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von der Bundesversammlung ernannten Kommission betreffend Bestimmung der Kompetenz zur Beurteilung eines Prozesses zwischen den .Kantonen Aargau und Schaffhausen über die Frage der Legitimation und Heimathörigkeit eines vorehelich gebornen Kindes B ö h m.

(Vom 6. Dezember 1867).

Tit. l Mit Anschrift vom 8. Mai 1867 übermittelte der Bundesrath der h. Bundesversammlung, nach Vorschrist des Artikels 74, Ziff. 17. b.

der Bundesverfassung , ein. Begehren des Regiernngsraths des Kantons

Aargau, dahin gehend : es sei das Bnndesgericht als zuständig zu er-

klären sür Aburtheilung eines Prozesses , den derselbe vor genanntem Gerichte gegen den Stand Schafshausen zu dem Zwete angehoben hat, dass das unterm 8. Juni 1865 von der Elisabeth geborne Wullsehleger, dermalige Frau von Georg B ... h m von Wilehingen, Kantons Schafshausen, zur Welt gebrachte und aus die Rameu Johann Georg getauste Kind heimatreehtlich dem Kanton Schasfhausen zugesprochen werde.

Sie haben, Tit., Jhre Kommission beauftragt, von den sachbezüglichen umsangreiehen Akten Kenutniss zu nehmen und Jhnen ihr Gutachten über diesen Kompetenzkonslikt abzugeben, welchen Sie gemäss nnserer Bundesversassung und den.. Artikel 93 des Zivilprozesses ^) unweiterzüglieh zu entscheiden haben.

^) Art. 9^. Im Falle eines Kompetenzstreites werden die Akten dem Kläger zurükgestellt und demselben überlassen, den Entscheid der Bundesversammlung anzurufen.

(Bundesgesez über das Verfahren bel dem Bundesgerl.hte ln bürgerlichen Rechts-

streitigkeiten, vom 22. November 185^^ Gesezsamml. 1I, ^8.)

21 Vor Stellung unserer Anträge glauben wir, Jhnen den wesentliehen Thatbestand vorführen zu sollen, wie sich derselbe aus den gegenseitigen Rechtschriften der .Kantone Aargau und Schafshausen ergibt.

1. Elisabeth W u l l s c h l e g e r , von und in Zofingen, gebar am 8. Juni 1865 ein ausserehliches Kiud, das auf die Ramen Johann Georg getauft wurde , vor den zuständigen Behörden ihres Wohnortes hatte sie als Urheber ihrer Schwangerschaft und Vater ihres Kindes den Georg Bö hm, vo.. ^Wilchingeu, im Kanton Schasshausen, Schustergesell, damals aushältlieh in Zofiugen, angegeben.

2. Am 28. November 1865 verband sich Elisabeth Wulls.hleger ehelich mit dem besagten Georg Bohm.

3. Unterm 1.). März 1866 fällte das Bezirksgericht Zosingen ein Urtheil, durch welches Georg Bohm als Vater des am 8. Juni 1865 von der Elisabeth Wullschleger, jezigen Frau Bohm, gebornen Kindes erklärt wurde Bohm anerkannte dasselbe auch sreimillig und wurde zu allen gesezlicheu Folgen dieser Anerkennung verurtheilt. Dieses Urtheil erwuchs in Rechtskraft.

4. Der Gemeinderath von Zofingeu theilte das Urtheil den Behördeu von Wilchingen , der .^eimatgemeinde des Georg Bohm , mit und verlangte, es solle dieselbe dieses durch nachfolgende Ehe seiner Eltern legitimirte Kind heimatreehtlich anerkennen und die erforderlichen ^.eimatschriften verabfolgen.

5. Die Gemeindsbehorden von Wilchingen beantworteten dieses Begehren unterm 2.). September 1866 mit einem sormlichen Abschlag.

6. hierauf wandte sich der Gemeinderath von Zofingen an den Regierungsrath von Aargau mit dem Gesuche um Erwirknng der Anexkennung des Kindes Bohm..Wullschleger^von Seite der zuständigen Behorden von ^.chasshausen.

7. Ju F^lge der Fruchtlosigkeit der Verwendung der Aargauer Regierung richtete diese hohe Behorde im Februar 1867, durch Vermittlung des Bundesraths, ein Reehtsbegehren au das Bundesgericht gegen den h. Stand Schasshausen, dahin gehend, es sei, unter Kostensfolge, zu erkennen . das unterm 8. Juni 1865 von der Elisabeth geb.

Wullsehleger, je^geu Frau des Georg Bohm von Wilchingen, Kantons ^chasshauseu , ^ur Welt gebrachte, auf die Ramen Johann Georg getauste Kiud, wird heimatrechtlich^ dem Kanton Schasshauseu zugesprochen.

8.

Der Präsident des Bundesgerichts übermittelte unterm 4. März

1867 ein Doppel dieses Begehrens dem Stande Schasfhausen, es demselben anheimgebend, g..mäss Art. 92 des Zivilprozesses in der ^rist von drei Wochen, vom Empfange des Rechtsbegehreus an, die Zuständigkeit

des Bundesgerichts ^u bestreiteu.

22 9.

Der Kanton Schasshausen richtete am 19. März durch Ver-

mittlung eines Bevollmächtigten an den Bräsideuten des Bnndesgerichts eine Eingabe, welche die Kompetenz des Bnndesgerichts ablehnt und erklärt , es walte kein Anstand zwischen den Kantonen Aargau und Schafshausen in Bezug auf das Heimatrecht des Kindes Wullschleger..

Boh.n, sondern es bestehe nur eine Streitfrage zwischen zwei Gemeinden, Zosingeu un^ Wilchiugen, über den Bersonalstatns eines unehelichen Kindes und die daherig^.n gesezlichen Folgen , es salle daher dieser Anstand zwischen Gemeinden zweier verschiedener Kantone gemäss Art. 101 der Bundesverfassung nicht in die Kompetenz des Bnndesgeriehts, sondern unter die Jurisdiktion der kantonalen Gexichtsbehorden der beklagten Gemeinde.

10. Rach Empfang dieses Aktenstüks sandte der Bradent des Bundesgerichts, nach Vorschrift des Art. 93 des Zivilprozesses , dem Stande .Aargau das Rechtsbegehren zurük, es demselben anheimgebend, die Bnndesversammlung um ihren Entscheid des Kompetenzkonflikts anAngehen ...

11. Durch Eingabe vom 25. April wendet sich der Kanton Aargau an die Bundesversammlung , mit dem Begehren , es wolle diese hohe Behorde erkenueu , dass gemäss Art. 101 der Bundesverfassung das Bundesgericht allei.. zuständig sei, als Zivilgericht über das Rechtsbegehren abzuurteilen, das er in seiner ursprünglichen Eingabe, aus welche verwiesen werde, gegen deu Kanton Schaffhansen geltend gema.ht habe.

12. Die Regierung des h. Standes S.hasshausen hält mit Vernehmlassnng von. 23. Oktober abhin ihre Richtanerkennung der Kom^ petenz des Bundesgerichts ausrecht und sezt die bereits oben knrz angedeuteten Gründe neuerdings auseinander.

Uebergehend zur Würdigung des oben vorgeführten Tatbestandes, beantragt Jlmen Jhre Kommission einstimmig, zn erklären, dass das vom Stande Aargau gegen den Stand Schafshansen in B..zng ans die Heimathorigkeit des Kindes Bohm geltend gemachte Begehreu in die

Kompetenz des Bundesgerichts falle, und dass diese h. eidgeuossische Behorde als Eivilgericht, gemäss Art. 101 der Bundesverfassung. diesen

Anstand zu entscheiden habe.

Es

gehort zu den ausdrüklichen Bestimmungen

der Bnudesver-

fassung, dass das Bundesgerieht als Eivilgerieht über alle Streitigkeiten .^u urtheilen hat, welche nicht staatsrechtlicher Ratur sind ^lrt.

10t).

Der Auftand über die Heimathorigke.t des Kindes Bol..m ift nun offenbar ei..e privatrechtliche ^.age, indem es fi.h h^er darum handelt, die Gültigkeit der von einem Bürger von ^chaffhausen e^.lärte.. Aner-

23 kennnng der Vaterschaft des betreffenden lindes zu würdigen , und zu beurtheilen, ob hier eine Legitimation dieses Kindes durch nachfolgende Ehe Statt habe, beziehungsweise das Urtheil des Bezirksgerichts Zo..

fingen vom 19. März als gültig oder ungültig zn erklären.

Die ganze Angelegenheit fällt unter das in den Kantonen Schaffhausen und Aargau in Sachen des Versonalftatus geltende gemeine Recht un.^ wir vermögen nicht abzusehen, welche Bestimmung aus dem Gebiete des kantonalen oder eidgenossischen Staatsrechts hier in Frage kommen sollte.

Bedürste es für diesen, übrigens von beiden im Streite liegenden .Kantonen zugegebenen Saz noch eines Beweises, so fänden wir ihn darin , dass nach Empfang des Begehrens des Standes Aargau der

Bundesrath sich beeilte, dasselbe dem Präsidium des Bundesgerichts zu

übermitteln, wodurch er anerkannte, dass nach seinem (des Bundesrathes)

versafsungsmässigen Geschästskreis nicht er selbst in dieser Sache zu sprechen hab.e.

Sollte nun aber die Behauptung des Standes Schasfhansen richtig sein, dass diese privatrechtliche Frage^ nicht einen S t r e i t z w i s c h e n z w e i K a n t o n e n bedinge, dass der Stand Aargau keinen Beruf habe, zu verlangen. wie er es durch sein Reehtsbegehren that, dass das Kind Bohm A.ngehoriger des Heimatkantons seines Vaters sei . dass demnach dieser Anstand, weil nur zwischen den Beiden Gemeinden Zofingen und Wilchiugen waltend, nicht vor das Bundesforum gebracht werden könne, sondern a.. das ^orum der beklagten Gemeinde, d. h. au die zuständigen Gerichte des Kantons Sehaffhausen zu verweisen sei .

Diese .Theorie kann Jhre Kommission nicht aeeeptiren. Vorerst müssen wir Sie, Tit., daraus aufmerksam machen, dass es nicht Sache der Bundesversammlung sein kann, bei Beurtheilung des ihr vorliegenden Kompetenzkonsliktes, sich zum Richter über die materielle .^eite des Anstandet auszuwerfen und sieh aus die Erörterung der fragen einzn^ lassen, welche sich an die Behauptungen des Klägers in ihrer Gesammt-

heit knüpfen mögen.

Rein, diess kann und darf nicht unsere Rolle sein ; denn es hiesse diess, uns zu einer obersten Richterinstanz in einer privatrechtlichen Frage auswerfen, zu deren Entscheidung wir keinen Berns haben.

Wir haben uns vielmehr lediglich aus dem besondern Boden dieses Kompetenzkonflikts zu halten, die Stellung und die Rechte der Parteien vom formellen Gesichtspunkte aus aufzufassen und mit grosster Sorgfalt es zu vermeiden , das Materielle der Streitfrage irgendwie zu präjudiziren.

24 Wenn wir uns nun aus diesen besondern Boden stellen , der wi.^ uns scheint allein unseres verfassungsmässigen Amtes ist , so finden wir als Grundlage dieser Brozesssache einsach das vom Stande A^rgau gegen den Stand Schasshansen erhobene (eingangs angesührte) Rechtsbegehren :^ es sei das Kind Böhm heimatrechtlich dem Kanton Schasfhausen znzu^ sprechen. Diess ist die f o r m e l l e G r u n d l a g e des Konflikts.

Dieses Begehren kann nicht durch die Glosse Behauptung der Gegenpartei abgelehut werden , der Kanton Aargau habe keinen Berns, dasselbe zu stellen. Jm Gegentheil glauben wir, die Oberbehörde eines Kantons sei berechtigt, alle Fragen zur Erörterung zu bringen , welche sich aus den Staatsverband (n^on.^lité) und den Zivilstand seiner Angehörigen oder der aus seinem Gebiete sich aushallenden Bersonen beziehen . - und sie habe hiesür mit Rüksicht auf die öffentliche Ord^ nung , deren Wahrung zu den Attributen der Souperänetat gehört, ein unbestreitbares Jnteresse.

Allerdings haben auch die Gemeinden, die untern Vormundschafts-

behörden und die Betheiligten selbst Berns dazu, die Bereinigung ihres Bersonalstatus und beziehungsweise desjenigen ihrer Angehörigen und der Minderjährigen zu betreiben. ..denn es sind dies Fragen, welche die Bürgerrechte in allen ihren Folgen berühren. Wir wollen selbst Angeben, dass dies in den meisten Fällen die zunächst Jnteressirten sind , welche von sich aus alle dal.erigen Rechtsbegehren geltend zu machen haben..

Wenn aber diese Gemeinden oder die Rechtssubjekte selbst es unterlassen, ihre Stellung vor den Gerichten zu wahren , oder wenn sie mit einem ungesezlichen Vorgehen einverstanden sind, sollte da nicht der kantonalen Oberbehörde, dem Staate selbst, das Recht zukommen, über das be..^ striitene oder bestreitbare Staatsbürgerrecht aburtheilen zu lassen. sollte es nicht selbst in seiner Pflicht liegen, für die erforderliche. gerichtlichen Sehritte die Jnitiative zu ergreifend Jhre Kommission hält dasür, dass der Berns des Staates, sieh einer solchen Bürgerrechtsfrage anzunehmen, nicht .- durch einen KompetenzKonflikt wie der von ^.ehasshausen angehobene - bestritten werden könne, und es hat sich die Bundesversammlung auch wirklieh, insbesondere unterm 4. August t .^51 iu einem ähnlichen ^alle zwischen Uri und Aargau

wegen eines Kindes Ramens Walker (Ullmer, I, Rr. 338) in diesem

Sinne ausgesprochen.

Der Stand ^chasshausen behauptet, die Dazwischenkamst des Staates Aargau geschehe nur als eine Vermittlung, ans Angehen der Gemeinde Zofingeu, und es könue diese Vermittlung, diese Verwendung, nicht die Folge haben, einen Konflikt zwischen zwei Kantonen zu schassen, wo in Wirklichkeit kein solcher bestehe.

25 Diesem Saze widersprechen^ nun aber alle Brozessakten, insbesondere die Klageschrift mit ihren bestimmten Konklusionen, und wir können daher Jhnen, Tit., nicht rathen, sich aus diesen Boden zu stellen, denn

es hiesse dies die Aktenlage ignoriren , welche Sie bloss vom Gesichtspunkte des Kompetenzkonfliktes aus zu würdigen haben. Der Stand Aargau hält steh nun einmal ossenbar für berechtigt, gegen den Stand Schaffhausen einen ^rozess anzuheben, hiebei handelt er jedoch nicht als Vermittler, sondern als eine für sich auftretende, als Hauptpartei, als eigentlicher Kläger. Sache des zuständigen Gerichtes ist es dann, üb..r die Be-

gründetheit oder Unbegründetheit des betreffenden Rechtsbegehrens endgültig abzusprechen ; als eine Thatsache.

für die Bundesversammlung aber besteht dasselbe.

Endlich bestreitet der Stand Sehasshausen in seiner Vernehmlassung die von Aargau geltend gemachten, aus frühere Entscheide der Bundesversammlung und des Bundesrathes über ähnliche Fragen des Heimatrechtes und des Zivilstaudes unehelicher Kinder gestüzten Gründe. Jhre Kommission kann auf diese Seite der Frage nicht eintreten , da eine

diesfällige Erörterung sie dazu führen müsste , die Streitsrage in der

Hauptsache selbst zu präjudiziren. Diese Kontroverse wird dann am Orte sein vor dem zuständigen Gerichte , dem es allein zukommt , zu

entscheiden, welche rechtliche Kraft dem Urtheile des Bezirksgerichts von Zofingen von. 1..). März 1866 und der von Georg Böhm freiwillig er^

klärten Anerkennung seiner Vatersehast des von Elisabeth Wullsehleger geboruen Kindes beizumessen sei. Die nämliche zuständige Gerichtsbehorde wird dann auch, in Gemässheit des im Kanton ..^.chaffhausen geltenden gemeinen Rechts , über die ^tatthastigkeit einer Legitimation dieses Kindes durch nachfolgende Verehelichung seiner Eltern ^u entseheiden haben.

Jhre Kommission

will Sie , Tit. , nur noeh daraus ausmerksam

machen, dass selbst im Falle der Richtigkeit der Behauptung, dass kein Streit bestehe zwischen den Kantonen Aargau und Sehaffhausen wegen der Staatsangehörigkeit des Kindes Bohm, die Folge die wäre, dass dieses Kind ^ einerseits zurükgewiesen von Aargan und der Gemeinde Zosingen, anderseits vom Kanton Schasfhausen und der Gemeinde Wilchingen - geradezu heimatlos wäre, so dass aus dasselbe das Heimatlosengesez von.. 3. Dezember 1850 zur Anwendung zu kommen hätte, welches, wie Sie wissen, eben dem Bundesgeriehte die Kompetenz

znseheidet , über die bestrittene Kantonsangehörigkeit endgültig abzuurtheilen.

Wir haben demnach die Ehre, Jhuen zu beantragen, Sie wollen beschliessen , dass das Bundesgerieht zur Entscheidung der ^wischen den

26 Ständen Aargau und Sehaffhausen streitigen Kantonsangeho^igkeit des lindes Bohm kompetent sei.

B e r n , den 6. Dezember l 867.

Ramens der Kommission, Der B e r i c h t e r s t a t t e r : .

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^o g l^n .

^it^li^er der .^.mmsii..m.

Herren .

^ule... .^oguin, in .^^erdon.

.^. Büzberger, in LangenthaI.

.^ugen Ascher, in Zürleh.

^. Meßmer, in Frauenfeld.

.^. Philippin, ln ^euenburg.

Die Bundesversammlung hat den Kom...isstonsantrag unter obigem Datum angenommen.

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1868

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11.01.1868

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