43 Wir schlagen Jhnen daher den nachstehenden Beschluß vor, und erneuern Jhnen, .Tit., die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.
B e r n , den 1. Juli 1868.
Jm ....amen des schweiz. Bundesrathes, Der B u . n d e s p r ä s i d e n t :
Dr. J. Dnbs.
Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Schiess.
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Bundesbeschluß betreffend
die Gewährleistung einiger Abänderungen der Staatsverfassung des Kantons Solothurn, vom 24. November 1867.
der
Die Bundesversammlung s c h w e i z e r i s c h e n E i d g e n o s s e n s eh a f t ,
nach Einsicht des Beschlusses des Kantonsrathes von Solothurn,
betreffend die Abänderung der §§ 8, 9, l1, 12, 16, 18, 23, 24, 25, 27, 28, 30, 36, 48 und 4..) der dortigen Kantonsversassung, vom 1. Jnni 1856, in Erwägung : dass die Abänderung des § 18, leztes Lemma, den Vorschristen der Bundesversassung, so weit dadurch eidgenössische Wahlen und Abstimmungen betroffen werden, widerspricht , dass die übrigen Abänderungen in ihrem Jnhalte mit der Verfassung und den Gesezen des Bundes nicht im Widerspreche stehen ,
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dass die vorerwähnten Abänderungen der Staatsversassung von der Mehrheit de.... Volkes des Kantons Solothurn angenommen worden sind, befchliesst:
1. Das abgeänderte lezte Lemma des § 18 darf bei Volksabstimmungen und Wahlen in eidgenössischen Angelegenheiten keine Anwendung finden.
2. Den übrigen Abänderungen wird die Bundesgenehmigung ohne Vorbehalt ertheilt.
3. Dieser Besehluss ist dem Bundesrathe mitzutheilen.
#ST#
Botschaft
des Bundesrathes an die h. Bundesversammlung, betreffend die abgeänderte Verfassung des Kantons Schaffhausen.
(Vom 14. Juli 1868.)
Tit. l Die Regierung des Kantons Schaffhausen hat uns mit Schreiben
vom 8. Juli d. J. mitgetheilt, dass der Grosse Rati. eine Abänderung
von Art. 26 der Kautonsverfassung von 1852 auf dem Wege eines im Art. 73 der Versassung vorgesehenen Versassungsgesezes in dem Sinne beschlossen habe, dass an die Stelle der vou 3 zu 3 Jahren eintretenden theilmeisen Erneueruug der Behorden .künstig von 4 zu 4 Jahren eine Totalerneuerung derselben treten soll. Diese Abänderung wurde am ..... Februar a. c. der Volksabstimmung unterstellt uud von 5272 gültigen Stimmen mit 4237 gegen 1035 Stimmen angenommen.
Jn Folge dessen wurde sie schon am 11. Februar 1868 in Kraft er-
klärt, und aus den 1. Juni 1868 sind sämmtliehe Mitglieder der kau-
tonalen und kommunalen Behorden, so wie alle einzelnen Beamten und Angestellten einer Reuwahl uuterworfen worden. Die Regierung von Schafshausen stellte nun das Gesuch, wir mochten für diese VersassungsÄnderung die bundesgemässe Garantie erwirken.
Es geht aus dieser Andeutung über den materiellen Jnhalt der fraglichen Revision hervor , dass dieselbe nichts enthält , was mit der Bundesverfassung im Widerspruch stehen konnte, und da auch die sormellen Voxausseznngen ersüllt sind, so stellen wir den Antrag, es
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Bundesbeschluß betreffend die Gewährleistung einiger Abänderungen der Staatsverfassung des Kantons Solothurn, vom 24. November 1867.
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Jahr
1868
Année Anno Band
3
Volume Volume Heft
35
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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
01.08.1868
Date Data Seite
43-44
Page Pagina Ref. No
10 005 856
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