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Botschaft des

Bundesrathes an die h. Bundesversammlung, betreffend einen Nachtrag zum Auslieferungsvertrag zwischen der Schweiz und Bauern.

(Vom 18. November 1868.)

Tit. l ^ Jn dem am 28. Juni 1851 zwischen der schweizerischen Eidgenossenschast und dem Konigreiehe Bauern abgeschlossenen Vertrag über gegenseitige Auslieferung von Verbrechern ) ist keine Bestimmung euthalten , wie es mit dem Durchtrausport von Verbrechern gehalten sein soll, die von einem dritten Staate an einen der kontrahirenden Staaten

ausgeliefert werden. Als im Frühling dieses Jahres die Auslieferuug

eines in Brag verhafteten Russen, Stauislans Stroynowski, von der k. k. osterreichisehen Regierung an die Behorden vou Gens zugestanden war , entstund die Frage , wie die Auslieferung bewerkstelligt werden

soll. Ein Transport ausschliesslich dureh osterreichisches Gebiet bis an

die Schweizergrenze hatte nur aus grossem Umwege geschehen konnen und würde zu einer nieht unbedeutenden Kostenpermehrung geführt haben.

Der Bundesrath entschloss sich daher, bei der bayerischen Regierung die Anfrage zu stellen, ob nicht zur Erzielung eines viel kürzern Weges der Durchtransport des Stroynowski durch Bauern wolle gestattet werden.

^) Siehe eidg. Gesezsammlung, Band III, Seite 219.

847 ^it Rote vom 25. Mai 1868 theilte der hier xesidirende be.^eris..he.

Gesandte folgende Antwort seiner Regierung mit : ,,dass Angesichts der "Sachlage die kostenfreie Transportirung des Stro.^nowski durch Bauern .gewährt werde. ^ Diese Antwort ging weiter als die Anfrage des Bundesrathes, der nur um die Erlaubniss des Durchtransportes, aber nicht um kostenfreie Gewährung desselben nachsuchte.

Gleichzeitig mit dieser Kenntnissgabe eröffnete die bayerische Gesandtschast vorläufig , dass eine Erweiterung des Staatsvertrages vom 28. Juni 1851 auch vom bayerischen Standpunkte aus wünschenswerth sei, daher in nächster Zeit betreffende Vorschläge in dieser Richtung an den Bundesrath gerichtet werden sollen.

Wirklich ist dann unterm 27. Juli abhin von dem Hrn. Gesandten die Erossnung gemacht worden , daß der König mit Entschliessung vom 14. Juli die Einleitung von Unterhandlungen mit der Schweiz in dem Sinne genehmigt habe, dass Bauern der schweizerischen Eidgenossenschaft den kostensreien Durchtransport solcher Verbrecher anbiete , welche von ^ritten Staaten an die Schweiz ausgeliefert werden , dasür aber das Besuch der Reziprozität stelle, so dass auch diejenigen Verbrecher, welche ^on dritten Staaten an Bauern ausgeliefert werden , kostenfrei durch das Staatsgebiet der Schweiz nach Bauern transportât werden. Zur Unterstüzung des Vorschlages machte die bayerische Gesandtschaft auf folgende allgemeine Gesichtspunkte ausmerksam : ,,Rebendem ist bei den ,,in neuerer Zeit geschlossenen Verträgen über gegenseitige Unterstüzung ^ilssbedürstiger , über Transport von Geisteskranken und Vaganten, ,,endlich selbst über Auslieferung von Verbrechern, allgemein wegen der

,,in der Regel gleiehmässig stattfindenden Vertheilung der Lasten, wegen

,,Wegfalls lästiger zeitraubender Korrespondenzen und im Jnteresse der ^Erleichterung des Verkehrs von Rachbarstaaten , der Grundsaz ange,,nommen worden , innerhalb der staatlichen Grenzen aus Ersaz der ,.Kosten der . sür fremde ...Staaten geleisteten Geschäftssührung zu perDichten, und desshalb dürste auch die vorliegende Frage des Kostenersazes ,.beim Durchtransporte von Verbrechern von einem dritten Staate aus ..durch bayerisches oder durch schweizerisches Gebiet, wenn also die Aus^lieserung an einen der beiden Staaten , Bauern oder die Schweiz, ,.von einem dritten Staate geschieht, nach jenen Grundsäzen entschieden ..werden konnen.^ Obwohl dem Bundesrathe eine Ausdehuung des bestehenden Anslieferuugsvertrages nicht von grossem Belang erscheint, da wenige solche Fälle des Durchtransportes vorkommen , und er von sieh aus eine Anregung auch nieht gemacht haben würde, so wollte er die von bayerischer Seite gemachten Vorschläge dennoch nicht von der Hand weisen. Ex

848 erklärte daher seine Bereitwilligkeit zum Abschluß eines Vertragsartikels,.

aber immerhin in dem Sinne, dass diese Stipulation nur den Durchtransport solcher Verbrecher beschlagen soll, welche an einen der beiden kontrahirendeu Staaten ausgeliefert werden, und nicht den Durchtransport von Verbrechern , welche von einem dritten Staate an einen dritten .^taat ausgeliefert werden und zu diesem Ende durch die Schweiz und Bauern transitiren müssen.

So ist der Rachtragsartikel zu dem Staatsvertrage pon 1851 zu.

Stande gekommen. Ueber den Jn^alt desselben lasst sich nichts Weiteres^ sagen, als dass er in vorkommenden Fällen diejenigen Vortheile gewähren wird , die bereits angedeutet wurden. Welcher von beiden Staaten mehr in den Fall kommen wird, den Durehtransport durch sein gebiet aus eigene Kosten zu besorgen, lasst sich natürlich uicht genau bestimmen.

Rach den bis auhin vorgekommenen Fällen wird derselbe so selten in Anwendung kommen , dass weder der eine noch der andere Staat sieh über Mehrbelastung besonders wird zu beklagen haben.

Rach diesen kurzen Erörterungen stellen wir den Autrag, es mochte^ Jhnen gefallen, diesem Rachtragsartikel Jhre Genehmigung zu ertheilen.

^enehmi^en Sie , Tit. , die Versicherung unserer vollkommensten Hochachtung.

B e r n , den 18. Ropember

1868.

Jm Ramen des schweiz. Bundesrathes , Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

^. ^. Dubs.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: ^chie^.

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Entwurf elnes

Bundesbeschlusses betreffend den Nachtrag ^um Auslieferungsvertrag m.t Bauern.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t ,

^

nach Einsicht des zwischen dem Bevollmächtigten der schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Bevollmächtigten der königlich bayerischen Regierung am 16. November 1868 unter Ratifikationsvorbehalt vereinbarten ...Nachtrages zu dem Auslieserungsvertrage vom 28. Juni 1851, betreffend den freien Du^chtransport von Verbrechern .

nach Einsicht der bezüglichen Botschaft des Bundesrathes vom 18. Wintermonat 1868,

b e schl i esst : 1.

Der erwähnte Nachtrag wird anmit ratisizirt.

2. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

Nachtrag zum ^n^lieferuna.^ertr.^ zwischen der^Schmeiz und ^anern.

Rachdem die schweizerische ^id^enossensch^st

und Seine ^..je^t der ^onig von ^...^ern ^. ^e.

übereingekommen find, dem .^luslieserungsvertrage vom 28. Juni 1851 einen .. Raehtragsartikel bezüglich des freien Durchtransports von Verbrechern hinzuzufügen , so sind zu diesem Behufe mit Vollmachten versehen worden :

^50 ^om Reißerischen ^ltn^^athe : der Vorsteher des schweizerischen Justiz- und Bolizeidepartements, Herr Bundesrath Joseph Martin K n ü s .. l ,

von Seite Veiller ......^estat de... ^olli^ don Bal^rlI : der Geheime Legationsrath Ritter W. v o n D o e n n i ^ e s , koniglieh bayerischer ansserordentlieher Gesandter und bevollmächtigter Minister bei der schweizerischen Eidgenossenschaft, welche nach vorheriger Mittheilung ihrer gegenseitigen Vollmachten über folgenden Rachtragsartikel übereingekommen sind : Die beiden kontrahirenden Staaten verpflichten sich, Durchtransporte von Verbrechern dur.h ihr Gebiet gegenseitig kostenfrei zu besorgen, ..velche in Folge einer von einem dritten Staate an e i n e n der beiden kontrahireuden Staaten gewährten Auslieferung nothig werden .

dessgleichen Durchsenduugen der im Artikel 3 des ^luslieserungsvertrages vom 28. Juni 1851 benannten Gegenstände, wenn sie gleichZeitig mit dem Transport der durch^uliefernden Verbrecher geschehen.

Der gegenwärtige Rachtragsartikel soll als integrirender Theil des Auslief.^.uugsvertrages vom 28. Juni 1851 betrachtet und von beiden Theilen der höchsten Genehmigung und Ratifikation unterstellt werden.

^ Zur U r k u u d d e s s e n haben die beiderseitigen Bevollmächtigten, unter Vorbehalt der angeführten Ratifikationen , die vorstehende Uebereinknnft unterzeichnet und ihre Siegel beigedrükt.

B e r n , den 16. .....ovember 1868.

Der eidg. Bevollmächtigte :

Der koniglieh bayerische Bevollmächtigte :

(L. .^ (Gez.) ^. .^. .^iisel.

^L. ^.) (Gez.) .^. d. T,oemn^.

851

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Uebersicht ^

bei der eidgenössischen Staatskasse eingegangenen Geldgaben zu Gunsten der Wasserbeschädigten.

(Fortsezung.)

Total der bis zum 21. November 1868 eingegangenen

Baarsendungen

.

.

.Fr. 1,599,882. 64

Geber.

381.

382.

Eannstadt (Württemberg), Kollekte durch V.

Krauss, fernere Sendung .

.

.

. ,, Gens, Departement des Jnnern, Kantons-

75. -

kollekte, sechste Sendung . . . . ,, 383. Schwyz, Kantonal-Hilsskom.te , fünfte Sendung . . . . . . . , , 384. Wiesloch (Baden), Eonzertertrag, durch Hrn.

Dr. Molitor . . . . . . , ,

20,000. 3,400. --200. -

385. S. M. der Konig von Bauern .

. ,, 386. Kaufmannschaft von Berlin , durch den Geheimen Eommerzienrath E. Eonrad .

. ,, 387. Reustadter- Zeitung in Neustadt a/Haardt,

3,000. .-11,635. 75

Kollekte, fl. 25. 40 . . . . ,, 55. -388. Riedlinger - Zeitung in Riedlingen, Kollekte, fl. 89 . . . . . . . ,, 190. 70 Uebertrag Fr. 1,638,439. 09

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