843 Art. 4. Die mit porstehenden Artikeln im Widerspruche stehenden Bestimmungen der Artikel 6 und 7 des Gesezes betretend die Mass- und Gewichtsordnung vom 23. Dezember 1851 werden, so ....eit es die Masse und Gewichte des metrischen Systems betrisft, ausser Wirksamkeit erklärt.

Art. 5. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung dieses Gesezes beauftragt.

#ST#

B

e

r

i

ch

t

de...

Bundesrathes an die h. Bundesversammlung über die Petition der Herren Heusser und Konsorten, betreffend Freigebung des Hausirhandel.

(Vom 23. Juni 1868.)

Tit. l Jn einer Petition von Pfäffikon vom 2.). Rovember 1867 verwenden sich die Hexren E. H eusse r und Konsorten bei der Bundesversammlnug dafür, dass der Hausirhandel in allen Kantonen der Eidgenossenschaft unter Vorbehalt polizeilicher Vorschriften gestattet werde.

Sie stüzen sich hauptsachlich auf Art. 2l) der Bundesverfassung , welcher für Lebeusmittel , Vieh und Kaufmaunswaareu, .Landeserzengnisse Ieder Art freien Kauf und Verkauf, freie Ein-, Aus- und Durchfuhr von einem Kanton in den andern gewahrleistet und bloss polizeiliche Verfüguugeu der Kantone über die A u s ü b u n g ....on Handel und Gewerbe vorbehält. Sie heb..n namentlich hervor, dass durch Beschluss vom 2.). Jnli 185.) (Dffiz. Samml. VI, 304 die Kantone angewiesen worden seien . von schweizerischen Handelsreisenden keine Patentaxen oder anderweitige Gebühren mehr zu beziehen, und weisen uaeh, dass das Gewerbe der Hausirer sur den Geschaslsverkehr und die Rechtssicherheit weniger nachtheilig sei, als der Verehr der Handelsreisenden und da-

her eine Ausdehnung des Beschlusses vom 2.). Juli 185.) ans den Hausirhaudel. als gerechtfertigt erscheine.

^44 Diese Petition ist am 7. Dezember 1.^67 vom schweizerischen Rationalrath dem Bundesrathe zum Bericht und Antrag überwiesen worden, woraus die Kantonsregiernngen mit Kreissehreibeu vom 5. März d. J. ^) eingeladen worden sind, die hierauf bezüglichen Geseze einzusenden und

ihre Ansichten über Zuläss^keit und ^Zwekmässigkeit der verlangten Mass-

re^el ^mitzutheilen.

Die

Ansichten der Kantone über diese Angelegenheit sind sehr ge-

theilt. Für Freigel....ng des Hausirhaudels, jedoch mit Vorbehalt poli^eilicher Vorsehristen , latenten und Gebühren , sprechen sich aus die Kantone Zürich, Solothurn, Basel^Stadt, Schasfhausen , Appenzell A. Rh., Thurgan, Aargau, Hessin, Reuenburg und Gens.

Gegen die ^ulässigkeit eidgenossischer Verfügungen , sei es aus Mangel ..u Kompetenz , sei es aus gründen gegen die Zwekmässigkeit, erklären sich die Kantone Bern, .Ludern, Uri, Sehw...^, ^Unterwalden,

ob und nid dem Wald, Zug, ^reiburg, Basel-Laudschast , Appenzell

J. Rh., ^t. Galten, Graubünden, Waadt und Wällis.

Von den .Leitern werden namentlich polizeiliche R ü k s i c h t e n ^ angeführt , d^ie es ..icht wüusehbar machen , dass die Freiheit des Hausirens weiter ausgedehut werde als bisanhiu. . Der Haüsirha..^el sei dem Vublikum lästig ; zweideutigen Leuten (^Vagabuuden^) werde Au-

lass gegeben, in die Häuser sich einzuschleichen, sich dem Bettel, Dieb-

stahl und Betruge zu ergeben, die Leichtgläubigkeit des Bublikums auszubeuten, schlechte Waare anzuhängen uud die Bevölkerung vielfach zu unnüzen.. Ausgaben zu verloken. Ein Bedürsniss dieses Hausirhaudels sei uick.t vorhanden, iudem gegenwärtig d....rch Märkte, durch Krämer in den nahen Dorsern und durch erleichterten Verkehr mit den grossern

Orten hinlänglich sürgesorgt. sei. Schlechte .Waaren, billig uud sür den

Schein ausgerüstet, würdeu ^us die preise besserer Waare einen ruiuixendeu Dxuk ausüben. Die angesessenen Krämer, die alle Steuern und Abgaben mittrageu, verdienen den Schuz der Behorden.

,

Von der. andern .^eite wird die unbedingteste Freiheit in Handel und Jndustrie empfohlen. Mogliehe Missbräuche, die in einem Gewerbe vorkommen kouuen , sollen den nüzlieheu Gebrauch desselbeu nicht verkümmern. Bettel, Diebstahl und Betrug werden durch das Verbot des Hausirens nicht verhindert. Jm Gegentheil dienen Batente vielmehr da^u, verdächtige Leute zu überwachen. Der Tendenz, die Krämer zu

sehüzen, kleben alle Rachtheile des Sehu^olls.^stems an. Man schüft den

Einen ^um Rachtheil des Andern , die Wenigen gegenüber den Vielen und uuterdrükt die sreie Koukuxreuz. Dass es staatsl^lug sei, die hohern Breise für sogenannte gute Waareu iu Schu^ ^u nehmen gegenüber ^) ^lehe B..nde.^blall v. ^. 18.^8, Band I^ Seite .^.

^

^

.

^45

den wohlfeilen Bxeisen für mittelmässige Waaren könne man nicht anerkennen. Man hemme den Fabrikanten in seinen Bestrebungen, seinen Erzeugnissen Absaz zu verschaffen. Ebenso werde auch der Privatmann gehemmt, beinahe werthlose Gegenstände , wie ^umpeu , Trodelwaaren, altes Metall zu Geld zu machen. Andererseits uuterdrüke man das Gewerbe einer Klasse von Leuten, die damit auf ehrliehe Weise ihr Brod verdienen kounen und wie die Erfahrung lehre, sich ^nicht selten zu vermoglichen Kaufleuten emporschwingen.

Bei dieser Verschiedenheit der Ansichten der Kantone über die Zwekmässigkeit der Gestattung des Hausirhandels sehen wir gleichwohl nttr

drei Kantone, nämlich Zug, Waadt und Wallis, die ein unbedingtes

Verbot, den Hausirhaudel durch Feilbieten von Waaren von Haus zu Haus zu betreiben, erlassen haben. Alle audern Kantone sind zu dem System gelangt, dass sie unter gewissen Bedingungen das Hausiren gestatten, sei e s , dass sie .das Verbot als Regel ausstellen und Ausnahmen zugeben, oder dass sie die Freigebung als Regel anerkennen und Einschränkungen vorsehreiben. Ueberall wird aber die Bewilligung nur gegen .^ateu^ und verhältnissmässige Gebühren ertheilt. Ausgenommen sind das Hausiren mit gewohnlichen einfachen ^ebensmitteln und mit Landeserzeugnissen zum landwirthschastlichen und Hausgebrauch, und nach dem Bundesbeschluss vom 2^. Juli 185.) das Hausiren von Handelsreisenden, die keine Waaren mit sich führen. Die Beschränkungen betreffen entweder die Persönlichkeit des Hausirers oder die Eigenschaft der Waareu. Verboten ist zuerst das Hausiren mit regalpflichtigen Gegenstände., da..u das Herumtragen von ^neisl.ofsen , Giften , geistigen Getränken, fleisch nnd in einigen Kantonen auch von Gold-, Silberund ^chm^ksachen.

Würde es sich nur um die ^ r a g e d e r Z w e k m ä s s i g k e i t eiuer geringern oder ausgedehnter^ Besehräukuug des Hansirhaudels handeln, so geht aus den Eingaben der Kantone hervor , dass mit dem Hausirhandel Vortheile und Rachtheile verbunden sind, dass aber bei der ^lbwägung die Vortheile desselben doch als überwiegend sieh herausstellen.

Es erscheint daher wohl als wünschbar, dass ein uul.^dingtes Verbot des Hausirhandels als unzulässig erklärt werde, dass aber den Kantonen

vorbehalten bleibe , polizeiliche .^ersügungen über ^lnsübung desselben

zu erlassen und die Bewilligung nur gegen Vatente und massige Gebühren zu ertheilen, immerhin unter der Bedingung, dass die Kantons-.

bürger und die ^chweizerbürger anderer Kantone gleich behandelt werden.

Es ist aber in vorliegendem Falle insbesondere anch d i e F r a g e der K o m p e t e n z in Betracht zu ziehen. ^lls maßgebend in dieser.

Beziehung erscheinen in der Bundesverfassung :

846 Art. 3. Die Kantone sind souverän , so weit ihre Souveränetat nicht durch die Bundesverfassung beschränkt ist, und üben als solche alle Rechte aus, welche nicht der Buudesgewalt übertragen sind.

Art. 29. Für Lebensmittel, Vieh und Kaufmauus.oaareu, Landesund Gewerbserzeugnisse jeder Art sind freier ^Kaus und Verkauf, sreie Ein-, Aus- und Durchfuhr von einem Kanton in deu andern gewähr-

leistet.

Vorbehalten sind : b. Polizeiliche Verfügungen der Kantone über die Ausübung von Handel und Bewerbe und über die Benuzung der brassen.

Die in Lill.. h nnd .. bezeichneten Verfügungen müssen die Kantonsbürger und die Schwei^erbürger anderer Kantone gleich behandeln.

Sie sind dem Bundesrath zur Verfügung vorzulegeu und dürfen nieht vollzogen werden, ehe sie die .Genehmigung desselben erhalten haben.

Art. 4.^. Abgeändert durch Art. 1 des ^....desbeschlusses von.

^22. Horuuug ^866. ^...mtlich.. Kauloue sind verpachtet, alle Schwei^erbürger in der .^.se^ebuug sowohl als im gerichtliehen Verfahren den bürgern des eigenen Kantons gleich zn halten.

Jn betreff der Jsraeliten ist anch noch der Buudesbesehluss vom 24. Herbstmonat 1856 zu berechtigen.

Die seit den. Bestande der Bundesverfassung beobachtete Bra^is ist uieht ^weiselhast. Mehrere Verordnungen der Kantone , in welchen das Hausiren gau^ untersagt oder doch bedeuteud eingeschränkt war, sind vom Bundesrath gntgeheissen worden, so z. .^. am 7. September 1858 das ...^ewerbegesez von ^asel-^audschaft.

Jm Jahr 185.) s.hrieb der Bundesrath an die Regierung von Bern : .,Hiugegeu werde man hierseits niehts gegen polizeiliche Ver^sügungen einwenden, s e l b s t w e n n s i e e i n e i g e n t l i c h e s ^ V e r b o t i u s i ch s a s s e n , sobald dieselben nur deu wirkliehen ,,Hausirhaudel, d. h. das feilbieten, Herumtragen und Einsammeln von "Waaren von Hans ^u Hans beschlagen.^ (..^undesblatt 1860, ll, 78.)

Jn gleichen^ Sinne sehrieb der Bundesrath am 4. November 1867 an die Regi^.rnng von Freiburg : ^l^n Couveruement cantonal .^ent .^ teneur de l^rl. ^9 de la ..^conslitut.on ledér.^le restreindre .^.^ ..^^.^ i...^.^..^ ^^^.^.^.^.^t le ^colpor^^e o.^r mesures de police.^ Als die Bundesversammlung am 29. Juli 1859 die ^reigebnug des Verkehrs der Handelsreisenden beschloß, fügte dieselbe dem Beschlusse b...i:.^ insofern diese Handelsreisenden uur Bestellungen, sei es mit oder ohne Vorweisuug vou^ Mustern , aufnehmen u n d k e i n e W a a r e n m i t s i eh f ü h r e n.

847 Es ist daher auch von der Bundesversammlung mittelbar die Kompetenz der Kantone, über den Hausirhandel frei zu verfügen, anerkannt worden (offizielle Sammlung VI, Seite 304).

Ware dieser ^ .Vorbehalt nicht gemacht, so könnte man allerdings behaupten mit dem gleichen Recht, mit dem man das Gewerbe der Handelsreisenden frei gegeben , könne man auch einen Schritt weiter gehen und auch das Verbot des Hausirhandels nach Art. 2..) der Bundesverfassung als

uustatthast erklären. Allein dagegen wird mit Recht erwidert, dass bei

.dem Gewerbe der Handelsreisenden die gleichen polizeilichen und volkswirthschastlichen Rachtheile fich nicht zeigen, wie bei dem Hausirhandel.

Wortlaut und Sinn d^er Verfasfuug sei der gleiche geblieben, wie im Jahr 1848. Wenn einige Kantone ihre Ansichten über die Zwekmässigkeit des Hausirhaudels geandert haben, so können sie andere Kantone, ^die sezt noch von der Gefährlichkeit des Haufirens in polizeilicher oder

volkswirthsehastlicher Beziehung überzeugt sind, nicht hindern, sieh nach Alinea 1 und Litl. b des Art. ...) der Buudesversassung gegen diese Rachtheile zu schüfen. Durch eine gezwungene Jnterpretation , das Recht der Kantone zu ändern, das seit 20 Jahren anerkannt worden sei, lasse sich nicht rechtfertigen.

Dem Art. 2..) der Bundesverfassung widerspreche übrigens eine Beschränkung oder selbst ein Verbot des .Hansireus nicht. Der freie Kauf oder Verkauf von Waaren aller Art von einem Kanton in den andern, wie der Art. 29 ihn gewährleiste, sei im Allgemeinen nicht gehemmt. Rach Beliebeu konne mau Waaren einsühren oder ausführen und diesfalls müudlich oder schriftlich Liefexnngsverträge abschössen ; man konne Bestellungen ausnehmen , selbst durch. Heruniziehen von Haus zu Haus ; man könne seine Waaren ....us Märkte bringen ..nd frei kaufen und verkaufen oder auch zum Verkauf ausstellen (E^^.). Rnr die Form des Feiltragens pon Haus

^u Haus erscheine sur die polizeiliehe Sicherheit gesährlich, und dess-

wegen seien die Kantone durch den gleichen Art. 2.), Rr. 1 , Lut. h ermächtigt, sich gegeu di^se Rachtheile durch polizeiliche Verfügungen ^u schüfen.

Aus den Eingaben der Kantone geht nun unbestreitbar hervor, dass die Mehrzahl der Kantone einer Beschränkung ihrer Kompetenz durch eidgenössische Vorschristen über Ausübung des Hausirhaudels .durchaus abgeneigt find, dass einige derselben ganz entschieden die Bexechtigung der Bundesbehorden hiezu bestreiten. Unzweifelhast würde durch solche Vorsehristen in vielen Kantonen Missmuth und Unwille hervorgerufen, der durch erhebliche Jnteressen für die Eidgenossenschaft nicht aufgewogen würde.

Es lässt steh auch wohl überlegen, ob es überhaupt rathsam sei, in Regulirung der Verkehrsverhältuisse zwischen den Kantonen stükweise vorangehen. Mit dem Gewerbe der Handelsreisenden ist der Ansang gemacht. soll nun der Hausirhandel folgen, so wird sich bald das Be-

.

^

dürfniss zeigen, ähnliche Vorschriften über das Hansirgewerbe , da.^ Herumziehen von Ort ^u Ort, um einen Berns auszuüben, zu erlassen.

Folgt dann der Marktverkehr, das zeitweise Ausschlagen von Kramladen (Etala^e), das Ermäßigen ungebührlicher Fiskalgebühren, Gewerbesteuern, die zeitweise Berussausübung .von Ausenthaltern und Kantonsfremden. Ein rationelles konsequentes System ist aber in diese Verkehrsverhältuisse nur dureh eine Revision der Versassung ^u bringen, die für die Kompetenz des Bundes eine sichere Basis bringen muss..

Bis dahin werden auch, wie wir ^hoffen, die freisinnigen Grundsä^ in den Gewerbeverhältniss.^n immer mehr sich Bahn brechen. Den Bundesbehordeu liegt aber die Bslieht ob, genau darüber zu wa.hen,.

dass wenigstens diejenigen Garantien, welche die bestehende Bundesver^ fassung darbietet, zur Geltung kommen, dass namentlich die Ungleichheit,.

die noch in Behandlung der Kantonssremden und der eigenen Augehorigen vorkommen mag, beseitigt und dass die gewährleisteten Rechte.

nicht durch ungebührliehe Ta^en verkümmert werden.

Jn dieser Voraussezuug erlauben wir uns, den Antrag zu stellen, über die v o r l i e g e n de B e t i t i o n ^ u r T a g e s o r d n u u ^ ^ u schr ei te n.

Ju einer Betition, die uns erst in neuester Zeit, ..m 20. Juni 1868, für die Bundesversammlung eingereicht^ worden ist und di.^ Unterschriften von etwa 2400 Handel- und Gewerbetreibenden trägt,.

geht man bereits einen Schritt weiter, uud verlangt nicht nur einheitliche Vorschriften sür den Hausirhande^ soudern auch für das Konkurs^ Betriebs- und Riederlassnugswesen. Die Betenten ersuchen die eidge^ nossisehen Behordeu, über diese Angelegenheiten ein eidgenossisches Ge^ sez zu erlassen, oder doch wenigstens ein Konkordat anzubahnen.

Jnsoweit diese Betition das Haustrwesen betrifft, mag obiger Bericht als.

Gutachten des Bundesrathes dienen. die andern Angelegenheiten werden aber wohl schiklicher den Gegenstand eines besoudern Berichtes bilden.

müssen.

Genehmigen Sie, Tit., die erneuerte Versicherung unserer aus-.

gezeichneten Hochachtung.

B e r n , den 23. Juni 1868.

Jm Ramen des schweizerischen Bundesrathes,.

Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Dr. ^. Dubs.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : ^ieß.

849

#ST#

Bericht des

Bundesrathes

an die h. Bundesverfammlung , betreffend

Hebung der schweizerischen Pferdezucht.

(Vom 1. Juli 1868.)

Tit. l.

Mit Rüksieht auf unsern Bericht vom 22. Rovember 1867, betreffend H e b u n g der s c h w e i z e r i s c h e n B se r d e z ucht) sind wir durch Bundesbeschluß vom 19. Dezember ) eingeladeu worden, ,, uns mit den Kantonsregierungeu zu dem Ende in's Einver,, ständniss zu sezen , um uns zu vergewissern : a. .,ob von Seite derselben die ersorderliche Uuterstüzung

,,erhältlich sei, dass durch die vom Bnnde in Aussicht gestellten

,,Mittel der angestrebte Zwek der Hebung der schweizerischen ,,Vferdezucht erreicht , und b. ,,in welcher Weise derselbe dauernd gesichert werden könne. ^ Diesem Beschlusse haben Sie die Einladung beigesügt, unsern Berieht über die veranstaltete Nachforschung und die bezüglichen Antrage in der bevorstehenden Sommersizuug Jhnen vorzulegen.

Jndem wir uns ansehikten, im Sinne des angesührten Besehlnsses die Verhandlungen mit den Kantonen zu beginnen, zeigte es sich sofort,

S. Bundesbla.... v. J. 1867, Band III, Seite 105.

..

,

1868

I

^

1 .

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht des Bundesrathes an die h. Bundesversammlung über die Petition der Herren Heusser und Konsorten, betreffend Freigebung des Hausirhandels. (Vom 23. Juni 1868.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1868

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

33

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

18.07.1868

Date Data Seite

843-849

Page Pagina Ref. No

10 005 831

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.