488

#ST#

Vertrag zwischen

der Schweiz und Italien über Auflieferung von Verbrechern und Angeschuldigten.

(Vom 22. Juli 1868.)

.......er Bundesrath, der schweizerischen Eidgenossenschaft und Seine Majestät der König don italien, ^

in der Absicht, die Unterdrükung der Verbrechen zu sichern und fich in der Handhabung der Strasreehtspslege gegenseitig zu untexstüzen, haben übereinstimmend beschlossen, einen diessälligen Vertrag abzupressen und zu diesem Ende zu ihren bevollmächtigten ernannt:

Der Bundesrath der fchwei,ertfchen Eidgenossenschaft : den Herrn Bundespräsidenten Jakob D u b s und den Herrn eidgenossischeu Oberst Friedrich F r e y H e r o s e e , gewesenes Mitglied des schweizerischen Buudesrathes , und

.

Seine Majestät de... König von Italien:

den Herrn Ritter Louis Amedée M e l e g a r i , Grosskreuz, Seines Ordens der Heiligen Mauritius und Lazarns ...e. .e. v., Senator des Konigreiehs, Seinen ausserordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister bei der schweizerischen Eidgenossensehast ^ welche, nach gegenseitiger Mitteilung ihrer, in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, uber folgende Artikel sich verständigt haben :

489 Artikel 1.

Die Regierung der schweizerischen Eidgenossenschaft und die italienisehe Regierung verpflichten sich, diejenigen Jndividuen, welche von den kompetenten Behörden des einen der beiden kontrahierenden Staaten wegen eines der im nachstehenden Artikel 2 ausgezählten Verbrechen oder Vergehen verurtheilt worden sind oder verfolgt werden, und die sich auf das Gebiet des andern Staates geflüchtet haben, sich gegenseitig aus-

zuliefe .m.

Art. 2.

Die Verbrechen und Vergehen, wiegen welchen die Auslieferung

gegenseitig zugestanden sein soll, sind :

1^ Vatermord, .^indesmord, Meuchelmord, Vergütung. Mord ;

2) Todtschlag, 3) Bigamie, Entsührung, Rothzucht, Abtreibung der Leibesfrucht, Verführung von Minderjährigen durch ihre Eltern oder andere zu ihrer Aussicht bestellte Bersonen; 4) Entführung, Verheimlichung oder Unterdxüku^ng von ändern, und Unterschiebung solcher,

5) Brandstiftung; 6) absichtliche Beschädigung von Eisenbahnen und Telegraphen; 7) Erpressung durch Gewaltanwendung, Raub, e.uaiifizirter Diebstahl, besonders Diebstahl mit Gewalt oder Einbruch, und ^.trassenxaub ; 8) .^achma.hen oder Fälschen von Münzen, bezügliches Jnverkehrsezen oder Ausgeben falscher Münzen, Raehmachung von Rentenscheinen oder Staatsobligationeu, von Bankbillets oder jeder Art von öffentlichen Vapiereu, Jnverkehrsezung und Gebrauch dex gedachten nachgemachten Titel, Rachmachung von Staatsdokumenten, Siegeln, Boin^ons, Stempeln und Zeichen des Staates oder öffentlicher Verwaltungen, uud Gebrauch der erwähnten nachgemachten Gegenstände ; Verfälschung von öffentlichen oder authentischen Urkunden, von Brivatschristen, von Handels- und Banl.papieren, und Gebrauch verfälschter .^christen.

9) salsches gerichtliches Zeugniss und falsche Expertise, Bestechung von Zeugen und Experten ; 10) Unterschlagung, verübt durch öffentliche Beamte oder Depositäre; 11) betrügerischer Bankerott; 12) Missbrauch des Vertrauens (appropriane indebita), Prellerei,

nicht aualifizirter Betrug und Diebstahl. (^ür diese Vergehen

wird die Auslieferung nur in denjenigen Fällen bewilligt, wo der Betrag der e^torquirten Gegenstände 1000 Franken übersteigt.)

490 Man ist einverstanden, dass die Auslieferung auch für VerbrecherVerbindungen und für jede Art von Mitschuld oder Theilnahme an den oberwähnten Gesezübertretungen gewährt werden soll.

A.^t. 3.

^ Für politische Verbrechen oder^Vergehen wird die Auslieferung niemals gewährt. Ein Jndividüum, das wegen eiuer andern Gese^esübertretung ausgeliefert würde, dars in keinem Falle sür ein vor seiner .^uslieseruug begangenes politisches Verbrechen od^er Vergehen, noch wegen irgend einer mit einem solchen Verbrechen oder^Vergehen in Verbindung stehenden Handlung bestraft werden. Riemand dars. auch wegen irgend einer vor der Auslieferung begangenen und im gegenwärtigen Vertrage nicht vorgeseheneu Gesezesübertretung verfolgt oder verurtheilt werden.

Art. 4.

Die Auslieferung kann nicht stattfinden, wenn ^eit der Begehung der zur Last gelegten That, seit der Untersuchung . oder Verurtheilung eine Verjährung der Anklage od.^r der Strafe nach den Gesezen desjenigen Staates eingetreten ist, in dessen Geriet der Angeschuldigte oder Verurtheilte stch geflüchtet hat.

Axt. 5.

Jn keinem Falle und aus keinem Grunde können die beiden kontrahirenden Theile gehalten sein, einander ihre Landesaugehorigen auszuliesern.

Wenn nach den in Kras.. bestehenden Gesezen desjenigen Staates, dem der Schuldige angehort, Grund vorhanden wäre, denselben wegen eines im andern Staate begangenen Vergehens gerichtlich zu verfolgen, so wird legerer ..^aat dem andern die Jnsormationen, die .Akten und Gegenstände, welche das Corpns dehcti konstatiren konnen. sowie jedes andere ^ur Anhebung des Prozesses dienliche Dokument oder. jeglichen Ausschluß mittheilen.

Art. 6.

Wenn der Vexurtheilte oder Angeschuldigte den beiden kontrahirenden Staaten fremd ist, so kann die Regierung, welche die Auslieferung bewilligen soll, der Regierung desjenigen Landes, dem das re.^uirirte Jndividuum angehort, das gestellte Auslieserungsbegehren mittheilen, und wenn lettere Regierung ihrerseits den .Angeschuldigten verlangt, um denselben von ihren Gerichten bestrasen zu lassen, so kann ^die Regierung, an welche das Auslieserungsbegehren gelangte, naeh freiem Ermessen das reklamirte Jndividuum demjenigen Staate ausliefern, auf dessen Gebiet dasselbe das Verbrechen oder Vergehen begangen hat, oder demjenigen Lande, dem es angehort.

491 Wenn der Verurtheilte oder Angeschuldigte, dessen Auslieferung nach dem gegenwärtigen Vertrage von einem der beiden kontrahirenden Theile perlangt wird, auch von einer andern Regierung, oder von mehreren wegen Verbrechen oder Vergehen begehrt wird, welche das gleiche Jndividuum auf den betreffenden Territorien begangen hat, so soll das.^ selbe der Regierung desjenigen Staates, die das Auslieserungsbegehren zuerst gestellt, zugesandt werden.

^

.

Art. 7.

Wird das re.^uirirte Jndividuum in demjenigen Lande, wohin es sich geflüchtet hat, wegen eines in diesem Lande begangenen Verbrechens oder Vergehens verfolgt, so kann seine Auslieferung ausgeschoben werden, bis das gedachte Jndividuum durch ein endgültiges Urtheil freigesprochen worden ist, oder bis dasselbe seine Strase erstanden hat.

Art. 8.

Die Auslieferung muss jedesmal gewährt werden, wenn die im gegenwärtigen Vertrage ausgestellten Bedingungen erfüllt worden sind, und sie soll selbst dann bewilligt werden, wenn der Angeschuldigte dadurch perhindert würde, gegenüber Privatpersonen eingegangene Verbindlichkeiten zu ersüllen. Dessen ungeachtet können die ^artikularen ihre Rechte bei den kompetenten Behörden geltend machen.

Wenn hinwieder die Auslieferung für Verbrechen und Vergehen,

die im Artikel 2 des gegenwärtigen Vertrages aufgezählt sind, von der-

jenigen Regierung, aus deren Gebiet das Jndividuum sich geflüchtet hat, angetragen worden ist, so soll deren Ausführung^ kein Hinderniss in den

Weg gelegt werden.

Art. 9.

Die Auslieferung wird gewährt auf das von e^ner der beiden Regierungen an die andere aus diplomatischem Wege gestellte Gesuch uud aus Einsendung eines Urtheils oder einer Verfügung für Versezung in Anklagezustand, eines Verhaftsbefehls oder irgend eines andern Erlasses, der die gleiche Kraft hat, wie der Verhaftsbesehl selbst, und worin ebensall... die Ratur und die Schwere der perfolgten Vergehen, sowie die aus dieselben anwendbare Strafbestimmung angegeben ist. Diese Akten^ stüke sind in Original oder in authentischer ^lussertigu^g entweder von einem Gerichte oder irgend einer kompetenten Behörde desjenigen Landes, ^welches die Auslieserung perlangt, auszustellen.

Gleichzeitig muss auch, wo möglich, das Signalement des ree.uirirten Jndividuums oder irgend eine ^andere Angabe, wodurch dessen Jdentität konstatirt wird, beigebracht werden.

492

Art. 10.

Jn dringenden Fällen, und besonders wenn Grund ^ur Besürchtung vorhanden ist, daß der Ree.^irirte sich flüchten könnte, kann jede der beiden Regierungen, aus ein vorhandenes Strasurtheil oder einen Verhaftsbesehl sich stüzend, auf dem schnellsten Wege, und sogar durch deu^ Telegraphen , die Verhaftung des Vexurtheilten oder Angeklagten begehren und auch erhalten, unter der Bedingung, dass sie in kürzester Frist das vorerwähnte Dokument (Urtheil oder Verhastsbefehl^ einsende. ^

Art. 1l.

Die gestohlenen oder im Besize des Verurtheilten oder Angeschuldigten gefundenen Sachen, die Justrumente und Werkzeuge, deren ex sich zur Begehung des Verbrechens oder Vergehens bediente, oder jedes andere Beweisstük, sollen,. wenn die Anlieferung des Judividuums stattfiuden kann, gleichzeitig zurükgegeben werden, und lezteres selbst dauu, weun die bewilligte Auslieferung infolge des Todes oder der flucht des Strafbaren nicht stattfinden könnte. Unter dieser Rükgabepfl.icht

find auch alle diejenigen Sachen i^begrissen, welche der Augeschuldigte in dem Lande, in welches er sich gefluchtet, verborgen oder in Verwah.rung gegeben haben könnte, und die dort später gefunden würden.

Vorbehalten bleiben jedoch^ ^ie Rechte ^ dritter Personen auf die erwähnten Gegenstände^, welche ihnen nach gemachtem Gebrauche kostenfrei zurükzustelleu sind.

Art. 12.

Die Kosten sür Verhaftung, Unterhalt und Transport des Jndividuums, dessen Auslieferung zugestanden worden ist, sowie die Ueberlieserungs- und Transportkosten rüksichtlieh der Gegenstände, welche nach dem vorhergehenden Artikel. wieder erstattet oder znrükgestellt werden müssen, haben die beiden Staaten inner den Grenzen ihrer belassenden Gebiete zu tragen.

Art. 13.

Wenn eine der beiden Regierungen behuss Anhebuug eines BroCesses die Abhörung von Zeugen, welche aus dem Gebiete. des andern Staates .wohnen, oder die .^lushiugabe eines gerichtlichen Aktenstükes für nothig erachten sollte, so werden zu diesem Ende auf diplomatischem Wege ordnungsgemäße Rogatorien von der kompetenten Gerichtsbehorde des einen Staates an diejenige des andern gerichtet, und diese ist ver.-

pflichtet, das gestellte Gesuch zu gewähren, in so weit die in Kraft bestehenden Geseze des Landes, in welchem der .Zeuge abgehort oder das

Aktenstük ausgestellt werden soll, es gestatten.

493

Art. 14.

Falls das persönliche Erscheinen eines Zeugen nöthig we.re, so wird seine Regierung ihn zu bestimmen suchen, de... ihm von der andern Regierun.g gemachten Einladung Folge zu leisten. Entschlossen sich die re.^uirirten Zeugen zur Reise, so werden ihnen die nöthigen Bässe sosort ausgestellt, und der re^uirirende Staat bezahlt ihnen zum Voraus eine Entschädigung für die Reise und den Aufenthalt im andern Lande, nach der dem gegenwärtigen Vertrage beigegebenen Erklärung.

Jn keinem Falle dürfen diese Zeugen für eine ihrem Erscheinen . vor dem Richter vorangegangene That weder während ihres gezwungenen Ausenthaltes an dem Orte, wo der Richter, der sie abzuhoren hat, seine Funktionen ausübt, noch während der Reise, sei es im Hin- oder Herwege, verhastet oder belästigt werden.^

Art. 15.

Wenn bei Anlass eines in einem der beiden kontrahirenden Staaten eingeleiteten Brozesses die Zeugenabhorung oder die Konfrontation des Angeschuldigten mit Strafbaren, die im andern Staate verhastet sind, nothig wird, oder ^ wenn Beweisstüke oder gerichtliehe Dokumente nothwendig sind , so soll ein diesfälliges Gesuch auf diplomatischem Wege gestellt werden, und es ist demselben, ausgenommen i.n dem Falle, wo ausnahmsweise Rüksichten obwalten, immer zu ent-

sprechen, unter der Bedingung jedoch, dass der Angeschuldigte so bald

als moglich zurükgesandt und die ober.^ähuteu Beweisstüke und Dokumeute wieder erstattet werden.

Die Kosten für den Transport der Jndividuen und obgedachten Gegenstände von dem einen Staate in den andern, sowie diejenigen, welche die Erfüllung der im Artikel 13 erwähnten Formalitäten verursachen, werden von der regierenden Regierung getragen.

Art. 16.

.Die beiden Regierungen verpflichten sich, einander die Strafurtheile, welche vou den Gerichten des einen Landes über Angehörige des andern .Landes wegen Verbrechen und Vergehen ausgefällt worden sind, gegenseitig mittheilen. Diese Mittheilung hat aus diplomatischem Wege dadurch zn geschehen, dass das ausgesällte und rechtskräftig gewordene Urtheil au die Regierung desjenigen Landes, dem der Verurtheilte au-

gehort, übermittelt wird, damit dasselbe auf der Kauzlei des zustäu-

digen Gerichtes niedergelegt werden kann. Zu diesem Zweke wird jede der beiden Regierungen die angemessenen Weisuugen an die kompetenten Behorden erlassen.

494 Art. 17.

Der gegenwärtige Vertrag wird, vom Tage der Auswechslung der Ratifikationen an gerechnet, auf fünf Jahre abgeschlossen. Findet von keiner der beiden kontierenden -Regierungen sechs Monate vor Ablauf des gedachten Zeitraumes eine Aufkündung statt, so bleibt derselbe für fünf weitere Jahre verbindlich, und so immer von fünf zu fünf Jahren.

Art. 18.

Der gegenwärtige Vertrag ist zu ratifiziren, und es sollen die Ratifikationen in Zeit von sechs Monaten, oder wo moglich srüher, zu B e r n ausgewechselt werden.

..^.

Mit dem Tage des Jnkrafttretens des gegenwärtigen Vertrages ist die am 28. April 1843 zu L a u s a n n e getrosfene Uebereinkunst aufgehoben.

Zur Urkunde d e s s e n haben die Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet und demselben ihre Wappensiegel beigedrukt.

So geschehen zu B e r n , in doppelter Ausfertigung, den ^wei und zwanzigsten Juli eintausend achthundert acht und sechzig.

Die schweizerischen Bevollmächtigten : Der italienische Bevollmächtigte : (L. .^.) (Gez.) ^. T.^.

(L. .^.) ^ez.) .^ele^ari.

,,

^ ^.e^erosee.

495 ^.rklarung ^um

vorstehenden .^uslieferungsvertrage.

Die unterzeichneten Bevollmächtigten, gemäss Art. 14 des Vertrages

.^vom^22. Juli 1868,

in Betracht, dass seit dem Tage, wo .die Deklaration von Luzern vom 1. August und diejenige von .Lausanne vom 4. August 1843 als Anhang zur Uebereinkunft vom 28. April gleichen Jahres, in welcher die den Zeugen, welche Ang^ehorige der beiden Regierungen sind, zukommenden Entschädigungen festgesezt wurden, der Vreis aller .LebensBedürfnisse gestiegen ist, haben sich über solgende Bestimmungen geeinigt: I. a. Für jeden Tag, den der Zeuge seiner Arbeit oder seinen Geschähen entzogen wird, soll derselbe eine Entschädigung von 2 Franken erhalten.

b. Weibliche Zeugen, sowie Binder beiderlei ..Geschlechts unter 15 Jahren, sollen sur jeden Tag Fr. 1. 50 erhalten.

c. Wenn Zeugen außerhalb ihres Wohnortes ihr Zeugniss ablegen müssen, so sollen sie Reis.^ uud Ausenthaltsentsehädigung erhalten. Diese

Entschädigung ist zu 2 Franken für jeden zurükgelegten Mi.riameter des

Hin- und Herweges feftgesezt (der M^riameter ist gleich 10 Kilometer uud 2 Schweizerftunden zu 16,000 ^uss). Man ist dabei beidseitig einverstanden, dass für Entfernungen, welche einen halben Mhriameter (5 Kilometer oder darüber betragen , dem Zeugen die volle Entschädigung verabsolgt werden soll. welche für die Entfernung eines ganzen M^riameters festgesezt ist. Bruchtheile uuter einem halben Mhriameter kommen nicht in Betracht. Die Entschädigung von 2 Franken wird für die Monate Rovember, Dezember, Januar und ^ebruar aus Fr. 2. 50 bestimmt.

d. Zeugen, welche durch hohere Gewalt aus ihrer Reise ausgehalten werden, erhalten sur jeden Tag gezwungenen Ausenthaltes eine Eutschädigung von 3 Frauken. Die Ursache des gezwungenen Aufenthaltes muß dnrch den ersten Ortsvorstehex (Shndie) oder an seiner Stelle durch einen andern zuverlässigen Beamten bezeugt und das betreffende Zeugniss zur Unterstüzung der Entschädignngsansprache vorgewiesen werden.

e. Zeugen, wel.^e gezwungeu sind, ihren Aufenthalt in derjenigen

Stadt, in welcher die Untersuchung stattfindet, und welche nicht zugleich

496 ihr Wohnort ist, zu verlängern, sollen dafür eine Entschädigung von Fx. 3. 50 für jeden Tag erhalten.

f. Wenn Kinder männlichen Geschlechtes Bunter 15 Jahren und Mädchen unter 30 Jahren berufen werden, ^eugniss abzulegen, so sollen die Reise- und Ansenthaltsentschädigungen . doppelt berechnet werden, wenn dieselben aus ihrer Reise und während ihres Ausenthaltes von ihrem Vater, ihrer Mutter, ihrem Vormunde oder einem Beistand be-

gleitet werden, welch^ leztere sich uber ihre diessälli^e Eigenschaft gehorig auszuweiseu haben.

Die uuter Lut. a und b erwähnten Entschädigungen sollen unter allen Umständen und dann noch kumulativ mit den unter Lut. ..... d.. ..

und k festgesetzten verabfolgt werden.

Il.

Die Regierung desjenigen Staates, welchem der Zenge angehort, wird demselben nothigeufe.lls, unter Vorbehalt der Rükvergütung von Seite der Regieruug, welche den .Beugen hat berufen lassen, diejenigen Gebühren vorschussweise verabsolgen, welche demselben nach Massgabe des vereinbartem. Tarifs sü.e seine. Reise bis an den ...^rt, wo er ^eugniss ablegen soll, zukommen. Diejenigen Entschädigungen hiugegeu, welche dem Beugen für seinen Aufenthalte an dem Orte, wo er ^eugniss abzulegen hat. sowie für seine Rükre.se zukommen, sollen demselben durch die Vorsorge derjenigen Regierung, welche ihn berufen hat, verabsolgt werden.

Ill.

Zur Vollziehung des vorstehenden Artikels wird diejenige

Regieruug, welche das personliche Erscheinen des Zeugen vor Gericht gestattet, dafür besorgt sein, dass aus dem Geleitsbriese, aus dem Laus.^ oder Reisepass, und aus der Eitation der Betrag des von ihr geleisteten Vorschusses, sowie die Angabe der Entfernung ^wischen dem Wohnorte des Zeugen (na^ M^riametern berechnet) und der Grenze des reklami^ xenden Staates bemerkt wird.

Die gegenwärtige Erkläruu^ ist als ein Theil des vorerwähnten Vertrages anzusehen, und soll gleichzeitig mit demselben offentlieh bekannt gemacht werden.

^o geschehen zu B e r n , deu zwei und zwanzigsten Juli eintausend Achthundert acht und sechzig.

Die schweizerischen .Bevollmächtigten :

Der italienische Bevollmächtigte:

(L. .^.) (Gez.) ^. ^s.

(L. ^.) (Gez.) ^.ele^i.

..

,,

.^^ .^re^^erosee.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Vertrag zwischen der Schweiz und Italien über Auslieferung von Verbrechern und Angeschuldigten. (Vom 22. Juli 1868.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1868

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

45

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

10.10.1868

Date Data Seite

488-496

Page Pagina Ref. No

10 005 930

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.