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Schweizerisches Buudesblatt.

XX. Jahrgang. 1l.

Nr. 32.

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11. Juli 1868.

Konzession für

.den Bau und Betrieb einer Eisenbahn Romanshorn-Konstanz auf thurgauischem gebiete.

(Vom 28. Januar 1868.)

Der G r o s s e Rai.h des K a n t o n s Thurgau, auf das vom Grüuduugskomite für die Erstelluug einer Eisenbahn Romanshorn- Konstanz mit Zuschrift vom 13. Oktober 1867 au den Regierungsrath gerichtete Gesuch um diessfällige Konzessiouiruug, .

beschliesst: Art. 1 . Dem genannten Gründuugskomite wird für sich und zu fanden einer Aktiengesellschaft zum Zweke des Baues und Betriebes Deiner Eisenbahn Romanshorn-Konstanz, , soweit für dieselbe das Gebiet des Kantons Thurgau in Anspruch genommen wird . die nachgesuchte Konzession unter den in den folgenden Artikeln enthalteueu Bediugungen ertheilt.

Art. 2. Die Konzession wird für neunundneunzig nach einander folgende Jahre gewahrt, von dem Tage au zu rechuen, mit welchem die Bahn in ihrer ganzen Ausdehnung dem Verkehr übergeben werden wird.

Nach dem Ablause dieses Zeitraums so.l die Konzession, gemass einer dannzumal zu Reffenden Uebereinkunft, erneuert werden , wenn sie nicht in Folge eines mittlerweile eingetretenen Rükkaufes erloschen sein sollte.

Art. 3. Sowohl bezüglich des Rükkauss der Eisenbahn , als in jeder andern nicht besonders erwähnten Beziehung. bleiben die Rechte

Bundesblatt. Jahxg. XX. Bd. II.

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766 des Bundes nach Massgabe der Bundesverfassung nnd der Bundesgefe^ vorbehalten.

Art. 4. Hinsichtlich der ^wan^abtretung von .^rivatrechten für die Eisenbahn hat die Gesellschaft an die Bestimmungen der einschlagen Bundesgeseze sich zu halten.

Art. 5. Die Gesellschaft h.^t thr Domi^ in der Ortsgemeinde.

Egelshosen zu nehmen und dort einen Bevollmächtigten anzuweisen, welcher Samens der Gesellschaft ^u handeln befugt sein soll. Am be^ zeichneten Domizil ist. die. Gesellschaft für persouliche klagen zivilgerieht-

lich zu beklagen. Für dingliche Klagen gilt das Forum der gelegenen Sache..

Art. 6. Die Statuten der Aktiengesellschaft sowie die Baupläne,.

namentlich betreffend die Bahnrichtung, die Anlegung der Bahuhose nud Stationsorte, die Uebergänge und Durchgange, die Korrektionen von Strassen und .Bewässern, bedürfen der Gutheissung der Kantonsregierung..

einmal genehmigt , dürsen sie nur mit deren Zustimmung abgeändert werden.

Die Gesellsehast gewährleistet , dass ans dem ..Gebiete der Ortsgemeinde Egelshosen eine sowohl für den Bersonen- als für den Güterverkehr dienende Station , und zwar ^in der Weise erstellt werden solle, dass dabei die Abzweigung einer .uach dem untern Thurgau führenden Eisenbahn ermöglicht sein wird.

Art. 7. Die Gesellschaft hat ans ihre Kosten die geeigneten Vor^ kehrungen zu treffen, damit die Kommunikation zu Land und zu Wasser, bestehende Wasserleitungen u. dgl. weder während des Baues der Bahn, noch später durch Arbeiten zum Zweke der Uuterhaltnug derselben unterbroehen werden. ^.ür unvermeidliche Unterbrechungen ist die Zustimmung des Regierungsrathes erforderlich.

Gerüste, Brüken und andere ähnliche Vorrichtungen, welche behnss der Erzieluug einer ungestorten. Verbindung zu zeitweiligem Gebrauche errichtet werden, sind dem Verkehre nieht^ zu übergeben, bevor die Behorde sich vou ihrer Solidität überzeugt und in Folge dessen ihre Beuu^ung gestattet hat. Dabei ist jedoch immerhin, falls in ^olge ungehöriger ^lussühruug solcher Bauten Schaden entstehen sollte, die Gesellsehast zum Ersaz verpflichtet.

.^rt. 8. Es bleibt der Gesellschaft überlassen, die Bahn einoder zweispurig ^. erstellen.

Sollte die Kanto..sregi.ern.l.g die Aubring..ng eines ^weiten Geleises für notwendig halten, die Gesellschast aber dieselbe verweigern, so wäre ein daheriger Anstand schiedsgerichtlich aus^utragen.

Art. ..). Die Bahn ist sammt deren Material und den ^ugehorigeu Gebäuden ans das Beste, uamentlich in einer, die volle Sicherheit

767 für ihre Benuzung gewährenden Weise herzustellen und sodann jederzeit in untadelhaftem Zustande zu erhalten.

Art. 10. Die Bahn darf dem Verkehr nicht übergeben werden, bevor die Kantonsregiernng in Folge einer mit Rükstcht aus die Sicherheit ihrer Benuz..ng vorgenommenen Untersuchung und Erprobung der-

selben in allen ihren Bestaudtheilen, die Bewilligung dazn ertheilt hat.

Auch nachdem die Bahn in den Betrieb gesezt worden, ist die Kantousregierung jederzeit .besngt, eine^ solche Untersuchung anzuordnen.

Sollten sich dabei Mangel herausstellen, welche die Sicherheit der Bennzung der Bahn gefährden, so ist die Kautonsregierung ermächtigt, die uuverweilte Beseitigung solcher Mängel von der Gesellschast zu fordern und, falls von der leztern nicht entsprochen würde, selbst die geeigneten Anordnungen zur Abhülfe. zu treffen.

Betriebsverträge mit auswärtigen Staaten oder Gesellschasten sind, insoweit dabei allgemeine öffentliche Jnteresfen in Betracht fallen, ^der Genehmigung der Kautonsregieruug zu unterstellen.

Art. 11. Die Eisenbahnunter..ehmnng nuterliegt, mit Vorbehalt der in dieser Konzessionsurkunde enthaltenen Beschränkungen, im Uebrigen gleich. jeder andern Vrivatunternehmung den allgemeiueu Gesezen und Verordnungen des Landes.

Art. 12. Die Eisenbahngesellschaft als solche ist sowohl .sur ihr Vermögen als für ihren Erwerb in ^olge des Betriebes der Bahn von der Entrichtung aller Kantonal- und Gemeindesteuern befreit.

Diese Beftimmuug findet jedoch ans Gebäuliehkeiten und biegensehaften, welche sich, ohne .unmittelbare und nothweudige Beziehung zu der Eisenbahn zu habeu, in dem Eigenthum der Gesellsehast befinden mochten, keine Anwendung.

Desgleichen sind in dieser Steuerbefreiung die geglichen Beiträge sür die kantonale Brandassekuranz der Gebäude sowie an die feuerpolizeilichen Einrichtungen der Gemeinden nicht inbegrisfen.

Einzelne Angestellte, die im Kanton wohnen, unterliegen gleich den andern Kantonsbewohnern der Besteurung.

Art. 13. Die Handhabung der Bahnpolizei liegt zunächst der.

Gesellschaft ob. Dabei bleiben^ jedoeh der Kautousregierung ^die mit der Ausübung ihres ^beraussichtsrechtes verbundeneu Besuguisse in vollem Umfange vorbehalten.

Die nähern Vors.hristen , betreffend die Handhabung der Bahnpolirei , werden in einem von der Gesellschaft zn erlassenden und der Genehmigung der Kantonsregierung zn unterwerfenden Réglemente anf-

gestellt.

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Art. 14. Jm .^erwaltn..gsrathe (der Direktion) der Gesellschaft soll die Mehrzahl der Mitglieder aus ^ehweizerbürger.. bestehen. Die

768 nähern Vorschriften hierüber werden in die Statuten der Aktiengesells.hast (Art. 6) ausgenommen.

Ebenso .st bei der Wahl von Stationsbeam..en und Bahnwärtern auf Sehwe^erbürger vorzugsweise Rüksicht ^u nehmen.

Die Beamten und Augestellten der Gesellschaft, welchen die Ausübung der Bahnpolizei übertragen ist, werden ans Anordnung der Kantonsregieruug durch die zuständige Amtsbehorde an Eidesstatt in das Hau^gelubde genommen.

Sie haben zur Dienstzeit in die Augen fallende Abwichen zu tragen.

Den Bahnpoli^eibedieusteteu steht die Besuguiss ^u, solche Ve.r.sonen, welehe den Bahnpoli^ivorsehristen zuwider handein sollten, im Be.tretungs^ salle sofort festzunehmen . sie haben dieselben jedoeh sofort an die zuständige Amtsbehorde abzuliefern , welche das weiter Erforderliche perfiden wird.

Wenn. die Kantouspoli^ei die Entlassung eines Bahupolizeiaugest...^ teu wegen Vs^chtverlez...^ verlaugt , so muss dem Begehreu --- uuter Vorbehalt ^es Rekurses au die .^anton^regierung --. entsprochen werden.

.^rt. 15. Sofern uach Erbauung der Eisenbahn nene Strafen, Kanäle oder Brnnneuleitungen, welche die Bahn kreuzen, von Staatsoder Gemeindewegen angelegt werden , so hat die Gesellschast sur die daherige Jnanspruehnahme ihres Eigeuthnms, sowie sur die Vermehrung der Bahnwärter und Bahnwarthänser , welche dadurch nothwendig gemacht werden dürften, keine Ents..hädigung zn fordern. Dagegen fällt die Herstellung, sowie die U.uterhaltuug a^ch derseuigen Bauten, welche in ^olge der Anlagen solcher Strasseu, Kanäle u. s. f. zum Zweke der Erhaltung der Eiseubahu in ihre... u..ver..ümmerl.en Bestaude ersorderlich werden, aussehliesslieh dem Staate, beziehungsweise deu betreffenden Gemeiude.n ^ur ^aft.

Art. 16. Die Beförderung der ^erfouen foll mindestens drei Mal täglich stattfinden , und es sollen die Versoneu^üge mit einer mittlern Gesehwiudigkeit von weuigsteus 5 Wegstuuden iu eiuer Zeitstunde transportirt werden.

Bei der Auorduuug der Züge ist ans den durchgehenden Verkehr von und nach ^Rorseha..h , Konstant und Zürich die möglichste Rül.sieht zu nehmen.

Art. 17. ^.ür die Besorderuug der Versoueu mittelst der Bersouen^ ^üge werden mindestens drei Wagenklassen ausgestellt. Die Wagen sämmtlicher Klasseu müssen znm Sizen eingerichtet und mit ^enstern persehen sein. Es sollen anch mit den Waarenzügen Versonen Gefordert werden konner..

769 Art. 18. Die Ma^imalanfäze für den Bersonen- und Waar.entransport dürfen die sür die übrigen im Kanton Thurgau bestehenden Bahnen .in befugter Weise festgesezten Tarife nicht übersteigen.

Art. 19. Die Gesellschaft ist verpflichtet, Militär, welches im Kantonaldienfte steht , sowie dazu gehoreudes Kriegsmaterial, aus Anordnung der zuständigen Militärstelle, um die Halste der niedrigsten Tax^e durch die ordentlichen Versonenzüge zu befördern.

Jedoch hat der Kanton die Kosten, .welche durch ausserordentliche Sicherheitsmassnahmen für den Transport von Vulper und Kriegsseuerwerk peraulasst werden , zu tragen und sür Schaden zu hasten, welcher durch Beförderung der lezterwähnten Gegenstände ohne Verschuldung der Eiseubahnverwaltun^g oder ihrer Angestellten verursacht werden sollte.

Art. 20. Die Gesellschaft ist verpflichtet, Solche, welche auf Anorduung der zuständigeu Polizeibehörde polizeilich zu transportiren find, auf der Eisenbahn zu befördern.

Die Bestimmung der Art des Transportes, sowie der sür denselben zu entrichtenden Ta^en , bleibt der Vereinbarung mit der Gesellschast vorbehalten.

Jmmerhin sollen die Ta^en mögliehst billig festgefezt werden.

Art.

Gebrauch klärt hat, Material,

21. Soweit der Bund nicht bereits von dem Rül.kaussrechte gemacht oder von demselben Gebrauch machen zu wollen erist der Kauton Thnrgau berechtigt, die Eisenbahn sammt dem den Gebäulichkeiten und den Vorräthen, welche dazu gehören,

mit dem ablause des 30., 45., 60., 75., 90. und 99. Jahres, von

dem Zeitpunkte der Eröfsnung ihres Betriebes aus der gauzen Bahnstreke an gerechnet, gegen Entschädigung an sich zu Riehen, salls er die Gesellschaft jeweilen 4 Jahre. und 10 Monate zum Voraus hievou be-

uachrichtigt.

Art. 22. Kann eine Verständigung über die zu leistende Eutsehädiguug nicht erzielt werden, so wird die lettere schiedsgerichtlich be-

stimmt.

^ .^ür die Ausmittlung der zu leistenden Entschädigung gelten solgende Bestimmungen: .^. Jm ^alle des Ri.kkauses im 30., 45. und 60. Jahre ist d.^r 25sache Werth des durchschnittlichen Reinertrages derjenigen zehn Jahre, die dem Zeitpunkte, in welchem der Kanton Thurgau den Rükkaus erklärt, unmittelbar vorangehen , im ^alle des Rükkauses

im 75. Jahre der 22^fache und im ^alle des Rükkauses im 90.

Jahre der 20faehe Werth dieses Reiuertrages zu Bezahlen, immer-

hin jedoch in der Meinung, dass die Entschädigungssumme in keinem Falle weniger als das ursprüngliche Anlagekapital betragen darf.

.^on dem Reinertrage, welcher bei dieser Berechnung zu Grunde

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^u legen ist. sind übrigens Summen, welche aus Abschreibungs^eehnung getragen oder einem Reservesond einverleibt werden, in Abzug zu bringen.

h. Jm ^alle des Rükkauses im 99. ^ahre ist die muthmassliche

Summe , welche die Erstellung der Bahn und die. Einrichtung derselben ^..m Betrieb in diesem Zeitpunkte kosten würde , als Entschädigung ^u bezahlen.

c. Die Bahn sammt Zubehorde ist jeweilen . zu welchem Zeitpunkte auch der Rül.kaus erfolgen mag . iu einem vollkommen besriedigeuden Zustande den. Danton abzutreten. Sollte dieser Verpsliehtung^ kein Genuge gethan werdeu, so ist ein verhaltnissmässiger Betrag von der Rükkausssumme iu Abzn^ zu bringen. Streitig-

keiten, die hierüber eutstehen mo.hlen, sind schiedsgerichtlich^ aus^

zutragen.

Art. 23. Rach Vollendung der Bahn ist eine Rechnung über die gesammten Kosteu, sowohl der Anlage derselbeu , als auch ihrer Einrichtung zum Betriebe , der Kantonsregierung zu ubergebeu und dem Archive der Gesellsehast einzuverleiben.

Aus dieser Rechnung ist die Anerkennung der Richtigkeit derselben sowohl von ..^eite der Kantonsregiernng, als von Seite der Gesellsehast

zu beglaubigen.

Art. 24. Die Gesellschaft ist verpflichtet, alljährlich den Jahres-

bericht ihrer Verwaltung, eine Uebersieht der Jahresreehunug und einen Auszug aus dem Protokoll über die während des betreffenden Jahres von der Generalversammlung der Aktionäre gepflogeneu Verhandlungen dem Regiernngsrathe einzusenden.

Art. 25. Streitigkeiten zwischen dem Danton und der Gesellschaft, welche an sich. zivilreehtlicher Ratur sind uud deren Entscheid nicht bereits dnrch den gegenwärtigen Konzessionsakt der Kantonsregierung vorbehalten ist , sollen al.schliesslich dnrch ein Schiedsgericht entschieden werden. Das Schiedsgericht wird so ^usammengesezt , dass jeder Theil zwei ^..hiedsrichler erwählt und von den ledern ein .^mann bezeichnet wird. Konnen die Schiedsrichter über die Verson des Obmanns sich nicht vereinigen, .so bildet das schweizerische Bnndesgericht einen Dreiervorschlag , ans welchem zuerst der Kläger nnd hernach der Beklagte je einen der Vorgeschlagenen zu streichen hat. Der Uebriab leibende ist Obmann des Schiedsgerichts.

.^lxt. 26. Der .Kautou Thurgau verpflichtet sich ,^ während der nächsten dreissig... Jahre , vom Tage der gegeuwärtigeu Konzessiousertheiluug au gerechnet, eine Eisenbahn von Romaushorn in der Riehtnng nach Konstanz weder selbst zu bauen, no.h eine Konzes^.on sür die Erxichtnne^ einer solchen Bahn zu ertheilen.

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Art. 27. Der schweizerischen Rordostbahngesellschaft bleibt das ihr ^emäss ^ 3 , ^weites Lemma. der Konzessionsurkunde vom 8. Dezember 1852 zustehende Recht vorbehalten. Es soll die Erklärung über die Ausübung jenes Rechtes binnen einer Frist ^ von 3 Monaten , von der Konzessionsertheilung an gerechnet, abgegeben werden.

Art. 28. Die durch gegenwärtige Urkunde konzessiouirte gesellschaft hat binnen sechs Monaten , von dem Tage der Jnkxafttretung dieser Konzession an gerechnet, über ^die zur Ausführung^ der Bahn .Romaushorn^Konstänz (t.hu...gauisehe Gre^e) Erforderlichen Geldmittel sich auszuweisen und por Ablauf pon weitern sechs Monaten die Erdarbeiten ^u beginnen.

Die .Kant^.sregierung ist berechtig die Konzession als erloschen ^u erklären, falls der einen oder der andern der obstehenden Vorschriften .nicht entsprochen werden würde.

Art. 29. Zur gänzlichen Vollendung und Jnbetriebsezung der Eisenbahn wird^ der Gesellschaft ein.^. Frist von zwei Jahren eingeräumt, vom Tage der Bundesgenehmigung dieser Konzession an gerechnet.

Art. 30. Die Gesellschaft ist ermächtigt, unter Genehmigung der .Kantousregierung die ihr ertheilte Konzession mit allen Rechten und Verpflichtungen an Andere, seien es einzelne Betonen oder Gesellschaft ten, abzutreten.

. Abgeschlossen, Frauenfeld, den 28. Jänner 1868.

Die Abgeordneten des Regierungsrathes des Kantons Thurgau: J . L . S u l z b e r g e r , Reg.-Rath.

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Der Abgeordnete des Seethalkomites : Labhardt.

Egloff.

Der Regieruugsrath des Kantons ^Thurgau hat vorstehender Konzession für. den Bau . und Betrieb einer Eisenbahn Romanshorn..Konst..nz auf thurgauischem Gebiete die Genehmigung er-

theilt.

F r a u e n f e l d , den 29. Jänner 1868.

Der Präsident des Regierungsxathes : (L. ^.)

E.^ff.

Der Kanzleidixektor : Rukstuhl..

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Konzession für den Bau und Betrieb einer Eisenbahn Romanshorn-Konstanz auf thurgauischem Gebiete. (Vom 28. Januar 1868.)

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11.07.1868

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