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Vertrag zwischen

dent Regierungsrath des Kantons Thurgau und der Direktion der schweizerischen Nordostbahn , betreffend deren Verzicht leistung auf da.... ihr zustehende Recht des Anschlusses einerEisenbahn Romanshorn-Konstanz.

(Vom 22. November

1867.

Zwischen dem Regierungsrathe des Kantons Thurgau, unter Bei-.

ziehung des Seethal-Komite einerseits, und der Direktion der schwerexischen Rordoftbahn anderseits, ist heute unter allseitigem Vorbehalte hoherer Ratifikation nachfolgender Vertrag abgeschlossen worden..

Art. 1. Die Rordostbahngesellschaft verachtet anf das ihr gemäss S 3, Absaz 1 der Konzession des Kantons Thurgau für eine Eisenbahn von Jslikon über Frauenfeid nach Romanshorn vom 8. Dezember 1852 zustehende Recht des Ausschlusses einer Eisenbahn von Romanshorn nachKonstanz auf thurganisehem Gebiete.

Art. 2. Für diese Verzichtleistung ist der Rordostbahngesellschast mit dem Tage der.Erosfnnng des Betriebes der Bahnlinie RomanshornThurgauergrenze (Konstanz) eine Entschädigung von Fr. 150,000,.

Franken einhundert und fünfzigtausend, zu entrichten.

Die Hälfte dieser Summe hat der thurgauische Fisl.ns, die andere Hälfte, das Seethalkomite, beziehungsweise die Eisenbahnunternehmung Romanshorn-Konstauz zu bezahlen.

Für diese zweite Hälfte leistet der Fiskus des Kantons Thurgau der Rordostbahngesellsehaft Gewähr.

Art. 3. . Wenn die Rordostbahngesellschaft von dem ihr konzessionsgemäss zustehenden Prioritätsrechte für die auf thurgauischem Gebiete befindliehe Streke der Eisenbahn Romanshorn.. Konstanz Gebrauch machen, oder wenn diese Linie innert der Zeit, für welche das Ausschlussrecht

773 .^

bedungen wurde, überhaupt nicht gebaut würde, so hat die nach Art. 2 dieses Vertrages ftipnlirte Entschädigung nicht zu erfolgen.

W i n t e x t h n x , den ^22. November 1867.

Jm Ramen des Regierungsrathes des Kautons Thnrgau , Die Abgeordneten :

J. L. S u l z b e r g e r , Regierungsrath.

^^ff,.

,,

Jm Ramen des beigezogenen Seethalkomite, Die Abgeordneten: Labhardt.

F. Eurti.

Jm Ramen der ......ordostbahngesellschast , Die Abgeordneten : A. Escher.

Stoll.

Der Regierungsrath d e s K a n t o n s Thurgau, hat dem vorstehenden Vertrage die Genehmiguug ertheilt.

F r a u e n f e l d , den 29. Jänner 1868.

Der Präsident des Regierungsrathes :

L. .^.

Egloff.

Der Kanzleidirektor: ^ Rukstuhl.

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.^roßrat^sbeschluß betreffend

Genehmigung der vorstehenden zwei Akte.

(Vom ^11. Februar 1868.)

Der

G r o s s e R a t h des K a n t o n s T h u r g a u ,

nach Einsieht einer Botschaft des Regierungsrathes vom 8. d. Mts., betreffend den gegenwärtigen Stand der Eisenbahnangelegenheit Romanshorn-Konstanz, einer Eingabe des Seethalkomites vom 2. d. Mts., und eines .Betitums. der Gemeinden des Oberthurgaus und des Seethals von gleichem Datum, sowie des mit der Direktion der Rordoftbahngesellsehast abgeschlossenen Vertrages vom 22. Rovember 1867 betretend den Moskaus des derselben zustehenden ...lusschlussreehtes , und der Konzessionsakte für den Bau und ^Betrieb eiuer Eisenbahn Romanshorn..

Konstanz aus thurgauischem Gebiete vom 28. Jänner d. J.,

beschliesst: . 1. Sei sowohl dem mit der Direktion der Rordostbahngesellschast abgeschlossenen Vertrage vom 22. November 1867, als de.. Konzessionsakke vom 28. Jänner d. J. die Genehmigung ertheilt, .. immerhin in der Meinung, dass die d e f i n i t i v e Verbindlichkeit dieser Verträge für den Kantou Thurgau durch einen befriedigenden Erfolg der vom Bundesrathe mit der grossherzoglieh^adisehen Regierung einzuleitenden Unterhandlungen über den Anschluß der Eisenbahn R o m a n s h o r n . . K o n s t a n z bedingt sei und dass daher jene Verkommnisse erst in Kraft treten, nachdem der zwischen .

775 der Eidgenossenschaft und dem Grossherzogthum Baden abzusehliessende Staatsvertrag die Bundesgenehmigung erhalten haben wird.

^ei der Regierungsrath beauftragt, ganz fremdartigen Begehren, wie demjenigen betreffend das Projekt S c h l e i t h e i m - B e h x i n g e n entgegenzutreten und rüksichtlieh der Ansehlussverhältnisse von SteinSingen in einer das Zustandekommen der Linie RomanshornKonstanz nicht gefährdender Weise zu verhandeln.

Mittheilung dieses Beschlusses an den Regierungsrath für sieh und

zur Erössnung an die Betheiligten.

Gegeben F r a u e n f e l d , den 11. Februar 1868.

Der Präsident des Grossen Rathes: Ramspexger.

Die Sekretärs: Messmer.

Burkhardt.

.

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^ ^ ^

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Pflichtetest sur

die .Konzession einer Eisenbahn von Chiasso nach Lugano.

(Vom 16. Mai 1868.)

^er ...^r.^e ^ath der ^epublil. und de... ...^...nt.^.n.^ ^..e^in, ans den Vorschlag des Staatsraths, beschliesst: Art. 1. Die Regierung des Kantons Tessin ertheilt einem Gründungskomite , vertreten durch die Herren Dr. Luigi .L a v i z z a r i und Jng. Earlo F r a s china, die Konzession für eine Eisenbahn von der italienischen Grenze bei Ehiasso bis nach Lugano, mit der Befugniss, die .Linie mit derjenigen von ^beritalien ^u verbindeu.

Art. 2. Die Dauer der Konzession ist festgesezt auf 9.^ Jahre, vom Tage der Eroffnung der Linie an gerechnet.

Rach Ablaus dieser Frist gelten alle Rechte und Privilegien als erloschen.

Art. 3. Die Bauarbeiten sind innert zehn Monaten , von der Buudesgeuehmigung an gerechnet , zu beginnen , und binnen weiterer dreissig Monate ^u vollenden.

Die Arbeiten sollen ununterbrochen im Verhältnisse der für die Vollendung sestgesezten Frist vorrüken.

Sosort nach der Vollendung soll der Betrieb beginnen.

Art. 4. Der Bau und Betrieb hat nach den Regeln der Kunst und unter Benuzung aller von der fortgeschrittenen Technik eingeführten Verbesserungen stattzufinden.

777 Art. 5. Von den zwei konzessionirten Gesellschaften, für die Streke Ehiasso^Lugano einerseits , und Loearno^Bellinzona-Biasea anderseits, wird derjenigen das Vorzugsrecht für den Bau der andern Eisenbahnen im Kanton eingeräumt , welche zuerst ihre eigene Streke vollendet und in Betrieb gesezt haben wir^.

Jhre diessäl.lige Berechtigung erlischt, wenn sie nicht binnen einer .

Frist ausgeübt wird, welche von der Regierung , je nach der Bedeutung der Linie oder der Linien , von drei bis zwolf Monaten festgesezt werden wird.

Die Regierung übernimmt die Verpflichtung ,^ während der Dauer der gegenwärtigen Konzession den Bau keiner Eisenbahn zu bewilligen, welche^ der den Gegenstand vorliegender Konzession bildenden Linie Konkurrenz machen konnte.

Als konkurrirende.. Linien gegenüber der von gegenwärtiger KonCession berüchtigten Linie werden erklärt die Linie von Bellinzona über Agno nach Varese, und die Linie von Bellinzona über Magadino bis an die italienische Grenze.

.^Jn dieser Ausschliessnug nicht inbegrisfeu sind dagegen die Verlängerung Lugano^Belliuzona und die Linie oder die Linien, welche pon .Biasea oder Umgebung zu d^n Alpenpass hinführen.

Art. 6. Jn Bezug aus Expropriation ist das Bundesgesez anzuwenden. Der Konzessionär hat die erforderlichen Beträge bei der Kantonskasse zu hinterlegen.

Die Grundstufe der Gemeinden und Korporationen werden unentgeltlich abgetreten , ebenso der Sand . die Steine uud alle sonstigen Materialien, welche sich aus genannten Grundstüken, ans den Usern oder im Bette der Flüsse befinden.

Art. 7. Die Einfuhr (auf Kantonsgebiet) aller für den Ban und Betrieb der Eisenbahn und der Dependenzen erforderlichen Materialieu und Gegenstände wird sür die ^ganze Konzessionsdauer von jede kantonalen Abgabe befreit.

Das Gesellschaftskapital , die Bahn und ihre Dependenzen , sowie die Betriebseinkünste sind ebenfalls von jeder kantonalen und eomunalen Steuer befreit.

Art. 8. Der Konzessionär hat die erforderlichen Vorkehrungen für die Sicherung des Bublikums und der Vrivaten , sowie insbesondere dahin zu treffen, dass die jezigen ^trassen auch während der Eisenbahnarbeiten von beiden Seiten der Bahn beständig offen seien. Alle daherigen Werke fallen ihm zur Last., ebenso diejenigen , welche^ durch Modifikationen bestehender Werke veranlasse werden. ^ .

Solleu öffentliche Werke angetastet werden , so darf dies nur auf

778 erfolgte Bewilligung der Kantonsbehorde und gegen die von dieser für nöthig befundenen Garantien geschehen.

Art.^ 9. Während der Konzessionsdauer soll die Bahn stetssort in vollkommen geregelter Weise und derart unterhalten und betrieben werden, dass ein guter und sicherer Dienst erzielt wird.

Die Regierung ist befugt, jederzeit sich der Sicherheit der Arbeiten und des^ Betriebs zu vergewissern.

Art. 10. Die Gesellschastsstatuten, die Baupläue und insbesondere die Bläue über das Bahntrae..., die Verlegungen und Korrektionen pon Strassen und Bewässern, sowie die Blaeiruug der Stationen, sind dem Staatsrathe zur Genehmigung vorzulegen, und können nur mit seiner Einwilligung abgeändert werden. Sein diessälliger Entscheid ist

unweiterzüglich.

Art. 11. Die Metallgruben, welche bei Ausführung der Arbeiten entdekt werden sollten, gehören der Gesellschaft, mit Vorbehalt der hievon an den Staat zu entrichtenden gesezlichen Abgabe.

Die allfällig zum Vorschein kommenden Salinen, Antiquitäten und überhaupt alle Gegenstände von wissenschastlichem Juteresse sind dagegen Eigenthum des Staats.

Art. 12. Mit Vorbehalt der vom Bundesgeseze vorgesehenen Rükkaufsrechte, hat die Kautonsregierung das Recht zum Rükkaufe der Eisenbahn nebst zugehorigem Material , mit allen konzessionsmässigen ^Ansprüchen, Brivilegien und Verpflichtungen: nachdem die Linie vollen^ det und dem öffentlichen Dienste übergeben, und vorausgesezt im Weitern , dass eine Konzession für die Linie Lugano^Bellinzona und sur eine Alpenbahn ertheilt sein ^ wird.

Die Rükkaufsumme wird dahin bestimmt , dass sie ein Ae^nivalent bietet für die wirklichen, vom Konzessionär laut gehörigem Ausweis getragenen Auslagen , mit Einschluss der Zinsen vom Bankapital bis zum Zeitpunkt des Betriebs.

Jm Falle der Richtverständigung über die Rükkaufsumme ^ird die Bestimmung der leztern einem Schiedsgerichte übertragen, bestehend ans fünf Mitgliedern, von denen zwei von jeder Streitp.artei und eines vom Bundesgericht bezeichnet werden. . Dasselbe bezeichnet auch die

Schiedsrichter derjenigen Bartei, welche sich allsällig weigern sollte, selbst

zu wählen.

Die Entscheide dieses Schiedsgerichts sind unweiterzüglich.

Art. 13. Die Tarife werden von der Gesellsehast sestgesezt. doch dürfen dieselben, ohne die Bewilligung der Kautousregiernng , das von andern, in analogen Verhältnissen befindlichen schweizerischen Eisenbahnen angenommene Maximum nicht überschreiten.

^

779 Art. 14. Dem konzessionirten fomite ist gestattet, mit Gutheissung des Staatsraths die gegenwärtige Konzession oder auch nur den Bahn-

betrieb, sei es an die Gesellschaft, die im Begriffe ist, konstitnirt zu werden, sei es a.r eine andere ^abzutreten.

Wie die erste, so erfordert auch jede fernere Uebertragung die porerwähnte Gutheissung.

Art. 15. Für die Befordernng der kantonalen Truppen, des .Kriegsmaterials und der Gendarmerie sollen die nämlichen Vortheile eingeräumt werden, welche das Gesez dem Bunde gewährt.

Art. 16. Die Gesellschaft soll jederzeit eine Vertretung im Kauton haben. Während der Arbeiten hat sie daselbst auch eine technische

Direktion zu halten.

Art. 17. Die Bahnpolizei kommt, unter der Aufsieht des Staats,

der Gesellschaft zu. Die Bolizeiaugestellten der Gesellschaft haben den Kantousbehorden den Eid zu leisten. ^

Art. 18. Die. Konzession ist in Allem, worüber im gegenwärtigen .^flichtenhest nicht etwas Anderweitiges bestimmt wird ,^ den Bunde.sund Kantonsgesezen unterworsen.

Art. 19. Die gegenwärtige Konzession gilt als erloschen : a. wenn die Arbeiten ^nicht inbegrisfen die eventuelle Erwerbung der bereits ausgesührten) nicht in der vom Art. 3 porgeschriebenen Weise begonnen und fortgeführt werden; b. wenn vier Monate nach dem in Art. 3 sestgesezten Termin die Arbeiten nicht vollendet sind, oder wenn binnen weiterer vier Monate der Bahnbetrieb nicht eroffnet sein sollte , c. wenn binnen zehn Monaten, von der Bundesgenehmigung an, der Konzessionär es versäumt hat , hinlängliche Garantie für den Begiun und die Fortsezung der Arbeiten zu leisten und in die Kantonskasse .die Summe von 50,000 ^ranke.^ als erstes Depositum für die Expropriationen einzuzahlen , d. wenn inner der für den Beginn der Arbeiten eingeräumten Zeitsrist ein Begehren um Kon^ssionirung der nämlichen Linie ein^ ginge, welches genügende Garantie für den Bau gewähren würde, während ans der andern Seite der Konzessionär ausser Fall wäre, sowohl den^- von der Regierung anzuerkennenden - Rachweis beizubringen, ^dass er im Besize der für das Unternehmen ersorderlichen Mittel sei, als eine entsprechende Kaution zu leisten.

Art. 20. Für den Fall, dass gegenwärtige Konzession als erloschen erklärt würde, steht es der Kantonsregierung frei, die ausgesührten Arbeiten aus osfeutlicher Versteigerung zu verkaufen, w.obei der betreffende

780 ^Erlos, nach Abzug der Kosten , und mit Vorbehalt der Rechte .dritter, der ausser Befiz gefezteu Gesellschaft auszufolgen wäre.

Art. 21.

Der Regierung und den Gemeinden des Kantons ist

das Recht vorbehalten, Aktien bis zum Betrage von Fr. 1,500,000 zu nehmen.

^

Art. 22. Für den Fall hoherer Gewalt werden die Barteien sich ...n die juridischen Rechtsnormen halten.

Art. 23. Alle Anstände, welche zwischen der Regierung und dem Konzessionär entstehen sollten, mit Ausnahme der im Art. 10 vorgesehenen, werden von den.., gemäss Art. 12 zu bestellenden Schiedsgerichte ^.usgetrageu.

Spezial-Artikel.

Der^ Konzessionär ist berechtigt , die gegenwärtige Brüke über den Lugauer-See --^ auf eigene Ko.steu zwekentsprechend hergerichtet - für den sichern Durchpass der fuhrwerke und Fussgäuger, und in einer Weise zu benu^eu, dass die Sehiffsahrt ungehemmt bleibt. Der Unterhalt der Brüke wird daher vollständig dem Konzessionär zur Last fallen.

^ Art. 24. Die gesuehstellende Bartei hat sich binnen vierzehn Tagen, von der Mittheiiung an gerechnet, über die Annahme des Gegenwärtigen zu erklären.

Lugano, den 16. Mai 1868.

Für den Grossen Rath, Der Präsident : Adv. B a o l o M o r d a s i n i .

Die Sekretäre, Grossräthe:

Adv. Giuseppe Eouteftabile.

Adv. Angelo Taddei.

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Pflichtetest für

dte ..^onzesston einer Eisenbahn ^oearno-Bellinzona-Bia.^ea.

(Vom 16. Mai 1868.)

^er ^r.^e ^lath der ^epubtil.. and de.^ .^ant.^n.^ .^e^n, ^

aus den Vorschlag des Staatsraths,

b e schl i esst : ^ Art. 1. Die Regierung des Kantons Tesstn ertheilt einem Gründungs^omite, bestehend a.^s den Herren Earlo B a ei li eri, Jng. Architekt Giuseppe ^ r a n z o u i , Gebrüder Guglielmo und Paolo V e d r a z z i n i , Fedele Orelli, Luigi (^von Franchino) R u s e a , F. A.

Franzoni und ^raueeseo S e a z z i g a , die Konzession für die Förderung des Baues einer Eisenbahn von Loearno nach Beliinzona aus der rechten Seite des Tessinflusses , und pon Bellinzona nach Biasea , mit der Besugniss zu einer allsalligen Verbindung mit der italienischen Grenze ans dem rechten Ufer des Laugensee's.

.^lrt. 2. Die Dauer der Konzession ist festgesezt aus .^ Jahre, ^om Tage der Erössnung der Linie an gerechnet.

Raeh Ablauf dieser ^rist gelten alle Rechte und Privilegien als erloschen..

Art. 3. Die Bauarbeiten sind innert zehn Monaten , von der Bundesgenehmigung an gerechnet, zu beginnen, und binnen weiterer dreissig Monate zu vollenden.

Die Arbeiten sollen ununterbrochen im Verhältnisse der sur die Vollendnng feftgese^ten Frist vorrüke...

Sosort nach der Polleudung soll der Betrieb beginnen.

Bund^bla^. ^ahrg.XX. Bd. II.

58

782 Art. 4. Der Bau und Betrieb hat nach den Regel.. der Kunst und unter Benuzung aller von der fortgeschrittenen .Technik eingeführten Verbesserungen stattzufinden.

Art. 5. Von den ^wei konzesfionirten Gesellschasten, für die Streke Ehiasso^Lugano einerseits , und Loearno^.Bellinzona^Biasea anderseits, wird derjenigen das Vorzugsrecht sür den Bau der andern Eisenbahnen im Kanton eingeräumt, welche zuerst ihre eigene Streke vollendet und in Betrieb gesezt haben wird.

Jhre diessällige Berechtigung erlischt, wenn sie nicht binnen einer .Frist ausgeübt wird, welche von der Regierung, je nach der Bedeutung der .Linie oder der Linien , von drei bis zwolf Monaten sestgesezt werden wird.

Die Regierung übernimmt die Verpflichtung , während der Dauer der gegenwärtigen ^ Konzession den Bau keiner Eisenbahn zu bewilligen, welche der den Gegenstand porliegender Konzession bildenden Linie Konkurrenz machen konnte.

Als konknrrirende Linien gegenüber der von gegenwärtiger KonCession berüksichtigten Linie werden erklärt die Linie von Belliuzona über Agno nach Varese, und die Linie von Bellin^ona über Magadino bis an die italienische Grenze.

Jn dieser Ausschliessung nicht inbegrissen sind dagegen die V.^längerung Lugano^Belliuzona und die Linie oder die Linien , welche von Biasea oder Umgebung zu dem Alpenpass hinführen.

Art. 6. Jn Be^ng auf Expropriationen ist das Bundesgesez anzuwenden. Der Konzessionär hat die ersorderliehen Beträge bei der Kantonskasse zu hinterlegen.

Die Grundstüke der Gemeiuden und Korporationen werden uneni.geltlieh abgetreten , ebenso der ^and , die Steine und alle sonstigen Materialien , welche sich aus genannten Gruudstüken , aus den Usern oder im Bette der Flüsse befinden.

Art. 7. Die Einsuhr (aus Kautonsgebiet) aller sür den Ban und Betrieb der Eisenbahn und der Dependenzen ersorderlichen Materialien und Gegenstände wird sür die ganze Kon^essionsdaner von jeder kantonaleu Abgabe besreit.

Das Gesellschastskapital , die Bahn und ihre Dependenzen , sowie die Betriebseinkünfte sind ebensalls pon jeder kantonalen und eomuualen Stener besreit.

Art. 8. Der Konzessionär hat die erforderlichen Vorkehrnugen sür die Sicherung des Bublikums und der Vrivaten . sowie insbesondere dahin zu treffen, das.. die jezigen Strassen anch während der Eisenbahnarbeiten von beiden leiten der Bahn beständig ossen seien. Alle da-

783 herigen Werke falleu ihm zur Last , ebenso diejenigen , welche durch Modifikationen bestehender .Werke veranlasst werden.

Sollen öffentliche Werke angetastet werden, so darf dies nur auf erfolgte Bewilligung der Kautonsbehörde und gegen die von dieser für nöthig befundenen Garantien geschehen.

Art. 9. Während der Konzessionsdauer soll ^ die Bahn stetssort in vollkommen geregelter Weise und derart unterhalten und betrieben werden, dass ein guter und sicherer Dienst erzielt wird.

Die Regierung ist befngt, jederzeit sich der Sicherheit der Arbeiten und des Betriebs zu vergewissern.

Art. 10. Die Gesellschaftsstatuten, die Baupläne und insbesondere die Bläue über das Bahntraeé, die Verlegungen .und Korrektionen pon Strassen und Gewässern, sowie die Blaeiru..g der Stationen, sind dem Staatsrathe zur Genehmigung vorzulegen , und können nur mit seiner

Einwilligung abgeändert werden. Sein diessälliger Entscheid ist un-

weiterzüglieh.

Art. 11. Die Metallgrube.., welche bei Ausführung der Arbeiten entdekt werden sollten. gehören der Gesellschaft, mit Vorbehalt der hievon an den Staat zu entrichtenden gesezlichen Abgabe.

Die allfällig zum Vorschein kommenden ...Salinen, Antiquitäten, und überhaupt alle Gegenstände von wissenschastlichem Jnteresse sind dagegen Eigenthnm des Staats.

Art. 12. Mit Vorbehalt der vom Bundesgeseze vorgesehenen Rükkaussreehte, hat die Kautonsregiernug das Recht zum Rükkaufe der Eisenbahn nebst zugehörigem Material. mit allen konzessionsmässigen Ansprüchen, Privilegien und Verpflichtungen : nachdem die Linie vollendet und dem öffentlichen Dienste übergeben, und vorausgeht im Weitern , dass eine Konzession für eine.^ Alpenbahn ertheilt sein wird.

Die Rükkanssnmme wird dahin bestimmt , ^dass sie ein Aea^uivalent bietet sür die wirklichen, vom Konzessionär laut gehörigem Au^weis getragenen Auslagen , mit Einsehluss der .Zinsen vom Baukapital

bis zum Zeitpunkt des Betriebs.

Jm ^alle der Riehtverftändigung über die Rükkaussumme wird ^die Bestimmung der leztern .einem Schiedsgerichte übertragen, bestehend aus fünf Mitgliedern, von denen zwei von jeder Streitpartei und eines vom Bundesgerieht bezeichnet werden. Dasselbe bezeichnet anch die .^chieds-

richter derjenigen Partei, welche sieh allsällig weigern sollte , selbst zü wählen.

Die Entscheide dieses Schiedsgerichts sind unweiterzüglich.

Art. 13. Die Tarife werden pon der Gesellschaft sestgesezt. doch dürfen dieselben, ohne die Bewilligung der Kantonsregierung, das von

784 andern, in analogen Verhältnissen befindlichen schweizerischen Eisenbahnen angenommene Maximum nicht überschreiten.

Art.^ 14. Dem konzessionirten Komite ist gestattet, mit Gutheissung des ^Staatsraths die gegenwärtige Konzession oder auch nur den Bahnbetrieb , sei es an die Gesellschaft , die im Begriffe ist , konst.tuirt zu werden, sei es an eine andere abzutreten.

Wie die erste, so erfordert auch jede fernere Uebertragung die vorerwähnte Gutheissung.

Art. 15. Für die Beorderung der kantonalen Truppen , des Kriegsmaterials und der Gendarmerie sollen die nämlichen Vortheiie eingeräumt werden, welche das Gesez dem Bunde gewährt.

Art. 1 6. Die Gesellsehast soll jederzeit eine Vertretung im Kanton haben. Während der Arbeiten hat sie daselbst auch eine technische Direktion zu halten. ^

Art. 17. Die Bahnpolizei kommt, unter der Aussicht des Staats, der Gesellschaft zu. Die Bolizeiangestellten der Gesellsehast haben den Kantonsbehorden den Eid zu leisten.

Art. 18. Die Konzession ist in Allem, worüber im gegenwärtigen Bflichtenhest nicht etwas Anderweitiges bestimmt wird , den Bundesund Kantonsgesezen unterworsen.

Art. 1 9. Die gegenwärtige Konzession gilt als erloschen : a. wenn die Arbeiten ^ (nicht inbegrifsen die eventuelle Erwerbung der bereits ausgeführten) nicht in der vom Art. 3 vorgeschriebenen Weise begonnen und sortgesührt werden , h. wenn vier Monate nach dem in Art. 3 sestgesezten Termin die Arbeiten nicht vollendet sind , oder wenn binnen weiterer vier Monate der Bahnbetrieb nicht .erossnet sein sollte.

c. wenn binnen zehn Monaten , von der Bundesgeuehmignng an, der Konzessionär es versäumt hat, hinlängliche Garantie für den Beginn und die ^ortsezung der Arbeiten zu leisten und^ in die Kantonskass... die ^umme von 50,000 ^ranken als erstes Depositum für die Expropriationen einznzahlen .

d. wenn inner der sür den Beginn der Arbeiten eingeräumten Zeitsrist ein Begehren um Konzessionirung der nämlichen .^inie einginge, welches genügende Garantie sür den Bau gewähren würde, während aus der andern Seite der Konzessionär ansser ^.all wäre, sowohl den -.-. von der Regiernug anzuerkennenden - Nachweis beizubringen, dass er im Besize der sür das Unternehmen ersorderlichen Mittel sei, als eine entsprechende Kaution zu leisten.

785 Art. 20. Für den Fall, dass gegenwartige .Konzession als erloschen erklärt würde, steht es der Kantonsregierung srei, die ausgesührten Arleiten auf öffentlicher Versteigerung zu perkausen, wobei der betreffende Erlos, nach Abzug der Kosten, und mit Vorbehalt der Rechte Dritter, der ansser Befiz gesezten Gesellschast auszusolgen wäre.

Art. 21.

Der Regierung und den Gemeinden des Kantons ist

das Recht vorbehalten, Aktien bis zum Betrage von Fr. 1,500,000 zu nehmen.

Art. 22. Für den Fall höherer Gewalt werden die Barteien sieh an die juridischen Rechtsnormen halten.

Art. 23. Alle Anstände, welche zwischen der Regierung und dem Konzessionär entstehen sollten, mit Ausnahme der im Art. 10 vorgeseheuen, werden von dem, gemass Art. 12 zu bestellenden Schiedsgerichte ausgetragen.

Art. 24. Die gesuchsteilende Bartei hat sich binnen vierzehn T...^ gen, von der Mittheilung an gerechnet, über die Annahme des Gegenwärtigen zu erklären.

.Lugano, den 16. Mai 1868.

Für den Grossen Rath, Der Präsident : Adv. V a o l o M o r d a s i n i .

Die Sekretäre, Grossräthe:

Adv. Giuseppe Eoutestabile.

Adv. A n g e l o T a d d e i .

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Vertrag zwischen dem Regierungsrath des Kantons Thurgau und der Direktion der schweizerischen Nordostbahn, betreffend deren Verzichtleistung auf das ihr zustehende Recht des Anschlusses einer Eisenbahn Romanshorn-Konstanz. (Vom 22. November 1867.)

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1868

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Volume Volume Heft

32

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

11.07.1868

Date Data Seite

772-785

Page Pagina Ref. No

10 005 819

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