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Schweizerisches Bundesblatte

XX. Jahrgang. lll.

Nr. 55.

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14. Dezember 1868.

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der

kommission des Ständeraths über die am 22. Juli 1868 zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und dein Königreich Italien abgeschlossenen Vertrage.

(Vom 23. November 1868.)

Tit..

Die Kommission , welche Sie beauftragten , Jhuen über den am 22. Juli 1868 zwischen der Eidgenossenschaft und dem Königreich Jtalien abgeschlossenen Handelsvertrag, sowie über die drei demselben beigefügten und ebenfalls Jhrer Ratifikation unterstellten Uebereinkünste Bericht zu erstatten, hat sieh am 12. Oktober abhin in Bern versammelt, um ihre Ausgabe an die Hand zu nehmen.

Herr Ständerath W i r t h - S a n d war bei diesem ersten Zusammentritt der Kommission abwesend und hatte seine Abwesenheit entschuldigen lassen unter Hinweisung ans die dnrch die neulichen Uebersehwemmungen in.. Rheinthal verursachten Verheerungen, und die Arbeiten , die er dagegen anzuordnen beauftragt war. Wir haben es lebhast bedauert, dass

. uns seine Mitwirkung abging.

Nachdem die Kommission von allen, die Botschaft begleitenden Aktenstückeu Kenntnlss genommen , die abgeschlossenen Vertrage geprüft nnd durchberathen, sowie die Erläuterungen des Herrn Vundesprasidenten und des Vorstehers des Handels- und Zolldepartements angehort hat, stellt

Bundesblatt Jahrg. XX. Bd. III.

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.^64 sie Jhnen, Tit., den A n t r a g : diesen internationalen Vertragen Jhre R a t i f i k a t i o n z u e r t h e i l e n und daher den bundesräthlichen Beschluß entwurs anzunehmen.

Wir werden diesen Antrag, welcher von der M e h r h e i t Jhrer Kommission ausgeht, näher begründen. Eine M i n d e r h e i t von drei Mitgliedern b e a n t r a g t Jh..en, die R a t i si k a ti on dieser Verträge zu su s p e n d i ren und den Bundesrath zu beaustragen , mit Jtalien neue U u t e r h a u d l uugen zum Zwecke einer berichtigten Redaktion der Bestimmungen einiger Artikel, die in ihrem jetzigen Wortlaute der Minderheit unannehmbar erseheinen, zu erosfnen.

^ Wir beginnen mit der Vrüfnng der allgemeinen Vorfrage, inwieweit es für die Eidgenossenschaft ^eitgemäss erscheine, mit Jtalieu einen Handelsvertrag, in Verbindung mit den beigefügten Uebereinkünsten über den Schutz des künstlerischen uud literarischen Eig.mthnms, über Niederlassung und über die gegenseitige Auslieferung von Verbrechern und ^ngeschuldigten, abzusehliesseu, und werdeu sodann die Bestimmungen jeder dieser Uebereinkünste einer speziellen Erorterung, unter Be^eiehnuug derjenigen .funkte, welche von der Minderheit beanstandet werden, unterziehen.

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l .

Unsere Epoche zeichnet sich in der Geschichte der Rationen unverkennbar durch die Wandelung aus , welche sieh in der Handelspolitik vollzieht, früher galt es in derselben als ein A^iom, es habe jeder Staat die Aufgabe, seine Grenzen dem Eindringen der Erzeugnisse anderer Staaten zu versehliessen und die nationale. Arbeit durch eine abschreckende Manthlinie und durch prohibition zu schüfen.

Heute dagegen, bei der mächtigen Entwickelung des Handels und der Jndnstrie, sowie angesichts des immer gebieterischer sieh geltend machenden Bedürfnisses des Konsumeuten, die ihn. nothigen Gegenstände sich mogliehst billig zu beschaffen, ruft man andere Grundsätze an. Jede Ration überzeugt sich, dass ihr eigenes Jnteresse sie nothigt , ihre VerkehrsBeziehungen mit allen ihren Rachbarn zu sordern. Zwar geht mau noch nicht so weit, den sruchtbriugenden Grundsatz der Handelsfreiheit zu proklamiren ^ aber es geschieht doeh diess, dass n.an dnrch Aufhebung der ^rohibitioneu, durch .......arisänderungen, überhaupt durch mancherlei Konzessionen eisrig dahin arbeitet, die Handelstransaktionen zu erleichtern, die ...^ha^ tigkeii. der Jndustrie zu begünstigen und die internationalen Hemmnisse zu ebnen, welche ihrem Gedeihen hinderlich sind.

Die Schweiz blieb mitten in dieser grossen Bewegung nicht un-

thätig oder gleichgültig. ^eit 1851 hat sie nicht gezogert , mit allen Rationen Verträge abzuschliessen, bezweckeud theils die Hebnug des kommerziellen und industriellen Verkehrs durch Tarifkonzessionen, theils die

865^ Herstellung gegenseitiger Freundschaftsbeziehungen ^urch die Annahme liberaler Bestimmungeu ..über Riederlasfungs- und Rechtsverhältnisse.

^ie den vergebenden Räthen der Eidgenossenschaft durch Art. 8 der Bundesverfassung eingeräumte Kompetenz erleichterte diese Aufgabe.

Heute nun sind Sie, Tit., berufen, ueue internationale Verträge, abgeschlossen. mit dem Königreich Jtalien, zu genehmigen, und gewiß sprechen wir den .Bedanken Aller aus, wenn wir sagen, dass diese Verträge, insbesondere der Handelsvertrag und die beigefügte Uebereinkunft .^über Niederlassung , im Schoosse der Buudesversammluug eine günstige Aufnahme finden werden, indem dieselben das begonnene Werk der Verkehrsforderung fortbilden und einem wahren Bedürfnisse entsprechen, dessen Kundgebung Sie selbst zu verschiedenen Malen in Jhren Voten hervorriefen.

^ ^ie Beziehungen der Schweiz mit dem Königreich Jtalien find zu

wichtig, zu lebhaft, als daß sie einzig durch die allgemeinen Gestes-

bestimmungen jedes Staates geregelt werden könnten ; vielmehr ist es notwendig, sie unter den Schu^ von Vertragsbestimmungen zu stellen, welche jenen Handelsbeziehungen die Wohlthat gegenseitiger Zollermässigungen und die^ Behandlung auf dem ^usse der meistbegünstigten Ration sichern. -^ Der im Jahre 1851 mit dem Köuigreich S a r d i n i e n abgeschlossene Vertrag ist aus die andern Staaten Jtaliens, welche gegenwärtig unter den. Zepter von Viktor Emanuel vereinigt sind , nicht anwendbar , zudem haben Juterpretationssehwierigkeiten eiuige der betreffenden Bestimmungen und besonders diejenigen der Art. ^ und .), welche für die schweizerischen Jnteressen am wichtigsten waren, illusorisch ^ gemacht.

^er franzosisch -italienische und der ostreiehisch- italienische Vertrag haben dem Handel von Frankreich und Oestreieh iu den Jahren 1863 und 1867 Vergünstigungen zugeweudet, welche anch der ^andel der Schweiz beansprucht, um auf einen Fuss der Gleichheit mit seinen Konkurrenten gestellt zn werden und so ans den Märkten der Halbinsel mit gleichen Waffen kämpfen zu können.

^ies sind in Kürze die Hauptgründe, welehe den Bundesrath be-

stimmten, mit der italienischen Regierung --- bereits seit 1862 - die Gruudlageu eines neuen Handelsvertrags zu verhandeln. J.... Jahr 1865 war man uahe daran, denselben zu unterzeichnen, - als unerwartete Hindernisse eintraten, welche diese Unterzeichnung bis ins Jahr I868 hinauszogen. Jndessen wurde. durch ein, unterm 30. Juni 1865 vom General .....a M a r m o r a und dem schweizerischen Minister .^ioda zu Florenz unterzeichnetes Brotol^oll vereinbart, dass bis ^ur bevorstehenden Unterzeichnung des Vertrags, dessen Entwurf bereits paraphirt war, die Schweiz die von ihr durch den schweizeris.h^sranzösischen Vertrag Frankreich eingeräumten ^Zollvergünstigungen auch Jtalieu zugestehe,

866 gleichwie anderseits Jtalien die von ihm im sran^osisch..italienisehen Vertrage dem Kaiserreich eingeräumten Vergünstigungen auch de.r Schweiz Zusichere. Wir heben hervor , dass dieses Protokoll wortlieh beifügt : .,Die beiden Bevollmächtigten erklären einverständlich, dass, indem sie gegenseitig sich vom 1. Juli an den Gennss der Vergünstigungen ^usichern , wie sie durch den franzosisch^talienischen und beziehungsweise durch den franzosisch-schweizerischen Vertrag stipulirt sind , ..sie damit in keiner Weise von der Bräliminar- Bedingung abgehen wollen, die gleich beim Beginne der Unterhandlungen ausgestellt wurde und nach Welcher die in der Korrespondenz, die denselben vorausging, auspfählten Uebereiuküuste unausloslich mit einander verbunden bleiben , und ihre Ratifikationen gleichzeitig in Bern ausgetauscht werden sollen.^ Diese Stipulation ist vou grosser Bedeutung: sie konstatirt, dass die italienische Regierung^ indem sie bereit ist, mit der Ei^geuossenschast einen Handelsvertrag und eine Uebereinkunft über Niederlassung ab^usehliessen , gleichzeitig erklärt, dass diese beiden .^lkte von einer dritten Uebereiuknnst, betreffend den gegenseitigen Schu^ des künstlerischen und literarischen Eigenthums , begleitet sein sollen . dass diese drei Uebereinkünfte mit einander anzunehmen oder zu verwersen seien, indem die Annahme von einer derselben nicht ohue die Ratifikation der beiden andern stattfinden konne.

Diese Erklärung ist eine vou der königlichen Regierung gestellte condilo sme qua non, welche uns^ die Bedeutung der Schlussartikel

lArt. 31 und 18) der beideu dem Handelsvertrag beigefügten Ueberein-

künste klar macht. ^ Angesichts einer solchen Thatsa.he musste Jhre Kommission finden, dass die vom Bundesrath und von mehrern Jhrer Mitglieder gegen die Zunahme von Vertragsbestimmungen über den S.h...^ des künstlerischen und literarischen Eig^.uthnms ausgesprochene lebhaste Abneigung uoi.hweudigerweise eiuen grossen ..^heil ihrer Bedeutung verlieren müsse: eiumal festgestellt, dass der Absehluss dieser Uebereiukunst eine Forderung der italienischen Regierung ist, mussten wir finden, es sei dieses Zugeständniss zu machen, um sich die Wohlthat der Bestimmungen des .^andelsvertrages und der Uebereiu^.uust über Niederlassung nnd Konsularverhältnisse zu sichern , ^-- welcher Befund der Kommission sich durch die Vorgänge und den Entscheid der eidgenossischen Räthe rechtfertigt.

So hat die Eidgenossensehast Uebereinkünste über die nämliche Materie bereits abgeschlossen mit Frankreich nnd Belgien, auch gegenüber dem norddeutschen Bunde sich grundhäßlich zu einem ähnlicheu Zugeständuiss

herbeigelassen, und es ist d..e diessällige Bundesl.ompetenz bei ^lnlass der

Ratifikation der frühern Verträge anerkannt worden.

Die vierte, Jhrer Berathnn.g unterstellte Uebereinkuuft beschlägt die Auslieferung der Verbrecher und Angeschuldigten : sie soll an die Stelle

867 derjenigen treten, welche am 28. April 1843 in .Lausanne mit dem Konigreich Sardinien abgeschlossen wnrde.

Jhre Kommission hat nichts .gegen die Opportunit.it solcher Uebereinkünste einzuwenden ; es haben dieselben gewiss einen nützlichen .^weck im Auge, nämlich den, die Unterdrückung von Verbrechen und Vergehen zu sichern, und zu verhindern, dass der Schuldige durch die Flucht, welche durch die dank den Fortschritten der Technik in .gan^ Europa eingeführt ten raschen Verkehrsmittel so sehr erleichtert wird, sich der gerechten ^lnwendung der Strafgesetze entziehen könne.

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Wir dürfen uns jedoch nicht verhehlen, Tit., dass, nachdem Jhre Kommission beschlossen hatte, aus die Materie einzutreten, eine Minderheit von 3 Mitgliedern alsbald erklarte, in ihren klugen biete diese neue Uebereinkunft wesentliche Fehlerhaftigkeiten, welche Jhnen bei der Durchberathung der am 22. Juli abhin in Bern abgeschlossenen Artikel einlasslich werden dargelegt werden ; ja es scheinen der Minderheit jene Mängel wichtig genug zu sein , um Jhnen die Richtratifikation dieser Uebereinkunft zu beantragen. Diese Minderheit machte endlich mit Rachdruck geltend, dass die Uebereinkunst von Lausanne, deren Aufhebung Jhnen der Bundesrath beantragt, ihr genügend scheint, um die Auslieserung der eines Verbrechens oder schweren Vergehens Angeschuldigten zu sichern , während nach ihrem Dafürhalten die neuen Bestimmungen viel zu weit gehen und fogar den von Allen gewünschten Zweck überschreiten. Die Mehrheit Jhxer Kommission hat zwar einige der gemachten ^lnsse.^ungen an dieser Uebereinkunft ebenfalls begründet gesunden, dabei aber doch angenommen, die Vra^is in Auslieferungssachen werde wohl bald die diesfälligen Anstände ebnen, und es sei das Jnteresse der Eidgenossenschaft nicht gegen eine Vereinbarung , deren blos auf 5 Jahre festgesetzte Dauer keine Gesahr zu bieten scheint.

Da die Ratifikation dieser vierten Uebexeinkunft nicht in nothwendigem Zusammenhange mit derjenigen der drei ersten steht, sondern Ge-

genstand des ^lrt. 2 des bundesrathlichen Beschlusses ist, so werden Sie,

Tit. , die Aussetzungen sorgfältig zu prüfen haben , welche Jhnen im Verfolge dieses Berichts dargelegt werden sollen, und dieselben bei Jhrem Entscheide frei würdigen können.

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^a^el.^.ertr.^.

Der Art. .l betrifft die Zollvergünstigungen, welche von Jtalieu und von der Schweiz für die .Gegenstände eingeräumt werden, welche, direkt aus ihren Territorieu kommend oder fremdländisches Gebiet berührend , künftig über die Grenzen der beiden kontral.,irenden Staaten.

eingehen werden.

Diese Zugeständnisse sind für Jtalien in einem dem Vertrage beigefügten Tarif A ausgezählt. wir er.vähuen , dass durch sie besonders ^die Goldschmied-, Bijouterie- ^und Uhreumacherwaaren, die Seidenbauder, die groben ^immermauusarbeitenuud die Bürstenbin.derwaareu begünstigt sind. Weitere Zugeständnisse bestehen sodaun darin, dass der zweite Absal^ des nämlichen Artikels sur die nach Jtalien bewerkstelligte Einfuhr der andern , im besagten Taris A nicht aufgeführten Waaren

schweizerischer .^erknnst ^die Vergünstigung einräumt , dass diesfalls die

Bestimmungen der Verträge gelten sollen, welche von Jtalieu mit Frankreich und Oestreieh abgeschlossen wurden.

Bei Durchgehuug der in der Botschaft beigefügten vergleichenden Uebersicht werden Sie sich über- ^.

zeugen, dass diese ^ugestäuduiss^ von unwirklichem gelange siud und dass sie uns die Behandlung aus .^em ^usse der meist begünstigten Ration sichern: so ist der Zoll fur harte Käse aus 4 ^ranken für l 00 Kilos und für weiche auf 3 Franken herabgese^t , ohne Kriegs-Zuschlagsta^e

und Ei.peditio..sg..bül..r.

Weiterer Aufzählungen enthalten wir uus.

Die von der Schweiz gemachten Zugeständnisse sind im Tarif B ausgesührt. Jm Weitern gewährt sie Jtalieu sür die nach der Schweiz bewerkstelligte Eiusuhr aller andern Waaren italienischer Herlauft die Vergünstigungen des schweizeris.h-sranzosischeu Vertrags vom 30. Juni 1864. - Dieses provisorisch bereits durch das Protokoll vom 30. Juni

1865 stipulirte Zugeständnis wird hiedurch zu einem definitiven.

Wie wir hoffen, werden diese Tarisermässiguugeu die eidgenossischen Solleinnahmen nicht wesentlich schmälern und sieh durch eine stärkere l^.iusuhr ausgeglicheu sehen.

Der Art. 2 beschäftigt sich mit den Ausfnhrgebühren.

^ür Jtalien sind diese Gebühren im Taris C sestgese^t , welcher identisch ist mit dem Taris C des ostreichisch-italieuischen Vertrags von 1867.

Es ist dies eiu wichtiger Bn..kt. Judem der Schweiz der Konventionaltarif Angestanden wird , vernichtet Jtalien damit auf das Recht, . denselben ohne forn.liche Zustimmung seiuer Gegenpart abzuändern, ein Recht, von dem jener ^taat im Jahr 1866 durch königliches Dekret Gebrauch gemacht und au dem er bis zn diesem Tage, tro^ der gegeu diese Art der Auslegung der frühern Verträge erhobenen gerechten Reklamationen, festgehalten hat.

^ür die Schweiz sind diese Gebühren identisch mit denjenigen von Tarif D des schweizeriseh-srauzosischeu Vertrags , sür die Transitgebüh-

xen gilt der Tarif E des nämlichen Vertrags.

Jhre Eommissiou findet diese Bestimmungen billig nud sie kann die Zustimmung des Bundesrathes, dass dieselben einen int...grirendeu Bestaudtheil des Vertrags ausmachen, nur gutheissen.

869 Die Artikel 3 und 4 betreffen die für Rechnung des Staates, der Provinzen, der Kantone oder der gemeinden bezogenen Verbrauchsteuern.

Der erstere dieser Artikel bestimmt, dass die aus einem der beiden kontrahirenden Staaten herkommenden Waaren nicht hoher.. Verbranchsteuern unterworfen werden dürfen, als denjenigen, welche von den gleich..

artigen Waaren einheimischer Broduktion zu entrichten sind oder sein werden.

dieser , bereits im Art. 9 des sehweizerisch-franzosischen Vertrags ausgesprochene Grundsa^ konnte von ^..eite der schweizerischen Unterhändler nicht ernstlich beanstandet werden. Allein Jhre Eommission kann sich der Bemerkung nicht enthalten, dass in dieser Materie Jtalien den Umfang (qnotilé) der Verbranchsteuern nicht angibt, welche dieser Staat auf seinem Gebiete zu ^ziehen gedenkt . Jtalien übernimmt keine Verpflichtung, dieselben nicht zn modifi^iren, zu erhohen^ oder umzuwandeln ; es behält diessfalls vollkommen freie Hand und verzichtet nur auf das Recht,

die italienischen und schweizerischen Artikel gleicher Art ungleich zu be.^ lasten.

Die ..^..ehweiz dagegen perpflichtet sich im Art. ^ , in Verbindung mit dem Tarif l^, gleichlautend mit dem Taris F des schweizerisch-sranzosischeu Vertrags, keine neuen Gebühren dieser Art auf den Getränken italienischer Herkunst einzuführen und diejenigen nicht zu erhohen, welche gegenwärtig bestehen und gemäss Art. 32 der Bundesverfassung .zu Gunsten der Kantone bezogen werden.

Wir konnen es demnach mit Gewissheit sagen, dass keine volle Reeiproeität ^in den beiderseits übernommenen Verpflichtungen besteht, dass vielmehr hierin der Schweig eine ungünstigere Stellung als dem Konigreich Jtalien angewiesen ist.

Es ist diese Bemerkung nicht ohne Wichtigkeit. Jm Uebrigeü billigt jedoch Jhre Eon.missiou die vom Bundesrath gewählte neue Re-

dation des Art. 4, durch welche der Sinn des Art. 10 des französischschweizerischen Vertrags uäher präzisirt wird. Jn Zukunft wird demnach kein Zweifel mehr bestehen können über die Tragweite des von der Eidgenossensehaft vorbehalteneu Rechts, aus ihrem Gebiete zu Gunsten gewisser Kantone von Getränken sremdländischen Ursprungs hohere Eonsumogebühren srei beziehen zu lassen, als diejenigen, welche die einheimischen Erzeugnisse gleicher Art belasten.

Dieses von der Bundesverfassung anerkannte und gewährleistete Recht wird von Jtalieu uubeanftandet zugegebeu und muss ebenso in allen andern Verträgen gewährt werden , wie denn dasselbe seit 1864 auch von der Vrax^is respektirt worden ist.

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Das Schlussprotokoll vom 22. Juli bestätigt sodann uoch die Bedeutung des Art. 4, indem dasselbe erklärt , dass u n t e r d e r B en e n n u n g d e ... i n A r t. 4 e r w ä h n t e n g e g e n w ä r t i g b es t e h e n d e n G e b ü h r e n , diejenigen verstanden sein sollen, wel^e im Anhang, Tarif F,^. aufgesüßt sind, mit ...Ausnahme der Gebuhren sur Weine in Doppelfässern, welche den Weinen in einfachen Fässern gleichgestellt sind.

Der Art. 5 beschlägt die Frage der in Jtalien statthabenden Eontrole der ..Goldschmied- und Bijonteriewaaren in Bezug auf den Gehalt ihrer Edelmetalle. Die Gegenstände schweizerischer Herkunft werden den italienischen Fabrikaten vollständig gleichgestellt und es werden zu ihren.

Gunsten neue Eontrolbüreaux^ erossnet in Eomo, Arona und Susa. Die Eoutrolgebühren dürfen 80 ^ranken per Kilogramm nicht übersteigen .

gegenwärtig betragen sie 130 Franken. -.^ Dieser Artikel ^eugt unverkennbar von sreundschastlichen Gesinnungen der italienischen Vertrags^ Unterhändler.

Jm Art. 6 verpflichten sich die vertragschließenden Theile , sich gegenseitig und vou Rechts wegen jede Vergünstigung, jedes Vorrecht oder jede Ermässigung iu deu Zolltarifen einzuräumen , welche künftig einer dritten Macht Angestanden werden sollte.

Jm Weitern bestimmt der zweite Absai^ , dass die .^ontrahirenden sich verpflichten, gegen einander keinerlei Gebühr, noch Einfuhr- oder

Aussuhrprohibition auszustellen, welche nicht gleichzeitig g^uüber jeder andern Ration zur Anwendung käme. Jhrer Eommisstou ganz befriedigend.

Diese Verpflichtungen scheinen

Leider muss sie aber bemerken, dass diesem Artikel, wie es scheint aus Verlangen der sch.vei^erischeu Vert.ragsuuterhändler ,. ein drittes Alinea beigesügt wurde, welches iu den. unterm 30. Juni 1865 in Florenz paraphirten Entwurf und in dem Protokoll vom gleichen Tage nicht figurirt, und das iu unserer kommission ernstliche Einwendungen hervorgerufen .hat.

Dieses Alinea besteht aus ^wei Sä^eu. Der erste besagt. ,,^ie (die koutrahireudeu Theile) verpflichten sich endlieh , die Aussuhr oder Einfuhr von Getreide, Vieh uud Thieren aller Art von deui einen nach dem andern Lande weder zu verbieten , noch zu hemmen , es sei denn l..ei konstatirtem Austreten eiuer Viehseuche.^ Diese Redaktion ist mangelhast. Wir begreisen nicht , wie die kontrahirenden Staaten sich das Reeht vorbehalten konnen , die Ausoder Einfuhr vou G e t r e i d e iu fallen eiuer wohl koustatirteu V i e h s e u c h e ^u verbieten oder zu hemmen: ossenbar findet dieser Vorbehalt seine Anwendung nur auf das Vieh und andere Thiere , und sollte daher nicht an deu Schluss des Sa^es gestellt werdeu , wo die Aus-

871 nahme aus alle im ersten Sattheit vorgesehenen Fälle bezogen werden kann.

Von jeher haben die an Jtalien angrenzenden schweizerischen Kantone grossen Werth darauf gelegt , dass dieser ^taat in Jahren des Misswachses oder der Theurung nicht die Aussuhr von Getreide verbieten konne , welcher Artikel ihnen zur Ernähruug ihrer Einwohner nothig ist. Zu diesem Zwecke waren seiner ^eit von den betreffenden Kantonen besondere Verträge mit einigen der Staaten abgeschlossen worden, welche heute im Königreich Jtalieu ausgegangen sind, und wir finden, dass in dem im Jahr 1851 mit dem Königreich Sardinien abgeschlossenen Vertrage dieser Staat (am Sehlusse des Art. 5) sich verpflichtete , keinen gebrauch von dem Rechte zu machen, das er sich dureh den Art. 4 des Vertrags von 1816 vorbehalten hatte, nämlich in Theuerungszeiten die Getreideausfuhr zu untersagen.

Sind nun die eigentümliche Lage .und die berechtigten Jnleressen der betreffenden schweizerischen Kantone und Bevolkernngen durch die Bestimmungen.. mit denen wir uns eben besehästigen, gewahrt^ ^ies wird uns der zweite Sal^ sagen, welcher wie folgt lautet^: ,,^er Staat jedoch, welcher sich mit irgend einer Macht im Kriegszustand befände, oder genothigt wäre, seine Armee auf den Kriegsfuss zu setzen, ist uicht gehalten, dieser Bestimmung Folge zu leisten.^ Also wird Jtalien künftig , sobald es sich mit irgend einer andern Macht im Kriege befindet, oder sobald es seine Armee auf den Kriegsfuss set^t, berechtigt sein , nicht uur die Aussuhr von Vieh und Thieren aller Art, sondern selbst von G e t r e i d e zu verbieten.

Jhre Eommission kann eine solche ..Bestimmung , die ihr gefährlich scheint, nicht gutheisseu.

Jn der That hätte diese Stipnlation di.^ Getreidesrage ganz bei Seite lassen und sich lediglieh mit den Artikeln sogenannter Kriegskontrebande besessen sollen, als . Wassen, Munition und ^andere Mate-

rialien, die speziell dazu bestimmt sind , den Kriegführenden militärische .^ilssmittel ^u beschaffen. ^as Getreide hat mit den. Kriege nichts zu schaffen und sollte jederzeit ausgeführt werden dürfen. - Was kann nun geschehen , wenn Jtalien sieh an den Buchstaben des von uns ge-

rügten Artikels hält ^ Jst dieser .^taat i.u Kriege mit irgend einer Macht , z. B. mit dem Be^ von T..nis , mit der Türkei , den Vereinigten Staaten von Amerika oder einer beliebig andern überseeischen Ma^ht , so ist er berechtigt, die Getreideaussuhr über die schweizerischen Grenzen zum grossen Rachtheil der tessiuischen oder graubündnerischen Bevolkerung zu untersagen. Rimmt er Armirungen vor, oder rüstet er stch für einen europäischen Krieg, so steht ihm gegenüber der betretenden schweig-

872 rischen Bevölkerung , trotz ihrer durch iuteruatiouale Verträge gewährleisteten Neutralität, das gleiche Recht zu.

Der Bundesrath scheint sich ausschliesslich mit den schweizerischen Bserden und ihrer Aussuhr nach Jtalien beschädigt zu haben, indem er sich vorbehalten wollte, diese Ausfuhr verbieten zu konnen, wie er dies während der legten Jahre bereits zwei Mal gethau hat .^ aber mau muss gestehen, dass er eine Redaktion gewählt hat, welche seinen Gedanken übel ausdrückt und eine viel erustere Tragweite hat. Mit diesem .^pezial.^ fall hat er die Getreidefrage vermengt und dadurch vielleicht Jnteressen gefährdet, die uns aller Beachtung werth scheinen.

Das Aufdeukriegssnsssetzen der Armee kann ebenfalls dem Zweifel und verschiedenen Auslegungen Raum geben , welche diese Bestimmung als eiue gefährliche erscheinen lassen. ^oll es sich um eiusache Defensivrüstnngeu handeln^ oder um ansserordentliche Truppenaushebungen, um Kriegsvorbereitnngeu, um eine .Aufstellung, um eine Mobilisation von Truppeu des Auszugs oder d^er Reserve ^ Darüber erklärt sich der

Artikel nicht.

Jn der Botschaft spricht der Bundesrath von Kriegsgefahr , und

diese Erlänternng der im Vertrage gebrauchten Ausdrücke erweckt neue Zweifel^ denn der Artikel selbst scheint uns vou einem Zustaudezu sprechen, wo der Krie^ mit irgend einer Macht bereits erklärt ist, und nicht bloss vou einem droheudeu Jnaussiehtstehen von Feindseligkeiten.

Wenn sodann beigesügt wird , dass die uämliche Bestimmung anch in dem mit Oeftreich abgeschlossenen Vertrage stehe , so scheint uns dies ein Jrrthum zu sein, denn im Art. 1 dieses Vertrags finden wir erwähnt : K r i e g s b e d ü r f n i s s e u n^ t e r a usse r o r d e n t l i ch e n U m s t ä n d e n ; was unverkennbar. etwas sehr Verschiedenes, und viel restriktiver ist als die mit Jtalien eingegangene Bestimmung.

Endlich sollte der Ausdruck Getreide ^re.^le^ vou erläuternden Worten begleitet sein, welche angeben, dass unter diesen Gesammtbegrifs auch .)ieis , Mehl und anderweitige Hülsensriichte gleicher Kategorie fallen.

Diese Erwägungsgründe veranlassen die M e h r h e i t Jhrer Eommission, iu bestimmter Weise den Wunsch auszusprechen : E s s e i d e r B u n d e s r a t h e i n z u l a d e n , der italieuischen

Regierung die gegen den Wortlant des legten Alinea des Art. 6 des

Handelsvertrags vorgebrachten Einwendungen zu unterbreiten und die ersorderlichen Schritte zu thuu, um die betreffenden Bestimmungen. durch ein P r o t o k o l l modifizireu zulassen.

Die Minderheit begnügt sich nicht mit diesem Wunsche, sondern verlaugt, gestützt ans die in den Bestimmungen dieses Art. 6 koustatirten

873 schwerwiegenden Fehlerhaftigkeiten . dass die Räthe ihre Ratifikation des Vertrags suspeudiren und das Ergebuiss der neu ^u erossnenden Unterhandlungen abwarten sollen, bevor sie sieh aussprechen.

Durch den Art. 7 soll erlangt werden , dass die vertragschliessenden Theile aus den die beiden Staaten verbindenden ^.auptstrassen Grenzbüreau^ halten, welche ermächtigt sind, die Zollgebuhren zu beziehen und alle Trausitabsertiguugen vorzunehmen.

Diese Bestimmung ist angemessen und uothweudig und es ist gegen ihren Zweck nichts einzuwenden. Rur wäre zu wunschen gewesen , dass statt der Worte ^ .^i.^.p.^es .^.v^nes ^ (Hauptzugänge der Strasseu) üblichere und präzisere Ausdrücke gebraucht wordeu wären.

Die Artikel 8-12 sind gleichlautend mit den Artikeln 14-18 des schweizerisch. frau^osischeu Vertrags. jedoch hat die Eommisfiou bemerkt, dass die deutsche Uebersel^uug nicht die gleiche ist. ^) Sie verlangt daher, der Bundesrath wolle dafür sorgen, dass die ^Ueberse^ung

des schweizerisch-italienischen Handelsvertrags in vollständigen Eiuklaug mit derjenigen des schweizerisch ^ französischen gebracht werde.

Es hat

diese ..Bemerkung überhaupt für sämmtiiche Artikel der mit Jtalien abgeschlossenen Verträge zu gelten.

Der Art. 13 behandelt die Erleichterung des Greu^verkehrs zwischen den beiden Staaten und es wird darin für eine Reihe von Artikeln, welche von Grundstücken herrühren , die innerhalb einer Zone pon zehn Kilometern auf beiden Seiten der Grenze liegen , Zollfreiheit statuirt.

Eine gleiche Bestimmung enthält der Art. 1 des im Jahr 1864 mit

Frankreich abgeschlossenen ^Vertrags über nachbarliche Verhältnisse.

Der Art. 14 sieht den Abschlnss eines Volizeireglements sür die Sehifsahrt ans dem Luganer- und dem Langensee vor. Es besteht über diese Materie bereits eine Übereinkunft, datirt vom 25. April 1860.

Jhrer Eo^nmission ist nicht zur Kenutuiss gelaugt , dass die Revision dieser Übereinkunft von den Belheiligten verlaugt wordeu wä^e ; den-

noch billigt sie die Stipulation dieses Artikels, indem sie es dem Vu n-

desxathe anheimstellt, weiter in Aachen vorzugehen, sobald die schweiferisehen Jnteressen ihn. dies rathsam erscheinen lassen.

Der ...lrt. 15 ist die wortliehe Reproduktion der Artikel 26 und 27 des schweizerisch -sranzosisehen Vertrags und bedarf keiues Kommentars.

^) Die b e r i c h t i g t e deutsche Uebers.^ung der in der .^ e s e ^ s a m m lu n g, Bd. ^IIl. S. 2l5--^7^, enthaltenen schweizerisch ^ franzosischen ....^.r^ge vom .^0. Juni 18^4 wurde, unter Benu^ung verschiedener von hoherer Seite festgestellten Redaktionen , vom standlgen Ueberse^er der Bundeskanzlei besorgt ,. wogegen die Ueberse^ung des schweizerisch italienischen .Handelsvertrags vom 22. Juli 18^8, wie sie vorläufig im Bundesblatt als .^ntwuxf steht, von der Kanzlei des^andels..

und ^olldepartements angeordnet wurde. (Bundesblat^ 18.^8, III, S. 4.^).

874

Der Art. 16 bezweckt die Aussüllung eiuer Lücke der frühern Verträge : er ermächtigt alle ano.^men , gesetzlich koustituirten und autorisirteu Gesellschasteu, ihre Rechte auszuüben, und vor Gericht aufzutreten, ohne weitere Bedingung als diejenige , den Gesezen des Staates , in welchem sie ..Geschäfte machen wollen , nachzuleben. Diese Bestimmung ist geeignet , die Beziehungen zwischen Jtalien und der Schweiz zu be-

festigen.

Der Art. 17 besasst sieh mit den Eisenbahnen , welche über die Schweizeralpen gebaut werden konnten , um die südlich und uordlich derselben bestehenden Eisenbahnnetze mit einander zu verbinden.

Die kontrahirenden Staaten sichern diesen Unternehmungen ihre Begünstigung zu und verpflichten sich zu deren Forderung.

^Die Mehrheit Jhrer kommission hat nichts gegen diese allgemein gesasste Bestimmung einzuwenden . welche die ^rage des Trae^ der Alpenbahn , und die noch wichtigere betreffend die für deren Erstellung

erforderlichen finanziellen Opfer, sorgfältig bei Seite lässt.

Eine Minderheit erklärte, dass sie zwar den Wortlaut des Art. 17 an und für sich ebenfalls für unverfänglich halte , dass sie aber mit Rücksicht auf die sehr verschiedene Deutung und möglicherweise einseitige Anwendung , die ihm in der Ausführung gegeben werden kanu , gegen Ausnahme dieser, ohnehin einzig sehweizerischerseits postnlirten VertragsBestimmung Widerspruch erhoben haben würde, wenn nicht der Buudesrath in seiner Botschaft auch in der Alpenbahnsrage grundsätzlich das Eisenbahngesetz von 18^2 als massgebend anrennte und mit Rücksicht aus dasselbe es als unzulässig erklärte , bestimmte Eisenbahnprojekte vom Bn..d ..us vorzugsweise zu patronisiren.

Die legten Artikel des Vertrags erfordern keine Erläuteruugeu.

Judess bemerkt ein Mitglied , dass der Art. 19 seinem Wortlaute nach alle frühern Vereinbarungen zwischen der Sehwei^ und den verschiedeuen ...Staaten , welche gegenwärtig das Konigreieh Jtalien bilden, für aufgehoben erklärt . eine Redaktion, welche jenem Milgliede zu unbedingt ^u lauten scheint.

Verschiedeue Kantone haben frühere Verträge ^nit Jtalien abge^ehlossen, welche nicht so ohne Gründe ausser Kraft gesetzt werden können .

man hätte die frühern Vereinbarungen näher bezeichnen sollen , welche durch den^. neuen Vertrag annullirt werden solleu.

875 Jhre Commission anerkennt einmüthig mit dem Bundesrath, dass der vorliegende, unterm 22. Juli 1868 mit Jtalien abgeschlossene Handelsvertrag, im Vergleiche zu den srühern Verträgen, wesentliche Vortheile bietet und dass er geeignet ist , die Handelsbeziehungen zwischen den beiden .Ländern nachhaltig zu entwickeln und zu fordern.

Die Mehrheit ist wie gesagt für sofortige Ratifikation des Vertrags,

während die Minderheit das Ergebniss der durch die Redaktion der Art.

6 und 19 nothwendig gemachten neuen Unterhandlungen abwarten will.

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l ^ .

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lleberein^nft uber den ^chu.^ ....es ..uustlerischeu und literarischen ^euthnms.

Diese Uebereinkunst ist eine fast in allen ihren Artikeln wortliehe Reproduktion der am 25. April 1867 zwischen der Eidgenossenschast und dem Königreich Belgien abgeschlossenen , durch Bundesbeschluss vom 24. Juli 1867 genehmigten Uebereinkunft.

Dieser Umstand enthebt uns^ der Mühe , die betreffenden Artikel näher zu erortern und in unserm Berichte eine Analyse davon zu geben.

Jndess. macht der Buudesrath auf einige in den Artikeln 1 und 3 vorgenommene Redaktionsänderungen aufmerksam , welche nach seinem Dafürhalten den Schweizern in Jtalien einen wirksamern uud unbestritteuern Schn^ sichern sollen, als der durch die frühern Verträge mit ^raukreich und Belgien gewährte.

Jhre kommission anerkennt, dass diese neue Redaktion präziser als die vorhergehenden ist. So wie die Art. 12, 13 und solgende den Jtalieuern auf dem ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft die in den Bestimmungen dieser Artikel vorgesehenen Rechte und Garantien zusichern, so werden die Schweizer gegenrechtlich in Jtalien die nämlichen Vortheile geniessen.

^ Der Art. 4 stipulirt zu Gunsten der Musikdosen und anderer ahnlicher Justrumente eine formliche Ausnahme von den Bestimmungen des italienischen Gesezes, betretend die verbotene Reproduktion musikalischer ..^..ucke, dereu Eigenthum garantirt ist. Diese Ausnahme ist klar xedi^ girt und erlangt so einen unbestreitbaren Werth für die schweizerische Jndustrie. .

Das am 22. Juli in Florenz unterzeichnete Schlnssprotokoll enthält

solgende Erklärung des schweizerischen Bevollmächtigten .

^.3) dass infolge der unterm heutigen Tage unterzeichneten Uebereiukunft zum Schule des literarischen und künstlerischen Eigentums die.

876 hohen kontrahierenden Theile sich verpflichten, in Be^ng aus die Fabrikund Handelsmarken sich gegenseitig auf dem Fusse der meistbegünstigten Ration zu behandeln.^ Jhre kommission hat gegen diese Erklärung nichts einzuwenden.

Die Schweiz hat alles Juteresse dabei, fich^ gegenüber den fremden Rationeu auf einen ^uss vollständiger Gleichheit in Bezug ans die Rechte und Vortheile zu setzen, welche in Haudelssachen zugestanden werden; es ist diess ein sehou in uuserm Zo.lgesetz anerkannter Grnudsatz, dessen Anwendung so viel möglich verallgemeinert werden soll. Dadurch wer-

den wir gewiss uuserm Handel die Möglichkeit sichern, mit gleichen Waffen auf den sremdläudischen Märkten zu kämpfen.

Wir konuen also sagen , dass diese. Uebereiuknuft über den Schutz des künstlerischen und literarischeu Eigenthums vou den eidgenossischen Rätheu gleich den ähnlichen Uebereiuküusteu mit Frankreich und Belgien genehmigt werden darf, da nun einmal der Abschlnss derselben von der italieuischeu Regierung gesordert wird.

.lV.

..^ie.^erlasfu^s.. nnd ^.....nsi.la^ertr^.

Jhre kommission hat den mit dem Königreich Jtalieu vereinbarten N i e d e r l a s s u n g ^ und K o n s u l a r v e r t r a g in mehreren Sitzungeu berathen, und beehrt sieh, Jhneu hiemit ihren Bericht über denselben vorznlegen, wobei sie jedoch diejenigen Punkte nur kur^ berühren wird, welche entweder zu keinen Bemerkungen .^lnlass geben oder in der bundesräthlichen Botschaft den Ansichten Jhrer kommission gemäss beleuchtet worden find. Der vorliegende Vertrag zerfällt in ^wei Theile, welche ihrer Ratur gemäss Gegenstaud verschiedeuer Verträge hätten sein konueu, uemlich einen Vertrag betreffend die Niederlassung vou Angehörigen der kontrahireuden Varteien in ^eideu Ländern , und einen Vertrag über die Aufstellung von Generalkonsuln, Eonsnln, Vieekonsuln und Eonsularageuteu in der Schweiz und in Jtalien. Die Eom^nission glaubte jedoch, sich an diesem formellen Vuukte uieht stosseu , sondern sosort auf die materielle Beurtheilung des Vertrages selbst eingehen zu solleu.

An die Spitze des Vertrage^ wird der Grundsatz gestellt, .dass Jtalieuer in der Schweiz wie Schweizer anderer Kautone, und Schweizer in Jtalieü wie Jtaliener mit Bezug ans Niederlassung behandelt wer-

den sollen.

Dieser Grundsatz ist gewiss richtiger als derjeuige der

Reeiproeität , welcher pou der ..talieuischeu Regierung in Vorsehlag gebracht worden war.

Dagegen bedauert die kommission, dass der Bundesrath mit Bezng ans die Redaktion den Ansichten der italienischen

877

Regierung beigetreten ist. Statt sieh mit der Ausstellung der Grundsät^e zu begnügen, wurde die änsserst schwerfällige Form gewählt, wie sie in England und in Amerika Uebung ist und keineswegs zu den Vorzügen dieser Ges^gebungen gehört. Derartige Spezialisiruugen erwecken den Schein der Vollständigkeit; da es aber nicht in der menschlichen Ratnr begründet ist, alle Möglichkeiten voraussehen zu können, so geben solche Redaktionen weit eher Veranlassung zu ..Streitigkeiten als allgemeiner gefasste, und es würde daher die kommission die Redaktion des französisch-schweizerischen Vertrages vorgezogen haben.

Da sie jedoch in materieller Beziehung gegen den Artikel keine Einwendung zu erheben sich veranlasst sieht, so glaubte sie, über eine sehlerhaste Form hinweggehen zu dürfen.

Etwas kurz und nach unserem Dafürhalten zu kur^ geht die bundesräthliche Botschast über Art. 2 des Vertrages hinweg. Die WiederAufnahme ausgewiesener oder xüekkehxender Versonen wird nicht ..nbedingt zugestanden , sondern nur unter der Bedingung , dass sie ihre Re.hte nach den Gesezen des Heimathlandes beibehalten haben.

Bei Schweizerbürgern wird diess nun immer der Fall sein, da nach der Bundesverfassung kein Schweizerburger seines Bürgerrechtes perluftig erklärt werden kann. Dagegen huldigen andere Gesetzgebungen dem Grundsa^e, dass Staatsangehörige durch Handlungen oder Unterlassengen ihr Staatsbürgerrecht verlieren konnen, ohne dasür ein anderes erworben zu haben. ^Hieher gehort namentlich auch die i t a l i e n i s c h e , welche

in Art. 11 des bürgerlichen Gesetzbuches die Fälle ansohlt, in welchen

die Eigenschaft eines Staatsbürgers verloren gehen ka^.n. Tritt daher ein solcher Fall bei einem in der Schweiz niedergelassenen Jtaliener ei^., so ist Jtalien nicht mehr zu seiner Wiederaufnahme und daher auch nicht zur Ausstellung von ^egitimatiouspapiereu verpflichtet, und es verbleibt der Betreffende der^ Schweiz als heimathl.os. Die kommission ist der Ansieht, dass derartige Konsequenzen einer fremden Gesetzgebung wo moglich abgelehnt werben sollten.

Artikel 3 enthält die Bestimmungen der frühern italienischen Verträge über Freizügigkeit, ferner Gleichstellung von Schweizern und Jtalienern mit Bezng anf Antretung und Wegziehung von Erbschaften, sowie mit Bezug auf Erbsehastsabgaben , dagegen enthält er keine Au-

deutung über die ^rage, nach. welcher Gese^gebung die Dispositions-

^besngniss eines^ Testators beurtheilt werden soll, ob uach derjenigen des Riederlassuugsortes oder nach den. Rechte der Hein.atl.,, und doch ist gerade diese ^rage von nicht zu übersehender Wichtigkeit für Angehorige beider Staaten. Jn engem Zusammenhang mit diesem Artikel 3 steht Art. 17, wonach Streitigkeiten, welche sich in Betreff der Erbschaft eines in Jtalien verstorbenen Schweizers erheben können, durch den schweiferisehen Richter zu beurtheilen sind. Wir nehmen nun als selbstverstand-

^78 lich an, dass die Bestimmung des Richters auch diejenige d^es auzuwen-

denden Rechtes in sich schließt, sowie dass Urtheile, welche in Erbsehaftssachen in de... Schweiz ausgefällt werden , ohne Anstand in Jtalien vollzogen werden konuen, und umgekehrt. Dessen ungeachtet hält di...

Eommission eine saehbezügliche Bestimmung nicht nur für ^weckmässig, sondern sür uothweudig , damit über einen so wichtigen Vnukt keiu Zweisel herrschen konne. Es erscheint diess um so dringlicher, als der Maugel deutlicher Bestimmungen sich in dem Verkehr mit Frankreich, namentlich wo Liegenschafteu ins ^piel kommen, als sehr^ storeud erwiesen

hat. Zudem bezieht sich die Bestimmung des Art. 17 nur aus diejenigen ^älle, wo Streitigkeiten obwalten zwischen den Erben unter sieh, allein es konuen auch Anstünde entstehen zwischen den Erben und den Staatsbehordeu , namentlich wenn es sieh darum handelt, Titel umzuschreiben oder Gruudeigeuthum in die Grundbücher einzuschreiben.

Endlieh enthalt der Art. 17 eine Bestimmung, die geradezu unzn-

lässig erscheint. Derselbe besagt ..emlich :

,,Die Streitigkeiten, welche zwischen den Erben eines in der Schweig verstorbenen Jtalieners hinsichtlich seines Nachlasses entstehen konnten, sollen vor den Richter des legten Wohnortes , den der Jtaliener in Jtalien hatte, gebracht werden.

,,Die Reeiproeität findet bei Streitigkeiten statt , die sich zwischen den Erben eines in Jtalien verstorbenen Schweizers

erheben konnten.^

^ür Jtalien mag diese Bestimmung ganz natürlich und angemessen sein , weil in der ganzen Halbinsel nur e i n Recht gilt, der Jtaliener mithin stets dem gleichen Re.^te unterworfen ist , wo auch der Richter sich befinden moge.^ Anders verhält es steh bei dem Schweizer, der unter verschiedenen Gesetzgebungen lebt , und dessen Recht mit dem .Kantone uud dem Richter wechselt. Ein Genfer z. B. , welcher vor seiner Niederlassung in Jtalien einige Jahre in Bern gelebt hätte, würde nach den Bestimmungen des Vertrages mit Bezug ans seinen Rachlass den Gesezen des Kantous Bern uud nicht denjenigen des Kantons Genf unterworfen sein, uud seiue Erben konnten allfällige Streitigkeiten vor einem ihnen ganz fremden Richter austragen. Hiezu l^egt nicht der mindeste Grund vor ; vielmehr liegt es in der Ratur der Sache, dass Streitigkeiten über den Rachlass eines iu Jtalien verstorbenen Genfers vor dem genseris.hen Ri.hter und nach geuserisehem Geseze ausgetrageu werden sollen.

Die Eommission ist daher der Ansicht, es solle .der h. Bundesrath durch eine nachträgliche Vereinbarung mit der italienischen Regierung ausdrücklich anerkennen lassen , dass mit Bezug ans das materille Erbrecht die Geseze der .^eimath massgebend seien, und dass im Falle von Streitigkeiten zwischen den Erben eines iu Jtalien verstorbenen Schweizers

879 der Entscheid dem Richter des Heimathortes des Verstorbenen und nicht demjenigen seines legten Wohnortes anheim salle.

Art. 4 ist einer der wichtigsten des Vertrages, und die Eommission bedauert , denselben mit den berechtigten Wünschen und Jnteressen der Schweiz nicht im Einklang finden zu können. Jn betreff der Verhaudlnugen , welche seiner Feststellung vorangingen ,. verweisen wir auf die bnndesräthliche Botschaft, die kaum ermangeln wird, einen peinliehen Eindruck hervorzurufen. ^abei anerkennen wir übrigens gerne , dass der h. Bundesrath Allem ausgeboten hat , um . eine andere Lösung zu er^ieleu.

Rach diesem Vertrag kann ein Jtaliener uugeftort von schweizerischen Behörden im Gebiete der schweizerischen Eidgenossenschaft.

si^h niederlassen, olme jemals von ihr zum Militärdienste angehalten zu werden. Ganz anders werden die Schwerer von Reiten Jtaliens beDudelt, und zwar sowohl die ursprünglichen Schweizer als auch die in der Schweiz uaturalifirten Jtaliener. ^Rach Art. 8 des italienischen Eivilgese^büch^s wird der Sol.^n eines Schweizers, welcher während 10 Jahren ununterbrochen sein Domizil in Jtalien hatte, als italienischer Staatsbürger angesehen und demgemäß Gehandelt. Er muss daher auch

Militärdienst leisten , sobald er das militärpflichtige .^llter erreicht hat.

^urch den Vertrag wird nun . eine nicht unbedeutende Modifikation herbeigeführt, indem er in Zukunft nicht mehr vor erlangter Mehrjährigkeit in den Militärdienst berufen werden darf, und gar nicht, wenn er im Jahre nach erlangter Mehrjährigkeit sieh für Beibehaltung des schweizerischen Staatsbürgerrechtes entscheidet. Wir würden es entschieden vorgewogen haben, wenn nicht die Beibehaltung des bisherigen schrveizerischeu, sondern die Annahme des neuen italienischen Bürgerrechtes von der Abgabe einer Erklärung wäre abhängig gemacht worden. Es kann ue.ulich sehr leicht der ^.all eintreten , dass ein Schweizer , welcher in dieser Lage sieh befindet, binnen der kritischen Frist ei..e Erklärung abzugeben verhindert wird ,^ nud deshalb nun italienischer Bürger und militärpflichtig wird , anch wenn er den italienischen Boden längst verlassen hat und bereits in der schweizerischen Armee eingeteilt ist. Gewiss wäre es auch richtiger und naturgemäßer , .^ie Erwerbung eines neuen Staatsbürgerrechtes an eine ausdrückliche Erklärung zu knüpfen, und nieht als blosse Folge der Niederlassung des Vaters oder ^iner Unterlassung eintreten zu lassen.

Beinahe noch bedenklicher musste aber der kommission die Stellung erscheinen , welche einem naturalisirten Jtaliener durch diesen Vertrag gemacht wird. Jn der anfänglichen Redaktion wurde der in der Schweiz naturalisirten Jtaliener keine Erwähnung gethan ; in einer nachträglichen Erklärung dagegen wurde die Bestimmung ausgenommen, dass die durch Art. 4 des Vertrages den Angehörigen der beiden Länder gestatteten Ausnahmen den in der Sehweiz naturalisirten Jtalienern nur in den

Bundes.....^... Jahrg. XX. Bd. III.

7^)

880 vom Art. 12 des Eivileoder^ des Königreichs Jtalien gezogenen Grenzen zu Statten kommen sollen. Rnn enthält aber dieser Art. 12 die Bestimmuug, dass der Verlust des Stae.tsbürgerrechtes, welcher unter Anderem auch durch die Erwerbung eines neuen Staatsbürgerreehtes herbeigesührt wird, von dem italienischen Militärdienst nicht eutbindet, noch von den Strafen, welche denjenigen angedroht werden, welche die Waffen gegen ihr Vaterland tragen. Ein in der Schweiz naturalisirter Jtalieuer bleibt daher immer no.h in Jtalien militärpflichtig. Gegenüber seinem früheren Vaterlande hat er keine Rechte mehr, wohl aber noch ..^fliehten, und zwar gerade die uemliehen, welche er seinem neuen Vaterlande schuldet.

Raeh der Bundesverfassung ist jeder Schweizer wehrpflichtig, und es ist bedenkliche Anomalie, dass bei dem zum Schwerer gewordenen Jtaliener die italienische Wehrpflicht der schweizerischen vorgehen soll. Die Eommission ist mit dem Bundesrathe über die Unnatürlichkeit solcher Bestimmungen einverstanden, und nur mit Rücksicht auf den Handelsvertrag konnte sich.

die Mehrheit derselben entschlossen , zu dem Absolusse eines Vertrages ihre Zustimmung zu ertheilen, welcher derartige Grundsätze enthält.

Eine Minderheit war dagegen der Ansicht , es sei der Würde der Schweiz wenig angemessen , einem fremden Staate vertragsmässig derartige Rechte über Schweizerbürger einzuräumen , und es sei daher die Verwerfung des ganzen Vertrages ein kleineres Uebel, als die Anerkenuung so naturwidriger Grunds.^e.

Auch die italienische Regierung scheint anfänglich geneigt gewesen zu sein, den Gründen des Bundesrathes Gehor zu schenken ; allein eine Berathung im Schoosse des ^taatsrathes veraulasste dieselbe, auf ihrem ursprünglichen Standpunkte zu beharren. Aus diesem ^organge ersieht man, dass die italienische Regierung auch die Ansichten anderer Staats^ koxper einholt, bevor sie eiuen Vertrag genehmigt. Die Eommission weiss nun gar wohl, dass unsere Verfassung eine solche Institution nicht kennt und dass die Verautwortliehkeit , welche den h. Bundesrath als Voll^iehuugsbehorde trifft, weder vermindert, noch aus andere abgewälzt werden kann. Dessen ungeachtet konnte es die allseitige Beleuchtung eines Vertrages nur fordern, und dem Bundesrathe selbst, seinem Mitkontrahenteu gegenüber, im ^ordern und im Verweigern eine
festere Stellung schaffen, u.^enn derartige ^ertragsprojekte vor ihrer Unterzeichnung einer Eommission von Experten oder Mitgliedern der Bundesversammlung ^ur Begutachtung vorgelegt werden konnten. Mit mehr Grund dürfte alsdann auch der Bundesversammlung die Zumuthung gestellt werden, den Vertrag ohne .Veränderungen anzunehmen oder zu verwerfen. Die Eommission stellt kein Vostulat, sondern begnügt sieh, diesen Gedanken auszusprechen, dem Bnndesre.the überlassend, die zu seiner Aussnhrung geeigneteste ^orm ^u finden.

881 Art. 5 sichert den Angehörigen beider Staaten in Bezug aus Abgaben die Gleichheit zu mit den Bürgern des eigenen Staates , be^iehungsweise den Angehörigen der meist begünstigten Ratio...

..^iese lettere Bestimmung wird namentlich von Bedeutung bei Zwangsanleihen.

Gemäss Vertrag vom 6. August 1863 dürfen nemlieh die Engländer zu solchen nicht herbeigezogen werden, und es kommt daher die nemlich..

Begünstigung auch den Schweizern ^u Statten. Jndess.^n wird dieser Ausnahmezustand nnr so lange dauern , als der Vertrag mit England dauert, d. h. bis zum 29. Oktober 1873, und es ist die kommission grundsätzlich mit dem Bundesrathe darüber einverstanden, dass mit Fug ^ und Recht keinem Lande zugemuthet werden kann, Fremde besser zu behandeln als seine eigenen Angehörigen.

^ie Artikel 6 und 7 geben uns zu keiner Bemerkung Anlass . dagegen enthalt der Art. 8 einen Ausdruck, dessen Bedeutung nicht hinlänglich klar ist. ^as französische Original unterscheidet nemlieh zwischen créanciers hypothécaires, chh.o.^raphaires on simples créanciers, uud die deutsche Ueberse^ung zwischen Hypothekar-, Ehirographar- oder gewöhnlichen Gläubigern. Run ist vorerst der Ausdruck .^gewöhnlicher^ GlauGlaubiger statt ^eiusacher^ dem juristischen Sprachgebrauch zuwider, und sodann gehören auch die Ehiroaraphar-Gläubiger , sofern sie nicht privilegirt sind, zu den einsamen ^Gläubigern. ^er ausgestellte Gegeusa^..

ist daher unrichtig , und es sollte zwischen den kontrahireuden Parteien eine Verständigung über den gewählten Ausdruck erzielt werden.

Gegen die Bestimmungen des Art. .) hätte die kommission keine Bemerkungen ^u machen und keine Einwendungen zu erheben, wenn die bundesräthliche Botschast nicht Anlass dazu Mieten würde. Aus derselben musste die kommission entnehmen, dass der h. Bundesrath sich alle Mühe gegeben hat zur Er^elung eines einfachere Geschäftsverkehrs, dass aber seine Bemühungen nicht mit dem erwünschten Erfolge gehont worden sind. Es ist gewiss eine ganz unmotivirte und unberechtigte ^orderung, dass j.^de ^e.ugenabhorung. jede Eroffnung, jede Ladung u. s. w.

den Ianghinsehleppenden Gang diplomatischer Vermittlung gehen soll, wodurch die Geschäfte in Straf- und in Zivilsachen ohne den allermindesten Vortheil unerhört verschleppt und aufgehalten werden. Während Wocheu und Monaten durchlausen solche Al.teustüke die Bureau^ der verschiedenen Beamtungen hin ^und wieder zurück, während im direkten Verkehr der regierenden und der re.^uirirten Behörde die Erledigung in kürzester Frist ersolgen könnte. Jst diese Art von Geschäftsverkehr schon lästig für die eentraler wohnenden Angehörigen eines .Landes, so ist er geradezu unerträglich für die Grenzbewohner. Zwar hat die italienische Regierung die Vereinbarung eines modns vivendi in Aussicht gestellt, allein ohue einen Zeitpunkt hiefür zu bestimmen , und die Eommission glaubt^ daher , es solle der h. Buudesrath eingeladen werden,

882 mit aller Besorderung die daherigen Unterhandlungen wieder aufzuuehmen und zu Ende zu führen. Der le^te Artikel, welcher die Materie der Niederlassung beschlägt , sichert den beiden kontrahirenden Barteien auch für die Ankunft die Rechte der meistbegünstigten Ration , so dass jeder Vortheil, welchen die eine einer dritten Macht einräumt, gleichZeitig und ohne besondere Uebereinkunft auch der andern zu gute kommen soll.

Hiebet schließt die Materie über Riederlafsung uud Gewerbeausübung. Die übrigen Artikel enthalten ^Bestimmungen über die Eonsularverhältnisse, und die kommission schließt sieh in Beziehuug aus diesen Theil des Vertrages den Ausführungen. des Bundesrathes an, ohne sich ^ ^u weitern Bemerkungen vera^lasst zu sehen. Die einzige Ausstellung, welche die kommission macheu zu sollen glaubte , betrifft Art. 17 uud ist bereits zu Art. 3 berührt worden.

Ueberblickeu wir den Vertrag als Kauzes, so dürfen wir uns nicht verhehlen, ^ass er weit davon entfernt ist, die Eommission zu befriedigen. Reben denjenigen Zugeständnissen, welche eivilisirte Rationen schon in ihrem eigenen Jnteresse sich z^ machen pflegen, enthält der ^ertrag Bestimmungen , die keine Billigung verdienen , oder aber er schweigt über Materien, welche einer Regulirnng bednrst hätten.

Die Stellnng der in Jlalien geborenen Schweizer, sowie der naturalisirteü Jtaliener ist unbefriedigend und hat im Sehoosse der Eommission selbst die erheblichsten Bedenken hervorgeruse^.

Die ^eriehtsstandverhältnifse sind nicht geordnet, und namentlich der G.rundsa.^ nicht anerkannt, dass der Schuldner nur au seiuem Wohnsi^e gesueht und belangt werden dürfe. Vielmehr hält Jtalien an dem Grundsa^e sest , dass fremde unter Anderm aueh vor die italienischen Gerichte gezogen werden konnen, wenn Verbindlichkeiten in ^rage stehen aus Verträgen, die in Jtalien entstanden sind --- lor.^m contractas --oder dort ihre Vollziehung finden sollen -- lorum execntioais. Dass die Anerkennung derartiger Grundsätze von dem h. Bundesrathe in bestimmtester ^orm vou der Hand gewiesen worden ist, kaun von der Eomu.issiou unr gebilligt werdeu. Die nämlichen Gründe, welche eine Verständignug über die Gerichtsstaudverhältnisse uumoglieh ma.hen, verhinderten selbstverständlich ar.ch eine solche über die Voll^iehbarkeit von Urtheilen. Eine Vereinsachnng des Geschäftsverkehres in Straf- und Zivilsache.. war nicht erhältlich uud ein^ sachbezüglicher inodns vivendi nur in uugewisse Aussig glommen. Die erbrechtlicheu Verhältnisse

sind uicht genügeud geordnet^ indesseu gibt sich^ die Eommissiou der Er-

wartung hin, es werde dem h. Bundesrathe gelingen, die angedeuteten

Missstäude uachträglich zu heben. Die vormnndschastlichen Verhältnisse

883 endlich sind gar nicht erwähnt, mithin auch die Rechte der heimathlicheu Behorden nicht anerkannt.

Allen diesen Mängeln gegenüber bieten die Bestimmungen keinen genügenden Ersal^, wonach der Sohn eines in Jtalien etablixten Schweizers nicht vor erlangter Mehrjährigkeit zum Militärdienste angehalten werden dars und wonach der Schweiz auch für die Zukunft die Rechte der meistbegünstigten Ration eingeräumt werden.

Mit Rücksicht hierauf waren in der kommission die. Ansichten über die Annehmbarkeit des Vertrages verschieden. Während aus der einen Seite gewünscht wurde, dass die Ratifikation des Vertrages einstweilen verschoben, der Bundesrath dagegen beauftragt werde, die Uuterhandlungen wieder aufzunehmen und weiter zu führen, um wo moglich einen vollständigeren, den schweizerischen uud den allgemeinen Jnteressen entsprechenderen Vertrag zu.erhalten, wurden dagegen andererseits die hervorgehobenen Mängel nicht für erheblich genüg erachtet,^ um eine Richtratifikation oder auch nur eine Verschiebuug der Ratifikation zu rechtfertigen und dadurch den Abschluß des Handelsvertrages ^u gesährden. Diese lettere Ansteht ist diejenige der Mehrheit der Eommissiou,^ wobei es der Minderheit vorbehalten bleibt, ihre besondern abweichenden .Anträge zu sormulireu.

.

.^ .

.

.^

Jn Umfassung des Angebrachten schlägt Jhnen daher die Eommission vor, dem Riederlassnngs- und Eonsularvertrag zwischen der schwei-

Arischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Jtalien vom 22. Juli 1868 die Ratifikation ^u ertheileu.

V.

.^ertra^ uber Auslieferung .^on Verbrechern uu^ ...ln^es^uldi^ten.

Ueber ^luslieserung von Verbrechern und Angeschuldigten steht die Eidgenossenschaft in Vertragsverhaltuissen mit Baden , Bauern, Belgien, Frankreich, den Niederlanden , Nordamerika, ^esterreieh und Jtalien.

Der Vertrag mit legerem Staate wurde ursprünglich zwischen ^ardiuien und mehrereu schweizerischen Kantonen in .^au-

sanne (28. April 1843) abgeschlossen und seit Einführung der Bundes-

verfafsung und Eonstituirung des Königreichs Jtalien durch besoudere Erklärung auf das letztere ausgedehnt. Bei Anlass der Unterhandlungen über den Abschluss eines Handelsvertrages ^wünschte nun Jtalien auch eine Revision des Vertrages von 1843, welche der Bundesrath nicht

glaubte ablehnen zu sollen. Jndesseu wurde dieser neue Vertrag mit den drei übrigen Verträgen in keine engere Beziehung gebracht, so daß die Annahme oder Verwerfung desselben ans den .Abschluß des .^andel...vertrages keinen nachtheiligen Einfluss aussern würde. ^er nene Vertrag enthält eine sehr bedeutende Vermehrung des Eataloges derjenigen Verbrechen , wegen welcher die Auslieferung verlangt werden kann und zugestanden werden muss. ^,ie kommission macht jedoch darauf aufmerksam, dass wenn dieser Eatalog einerseits eine Reihe von Vergehen anszählt. welche den Eharakter der Schwere nicht an sich tragen. anderer^ seits dagegen solche fehlen , die hätten ausgenommen werden sollen.

^ahin gehoren schwere Korperverle^ung, welche nicht den Tod zur Folge gehabt ^hat und Meineid ; namentlich das erstere .Verbrechen sollte uuter die .^ahl derjenigen aufgenommen werden , wegen welcher die Auslieferung^ verlangt werden kann. . ^ass bei den Verbrechen der Uuter^

schlagung , des Betruges ^ und des nicht a^ualisieirten ^.iebstahles eine

Werthsumme bestimmt wurde von Fr. 1000 kann nur gebilligt werden , denn wenn auch kein Land eine Freistatt für gemeine Verbrecher sein soll, so ist ^oeh die Auslieferung .vegen unbedeutender Verbrechen und Vergehen auch nicht gerechtfertigt. Einige Schwierigkeiten bot der Schlusssa^ des Artikels dar , wonach die Auslieferung a nel, sur Verbrecherverbiuduugen stattfinden soll. ^ach der Fassung des Artikels darf jedoch nicht angenommen werden , dass uicht schon die Teilnahme an einer Verbrecherverbindung ein Verbre.^en iuvolviere, sondern die Ausliesernng nur dann zulässig sei, wenn durch die Verbindung eines der in Art. 2 augesührteu Verbrechen begangen worden sei. Jn diesem Falle ist der Ausdruck ^Verbreeherverbinduug^ gleichbedeutend mit Theiluahme Mehrerer an einem Verbrechen.

Für politische Verbrechen u^ird die .^luslieserung verweigert, ebenso weun nach den Gesezen des Staates , in welchen der Anzuliefernde sich geflüchtet hat, bereits die Verjährung eingetreten. ist. Rebeu der Auslieferung des Verbrechers selbst soll Alles, was zum Thatbestande des Verbrechens gehort , von einem Staate dem andern mitgetheilt werden, also Akten und Gegenstände, welche Theile des Thatbeftandes bilden (constn^nt nicht constatant) oder Behuss der ^rozessfül..r..ug verlangt werden.

Eigene Bürger dagegen ist keiu Staat verpfli.htet, eiuem anderen auszuliefern ; indessen involvirt eine solche Weigerung die moralische Verpflichtung, den Verbrecher durch die eigenen Gerichte bestraseu zu lassen. Gehört dagegen der Verbrecher weder dem re.^ui^ ^irendeu noch dem rea^uirirteu Staate an, so k a n n das Auslieferung^ .^...gehren der heimathlieheu Regierung des Verbrechers mitgetheilt werden, ...^d es k a n n ihr auch ans ihr Begehren der Verbrecher zu eigener ^.urtheilung ausgeliefert werden ; allein weder ^u eine.... Mittheilnng ^..h anch zn einer Auslieferung au die heimathliche Regierung ist der

^5 für Auslieferung angegangene Staat v e r p f l i c h t e t . Damit erledigt sich denn auch d^.e Streitsrage , welche seiuer Zeit in Sachen Del.afield ausgeworfen und namentlich im italienischen Barlament Gegenstand ansregender ..Debatten geworden ist. Jm Reichen Artikel 6 wird auch die Vrioritätssrage in dem Sinne geordnet, dass von mehrereu Auslieserungsbegehren demjenigen zuerst entsprochen werden soll, welches zuerst gestellt worden .ist.

Einigen Austoss erregte im Schoosse der Eommission die Bestimmuug in Art. 7, wonach ein Staat nicht verpflichtet ist, ein Jndipidnum auszuliefern , bevor es eine allsällig in dem Staate , an welchen das Ausliefernugsbegehreu gestellt wird, verwirkte Strafe e r s t a n d e n hat.

Die uemliche Bestimmuug findet steh bereits in dem Vertrage von 1843, sowie auch in dem mit ^esterreich unterm 17. Heumonat 1855 abgeschlossenen, und hat deshalb eine Art von Bra^s für sich. dessen ungeachtet lässt sich nicht verkennen, dass diese Bestimmung unter Umständen die Verfolgung und Bestrafung eines Verbrechers illusorisch machen kann. Wenn z. B. ein Jtaliener, dessen Anslieferuug von der Schweiz verlangt wird, in irgend einem schweizerischen Kantone zu langjähriger Zuchthausstrafe verurtheilt worden ist , so konnen möglicherweise alle Beweismittel . namentlich Zeugen , verloren gehen , weun die Ausliesexuua erst nach a u s g e s t a n d e n e r Strafe erfolgt. Würde dagegen dex Verbrecher den ^italienischen Behorden zur Beurteilung ausgeliesert und nachher ^u ^olleuduug seiner Strafzeit dem ausliefernden Staate wieder übergeben , so kounte iu beiden ^taateu Gerechtigkeit geübt werden.

Die kommission geht auch von der Voraussetzung aus , dass in den meisten ^älleu diesel ^erfahren ^oerde eingeschlagen und die Auslieferung nur dann werde verschoben werden, wenn die Gesährlichkeit des auszuliefernden Verbrechers seinen ^Transport als uuthunlieh erscheinen lässt.

Die Artikel .) und 10 bestimmen das Versahreu bei Auslieferuugsbegehren. Jm Schoosse der kommission wurde der Wunsch geäussert, es mochte eine Abäuderuug in dem Sinne bezweckt werden, dass Aus-

lieferuugsbegehreu auch mit Umgehung des diplomatische^. Weges und

von untergeordneten Behorden gestellt werden konnten. Die Eommission trat jedoch dieser Anschauungsweise nicht bei ; und so seh.^ sie daraus dringt, dass sür den gewöhnlichen Geschäftsverkehr in Stras- und Eivilpro^esssacheu möglichste Freiheit eiutreteu moge , so musste sie doch daran festhalten, dass Auslieserungsbegehren nur vou den hochsten Behordeu gestellt werden dürsen. Dabei hat die Eommission auch mit Vergnügen dem bundesräthlichen Berichte entnommen, dass die italienischen Behordeu in allen derartigen fällen eine weit grossere Bereitwilligkeit an den Tag legen, um bei Arretirung flüchtiger Verbrecher hülfreieh zu sein, als diess namentlich bei den belgischen^ und theiiweise auch be..

886^ den französischen der Fall ist, und worüber sich bereits der standerath-

liche Rapport über die Geschästssührnng des Bundesrathes vom 16. Juni 1866 mit scharfen Worten aufspricht.

Am Schlösse des Artikels machen wir darauf aufmerksam. dass in der telegraphischen Depesche das Dokument erwähnt werden muss, woraus sich das Verhastungsbegehren stü^t.

Art. 11 gab zu keinen Bemerkungen oder .Ausstellungen ..^eran..

lassnng, und ebenso ist die kommission mit der je^igen ^assnng des

Artikels 12 einverstanden. Zwar würde das tessinische Mitglied derselben

dem ^weiten Vorschlag des italienischen Abgeordneten den Vor^g gegeben haben, wonach in allen fällen, anch in denjenigen des .Artikels 12, Kostenvergütung eingetreten wäre, ohne jedoch ans diesem Grunde eine Verwerfung des Vertrages zu beantragen.

Art. 13 enthält die Bestimmung, dass ein Staat von dem andern die Abhorung vou Zeugen oder die .^ornah.ue gerichtlicher Untersuchung^

handlungen (nicht Aushingabe eines gerichtlichen Aktenstückes) verlangen

konne und dass dieselben den Gesezen des rea^uirirteu Staates gemäss vorgenommen werden sollen.

Art. 14 enthält Bestimmungen, welche zu längern Verhandlungen Veranlassung gegeben haben. Kei.. Zeuge darf gezwungen werden, vor einem sremden Richter zu . erscheinen. Leistet er dessen ungeachtet der Einladung ^olge, so hat er Anspruch ans Vorausvergütnng seiner Kosten nach dem beigesügten Tarif. Er dars serner von dem re.^uirirenden Staate weder am Orte der Abhornng, noch auf der Hin- oder Rückreise verhastet oder belästigt werden für Handlungen , welche der richte^ lichen Laduug vorausgegangen sind. Dagegen wird der Zeuge dureh seinen s.^u^condu^ nicht geschult, wenn er. am ^rte der Abhorung oder auf der Reise Verbrechen begeht, namentlich auch dann uieht, we^.n er

falsches Zeugniss ablegt. Die Eouuuission ist der Ansicht, es habe die

zwischen den Abgeordneten beider Regierungen verhandelte ^treitsrage durch die endliehe Redaktion des Artikels 14 die richtige Losung erhalten.

Der Artikel 15 gibt zu keiner materiellen Bemerkung Anlass. Ebenso haben^ wir den Berichten des Bundesrathes, betreffend Art. 16 und 17 uud deu beigesügten Tarif, welcher einen Bestandteil des vorliegenden

Vertrages bildet, nichts beizufügen.

Auch in Bezug aus diesen Vertrag war die Eommissiou geteilter Ansicht. Aus der einen Seite wurde namentlich hervorgehoben, dass die Auslieferungspflicht viel zu weit ausgedehnt worden sei , weiter als in irgend einem der andern Auslieserungsverträge ; auf der audern Seite glaubte man dagegen hieraus kein entschiedenes Gewicht legen , sondern die Ratifikation des Vertrages besürworten zu sollen.

887 Aus diese Erwägungen gestü^t, beantragt die kommission Zustimmung zum bundesräthlichen Beschlussesentwurf.

B e r n , den 23. Rovember 1868.

Ramené der kommission,

^. i .. B e r i ..h t e r st a t t e r :

...^.nles .^uiu.

^. ^. .^^.

.^ote. Die Abschnitte I. I1 und III find von ^xn. .^.^guin und di^ schnllte IV und V von .^rn. .^vnig verfaßt wvrden. .

^ie kommission bestand ans den .^erxen .

Jules M o g u l n , in ^erdon.

.^I. H e l l e r , in Aarau.

.^. W i x t h . . S a n d , in St. Gallen.

.^..gen .^ s c h e r , in Zürich.

Eugene B o r e l, in ^euenbura.

^l. .^chlin, in Basel.

.^. G. .^ o n i g , in Bern.

.^. C. . p l a n t a , in Chur.

L. S t v p p a n i , in .^onte..Tresa (Tesstn).

.

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Bericht der Kommission des Ständeraths über die am 22. Juli 1868 zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Italien abgeschlossenen Verträge.

(Vom 23. November 1868.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1868

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

55

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

14.12.1868

Date Data Seite

863-887

Page Pagina Ref. No

10 005 984

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