348

#ST#

B

e

r

i

ch

t

..

de...

französischen Berichterstattern der nationalräthlichen Kommission, betreffend Einführung des reinen Metersystems fur Maß und Gewicht.

(Vom 9. Juli 1868.)

Tit.. ^ Die Kommission, welcher Sie die Vrüfnng des Beschlussentwurss über Eiuführung des reinen metrischen Mass- uud Gewichtsystems zugewiesen, hatte hier keine schwierige und lange Zeit in Anspruch nehmende Ausgabe vor sich. Dieser Entwurf ist nämlich uiehts Indexes als die vom Bundesrath Jhrem Beschlusse vom 8. Juli 1867 gegebene Folge, und es dürste aller Wahrscheinlichkeit nach Jhre damals geäußerte Ansteht nicht erschüttert, sondern gegentheils durch seitherige neue uud wichtige Vorgänge eher noch befestigt worden sein.

Dureh diesen Beschluß vom 8. Juli 1867 haben Sie den Bundesxath eingeladen, Jhnen einen Bericht über die Einführung des metrisehen Mass- und Gewichtsystems in der Schweiz vorzulegen. Der Bundesrath beantwortet diese Einladung mit Botsehast vom 12. Juni 1868 und mit dem Besehlussentwurs, den wir nun zu berathen haben.

Es kann sich dermalen nicht darum handeln, den relativen Werth des Metersystems neuerdings zu erortern. Wir beziehen uns diessalls ganz auf das voriges Jahr darüber Gesagte ; es hiesse Jhre Zeit missbrauchen, wollten wir Argumente wiederholen, deren Begründetheit durch Jhren genannten Austrag bekundet wurde.

349 Dagegen sei uns gestattet, Jhre Aufmerksamkeit aus sollende Thatsachen zu lenken, welche unsere damalige.. Behauptungen ganz bestätigen.

Wir hatten daraus hingewiesen , dass das Metersystem sieh täglich mehr ausbreite und dass seine Herrschaft in ganz Europa und selbst in der gesammten zipilisirten Welt in sicherer Aussicht stehe ; wir hatten Jhnen dasselbe als eine steigende, früher oder später überallhin pordringende Fluth dargestellt. Die Ereignisse übertrafen unsere Voraussicht, indem diese. Ausbreitung mit unerwarteter Schnelligkeit um sieh greift.

Sie finden hierüber in der bundesräthlichen Botschaft interessante Angaben.

Jn allen grossen Staaten Europas, wo das Metersystem noch nicht an^genommen wurde, ist diese Frage an der Tagesordnung. Bedeutend beschleunigt wurde diese Tendenz durch die grosse internationale Ausstellnng von Baris. Eine wissenschaftliche Spezialkommission , deren Ausstellung von der kaiserlichen Kommission veranlag wurde und in welcher mehr als 20 Staaten vertreten waren, sprach sich einmüthig für die Annahme des Systems aus. Zu den Erscheinungen, welche die Schweiz besonders interessieren müssen, gehört por Allem der uenliche Beitritt von Rorddeutschland zum Meters^stem, welcher Beitritt ohne Zweifel denjenigen uuserer unmittelbaren Rachbarn, im Rorden und ^ .^..sten der Schweiz, nach sich ziehen wird. Jst dieser grosse Schritt einmal geschehen, so müssen sicher auch die legten oppositionellen Regungen gegen das Metersystem - die Frucht der Gewohuheit - verstummen.

Unter solchen Umständen wäre es, wie die Botschaft bemerkt, für die Schweiz nieht moglieh, läuger in der Jsolirung ihres ^ouders^stems in Mass- und Gewiehtssachen ^u verharren, und es muss daher, wie dies der Beschluss vom 8.^ Juli voraussah, in dieser Sache eiu Schritt vorwärts gethan werden.

Es ist dies um so unerlässiicher, da unser jeziges System bereits

nicht mehr in voller gesezlicher Geltung steht. Ein gnter Theil der

kantonalen Behörden und viele Brivate bedienen sich der Mehrmasse ohne Rüksicht ans das Bundesgesez, und sobald eiumal die Raehbarläuder das Metersystem angenommen haben, müsste die Anarchie in einer Weise zunehmen, dass das Ansehen des Gesezes und die den Bundeseinriehtungen schuldige Achtung^ daruuter nur leiden konnte. Welcher von Jhnen möchte übrigens die Schweiz in einer so wichtigen ^rage hinter allen andern Staaten znrükbleiben sehend Aus all' diesen, sowie aus manch' andern, hier nicht weiter zu berührenden Gründen billigt Jhre Kommission durchaus den in der Botschast ausgesprochenen Grundsaz und zweifelt auch nicht an Jhrer Gut.heissung desselben. Es bleibt nur noch der Modus der Ausführung der beantragten Massregel etwas näher ins Auge zu fassen.

350 Unsere Ueberzeugung pou der demnächst eintretenden Rothwendigkeit einer gründlichen Aendernng uuseres Gesezes über Mass und Gewicht und der ungetheilten Annahme des Meters.^stems, hätte uns den Wunsch einslossen können, den Zeitpunkt dieser Aenderung zu beschleunigen und Jhnen die Verfügung zu beantragen, es sei bereits jezt das Meters^stem allein für die Schwe^ angenommen uud gesezlich gültig. Allein hievon hielt uns wie den Bundesrath die Rechtsfrage zurük. Die Vorschriften der Bundesverfassung lauten zu bestimmt, als dass man ohne ein neues Verfassungsgese^ das Konkordatsvstem beseitigen dürste. Wir wollen hier die Frage nicht untersuchen, ob man streng genommen und aus dem Wege einer weitgehenden Auslegung, ohne dieses neue Versassungsgesez ^ sich helfen könnte, weil wir dafür halten, dass im gegenwärtigen Falle kein ernsterer Uebelstaud darin liegt, vorerst ein Uebergan.gsstadium durchzumachen, aus welchem Wege dann sowohl der Wortlaut als der Geist unseres Grundgesezes respektixt würde. Der nämliche Grnnd hält uns ab, Jhnen schon dermalen ein Verfassungsgesez und eine Abstimmung von Volk und Kantonen über diese vereinzelte Abänderung porzuschlagen.

Wir sind demnach mit den. Buudesrathe durchaus einverstanden, nicht eine sofortige Ersezung des Konkordats...stems durch das Meters^stem, sondern einfach eine ges.^liche Zulassung des leztexn neben dem erstern zu befürworten. Auf diese Weise kann Jeder, dem dies ein Bedürsniss ist, sich des Metersi.stems bedienen, ohne Gesahr zu laufen.

abfällige Verträge entkräftet zu sehen oder sich mit dem Geseze in Widerspruch zu sezen. Wir würden dadurch das permanente Aergeruiss beseitigen, welches in der offeueu Verlegung einer gesezlichen Bestimmung liegt, und in den ^all gese^t werden, von Staats wegen die metrischeu Masse und Gewichte überwachen zu lassen, welche man früher ignoriren oder verbannen mnsste, die der ..^taat nun aber wird kontroliren konnen und müfseu.

Einmal das Brin^ip des Rebeneinanderbestehens der beiden .^steme angenommen, gibt es dann zwei Wege der Aussühruug.

Der erste und einfachste bestüude dariu, dass man sieh daraus beschränken würde, das Meters.^stem von den jezigen Gesezesbestimmungen auszuuehmeu, welche den Gebrauch anderer als der konkordatsmässigen Masse und Gewichte uutersagen . ^abei aber keine Aeuderuug ^in Be^ug
auf Kontroliruug zu treffen.

Die eidgenössischen und kantonaleu Eichmeifter hätten sich auch serner nur mit deu vom iezigen Geseze anerkannten Massen und Gewichten zu ^befassen.

Wir kommen nun zum zweiten Wege. Darnach würde ebensalls die Anwenduug der metrischen Masse und Gewichte neben den konkordatsmässigen gestattet, jedoch in ^erbinduug mit einer Ueberwaehung der

351 erstern, indem die kantonalen wie die eidgenössischen Eichmeister die beiden ^Mass- und Gewicht^steme in gleicher Weise zu behandeln hätten.

Jhre Kommission zieht mit dem Bundesrathe das ^weite dieser beiden Systeme vor. Die Abwägung ihrer gegenseitigen Vor- und Rachtheile^ liess in unsern Augen diessalls, wie hier noch etwas näher dargelegt .werden mag, keinem Zweifel Raum.

Das erste System würde eine reelle Gefahr darbieten in der Zulassung von Massen und Gewichten, welche vom Staate nicht koutrolirt und daher einem verderblichen Schwanken preisgegeben wären. Einige ^ Kantonsregierungen würden Sorge tragen, sich neue genaue Mustermasse zu verschaffen .^ andere, minder durchdrungen pon der Notwendigkeit solcher, könnten sich hierin lässig zeigen. Wäre nun ans diese Weise nicht ^u befürchten, dass nach und nach in den Massen, von einem Kanton zum andern, kleinere Unterschiede sich erschleichen und damit zu einem Zustaude der Unsicherheit und Regellosigkeit zurüksühren würden, dem die Bundesverfassung abhelfen wollte .^ Müssten nicht durch den Mangel einer amtlichen Kontrole unrichtige^ Masse und Gewichte in die Hände der Kleinhändler gerathen und dadurch Betrügereien erleichtert werden, so dass vielleicht mit der Zeit das Volk dahin gebracht würde, die neuen Masse ungern zu sehen und für die endgültige Einführung des Systems ein geringeres Jnteresse zu bethätigen ^ Allerdings könnte zu Gunsten des erstern S.^stemes ein Grund geltend gemacht werden, dass man nämlich beim Wegfall einer Kontrolle, jeder neuen Ausgabe enthoben und damit eine Ersparniss erzielt würde.

Hier ist jedoch zu bemerken, zunächst dass der Bund bereits alle Mustermasse des Meters^stems (vollkommen verifizirt) besizt und keine weitern herzustellen braucht. Und was die Kantone betrifft, so erhellt aus interessanten Anführungen der Botschast, welche wir hier nicht wiederholen wollen., dass die Gesammtausgabe für jeden Kanton zur Anschaffung der erforderlichen Mustermasse den Betrag von Fr. 300 bis 350 nicht über-

steigeu wird. Diese geringsügige Summe will nichts sagen gegenüber

den grossen Vortheilen des zweiten Anssührnngss.^ftems.

Jhre Kommission steht daher nicht an, Jhnen die Annahme des bundesräthlichen . Entwurfs zu empfehlen. Darnach wird das System des Konkordats und das Meters.^ftem in gleicher Weise gese^lieh bestehen

und gleichmässig geschüzt und überwacht werden. Sicherheit , Echtheit und Regelmässigkeit sind die Vortheile dieser Massregel. Wir werden aus diese Weise alle Uebelstände des gegenwärtigen Zustauds beseitigen,

Uebelstände, welche bei der Ueberhandnahme des Meters.^ftems von ^ag zu Tag stärker hervortreten müßten. Es ist in Mass- und Gewichtsachen nothwendig, dass der Bürger gegen Betrug und Unsicherheit^ geschult werde, denn er kann sich nur schwer selbst schien.

Bundesblatl.. Jahrg. XX. Bd. III.

2.^

352 Jndem die .kommission sich bei Jhnen für die Annahme des Beschlussentwurfs verwendet, verhehlt sie sich nicht, dass sie Jhnen damit nur ein provisorisches Werk vorschlägt; allein hier ist das provisorische ohne ^esahr. Es sind keine unnüzen kosten zu bestreiken, und kommt einmal der Zeitpunkt des Erlasses eines endgültigen Versassungsgesezes, so wird der Gesezgebex das Volk bereits an diese einfachen und rationellen, durch den Verkehr mit dem Auslande ihnen vertraut gewordenen Masse eingewohnt finden. Derselbe wird dann auch den Vortheil füx sich haben, besser als jezt die von den Raehbarftaaten angenommenen Organisationsdetails .^t kennen, was die Erlassung eines allen Bedürsnissen entsprechenden gesezes erleichtern wird.

^ Diese Erwägungen mogen.uns über das Durchmachen eines Uebex^angsstadiums trosten. Wir sagen ,,trösten^, weil wir nicht perhehlen,

dass Jhre Kommission gewünscht hätte, nicht durch gewichtige Gründe sich die Bflicht auferlegt zu sehen, eine weitere Frist für die Einführung des reinen Metersystems annehmen zu müssen. Diese Einführung wird bald nothwendig werden, wir sind dessen gewiss, und geben uns dem lebhasten und ausrichtigen Wunsche hin, dieselbe werde sich in einer nicht fernen Zukunft verwirkliehen.

^ e r n , den ..). Juli 1^68.

.^. ^. Bietet ^e la .^.e.

^ o l^ e. Die eidg. .^äthe haben den bundesrärhli.hen .^nt.^urf angenommen (Nationalrath ^. ^uIl, Ständerath 14. Juli).

Mitglieder der Kommission : .^. ..... Bernold. WaIlenstadt.

S. Bavler, Chur.

. .^. ..^le..el de Ia .........e, Genf.

. .^nsea, Loearno.

^r. Seiler^ in Bern.

t

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht des französischen Berichterstatters der nationalräthlichen Kommission, betreffend Einführung des reinen Metersystems für Maß und Gewicht. (Vom 9. Juli 1868.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1868

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

43

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

26.09.1868

Date Data Seite

348-352

Page Pagina Ref. No

10 005 917

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.