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Botschaft de...

Bundesrathes

an die h. Bundesversammlung , betreffend die

Konzession für die Erstellung einer Eisenbahn von les Convers bis zum Bahnhof des Jura industriel.

(Vom 19. Juni 1868.)

Tit. l Mit Schreiben vom 20. März l. J. übermittelte uns der Staatsrath von Reuenburg eine vom dortigen Grossen Ralhe unterm 29. Februar d. J. genehmigte neue Konzession für die Erstellung einer Eisenbahn von les Convers, Bernergrenze, bis zum Bahnhofe des .Inra industriel, und ersuchte uns, Jhnen dieselbe zur Genehmigung vorzulegen.

Wir erosfneteu hieraus der Regierung. von Reuenburg, dass wir zwar gerne bereit seien, ihrem Ansuchen zu entsprechen . indessen seheine es uns , dass die Genehmigung fraglicher Konzession so lange keinen reellen Werth haben konne, als nicht für die Hauptlinie uaeh St. Jmmer, von weleher die kurze Streke aus Neuenburger-Gebiet nur ein Supplement bilde, ebenfalls eine neue Konzession (die frühere Konzession ist

mit dem 24. August 1867 erloschen) ertheilt sei. Es schiene uns daher

zwekmässiger, mit der Ratifikation der Konzession für das Theilstük les Convers- Bahuhos Jura industriel zuzuwarten , bis auch von Seite .Berns eine neue Konzession für die St. Jmmerthalbahn eiugelangt sein werde. Wenn die Regierung indessen aus der Vorlage bestehe , so werden wir , da die Saehe im Uebrigen keinen Austand haben konne, nicht ermangeln, die Ratifikation der Konzession zu beantragen.

675 Mit Schreiben vom 15. Juni theilte uns hierauf die Regierung von Reuenburg mit, dass das .fomite für die St. Jmmerthalbahn, mit welchem sie sich hierüber ins Vernehmen gesezt habe , angelegentlich wünsche , dass die erneuerte Konzession noch in der Julisession vorgelegt werde, damit, wenn in der Dezembersesston , wie das Komite als bestimmt annehmen zu können ^lau.b.t, ^eine Konzession für die Jurabahn oder wenigstens einen Theil derselben zur .Genehmigung eingereicht werde, sür die Anschlussftreke Les Convers-.Iura nidn^rlel bereits eine fertige, genehmigte Konzession porli^ea^.

Die Regierung glaubt., diesem Wunsche ^entsprechen zu sollen, und empfiehlt daher nochmals die Vorlage fraglicher Konzession.

Bei dieser Sachlage nehmen wir keinen Anstand , dem gestellten Gesuche auch^ unsererseits zu entsprechen , indem wir Jhnen hiemit die fragliche Konzession, welche uns im Uebrigen, da sie ganz gleichlautend mit der srühern ist, zu keinen Bemerkungen Veranlassung gibt, vorlegen und dieselbe mit nachfolgenden, dem srühern Genehmignngsbeschluss ebenfalls gleichlautenden Besehlussesentwurfe ^ur ..Genehmigung empfehlen.

Jm Uebrigen .benuzen wir diesen Anlass , Sie, Tit. , unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 19. Juni .1868.

Jm Ramen des schweiz. Bundesrathes,

Der Bundespräsident: ^. ^. Dubs.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: ^ie^.

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Beschluß entwurf betreffend die Konzession für eine Eisenbahn von le.^ (.onver^ bis ^um Bahnhof des .^ur.^ 1nd.^t.r1el.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einficht : ^ 1) einer dem ,,grossen Komite zur Erbauung einer Eisenbahn durch das St. Jmmerthal^, bestehend aus Delegirten der Einwohner- und Burgergemeinderäthe von Villeret, St. Jmmer, Sonvillier und Renan, von dem Grossen Rathe des Kantons Reuenburg für deu Bau und Betrieb eiuer Eisenbahn von Les Convers bis Bahnhof .lura mdnslriel unterm 22. März 1866 ertheilten, vom. gleichen Grossen Rathe unterm 2.). Februar 1868 erneuerten Konzession,

2) eines sachbezüglichen Berichtes und Antrages des Bundesrathes vom 19. Jnni 1868, in Anwendung des Bundesgesezes vom 28. Juli 1852,

b e s eh l i esst .

Es wird dieser Konzession unter nachstehenden Bedingungen die

Genehmigung des Buudes ertheilt:

Art. 1. Jn Anwendung von Art. 8, Lemma 3 des Bundesgesezes über den Bau und Betrieb von Eisenbahnen wird dem Bundesrathe vorbehalten . sür den regelmässigen periodischen Versonentransport, je nach dem Ertrage der Bahn und dem finanziellen Einflüsse des Unternehmens aus den Bostertrag , eine jährliehe Konzessionsgebühr, die den Betrag von ^r. 500 sür jede im Betriebe befindliche Wegstreke von einer Stunde nicht übersteigen soll, zu erheben. Der Buudesrath wird jedoch pon diesem Rechte solange keinen Gebrauch machen, als die Bahnunternehmung nicht mehr als 4 ^ nach erfolgtem Abznge der ans Absehreibungsreehnung getragenen oder einem Reservesond einverleibten Summen abwirst.

677 Art. 2.

Der Bund ist berechtigt ,. die Eisenbahn sammt dem Material, den Gebäulichkeiten und den Vorräthen, welche dazu gehoren, por Ablauf des 30., 45., 60., 75., 90. und 99. Jahres, vom 1. Januar 1870 angerechnet, gegen Entschädigung an sich zu Riehen, falls er die Gesellschast jeweilen sünf Jahre zum Voraus hiepon be-

nachrichtigt hat.

Kann eine Verständigung über die zu leistende. Entschädigung nicht erzielt werden, so wird die lettere durch ein Schiedsgericht bestimmt.

Dieses Schiedsgericht wird so zusammengesezt, dass jeder Theil zwei Schiedsrichter wählt und pon den leztern eiu Obmann bezeichnet wird. Konnen sich die Schiedsrichter über die Berson des Obmanns nicht vereinigen, so bildet das Bnndesgericht einen Dreierporschlag, aus welchem zuerst der Kläger und hernach der Beklagte je einen der Vor- .

geschlagenen zu streichen hat.

Der Uebrigbleibende ist Obmann des

Schiedsgerichts.

Für die Ausmittlung^ der zu leisteuden Entschädigung gelten folgende Bestimmungen : ^ ^ a) Jm Falle des Rükkaufes im 30., 45. und 60. Jahre ist der

25fache Werth des durchschnittliehen Reinertrags derjenigen 10 Jahre, die dem Zeitpunkte, in^ welchem der Bund den Rükkauf erklärt, unmittelbar vorangehen^ im Falle des Rükkauses im^

75. Jahre der 221/2fache, und im Falle des Rüklauses im 90. Jahre der 20fache Werth dieses Reinertrages zu bezahlen, immerhin jedoch in der Meinung, dass die Entschädigungssumme

in keinem ^alle weniger als das ursprüngliche Anlagekapital be-

tragen darf. Von den. Reinertrage, welcher bei dieser Berechnuug zu Grunde zu legen ist, sind übrigens Dummen, welche aus Ab^ schreibungsrechnnng getragen oder einem Reservesond einverleibt werden, in Ab^ug zu bringen.

b) Jm ^alle^ des Rükkauses im .)9. Jahre ist die muthmassliche .^umme , welche die Erstellung der Bahn und die Einrichtung derselben zum Betriebe in diesem Zeitpunkte kosten würde , als Entschädigung zu bezahlen.

c) Die Bahn sammt Zugehör ist jeweilen , zu welchem Zeitpunkte auch der Rükkauf erfolgen mag, in vollkommen befriedigendem Zustande dem Bunde abzutreten.

Sollte dieser Verpflichtung kein Genüge gethan werden , so ist^ein verhältnismäßiger Betrag von der Rükkausssumme in Abzug ^ bringen.

^ Streitigkeiten, welche hierüber entstehen mochten, sind durch das oben erwähnte Schiedsgericht auszutragen.

Art. 3. Binnen einer Frist von 18 Monaten, von dem Tage ^ dieses Beschlusses an gerechnet, ist der Ansang mit den Erdarbeiten für

678 die Erstellung der Bahn zu machen, und zugleich genügender Ausweis über die gehörige Fortführung der Bahnunternehmnng zu leisten, in der Meinung , dass widrigenfalls mit Ablauf jener Frist die Genehmigung des Bundes für die porliegende Konzession erlischt.

Art. 4. Es sollen alle Vorschriften der Bnndesgesezgebung über den Bau und Betrieb von Eisenbahnen, namentlich des Bundesgesezes vom 28. Juli 1852 . genaue Beachtung finden , und es darf denselben dureh die Bestimmungen der vorliegenden Konzession in keiner Weise Eintrag geschehen.

Jnsbesondere werden gegenüber Art. 36, betreffend die Militärdienstentheb.ing der Eisenbahnangestellten , und gegenüber Art. 37 , betreffend die zollfreie Einfuhr für Materialien zum Eisenbahnbau , die

einschlägigen Bundesgeseze und die Kompetenzen des Bundes vollständig

vorbehalten.

Art. 5. .^...er Bundesrath ist mit der Vollziehung und üblichen Bekanntmachung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrathes an die h. Bundesversammlung , betreffend die Konzession für die Erstellung einer Eisenbahn von les Convers bis zum Bahnhof des Jura industriel. (Vom 19. Juni 1868.)

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1868

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27.06.1868

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