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Schweizerisches Bundesblatt.

XX. Jahrgang lll.

Nr. 38.

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22. Anauft 1868.

Bericht der

ständeräthlichen Kommission , betreffend Hebung der Pferdezucht.

(Vom 17. Juli 1868.)

Tit..

Jh..... behufs Begutachtung der bundesräthlichen Vorlage über Hebung der B f e r d e z u c h t niedergesetzte Kommission ist bei der noehmaligen Behandlung dieser Materie von der Ansicht ausgegangen, daß

durch den Bundesbeschluss vom 19. Dezember 1867 der prinzipielle Streit über die Zweck.nässigkeit einer thatsäehlichen und finauzielleu Mithülfe des Bundes in Sachen bejahend entschieden worden sei.

Es konnte sieh also für uns nieht mehr um das "ob", sondern nur um das "wie" und zwar hauptsächlich um die beiden Fragen handeln, ob erstens dem von der Bundesversammlung dem Bundesrathe durch Beschluss vom 19. Dezember 1867 ertheilten Auftrage uaehgekommen worden sei, und zweiteus ob der frühere Beschlussesentu.urs, welcher wörtlieh gleichlautend den Räthen wiederum zur Genehmigung vorgelegt wird, den et.vas veränderten Umständen noeh entspreche.

Der Austrag an den Bundesrath lautete (siehe

Bundesblatt von 1868, Bd. II, S. 849.

Bundesblatt. Jahrg. XX. Bd.IlI.

12

148 Behufs Vollziehung dieser beiden Zwecke wurde eine Expertenkommission aufgestellt, welche sich auf das folgende Brogramm vereinigte.

(Siehe Botschaft.)

Ueber^ dieses Programm ist nun noch Folgendes zu bemerken.

Es ist klar, dass, insofern das in lester Linie angestrebte Ziel einer dauernden Verbesserung unserer Vferderaeen wirklieh erreicht werden soll, der Aufzucht der Füllen zum mindesten eine ebenso grosse Sorgsalt zugewendet werden muss, als diess beim Ankauf und der Behandlung der Zuchtthiere geschieht. Die Expertenkommission hat nun diesen Vunkt nicht ausser Auge gelassen, ist indessen zu dem Schlösse gelangt, dass die ausserste Sorgfalt in dieser Riehtuug so sehr im Jnteresse der opferbrin-^ genden Kantone und Brivaten liege und dass ihr Zweck hier so sehr mit demjenigen der Eidgenossenschaft übereinstimme, dass es für einmal noch unnothig für die lettere erscheine, auch hier die Jnitiative zu ergreisen und das Brogramm durch weitere bindende Vorschriften zu verschärfen und zu vermehren.

Jmmerhin ist vorgesehen, dass von den Kantonaibehörden aus, den Jnstruktionen, .welche den Bserdezüchtern über Behandlung und Bflege der angekauften Zuchtthiere behändigt werden sollen, Bestimmungen über die Vflege und Nahrung der^Füllen beigefügt werden.

Dieses Brogramm nun wurde vom Bundesrathe sämmtlicheu Kautonsregierungen vorgelegt und dieselben eingeladen, sich aus Grundlage desselben an den Anschauungen des Bundes zu betheiligen.

Die Stände Zürich, Bern, Luzern, Ridwalden, Freibnrg, Solo^ thurn, Basel.land, Schaffhausen, St. Gallen. Graubünden, Aargau, Thurgau, Waadt und Wallis erklärten daraus und die meisten in be^ stimmtester Weise ihre Zustimmung zum programme, gaben die Art und Weise ihrer Leistungen an und beanspruchten eine gewisse Anzahl Zneht^ thiere.

^euenburg sand sieh veranlasst, den Entscheid in dieser Augelegenheit bis zuui nächsten Jahre zu verschieben.

Von sämmtliehen Bserde züchtenden Kantonen sind somit wenige ausgeblieben und es steht. zu hoffen, dass aneh dort minder Zeit die vorliegenden Bestrebungen ^besser werden gewürdigt werden.

Die meisten der obgenannt^n Kantone haben sich über die ihnen programmgemäss zustehenden .Leistungen genügend und bestimmt ausgesprochen, einige wenige lassen in dieser Beziehung zu wünschen übrig und es wird Aufgabe des Departements sein, aueh hier die Leistungen des Bundes mit den kantonalen in Einklang zu bringen.. Wenn es nun aueh hier wünschbar wäre, eine vollkommene Uebereinstimmung in das Versahren der Kantone be^n Verkaufe der Zuehtthiere , bei der

149 Brämirung u. s. w. zu bringen, so ist diess doch nicht wesentlich genug, um in dieser Richtung vom Bunde aus erneute Anstrenguugen zu maehen.

Es kann den Kantonen überlassen bleiben, in dieser Beziehung das Rothige vorzubahnen.

Wichtiger erscheint ein anderer Bunkt.

Verschiedene Kantone haben sich nämlich über die von ihnen zu .fanden ihrer Bferdezüchter gewünschten Thiere sehr einlässlich ausgesprochen. So wünscht Bern zur Fortzüehtung seiner Erleubaeher Raee Glau^rappen , St. Gallen dagegen kann sür sein^ Rheinthaler Raee nur .^Lichtbraune gebrauchen. Solothurn will 1 Hengst von 3 Jahren und 1 Hengst von 3-4 Jahren, 6 Stuten von 1--3 Jahren und eine von 4 Jahren, alles .braun; Freiburg will Zuchtthiere dänischen Stammes, und Wallis will seine Eharrat mit einem Ravarinerhengste aus der Ebene von Tarbes, von andalusischem Blute entsprungen, kreuzen.

Man sieht, dass die Aufgabe des Bundes hier bezüglich des Ankaufes und des Verkaufes keine so leichte ist und es wird das ^..epartement sich über diese beiden Vnnkte mit den Kantonen in's Einverneh-

men selben und hauptsächlich bezüglich des Ankaufes nicht nur seine eigenen, sondern auch die kantonalen Erfahrungen zu Rathe ziehen.

Beim Einkaufe ist natürlich verstanden, dass derselbe aus Rechnung der Kantone durch den Bund geschieht und dass ein Ausgleich der Vreise der einzelnen Thiere in der Weise stattzufinden hat, dass Reisekosten und abfällige Verluste pro Rata auf die Köpfe vertheilt werden.

Z..m zweiten Vunkt.. übergehend, haben wir zwei kleine Al.änderungeu bezüglich Art. 5 und 6 des Beschlussesentwurfes zu beantragen.

(^iehe unten.)

^er ganzen Vereinbarung mit den Kantonen liegt der richtige Gedanke zn Grunde, dass die Leistungen der le^tern denjenigen des Bundes.

zum mindesten gleichkommen sollen . es müssen desshalb auch die Ansprüche.

der Kantone aus Erlass von Zuchtthieren sich innerhalb der Schranken.

der programmgemäßen Leistungen halten (was nieht überall geschehen ist) . und zu diesem Behuse erachten wir als zweckmäßig, den Art. 5 folgendermalen zu fassen (stehe unten).

^ür Art. 6 endlich wünschen wir folgende Redaktion (siehe unten).

Wenn auch der finanzielle Standpunkt von andern Rücksichten hier in den Hintergrnud gedrängt wird, so muss er sich doch soweit geltend machen und das Gleichgewicht des Budgets ist nach Jhrer aller Kenntniss bereits so preeär, dass es wohlgethau erscheiut, diesen noch aus das Jahr 1868 zu nehmenden Kredit in feste Schranken zu ziehen.

Schliesslich bemerken wir noch, dass bezüglich der .Leistungen des Bundes in spätern Jahren das in der Botschaft des Bundesrathes vom

150 22. Rovember 1867 Gesagte, wona.^ Fr. 20,000 zur Jnstandhaltung der Zuchtthiere und zu den nothigen neuen Jmportationen ausreichend sind, seine volle Geltung behält.

.Wir empfehlen den Beschlussesentwurs, wie er aus xathung hervorgegangen ist,^Jhrer Genehmigung.

unserer Be-

B e r n , den 17. Jnli 1868.

Ramens der Kommission :

A. ^chlin.

A n t r a g der

Kommission^).

Die Kommission beantragt Zustimmung zum bundesräthlichen An-

trag, unter Modifikation der Art. 5 und 6, welche wie folgt redigirt

werden : Art. 5. Derselbe ^der Verkauf) geschieht an die Kantonsregiernngen nach Massgabe der von denselben gemachten .Anmeldungen beziehungsweise programmgemäß zugesagten Leistungen , und zwar 30 ^/e unter dem .Ankaufspreise.

Art. 6. Als Ma^imalbetrag zur Deckung des Verlustes aus den Ankäufen des Jahres 1868 wird ein Kredit von Fr. 60,000 bewilligt.

Mitglieder der Kommission.

Herren .

A. .^ochlln, BaseI.

...^ ^.

A.

A.

.^ o g u i n . ^...erdon.

.^alla^er, Trasadlngen.

Jecker in Seewen (Solothurn).

Heller in ...Iaran.

^ Derselbe wurde ^on den ^then angenommen .^Ständerath 17. Jull, ^a^

tlonalrath 22. Juli. S. Ges. Slg. Bd. IX^ S. 377.)

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Bericht der ständeräthlichen Kommission , betreffend Hebung der Pferdezucht. (Vom 17.

Juli 1868.)

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1868

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