980

#ST#

Botschaft .

des

Bundesrathes an die eidgenossischen Räthe betreffend den Postvertrag mit Großbritannien.

(Vom 4. Dezember 1868.)

Tit..

Seitdem durch Abschluss eines Vorvertrages mit deu Staaten des norddeutschen Bundes und den süddeutschen Staaten pom 1.... April 1868 die Schweig das Reeht des Transites geschlossener Vriespostsendungen über diese Gebiete zu massigen Vreisen erworben hat, ist die Möglichkeit eingetreten, da der Schweiz bereits durch eineu Bostvertrag vom 13. De-

zember 18l.i2 ein ähnliches Transitrecht über Belgien gesichert ist, mit der

grossbritannischeu Vostverwaltung einen direkten Verkehr über diese Länder ^u eroffnen. Aueh über Frankreich hat sieh die Schweiz zwar die Berechtigung zum Postverkehrehr in geschlossenen Briesseudungen bereits durch den Vertrag vom 22. März 1865 erworben. allein es konnten hiesür nicht Bedingungen erlaugt werden, welche einen Vortheil von der Erstellung direkter Verbindungen voraussehen liessen , so dass man füglich dabei stehen blieb, die englischen Korrespondenzen stükweise den frankofischen Boston zu überliesern.

Die grossbritannische Vostverwaltnng theilte ganz die hierseitige Anficht , dass unter nunmehr eingetretenen Umständen eine durch Vertrag zu erstellende direkte Bostverbindung beider Staaten sehr zum wechselZeitigen Nuzen gereiehen werde, und hat ihre diessällige Anzeige aueh wirklich durch entgegenkommende Bereitwilligkeit bethätigt , bezügliche.

981 Verhandlungen einzuleiten. Jnfolge dessen wurde beschlossen, dieselben in London stattfinden zu lassen. Diese Verhandlungen haben dann durch einen Bostvertrag vom. 31.. Oktober 1868 ihren gedeihlichen Abschluss gefunden , welchen Vertrag wir im Original den eidgenossisehen Räthen hiermit zur Ratifikation unterbreiten, indem wir durch folgende Ausführungen die bezüglichen Verhandlungen beleuchten., sowie unsern .Antrag sür Genehmigung .des Vertrages begründen.

I. Belang ^es .^ief.^st^e^ fischen ^er ^chmeiz mtd ^roi,^itaumeu.

^Die Zählungen vom .Jahre 1867 ergeben folgende Frequenz: Aus der Schweiz nach .^ross- ^ ^ brittannien und Jrland . stük.veise Lieferung : Briefe .

Druksachen und Warenmuster.

über Frankreich . . . . 351,035 39,864 ,, Deutschland . . . 2,367 6,625 ,, Belgien . . . . . 2,708 -----356,110---- 46,489 Aus Grossbritaunien und Jr-

land nach der Schweiz , ^else Lieferung : über Frankreich . .

,, Deutschlaud .

,, Belgien . . .

stük. . 312,884 171,161 . . 13^92 . .

116 ----^ 326,992 ---- 171,161 683,102 217,650

Wir erwähnen hier zur Vergleichung des Briespostverkehrs nach und aus andern Ländern, mit welchen die Schweiz durch Bostverträge direkte Bostverbindungen unterhält : 18^.

Druksa.hen ^..ach und aus Briefe.

und ^aarenmuster.

Frankreich: Jnternationale Korrespondenzen 3,356,263 1,644,561 Ueberseeische über Frankreich geleitete Korrespondenzen . .

63,955 19,541

Jtalien . . . . . . . . .

Deutsche Staaten . . . . .

Vereinigte Staaten von Nordamerika Belgien . . . . . . . .

Niederlande . . . . . . .

Spanien . . . . . . . .

.

.

.

.

.

.

. 1,562,299 . 3,810,255 .

177,951 . 136,977 . 122,435 .

30,850

850,275 443,923 66,885 115,949 32,759 15,317

^82 Räch dem Umsange kommt der Vostverkehr zwischen der Schweiz und Großbritannien demnach in die vierte Stelle zu stehen und wird vielleicht noch durch überseeische Korrespondenzen einen Zuwachs erhalten, welche die Schweiz durch die direkte Vermittlung Englands zu versenden und zu empfangen haben wird.

H. ....^eri^e .^e^^be.^.^^.

Der weitaus grossere Theil der Korrespondenzen zwischen der Schweiz

und England wählte die Versendung über Frankreich , theils weil für

die einen Verkehrspunkte der Schweiz diese Richtung eine Beschleunigung der Ueberlieferung ergab , theils weil die Ta^en über Deutschland für leichte frankirte Briefe im Einzeltransit etwas hoher standen als über Frankreich. Ueber den Stand der bisherigen Briestax^en geben wir mit Folgendem einen Ueberblik:

b i s h e r i g . . . .... a .^e n d e r f ch w e iz e r i s ch - e n g li sch.e n K o r r e s p o n d e n z e n .

S e h w e i z e r i f.^e Briefe

Druksachen und Warenmuster nach England.

Sendung tm ^inzeltranstt über

Frankreich

Ensacher T^..

.^ranklrung.

saz für .

Gewicht.

^

Gramme.

.

.

freigestellt

Dentschland.

.

freigestellt

7^

.^InthelI .^aIta^e. der ^ Schweiz.

srankirt

7^.^ unsrankirt

Cts.

Ct.^.

50

10^

70

10 j

^lnfacher Ta^ T.^al. .^ntheil ^rankirung.

saz für ta^e.

der Gewicht.

Schweiz.

Gramme. Cts. Cts.

Obligatorisch bis ^

..^

Bestimmungsort ^

^

^ ^ .

^ .

^ ^ ^

^

.^

15

^ .

^ .

.

^ .

.

.

.

^

feit 1. Sept. 1868 .

(Ausführung des Boftver- ^

^-.-^.

frankirt

^

60

10^

tr..gspom11.April1868)l uusrankirt 100 10 i Belgien . . . . . . . 10 frank. u. unfrank. 50 10 .

^ (direkte sehweizerifch-belgische Sendungen).

^

(sürWaarermuster-^dieBxiest^e) Obligatorisches^ ^ .-.,

Bestimmungsort ^ ^ Ausgangs- ^^

.^

^

.-^ .^^

granze obltgator.

^ (Für Waarenmuster^-. die Bxieftar^e) .

.

^

.

^

...-

.984 Als Rachweisung , warum bisher über Frankreich die Briefe nach und aus England lediglich stükweise und nicht in geschlossenen Sendungen überliesest worden, haben wir hier zu erwähnen, dass für die Transitta^en über Frankreich bei Abschluß des Bostvertrages vom 22. März 1865 keiue tiefern Tax^säze als : für

Briefe von 5 Ets. l

^

Druksa^hen und Waaren-^.für i.. 1 Kilometer der Transitlinie und 1 Kilogr.

muster von 1/2 Ets.

s erlangt werden konnten, wonach die sranzosische Transitale von Briefen für geschlossene Sendungen von Basel bis Dover von beiläufig 600 Kilometern sieh gestellt haben würden aus 30 Ets. für 10 Bramme, ..

so dass der Zusehlag einer englischen Tar^e von 1 Venee (101/2 Ets.)

und von beiläufig 91/2 Ets. Schweizertar^e die Gesammtta^e eben ans 50 Ets. gehoben haben würde, folglich anf gleiche Hohe wie die Ta^e im Einzelrransit über Frankreich , wonach ein besonderes Jnteresse für

Erstellung direkter Kartenschlüsse der Schweiz mit England nicht gegeben war.

Die durch Verträge mit den deutschen Staaten und mit Belgien und neulich mit G^ossbritaunien erlaugten Ta^bedinguugen haben nunmehr der Saehe eine für die Schweiz wie Grossbritannien günstigere Wendung gegeben, wie wir hienach auszuführen uns beeilen.^

lll. ..^eftimmm^eu des ^eizerisch.^roßl^italnnschen ..^st.^ertrags .^om .^1. ^tober 1.^^.

1. A r t und Um s a n g der d i r e k t e n B o st v e r b i u d u n g.

(^ 1, 2, 3, 9,19.)

Es werdeu tägliche Briefpostsendnngeu in verschlossenen Säken ausgewechselt zwischen den Vostämtern : Basel, ^ ^.

Zürich, ^ mit den Postämtern Dover und und dem fahrenden Vostbü- t London andererseits, reau .^lten-Basel einerseits ^ deren Beförderung über Koln uud Ostende nach dermaler Fahrtordnung der Eisenbahnen, wie folgt, vor sich geht: i ^ . .^ ^.^

^A^eu^- ^l ^

^.^^ ^^ .^Morgens ..^

Täglich ^ ^^^^ ^^Mrgns. 8^j ^^^ ^^ ^Abends V^^ 2Sendunaen^ ^ ^ ^Abds.Vlll^^ .^ ..^ -., ..... ^Morgens 9^ ^ ^-u^u,A^.^^ ^^ Base^ Au^ft^^b^^s VH^ ^.^ Am zwelts.^lgenden Tage.

^) Andern Tags.

985 Mit den nämlichen Transportgelegenheiten wird das fahrende Bostbüreau Olten.^Basel, welches mit allen ^ahnposten und Hauptpostämtern

der Schweiz in Verbindung steht, mit London täglich zwei Mal Senduugen auswechseln.

1. Spedition: Zürich, Abg. Mrgus.6. ---.London, Auknuft AbdsV^^.

London, Abgang Morgens 7^. - Zürich, Ankunft Abends 10^.

Jn der 2. Spedition sendet.Zürich die Korrespondenzen nach England Abends 4^ stnl.weise an das fahrende Bostbüreau .^..lten-Baselund empfängt die englischen Korrespondenzen stükweise vom gleichen fahrenden Vostbüreau um 2^.

..gleichzeitig bleibt die Route über Frankreich unter den bisherigen Bediuguugen erofsnet, und es ist deren Beugung ganz der Auswahl des Bnbliknms. anheimgestellt, mit folgender Besorderungsweise : Basel, Abgang Abends 5^

ü b e r B ar i s : ^ --- London, Ankunft Abends 5^.

London, Abgang Morgens 7^ .--. Basel, Anknnst Morgens .^.

Gens, Abgang Abends 3^ -^- London, Ankunft Abends 5^.

London, Abgang Morgens 7^ -.- Gens, Ankunft Morgens 10^.

finden die an der Linie über Basel gelegenen Gegenden zunächst es in ihrer Konpenieuz , die deutsche Route zu benuzen , so wird voranssichtlieh aneh die Westsehweiz, mit Rüksicht auf eine Ta^disserenz von 20 Ets. sich häufig veraulasst finden, die Korrespondenzen über Dentsehland

zu leiten, zumal für Geschäste, die nicht der dringlichsten Art sind und Angesichts der Möglichkeit, die Geschäfte, welche schleunigste Miitl.eilung

erheischen, zu massigen Ta^en durch den Telegraph zu behandeln. Jmmer.hin erachten wir es nnumehr als Aufgabe der schweizerischen Bostverwaltung, bei der sranzosisehen Vostverwaltung Schritte ^u thuu, um günstigere Transitbedingungen. über ^raukreieh .zu erlangen, und es ist, nachdem im Verkehr fast aller Staaten Europas seit einigen Jahren sich die weitgehendsten Reformen für Erleichterung des Voftverkehrs vollzogen haben, vorauszusehen, dass die Voftverwaltung von Frankreich sich billigen Erleichterungen für Benuzung der franzosischen Vostlinien nicht versehliessen werde.

Der Vertrag umsasst ^en Verkehr der Briespost in den Unterabtheiluugen der Briefe, Dru^sachen und Waareumuster und der postamtlichen Geldanweisungen.

Auf Werthsendungen , sei es in Briefen oder Baketen , und auf Nachnahmen sind die grossbritannischen Vosten nicht eingegangen , da^ ^) Andern Tags.

986 nach dortseitigen Einrichtungen dergleichen Sendungen von der .^ost nicht transportirt werden.

2. B r i e f e . Die Tai.e der Briefe in direkten Sendungen über die deutschen Staaten und Belgien konnte aus den massigsten Saz gestellt werden, da die beiden Kontrahenten sich mit einem sehr geringen Tax^antheile begnügen und sür den Transit über Deutschland und Belgien günstige Bedingungen erlangt worden sind.

Die vereinbarte Gesammttax^e von 30 Rp. oder 3 Benee vom jeweiligen Gewichtssaze von 15 Grammen oder Bruchtheile des frankirten Brieses beruht auf folgender Durehschnittsbereehnung : An Transitgebühren für geschlossene Sendungen sind zu entrichten : An die deutschen Staaten laut Vertrag vom 11. April

1868 sur je 30 Gramme .

.

.

.

.

. Rp. 20

An Belgien sind zu entrichten nach einer in bestimmter Aussieht stehenden nachträgliehen Uebereinkunst an Transit, mit Jnbegriff des Seeportos bis zum englischen Hasen (Eanal) und vice versa, von je 30 Grammen .^ .

.

,,

15

^Rp.^35 Hienach stellt sich bei Voranssezung eines Durchschnittsgewichts des einfachen Brieses von 10 Grammen die Transitauslage auf bleiben Tar^antheil für die Schweig und Grossbritan-

nien, im Durchschnitte

.

.

.

.

.

.

Rp. 11,66

,. 18,34 Rp. 30

(Ueber die Theilung der Tar^e unter beide Verwaltungen enthält Näheres die Rr. 5 hienach.)

Die vertragschliessenden Bostverwaltungen glaubten eine obligatorische Frankirung der Briefe nicht feststen zn dürfen, die im internationalen Verkehr der Briefe nirgends besteht ; hingegen erachtete man es wohl begründet, analog den englischen internen Ta^vorfehriften für nnfrankirte Briefe den zweifachen Saz der Frankobriefe zu fordern , demnach für den einfachen sehweizeriseh^englisehen Brief 60 Rp.-6 Penee.

3. Z e i t u n g e n , Druksachen aller A r t e n und W ... a r e n m u st e r.

Für diese Sendungen sind , wie in allen andern Bostverträgen, besonders massige, weit unter den Briesgebühren stehehende Ta^en, unter Frankiruugsverbindliehke.it vorgesehen , jedoch deren spezielle Festsezung jedem Vaziszenten na.h Massgabe seiner internen Einrichtungen überlassen worden. Richt nur ist eine derartige Bestimmung im schweizerischnordamerikanischen Boftvertrage vom 11. Oktober 1867 ausgenommen worden, sondern entspricht auch folgerichtig der im Art. ^ unter Rr. 5 hienaeh bemerkten Tax^entheilung und der verbindlichen Frankirnng, wonach es nunmehr in die Hand der Vostverwaltung des versendenden

987 und frankirenden Landes gelegt ist, diejenigen Tax.en bei dem eigenen Bublikum zu erheben, welche in der Konvenienz des Versendnngsftaates liegen und nach dem Masse der Transitauslagen, mit Rüksieht auf einen eigenen Tax^antheil, als zutreffend erscheinen mögen.

Es sind zur Leitung über Deutsehland und Belgien zu entrichten an Transitiven : an die deutsehen Staaten von je 1000 Grammen Fr. 1 , demnach v o n 4 0 Grammen .

.

.

.

.

. 4 Rappen an Belgien von je 1000 Grammen (für Landtransit und den Kanal) Rp. 50, demnach von 40 Grammen . 2 ,, 6 Rappen Falls nun z. B. die Gesammttar.e von Druksachen und Waarenmustern von je 40 Grammen aus 10 Rappen festgesezt würde, was uns vorderhand angemessen erscheint, würde den beiden Ländern für ihren Ta^an.heil für den Versendungssall verbleiben 4 Rp., oder für die Schweiz eher etwas mehr, da das Durchschnittsgewicht der Druksachen und Waarenmuster aus der Schweiz nach England wohl unter 40 Gramme anzuschlagen ist. Vom Empfange hingegen wird der Schweiz keine Tax^e Anfallen.

Jn Grossbritannien wird höchst wahrscheinlich die Frankota^e der Versendung nach der Schweiz ebensalls mit 1 Benn^ die Unze (2^ Gramme) erhoben werden. Der einsache Gewiehtsaz und Ta^az für Druksachen und Warenmuster betragt in der Schweiz dermalen : nach Frankreich, von 40 Grammen .

.

.

.

5 Rappen ,,

Belgien, von 40 Grammen ^ ^^

10

,,

,,

Jtalien, von 40 Grammen ^ ^^

.^

,,

,, ,, ..

,,

den deutschen Staaten, von 40 Grammen .

Spanien, von 40 Grammen den Riederlanden, von 40 Grammen den Vereinigten Staaten von Nordamerika, von 40 Gram-

.^

5 5 10

..

,, ,, ,,

^ ^

men

.

.

.

.

.

.

.

.

1 5

,,

Mit den Drnksaehen und Warenmustern dürfen keine schriftlichen Mittheilungen befördert werden.

4. ^6.) Ueber die R e k o m m a n d a t i o n weichen die Vorschriften der grossbritannischen Bostverwaltung in dem wesentlichen Vnnkte von den in den meisten europäischen Staaten geltenden Bestimmungen davon ab , dass sür den Verlust eines rekommandirten Briefes ^e. eine Entschadigung nicht befahlt wird. Die meisten europäischen Staaten vergüten im .^erlustfalle dem Aufgeber 50 ^r. Der Antrag der schweizerischen Del.egir.ten auf Zusicherung einer ähnlichen Vergütung fand bei

988 den grossbritannischen Boften durchaus keinen Eingang , und es beschrankt sich daher der Erfolg einer Rekommandation bloss aus die Raehweisung der Ueberlieserung oder des Verlustes uud im l.eztern Falle

aus die Möglichkeit des Einschreitens der Bostverwaltung gegen ihren

Beamten. Gleichwohl ist für eine derartige Rekommandation eine besondere Gebühr vom Versender zu entrichten, deren Betrag der abfertagenden Verwaltung auheimsällt. Wir geben zu, dass diese Bestimm mnng uns nicht zwekentsprechend erscheint, und dass es wiiuseheuswerth gewesen wäre , die übliche Entschädigung im Verluftfalle auch im Verkehr mit Englaud als Regel aufzustellen. es ist daher auch vorzusehen, dass die Benuzung der Recommandation niemals eine erhebliche Ausdehnung erlangen wird. Bei Verosfentlichung der Tarife werden wir dieses Ausnahmsverhältniss dem ..Publikum zur Kenntuiss bringen.

5. (^8.) T a x ^ e u t h e i l n n g . Die starke Belastung der unsraukirten Briefe, sowie die sür Drul^sachen und Warenmuster beibehaltene Frankirungsverbindlichkeit lassen voraussehen, dass im Bostverkehr zwischen der Schweiz und Grossbritannien die persendende Verwaltung die Tax^e von beinahe allen Korrespondenzen beziehen werde. Da man serner suppouiren kann, die Zahl der Versendungen werde aus beideu Seiten

ungefähr die gleiche sein , so verständigte man sich , mit Rüksicht auf

Vereinfachung, d. h. zur Vermeidung eiuer Abrechnung dahin, die Ta^en von Briefen, Drnksaehen und Warenmustern , sowie von der Rekommandation ganz derjenigen Bostverwaltung anfallen zu lassen, welche dieselben bezieht. Etwaige kleine Schwanknngen in den Versendungen konnen entgegen der sehr wünschbaren Einfachheit dieses Theilungs^ modus wohl uieht in Betracht kommen.

6. (^9,10,14,15.) Transit. Ma.. hat sieh vereinbart, die gegenseitigen ^ranfitrechte ^um Vortheile beider Staaten zu benuzen, wenn gleich jeder Verwaltung die Transitta^en der eigenen geschlossenen Versendungen zur .^ast fallen. Vor der Hand ist die Schweiz iu der .Lage der grossbritauniseheu Verwaltung den gemäss der schwei^eriseheu

günstiger^ Trausitbedingung über Deutschland und Belgieu zu gewähreu.

Au Transittar^en sür geschlossene Sendungen sind zu entrichten : Briefe.

Druksachen n. Waaren^ muster.

1) Für den .Transport

über Deutschland . . 2l) Rp. sür 30 Gr. 100 Rp. für 1000 Gr.

über Belgieu (mit Kanal) 15 ,, für 30 ,, 50 ,, sür 1000 ,, 35 ^50^

2) Ueber Frankreich wären dermalen nach Vertrag

zu eutriehten . . .. ..)0

150

989 Beide Staaten hab.en sich den Transport geschlossener Briespostsendungen über ihr Gebiet und bezügliche weitere Vostverbindungen zugestanden, indessen gelaug es nicht, obgleich die schweizerische Delegation die schweizerischen Jnteressen kräftigst geltend gemacht hat, eine Gleichstellung der beiderseitigen Transitiven zu erlangen.

Für den Transit über Grossb.ritannien und den Ozean beträgt die Tax^e : Für das britiische T e r r i t o r i u m : von Briefen . . . . . . . Rp. 30 für 30 Gramme.

,, Druksachen und Waarenmustern ,, 60 ,. 1000 ,, Für

d

e

n

.

.

.

.

.

.

)

^ .

.

.

.

.

n

:

Die transatlantische Transportée, welche je nach der Entfernung des Bestimmungslandes beiderseitig zu ermitteln ist.

Für d a s s c h w e i z e r i s c h e . G e b i e t : von Briefen . . . . . . . Rp. 10 für 30 Gramme.

,, ^ Druksaeh.m und Warenmustern ,, 50 ,, 1000 ,, Die grossbritannische Bostverwaltuug hat unabänderlich von der Schweig den niedrigsten Ansaz der Transitgebühr gefordert . den sie irgend einem Staate (den deutsehen Staaten) zugestanden, wogegen sie sich dazu verstanden hat , ebenfalls den niedrigsten Transttsaz anzusprechen, den sie irgend einem kontinentalen Staate (Dänemark) einge-

räumt hat. Da das schweizerische Transitgut für die grossbritanui-

scheu Vosten keiu sehr wesentliches Verkehrsobjekt bildet, so schien es uns nicht passend, über diesem Vuukte der Gesammtverhaudlungen weitergreifende Schwierigkeiten erwachsen ^u lassen. Vorderhand ist auch eiue Benuzuug des einen oder andern Gebietes für geschlossene Transitsendungen noch nicht vorzusehen.

Rach den überseeischen Ländern kann nun , mit Ausnahme der bereits eingeführten direkten Verbindung mit den Vereinigten Staaten von Nordamerika, eiue Veranlassung ^ur Einführung geschlossener Briefpostseuduugen vorderhand nicht bestehen , da die Uebermitteluug im Einzeltrausit unter annehmbaren Bedingungen gesichert ist und die Korrespondenzen sich sehr nach allen Gegenden und Stappelorteu der verschiedenen Welttheile zerstreuen. ^ür die Korrespondenzen dienen vorzugsweise die ausgebreiteteu Bostverbindungen , welche die grossbritauuisehe Verwaltuug durch die Dampsschi.fse der britischen Handels- und Kriegsflotte mit allen .Ländern unterhält, und es kann für diese Korresponden^eu sowohl die direte Ueberlieseruug au England als die Verse..dung im Einzeltranstt über Frankreich , je nach der Auswahl der Aufgeber, beuuzt werden. Für^ einige Richtungen dient anch die Vermitteluug der osterreichisehen, der italieniseheu oder der spanischen VostVerwaltung.

990 Die Tafel A zum Bostpertrage vom 31. Oktober 1868 gibt die Tax^en des direkten überseeischen Einzeltransites über England an, und es wird hier eine pergleichende Uebersicht der Tax^en mit denjenigen der franzosischen Vermittelung beigesügt. aus welcher zu entnehmen ist, dass für einige Länder die franzosische Vermittlung relativ tiesere Ta^.en bestehen als im direkten Wege über England, dagegen die Gewichtsgrenze des einsachen Briefes über Frankreich 7^2 Gramme beträgt, während sie über England aus .l 5 Grammen steht.

Der Taxantheil der Schweiz beträgt aus dem einen oder andern

Wege : sür den einfachen Brief 9 bis 1 0 Rappen , ,, Drul.sachen und Warenmuster bis 40 Gramme beiläufig 5 Rappen.

7. (Vertrag^, Regl. ^18,23,33.) Die Geldanweisungen haben im Jnnern der Schweiz und im ^ostverkehr mit Frankreich, Jtalien und den deutschen Staaten bereits einen Ausschwung genommen, der die Ausdehnung aus dem Verkehr mit Grossbritannien wüusehbar erscheinen lassen. Vermoge der in England längst bestehenden mouey^orders waltete dort sür diese Einrichtung zwar günstige Stimmung, dennoch war daselbst das Bedenken zu überwinden, einen derartigen Austausch mit den.. Auslande einzuführen. . Run ist unser Geldanweisnugss^stem so beschaffen , dass es sich leicht mit den Einrichtungen anderer Länder kombiniren lässl..

Die im Vertrage zu Grunde gelegte Einrichtung ist folgende : a. Betrag. Geldanweisungen werden ertheilt bis aus Fr. 250^.^ l0.

b. Die Ta^.e ist nach dem Taris des Landes ^u berechnen, wo die Anweisung ausgestellt wird, und zwar : in England (gleich dem dortigen money^order^ :

bis Fr. 50 .

.

. .

.

. Rp . 30 über ,, 50 bis 125 .

.

.

..60 .. ,, 125 ,, 175 .

^ .

.

,, 90 ., ,, 175 ,, 250 .

.

.

.

,, 125 in der Schweiz: bis Fr. 100 .

.

.

.

,,60 über ^r. 100 bis 200 .

,, 90 ,, ,, 200 ,, 2511/2 .

,, 120

Wir legen Werth darauf, die Taxe wie von den schweizerischen internen Geldanweisungen je von 100 ^u 100 Franken progredire^ zn lassen und anbei im Ganzen beiderseitig ähnliche Ta^en auszustellen.

Die Ta^en werden unter den beiden Vostverwaltungen gleich

getheilt.

c. V e r s a h r e n . Die Geldanweisungen beider Länder werden ledig^ich durch ein Ausweehslungspostamt jedes Landes vermittelt, uämlieh London und Basel.

^

991 Jedes^ schweizerische Vostbüreau nimmt Einzahlungen an und stellt dasür eine interne. Geldanweisung aus auf da^ Vosta.mt Basel, welches täglich eine Liste der betretenden ..Geldanweisungen den. Postant London übermacht, un^ dem. ledern liegt ob , nach dem dortigen Systeme der monev-orders die Auszahlung an den Adressaten in England zu. bewirken. Umgekehrt empfängt das Vostamt Basel täglich von dem Bostamte London eine Liste der in. .En^l....nd entstandenen Geldanweisungen, und das Bostamt. Basel besorgt hienach aus dem Fusse der interuen Geldanweisungen die Auszahlung an. den. schweizerischen Adressaten.

Aus Grund dieser Anweisungslisten wird unter den zwei VostVerwaltungen monatliehe Abrech^un^g gestellt und deren Saldo sofort ausbezahlt. Damit auf keinen Fall eine der beiden BostVerwaltungen bedeutende Vorschüsse sür Mandatauszahiungen zu leisten habe, ist man übereingekommen , dass sobald der Vorschuß Fr. 5000 (^ 200) beträgt, die schuldende Bostverwaltung unver-

züglieh eine annähernde Abschlagszahlung zu leisten habe.

8. (^ 20.) Für die.g....ge.^e.itig^^r^hnu^g ist der Reduktionsfuss von Fr. 25. 15 für ein Bfund Sterling angenommen. Da eine gegenseitige ........a^anrechn......^ für internationale Korrespondenzen in der Regel nicht vorkommt , sich demnach die Ta^ansaze hauptsächlich nur aus Transftkorrespoudenzen beziehen, so wird hiefüx eine erhebliche Saldirung nicht entstehen. Um dann die Bostverwaltung gegen die Raehtheile grosserex Kursschwankungen und Vrivatspekulation aus Mandaten zu schüzen , ist (^ 20 des Vertrags) den Vostverwaltnngen die Befugniss eingeräumt, einen andern Reduktionsfuss sestzusezen, oder auch den Geldanweisung^ verkehr vorübergehend einzustellen.

9. (^ 23.) Der Artikel 23 sezt die Dauer des Vertrags auf je ein Jahr, mit jeweiliger jährlicher Kündigung, sest und sieht den Vollzug aus 1. J.aunar 18^ vor.

Wir haben auch bereits für diese Aussührung in Betracht der vor^eri.^ten Zeit eventuelle Anorduungeu getrofsen.

Der Bundesrath erachtet, dass d^reh den Abschluss dieses Vertrages den Jntexefsen der Korrespondenten, sowie der schweizerischen Bostverwaltung iu billigem Masse und in wesentlichen Beziehungen entsprochen werde und dass die schweizerische Delegation diese Verhandlungen mit wünschenswerther Umsieht und Erfolg geführt habe. Es wird demnach der

Bund^btatt. Jahrg. XX. Bd. III.

77

.992 Antrag gestellt , diesem Bostvertrage nach dem beigefügten Beschluß Entwurf die vorgehaltene Ratifikation zu ertheilen.

Genehmigen Sie , Tit. , die Versicherung unserer vollkommensten.

Hochachtung.

B e r n , den 4. Dezember 1868.

Jm Ramen des schweizerischen Bundesrathes,.

Der B u n d e s p r ä s i d e n t : .l^. ,^. Dubs.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : .^ie^.

Beschlnßentwnrs betreffend

den ^ostvertrag mit dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Jrland.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g dex schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrathes vom 4.. Dezember

1868;

nach Kenntnissnahme des zwischen der schweizerischen Eidgenossensehaft und dem Vereinigten Königreiche von Grossbritannien und Jrland.

unterm 31. Oktober 1868 in London abgeschlossenen Postvertrages;

in Anwendung des Artikels 74, Ziffer 5 der Bundesverfassung, besehliesst: 1. Es wird dem zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft un.^ dem Vereinigten Königreiche von Grossbritannien und Jrland unterm 31. Oktober 1868 abgeschlossenen Postvertrage die vorgehaltene Ratisikatlon ertheilt.

Art. 2. Der Bundesrath ist mit der Aussührung dieses Vertrages ^beaustragt.

993

Postvertrag ^ .

.

.

.

l s .

^ n

der schweizerischen Eidgenossenschaft und dem bereinigten .Königreich von Großbritannien und Jrland.

Der schweizerische Bundesrath und die Generalpostdirektion de.^ Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Jrland, von dem Wunsche beseelt, durch einen Vertrag den^ Postverkehr zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich zu regeln, haben die Unterzeichneten , welche von ihren Regierungen zu diesem Behufe mit den nöthigen Vollmachten versehen sind, unter Vorbehalt der Genehmigung durch die schweizerischen Behörden, über nachsolgende Artikel vereinbart:

^ Art. I.

^we^lung der Postsendungen.

Es soll zwischen der Postverwaltung der schweizerischen Eidgenossenschaft und der Postverwaltung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Jrland eine periodische und regelmassige Auswechslung von Korrespondenzen aller Art, welche in den beiderseitigen Staaten aufgegeben werden , oder aus Ländern herkommen , welchen die kontrahirenden Theile zur Vermittlung dienen oder in der Folge dienen könnten, stattfinden.

Art. lI.

neberlieferun^ und ^eitun.^ der ...^rre^ndenzen.

Die im vorhergehenden Artikel erwähnten Korrespondenzen werden in geschlossenen Briespaketen dureh Vermittlung der deutsehen und belgischen Posten, oder der französischen Posten besördert, in Gemässheit der zwischen der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich von GrossBritannien und Jrland einerseits und den Regierungen der oben erwähnten Staaten andererseits abgeschlossenen oder noch a.bzuschliessenden Verträge.

994 So lauge indessen die an Frankreich ^u entrichtenden Transitgebühren nicht auf genügende Weise ermäßigt werden. hat sieh die Ans.vechslung geschlossener Briespakete zwischen der Schwe^ und dem Vereinigten Kouigreieh von l.^rossbritannien und Jrland aus den Weg über Deutschland und Belgien ^u beschränken. Wenn indessen die Versender vorziehen, ihre Korrespondenzen über Frankreich zu leiten, so werden dieselben bis auf Weiteres beidseitig stükweise aus diesen Weg befordert, und ^war gemäss den Bestimmungen der mit Frankreich in Krast bestehenden Verträge.

Art. HI.

^eich.^enheit der .^orreiponden^n.

Die gemäss dieses Vertrages in geschlossenen Briespaketen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreiche von Grossbritannien und Jrland auszuwechselnden Korrespondenzen umfassen : a. Gewohnliche und rekommandirte Briefe , b. Zeitungen, Dxuksehristen aller Art, Manuskripte und Geschästs-

papiere ;

c. Warenmuster.

Unter Druksaehen, Manuskripten oder Gesehäftspapiexen werden verstanden und als solche Gefordert : periodische Werke , broschirte und gebundene Büeher , Korrekturdrukbogen und die denselben beigelegten und dazu gehorigen Manuskripte, Geschästspapiere , Musi^heste, Kataloge, Prospekte, Kupferstiche, Lithographien, Autographien, Bhotographien, Avise, Zirkulare, Breiskurante , Visitenkarten , Landkarten und im Allgemeinen alle ManuCripte, welche nieht deu Eharakter einer personliehen Korrespondenz tragen.

Die Gegenstände müssen entweder offen oder in ans beiden Seiten offenem Umsehlag aufgegeben werden, um die Untersuchung des Jnhaltes zu gestatten.

Die Sendungen dürfen weder offene oder gesiegelte Briefe , noch Beilagen irgend einer Art enthalten , welche versiegelt oder so versehlossen sind, dass sie die Verifikation verhindern, und eben so wenig dars ein Brief oder eine andere Mittheilnng, welche die Eigeusehaft eines Briefes hat , weder aus dem Jnhalt uoch aus dem Umschlag ^eschriebeu sein.

Ein Baket darf die Länge von ^wei euglischen ^uss oder 60 Eeutimeteru uieht übersteigen, und in keiner andern Ri.htung mehr als einen englischen ^nss oder 30 Eentimeuter messen.

995 Druksachen .e., welche unsrankirt ausgegeben werden, oder in der einen oder andern Weise nicht alle vorgeschriebenen Bedingungen erfüllen, werden nicht befördert, sondern als Rebüts behandelt.

Unter W a a r e n m n s t e r n werden verstanden und als solche befördert, die eigentlichen Warenproben, welche keinen Verkausswerth haben und zur Beförderung mit der Briefpost geeignet sind. Sie müssen unter Band gelegt oder in der Weise perpakt sein, wie z. B. in zugeschnürten, aber nicht versiegelten Säken oder Schachteln, dass leicht ermittelt werden kann, ob der Jnhalt in eigentlichen Waarenn.ustern bestehe.

Gegenstande , welche den Jnhalt der Korrespondenzpakete oder die ^Bostangestellteu beschädigen könnten, werden nicht als Warenmuster zur Beförderung mit der Bost angenommen. Jmmerhin können ^cheeren und andere derartige Gegenstände als Warenmuster durch die Vost von einem Lande nach dem andern befördert werden , sobald sie auf eine Weise verpakt und eingehüllt sind, dass sie genügende Sicherheit gegen

Beschädigung des Jnhalts des Briefpakets oder des Vostangestellten darbieten und ^..gleich deren Verpaku..^ der ^Uutersuchung der Waaren-

n.uster nicht hinderlich ist.

Diesen Sendungen dürfen keinerlei Briefe beigegeben sein , ebenso dürfen sie keine andere schriftliche Rotiz tragen als die Adresse des Empfängers, den ^amen oder die Handelsfirma des Versenders, das Fabrik- oder Handelszeichen , inbegrisfen die Angabe der einzelnen Waaren, die Hummern und Vreise. Ferner dürsen diese Angaben nicht aus lose Blätter geschrieben , sondern müssen auf kleine , an den Warenmustern selbst oder den dieselben enthaltenden ^.äken oder Schachteln befestigten Etiketten angebracht sein.

Waarenmnster, welche unsrankirt aufgegeben werden, oder sonstwie die für diese Sendungen maßgebenden Bedingungen nicht erfüllen, oder mit deren Transport ..Schwierigkeiten oder Gefahr verbunden wäre, werden nicht befördert, sondern als Rebüts behandelt.

Die Bedingungen dieses Artikels finden auch in den Fällen Anwendung, wo Warenmuster und Drnksachen in dem nämlichen Vakete versendet werden.

Art. IV.

Gewicht und ^orto der Briefe.

Das Borto der in der Schweiz ausgegebenen und nach dem Vereinigten Königreich ^von Grossbritanuien und Jrlaud und der im Vereinigten Königreich aufgegebenen und nach der .^eh.veiz bestimmten.

Briefe wird festgesezt wie folgt :

996 a. für einen e i n f a c h e n f r a n k i r t e n B r i e s : Schweiz, oder 3 B e n e e in England.

30 R a p p e n in der

b. für einen e i n f a c h e n u n f r a n k i r t e n .......rief: 60 R a p p e n in der Schweiz, oder 6 B e ne e im Vereinigten Konigreieh.

Als einfach wird jeder in der Schweiz ausgegebene Brief betrachtet, welcher das Gewi.ht von 15 G r a m m e n nieht übersteigt, und jeder im Vereinigten Konigreich aufgegebeue Bries , der das .Gewicht e i n e r h a l b e n U n z e nicht überschreitet.

Jeder das Gewicht von 15 Grammen oder einer haben Unze übersteigende Brief unterliegt einem fernern einfachen Vortosaz für je 15 Gramme oder eiuen Bruchtheil pon 15 Grammen, wenn die Tar.e in .

der Schweiz, und sür jede halbe Unze oder einen Bruchtheil einer halben Unze, wenn die ^a^e von der britischen Bostverwaltuug erhoben .^ird.

Art. V.

Gewicht und ..^are der ^eitun.^en, ..^ru^achen und ...^Warenmuster.

Jede in der Schweiz aufgegebene und nach Grossbritaunien bestimmte, oder umgekehrt, jede im Vereinigten Konigreiehe aufgegebene und n.^.h der Schweiz bestimmte Zeitungs-, Druksachen- oder WaarenMustersendung , welche die im Art. llI vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt, kann mit der Bost zu demjenigen Taxpreise versandt werden, dessen Festse^ung der verseudenden Verwaltung vorbehalten bleibt.

Die beiden Verwaltungen theilen sich gegenseitig die sür diese Sendungen sestgesezten Ta^en nud vorl^ommendenfalles die später eintretenden Abänderungen derselben mit.

Art. Vl.

.

^ekomm..nd...ti...u.

Briese, Druksaehen und Waarenmuster kouneu unter Rekomn.an^ dation aus der Sehwe^ nach dem Vereinigten Königreich oder aus dem Vereinigten Konigreieh nach der Schweig versandt werden u.ittelst Vorausbezahlung der gewohntichen Tar^e gleichartiger Sendungen, nebst einer von jeder Verwaltung sestzuse^enden Rekou.mandatiousgebühr.

Ebenso konnen rekommandirte Briese ..e. aus der Schweiz oder im Transit über die Schweiz nach solchen sremden ^ändern oder britischen Kolonien versandt und stükweise an die britischen Bosten überliefert werden, naeh welchen die Einwohner des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Jrland rekommandirte Briese senden konnen , und umgekehrt konnen die Bewohner derjenigen sremden Länder und Kolonien , welche rekommandirte Briefe ..e. na.h Grossbritannien senden

997 .können, nach der Schweiz und denjenigen Ländern, welchen die Schweiz ...ls Transitland dient, ebensalls rekommandirte Briefe versenden.

Diese Briefe müssen mittelst^Vorausbezahlung der betreffenden Tar.e ^und der durch jede der beiden Verwaltungen seftzusezende Rekomman^dationsgebühr frankirt werden.

^Jm Tableau ^ sind die Rekommandationsgebühren , welche beide Verwaltungen für diese Briefe sich gegenseitig zu vergüten haben, sowie ^diejenigen Länder verzeichnet, nach welchen rekommandirte Briefe im .Transit über Grossbritannien versandt werden konnen.

Die schweizerische Verwaltung wird der britischen Verwaltung die .nämlichen Angaben bezüglich derjenigen rekommandirten Briefe machen, ^welche über die Schweiz transitiren konnen. Die beiden Verwaltungen verpflichten sich, alle jene nothwendigen Anordnungen zu tressen, welche die regelmäßige Ueberlieserung der chargirten Gegenstande, sowie^ deren Wiederausfinden im Verlustfalle sichern , wobei immerhin verstanden .bleibt, dass keine Verwaltung gegenüber der andern in Fällen von Verlust von chargirten Brieseu eine pekuniäre Verpflichtung übernimmt.

Art. VH.

...ln.^eni^end frankirte ^e^nstande.

Ungenügend mit ^rankomarken oder Frankoeouverts srankirte Gegenstände unterliegen der Ta^e der unsrankirten Briese, jedoch unter Abzug ^es Werthes der verwendeten ^rankomarken oder Eouverts.

Art. ^.

..^arentheilun^.

Alle Ta^en und Gebühren, welche .gemäss den vorstehenden Artikeln IV, V, Vl und Vll aus den internationalen , in geschlossenen Baketen ^wischen der Schweiz und dem Vereinigten Konigreich ausgewechselten .Korrespondenzen erhoben werden, verbleiben ungetheilt derjenigen Verwaltung , welche dieselben bezogen hat , so dass hierüber keinerlei Ab-.

Rechnung stattfindet.

Art. l^.

.^ransitkosten.

Die Kosten des Zwischentransportes der in den geschlossenen Baketen Zwischen den schweizerischen und den britischen Ausweehslungsbüreaux^ hersandten internationalen Korrespondenzen werden von. jeder Verwaltung für die von ihr ausgehenden Versendung getragen.

9.^ Dabei ist verstanden , dass .diese Transitkosten .von derjenigen der beiden Verwaltungen bezahlt ....erden , welche von den Zwischenländern die vorteilhafteren Tax^edinguugen erlangt hat, und dass derjenigen Verwaltung, welche die ..^esammttransitkosten bestritten hat, von de.e andern Verwaltung der ihr in ^emässheit des gegenwärtigen Artikel....

auffallende Antheil zurukpergütet werde.

Art. .^.

Stukweifer Transit.

Die schweizerische Vostverwaltung kann durch ^Vernlil.tlnng der britischen Vosten Korrespondenzen im stükweisen Transit mit freunden Lä.ndexn auswechseln.

Das dem gegenwärtigen Vertrag angefügte Tableau A enthält di^ Speditionsbedingungen und die Bxeise, welche die beiden Verwaltungen der Schweiz und des Vereinigten Königreiches sieh ^für diese ^Korrespondenken gegenseitig zu vergüten haben.

Da in den der schweizerischen Verwaltung zukommenden Breisen die Transitkosten der besagten Korrespondenzen über die zwischen der Schweiz und Großbritannien liegenden Länder inl^grissen sind , so hat die schweizerische Bostverwaltung die Gesammttransitkosten in beiden Riehtungen .zu tragen.

Die schweizerische Bostverwaltnng bezahlt der britischen Vostverwaltung für den Land- und Seetransport eine Ta^e von 1 ^r. 60 Rp.

per Kilogramm für die Druksachen , Waareumuster ^e. uach oder von den nieht jenseits der Landen^ ^on D.^rien (Vanama) gelegenen .^ändern, und eine Ta^e. von 2 Fr. 40 Rp. per Kilogramm für die DrnkAachen, Waareumuster ...e. ^naeh oder von .den jenseits des Jsthmus von Darien (Banama) gelegenen .^ändern.

Die schweizerische Bostverwaltuug wird der britischen Vostverwaltung die Bedingungen und Breise mittheilen, zu welchen dieselbe Korrespondenken im stükweisen Transit durch die schweizerischen Bosten mit sremden ^ändern auswechseln kann.

Es ist wohlverstanden, dass die Bestimmungen dieses Artikels die Berechtigung beider Verwaltungen , ihre Korrespondenzen mit fremden .Ländern in geschlossenen Briespaketen o^er stükweise durch Vermittlung der Vostvexw^ltungen anderer Länder auszuwechseln, ^in keiner Weise

..^sschliesst.

9^9 Art. ^l.

Leiter zu sendende .^...rrespondenzen.

Jntern.ationale Korrespondenzen und solche, welche im stukweisen Txanstt über das Vereinigte Königreich odex über die Schweiz versandt worden und an Versonen adressirt sind , welche ihren Wohnort gewechselt haben, werden gegenseitig mit derjenigen Ta^.e belastet zurükge^eben, welche der Adressat hätte bezahlen müssen.

Briefe dieser ^lrt., welche der schweizerischen oder britischen Vexwaltung durch eine andere Verwaltung überliefert worden sind, .werden von je.der der beiden Verwaltungen mit einer der internen Brieftax^e u.nd den Tranfitkosten entsprechenden Tax^e belegt.

Diese internationale Tax^e wird stets ^u Dunsten der verseudende.n Verwaltung in Rechnung gebracht.

Andere Korrespondenzen a.ls Briefe, welche der schwedischen oder britischen Verwaltung durch Verwaltungen dritter .Länder überliesext werden, sollen nicht beordert werden.

..lrt. ^ll.

^rrig adressirte oder irri^ geleitete ^rre^ondeuzen.

Unrichtig adressirte , oder irrig geleitete Korrespondenzen aller Art sind .ohne Verzug gegenseitig durch Vermittluug der betreffenden Auswechslungsbüreau^. zurük^usendeu, oder sie konnen auch, je uach den Vorschristen der empfangenden Verwaltung , direkte au Bestimmung befordert werden.

Art. ^llI.

^lu.^schlu^ .^n ^utaxen.

Es wird ausdrüklieh vereinbart , dass diejenigen Korrespondenzen, auf welche gegenwärtiger Vertrag Anwendung findet, in ihrem Bestimmungslande mit keinerlei andern Ta^en oder Gebühren belegt werden können, als mit denjenigen, welche in den .vorstehenden .Artikeln aus-

drüklich ^ang.ege^en sind.

Art. .^lV.

..^ranfit geschlossener ^rief^akete itb^r ^ro^ritannien und den ...^zean.

Die britische Vostverwaltung verpflichtet sieh, der schweizerischen Bostverwaltung den Transit geschlossener Briespakete, ^welche die Schweiz

1000 mit solchen Staaten auswechselt oder in de.. Folge auswechseln wird, denen Grossbritannien zur Vermittlung dient oder dienen konnte , über das Gebiet von Grossbritannien und Jrland zu gewähren , sowie deren Transport mittelst britischer Baketboote oder Handelssahrzeugen, welche aus den Hasen des Vereinigten Königreiches abgehen oder in denselben anlangen.

Die schweizerische Vostverwaltung hat der britischen Vostperwaltung zu bezahlen : für die Beförderung der vorerwähnten geschlossenen Briespakete über das Gebiet des Vereinigten Königreichs den Betrag von 30 Rp. sür 30 Gramme Briefe, Nettogewicht, und von 60 Rp. sür^ das Kilogramm, ebenfalls Nettogewicht, Druksaehen, Warenmuster u. s. w.

Für den Transport der besagten Briefpakete durch britische Baketboote oder Handelsschiffe zwischen den Häfen des Vereinigten Konigreichs und denjenigen der fremden Länder, mit welchen Briespakete ausgewechselt werden konnen , hat die schweizerische Bostverwaltung der britisehen Bostverwaltung folgende Vreise zu bezahlen : Für Briefe : die nämlichen Ta^en, wie für die Briefe im stükweisen Transit. Um jedoch die Verrechnung nach einfachen Bortosä^en zu vermeiden , wird eine si^e Gebühr sür je 30 Gramme angenommen und in der Weise ermittelt werden, dass ein Durchschnittsgewicht zu Grunde gelegt wird, welches ans periodischen Erhebungen beruht und das beide Verwaltuugen im gemeinsamen Einverständnis feststellen werden.

Für Druksaehen und Warenmuster u. s. w. : die nämliehen Ta^en, welche für Druksachen, Warenmuster u. s. w. im Einzeltransit sestgesezt worden sind.

Es ist jedoch vereinbart worden , dass , falls die britische Verwaltung irgend einem Staate des europäischen Kontinents billigere als die im gegenwärtigen Artikel festgesetzten Transitpreise für den Transport geschlossener Val.ete dnreh das Vereinigte Königreich gewähren sollte, diese ermässigten Vreise an die Stelle der oben festgelegten Breise treten sollen.

Art. .^V.

.Transit der ..i.eichlo^enen ^rieipakete durch die Schweiz.

Jhrerseits verpflichtet sich die schweizerische Bostverwaltung , der britischen Bostverwaltung den Traufit geschlossener Briefpakete über das schweizerische Gebiet für diejenigen Korrespondenzen zu gewähren, welche in dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Jrland ausgegeben werden, oder durch dasselbe nach denjenigen Staaten transitiren, welchen die Schweiz zur Vermittlung dient oder in der Folge dienen konnte, und umgekehrt für diejenigen Korrespondenzen,. welche in

1001 diesen Staaten aufgegeben werden und nach dem Vereinigten Konigreiche Grossbritannien und Jrland und den Staaten, welchen .^as Vereinigte Königreich als Transitland ..dient oder dienen konnte , bestimmt

sind.

Die Verwaltung des Vereinigten Königreiches bezahlt der schweiferischen Vostverwaltnug für^ den Transport auf der ganzen Ausdehnung des Gebietes, welches durch die schweizerischen Vosten bedient wird, den Betrag von 10 Rappen für je 30 Bramme Briefe , Rettogewicht , und von 50 Rippen für jedes Kilogramm Drnksachen, Warenmuster u. s. w.,

ebenfalls Rettogewicht..

Es ist jedo.^ vereiubart wordeu , dass , falls die schweizerische Verwaltung irgend einem Staate des europäischen Festlandes günstigere als die im gegenwärtigen Artikel festgesetzten Tranfitpreise für den Transport geschlossener Vakete über die Schweiz gewähren sollte, diese ermässigten Breise an die Stelle der oben sestgesezten treten sollen.

Art. ^VI.

.^ransitfreie Sendungen.

Es bleibt einverstanden, dass das Gewicht der unanbringliehen Korresponden^en jeder Art, sowie dasjenige der Feuilles d'avis^ der andern Rechnungsbelege und postdienstlichen Briefe, welche von einer der beiden Verwaltungen in geschlossenen Baketen transportât werden, bei der Erhebung des Gewichtes der Briefe, Druksa.chen und Warenmuster u. s. w.

nicht mitgewogen werden sollen.

Art. ^VlI.

.^ortofreiheit.

Die dienstlichen Mittheilungen zwischen den beiden Verwaltungen fallen nicht in die Abrechnungen, weder von der einen Seite, noch von der andern.

Die mit den Vostverwaltungen dritter .Länder ausgewechselten Korrespondenzen werden im stükweisen Transit ebenfalls transigei gefordert.

Art. .^VllI.

^ut.^.

Die stükweise zwischen den beiden Verwaltungen der Schweiz und Grossbritanuiens ausgewechselte , aus irgend einem Grunde unanbringlichen Briefe sind gegenseitig am Ende jeder Woche ^urükzusenden.

Unanbringliche Druksachen , Waarenmuster ^e. werden nicht zurükgesandt.

1002 Diejenigen Briefe, welche mit Ta^.nreehnung überliefert worden sind, werden zu dem nämlichen Vreise zurükgegeben , zu welchem sie ursprünglich von der versendenden Verwaltuug in Anrechnung gebracht worden sind.

Diejenigen Briefe, welche bis an Bestimmung oder bis an die .Lande.^grenze der empfangenden Verwaltung srankirt überliefert worden find, werden ohne Tar,e oder Anrechnung zurükgesandt.

Was die unsrankirten unanbringlichen Korrespondenzen betrisst, welche in geschlossenen Baketen von einer Verwaltung auf Rechnung der andern besordert wurden, so sind sie mit demjenigen Gewichte und Breise in Abzng zu bringen, mit welchen.. sie den betreffenden Bostbehordeu iu den Transitreehuungen vergütet worden sind, und zwar uuf einfache, den Abrechnuugen beizufügende Nachweise hin.

Art. ^.

.^auweifun.^en.

Zwischen den beiden Ländern s.^.ll der Bostanweisungsverkehr eingeführt werden.

Das Maximum eiuer Zuweisung wird auf 2^511/2 Franken festgesezt, wenn sie in der Schweiz, und auf 10 Bfnnd Sterling, wenn sie im Vereinigten Königreich von ^rossbritannien und Jrlaud zahlbar ist.

Von diesen Anweisungen werden folgende Ta^en erhoben:

J n d e r Schw e i z.

Von jeder, eine Summe vo^ 100 ^ranken nicht übersteigenden Anweisung .

.

.

.

.

Von jeder, mehr als 100 Franken, ab^r nicht über 200 Franken betragenden Anweisung .

.

.

.

Von jeder über 200, aber nicht mehr als 2511/2 Franken betragenden Anweisung .

.

.

.

.

60 Rappen..

90

,,

120 ,,

Jm V e r e i n i g t e n K ö n i g r e i c h .

Von jeder, nicht über 2 Bfund Sterling betragenden Anweisuug .

.

.

.

.

.

.

. 3 Benee.

Von jeder über 2, aber nicht mehr als 5 Bsnnd Sterling betragenden Anweisung .

.

.

. 6 ,, Von jeder über 5 , aber nicht mehr als 7 Bsund Sterling betragenden Anweisung .

.

.

. 9 ,, Von jeder über 7,. aber nicht mehr als 10 Bsund Sterling betragenden Anweisung .

.

.

. 1 Shilling.

1003 Diese T.^en konnen jedoch .^on ^eit ^u ^eit im gemeinsame Einverstandniss beider Verwaltungen abgeändert werden.

Sie sind stets vom Versende^ zu entrichten.

^ Der Ertrag der oben .festgelegten Ta^n wird unter beiden Verwaltungen ^u gleichen Themen. vert.heilt. .

Art.

^. .

^redu.^n.

Es wird vereinbart , dass bei allen Abrechnungen zwischen beiden Verwaltungen, welehe den Korrespondenz und Bostanweisu.^sverkeh...

besessen, das grossbritannisehe Vsund Sterling gleich 25 Fr. 15 Rp..

Sehweizerwährung berechnet werden soll.

Beide Verwaltungen sind jedoch ermächtigt, im gemeinsamen Einverstandntss einen andern Reduktionsmodus sest^usezen oder ^den Anweisungsverkehr in denjenigen Fällen Bitweise gänzlich ein^ust^l.len , wo der Wechselkurs oder irgend ein anderer Umstand zu Missbräuehen führen konnte, welche mit Rachtheil für die Vostkassen verbunden wären.

Art. ^.

.^echnuu^we^n.

^ie schweizerische Bostverwaltung erstellt jeden Monat die Rechuungen über die gemäss den Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages gegenseitig auszuwechselnden Korrespondenzen und geschlossenen Briespakete.

Diese Rechnungen bilden, nachdem sie geprüft und beidseitig angenommen worden ^nd, die Grundlage einer Generalreehnung , welche durch die sehuldnerisehe Bostverwaltung ^u saldiren ist.

Die Rechnungen über den Anweisungsverkehr werden ebenfalls monatweise ausgestellt, und nachdem sie geprüft nnd beidseitig ange. nommen worden sind, wird deren Saldo in die oben erwähnte .Generalabreehnnng einbezogen.

Art. .^ll.

^lu^fuhruu^.^re^lement.

Die schweizerische und die britische Vostverwaltung ordnen im gemeinsamen Einperständniss die Leitung der vermittelst der geschlossenen Briespakete ausgewechselten Korrespondenzen und Alles, was anf di...

Erledigung der Rechnungen Bez..g hat, sowie sie a..le andern ersorderlichen Maßnahmen treffen und Ein^elvorschristen erlassen , nm den Be-

1004 ftimmungen des gegenwärtigen Vertrages die gehörige Ausführung zu sichern.

Art. ..^lll.

Inkrafttreten und ^auer de... gegenwärtigen ......^rtra.^.

Der gegenwärtige Vertrag soll mit dem 1. Januar 1869 in Kraft treten und zur Ausführung kommen , und die schweizerische Vostverwaltung wird derjenigen des Vereinigten Königreiches vor diesem Zeitpunkte von der Ratifikation durch die Bundesbehörden Mittheilung machen.

Der Vertrag wird so lange in Wirksamkeit bleiben, bis dass die

.eine dex kontrahirenden Verwaltungen der andern, aber zwölf Monate zum Voraus, die Entschliessung kundgegeben haben wird, dessen Wirkfamkeit aufzuheben.

Während diesen zwölf lezten Monaten bleibt der Vertrag in poller . Termines die Erledigung der Abrechnungen und die Saldirung zwischen nnd ungeschmälerter Ausführung , und überdies soll der Ablauf dieses

beiden Verwaltungen nicht beeinträchtigen.

So geschehen, doppelt ausgefertigt und unterzeichnet in .London, den 31. Oktober eintausend achthundert und achtundsechzig.

^L. .^

(^.) ^hn .^a^,

Agent und Generalkonsul der schweizerischen Eidgenossenschaft.

l^L. .^ ^.) .^ntr.^e.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrathes an die eidgenössischen Räthe betreffend den Postvertrag mit Großbritannien. (Vom 4. Dezember 1868.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1868

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

56

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

19.12.1868

Date Data Seite

980-1004

Page Pagina Ref. No

10 005 999

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.