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Schweizerisches Bundesblatt.

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1. Februar 1^8.

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der

nationalräthlichen kommission über den Gesezentwurf, betreffend die Unterhaltung des Linthwerkes.

(Vom 5. Dezember 1867.)

Tit..

Vor wenigen Wochen .vurde die hundertjährige Gedächtnissfeier eines um die Eidgenossenschaft hochverdienten Mannes, des Urhebers der einen Gegenstand Jhrer Berathung bildenden Linth-Correktion. Hans Konrad Escher, begangen.

Dieselbe führte uns das Beispiel eines republikanischen Staatsmannes vor Augen, der mit ebenso grosser Uneigenn.üzigkeit als Hingebung einen schönen Theil unseres Vaterlandes mit einem Werke beglükte, das ohne die Rechte und Jnteressen anderer Landestheile zu verlezen , gepriesen von der ganzen Eidgenossenschaft, als segensreiches Denkmal edler Vaterlandsliebe fortdauert.

Seinen Bemühungen ist es hauptsächlich zu verdanken, dass die der Versumpfung anheim gefallene Gegend zwischen dem Wallen- und Zürchersee aus ihrem in sanitarischer sowohl als volkswirthschaftlicher Beziehung so traurigen Zustande gerettet und ein grosses Stük .Landes theils dem See abgewonnen, theils aus der Versumpfung in gesunde und fruchtbare Felder umgesehaffen wurde.

Jn den ersten Jahren dieses Jahrhunderts wurde die Frage einer Korrektion der Linth von gemeinnüzigen Männern nnd ans deren An-

Bundesblatt. Jahrg. XX. Bd.I.

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^)0 Regung von der Tagsazung ..n die Hand genommen. Dieselbe erlief einen öffentlichen ..^oth- und Hülfsruf ...n die schweizerische Bevölkerung, in welchem sie diese aufforderte, sich bei dem Rettungswerke zu bethei^n.

Es fand der Appell an das Volk eine günstige Ausnahme und e.^ bezahlt.

wurden Aktien im Betrage von 818,200 Fr. a. W. gezeichnet und ein-

Mit dieser ..^umme konnten dann auch im Jahr 1807 die Vor..

arbeiten für das Linthnnternehmen begonnen werden und bald daraus, im Jahr 1812, gab die Tagsazung dem Unternehmen durch einen gesezgeberischen Akt auch diejenige formelle Gestaltung, welche zu dessen rationeller und geordneter Ausführung nothwendig erschien.

Das Werk umsasst die Regulirung der Ausleitung der Glarner^inth in den Wallensee, sowie die Eanalisirung des Ausflusses des Wallensees bis in die fegend von Gr^nan, und theilt sich in drei Hauptkategorien, nämlich^

1. Haupt^Eanäle,

2. Hintergräben, 3. Entwässerungsgräben.

Jn dem oben erwähnten Tagsazungsbeschluss wurden einerseits die Verpflichtungen der beim Unternehmen direkt beteiligten Gemeinden ^-- der sogenannten Liuthgenossamen ^- und anderseits die Eompetenzen der Linthpolizeieommission festgestellt.

Bald aber erwies sieh die strikte Durchführung dieses Beschlusses als mit allzugrossen Schwierigkeiten verbunden.

Von Seite der ^inthgenossamen wurden die verschiedensten Ansprüche erhoben, das Entsumpsungswerk sehr.tt in einer Weise vor sich, dass einzelne Bartieu des ganzen Eomple^es weit grossere Vortheile daraus ^ogeu als andere. Die ^intheommission ^nrde daher sehr bald zu EonZessionen gedrängt und musste bald da, bald dort von dem Tagsa^ungs.besehlusse mehr oder weniger Umgaug nehmeu.

So kam es denn auch, dass man sich im Jahr 1862 genothigt sah, die Angelegenheit vor die Bundesversammlung zu bringen und dass von derselben, auf Vorschlag des Bundesrathes, eine Revision der drei ersten Abschnitte der Tagsazungsl.esehlusse von 1812 vorgenommen wurde.

.^lber die Stellung der acht verschiedenen Linthgenossamen und na.^ mentlieh die Schwierigkeiten, welche gerade durch diese, den meisten Vortheil aus dem Unternehmen ziehenden Korporationen demselben stetssort bereitet werden, veranlagt die .Lintheommission und in deren Ramen den Bundesrath, den sechsten Abschnitt des Tagsazungsbesehlusses von 18l2 ...iner Revision^.. unterwerfen und die Unterhaltung des .Linthwerkes

gesezlieh zu regeln.

91 Die Linthgenossamen haben sich zwar mit diesem neuen Gesezesvorschlag nicht allseitig einverstanden erklärt, es unterliegt jedoch keinem Zweifel, dass die Bundesversammlung das Recht hat, das betreffende Gesez zu erlassen, und dass ihre diessfällige gesezgeberische Kompetenz ebensowenig wie die der ehemaligen ......agsazung in Frage steht.

Ueberdies ist nicht zu besürchten , dass dureh Erlass dieses Gesezes ein Akt der Unbilligkeit gegen die Linthgenossamen begangen werde.

Das neue Gesez e n t l a s t e t beinahe sämmtliche Genossamen in sehr beträchtlicher Weise, währenddem durch dasselbe der Linthkasse nicht unbedeutende Opfer erwachsen.

^

Es haben die Linthgenossamen von jeher im Vexhältniss der erhaltenen Vortheile nur u n b e d e u t e n d e ^ Lei st u n gen ü b e r n o m m e n und die von der Linthdirektion angeordneten Arbeiten wurden oft in sehr mangelhafter Weise erstellt. Oft wurde selbst den diesssälligen AnOrdnungen der Direktion keine Folge gegeben.

Wie klein die Auslagen der betretenden Genossamen bisher waren, geht aus einer, uns von dem um das Unternehmen hochverdienten Herrn Oberst Laniera mitgetheilten Rotiz hervor , wornach das Ergebniss von 29 Jahren folgendes ist: Mass der beitragspflichtigen Grundstüke: 8,350,618 Klaster oder

7516 Jucharten.

Gesammtausgaben

der

Linthgenossen

sür Unterhaltnngsarbeiten

während 29 Jahren: Fr. 233,386. Jährliche Ausgabe somit durchfehnittlieh: Fr. 8048.

Es haben daher die Linthgenossamen sür ihren Unterhalt der ^inth-

werke per Juchart Boden nur jährlich Fr. 1. 07 ausgelegt.

Wenn diese Berechnung auch eine nur annähernde ist und uns die genauen Angaben ^r lezten Zeit sehlen, so beweist sie doch einerseits die geringen Leistungen der Genossamen, anderseits aber aueh, dass die Linthkasse noch bedeutende ...^pser zn bringen h..ben wird, weil die Kosten für Unterhalt und Regulirung des Linth.uerl^s, so^ie sür wahrscheinlich nothwendig werdende Verbesserungen des .Linth^Eanals wohl das Ma^imum der erlaubten Auflage von 7.^ Centimes per Jnchart eher übersteigen als unter demselben bleiben dürften.

Es gewährt uns jedoch der Art. 4 des Gesezesvorsehlages die Beruhiguug, dass der Linthsond, welcher sieh gegenwärtig auf ^r. 400,000 beläuft, uicht absorbirt werden darf, sondern stets, wenn er auch durch Ausführung driu.^.der Arbeiten geschmälert werden sollte, sosort resundirt werden muss.

Gegen den vorliegenden Gesezesvorschlag ist nun dureh Hrn. Oberst Bernold eine Motion eingebracht worden, welche lautet wie folgt:

^ ,,Der Bundesrath ist eingeladen, Berieht und Anträge darüber vorzulegen, wie an der Stelle der frühern Linthgenossamen die Beitragspflichtigen für den Unterhalt der Linth-Eanale in der Linthverwaltung organisirt und pertreten sein sollen.^ Jn Folge dieses Antrages wären demnach folgende Abänderungen an dem vorgelegten Gesezesentwurf zu treffen : Jn Art. 5, litt. d, sollen die Worte gestrichen werden . ,,und ailfällige Schleussenwerke am Linthwerk.^ Zu Art. 6, Zusaz :

,,Richt beitragspflichtig sind die .Liegenschaften des Linthgebietes sur .

^Bauten und dereu Unterhalt, welche nicht eine bessere Eanalisirung und nicht die Sicherung der Entsu.hpfung zum Zweke haben , sondern für Betriebszweke unternommen worden , welche einer bessern Eanalisirung fremd sind.^ ....euer A r t i k e l .

"Die besondere Organisation und Vertretung der beitragspflichtigen Linthgenossamen in der Linthverwaltung neben der bestehenden Linthcommission wird durch einen Nachtrag zur Organisation der Linthver-

waltung von. 27. Jannar 1862 (eidg. Gesezessamml. Bd. Vll, S. 119)

näher festgef^t.^ Jhre kommission hat nach genauer Einsicht der Berichte der Linthcommission und des h. Bundesrathes in Bezng ans diese Motion die folgende Ansteht gewonnen.

Es erscheint auf den ersten Blik nicht unbillig, dass diejenigen, welche durch ihre eventuellen Beiträge die Ausführung der gefassteu Besehlüsse ermöglichen , hiebei auch irgend welches ^timu.reeht in Be^ng aus die Verwendung dieser Beiträge auszuüben berechtigt sein solleu.

^asst man aber die bestehenden Verhältnisse näher ins Auge und fragt man sich namentlich, w i e , in w e l c h e r W e i s e und in w e l c h e m Mas^e dieses Stimmreeht ausgeübt .werden soll -- worüber die Motion uns im Unklaren lässt -.- so dürste man zu einer dem Herrn Motionssteller entgegengesehen Ansieht gelangen.

^.ie .^inthgenossamen, welche sich gegenwärtig im Stadium der Anslosuug befinden, sollen nach Antrag des Herrn Motionsstellers in einer neuen ^orm wieder aufleben und ihr Dasein, das nach mehr als vier^igjahrigem Bestand nunmehr. ein Ende genommen , ad innmtnm verlängeru. Ko..nte diess ohne bedeutende Jneonvenieuzen und Schwierigkeiteu ^laz greifen , so würde Jhre Eon^nission keineswegs einem derartigen Wunsche entgegentreten, sondern denselben sogar befürworten.

Es ist ein sehr wesentlicher Unterschied, ob die Linthgenossen nnr verlangen, dass ihre W ü n s c h e u u d A n s i c h t e n dem Ermessen de.:

93 Lintheommission anheim gestellt und von derselben möglichst berechtigt werden sollen, oder ob dieselben in m a ß g e b e n d e r und beschließen^ d e r Weise auszutreten verlangen.

Wäre nur Ersteres der Fall , so könnte die Gewährung eines derartigen Begehrens nach unserer Ansicht keinem instand unterliegen, da es sehr natürlich und sachgemäss ist, und selbst der .Lintheommission nur erwünscht sein kann, wenn die Grundbesizer derselben jeweilen ihre Ansichten, Wünsche und Beschwerden zur Kenntniss bringen. Sicherlich wird die Lintheommission im wohlverstandenen Jnteresse des Unternehmens derartige Wünsche so viel als nur möglich zu berüksiehtigen suchen.

Hiezu bedarf es aber keiner Abänderung des vorliegenden Gesezes^ entwurses, da es sich eben nicht darum handelt, g e s e z li che Bestimmungen aufzustellen, die den Linthgenossamen ein Recht einräumen, sondern nux um M i t b e r a t h u n g derselben, welche durch den vorliegenden Entwur in keiner Weise ausgeschlossen ist.

Die Mi t v e r w a l t u n g uud M i t b e s t i m m u n g der Linthgenossamen dagegen könnte nur auf d i e Weise eingeführt werden , dass man entweder^ denselben Siz und Stimme in der Lintheommission selber geben, oder sie als eine eoordinirte Behörde n e b e n der Lintheommission fortbestehen liesse.

Einer derartigen Organisation treten aber höchst wichtige Bedenken entgegen.

Jn f o r m e l l e r Begehung ist zu bemerken, dass der Bundesbeschluß über das Linthwerk durch eine demseben ^vorangegangene V e re i nb aru n g mit sämmtliehen beteiligten Eantonsregierungen zu Stande g^ kommen ist und dass somit die Zustimmuug derselben eingeholt werden müsste, wenn man in den Grundbeftimmungen dieser Organisation A^Änderungen vornehmen wollte. Es ist nun aber höchst unwahrscheinlich, dass die sämmtlichen Eautonsregierungen sieh hiezu herbeiliessen und eine Einstimmigkeit erzielt werden könnte.

Wenn wir aber auch von diesem formellen Bedenken ganz Umgang nehmen, so erseheint uns die materielle Ausführuug im höchsten Grade bedenklich, ja naeh unserer Ansicht geradezu v e r d e r b l i c h für das ganze Linthnnternehmen.

Wenn die Vertretung der .Linthgenossamen oder der .Grundbesizer beschlossen werden sollte, so müsste man denselben in der Lintheommission doeh wohl etu.a 2 bis 3 Stimmen, wenn nicht gar die Hälfte der Stimmen einräumen.

Es müsste dann aber ohne Zweifel der Fall eintreten, dass die versehiedensten Jnteressen sieh im Schoosse der Eommission bekämpfen und

dadurch die Unpartheilichkeit und Zwekmässigkeit der Beschlüsse beein-

94 trächtigen würden. Einerseits würde sich eine allzugrosse Begehrlichkeit, anderseits Mißstimmung kundgeben. Jeder Repräsentant der Genossamen würde sich mehr um die speziellen Jnteressen seines Bezirks als nm die..

jenigen des ganzen Unternehmens .bekümmern. Oft stehen die Eonvenienzen der einzelnen Genossamen sich diametral gegenüber und heben sich gegenseitig aus. Es konnte daher eine Repräsentanz der Genossamen nur dazu beitragen, ..Verwirrung und Unzufriedenheit hervorzurufen.

Sollte der Herr Motionssteller selber nicht dasür halten, ..^s. die .^lb..

geordneten der Genofsamen resp. der Grnndbesizer i n die .^intheommission ausgenommen werden solle.., sondern dass man eine eigene kommission, bestehend aus^ Repräsentanten des Grundbesizes n e b e n der Lintl^ommission ausstelle, so würden die gleichen, ja selbst noch grossere Missftände entstehen, wie bei dem vorhin angedeuteten Versahren; denn wer sollte bei entgegengesehen Ansichten und Beschlüssen der beiden kommissionen schließlich entscheiden^ Werke, die s o s o r t und ohne den geringsten Zeitverluft ausgeführt werden sollten, wie dies bei Wasserbauten so oft vorkommt, müssten sistirt werden u^.d das Oberaussichtsrecht , welches schon die Tagsazung

von 1812 der .Linthpolizeieommission zuschied, der das unbedingte und ausschließliche Recht der B e s t i m m u n g der ^ur Unterhaltung uothwendigen Arbeiten zusteht, wäre ganz illusorisch und von keiner Bedeutung.

Das mit .^er Motion gestellte Begehren ist aber auch in der That

kein w i r k l i c h e s Bedürfnis.

Die Befürchtung, dass von ^eite der Lintheommission rüksichtslos, verschwenderisch und unzwekmässig verfahren werden mochte, versehwindet, wenn man bedenkt, dass die M e h r h e i t der kommission pon den be^

theiligten Regierungen gebildet wird.

Es kann somit ^llen Ausschreitungen der kommission dur.h Berufung an die Regierungen begegnet werden. Und jedenfalls werden si.h die Regierungen viel wirksamer , viel besser und erfolgreicher sur das Wohl der in ihrem Gebiete befindlichen Grundbesitzer verwenden, als^ dies von Seite der Abgeordneten der einzelneu Geuossam.m , die oft durch kleinliche Jnterefsen , Jalousien und Loealrüksichten beeinflusst würden, geschähe.

Die bisherige Pflicht und Aufgabe der Linthgenossamen war einsaß die U n t e r h a l t u n g des Li n t h w e r k e s. Durch den Jhnen vorliegenden Gesezesentwurf wird nun aber die Unterhaltung des Linth^ werkes direkt und a u s s c h l i e ß l i c h der Lintheommission unt. deren Or^ ganen zugetheilt.

Sobald daher die Ausgabe der .Linthgenossamen dahin fällt , ist

deren Fortbestand auch unnothig.

Wenn nun auch die Linthgenossamen zu bestehen aushoren und die Grundbe.izex an .^ren Stelle treten, so sind diese ^eztern dennoch keineswegs ausser Stand, ihren Begehren Geltung zu verschaffen, da neben

95 der schon erwähnten Vertretung durch die Regierungen auch noch der Art. 7 des Gesezesentwurses besteht, welchem zufolge die Lintheommission in beständigem Verkehr mit den Grundbesizern zu stehen hat und daher jederzeit deren Wünsche und Verlangen anzuhoren und ^u besprechen Ge-

legenheit findet.

Der Herr Motionssteller perlangt, wie schon Eingangs bemerkt.

Streichung der l.^t. d im Art. 5 des Entwurfes: Erhaltung allsäl.liger Schleussenwerke am Linthwerk.

Bis jezt bestehen keine Schleus.^ am Linth-Eanal. Wenn solche allsällig erstellt würden . so konnte es nur geschehen , um bei kleinem Wasserstande die Unterhaltungsarbeiten am .Linth-Eanal mit größerer Sicherheit und Bequemlichkeit vornehmen zu konnen. Da eine solche Massregel aber ganz unzweifelhaft in das Gebiet der gewöhnlichen Unterhaltung fällt, so kann Jhre kommission nicht zur Streichung des obigen Sazes stimmen, wie sie denn überhaupt dafür hält, es seien die Eompetenzen der Lintheommission, was namentlich die t e c h n i s c h e A u s f ü h r u n g betrifft, im Jnteresse der Sache nicht zu sehr ^u beschränken und es sollen der kommission und ihren Organen gegentheils hierin die Hände nicht gebunden werden.

.

^ Was den Zusaz zu Art. 6 betrifft , so scheint nns derselbe dazu angethan zu sein, zu steten Differenzen und Kollisionen in Bezug aus die Rothwendigkeit und Elassifizirung der einen oder andern Arbeit zu führen, und da die Befürchtung, dass die .^ntheommission andere Zweke als solehe , welche snr das Unternehmen nüzlich und zwekmässig sind, perfolgen konnte, schon durch die gegenwärtige Fassung des Art. 6 aus^ geschlossen ist, so beantragen wir, von obenerwähntem Zusage Umgang ^u nehmen.

Der n e u e . A r t i k e l sällt nach dem Obengesagten von selbst weg.

Schließlich beantragt Jhnen die kommission aus den angeführten Gründen mit Einmnth Zustimmung zum Beschlusse des Ständerathes und zugleich Ablehnung der von Herrn Oberst Bernold gestellten Motion.

B e r n , den 3/5. Dezember 18^7.

Ramens der kommission, Der Beriehterstatter.

^. Basier. ^

^ita^liede... der ^ommisf^n.

Herren .

^im. Bavler, Chur.

Theod. Bertschlnger, ^enzburg.

.^lvis Broger, Appenzell.

.^. Grandsean, ^oele.

^. .)t. ^^el. fangen.

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Bericht der nationalräthlichen Kommission über den Gesezentwurf, betreffend die Unterhaltung des Linthwerkes. (Vom 5. Dezember 1867.)

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01.02.1868

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