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Verfasungsgesez des

Großen Raths de.... Kantons Genf, betreffend die Errichtung eines allgemeinen Spital.

(Vom Grossen Rathe erlassen am 26 August 1868 und vom Generalrath ange..

nommen am 27. September gleichen Jahres).

der Große Rath des Cantons Genf, aus den Antrag des Saatsraths,

b e s c h l i e s s t was folgt: Art. 1. Das Genfer Volk verzichtet auf sede Territorinmsausseheidung und jede Rechtsungleichheit, welche sich aus Verträgen oder aus einer Heimatsverschiedenheit zwischen den Bürgern des Kantons ergeben konnte.

Demzufolge sind die Artikel 10, 128, 129, 131, 132, 134, 145, 146, 147, 148, 150 und 151 der Verfassung von 1847 aufgehoben.

Art. 2. Die Freiheit der Kulte ist im ganzen Umfang des Kantonsgebiets ^ gewährleistet.

Alle Kulte haben Anspruch anf gleichen Schuz von Seite des .Staates ; sie find gehalten , die allgemeinen Gefeze , sowie die Volizeiverordnungen über die äussere Kultusausübung zu beobachten.

Art. 3. Die Unterhaltung des Kults der protestantischen Rationalkirche und die Unterhaltung des katholischen Kults bleiben dem Staate zur Last.

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Art. 4. Die Hypothekarkasse wird mit folgenden Modifikationen beibehalten : Das gegenwärtige Kapital wird in der Form von unveräußerlichen Titeln verteilt an die gemeinden : Avully, Eartigny, Eeligny, Ehaney, Ehene-Bougeries,. Eologny, Dardagny, Ean^Vives, Genf, Genthod, Gi., Jussi.. . Betit^aeonnex^, Vlainpalais, Russin, Satigni.. und Vandoeuvres. - Diese Verkeilung des Kapitals ist zu bewerkstelligen aus der Grundlage , welche gegenwärtig für die Verkeilung der jährlichen

Einkünfte unter diese nämlichen Gemeinden festgestellt ist.

Aus dem Ertrage dieses Kapitals wird alljährlich zu Gunsten des .

Konsistoriums eine Summe von 40,000 Franken entnommen. der Uebersehuss , nach Abzng der an die .....eservexeehnung abzugebenden Summe, wird uuter die betreffenden Gemeinden , welche Eigentümer sind , im Verhäitniss .^nm Betrage ihrer Ti.^el vertheilt.

Die Gemeinden bleiben mit der Unterhaltung der für den Knltus und den ossenllichen Unterricht bestimmten Gebäude, deren Eigentümer sie find, belastet.

Art. 5. Die Generaldirektion und die Ueberwachung der Hypothekarkasse werden einer Kommission von 11 Mitgliedern anvertraut, von denen süns vom Mnnizipalrath der Stadt Genf, drei von der Ver..

einiguug der Munizipalräthe der andern eigenthümerischen Gemeinden, und drei vom Staatsrath gewählt werden.

Diese Kommission wird alle vier Jahre erneuert, und es sind deren Mitglieder sofort wieder wählbar.

Diese Kommission ernennt die Verwalter der Hhpothekarkasse.

Sie legt alljährlich dem Staatsrath Rechnung ab.

Art. 6. Der Theil des Kapitals der ^a.^ von Genf, welche vou den Fonds der ehemaligen okonomischen Gesellsehast herrührt, wird Eigenthum des Staates.

Art. 7. Das Vermogen des Spitals von Gens, dasjenige des Wohlthätigkeitsbüreau , die Stistung Tronehin, die ^onds der Waisen, des Eivilhospizes von Earouge, und überhaupt alle, heute von Gemeinden verwalteten Wohlthätigkeitsfonds werden in eine einige Masse unter

dem Ramen ..Allgemeines ^pital^ (Hosp^e ^u.^l) vereinigt.

Das allgemeine Spital wird durch eine Kommission von 17 Mitgliedern verwaltet, welche in solgender Weise znsammengesezt wird. E^ sind zu erneunen :

7 Mitglieder vom Munizipalrath der ^tadt Genf ; 5

,,

von den Muni^ipalräthen des linken Ufers;

3

,,

vom ^taatsratl...

2

,,

von den Mnnizipalräthen des rechten Ufers ;

959 Diese .kommission wird alle vier Jahre erneuert, und es sind deren Mitglieder sofort wieder wählbar.

Die Mittel (r.^sonrces) des allgemeinen Spitals werden verwendet .^ur Bflege der Kranken, der Greise, der Waisen, der Gebrechlichen und

überhaupt der Dürstigen. genserischer Angehörigkeit.

Das Vermogen des allgemeinen Spitals darf seiner Bestimmung nicht entfremdet werden, und es bleibt dasselbe vom Staatsvermögen stetssort getrennt. Das Gesez regelt die Befugnisse der Kommission des .allgemeinen Spitals und statuirt über den Modus der Verwaltung der Geschenke und Vermächtnisse , welche den Gemeinden zu einem woh^ ^thätigen Zweke zufallen sollten.

Uebergangsbestimmungen.

^ 1. Die Statuten der .^pothekarkasse sind sofort von der durch ^irt. 5 des gegenwärtigen Gesezes aufgestellten Kommission zu revidiren nn.^der Genehmigung des Grossen Raths zu uuterstellen.

Die Statuten der Genser Bank sind mit den Bestimmungen gegen-

Bärtigen Gesezes in Einklang zu sezen. Zu diesem Behuse sind diegelben durch eine Kommission von 7 Mitgliedern , wovon drei vom Staatsrath und vier .vom Verwaltungsrath der Genfer Bank bezeichnet .werden, zu revidiren un^. sodann der Generalversammlung der Aktiouäre und der Genehmigung des Staatsraths zu unterstellen.

Diese Revision hat aus folgenden Grundlagen stattzufinden : Während des Bestandes der Gesellschaft, d. h. bis zum Jahr 1878, ist der Staat zu keiner Alienatiou des ihm gehörenden Kapitals .berechtigt und es kann zu jenem Zeitpunkte , wenn die Gesellschaft ernenert wird , eine Alienation der dem Staate gehörenden Aktien nur aus Grund eines Gesezes erfolgen.

Dem ...Staate kommt in den Versammlungen der Aktionäre der Bank nur eiu Drittel der Stimmen zu.

Der Staatsrath wird eiuen Kommissär ernennen,. welcher das Recht hat, allen ^izungen des Verwaltungsraths der Bank beizuwohuen und ^eine Geschäftsoperationen zu koutroliren.

^ 2.

Der in der Gemeinde Vlainpalais gelegene protestantische

Kirchhof wird, mit den allsällig aus ihm lastenden Servituten, der Stadt Genf übergeben.

^ 3. Der Ertrag der ...llmosenkästen der protestantischen Tempel der Stadt Genf kommt den. Konsistorium zu.

B..nde...blall. .^ahrg. XX. Bd. IIl.

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Schl nssa . t i k e l.

Gegenwärtiges Gesez tritt in Krast binnen der Frist von spätestens sechs Monaten, nachdem dasselbe in seiner Gesammtheit die eidgenössische Gewährleistung erhalten haben wird.

Der Staatsrath hat innerhalb der besagten Frist die erforderlichen Verordnungen auszuarbeiten und dem Grossen Rathe die entsprechenden Organisationsgeseze vorzulegen.

Der Staatsrath ist beauftragt , gegenwärtiges Gesez in der vorgeschriebenen Form und Frist promulgiren zu lassen.

Gegeben in G e n f , den 26. August 1868, unter dem Siegel der des Grossen Raths.

Der Bräsident des Grossen Raths :

Republik und mit den Unterschristen des Präsidenten und des Sekretärs

^d. ^.nbert.

Der Sekretär des Grossen Raths : .^e Pointe.

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Verfassungsgesez des Großen Raths des Kantons Genf, betreffend die Errichtung eines allgemeinen Spitals. (Vom Grossen Rathe erlassen am 26. August 1868 und vom Generalrath angenommen am 27. September gleichen Jahres).

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Bundesblatt

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Foglio federale

Jahr

1868

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

56

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

19.12.1868

Date Data Seite

957-960

Page Pagina Ref. No

10 005 996

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