denn nnr wenn diese ^.rage bejaht werden müsste , konnte die verlangte Aushebung des Urtheils ausgesprochen werdeu.

5) Ohne nochmals ans die bereits im Entscheid vom 15. Januar 1862 diesfalls gemachten Hinweisungen einzutreten , kann nur noch bemerkt werden , dass der ^lrt. 1^ der Kantonsversassung nicht verlebt ist, weil es sich nicht dar^m handelt, eine als aus Grund und Boden hastend erklärte .^ast als unal^loslieh ^u erkläreu. .^.uch liegt keine Verfassuugsverle.^uug in dem Umstand, dass das Gese^ von. 21. ^ebxu..r

1854 uicht angewendet wurde. Es handelt sich hier nicht darum, dass

931 den Rekurrenten in ihrer Eigenschaft als Protestanten persönliche Ab^ gaben zu Gunsten des katholischen .Kultus abverlangt werden ; es wird nur das Grundeigeuthum für eine .Leistung haftbar gefunden, ganz abgesehen davon, wer der jeweilige Besizer sei und welcher Konfession er angehore ; beschlossen: 1..

Es sei der Rekurs als unbegründet abgewiesen.

2. Sei dieser Beschluss dem Staatsrathe des Kantons Freiburg zuhanden der betreffenden Gerichte und des Hrn. Advokaten Wuilleret in Freiburg als Anwalt der rekursbeklagteu Bfarrgemeinde Düdingen, sowie dem Hrn. Advokaten Gendre in Freiburg zuhanden der drei Rekurrenten unter Rüksendung der pikten mitzutheilen.

Also beschlossen, B e r n , den 13. Rovember 1868.

Jm Ramen des schweiz. Bundesrathes, ^er B u n d e s p x ä s i d e n t :

^. .^. Dubs.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: ^chie^.

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Bundesrathsbeschluss in Aachen der Herren Wäber, Johner und Blaser, Grundeigenthümer in der Gemeinde Düdingen (Freiburg), betreffend Verfassungsverlezung. (Vom 13. November 1868.)

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Bundesblatt

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1868

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3

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56

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19.12.1868

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919-931

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10 005 993

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