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Schweizerisches Bundesblatt.

XX. Jahrgang. 1.

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Nr. 11.

14. Marz 1868.

Aus den Verhandlungen des schweiz. Bundesrathes.

(Vom 6. März 1868.)

Aus das vom Bundesrathe unterm 16. August v. J. an sämmtliche Kantonsregierungen erlassene Kreisschreiben betreffend eine mit dem Herzogthum Sachsen-Koburg G o t h a abzuschliessende Uebereinknnft wegen gegenseitiger Freihaltung der Staatsangehörigen von der Militärpflicht) haben alle eidg. Stände, ausgenommen S o l o t h u r n , zustimmeud geantwortet.

Jn Folge dessen hat der Bundesrath im Ramen der gedachten Kantone mit dem Staatsministerium des oberwähnten Herzogthums das von ..hr gewunschte Uebere.nkommen abgeschlossen.

Behufs Vollziehung des Bundesbeschlusses vom 19. Dezember v. J. , betreffend die Hebung der schweizerischen Pferdezucht , hat der Bundesrath das nachstehende Kreissehreiben, nebst Programm über d e i

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.. ..

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lassen.

,,Tit. ^ ,,Der seit einer Reihe von Jahren deutlich wahrnehmbare Rükgang der schweizerischen Bserdezucht und die daraus sowohl für den okonomi-

Siehe Bundesblatt vom Jahr 1867, Bd. II, Seite 583.

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1868, I..

1.

Bundesblatt. Jahrg. XX. Bd.I.

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scheu Wohlstand als die Wehrfähigkeit des Landes entstehenden Gefahren haben uns veranlasst, der h. Bundesversammlung in ihrer lezten Session über diese Angelegenheit Bericht ^u erstatten und den Antrag vorzulegen , sie mochte sich an den Bestrebungen der Kantone sur Hebung der schweizerischen Pferdezucht in geeigneter Weise beteiligen und zu diesem Behufe dem Bundesrath für das Jahr 1868 einen Kredit von 60,000 Franken anweisen. ^) ,,Wir gingen dabei , gestüzt auf das übereinstimmende Gutachten zweier verschiedener, zur Vorberathung der Angelegenheit niedergesezten Kommissionen , von folgenden Grundsäzen aus , die in der Botschaft des Rähern entwikelt sind: ..^ 1) Die Hebung der schweizerischen Bserdezueht lässt sieh in wirksamer Weise nur erreichen durch gut geleitete, längere Zeit andauernde

Blutausfrischnng.

2)

^u diesem .Behuf ist nothwendig Ankauf und Einführung edler ^uchtthiere - Hengste und Stuten - in ausreichender Zahl.

3^ Als hauptsächlich tauglich wird erklärt das englische Halbblutpferd.

4) Die Betheiligung des Bundes besteht: a. in dem während einigen Jahren sortgesezten Ankauf solcher Bserde , b. in dem Wiederverkauf derselben um geringern Breis an diejenigen Kantone, welche sich zur Uebernahme melden , ihrerseits entsprechende Opfer für die Hebung der Bserdezucht bringen und dem Bunde gegenüber die znr Sicherung eines Erfolges notwendigen Verpflichtungen einzugehen bereit sein würden , c. in der Uebernahme des bei dem Verkauf in Aussieht genommenen Verlustes.

,,Die h. Bundesversammlung zeigte sich nicht ungeueigt, für diesen wichtige^ Zweig der Volkswirtschaft ihre Hilfe eintreten ^u lassen, und billigte im Allgemeinen auch das dafür in Aussicht genommene Versahren. Dagegen nahm sie Anstand , den nachgesuchten Kredit jezt schon zu gewähren , bevor sie die Gewissheit habe , dass die Kantone bereit seien , für den angestrebten Zwek auch ihrerseits finanziell einzustehen und durch geeignete Maßnahmen den Ersolg der Bestrebungen dauernd zu sichern.

,,Ju ^l^e Dessen wurde der Bundesrath eingeladen , mit den Kantonsregiernngen zu dem Ende fich ins Einvernehmen zn sezen , um sich ^u ve.^ewissern :

^ Siehe Bundesblat.. v. ^. 18.^ Band III, Seite 105.

393 a. ob von Seite derselben die ersorderliche finanzielle Unterstüzung

erhältlich sei . dass durch die vom Bunde in Ausficht gestellten

Mittel der angestrebte Zwek der Hebung der schweizerischen Pferdezucht erreicht , b. in welcher Weise derselbe dauernd sicher gestellt werden konne.

.,Wir haben. es nun für das Angemessenste erachtet , die Grund^äze, welche aus Seite des Bundes ^ur Bedingung seiner Mitwirkung gemacht werden, die Art und Weise seiner Betheiligung und die Verpflichtungen, welche Seitens der Kantone zu übernehmeu sein würden, ^in ein Programm zusammenzufassen und Jhnen dadurch für Jhre Prüfung und Peruehmlassnng eine bestimmte Grundlage zu bieten.

.,Wir sind bei der Feststellung dieses Programms von dem allgemeinen Gesichtspunkte ausgegangen, dass die direkte Leitung der Pferdezucht Sache der Kantone bleiben, dass ihnen dabei moglichst freie Bewegung gesichert und nur über diejenigen Pnukte bindende Verpflichtungen verlangt werden sollen , welche sür die Mitwirkung des Bundes unerlässlich und zur Sicherung eines guten Erfolges der gemeinsamen Bestrebungen absolut uothwendig schienen. Um so eher dürfen wir hoffen, dass das Programm Jhre Zustimmung erhalten und dadurch die Mogtiehkeit geboten werde , der Bundesversammlung über die Beteiligung der Kantone vollständig befriedigende Ansknnst erthe^en ^u konnen.

,,Jndem wir die Ehre haben, das genannte Programm in beson^ern Ausfertigungen Jhnen hiemit vorzulegen, laden wir Sie ein, sich darüber erklären zu wollen : 1) ob ^ie aus Grund dieses Programmes au deu Bestrebungen ^ur Hebung der Pferdezucht sich zu betheiligen geneigt feien ; bejahendeusalls 2) worin die im Programm vorgesehene finanzielle Mitwirkung des Kantons bestehen wurde ^ 3) auf wie viele der zu importierenden Zuehtthiere , wobei Hengste und Stuten besonders ^u nennen sind, Sie sieh zuhanden Jhres Kantors anzumelden im ^alle seien.

,,Mit Rüksicht aus den Umstand, dass zur Vorbereitung der Angeegenheit sür die nächste Bundesversamu.luug uoch verschiedene weitere Verhandlungen nothig sein ....erden, ersuchen wir ^ie, Jhre Antworten uns bis zum 15. April zukommen lassen zu wollen, und benu^en diesen ...lnlass, Sie, getrene, liebe Eidgenossen, nebst uns in den Sehuz des

Allmächtigen zu empfehlen.^

394 Programm.

Der Bnud ist bereit, die Kantone in ihren Bestrebungen für He.bung der . schweizerischen Pferdezucht zu untersten.

Es soll dabei der doppelte Zwek ins Auge gesasst und verfolgt werden, nämlich : Allmählige Herstellung eines neuen, für unsere Verhältnisse geeigneten Pferdeschlages , und Verbesserung der einheimischen Raeen dur.h.^.

Kreuzung.

Zu diesem Behufe soll während einer Anzahl von Jahren alljährlieh eine angemessene Anzahl von ausgezeichneten und nach beiden genannten Richtungen tauglichen Zuchtthieren, sowohl Hengste als Stuten, angekauft und eingeführt werden.

Bei diesen Ankäusen ist vorzugsweise das englische Halbblutpferd zu wählen. Der Bund übernimmt ^den Ankauf der Pferde nach Massgabe der Seitens der Kantone bei ihm eingegangenen Anmeldungen, und überlasst sodann die angekauften Zuehtthiere diesen Kantonen dreissig Prozent unter dem Ankaufspreise. Die Vertheilung unter di.. augemeldeten Kantone geschieht in erster Linie aus dem Wege der freien Verständigung zwischen denselben, sollte diese nicht zum Ziele führen, durch Versteigerung, und wenn diese ein ungenügendes Resultat ergeben sollte, durchs ..^oos. ,^ür den ^all, dass mehr Anmeldungen eingingen, als der von der Bundesversammlung gewährte Kredit zu befriedigen

gestattete, findet verhältnismäßige Reduktion statt.

Der Karton, weicher auf den Erwerb solcher vom Bnnde augekauften Znehtthiere Anspruch macht , übernimmt die Verpflichtung , für Hebung der Pferdezucht aus seinem Gebiete mindestens eine eben so grosse Summe zu verwenden, als das von den. Bnnde bei dem Perl^anf der ihm zufallenden Pferde für ihn gebrachte ^..pfer beträgt. Diese finanzielle Mitwirkung des Kantons geschieht entweder durch eigene Aukaufe von Raeepferdeu gleichen Schlages neben der von. Buude übernommenen, oder durch entsprechende weitere Herabsezuug des Verkaufspreises für seine Pferdezüehter , oder durch , den augestrebteu Zwekeu entsprechende Prämirnngen, oder durch eiu die genannten Wege kombi-^ nirendes Versahren.

Jm ^ernern übernimmt der betreffende Kanton dem Bunde gegen-^

über die Verpflichtung, dafür zu sorgen,

dass die importirten Zuehtthiere wenigstens ^ Jahre lang zur Züchtung im Lande verwendet werden .

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^

dass die importate.. ^uchtstuten nur von importirten Hengsten beschält und dass bei diesen leztern keine einheimischen Stuten zugelassen werden, welche mit Erbfehlern .behastet sind, dass die eingeführten Thiere von den Uebernehmern derselben in Nahrung und Bflege gnt gehalten und weder ln Arbeit noch Zucht übermäßig angestrengt werden , dass endlich von den betreffenden Bserdezüchtern Stammregister gesührt werden , aus denen die Verwendung der Thiere erfichtlich ist und an deren Hand die erzielten Resultate mit Sicherheit verfolgt werden konnen.

Die Kantone sind gehalten, den. Bundesrathe von den in Erfül^ lung der übernommenen Verpflichtungen getroffenen Maßnahmen Kenutniss zu geben und ihm in angemessenen Zeiträumen über die Entwikluna^ der Bferdezucht und die bei dem neuen Versahren erzielten Resultate Bericht zu erstatten.

Mit Rücksicht auf die von der Bundesversammluug am 7. Dezember v. J. an deu Bundesrath gerichtete Eiuladuug zur Berichterftattung über eine Petition aus dem Danton Zürich, betreffend ^reigebnng des Haufirhandels ^) , beschloss der Bundesrath , au die Kantonsregierungen folgendes Kreisschreiben zu erlassen.

^. l ,,Durch Beschluss der Bundesversammlung vom 7. Dezember 1867 ist der Bundesrath eingeladen worden , über eine Vetition mehrerer Industrieller aus dem Kauton Zürich vom 2..). Rovember 1867, welche ^reigebuug des Hausirhandels unter Vorbehalt polizeilicher Vorschriften verlange.., Berieht und ^.lul.rag vorzulegen. Um diesem Austrag grüudlich eutsprecheu zu konnen , ist vor Allem uothig , deu gegenwärtigen Stand der Gesezgebuug in den Kantonen zu kennen. Wir ersuchen Sie daher, uns die gegenwärtig in Jhrem Kanton in Krast bestehenden

Geseze über diese Angelegenheit mittheilen und uns gesälligst Jhre Ansichten über Zulässigkeit und Zwekmässigkeit der verlaugten Massnahme znr Kenntniss zu bringen.

Es .vare uns sehr erwünscht , bis Ende

^ Siehe Bundesbla^ vom ^ahr 18.^ B^..d III^ S^ ^5^ z.v^es Alin^ von unten.

396 dieses Monats in den Bestz Jhrer diesfälligen Mittheilungen zu gelangen, um rechtzeitig unsern Bericht für die nächste ordentliche Session der Bundesversammlung vorbereiten zu können.^

(Vom 11. März 1868.)

Der Bundesrath hat dem Adjunkten des Oberiustruktors der Scharsschüzeu , Hrn. Oberstlieuteuant R. H e s s von Zürich, die von ^ ihm nachgesuchte Entlassung von seiner Stelle in allen Ehren und unter bester Verdankung der geleisteten Dienste ertheilt.

Herr Oberstlieut. H es.. ist von der Regierung des Kantons Zürich zum .^.berinstruktor der dortigen Jnfanterie ernannt worden , und hat aus diesem Grnnde seine Demission eingegeben.

Die bisherigen Artillerie -Unterinstruktoren Frisch k n echt und Re neu seh w and er sind zu Jnstruktoren ll. Klasse besordert worden.

(Vom 13. Mär^ 1868.)

Mit Sehreiben vom gestrigen Tage macht der Regierungsrath de..

Kantons Aargau dem Bundesrathe die Anzeige , dass Herr Samue.

S c h w a r z , ^andesstatthalter. Rationalrath und eidg. Oberst, am 11.

dies unerwartet gestorben sei.

Der schweizerische Vi^ekonsul in St. Betersburg, .^.err Adolf Glin^ von St. Gallen , den der Bundesrath am 2.^. ^ebruar abhiu zn^u dortigen schweizerischen Generalkonsul gewählt. hat mit Schreiben von.

.^ ^äx.^

^^ ^^ ^ Annahme der ans ihn gefallenen Wahl erklärt.

397 Herr E. F. Math ex,, von Loele, Theilhaber am Bijouterie- und

Uhrengeschäfte D. E. J a e e a r d .^ Eomp. in St.^St. Louis (Rord-

amerika), ist vom Bundesrathe am 10. Januar d. J. als schweig .Konsul in ^St. Louis gewählt worden, und hat die .Erklärung für Annahme der aus ihn gefallenen Wahl mit Zuschrift vom 11. Februar ...bhin eingereicht.

Heute ernannte der Bundesrath Hrn. David Eonstant J a e e a r d tn St. Louis , Assoeié des vorgenanten Hrn. Mathe... , zum schweiz.

Vizekonsul für den ^H. Konsularbezirk in Nordamerika , umfassend die Staaten Missouri und den südlichen Theil von Jllinois, so wie den Staat g a n s a s und die Territorien von R e b r a s k a .

Vom Bundesrathe sind gewählt worden :

(am 9. März 1868) als Vosthalter in Kaltbrunnen: .^r. Theodor V olle nw ei d e r , von Zell (Zürich), in Kollbrunnen , ,, Vostkommis in Zürich: ,, Johannes B r i n e x , von Stadel (Zürich), derzeit prov. Gehilfe auf dem Hauptpostbüreau Zürich ,

(am 11. März 1868) ....ls Zolleinnehmer in Dirinella: Hr. Baptist Ton e l l a , von Lostallo (Graubünden), bisher Rechnungs-

sührer des eidg. Grenzwäehterkorps im Kanton Tessin.

.^.^te.

Dieser .Kummer find die Bogen 18, 19, 20, 21 und 22 vom IX.

Bande der eidg. ..^esezsammIung beigelegt.

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14.03.1868

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