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B e r icht der

nationalräthlichen .kommission über den Gesezesentwurf.

betreffend die Bekleidung und Aufrüstung der Landwehr.

(Vom 13. Dezember 1867.)

Tit. l Der Jnhalt dieses Gesezsentwurfes ist schon in einer Verordnung

zu finden, n..lche der Bundesrath im J..hr. l8l..l), betreffend die ^ ganisarion der Landwehr, von sieh aus erlassen hat. Es seh..int jedoch die Kompetenz des Bundesrathes zur Rormirnng der Bekleidung und Ausrüstung der Landwehr nicht allerwärts faktisch anerkannt werden zu wollen , w...sshalb der Gegenstand dem Entscheide der h. Bundesversannnlung unterstellt wird. Mag in dem betreffenden Vunkte die Znständigkeit d...s Bundesrathe eiue controverse sein, so ist sie es jedenfalls nicht in Beziehung auf die Bundesversammlung selbst.

Rach Art. 1..), lut. b der Bundesversassung kann der Vund in Zeiten der G.sah.. auch aber die Landwehr d.r Kartone verfügen. Uui dieses Recht prattis.h zu ver.v...rtheu , muss er off.nbar nun im Falle sein, von den Kantonen v..rlaug.u zu surfen, dass sie ihre Landwehr intellektuell uud materiell so und bereit hallen , dass diese ihrer eventuellen Ausgabe ohne unverhältnissmässigen Zeitverlust genügen kann. Es schlißt diess in sich, ein Minimum von Unterricht, sowie die Beschaffung und der Truppenausrüstungsgegenstände schon zur Friedenszeit von den Kantonen verlangen

167 zu dürfen. Ohne diese Vorbereitungen w..re eine Verwendung der .Landwehr in Reiten der ja nieht voraus zu bestimmenden Gesahr thatsachlich ungedenkbar.

Run hat sieh die Organisation der Landwehr in Folge des anerkennenswerthen Entgegenkommens der Kantone in neuerer Zeit so gestaltet, dass ihre Formation im Allgemeinen als vollendet, der Unter-

rieht als ziemlich geregelt und die Bewaffnung als liquid betrachtet werden kann. Bezüglich der Bekleidung und Ausrüstung zeigen sieh

aber in einzelnen Kantonen noch Mängel und namentlich fehlt in der Mehrzahl derselben ei.n genügender Vorrath von K..püten für die Land. wehr. ^) Sehnliches wir... vermuthlich auch in Betreff der Eorpsausrüstung der ^all sein.

Der Gesezesentwurs, indem er die Ergänzung dieser Mängel anstrebt, basirt seine Forderung auf ein Minimum : Man lässt die Kantone in Beziehung aus die Festsezung einer Ordonnanz frei und muthet ihnen bloss die Beschafsung der notwendigsten Gegenstände einer militärischen .^lusrüst....g zu. Faktisch verlangt man also weit weniger, als u..ozu sich die meisten Kantone, in denen kein ausgedehntes Magagnirnng^stem besteht, bereits sreiwillig herbeigelassen haben. Gegenüber den Bestrebungen, die Wehrkraft des Landes zu mehren, hat der betrefsende Gesezesentwurs m ö g l i c h e r w e i s e nur einen sehr provisorisehen Charakter, dem aber immerhin das Gute inne^ohnt, dass er inzwischen die Verwendbarkeit der Landwehr auch für den aktiven Dienst steigert.

Den franzosischen und deutschen Te^t einander gegenüber gehalten, entsteht Zweifel, ob der Bundesrath nebst den. Kaput nieht noch ein uniformes ^berkleid sür die Landwehr habe vorsehreiben wollen ^ Die Eommis^ion will diesen Zweisel im Sinne der Freiheit der Kantone gelost wissen, überzeugt, dass auch ohne eidg...nosiischen Zwang das System immer mehr sieh entwikle, wornach die Mannschaft beim Uebertritt in die Landwehr diejenige Klei.^nng und ..Ausrüstung behalt, welche sie in den Bundesheerabtheilungen getragen hat. Dagegen kann die

Eo.umission die Weidtasche als Behälter sür Supplementarkleider, di...

kleine Ausrüstung, die Mnnition, die Mundportionen u. s. w.^, nieht empfehleu. Der ohnehin vorhandene Tornister belästigt d^n Mann aus längern Märschen weniger als die Weidtasche. - Die Forderung

einer gleiehmässigen Kopsbedel.ung hat selbstverständlich den Sinn, dass

bisher anerkannte Ordonnanzen ..von Kopfbedekungen , auch wenn sie nicht ganz uniform sind, neben einander fortbestehen dürsen.

^,. ^s wird hier eln ^rukfehler in der bundesrathlichen Botschaft, B^ndesbIat^ von 1.^.7, B.^. IlI, S. .^8, dal^n berich^ig^ daß ^ stan. es waren nu.: 41,2^ ^apure vor^n.^en -- heißen soll. 4i,2^ Capute ^u wenig.

168 Der Gesezesentwurf (deutscher beschlagt bloss die Ordonnanz der Fusstrnppen. Der Bnndesrathsbeschluss vom 8. Brachmonat 1866 formirt aber auch bespannte Landwehr-Batterien, aus welche der neue Erlaß ebenfalls Bezug nehmen soll.

Mit diesen wenigen Bemerkungen beantragt Jhnen die kommission die Annahme des von ihr amendixten Gesezesentwurses.

B e r n , den 7/13. Dezember 1867.

Ramens der kommission : S Schwarz.

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III.

Bericht der ständeräthlichen Commission (Vom 16. Dezember 1867.)

A. Gesetzesentwurf betreffend die Bekleidung nnd Ausrüstung des Bundeheeres.

Die Anregungen der Frage über Vereinsaehnng der Bekleidung und Ausrüstung unserer Milizen treten in neuerer Zeit wiederholt zu Lage. So hat der Bundesrath bei der Gesetzesvorlage vom Jahr 1860 über diesen Gegenstand aus dieses Bedürsniss hingewiesen. Später h..t eine Konferenz der kantonalen Militärdirektoren im Februar 1865 die Angelegenheit berathen und eine sachbezügliehe Eingabe dem Bundesrath eingereicht. Jn neuester Zeit sodann hat unsere Ersparnisseommission diese Frage an die Hand genommen , und hat im Sinne der Vereinfachung der Bekleidung und Ausrüstung des Bundesheexes ihre Ansieht ausgesprochen.

Diese Anregungen werden unterstüzt durch die Erfahrungen der .legten Kriege, in Jtalien, Amerika und Deutsehland, und dnreh die

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II. Bericht der nationalräthlichen Kommission über den Gesezesentwurf, betreffend die Bekleidung und Ausrüstung der Landwehr. (Vom 13. Dezember 1867.)

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1868

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07

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

17.02.1868

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166-168

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