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Schweizerisches Bundesblatt.

XX. Jahrgang. l.

Nr. 8.

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22. Februar 1868.

Kommissionalberichte in

Sachen des

der Kantone Bern, Basel-Stadt und

Bafel Landschaft, betreffend Uebernahme der .Dosten sur Anschaffung von

für Umwandlung von 12 Pfünder

Positionsgeschütz in Hinterladungs-Kanonen

l .

Bericht der stauderatl,licheu Commission (Vom 6. Dezember 1867.)

Tit..

Der Rekurs der Kantone Bern und Basel-Stadt , welchem später

anch Basel-Landschaft beigetreten ist , stellt das Begehreu , es seien die Anschafsungskosten der von den genannten Kantonen zu stellenden Zwölfpfünder Hinterladnngs-Kanonen , entgegen dem Beschluß des Bundesraths, von dem Bunde zu tragen.

Hiesür stellen die Reknrrenten folgende Motive aus :

1. Jm Bnndesgesetze über die Einsührnng gezogener Feldpositionsgeschütze schweren Kalibers, vom 19. Jnli 1866, werden im Art. 1l die Kosten der neuen Anschaffungen und Umänderungen von Geschützen

Bundesbla..t. Jahrg. XX. Bd.I.

15

208 und Lafsetten ohne irgend welchen Vorbehalt dem Bunde übertragen.

Bei Aufstellung dieses Gesezes aber musste man annehmen , daß das Vorhandensein der in F.^age stehenden unreglementaris.hen Lafsetten bekannt gewesen sei, ^und da keine Ausnahme gemacht worden , weder im Gese^, noch in der Berichterstattung, so seien sämmtliche kosten unbedingt vom Bunde. zu tragen.

2. Es wird in Art. .) Liu. b. des Bundesgesel^es von. 27. August 1851 sur sämmtliche Geschü^rohren und Lasfetten der bespannten Batterien eidgenössische Ordonnanz vorgeschrieben. die Vositio.....ges..hül^e aber nur insoweit erwähnt (Litt. c.) , dass deren Laffetteu sammt der Ausrüstung sich in vollkommen dienstfähigem Zustande befinden sollen.

daraus lasse sich schliessen , dass für die Bofitio..sgeschül^e in den er-^ wähnten .^ese^en keine eigentliche Ordonnanz ausgestellt war.

3. Der Art. 11 des erwähnten Gesezes vom 27. August l 851, der die Frist für die Anschaffungen feftsel.^t, berühre nur diejenigen Kantone, welehe noch keine Gesehü^e dieser Gattuug besessen haben , und keineswegs die Erfe^uug der in Frage stehenden Gribeauval^schen Lasfetten.

4. Endlich seien diese fraglichen Lasfetten bei allen eidgenössischen Inspektionen, als den Anforderungen entsprechend, stillschweigend anerkannt worden, und erst je^t trete die Ansieht ans, es seien die betreten^den Kantone zu deren Umänderung verpflichtet gewesen.

Wir sind der Ansieht , dass die vorgebrachten Motive nicht hin^ reichend stud , um die ini Streite liegende Frage z... Gunsten der rekurrirenden Kantone zu entscheiden.

Unsere Anschauungsweise stü^t sich aus folgende Gründe .

Vorerst ist die Auffassung des h. Standes Bern , insofern derselbe von Anschaffung von l.) neuen Lassetten anstatt lg alten Gribeauval^sehen Kassetten spricht, eine unrichtige, indem Bern für die 10 Hiuter-

ladungs-Vositionsgeschü^e 6 ordonnanzmässige Lasfetten zur Versügung stellen kann, nnd massigen Laffetten Basel-^.tadt und Lasfetten, anstatt

es sich daher nur um Anschaffung von 4 ordonnanzanstatt 4 Gribeauval'scher Kassetten handelt. Bei Basel-Landschaft handelt es sieh um je zwei neue der alten Gribeauval'sehen.

Der Art. 11 des Bundesgese^es vom 1..). Juli 1866 überwindet allerdings dem Bunde die Last, die Kosten der Umänderung an Ge^chi^en, Laffetten und Kriegsfuhrwerken zu tragen.

Der Art. 10 des genannten Gesezes aber verpflichtet die Kantone, das betreffende Material der Eidgenossenschaft zur Durchführung dieser Umänderung ^ur Verfügung ^n stellen.

209 Der ganze Streit dreht sich also nur um die Frage, ob die 8 alten Gribeauval^schen Lasfetten , (nämlich 4 pon Bern , 2 von BaselStadt und 2 von Basel^.Landschaft) den bisherigen gesetzlichen Vorschrift ten entsprechen , oder aber ob die rekurrirenden Kantone schon früher verpflichtet gewesen wären, dieselben dureh neue ordonnanzmässige zu ersetzen.

Hier gibt uns Art. 9 des Bundesgesetzes vom 27. August 1851 genügenden Ausschluss. Lemma 2 , Lut. h. dieses Artikels schreibt eidgenössische Ordonnanz

für

die bespannten Batterien

vor.

Allein die

Fassung von Lut. c. zeigt deutlich , dass auch für die Vositionsgeschütze

.^rdonnanzmässige Ausrüstung verlangt wird. Denn es wird dort bestimmt, dass ,,iu E r m a n g l u n g v o n ordommnzmaßi^en G e s c h ü t z e n e i n s t w e i l e n a l s B o s i t i o n s g e s c h ü t z e d i e n e n d statt eidgenössischer 6 .^ Kanonen,^ lange oder kurze franzosische 8 .^ und lange oder kurze Berner 6 .^ . statt eidgenossischex 24 .^ Haubitzen , französische 6zollige oder l5 .^ Haubitzen. Litt c. verlangt also auch von den Bosit i o n s g e s c h ü t z e n , dass sie o x d o n n a n z m ä ssig seien, mit den einzigen angeführten Ausnahmen, und auch diese nur sür e i n s t w e i l e n ; und unter diesen Ausnahmen sind ausdrücklich nur die oben ermähnten Geschütze , keineswegs aber die fraglichen 12 ..^ Kanonen mit Gribeauval^schen Lasfetten ausgezählt.

Darüber, was bei den Bositionsgeschützen als ,,ordonnanzmässig^ zu betrachten sei, kann wohl im Ernste kein Zweifel obwalten , indem im Gesetze überhaupt nur. von e i n e r Ordonnanz die Rede ist, und es daher ganz überflüssig gewesen wäre , für die Bofitionsgeschütze eine befondere Ordonnanz aufzustellen.

Rebstdem muss hier hervorgehoben werden , dass nach Art. 1 1 , Lemma 2 des letzterwähnten Gesetzes den Kantonen eine Frist von 8 Jahren für die vollständige Bildung der Bundesreserve und sür sämmtliche Anschaffungen gestellt worden ist ^ und dass demnach diese Kantone gehalten waren, bis spätestens im Jahr 1859 Lafsetten nach eidgenössischer .^..rdonnan^ herzustellen.

Wenn nun behauptet werden will, diese gegebene Frist beziehe sich nur aus diejenigen Kantone, die überhaupt damals noch keine Geschütze dieser Art befassen , so kann diese Ansieht durch kein Motiv unterstützt werden, und wird vielmehr ebensowohl durch das Gesetz selbst, als durch das Versahren der übrigen Kantone widerlegt, welche in dieser Beziehung ihrer Verpflichtung nachgekommen sind.

Dass diese unsere Aufsagung de.^ Gesetzes die richtige sei , geht aus der Thatsache hervor, dass andere Kantone, welche in gleicher Lage waren, den Bestimmungen dieses Gesetzes innert der angegebenen Zeitfrist ^.olge geleistet, und ihre nicht ordonnanzmässigen Fuhrwerke und .Lasfetten durch solche von eidgenossischer Ordonnanz ersetzt haben.

Wir

210

.

^

müssen noch beifügen, dass es diesen Kantonen gegenüber, die im Sinne

des Gesezes ans ihre Kosten ihre Vslicht erfüllt haben, eine Unbilligst wäre, wenn den reknrrirenden .Kantonen, gegen welche der Bund bezüglich ihrer Verpflichtungen nachsichtig gewesen, nun diese Last aus Kosten des Bundes abgenommen würde.

Wir haben nun noch den Einwurs zu berühren , dass in dem Gese^e vom 19. Juli 1866 , sowie in der daherigen Berichterstattung diese nicht ordounauzmässigeu Lassetten gar nicht er.vähnt worden seien, und daher die Uebernahmspslicht der Umänderungskosten von Seiten des Bundes eine bedingungslose fei. wie auch, dass bei den häusigen eidgenössischen Jnspektionen bezüglich der fraglichen Laffetten keine Be..^ merkung gefallen und daher dieselben stillschweigend als gesetzlich anerkannt worden seien.

Hier müssen wir vorerst bemerken , ^ dass es sieh bei dieser Frage nicht nur um ...ie Vollziehung des Gesetzes vom 19. Juli 1866 Bandelt, Andern vielmehr um die Vollziehung des Gesetzes vom 27. August 1851, resp. um die Folgen, welche den Stressenden Kartonen ans der Richtvoll.^iehung dieses Gesetzes erwachsen. denn das Gesetz vom 1..). Jnli 1866 basirt aus dasjenige vom 27. Angust 1851 und setzt dessen VollZiehung von Seite der Kantone voraus.

Sodann ist die Behauptung nicht ganz richtig, dass sieh in der da^ herigen Berichterstattung zu dem letzterlassenen Gesetz, wie anch im Gefetze selbst, über diese Frage teine Andeutung siude.

Der Bericht des Bundesraths vom 26. Juui 1866(seh^eiz Bundesblatt 1866, Bd. Il, ^. 273 und 274) spezifiz.rt die Kosten der Umwandlnng von 1l8 Stücken glatter 12.^ Kanonen in 12.^ Hinterlader ganz deutlich mit der Supposition, dass von den Kantonen ordonnanzmässige Lasfetten dem Bnnde zur Versügung gestellt werden , denn unter diesem Kostenverzei.huiss ist sur n e u e K a s s e t t e n n i c h t s ausgenommen . bloss sür Aupassnng der Kassetten und Ergänzung der GeschützAusrüstung ^r. 120. Die G.^sannntsunune der detaillirt berechneten Kosten belauft sieh^ zusammen aus .^r. l ,474,480, und .^arnnter ist ..^ie gezeigt, kein Ansatz sur Ersetzung von nicht ordo..nau..mässigeu Lafsetten durch neue. Und doeh ist anzunehmen, wie die Rel^ursbesehwerde von Bern hervorhebt, dass der Bund von der E^iste^ dieser Gribeauval^sehen Lafsetten , die sür das uene System untauglich sind, Kenntniss gehabt habe.

Der Kredit für diese Kostensumme von ^r. 1,474,480 wurde iu ^ 12 des Gesetzes ausgenommen, und hieraus folgt, dass der Bund die Kantone bei ihrer ^flicht , ordounanzmässige .Kassetten zu liesern, ^behaften wollte.

211 Aus dem Umstand endlich, dass bei den eidgenossischen Jnspektionen keine Bemerkung gemacht worden , und dass die Kantone vom Bund nicht früher zu Umänderungen der Lasfetten angehalten worden sind, kann nicht das Recht der Kantone gefolgert werden, zu verlangen, dass diese Kosten vom Bunde ^u tragen seien.

^lus dem Gesagten geht notwendig hervor, dass die Kantone Bern, Basel-Stadt und Basel-Laudschast dem Bunde für Umwandlung ihres Bositionsgesehülzes o r d o n n a n z m ä s s i g e Kassetten zur Verfügung zu stellen haben.

^ Die Kommission beantragt daher Abweisung des Gesuches der rekurrirendeu Kantone.

B e r n , den 6. Dezember ^1867.

Ramens der ständeräthliehen Kommission, Der Berichterstatter: ..l. .^e.^ .^tanderathli^e ^ilitar^.m..^...

Herren .

A. O. ..Iepll, St. wallen.

A.. Je^er, in Seelen ..SoIolhurn).

.^ug. Borel, ^euenburg.

.^. Seßl..^, Biel.

Abr. S^cker, ln Luzern.

^

Bericht der nati^ualrathlichen ^mlni^i^n.

(Vom t.). Dezember 1867.^ Tit.^ Jn Aussühruug des Gesezes über .^ie Militärorganisation vom

8. Mai 1850 sehrieb das Bundesgese^ über die Beiträge au Mannschast, Vferden und Kriegsmaterial von. 27. August 185l uuter.Anderm

212 por, dass der h. Stand Bern zu dem ^osition^geschü^e des Bundesheeres 10 12 ..^ Kanonen zu stellen und der h. Stand Basel- Stadt 4 1 2 . ^ Kanonen zu dem ^spannten Feldgeschü^e und 4 12psünder zu dem Bositionsgeschül^e zu liefern habe.

Jn Art. 9, Litl. b und c, wird weiter vorgeschrieben , einerseits, dass die sämmtlichen Geschü^rohren und .Lafsetten der b e s p a n n t e n B a t t e r i e n n a ch e i d g e n o s s i s eh e r ^O r d o n n a n ^ (R^.glement vom 28. Jnli 1843) sein müssen , und anderseits , nachdem für die 6 ^ Kanonen und für die 24 ^ .^anbil^n , nicht aber für die 12 .^ Geschül^e, Ausnahmen zugelassen und festgestellt wurden, dass a l l e G e s c h ü f e sich sowohl hinsichtlich der Geschüi.^rohren, als de...^ Lafsetten sammt der Ausrüstung in vollkommen d i e n st t a u g l i eh e m Stande befinden müssen.

....'.achher wurde angemessen erachtet, g e z o g e n e F e l d - und Bos i t i o n s g e s e h ü l ^ e schweren Kalibers einzuführen. Es geschah dieses

durch das ^ese^vom 19. Jnli 1866, das in seinen Artikeln 7 .--11

näher bestimmte , dass die 30 vo.. ^den Kantonen als Bositionsgeschü^..

zu stellenden 12 .^ Kanonen^ in .12 .^ Hinterladungsgeschü^e um^uwandeln seien, dass das Material Eigenthum der Kantone bleibe, sie dasselbe aber aus erstes Verlaugen des Bundesraths demselbeu zur Durchführung der Umänderung zur Verfügung zu stellen haben, und hieuaeh dann d e r B u n d die Kosten dieser nenen Anschaffungen und Umänderungen au Ges.hü^n, K a s s e t t e n u. s. w. ^u tragen habe.

Diese Bestiu^uuugen u^üssen bei der Beurtheilnng der vorliegenden Beschwerden wesentlich im Auge behalten werden. .^lls nämlich bei der Anhandnahn..e dieser Uniänderung die benannten Kartone (Bern und Basel.^tadt) angehalten wurden, das betreffende Material abzuliefern, stellte es sich heraus , dass sie sür dasselbe , oder wenigstens für einen Theil desselben, nicht eigentlich ordonnauzmässige , sondern sogenannte Grib e a n v a l - K a s s e t t e n benoten, nnd dass dieselben für die neuen .^interladungs-Zwolspsünder nicht verwendbar seien. Da dennoch die Regierungen dieser Kantone, nach erfolgter Dispositionsstellung des sachbezüglichen Materials, geniäß Art. l1 d.^s Gesezes vo^n 1..). Juli l 866 begehrten , dass auch die hiefür sich ergebenden Umänderungskosten vom Bunde übernommen werden , verweigerte es ^er Bundesrath insoweit, als die betreffenden Laffetten sieh nicht in ordounanzmässigem Zustande .befunden haben und daher nen angeschafft , beziehungsweise vorerst ^ d i e n s t t a u g l i c h ^ erstellt werden müssen. Rach dem Berichte der Regierung von Bern von.. 17. Juli 1867 würde es steh im B...sondern um 10 Gribeauval-.Lassetteu, nach dem Berichte der Regierung von Basel-.^tadt vom 20. gl. M. nm Beschaffung von zwei Vro^e.. nnd Kassetten handeln , während nach dem Berichte des Bundesraths vom 22. Rovember abi.in in Bern 6 Kassetten der frühern Feldbatterie als

213 verwendbar aeeeptirt werden konnen und nur der Ersatz von 4 alten .Lassetten f.raglich würde. Von dieser Richtigstellung des Umsanges des Streitgegenstandes wäre zunächst lediglieh Vormerkung zu nehmen, und hienach die Hauptsrage, die ^ r a g e d e r V e r p f l i c h t u n g , in Be^ tracht zu ziehen.

Die reknrrirenden K a n t o n e berufen sieh für ihre W e i g e r u n g , die betreffenden Kosten ^u tragen, wesentlich aus folgende Momente.

1) auf Art. ..), .Lemma b des Gesezes vom 27. Au^nst 1851, ^

welcher na.h ihrer Ansicht nur für das ^eld- und nicht auch für das Bositionsgesehütz eine Ordonnanz vorgesehrieben habe , Basel-

Stadt mit der besonder.. Behauptung , dass sur die Positionsge-

schüfe bis znm Jahre l 866 überhaupt keine eidgenossisehe Ordonnanz bestanden habe.

2) ans Art. 11 des Gesezes vom 19. Juli 1866, nach dessen Vorschrift der Bund ohne weiters und ohne Ausnahme die Kosten der vorgesehenen neuen Anschauungen und Umänderungen ^u übernehmen und zu tragen habe ; 3) Bern im Besondern daraus, dass das zweite Lemma des Art. 11

des Gesetzes von. 27. August 1851, welcher für die Anpassung

von Positionsgeschütz den Kantonen eine Frist^ von 8 Jahren einräume, sich nur auf neue Auslassungen, d. h. aus Anschaffungen von noch gar nicht vorhanden gewesenem. Material beziehe ; 4) beide Kautone endlich aus den Umstand, dass bis dahin bei den ostern eidgenossischen Jnspektionen der Zeughäuser und in den jährlichen, dem eidg. Militärdepartemente einzureichenden Etats des Materiellen der Kantone die alteu Kassetten nie beanstandet worden seien.

Hieraus wird von ^eite des B u n d e s r a t h e s im Wesentlichen erwidert .

1) Allerdings habe eine b e s o n d e r e Ordonnanz für die Positionsgeschütze nicht bestanden, es sei dieses aber darum unentscheidend, weil eine solche nicht erst noi.hig gewesen sei, indem, nachdem der

Art. 9, Lemma c des Gesezes vom 27. August 1851 speziell

und genau sestgese^t habe, welche Stücke iu Ermaugluug von ord on n a n z m .. ssigeu Geschü^en einstweilen noch als Ersa^ sür dieselben veru^endet werden konnen , es selbstverständlich sei , dass der Gese^geber angenommen habe , dass alle Geschütze anderer Kaliber , also anch die eben in Frage kommenden Zwolspsüuder, unbedingt der eidg. Ordonnanz entsprechen und auch die andern allmälig ersetzt werden müssen, dass andere Geschütze, als wie sie sür die ^eldbatterien vorgängig vorgeschrieben worden (Ordonnanz über das Material der Feldbatterien vom 28. Juli l 843 un..^

214 Verordnung über die Geschützrohren vom 6. Juni l 85l), gar nicht zulässig seien, wie es denn auch, so wie vom Bund, von allen übrigen Kantonen saktisch unbedingt anerkannt worden sei.

2) Hienaeh seien die Kantone ohne.. weiters gehalten gewesen, innere

halb acht Jahren, bis zum Jahre 1859, für die 12 .^ Geschütze

die eidg. Ordonnanz einzuführen, daher man b..i dem Erlasse des Gesezes vom 19. Juli 1866 von der Voranssetznug ausgegangen

sei, dass dasjenige von.. 27.^ August 1851 vollständig durehgesührt^

also das Material der 12 .^ Vositions-Geschütze nach dessen Vestimmungen angesehafst worden und demnach der Art verfügbar

sei, wie es der Art. 10 des Gesezes vom t 9. Juli .l 866 fordere.^ Es sei auch der in einem Betrage von Fr. t ,474,480 sur diesen Zweck bewilligte Kredit auf diese Voraussetzung basirt gewesen und hiegegen von keiner Seite, namentlich nicht im Schoosse der Bundesversammlung. eine Einrede erhoben worden, und es sei demgemäss , namentlich auch nach.. Art. 7 des Gesetzes vom 19. Juli 1866, vollkommen klar, dass es sich nur um ordonnanzmässige .Lasfetten handeln könne und der Gesetzgeber habe verlangen .vollen, dass die Kantone in erster Linie sie v o r der Umänderung wirklieh stellen oder liefern , dass sonaeh , weil die rekurrirenden Stände in Säumniss erfunden worden, sie die Folgen anf sichln nehmen und nun selbst für diese Kosten einzustehen haben.

.3) Eine Beschränkung der im Art. 11 des Gesetzes vom 27. August 185t sur die erforderlichen Anpassungen eingeräumten Frist, etwa im Sinne der Behauptung Berns, bestehe überhaupt nicht und dürfe nicht präsnmirt werden, um so weniger, als sonst Rie..

mand sich aus eine solche berufen , noch eine solche beansprucht habe , oder bestehe sie ^doeh höchstens nur .insoweit , als nach Lemma c des Art. 9 desselben Gesetzes Ausnahmen sür das Bofitionsgeschütz zugegeben worden seien ; es handle sich aber im ^ragefalle durchaus nicht um eine solche, sondern uni 12 .^ Kanouen mit nothiger^ubehörde , es erscheine demnach die Ersatz-

pflieht als vollig liquid.

..4) Aus einer allsälligen nachsieht, welche etwa bei Jnspektionen u. dgl.

Blatz gegriffen, sei sür die betreffenden Kantone ein Recht nicht erwachsen, es habe jedenfalls durch Juspektionsbeamte für den Buud eine Reehtsverwirknng nicht hexbeigesührt werden konnen , um so weniger, als das einschlägige Gesetz bestimmt laute und eine abweichende Anwendung desselben gegenüber den vielen Kantonen, die Folge geleistet haben , eine Ungerechtigkeit involviren würde.

Diese Anschauungsweise, welche der B u n d e s r a t h in einem sachbezüglichen Besehlusse ^om 6. Mai und dann in der Botsch.ast vom 22. Rovember abhin ausspraeh, theilte der S t ä n d e r a t h unbedingt und

215 wies am 6. diess die Rekurrenten ab.^ Wir, die Mitglieder Jhrer Kommisston, theilen im Wesentlichen, aber auch nur im Wesentlichen und mit einer etwelchen Abweichung namentlich in der Motivirung, diese

Ansicht.

Wir halten nämlich zunächst - und das ist wohl die Hauptsache --ebenfalls dasür, dass das Bnndesgese^ vom 27. August 1851, soweit nicht der Art. .) Litt. b und c desselben ausdrücklich und bestimmt Aus-

nahmen zugegeben, wirklieh bezweckt habe, nur e i n e Ordonnanz für Feld- und Vositionsgeschü^e , beziehungsweise auch für die le^tern die bestehende eidg. Ordonnanz vorzuschreiben, dass sie es rationell fast nicht ^anders konnte, und es namentlich in dem Postulate beurkuudere , dass die Geschü^e, Rohren wie Lasfetten und Ausrüstung ,,iu di en st taugl i ehe m S t a n d e " vorfindlich sein müssen. Dabei läugnen wir freilich nieht,. dass man leicht eine bestimmtere und massgebendere Fassung hätt.^ wählen konnen und im Besondern der Umstand, dass früher anerkanntermassen sogenannte ^ribeanval^assetteu als geuügeud , ja selbst als wünschbar und besriedigend tolerirt wurden, in Verbindung damit, dass man gegen deren Beibehaltung bei der Untersuchung des Arsenalmaterials keine Einrede erhoben hat, die Kantone füglich in der Meinung erhalten konnte , dass ihre Einrichtungen den gesetzlichen Erfordernissen entsprechen. ^ Wir werden in dieser Meinung, betreffend die einheitliche Ordonnauz , dadurch bestärkt , dass erhoben vorliegt , dass der Bund sowohl, als gan., besonders die andern Kantone , diese Lafsettenart in der vorgeschriebenen Zeit beseitigten , und die nothigen oder gewünschten UmÄnderungen vornahmen, und geben zu, dass die gegenüber den Reklamauten beachtete , immerhin zn weit getriebene Dnldung für den Buud keine eigentlichen Reehtsnaehtheile erwirken konnte . um so weniger , als auch wir der Ansieht beitreten, dass eine Beschränkung, wie sie Bern l..ehauptet, dem Art. I1, Lemma 2 dieses Gesezes nicht ^u entnehmen , vielmehr die Vorschrift desselben eine allgemeine ist. Und daraus ziehen wir mit dem Bundesrathe und dem Ständeräthe den Schluss, dass, weil es stch im ^ragefalle ..m Laffetten für 12^ Gesehül^e handelt, für welche^ in Art. 9, L^l. c des eitirten Gesezes eine Ausnahme nicht vorgesehen wurde , die rekurrirenden Kantone allerdings verpflichtet gewesen seien, dieselben nach Massgabe dieses Gesezes un.ändern ^.. lassen^ dass daher, wenn es noch bestünde, unbedingt von ihnen gefordert werden konnte, dass sie diesen Ordonnanzvorsehrifteu entgegenkommen , uud dass insofern demnach eine Reklamation nicht begründet sei.

Da nun den Akten zu entnehmen uud selbst unwidersprochen ge^ blieben ist, dass die fraglichen Lasfetten noch im alten Zustande sich befinden , in demselben aber für Hint^rladungsgeschi^e nicht brauchbar sind, während die ordonnanzgemäss erstellten Lafsetten sich als brauchbares

216 oder taugliches Material herausstellen, so fluden auch wir, dass der ... n n...

nicht angehalten werden könne, jene ohne weiters anzunehmen.

Dabei bleiben wir aber stehen und finden . dass der Bund jeden^.

falls auch keine Vortheile sich hieraus aneignen koune. Weil es namlich keinem Zweisel unterliegt, dass, wenn diese Lafsetten gleichviel wie viele --- vorher ordonnanzmässig erstellt worden wären , der Bund sie unbedingt hätte übernehmen nn^ die Dosten einer allsälligen Um^ Änderung sür Hinterladungsgeschü^ aus sich nehmen müssen , so kann er offenbar und im günstigsten Falle nieht mehr verlangen . als ordonnanzmässige Ablieferung von Seite dieser Kantone^ es kann demnach u^sers..^ Erachteus lediglich in Frage kommen, welche Kosten die re^urrirende^.

.Kantone gehabt haben würden, we^n sie die betreffenden Anschaffungen ^u rechter Zeit gemacht hätten, und welche Kosten die Anschaffungen, wie sie nunmehr in richtiger oder vollig zweckdienlicher Weise gefordert werden , veranlassen , ob sich hienach eine Differenz ergebe und welche, oder nicht, und dass demgemäss , wenn etwa eine solche zum Raehtheile der Kantone sich herausstellen würde, sie nicht denselben , sondern nnr dem Bunde zugemuthet werden könnte.

Allerdings ist eine solche bei der Berechnung des für die Umanderung geforderten und bewilligten Kredites von Fr. 1,474,480, wie er in Art. 12 des Gesetzes vom l..). Juli 18.^ festgestellt wurde, nicht vorgesehen worden. es könnte dieses aber u^n so weniger hindern, Gerechtigkeit zu üben , als der Bund es offenbar sich selbst und der ^.lrt und Weise, wie seine Material-Jnspektionsbeamten versahreu sind, zuzuschreiben hat , dass er von dem Stande der Dinge zur ^eit nicht besser unterrichtet wurde. Und, wenn bei der Berathnng dieses Gesezes die Mitglieder der Bundesversammlung aus den Stressenden Kantonen hiegegen nicht reklamirten , so lässt sich unsers Erachtens dieses mehr als

genügend durch den Umstand entschuldig.... , dass dieselben bei der

etweleheu Zweiselhastigkeit des Wortlautes des Gesezes vom 27. August 1851 und^bei der notorischen Duldung des Status qno von Seite des Bundes ihre Kantoue füglich im Rechte befindlich erachten dursten.

Jnsoweit weicht demgemäss unsere Ansicht von derjenigen des Bnudesrathes und des Ständerathes ab. Wir haben nicht ermangelt , hievon dem Vorstande des schweizerischen Militärdepartementes vorläufige Ke.^nt^ niss zu geben und denselben dadurch zu veranlassen, hieuaeh nähere Berech^ nuugeu zu veranstalten. Aus seinem Berichte vom 10. diess, den wir den Akten beilegen, geht uun allerdings hervor , dass eine Kosteudifseren..

entsteht, dieselbe sich aber zu Guuften der Beschwerdeführenden Kantone, und nicht zn Gunsten der Bundeskasse herausstellt, weil jene, die Kan^ tone . die innere Eintheilung der Munitionskasten und der Rotl^sehusskästchen nicht mehr erst auf ihre eigenen Kosten herzustellen , sondern

217 dafür die allen Kantonen für die Umänderung der bestehenden Eintheilung bezahlte Vergütung zu beziehen haben, wie sie das an die kanto^ nalen Militärbehörden am 18. April abhin erlassene Kreisschreiben (Rr. 144.), IV 5 a aus Seite 4) näher festsetzt. Ebenso fällt für sie hienach noch die Anschaffung verschiedener unbedeutenderer Gegenstände weg, die bei der Umänderung uothwendig geworden sind , so dass eine 12 .^ Kanonenlasfette mit vollständiger innerer Eintheilung zur Verpacknng der Munition aus beiläufig Fr. 2500, ohne diese Eintheilung aus Fr. 50 weniger zu stehen kommt.

,-.

Wir können allsällig bedauern, dass die Kantone in dieser Richtung srüher nicht besser belehrt worden sind , finden nun aber in dieser Verumständung ein Hanptargnment, um mit dem ^.tänderathe, wenn anch in anderer Motivirnug , Jhnen den Antrag aus Abweisung der Beschwerde zu belieben.

B e r n , den 1.). Dezember 1867.

Jm Ramen der Kommission , Der B e r i c h t e r s t a t t e r :

.^. L. ^nl^er^er.

^it.^lie^er der ^.....nsfim.. : Herren .

^. L. Sulzberger, Frauenseld.

G. ^r. .^lnderegg, Wat..w.^l.

. .^rand^ean^ in ^oele.

. A. ^.^ten, .^ar.^gne.

L. Whrsch. Buoehs.

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22.02.1868

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207-217

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