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Schweizerisches Bundesblatt.

XX. Jahrgang. lll.

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Nr. ^7.

.^. Dezember 18^.

Bundesrathsbeschluß betreffend

die Konzession eines Privattelegraphen fur Herrn Mathias Naef in Niederuzwyl. Kts. St. fallen.

(Vom 21. Dezember 1868.^

Der

schweizerische Bundesrath,

nach Einsicht des Berichtes des schweizerischen Vostdepartement...

vom 21. Dezember 1868.

^

in Anwendung des Art. 1 des Bundesgesezes betretend die Organisation der Telegraphenverwaltnng, vom 20. Dezember 1854,

b e s eh li esst : Dem Herrn Mathias R aef in Niederuzwyl, Kts. St. Gallen, wird eine Konzession für den ansschliessliehen Gebrauch einer Telegrapheuliuie mit einem Drathe zwischen seinem Eomptoir in Niederuzwyl und seiner Fabrike in Brübach unter nachfolgenden Bedingungen ertheilt : 1. Die zur Verbindung der beiden oben bezeichneten Bnnkte bestimmte Telegraphenliuie soll durch den Konzessionär und aus dessen Kosten erstellt, überwacht, uuterhalten und reparirt werden.

2. Die Erwirkung der Erlaubniss zum Bau dieser Linie von Seite der kantonalen oder Gemeindsbehorden (eventuell der Brivaten , durch deren Grundeigenthum die Linie geführt werden soll), ist ..ussehliesslieh Sache des Konzessionärs.

B u n d e s b l a t t

J a h r g . .

XX .

B d .

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1022 3. Die erwähnte .Linie darf nur für geschäftliche Mitteilungen des Herrn Mathias Raef gebraucht werden , welcher als Konzessionsgebühr für diesen ausschließlichen gebrauch jährlich . die Summe von d r e i s s i g F r a n k e n zu bezahlen hat.

Wenn jedoch der Konzessionär in dringliehen Fällen Telegramme sür dritte Bersonen aus dieser Linie beordert, so ist er verpflichtet, das Original des auf diese Weise beförderten Telegrammi sammt dem Betrage der reglementarischen Tax^e der Telegrapheniuspel.tion in St. Gallen ^..zustellen.

4. Für jede Abänderung oder Verlängerung der .Linie, welche in Folge von Veränderung der Lokalitäten , oder der Wohnungen , oder aus andern Ursachen nothwendig geworden, soll eine neue Bewilligung nachgesucht werden.

5. Der Bundesrath behält sich das Recht vor , die gegenwärtige Konzession jederzeit und ohne irgend welche Entschädigung zurückziehen.

Ebenso kann der Konzessionär aus die Vortheile der Konzession Verzieht leisten. Jn dem einen wie in dem andern Falle hat er binnen Monatsfrist nach dem Erloschen der Konzession die Telegraphenlinie auf seiue Kosten abbrechen zu lassen.

6. Die nach obigem .Artikel 3 von dem Konzessionär jährlieh zu entrichtende Summe wird von dem Tage an berechnet, an welchem die erwähnte .Linie erstellt sein wird, und ist jeweilen am 31. Dezember bei der Telegrapheninspektion in St. Gallen zahlbar.

Bern, den 21. Dezember 1868.

Jm Ramen des schweiz. Bundesrathes,

Der Bundespräsident: .l^.r. ^. Dubs.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : ^chie^.

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Botschaft des

Bundesrathes an die eidgenossischen Räthe, betreffend einen Nachtrag zu dem mit Belgien am 17. Dezember 18..^ abgeschlossenen Postvertrage.

(Vom 18. Dezember. 1868.)

Tit. l Bereits in unserm Berichte vom 4. dies über den zur Genehmigung vorgelegten schweizerisch- grossbritannischen Boftvertrag vom 31. Oktober

1868^ haben wir (Abtheilung 2) erwahnt, dass mit Belgien Verhand-

luugen angeknüpft worden, um die erforderliche Feststellung der Tranfitpreise sür geschlossene Sendungen über Belgien und den Kanal bis zum englischen Seehasen und vice versa zu erlangen, die im Vostvertrage mit Belgien vom 17. Dezember 1862, weil damals ein Vertrags-

abschluss mit England noch nicht in Aussicht lag , nicht mit genügender Bestimmtheit ermittelt worden waren.

Diese Verhandlungen sind nun zum Absolusse eines nachträglichen Vertrages gediehen, welcher am 17. dies zur Unterzeichnung gelangen konnte, und den wir den eidgenossischen Räthen, als gleichsam eine Er-

gänzuug des schweizerisch-englischen Bostvertrages bildend, hiemit zur Genehmigung vorlegen.

Bei dieser Tranfitangelegenheit kam sowohl der Transport über die Beiderseitigen Territorien als derjenige über die Seestreke zwischen dem belgischen und britischen Seehasen (Kanal) und andererseits über das

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Bundesrathsbeschluß betreffend die Konzession eines Privattelegraphen für Herrn Mathias Naef in Niederuzwyl, Kts. St. Gallen. (Vom 21. Dezember 1868.)

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Jahr

1868

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

57

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

26.12.1868

Date Data Seite

1021-1023

Page Pagina Ref. No

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