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Bericht der

nationalräthlichen Kommission über das Begehren rheinthalischer Gemeinden un. Bundessubsidien für Erstellung von Rheinbrisen.

(Vom 20. Dezember 1867.)

Tit. l Mehrere gemeinden des Rheinthales haben sich an die BundesVersammlung gewendet, um für den Bau von Brüten über den Rhein Subsidieu zu erlangen. Sie anerkennen, welch grossen Vortheil sie der Rheinkorrektion verdanken, und wünschen nun, dass zur Vervollständign..g des Werkes , an dem sich die Eidgenossenschast in so bedeutender Weise betheiligte, von der Bundesversammlung ein Unterstüzuugsbeitrag von Fr. 8000 sur den Bau und spätern Unterhalt jeder bereits erstellten oder noch zu erstellenden Rheinbrüke bewilligt werde.

Zur Unterstüzung ihres Begehrens führen die Vetenten folgende Umstände an .

^ 1) Das Bedürsniss einer leichtern Verbindung mit den Rachbarn des Vorarlberg und des Fürstenthnms Liehtenfteig.

2) Das Ueberfahrtsgeld , das die Vetenten den Jnhabern der die beiden Ufer bedienenden Fähren zu bezahlen haben , während in allen andern Kantonen der Eidgenossenschaft derartige Gebühren aufgehoben wurden.

3) Die kosten , welche ihnen der nunmehr mogliehe Bau von holzernen Brüken verursachen würde, und die sieh aus Fr. 50,000, also ans eiue Summe belausen würden, die für die Useranwohner um so unerschwinglicher wäre, als sie bereits sür die Rheinkorxektion bedeutende Opfer zu bringen hatten.

4) Die Regierung von St. Gallen thue in dieser Sache indirekte ebenfalls das Jhr.ge durch Verzichlleistung ans die ihr von den betreffenden Fähren zukommenden Konzessionsgebühren.

28 .....) E n dl i eh rufen die Betenten den Art. 21 der Bundesverfassung an , und behaupten , dass eine sueeesstve Verabsolgung von

Fr. 56,000-60,000 (es wird hier angenommen , dass im Ver-

lause von 10 Jahren 6 bis 7 Brüken gebaut werden) in der ^ eidgenössischen Staatsrechnung eine kaum bemerkbare Summe vorstellen würde.

Mit Zuschrift vom 13. Rovember .l 867 bestätigt und unterstü^t die Regieruug vou St. fallen die in der Betition angeführten Gründe.

Der Bundesrath seinerseits sagt uns nun in seiner Botschaft vom

..). Dezember 1 867 ^ : Der militärische Gesichtspunkt ..e. habe bei Erftellung der fraglichen Brüken keine Bedeutung, indem die strategischen Verhältnisse der schweizer Grenze hiebei keine Aenderung erleiden. Ohne zu verkennen, dass die Herstellung erleichterter Verbindungen für die RheinUseranwohner von Ruzen sein müsste , kann der Bundesrath doch ihr Gesuch nicht unterstü^en, indem er findet, dass der von den petitionirenden Gemeinden angerufene Art. 21 der Bundesverfassung in einer Frage xein lokaler Ratur offenbar keine Anwendung finden koune. Jm Falle eines Entsprechens müsste man eine ganze Reihe ähnlicher Unternehmung gen von Gemeinden und Bezirken in verschiedenen Kantonen subventioniren. Es wurde daher ähnlichen Gesuchen nie ^olge gegeben. so sind. z. B. die Gemeinden Gosgen und Schonenwerth mit ihren, aus den Bau einer Brüke ^über die Aare bezüglichen Begehren seiner Zeit abgewiesen worden.

Hiezu kommt noch, dass die Betenten aus der Bundeskasse für die Rhei^korrektion bedeutende Beiträge bereits. erhalten^ haben und noch erhalten.

Der Ständerath hat in seiner S^ung vom 17.. diess Richteintrete.i auf das vorliegende Gesuch besessen , und Jhre Kommission hat die Ehre , Jhnen , Tit. , die Zustimmung zu diesem Besehlusse zu beantragen.

B e r n , den 20. Dezember 1867.

Ramens der Kommission , Der frauzosische Berichterstatter.

^p. .^edel.

^ole.

Vorstehender An^ag wurde unter obigem Datum angenommen.

^) Slehe Bundesblatt v. ^. 18.^7, Band Ill. Seite 21^.

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Bericht der nationalräthlichen Kommission über das Begehren rheinthalischer Gemeinden um Bundessubsidien für Erstellung von Rheinbrüken. (Vom 20. Dezember 1867.)

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11.01.1868

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