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Botschaft des

Bundesrathes an die h. Bundesversammlung. betreffend Fortsezung der topographischen Aufnahmen und Publikation der topographischen Aufnahmsblätter.

(Vom 27. November 1868.)

Tit. l I .

Jn dem Schlussberichte weleheu Herr Geueral D u f o u r am 31.

Dezember 1864 über die topographische Karte der Schweiz erstattet hat, finden sich unter den noch auszuführenden Arbeiten folgende verzeichnet: ,,Ausnahme mit horizontalkurven derjenigen Theile der allgemeinen ,,Karte, für welche man sieh beschränkte, Karten von grosserem Massstabe ,,aus den Massftab von 1/100000 zu reduziren."

Mit diesen Ausnahmen hat es solgende Bewandtniss . Die seinerzeit von der damaligen eidgenossischen Militärbehörde zur Einleitung der topographischen Arbeiten niederlegte Kommission beschloss die Ausnahme der relativ ebenen und am meisten bewohnten Theile der Schweiz im Massstab von 1/25000 , die im gebirgigen Theile in demjenigen von 1/50000 anzunehmen und die Karte selbst im Massstab von 1/100000 auszuführen.

Diese Vorschrift wurde ...ber nicht sür alle Theile des Landes befolgt, sondern die Anordnung getroffen, es seien zur Besehleunignug

933 des Werkes diejenigen schon veröffentlichten und als gut anerkannten garten zu benu^en, welche in einem grossern Massstabe, als den sür die .Karte in Aussicht genommenen, ausgeführt waren. An solchen Harten waren vorhanden : 1) diejenige des Kantons Appenzell (A. und J. Rh.), 2) Thurgau (von Jngenieur Sulzberger) . 3) Aargau (von Michaelis); 4) Basel^Stadt und Basel^andschast (von Baader). 5) Solothurn (von Walker) , 6) Bernischer Jura (von Buchwalder) , 7) Reuenburg (von Osterwald). Alle diese Gebiete, zu denen noch ein Theil des bernisehen Mittellandes kommt, wurden nicht neu ausgenommen, sondern die ,. dasür vorhandenen Materialien nach Vornahme gewisser nnerlasslicher Korrekturen in die neue Karte übertragen.

Herr General Dufour bemerkt in seinem Berichte selbst , dass bei topographischen Arbeiten , aus der.en genaue Aussührnug Werth gelegt wird, die Bennzung alter Materialien gewohnlich keinen grossen Vortheil biete, und dass es daher vielleicht zwekmässiger gewesen wäre, ganz von Reuem vorzugehen.

Die Karten von Aargau und Basel-Landschast wurden zwar auf neue Vermessungen erstellt, welche aber ans den unten entwikelten Gründen durchaus nicht als genügende angesehen werden konnen.

Eine ^nähere Vrüfnng der benuzten Materialien bestätigt die Anficht des Herrn Dufonr vollkommen. Der Ehef des topographischen Büxeau drükt sich darüber folgendermassen ans : ,,Appenzell. Von beiden Appeu^ell sind die Aufnahmen von ,,Merz, Vater, vorhanden. Es beruht deren Terraindarstellung mit,,telst Schrasfirungen aus keiner Terrainnivellirung und Knrvenzeiehnung.

,,Das Terrain daher ohne Werth. Rur ein kleines ^tük am ..^enti.^ ,,ist von M e r z , Sohn, mit Riveauknrven in vorzüglicher Weise ausge-

,,führt.

,,Thnrgau. Eine vou Jngenieur S u l z b e r g e r aus seine Kosten ,,ausgesührte Karte (Massstab ^^,^^.^) wurde als Material sür den to,,pographischen Atlas von der Eidgenossensehast ae.^nirirt. Dieser Karte ,,ist eiue Triangulation zu Grunde gelegt , ans die eine graphische Be,,stimmung einzelner Bunkte folgte , an welche dann die Ero^nis de.:

,, Umgegend angeknüpft wnrden. Es sehlt aber sowohl die einheitliche

,,Detailansnahwe als das Terrainnivellement.

, , A a r g a u . Die Triangulation dieses Kantons wnrde von

,,Michaelis mit gleicher Genauigkeit ausgesührt, wie es später in

,,andern Kantonen geschehen ist. Aus die Triangulation folgte eine "graphische Bestimmung einzelner Punkte , und an diese wurden dann .,die mittelst Boussolenarbeit erhaltenen Ero^uis der Gegend angeknüpft ,,und das Terrain von Auge eingezeichnet, nach früherer militärischer ,,Weise. Die planimetrie ist mangelhast, hänfig verschoben, und di^

934 ...Terraiudarstelluug mittelst gemessenen Riveaukurven fehlt gänzlich. Der ,,Kanton Aargau lässt gegenwärtig eine neue Triangulation anfertigen,.

,,weil die frühere für die Katastervermessung nicht genügt, und überdies ,,die Signale verschwunden sind.

,,Base l ^ . S t a d t und B a s e l - L a n d s c h a s t . Der topographischen ,,Karte liegt eine Ausnahme pou B a a d er (Massstab ^,.^) z^ ,,Grunde. Das Terraiu ist durch Schraffuren ausgedrükt und gründet ,,sich aus keine nivellirte Kurvendarstellung.

,,Solothuru. Die Karte von W a l k e r ist für diesen Kantor ,,dem topographischen Atlas zu Grunde gelegt wordeu. An Ausnahmen.

,,ift bl.oss das Amt Gosgeu vorhanden (Massstab .^,^. und m.t Ero,,e^.is bearbeitet^. Es fehlt ^owohl die genauere planimetrische Ver,,messuug, als die richtige Terraindarstell..ng für diesen Kauton gäu^ich..

, , B e r n i s c h e r J u r a . Der topographische Atlas enthält die ,,weniger gelungene Kopie der Karte von Buehwalder. Diese leztere.^ ,,wurde vor 50 Jahren bearbeitet, gründete sich auf eiue Triangulation ,,uud die Katasterreduktionen. Das Terrain wurde zwar meisterhast ..gezeichnet, entbehrt aber der Grundlage des Nivellements. Jm Jahr ,,1868 sind aus gemeinschaftliche Kosten des Kautons Vern und ..^r ^id^ ,,genossensehast 16 ^uadratstuudeu im bernischeu Jura aufgenommen.

,,worden , Massstab .^.^,^.^ und Riveauknrven mit 10 Met..r Ee.uidi,,stauz. Zu deu noch uicht vermessenen Theilen des Kautons ^ern.

,,gehoren ausser dem Jura noch die Theile des Seelauds und Mittel^

,,lauds,^die ans das Bl.att Vll des eidg. Atlas falleu. ^ür diese

^Gegenden sind einige ^Ero.^nis im Massstab von ^,.^, zum grossern ,,Theil aber gar keine Aufnahmen vorhanden.

,,Reu^enburg. Die Ausnahmen von ^ s t e r . ^ a l d wurden fü^ ,,den Atlas benu^t. Sie enthalten eiue künstlerische Darstellung de.^ ,,Terraius, welche aber der geometrischen Grundlage des Detailnivelle,,ments und der e.^uidistanteu Kurven entbehrt.^ Hieraus ergibt es sich , dass sür 277,5 ....^uatratstunden schweizerisehen Gebietes .-- so gross ist der Flächengehalt der genannten Landestheile --- irgendwie zuverlässige Messungen nicht bestehen.

Die gleichen Gründe, welche die Eidgenossenschaft veraulasst haben, mit einem grossen Auswande von Geld und Zeit den grossern Theil des schweizerischen Gebietes nach de.. strengen Ersordernissen der Wissenschast ausnehmen zu lassen und aus deu Ausnahmen eine Karte zn erstellen, aus welche wir mit Recht stolz sind, sprechen auch dafür, dasselbe für die noch fehlenden .^andestheile zu thun. Abgesehen hievou, haben die betreffenden Kantone auch ein Recht, dies zu verlangen, weit die sämmtlichen Ausnahmen unter finanzieller Betheiligung der Eidge..ossenschaft zu Stande gekommen sind.

935 Jn Bezug aus die Kosten wird vorgeschlagen, dieselben zu gleichen Theilen aus den Bund und die Kantone zu verlegen. Dieselben werden für die .^uadratstnnde im Ganzen ungefähr Fr. 600 betragen.

Bei den frühern Aufnahmen wurden von dem Bunde an die Kantone

vertragsmässig bestimmte Beiträge geleistet, welche im Durchschnitt

Fr. 300 aus die Ouadratstunde ausmachten und woran die Kantone, wenn der Massstab von ^,^, zu... Anwendung kam , eben so viel. zusehiessen mnssten. Die Gebirgskantone wurden ganz auf Kosten der Eidgenossenschaft vermessen. Da aber der Massstab um die Hälfte kleiner war, so betrugen die Kosten durchschnittlich nur Fr. 300, so dass also für alle Theile des vermesseuen Gebietes von der Eidgenossenschaft die gleichen Beiträge geleistet wurden . welche nun auch wieder im Gesezentwurf vorgeschlagen werden.

Die ganze Arbeit wird also sur 277,5 ..^...uadratstnnden sur den Bund eine Ausgabe von Fr. 83,250 und eben so viel^sür die Kantone in Anspruch nehmen , welche Summe sich aber aus eine Reihe von 8---.10 Jahren vertheilen wird.

Die gesezliehe Regulirung dieser Angelegenheit ist dem srühern Verfahren vorzugehen, wonach für die Vermessung eines jeden Kantons ein Vertrag abgeschlossen wurde. Die Eidgenossenschaft hat ein Juteresse daran, das ganze Werk zu vollenden und darf in dieser Begehung nicht vom freien Ermessen der Kantone abhängig sein , von denen übrigens keinerlei Widerspruch zu erwarten ist , die vielmehr ihrerseits selbst auch wünschen müssen , über die Art der Aussührung , die Kosten und die Reihenfolge der Arbeit ins Klare zu kommen.

Der Bundesrath legt Jhuen daher einen Gesezentwurf vor , welcher es ermöglichen soll , sueeessive die Arbeiteu vorzunehmen , nach deren Vollendung erst von einer topographischen Karte der ganzen Schweiz die .Rede sein kann.

Wir beantragen Jhnen, die Aufnahmen durch die Eidgenossensehast nach dem bisherigen ^steme im Massstabe von ^,.^ ansführeu ^..t lassen.

^.

Der zweite Gesezentwurf, den wir Jhrer Entscheidung vorlegen, betrifft die Vublikatiou der topographischen Ausuahmsblatter.

Der Massstab des topographischen ^tlases (^,.^) reicht für t e c h n i s c h e Zweke nicht aus. Derselbe ist zu klein und macht es nothwendig, viele Details bei der Reduktion zu uuterdrüken . zudem wird bei der Darstellung des Terrains mit ^ehrasfirungen die präzise geometrische Bestimmung der Oberfläche aufgegeben und durch eine Ver-

936 theilung von .Lieht und Schatten ersezt, um lediglich die Neigung der

Oberfläche und die allgemeine Gliederung des Reliess auszudrüken.

Die Darstellung des Terrains mit .....iveaukurven, wie sie in den

Ausnahmsblättern angewendet sind, ist das einzig praktische Mittel, um

unregelmässige Flächen geometrisch gena.. in allen Theilen auszunehmen ; der zu diesem Zweke brauchbare Massstab beginnt im Gebirg mit .,^,^e und im ebeneren Land mit ^,^. Mit Hilfe solcher Karten ist es moglich , den Boschungsgrad jeder einzelnen Stelle zu bestimmen, Brofile iu jeder beliebigen Richtung zu erstellen. jeden Bunkt in seiner .Lage und in seiner Hohe geometrisch zu bezeichnen und überhaupt das Terrain in allen seinen Raum^erhältnissen mathematisch genau darznstellen.

Diese Karten allein sind daher sür den T e c h n i k e r brauchbar.

Mit ihrer Hilfe kann er Vorstudien für Strassen und Eisenbahnbauten ohne kostspielige Arbeiten aus dem Terrain vornehmen , ein Traee mit gegebenem Gesäll auf seiner ganzen Länge bestimmen ; uuter einer Anzahl von Hohenübergängen den zwekmässigsten aufsuchen . die relativen Höhenlagen einzelner Bunkte gegenüber andern ermitteln . den kubischen Jnhalt bestimmter Abschnitte berechnen, ...e.

Die taktische Würdigung des Terrains ist ebenfalls nur durch dieses Mittel erreichbar, und daher auch nach dieser Seite diese Ange-

legenheit in hohem Grade wichtig.

Bereits haben daher die Kantone Zürich, Waadt und .Luzern ihre Karten im Ausnahmsmassstab mit Kurven verossentlicht. Wie sehr dieselben dadurch dem öffentlichen Bedürsniss entgegengekommen sind, geht aus der Thatsache am besten herpor , dass bis zum Jahr 1867 nicht weniger als 62 Publikationen im Ausnahmsmassstab von Kantonen, Gesellschaften und privaten unternommen worden sind. Die dabei ver-

folgten Zweke sind theils technischer, theils wissenschastlicher Ratnr.

Eisenbahn- uud Strassentraecs , Bläue sur Entsumpsungen, historische, geographische und geologische Studien, so.^ie militärische Uebuugeu, gaben jeweilen dazu die Veranlassung.

Alle diese Bublikationen und die darauf perweudeten Kosten sind für das grosse Bublikum zum guten Theil verloren , weil die Herausgabe meisteus nur in einer gelingen Anzahl von Exemplaren ersolgte, und die Blatten und Steiue nicht mehr vorhanden siud , wobei noch zu bemerken ist, dass selbstperstäudlich ein einheitlicher technischer Blan bei diesen Arbeiten nicht beobachtet und nicht selten die Genauigkeit und andere Vorzüge der Originalaufnahmen geopfert wurden.

Wenn daher die von der Eidgenossenschaft und den Kantonen erstellten topographischen Arbeiten ihren eigentlichen praktischen Ruzen änssern und Jedermann zugänglich sein sollen, so ist es unerläßlich, die

937 Aufuahmsblätter in dem ursprünglichen Massstab nach ...inem einheitlichen und technisch richtigen Blaue herauszugeben.

Diese Herausgabe anzuordnen , ist der Zwek des vorliegenden Entwurfes.

Derselbe geht von der Voraussezung aus, dass die Publikation der einzelnen Blätter nur ans Verlangen ^u erfolgen hätte. Dieses Verlangen kann Jedermann stellen, der sich perpflichtet, die Hälfte der ersten Auflage von 1000 Exemplaren zu bezahlen. Das topographische.

.Bureau hat i.n diesen. ^alle die Zeichnung zu liesern, die Lithographie . oder den^ Kupferstich zu korrigiren und den Druk zu überwacheu ; die Blatten und Steine bleiben Eigenthum der Eidgenossenschaft.

Auf diese Weise entsteht nach und nach und in einer Reihenfolge,

welche das .Bedürsniss bestimmen wird , ein vollständiger ^ltlas der ge-

sammten Ausnahmen.

Was die Kosten des Unternehmens anbelangt , so sind . dieselben

durch zwei Faktoren bedingt : die Zahl der Blätter und die technische Ausführung.

Die Zahl der Blätter im Massstabe von .^,.^ beträgt 429; in .^.^ find e^ 117, zusammen 546, unter denen fich jedoch viele Randblätter mit bloss theilweiser Zeichnung befinden.

Die Erftelluugsl.often eines Blattes sind je uach der Ausführung verschieden.

Dieselben betragen sür 1000

1) im Massstab von Anwendung kommt :

3 Kupferplatteu

1/2..,.^,

.

Exemplare:

wenn anssehliesslich Kupferstich zur

.

.

.

. Fr. 60 50 336 50 250

Zeichnung aus Bauspapier .

Stich der Blatten .

Bapier .

.

.

.

Druk von 1000 Exemplaren

Summe Fr. 746 2) Diese Kosteu reduzireu sich für den gleichen Massstab, wenn bloß Lithographie zur Anwendung kommt, a u f .

.

.

. Fr. 6 7 2

3) Bei Kupferstich und Lithographie .

.

.

,, 671

4) Bei dem Massftab von ^,.^ kommt eine Blatte zu stehen: in Kupferstich ..

.

. ausgesührt aus Fr. 906

,, Lithogrophie .

,, .. Knpserstich und Lithographie ,.

^,.

^

^, 740 .. 814

Diese Berechnungen beruhen aus verbindlichen Angeboten von Kunst-

lern, deren Zuverlässigkeit und Gesehiklichkeit das topographische Büreau hinlänglich zu erproben Gelegenheit hatte.

Jn dem Geseze wird über

938 die Art der technischen Ausführung nichts vorgeschrieben ; der Kupferstich lässt viel leichter, als der Stein, spätere .Korrekturen zu, und wird daher sur die Schrift, die Umrisse und die Gewässer, der Stein dagegen für das Terrain angewendet werden. Unter allen Umständen wird es aber gut sein, die Ausführung nicht durch gesezliehe Vorschriften zu binden.

Rach obiger Berechnung stellt sich^der Mittelpreis per Blatt im ^,^ aus .

,,

,,

,,

'.,^,^

.

,,

also kommt das Ganze

für 429 Blätter .,^,^ auf ,, 117 ,, ^,^. ,,

aus die Summe von

.

.

.

.

.

.

.

. F r . 709 ,,

^7

. Fr. 304,161 . ,, 90 ,.909 .

. F r . 395,070

Hievon ist aber sur die schon publizirteu Aufnahmen der Kantone Zürich, Waadt und Lnzern ei^ Abzug zu machen, indem dieselben ent^ weder nicht neu publizirt, oder doch nur durch Ueberdruk in das Normalformat gebracht werdeu.

Jm erstern Falle beträgt der Abz...g für 152 Blätter Fr. 107.768.

Jm leztern nnr ungefähr die Hälfte, nämlich . ,, 53,884.

Zieht man nur die kleinere Summe ab, so betragen die Gesammtkosten Fr. 341,186, wovon dem Bunde die Hälste auffallen wird.

Die gau.^e grosse Arbeit wird sich aber aus nicht weniger als 25---30 Jahre vertheilen. Wenn jährlich durchschnittlieh 18 Blätter publizirt werden, so ist dazu die Summe von ^r. 12,000 erforderlich. und die

eidgenossische Betheiligung würde sich dadurch aus Fr. 6000 stellen.

Durch deu Verkauf der Blätter ..^ird aber diese Auslage wieder gedekt. sobald nur 250-300 Exemplare von eiuer Karte verkauft sein werden, ^vas im Durchschnitt leicht moglich sein wird. Aus diese Weise gestaltet sich die Ausgabe des Bundes nur als ein Vorschuss zu Gunsten des topographischen Bureaus.

Wird die Publikation angeordnet, so liegt darin die polle Verwerthuug des sonst todt liegenden Materials und ^.gleich au.h eine Garantie , dass die schweizerische Topographie sich auf der Hohe der Zeit erhalten werde. Deuu es ist selbstverständlich, dass der Herausgabe eines jeden Blattes eine genaue Korrektur desselben voranzugehen hätte, wodurch die volle und genaue Uebereinstimmuug der Karte mit der Wirk-

liehkeit gesichert würde.

Wir empfehlen Jhnen daher um der klar vorliegenden Vortheile willen die Annahme unseres Entwurfes , über den sich eine aus den Herren Oberst De la r a g e a z in .Lausanne, Brosessor W i l d in Zürich

939 und Oberforster E o a z in Ehur zusammenfegte Kommission vollkommen zustimmend ausgesprochen hat.

Genehmigen Sie . Tit. , Hochachtung. .

die Versicherung unserer vollkommenen

B e r n , den 27. November 1.^68.

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^.ex Bundespräsident:

^. ^. Dubs.

-^er Kanzler der Eidgenossenschaft: ^chie^.

^ ^esezentwurf betreffend

die ^ortsezung der topographischen Aufnahmen.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g dex schweizerischen Eidgenossensehft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrathes vom 27. Rovem-

ber 1868,

^ beschliesst: Art. 1.

Die topographische .Vermessung und Aufnahme des Gebietes der Eidgenossenthaft soll in denjenigen Kantonen und Kantonstheilen fortgesezt werden, in denen bis jezt noch keine regelmässigen topographischen

940 Aufnahmen stattgefunden haben , nämlich in den Kantonen R e u e nb u r g , B a s e . l ^ L a u d s e h a f t , B a s e l - S t a d t . S o l o t h u r n , Aargau, T h u r g a u , A p p e n z e l l Ausser- und J n n e r - R h o d e n und in einem Theile des Kantons B e r n .

Art. 2.

Die Ausnahmen werden von der Eidgenossenschaft im Massstab von

1 : 25,000 ausgeführt.

Die Kosten werden von dem Bund und den Kantonen zu gleichen Theilen getragen.

Art. 3 Der Bundesrath bestimmt die Reihenfolge und den Umfang der

jährlich auszuführenden Arbeiten, und ist im Allgemeinen mit der Vollziehung dieses Gesezes beanstragt.

^.

^esezentwurf betreffend

die Publikation der topographischen Aufnahmen.

Die Bundesversammlung der s c h w e i z e r i s c h e n E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrathes vom 27. Rovem-

ber 1868,

beschließt: Art. 1.

Die Eidgenossensehaet unternimmt die Bublikation der topographischeu Aufnahmen im Originalmassstab und betheiligt sich an den daherigen Kosten nach folgenden Grundsäzen.

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Art. 2.

Die Publikation geschieht nach einem einheitlichen Blane. Der Herausgabe eines jeden Blattes hat die Revision, Ergänzung oder Umarbeitung der Ausnahmen voranzugehen.

Art. 3.

Die Herausgabe eesolgt nur, insofern sich Behorden, Gesellschaften oder privaten vertragsmässig verpflichten, die Hälfte der Kosten der ersten Erstellung (^tich und Druck) zu übernehmen.

Art. 4.

Die Reihenfolge der Publikation wird durch die abgeflossenen Verträge (Art. 3) geregelt.

Art. 5.

Der Bundesrath ist mit der Ausführung dieses Gesezes beauftragt.

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Botschaft des Bundesrathes an die h. Bundesversammlung betreffend Fortsezung der topographischen Aufnahmen und Publikation der topographischen Aufnahmsblätter.

(Vom 27. November 1868.)

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1868

Année Anno Band

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56

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

19.12.1868

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