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#ST#

Nachtragsvertrag zum

Postvertrag mit Belgien.

Der Schweizerische Bundesrath

.

und Seine Majestät der König der Algier..

in Betracht der Zwekmässigkeit , einige Abänderuugen in den Bestimmungen des Bostvertrages vom 17. Dezember 1862 zu treffen, haben zu diesem Behuse zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

Der schweizerische Bundesrath: den Herrn Bundesrath J. J. Challet-Benel, schweizerischen Bostdepartemeuts ^

Vorsteher des

Seine Majestät der König der Belgier: den Bringen Herrn von Caraman, seinen Geschäststräger bei dex schweizerischen Eidgenossenschaft, welche sieh aus Gruud ihrer in guter uud gehöriger Form befundenen Vollmachten über folgende Artikel geeinigt haben : ,

Abänderungen int Postvertrage zwischen Belgien und der Schweiz vom .1^. Dezember 1....^.

Art. 1.

Jn Folge Abänderung des Artikels 5 des Vertrages pom 17. Dezember 1862 ist es den Vostverwaltungen der schweizerischen Eidgenossensehast und von Belgien freigestellt, für die zwischen den beiden Ländern aus dem Wege über Deutschland und Frankreich oder auf einem dieser Wege ausgewechselten Briefe das Gewicht und die Vortoprogression von 10 auf 15 G r a m m e zu erheben, im Falle es diese beiden Verwaltung gen als nothwendig erachten sollten, und insofern es die von den zwischen-

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.

liegenden Verwaltungen erlangten Transitbedingungen erlauben werden..

diese Modifikationen in Ausführung zu bringen.

Art. 2.

An die Stellendes Artikels 9 des Vertrages vom 17. Dezember tritt folgende Bestimmung: Von der Schweiz nach Belgien, sowie von Belgien nach der Schweig und so viel möglich nach den fremden .Ländern, welchen die schweizerischen oder die belgischen Boften zur Vermittlung dienen, können r e k o m m a n d i r t e B r i e f e versandt werden.

Jeder von der Schweiz nach Belgien oder von Belgien nach der Schweiz bestimmte rekommandirte Brief ist zum Voraus zu srankiren und.

unterliegt, ausser der sestgesezten Frankaturtai.e der gewöhnlichen Briefe.

einer fi^en Gebühr von z w a n z i g Rappen.

Die schweizerische und die beigische Bostverwaltung werden sich über die Breise und Bedingungen verständigen , zu welchen rekommandirte.

Briese von oder nach fremden .Ländern im Transit über ihr Gebiet aus^ gewechselt werden konneu.

Die Benennung ,,rek o m m a n d i r t e B r i e s e ^ ersezt in allen.

Bestimmungen des Vertrages vom 17. Dezember 1862, wo dieselbe .vorkommt, diejenige von " E h a r g é b r i e s e ^ .

1862

Art 3.

Die Regierung der schweiz. Eidgenossenschaft verpflichtet sich, derjenigen von Belgien für die mit sremden Ländern, sür welche di.^ Schweiz als Vermittlung dient oder dienen konnte, ausgewechselten Korrespondenzen den Transit in geschlossenen Baketen über ihr Gebiet zu gewähren.

Jhrerseits verpflichtet sich die königl. belgische Regierung, derjenigen der sehweiz. Eidgenossenschaft für die mit fremden Ländern, für welche Belgien als Vermittlung dient oder dienen konnte, ausgewechselten Korrespondenzen den Transit in geschlossenen Raketen über das belgische Gebiet, den Manche..Kanal zwischen Astende und Dover inbegrissen, zu.

gewähren.

Die Transitgebühren, welche sich die schweizerische und belgische

Bostverwaltung sür den Transport der Korrespondenzen über das Gebiet des einen oder andern Landes gegenseitig zu vergüten haben, werden in folgender Weise festgesezt.

Die schweizerische Verwaltung bezahlt der belgischen Verwaltung

für den Transit über belgisches Gebiet, sowie für den Transport über

den Manehe-Kanal den Betrag von f ü n s z e h n R a p p e n für je d r e i ßig G r a m m e von Briefen, und den Betrag von f ü n f z i g R a p pen sür j e d e s K i l o g r a m m von Zeitungen, andern Druksaehen,.

Warenmustern und Geschäftspapieren.

Jedoch wird dieser teztere Breis für Zeitungen, Druksachen ^e.,.

welche nur auf dem Landwege über Belgien tranfitiren, auf d r e i und^ d r e i ß i g R a p p e n herabgesezt.

1029 Die belgische Verwaltung ^ bezahlt der schweizerischen Verwaltung für den Transit über das Gebiet der Eidgenossenschaft den Betrag von z e h n Rappeln für je d r e i s s i g G r a m m e von Briefen, und den Betrag von drei und d r e i ß i g R a p p e n sur j e d e s . K i l o g r a m m von Zeitungen, andern Druksachen, Warenmustern und Geschäftspapieren.

Die Artikel 17 und 18 des Vertrages vom 17. Dezember 1862 werden durch obige Bestimmungen ersezt.

Art. 4.

Es konnen pon der Schweiz nach Belgien, sowie von Belgien nach der Schweiz, sogenannte E r ^ p r e s s b r i e f e versandt werden, deren Beftelluug an den Adressaten durch spezielle Beförderungsmittel sofort nach Ankunft der Boften stattfindet.

Diese Briefe, welche immer ^um Voraus frankirt werden müssen, unterliegen ausser dem gewohnlichen Briefporto einer firmen Ta^e von d r e i ß i g R a p p e n , welche ^ausschließlich zu Gunsten der bestellenden Verwaltung erhoben wird.

Sind diese Briefe nach Ortschaften bestimmt, wo kein Bostbüreau besteht, so bleibt es der bestellenden Verwaltung auheim gestellt, ausserdem noch eine nachträgliche , den sur die Bestellung an den Adressaten gehabten Auslagen gleich kommende Ta^e zu erheben. Die beiden Bostverwaltuugen werdeu im gemeinsamen Eiuverständniss die uothigen Verfügungen sür die Anssührung treffen.

Art. 5.

Der gegenwärtige Vertrag gilt als Nachtrag zum Bostvertrag vom 17.^ Dezember 1862. Er hat die gleiche Gültigkeit und Dauer und wird mit 1. ^ebruar nächsthin, oder wenn moglieh noch früher, zur Ausführung kommen.

B e r n , den 17. Dezember 1868.

Der Geschäftsträger Der Bundesrath, Seiner Majestät des Konigs der Belgier : Vorsteher des Bostdepartemeuts

(Gez.) ^ .1.. ^t.. .1m .111^ln m ..^ . der schweizerischen Eidgenossenschaft :

(G^.) .^^ ^hallet^euel.

(L.

.^.)

(L.

.^.)

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Uebersicht der

bei der eidgenössischen Staatskasse eingegangenen Geldgaben zu Gunsten der Wasserbeschädigten.

(Fortsezung.)

Total der bis zum 5. Dezember 1868 eingegangenen

Baarsendungen

.

.

.

.

. F r . 1,842,028. 09

G e b e r.

521. Von einem Russischen Offizier in Viois,

Thlr. 10

.

.

.

.

.

.

,

.

,

522.

Schweiz. Konsulat in Antwerpen

. ,,

524.

Direktion des Journals "HON"

in Vesth,

3 .

.

525.

Musik- und Gesangverein ,,Arion" in Furtwangen im badischen Schwarzwald, fl. 54. 53 ,, Würzburg und Untersranken (Bauern), Hanpt-

523. Karlsruhe, Hilfskomite, fernere Sendung . ,,

526.

Sendung

.

.

.

.

.

"

hilfskomite, 3. Seudung .

.

.

. ,, 527. Schweizerischer Zofinger- Verein, durch das Eentralkomite in Basel .

.

.

. ,, 528. Kantonal-Hilsskomite von Ridwalden, 2 sernere Sendungen (4. und 5.)

.

.

. ,,

37. 50 1,426. -

627. .--

1,050.

-

117. 85

3,000. --1,500. 4,500. --

Uebertrag Fr. 1,854,286. 44

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1868

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26.12.1868

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