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nationalräthlichen Kommission über den Gesetzentwurf betretend den telegraphischen Verkehr im Innern der Schweiz.

(Vom 17. Dezember 1867.)

Tit. l Die Eommission, welche Sie mit der Vrufung des Gesetzentwurfes betreffend den telegraphis.hen Verkehr im Jnnern der Schweiz b..traut haben , beantragt im Wesentlichen Zustimmung zu den diessältigen Schlussnahmen des Ständerathes.

Sie bringt Jhnen nur zwei Gegenvorschläge von untergeordneter Bedeutung.

Bei Art. 2, welcher von der frankirten Antwort handelt. will die kommission den Ausgeber berechtigen, die Zurückzahlung der Frankaturgebühr binnen 14 Tagen zu verlangen, wenn die Antwort innerhalb des Zeitraumes von 8 Tagen nach dem Datum der ursprünglichen De-

pesche nicht ersolgt ist. Dagegen würde die Verfügung wegfallen, welche

das Bestimmungsbüreau verpflichtet , dem Aufgeber hievon durch eine Depesche Kenntniss zu geben. Eine solche Kenntnissgabe scheint uns von ziemlich zweifelhafter Nützlichkeit , weil der Ausgeber wohl nur in den

wenigsten und unwichtigsten Fällen a.hl. Tage zuwarten wird, ohne durch

eine neue Depesche aus eine .Antwort zu dring.... oder sich über den Grund des Ausbleibens derselben zn erkundigen.

Bei Art. 4 ziehen wir die Redaktion des bundesräthlieheu Eutwurses derjenigen des ftänderäthlichen Beschlusses vor.

Zuvorderst muss

68 die Znlässigkeit von chiffrirten oder mit geheimen Buchstaben Beschriebenen Depeschen ausgesprochen werden; dann erst soll bestimmt werden, wie es mit diesen Depeschen zu halten sei. Jm Weitern dürste es nicht überflüssig sein, über die Frage ,,ob die Rekommandation auch für nur theilweise in Ziffern oder geheimen Buchstaben abgesasste Depeschen obligatorisch sei^ keinen Zweifel zu belassen.

Hieraus beschränken sich die Vorschläge der kommission.

Die übrigen Bestimmungen der Vorlage betretend, haben wir Sie daran zu erinnern , dass bereits in der legten Julisession die Herabfetznng der Ta.^.e sür die einfache Depesche von einem Franken auf 50 Rappen beschlossen und der Bundesrath eingeladen worden ist, die ^bezüglichen gesetzgeberischen Vorlagen zu machen.

Das Brineip der Reduktion ist sonach festgestellt und es kommt hier nur dessen Durchführung in Frage.

Da die Ta^.ermässiguug an und für sich einen bedeutenden Ausfall in den Einnahmen zur Folge h.^.ben muss, ist zuvorderst darauf Bedacht zu nehmen, die Jnteressen des Fisens bestmöglich zu wahren. Zu diesem Behnse werden die Telegraphenmarken eingesührt. Dnrch^ die obligatorische Frankatur wird einerseits der Telegraph dem Bublikum ^ugäuglieher gemacht und die Telegraphenkorrespondenz erleichtert , anderseits die Eomptabilität im Besondern und der Dienst im Allgemeinen vereinfacht .^ es muss sich somit daraus notwendigerweise, wie die im Briefverkehr gemachte Erfahrung beweist, eine Vermehrung der Einnahmen und eine Verminderung der Kosten ergeben . deshalb wird sie in allen Fällen durchgeführt, wo die Möglichkeit, die Gebühr vorauszuberechnen,

geboten ist.

Die übrigen Verfügungen sind theils aus dem bestehenden Gesetze, theils aus dem internationalen Bariservertrage in den vorliegenden ^Entwurs übertragen, mit Ausnahme der Bestimmung betreffend die Depeschen mit dem Znsatze ,, n a c h z u s e n d e n ^ .

Letztere Neuerung bietet den Vortheil, die Versendung von Depeschen. an Personen zu ermöglichen , deren zeitweiligen Ausenthalt man nicht bestimmt kennt.

Von nicht geringerer Wichtigkeit sind die dem Bariservertrag entnommeneu r e k o m m a n d i r t e n Depeschen und die Kopien von Depesehen , welche an mehrere Adressaten in der nämlichen Ortschaft ^geziehtet sind.

Vermog. der erstern kann der Ausgeber sich die Gewissheit verschassen , dass seine Depesche ihrem wahren Juhalt nach an den Adresfaten gelangt, oder ersahren, warum die Ueberg..be nicht erfolgt ist.

6^ Lettere erleichtern d.e Mittheilung von Borsen- und ZeitungsNachrichten u. dgl. an mehrere in der gleichen Ortschast wohnende Adressaten.

Der weitere Jnhalt d^ Ge^entwu..fes veranlagt uns zu keinen Bemerkungen.

Bern, den 17. Dezember 1867.

Samens der nationalräthlichen .^ommi^on, Der Berichterstatter:

.^l. Allet.

Mitglieder der kommission.

Herren .

..^ ^llet, ln Sitten.

^h. Baud, Apples ^aadt).

^r. Bernet, St. fallen.

.^. Jenn.^, Schwanden.

.^. Stehtl, Ober ^unnern ^ürl.h).

Sam. Seiner, Bern.

...ld. ^r. Zacher, ln .^erlsau.

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II. Bericht der nationalräthlichen Kommission über den Gesetzentwurf betreffend den telegraphischen Verkehr im Innern der Schweiz. (Vom 17. Dezember 1867.)

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25.01.1868

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