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Postvertrag zwischen

der Schweiz einerseits und dent norddeutschen Bunde, Bauern, Würtemberg und .Baden andererseits.

(Vom 11. April 1868.)

Der Bundesrath de.. schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits, und Seine Majestät der König von Vreussen, im Ramen des .....orddeutschen Bundes, Seine Majestät der König von Bauern, Seine Majestät der König von Württemberg und Seine Königliche Hoheit der Grossherzog von Baden, andererseits, von dem Wunsche geleitet, eine den dermaligen Verhältnissen entsprechende Regelung und Erleichterung des gegenseitigen Postverkehrs herbeizuführen, haben den Abschlnss eines Postvertrags beschlossen und sür diesen Zwek zu ihren Bevollmächtigten ernannt : Der Bundesrath der schweizerischen Eidgenossenschaft : den Nationalrath Dr. Joachim H e e r , und keine Majestät der König von Preussen : Allerhöchstihren General-Postdirektor Richard von Vhilipsborn, und Allerhöchsteren Geheimen Ober-Bostrath -Heinrich Stephan.

Seine Majestät der König von Bayern : Allerhöchstihren Generaldirektionsrath Joseph B a u m a n n ,

^28 .^n... ..l.^ ^ .. ^t a t der ......^ r.. ^ ^ n ^ n r t t e m b e r a .

Al.lerhochfiihren Kammerherru , außerordentlichen gesandten und bevollmächtigten Minister an dem Konisch Vreussischen Hofe, Geheimen Legationsrath Freiherrn Earl v o n Spi^emberg, und ^ll.lerhochstihren Bostrath August H o f a c k e r .

^eine ^...n^t^e ...^...he^ der ...^r.^er^ von ..^aden : Allerhoehfiihreu Bostassessor Friedrich H e s s , welche aus Grund ihrer, in guter uud gehöriger ^orm befundenen Vollmachten sich über die nachstehenden Artikel geeinigt haben.

Art^el. 1.

A u s t a u s ..h d e r V o st s e u d u n g e n.

^

Zwischen dem Gebiete. des Rorddeutscheu Bundes und von Bauern, Württemberg und Baden einerseits , und dem Gebiete der Sehweiz andererseits soll dnrch Vermittelung der beiderseitigen ^ostansl.alten ein geregelter Austausch der i^n gegenseitigen unmittelbaren, wie im^nrch^angsverkehr vorkommendem. .^riespost- und ^ahrpostsendungen stattfinden.

.

Die Verwaltungen machen sich verbindlich, sür möglichst schleunige Besorderung der ihnen ^ugesührten ^riespost^ und ^ahrpostsendungen Sorge ^u tragen . insbesondere sollen für ..^esorderung der Briespostsendungen jederzeit die schnellsten vorhandenen Routen benu^t werden.

Mietet die ^esorderung aus verschiedenen Routeu gleiche Besehlenn^ ^ung dar, so ist die Bestimmung des ^n beugenden W^ges der sreien Wahl der absendenden Vostverwaltung überlassen. Jmmerhin sollen bei gleicher Beschleunigung die Korrespondenzen aus der Schwe^ nach den Grenzgebieten i.n direkten Kartenschlüssen an die Verwaltung des Bestimmungslandes ausgeliefert werden.

Welche Bostaustalten und Eisenbahnpostbüreau^ behuss des geregelten Austausches der ^end.^.^n in direr^ Bries- oder ^raehtkart^nsehlussverbindnng zu sezen find , bleibt der Verständigung der ^ostverwaltungeu, ^is.^en welchen der Austanseh der Karteusehlüsse stattfiuden soll, vorbehalten.

Für den ^.all , dass ein Austausch von Briespostkartenschlüssen zwischen deutschen und schweizerischen Bostauftalten aus dem Wege durch Frankreich ersolgen sollte , werden die Kosten des ......ranfits durch das srauzofis..he Gebiet von. der betreffenden deutschen Vostverwal.tnng und der schweizerischen Vostverwaltung zu gleichen ^heilen getragen werden.

929 Artikel 2.

U e b e r f ü h r u n g der ..^ o st t r a n s p o r t e a u f den G r e n z e n .

Bei den Verabredungen, welche hinsichtlich der Beförderung de...

Vosttransporte aus den Grenzstreken zu treffen sind, soll im .Allgemeinen von den. Grundsaze ausgegangen werden , dass jeder Theil für die Uebersühruug der .Postsendungen aus seinem Gebiete bis zur gegenüberliegenden Grenzpoststation des benachbarten Gebiets z.. sorgen^ hat.

Die Herstellung der zu diesem Behnse erforderliehen Boftkurse und die Regelung der Spezialverhältnisse aus den einzelnen .Kursen,. so wie ^die Beunzn..g der Eisenbahn- und Dampsschisfverbindungen an der Grenze zur gegenseitigen Ueberlieferung der Vosttrausporte, bleibt, so ^weit in dieser Beziehung nicht besondere Staatspertrage bestehen , der Verständigung zwischen den betheiligteu ^entschen Grenzpostverwaltungen und ^er schweizerischen ^ostverwaltnug überlassen.

Artikel 3.

A e usse r e B e s e s s e n h e i t und B e h a n d l u n g der .^ o st s e n d u n g e n.

Jn Bezng ans die äussere Beschaffenheit und Behandlung der Postsendungen bei der ^lus- und Abgabe und bei der Weiterspedition gelten die zwischen den beiderseitigen .^ostverwaltungen zu verabredenden Reglements- und .^usführnng^beftimmungen , beziehungsweise die Festsezungen der Verträge mit dritten ..Staaten oder Transportünternehmungen.

^o weit in diesen Reglen.ents .... besondere Beftimmnngen nicht ^getrofsen sind, finden die sür den innern Verkehr der hohen pertragschliessende.. Theile bestehenden Vorschriften Anwendung.

Artikel 4.

Briefpostsendungen.

Zur Briefpost gehören : die gewohnlichen und rekommandirten ^..Briefe, ^ Druksachen, Waarenproben und Muster, Postanweisungen, Zeitungen und Zeitschriften.

Das Gewicht der Briefe, Druksachen und Waarenproben darf ein halbes Bsund ......... 250 Gramme im Einzelnen nicht überschreiten.

930

Artikel 5.

Briefporto.

Das Borto für die Briefe ^wisehen dem ...Gebiete des Norddeutschen Bundes, Bauern, Württemberg und Baden einerseits., und der Sehwei^ andererseits soll betragen : 1) für den einfachen s r a n k i r t e n Brief 2 Silbergroschen oder 7 Kreuzer süddeutsche Währung oder 25 Rappen .

2) für den einfachen unsrankirten Brief 4 Silbergroschen oder 14 . Kreuzer südd. Währung oder 50 Rappen.

Zur Erleichterung des Grenzverkehrs wird das Borto zwischen allen denjenigen deutsehen und schweizerischen Bostorten, welche in gerader Linie nicht .mehr als 7 geographische^ Meilen ....... ^52.,^ Kilometer von einander entfernt sind, feftgefezt wie folgt : a. sür den einfachen f r a n k i r t e n Brief 3 Kreuzer südd. Währung be-

ziehungsweise 10 Rappen ;

b. für den einfachen u n s r a n k i r t e n Brief 7 Kreuzer füdd. Währung,

beziehungsweise 20 Rappen.

Die Feststellung derjenigen Bostorte, welche innerhalb des Grenz-

rayons von 7 Meilen gelegen find, erfolgt im Wege der Verständigung zwischen den einzelnen betheiligteu Bostverwaltungen.

Als ein einfacher Brief ist ein solehex anzusehen , dessen Gewicht 1 Loth beziehungsweise 15 Gramme nicht übersehreitet. Alle schwereren Briefe bis ^u dem zulässigen Maximalgewicht von einem halben Bsunde unterliegen ohne weitere Abstufung dem doppelten Betrage des nach den obigen formen sür den einfachen Bries in Anwendung kommenden Bortos.

Artikel 6.

Dr u k sa ch e n.

Das Borto sür Drnksachen ^wischen dem Gebiete des Rordeutsehen Bundes, Bauern, Württemberg und Baden einerseits, und der Schweiz andererseits soll betragen : 1/2 Silbergroschen , oder 2 Kreuzer südd.

Währung, oder 5 Rappen sür je 21/2 .^oth beziehungsweise 40 Gramme, oder einen Bruehtheil^ davon.

Jnnerhalb des im Artikel 5 festgesetzten Grenzra.^ons soll das Borto für Drnksachen nach der Schweiz 1 Kreuzer südd. Währung für je 21/2 Loth und aus der Sehweiz 2 Rappen sür je 40 Gramme betragen.

Die Sendungen müssen srankirt werden.

.^1 Zur Versendung als ..Druksache^ .^gen die obige ermäßigte Ta^.e werden zugelassen: alle gedrukten, lithographirten , metallographirten, photographirten , oder sonst auf mechanischem Wege hergestellten , nach ihrem Format und ihrer sonstigen Beschaffenheit zur Besörde.^ung mit der Briespost geeigneten Gegenstände. Ausgenommen hiervon sind die mittelst der Bohrmaschine oder mittelst Durchdruks hergestellten Schrift-

ftüke.

Die Sendungen müssen offen, und zwar entweder unter schmalem Streif- oder .Kreuzband, oder in .einsacher Art zusammengefaltet eingeliefert werden. dieselben konnten auch aus offenen Karten bestehen.

Ausser der Adresse des Empfängers dürfen

die Unterschrift de^

Absenders, Ort und Datnm handschriftlich hinzugefügt werden. .

Bei Vreiseouranten, Kurszetteln und Handelszirkularen ist ausserdem die handschriftliche Eintragung oder Abänderung der Breise, so wie des Samens des Reisenden^ gestattet.

Anstriche am Rande zu dem Zweke, die Aufmerksamkeit des Leser.^ aus eine bestimmte Stelle hinzulenken, sind zulässig.

Den Korrekturbogen konnen Aenderungen und Znfäze, welche die Korrektur, die Ausstattung und den Druk betreffen, hinzugefügt, auch kann denselben das Manuskript beigelegt werden. Die bei Korrektur^ bogen erlaubten Znsäze können in Ermangelung des Raumes auch auf besonderen, den Korrekturbogen beigefügten Zetteln angebracht sein.

Jm Uebrigen dürsen bei den gegen das ermäßigte Vorto zu versendenden Gegenständen nach ihrer Fertigung durch Druk n. s. w., irgend welche ^nsäze oder Aendernugen am Jnhalte, sei es durch handschriftliche oder sonstige Vermerke oder Zeichen , nicht angebracht sein.

Druksachen , welche unfrankirt oder unzureichend frankirt zur Absendung gelangen , oder welche den sonstigen für sie geltenden Bedingungeu nicht entsprechen, werden wie unsrankirte Briefe behandelt und tax^irt, jedoch unter Anrechnung des Werths der etwa verwendeten Freimarken.

^

Artikel 7.

Waarenproben.

Hinsichtlich des Vortos für Waarenproben sollen die nämlichen .Beftimmungeu maßgebend sein , wie solche im Artikel 6 bezüglich dex Druksachen getroffen sind.

.^ies gilt auch für diejenigen Fälle, in welchen die Warenproben mit ^ruksachen zusammengepaßt werden.

Die Sendungen müssen frankirt werden.

932 Zur Versendung gegen die ermässigte Tax^e werden nur wirkliehe Warenproben und Muster zugelassen , die an sich keinen eigenen Kauswerth haben und zur Beförderung mit der Briespost überhaupt geeignet find. Sie ^müssen unter Band gelegt, oder anderweit, z. B.

in zugebundenen, aber nicht versiegelten Häkchen, dergestalt verpakt sein , dass der Jnhalt als in Waarenproben bestehend leicht erkannt werden kann.

Ein Brief dars diesen Sendungen nicht beigesügt sein ; auch dürfen dieselben keine anderen handschriftliehen Vermerke tragen, als die Adresse des Empfängers, den Ramen oder die ^irma des Absenders^, die Fabr.koder Handelszeichen, einsehliesslich der nähern Bezeichnung der Waare, die Rummern und die Breise.

Warenproben , welche unsrankirt oder unznreiehend srankirt znx Absenkung gelangen , oder welche den sonstigen für sie geltenden Bedingungen nicht entsprechen, werden wie unsrankirte Briefe behandelt und tar^irt, jedoch unter Anrechnung des Werthes der etwa verwendeten Freimarken.

Artikel 8.

R ek ommandation.

Es ist gestattet , Briese , Druksachen und Warenproben unter Rekommandation abzusenden.

Für dieselben ist vom Absender das gewohnliche Borto der srankirten Briespostsendnngen gleicher Gattung und ausserdem eine Rekommandationsgebühr von 2 Silbergrosehen oder 7 Kreuzer südd. Währung oder 25 Rappen im Voraus zu entrichten.

Der Absender kann durch Vermerk aus der Adresse das Verlangen ausdrüken, dass ihm eine Empfangsbescheinigung des Adressaten --- Rükschein --- zugestellt werde. Für die Besehassung des Rükscheius ist bei der Auflieferung des Briefes u. s. w. eine weitere Gebühr von 2 Silbergrosehen oder 7 Kreuzer südd. Währung oder 25 Rappen zu entrichten.

Geht eine rekommandirte Briespostsendung verloren , so soll die Bostperwaltuug des Ausgabegebiets verpflichtet sein, dem Absender, so-

bald ^der Verlust festgestellt ist, eine Entschädigung von 14 Thalern des Dreissigthalersusses beziehungsweise von 24^ Gulden südd. Währung, oder von 50 Franken zu leisten, vorbehaltlich des Rükgrifss aus diejenige Bostverwaltung, in deren Bereich der Verlnst erweislich statte sunden hat.

Der Anspruch auf Ersaz muss innerhalb^ sechs Monaten, vom Tage der Ausgabe der Briefpostsendung an gerechnet, erhoben werden, widrigen-

falls die Entschädigungs-Verbindliehkeit der Vostperwaltungen erlischt.

933 Die Verjährung wird durch Anbringung der Reklamation bei ^der ..^ostbehorde des Aufgabegebiets unterbrochen. Ergeht hierauf eine absehlägige Bescheidung , so beginnt von. Empfange derselben eine neue^ Verjährungsfrist von sechs Monaten, welche durch eine Reklamation gegen jenen Beseheid nicht unterbrochen wird.

Für die durch Krieg, durch unabwendbare Folgen von Raturereignissen oder durch die natürliche Beschaffenheit der Sendung herbeigeführten Verluste wird ein Ersaz nicht gewährt.

Ein Ersazansprueh sür nicht r e k o m m a n d i r t e Briespostsendnngen.

kann gegen die ^ostverwaltnngen nicht erhoben werden.

Artikel ..).

Postanweisungen.

Die Vostverwaltnngen der hohen vertragschliessenden Theile sind ermächtigt, im unmittelbaren Verkehr das Versahren der Vermittlung von Zahlungen im Wege der Postanweisung unter ^ Beobachtung der nachstehenden .formen anzuwenden.

Der Betrag einer einzelnen Postanweisung dars 50 Thaler oder 87.^ Gulden südd. Währung Rominalwerth, wenn die Auszahlung in den deutsehen Bostbezirken erfolgen soll, und 187^ Franken Nominalwerth, wenn die Auszahlung in der Schweiz erfolgen soll, nicht übersteigen.

Die Gebühr wird festgesezt wie folgt: a. für Beträge bis 25 Thaler oder 43^ Gulden südd. Währung oder 93^ Franken: 4 Silbergroschen oder 14 .Kreuzer südd. Währung

oder 50 Rappen,

b. für grossere Beträge bis zum zulässigen^ Ma^imu^u : 6 Silbergrosehen oder 2l Kreuzer südd. Währung oder 75 Rappen.

Jm Grenzrar,on^erkehr (.Artikel 5) ist die Gebühr sür Summen

bis 43^ Gulden südd. Währung, welche in den deutschen Vostbezirken,

.beziehungsweise für Summen bis ^3^ Franken, welche in der Schweiz auszuzahlen .sind, auf 7 Kreuzer südd. Währuug oder 25 Rappeu, für^ grossere Beträgt bis zum zulässigen Maximum aus 14 Kreuzer südd.

Währung oder 50 Rap.pen ermäßigt.

Die Gebühr ist von dem Absender der Postanweisung zu entrichten..

Der a.^ dem Vostanweisungs-Formular befindliehe Eoupon kann pom Absender mit schriftliehen Mitteilungen jeder .^lrt versehen werden,.

ohne dass eine weitere Erhebung stattfindet.

^ür die aus Postanweisungen eingezahltem. Beträge wird iu demselben Umfange Garantie geleistet, wie für Sendungen mit Werths-

deklaration (Artikel 22).

934 Artikel 10.

^ E ^ .. r essb e st e l. l u u g.

Briespostgegenstände, auf deren Adresse der Absender das schriftliche Verlangen ansgedrukt hat, dass sie durch einen Erpressen .^u bestellen find, müssen von den .^ostanstalten sogleich nach der Ankunft dem Adressaten durch einen besondern Voten zugestellt werden.

Eine Rekommandation der Eilsendungen ist nieht erforderlich.

^ür E^press-Briespostsendungen naeh dem O r t s - Bestellbezirk der Bestimmungs-Bostanstalt ist die E^press-Bestellgebühr naeh dem Saze von 2^ Silbergrosehen oder ..) Kreuzern südd. ^Währung, beziehungsweise von 30 Rappen ..,n erheben.

Die Entrichtung dieser Gebühr kann vom Absender erfolgen oder dem Adressaten überlassen werden.

Für E^press-Briespost^ndnngen nach dem L and- Bestellbezirk gilt

als Regel, dass die E^press-Bestellgebühr von dem Adressaten zu ent-

richten .ist, und ^war in dem Betrage, welcher dem Boteu sur die Aussührung der Ex^pressbestellung naeh dem ortsüblichen Sa^e vergütet wird.

Jnsosern der Er^pressbote Geldbeträge ^ Postanweisungen mit zu

überbringen hat, soll die Er^pressgebühr das Doppelte .^es ^a^es für die E^pressbestellung gewohnlieher Briespostsendungen betragen.

Die E^pressgebühr wird stets von der ^ostanstalt des Bestimmungsorts bezogen. War dieselbe nicht vorausbezahlt, so darf sie im ^alle der Unbestellbarst an den Ausgabeort ^.rül^ereehuet werden.

Artikel 11.

V o st s r e i m a r k e n .

^ur ^raukirnng der Briespostsendungeu konnen die im Ursprungs^ lande ^lnwenduug sindenden Bostsre^narken benu^t werden. Bei Verwendung von ^ranko-Eouverts sind die ^estsezungeu der betretenden Vostverwaltuugen maßgebend.

^lus die mit Freimarken oder ^ranko-Eouverts unzureichend srankirten Briespostsendungen kommt die Ta^e sür.^uusrankirte Briese ^ur Zuwendung, jedoeh uuter Anrechnung des Werthes der verwendeten Freimarken oder Eouvertstempel.

Die Verweigerung der Nachzahlung des Vortos gilt für eine Verweigernng der Annahme der Sendung.

Der Betrag der .verwendeten Marken bei unzureichend srankirten Briespostsendungen wird derjenigen Verwaltung , an welche die Ueber-

tiesernng der Senduug ersolgt, in Vergütung gestellt, unter gleichzeitiger

9..^ Anrechnung des Bortobetrages, welchen die absendende Verwaltung zu .beziehen haben würde, im Fall die Sendung unfrankirt abgesandt worden wäre.

Sind von dem Absender zu viel Marken perwendet. so kann eine Erstattung des Mehrbetrages nicht beansprucht werden. ^er Ueberschuss über den tarismässigen Bortobetrag verbleibt der absendenden BoftVerwaltung.

Artikel 12.

^

B o r t o t h e i l n n g.

Die Theilung des Bortos und der sonstigen Gebühren soll in folgender Weisestattfinden: 1) Das Borto für Priese wird in den. Verhältnisse von drei Fünftel.. für die deutschen Boftverwaltnngen und von zwei Fünfteln für. die schweizerische Bostverwaltnng getheilt.

2) Für Drnksache.. und Warenproben bezieht die schweizerische Bostverwaltnug in seder Richtung 2^ Rappen für den einfachen Gewichtssaz, wogegen den deutschen Bostverwaltnngen der übrige Theil verbleibt.

3) Als Ausnahmen von den porangehenden Feststunden soll das Borto aus dem Verkehr des Grenzra^ons jedesmal pon derjenigen Bostverwaltung ungeteilt bezogen werden, welche die Erhebung bewirkt.

4) Die ^Rekom.nandatio..sg..l..ühr, sowie die Gebühr für den etwaigen Rükschein verbleibt ungethe.lt der Bostverwaltnng des Ausgabe-

gebiets.

5) Die Gebühr sür Boftanweisungen wird zwischen der Bostverwal-

tnng des Ausgabegebiets und der Bostverwaltung des Bestimmuugsgebiets halbseheidlieh getheilt.

Artikel 13.

E i n ^ e l t r a u s i t.

Die speziellen Bedingungen^ welehe, in Gemässheit der zur ^eit bestehenden oder i.. der ^.olge abzuschließenden Bostvertrage mit dritten Landern , . auf die im ^inzeltransit über deutsche oder schweizerische Gebietssireken zu beordernde Korrespondenz aus oder nach dritten .Län^ dern Anwendung zu finden haben , werden von den Boftv..rwaltungen der hohen vertragschließenden Theile, so weit sie dabei betheiligt sind,^ im gegenseitigen Einverständnisse festgestellt werde...

Bundesblatt. ^ahrg. XX.. Bd. II.

6..)

^

936 Dabei soll der Grundsaz maßgebend sein, dass die betretenden ..l^ostvexwaltungen einander sur die Befordernng der gedachten Briespostsendungen aus deutschen beziehungsweise schweizerischen Gebietsstreken dieselben Bortobeträge zu vergüten oder in Anrechnung ^u bringen haben, welche ihnen nach Massgabe des Artikels 12 für die internationale Korrespondenz zustehen.

Ausser diesen Bortobeträgen ist an die transitleistende Verwaltung das nach den Verträgen derselben mit den Bostver.oaltungen der betresfenden dritten Länder sich ergebende fremde Borto ^u vergüten.

Bei denjenigen Korrespondenzen, für welche, in Gemässh^it von Vereinbarungen mit dritten Verwaltungen, die Erhebung des gesammten Vortos nach der im Artikel 5 erwähnten zweistufigen Gewichtsprogression erfolgen sollte, wird lettere anch aus den vorerwähntem stükweiseu Transit Anwendung finden , andernfalls erfolgt die Vergütung beziehungsweise Anrechnung nach der progression von Loth ^u Loth.

Artikel 14.

G e s eh l o ss e n e T r a n s i t e .

Der schweizerischen Vostverwaltn..g wird das Recht eingeräumt, mit folgenden sremden Staaten geschlossene Briefpakete hin- und herwärts im Transit durch die deutschen Bostbe^rke zu unterhalten : a. mit Belgien, mit Grossbritaunieu und Jrland und mit den Vereinigten Staaten von Nordamerika gegen eiue Vergütung von 20 Rappen für je 30 Gramme netto Briefe und von einem Franken sür jedes Kilogramm neuo Druksachen und Warenproben ; b. mit den Rie^erlauden gegen eine Vergütung von 25 Rappen für je 30 Gramme netto Briefe und von einem ^raukeu sür jedes Kilogramm netto Druksachen und Warenproben.

Die schweizerische Bostverwaltuug gestattet dagegen der Vostver^ waltung des Norddeutschen Buudes und den Bostverwaltungen von Bauern, Württemberg und Badeu de.. Transit geschlossener Briespakete nach und aus dem Kouigreieh Jt.alien und dem Kirchenstaat über sehweiArisches Gebiet gegen eine Vergütung von 10 Rappen sür je 30 Gramme nelto Briefe und von 50 Rappen für jedes Kilogramm netto Druksa.hen^ und Waareuprobeu.

portofreie Korrespouden^, unbesiegbare nachgesandte Briespofisendungen, so^vie Bostauweisungen unterliegen einem Transitporto nicht.

Bei denjenigen^ Korrespondenzen, sür welche, in Gemässheit von Vereinbarungen mit dritten Bostverwaltungen, die Erhebung des gesammten Bortos nach der im Artikel 5 erwähnten Gewichtsprogression stattfinden sollte, wird auch das Transitporto nur uach Mass^abe dieser Gewichts-^

937 progression entrichtet werden. Die Vergütung desselben wird i.. diesem Falle nach Briefgewichtseinheiten, unter Anwendung des Sazes von einen. Viertel der vorstehend festgesezten .^ransitporto^eträge sür jede .Gewichtseinheit, stattfinden.

Artikel 15.

Zeitungsperkehr.

Die Bostanstalten der hohen vertragjchliessenden Theile besorgen .

wechselseitig die Annahme der Abonnements ^ und die Aussührung der Bestellungen aus Zeitungen und ^eitschristen, sowie deren Versendung und .Abgabe an die Abonnenten.

Die Bostverwaltungen werden sich gegenseitig die Zeitungen u. s. w.

zu deu von ihnen selbst entrichteten Einkaufspreisen, unter Zuschlag der für abonnirte Zeitungen im internen Verkehr Anwendung findenden Gebühren, liefern. ^ Eine unentgeltliche Verkeilung von Broben..mmern^ndet nicht statt.

Durch ^ die ^estsezungen des gegenwärtigen Artikels, sowie des Artikel^ 6 wird in keiner Weise das Recht der hohen kontrahirenden Theile beschränkt, aus ihren Gebieten die^ .^..esörderung uud die Bestellung soleher Zeitungen und sonstiger Druksehriften zn versagen, deren Vertrieb nach den in den. betreffenden Gebiete bestehenden Gesezen und Vorschristen über die Erzeugnisse der Bresse als statthast uicht zu erachten ist, sowie überhaupt die ^ieserung oder den ^lbsaz von Leitungen im Bost^Debitswege zu beanstauden.

Artikel 16.

F a h r p o st s e n d u n g e n .

^ur ^ahrpost gehören: die gewohnliehen Bakete, .. die Bakete mit deklarirtem Werth, die Briefe mit deklarirtem W^.rth, und die Sendungen mit Boftvorsehuss.

Artikel 17.

Zollverhältnisse.

Den Fahrpostsendnngen mit zollpflichtigem Jnhalte müssen die znr Erfüll^^g der Zollformalitäten an der Grenze benötl.igteu Deklarationen beigegebeu sein.

Die beiderseitigen Bostverwaltungen übernehmen keine Verantworte lichkeit für die Richtigkeit der Deklarationen.

938 Wenn ein Absender .Gegenstände unter einer mangelhaften oder unrichtigen Deklaration ^ur Besordexun^ übergeben sollte, so treffen ihn die daraus .entstehenden folgen und die durch die geseze bestimmten Strafen.

Artikel 18.

B or t ob e re eh n u n g.

Die ^ahrpostsendungen zwischen den deutsehen Bostgebieten und der Schwe^ konnen, nach der Wahl des Absenders, entweder un^rankirt oder bis ^um Bestimmungsort srankirt ...bgeschikt werden. Eine theilweise Frankatur ist unstatthaft.

Das Vorto wird beiderseits bis ^u und von den Ta^greu^punkten a. Basel, Waldshut, ^ehassh..useu oder .^onstan^ für die über diese .^rte o^er einem derselben näehst gelegenen andern ...^rt an der badiseh^sehwei^erischen Landesgren^e, und h. Mitte der geraden Linie Konstan^Lindau sür die über Lindau oder ^riedrichsh.tsen ausgewechselten Sendungen, und ^war für jedes Gebiet nach dem im Jnnern desselben ^ur Anwendung kommenden Tarife oder eiuem diesem im Durchsehn.tte entsprechenden Tar.se berechnet.

Bezüglich des norddeutsch - schweizerischen ^ahrpostverkehrs bleibt es der Verständigung der beiden ^ostverwaltungeu vorbehalteu, einen einzigen mittlern Ta^ren^punkt sest^usel^eu.

Der im internationalen Verkehre gültige Taris berechnu..^ sür die trausitirendeu ^ahrpostsenduu^eu Hinsichtlich der ^ra.hi.sa^ sür die weiter gelegenen gelten die mit deu betreffenden sremdeu Staateu stalten bestehenden Verträge und Uebereiukommen.

ist anch der Vorto^u Grunde. ^u legen.

Besorderuugsstreken oder Transporta^-

Die Vostverwaltuugen werden die ^ahrposttarise sieh gegenseitig mittheileu und geuau ^aus die Landeswährung xeduziren.

Jn Betreff der^ Bortota^e und des Vortobe^uges für die ^wischen deu Vostaustalten der Greu^orte gewe.^selteu ^ahrpostsenduugeu werden die betheiligteu Bostverwaltuugen sich unter thuuliehster Berüksiehtigung der befteheuden Verhältuifse verständigen.

Artikel 19.

Begleit-Adr essen.

Die ^en ^ahrpostseuduugen reglemeutsmässig bei^ugebenden Begleite adresseu (Begleitbriese^ kouueu ossen oder verschlossen sein. Ein besouderes Vorto soll sür dieselben nicht in Ansa^ kommen, auch wenu das

.)39 Gewicht von 1 .Loth beziehungsweise 15 Gramme ausnahmsweise überschritten wird.

Artikel 20.

B o st p o r s ch ü s s e.

Ans Fahrpostsendungen und Briefe können Bevorschusse bis zu..

Hohe von 50 Thalern oder 871/2 Gulden südd. Währung wenn die Aufgabe in einem der deutschen Bostgebiete, und bis zur Hohe von 200 Franken, wenn die Aufgabe in der Schweiz erfolgt, geleistet werden.

Für Transport-Auslage.. und Spesen, welche aus Sendungen hasten, sind Vorschüsse auch in einem höheren Betrage zulassig.

Die Auszahlung des Bostvorschussbetrages kann von dem Absender nicht eher perlangt werden, als bis von der Bostanstalt des Bestimmung^ orts die Anzeige eingegangen ist, dass der Adressat die Sendung einge-

löst hat.

Sendungen mit Bostvorschnss unterliegen dem Fahrpostporto. Für den Vorschuss .wird ausserdem eine Gebühr nach den von der Bostverwaltung des Aufgabeorts zu bestimmenden Sazen erhoben. Diese Gebühr bezieht diejenige Bostverwaltnng, deren Bostanstalt den Vorschuss leistet.

Es bleibt dem Ermessen der Bostverwalt^.ug des Ausgabegebiets anheim-

gestellt, die Vorausbezahlung des Bortos und ..^r Gebühr für Bostporschüsssendungen von den. Absender zu verlangen.

Wird eine Vorsehusssendung uicht innerhalb 14 Tagen nach der Ankunft am Bestimmungsorte eingelöst, so muss die Sendung nach Ablaus dieser Frist. unverzogert au die Bostanstalt des Ausgabeorts zurük.gesandt werden.

Dieses gilt auch von Vorschusssendungen mit dem Vermerk : po^te restante.

Artikel 2l.

B e s t e l l u n g v o n ^ a h r p o s t s e n d u n g e n durch E r p r e s s e n .

Fahrpostsendungen, Bezüglich deren der Absender durch Vermerk auf der Adresse das Verlangen ansgedrükt hat, dass die Bestellung durch einen . Erpressen erfolgen soll, sind sogleich nach der Ankunft dem Adressaten nach Massgabe der von den Bostverwaltungen naher zu vereinbarenden speziellen Bedingungen durch eiuen besondern Boten zuzustellen.

Artikel 22.

G e w ä h r l e i st u^n g bei d^ e r F a h r p o st.

Dem Absender wird von der Bost sur den Verlust und die Besehädigung der zur Bostbesörderung reglementsmässig eingelieferten Fahr-

940 poftgegenstaude, m.t Ausnahme der Priese mit Vostvorschüssen ohne Werth....deklaration , Ersaz ^geleistet.

Für einen dnreh verzogerte Beförderung oder Bestellung dieser Gegenstände entstandenen Sehaden wird nur dann Ers..^ geleistet , wenn die ^ Sache durch verwerte Beförderung o.^er Bestellung verdorben ist , oder ihren Werth bleibend gan^ oder theilweise vorloren hat. Auf eine Veranderung des Eonrses oder marktgängigen Vreises wird jedoch hierbei keine Rü^icht genommen.

Die Verbindlichkeit ^..r Ersatzleistung bleibt ausgeschlossen , wenn der Verlust, die Beschädigung oder die verwerte Beförderung oder Be-

stellnng

a. durch die eigene Fahrlässigkeit des Absenders , oder h. durch .^rieg , oder c. durch die unabwendbaren folgen eines Naturereignisses, oder dureh die uatürliche Beschaffenheit des Gegenstandes herbeigeführt worden ist , oder d. auf einer, ansserhalb der Vostgebiete der hohen vertrags.^liessenden Theile gelegenen Transport -^ustalt sich ereignet hat, für welche eine der betheiligten Boftverwaltungen nicht durch Konvention die Ersa^leistnng ausdrüklich übernommen hat . ist jedoch in diesem ^alle die ^inlieferung innerhalb eines Bostgebiets der hohen vertragschliessenden Theile erfolgt, und will. der Absender seine An^

sprüche g^gen d^e auswärtige Transport-Anstalt geltend machen, so hat die Vostverwalt...ng , von welker die Sendung unmittelbar dem Ausland zugeführt worden ist, ihm Beistand ^u leisten.

Weun der Verschluß uud die Emballage der ^ur Vost gegebeneu Gegenstände bei der Aushändigung an den Empsäuger äusserlieh unverle^t und ^ugleieh das Gewicht mit dem bei der Einlieferung ausgemittelten übereiustimmend befunden ^ird, so hat die Vost nieht die Verpflichtung, das bei der Erossnnng an dem angegebenen Anhalte fehlende zu ver^ treten. Die ohne Erinnerung geschehene Annahme einer Sendung be^ gründet die Vermnthung , dass bei der Aushändigung Verschluss und Emballage unverlezt und das Gedieht mit dem bei der Einliesernng ausgemittelten übereinstimmend ge^eseu ist.

Jst eine Werthsdeklaration geschehen, so wird dieselbe bei der ^eststellung des Betrages des von der Vost zu leistenden ^chadenersazes zun.

Grunde gelegt. Wird jedoch von der Bost nachgewiesen, dass der deklaxirte Werth den gemeinen Werth der Sache übersteigt, so ist nnr dieser ^u ersehn.

Jst bei. Baketen die Deklaration des Werths unterblieben, so wird ^m ^alle eines Verlustes oder einer Beschädigung der wirklich erlittene

941 Schaden, jedoch niemals mehr als ein Thaler oder ein Gulden 45 Kreuzer

südd. Währung, beziehungsweise 3 Franken 75 Rappen für jede.... Bfund

der ganzen Sendung vergütet. Sendungen, welche weniger als ein Bsund biegen, werden Sendungen zum Gewicht von einem ..l^fnnd gleichgestellt und überschiessende ..^snndtheile für ein Bsund gerechnet. ^ Weitere, als die vorstehend bestimmten Entschädigungen werden von der Vost nicht geleistet . insbesondere findet gegen dieselbe ein Anspruch wegen eines durch den Verlust oder die Beschädigung einer Sendung ^ entstandenen mittelbaren Schadens oder entgangenen Gewinnes nicht statt.

Dem Absender gegenüber liegt die Ersazpslicht derjenigen Vostverwaltnng ob , welcher die Bostanstalt der Aufgabe angehört.

Der Anspruch auf Entschädigung an die Vost erlischt mit Ablauf von sechs Monaten , vom Tage der Einlieferung der Sendung an gerechnet. Die Verehrung wird. durch Anbringung der Reklamation bei derjenigen Vostverwaltung unterbrochen, welcher die Vostanstalt der Aufgabe angehort. Ergeht hierauf eine abschlägige Bescheidung , so beginnt vom Empfange derselben eine neue Verjährungssrist von sechs Monaten, welche durch eine Reklamation gegen jenen Bescheid nicht unterbrochen wird.

Der Ersazanspruch^ kann auch von dem Adressaten in denjenigen Fällen erhoben werden , in welchen der Absender nicht zu ermitteln ist, .oder die Verfolgung seines Anspruchs dem Adressaten zuweist.

Der den Ersa^ leistenden Verwaltung bleibt es überlassen, eintretenden-.

falls den Regreß an diejenige Verwaltung zu nehmen, in deren Gebiet der Verlust oder die Beschädigung entstanden ist. ^ Es gilt hiersür bis zur Führung des Gegenbeweises diejenige ^ostVerwaltung, welche die Sendung von der vorhergehenden Verwaltung unbeanstandet übernommen hat, und weder die Ablieferung an den Adressaten , noch anch in den betreffenden Fällen die unbeanstandete Ueberlieserung an die nachfolgende Vostverwaltnng nachzuweisen vermag.

Ans diejenigen Postsendungen, welche dnreh die schweizerische ^ost^ Verwaltung auf den von derselben ausserhalb ihres Gebiets unterhaltenen Boftkursen besordert werben, sollen bezüglich der Garantie-Verhältnisse für die exterritoriale Besörderungsstreke dieselben Bestimmungen ^in AnSendung kommen, welche sür die aus diesen Streken beförderten Sendungen aus und nach ...er Schweiz selbst maßgebend sind.

Artikel 23.

V o r t o f r e i h e i t.

Die Vortosreiheit auf den beiderseitigen Voftgebieten geniesst die.

Korrespondenz in reinen Staatsdienst-Angelegenheiten , welche zwisehen

^42 den Staatsbehörden der hohen vertragschliessenden Theile gewechselt wird,.

wenn sie änsserlieh so bezeichnet ist ,^ wie es im Ausgabegebiet snr die Berechtigung ^ur Bortosreiheit vorgeschrieben. Die offiziellen Korrespondenken im Verkehr mit dritten .Ländern werden auch bei der Ein^lausliefernng von Trausitporto freigelassen.

Bei der ^ahrpost beschränkt sieh die Bortosreiheit, unter der Voraussezuug vorschristsmässiger äusserer Bezeichnung, aus Sehristen- und Aktenpakete in reinen Staats-Dienstangelegenheiten zwischen den beiderseitigen Staatsbehörden, sowie auf alle Geld- und sonstigen ^ahrpostseuduugen, ^weiche zwischen deu Vostbehorden und Vostanstalteu der vertragschließend den Theile unter einander im dienstlichen Verkehre vorkommen.

Artikel 24.

A n w e n d b a r k e i t d e s V e r t r a g e s a u s d i e n ic ht ^ u m ^ o r d d e u t s ..h e n B n u d e g e h o r i g e n T h e i l e des G r o ssh e r z o g t h u m s H e s s e u , so w i e auf das G r ossh e r ^ o ^t h u m L u ^ e m b u r g.

Die im gegenwärtigen Vertrage getroffenen Festsezu..g..n , welehe den Vostverkehr des Norddeutschen Bundes angehen , sollen iu Reicher Weise aueh sur die Vostaustalteu in denjenigen Theilen des Grossher^og^.

thums Hessen gültig sein, welche dem Rorddentsehen Bnnde nicht angehoreu.

^

Die aus die Briespost bezüglichen Bestimmungen des gegenwärtigen

Vertrages finden auch im Verkehr zwischen der Schweiz und dem Grossher^ogthum Luxemburg Anwendung.

Artikel 25.

G e n e r a l - A b r e ..h u u n g.

Ueber die gegenseitigen Forderungen ans dem Bostverkehre soll ^wisehen der Schweiz uud jeder der an^ gegenwärtigem Vertrage Theil nehmenden deutschen Bostverwaltungen gesonderte Geueral-Abreehnuug vierteljährlich.

gepflogen werden.

Der Abschluss der General-Abreehnnng hat durch diejenige Verwaltung, für welche sich eine Forderung herausstellt . ^u ersolgen und auf deren Währung zu lauten. Die hiernach nothig werdenden Reduktionen der^ verschiedenen Währungen erfolgen beiderseits nach den. besten Verhältnisse von einem ^ranken gleich aeht Silbergroschen oder acht und zwanzig .Grenzer.

Ju welcher Weise der^aldo bezahlt werden soll, bleibt der besondern Vereinbarung zwischen den betheiligten Verwaltungen vorbehalten.

943 Die durch die .Leistung der Zahlung entstehenden kosten ^werden

stets von dem zahlungspflichtigen Theile getragen.

Artikel 26.

Aussührungs^Reglement.

Die beiderseitigen Bostperwaltungen werden in dem von ihnen zur Sicherstellung der übereinstimmenden Ausführung dieses Vertrages zu vereinbarenden Reglement, oder in den pon Zeit zu Zeit nach Massgabe des wechselnden Bedürsnisses von ihnen zu verabredenden Nachträgen zu demselben, namentlich über folgende Verhältnisse spezielle Bestimmungen treffen : 1) die .^artensehluss-Verbindungen , 2) die Beugung der Bostrouten , Spedition .^er .Korrespondenz und der Fahrpostsendungen , 3) die Vergütungssäze und sonstige Bedingungen für die zum Einzeltranfit überlieferten .Korrespondenzen , 4) die näheren Bestimmungen und Versendnngs-Bedingungen in Betreff der rekommandirten Briefe , der Drnksachen , der Warenproben .^ und der Postanweisungen .

5) die Lokalta^.en für den Verkehr der Grenzdistrikte;

6) die Formen des technischen Er^peditionsdienstes und des Vost^Abrechnungswesens , 7) die Behandlung der Lauszettel, der unbestellbaren, der naehzusendenden und der unrichtig spedirten Gegenstände^ 8) die Vereinbarungen wegen der erpressen Bestellung von ..Postsendungen.

Artikel 27.

S ch l ussb e st i m m u n g e n .

Der gegenwärtige Vertrag tritt am 1. September 1868 in Wirksamkeit. Derselbe ist von Jahr zn Jahr kündbar. Die .Kündigung, sei es deutscher- oder schweizerischerseits , ist für die an dem Vertrage theilnehmenden Vostverwaltnngen des Norddeutschen Bundes und von Bauern , Württemberg und Baden eine gemeinsame ^ sie kann nur zum ersten September jeden Jahres erfolgen, dergestalt, daß der Vertrag noch

bis nlt. August des nächslsolgenden Jahres in ^rast bleibt.

Mit dem Tage des Vollzugs des gegenwärtigen Vertrags tritt die .Lindaner Uebereinl.unst vom 23. April 1852 ausser Wirksamkeit. Die

aus der genannten Uebereinkunst beruhenden speziellen ..Verabredungen zwischen der Schweiz einerseits , und ..Bauern, Württemberg und .Baden

944 andererseits sollen thunlichst bald einer Revision unterzogen werden, bleiben aber bis dahin, so weit sie nicht durch den gegenwärtigen Vertrag abgeändert sind , einstweilen noch in .^rast.

Gegenwärtiger Vertrag soll ratisizirt und der Austausch der Ratifikations^Urkunden so zeitig bewirkt werden, dass der vorstehend in Anssieht genommene^ Vollzugstermin eingehalten werden kann.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag unterschrieben und besiegelt.

Sogeschehen zu Berlin, am eiisten April eintausend achthundert und acht und sechzig.

.^ur ^ie ^chi^ :

.^r delt No^eut^elt .^u.^ .

(L....^ Gez. Dr. Joachim H e er. ^L. ^ Gez. Riehard ..... Bhilipsborn.

,, ,, Heinrich Stephan.

.^r .^^e^^.

(L. ^.) Gez. Joseph Baumaun.

.^ur ^urttember^ .

(L .^.) Gez. EarlvonSpi^emberg.

,,

,,

Au^.st Hosacker.

^iir ^adeu.

(L. ^.) Gez. Friedrich. H e ss.

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Postvertrag zwischen der Schweiz einerseits und dem norddeutschen Bunde, Bayern, Würtemberg und Baden andererseits. (Vom 11. April 1868.)

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1868

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34

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

25.07.1868

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927-944

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