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Aus den Verhandlungen des schweiz. Bundesrathes.

(Vom 27. Januar 1868.)

Die k. württembergische Regierung hat durch ihre Gesandtschaft in Bern beim Bundesrathe Beschwerde geführt, dass pon ihren in der . Schweiz niedergelassenen Staatsangehörigen in einigen Kantonen Rie derl a s s u n g s g e b ü h r e n u. a. m. gesordert werden, während hievon die im Königreich Württemberg wohnenden Schweizer vollständig befreit und in Beziehung aus Liegeuschaftserwerb, Gewerbebetrieb und Besteurung.

den Jnlauderu durchaus gleich gehalten werden.

Jn Folge -esfen hat der Bundesrath beschlossen, an die eidg.

Stände das nachstehende Kreisschreiben zu erlassen.

"Tit. l "Die königlich württembergische Regierung war schon wiederholt im Falle zu reklamiren gegen die Erschwerungen der Niederlassung, denen ihre Staatsangehörigen in der Schweiz ausnahmsweise unterwor. fen seien.

"Es kamen namentlich zur Sprache, einerseits, die besoudern Kautioneu, welche in einigen Kantonen noch geleistet werden müssen, bevor einem Württemberger die Niederlassung gestattet werde, und die ausserdem noch zu zahlenden hohen Riederlassungsgebühren, sowie andererseits die vielfach wiederkehrende Forderung eines Ausweises über die Gegenseitigkeit im Gewerbswesen.

"Die koniglieh württembergische Regierung liess daher mit Rote vom 3. Rovember 1867 dem Bundesrathe die Eröffnung machen: ,,.,dass die in Württemberg sich niederlassenden Schweizerbürger ,,,,daselbst durchaus keine Riederlassungsgebühr zu entrichten haben und ,,,,in Beziehung aus Liegenschastserwerb, Gewerbebetrieb und Besteurung.

,,,,den Jnländern gleich behandelt werden.

,, Unter Bezugnahme aus diese Erklarnug stellte die württembergische.

Regierung das Gesuch , es möchten die Kautone , in welchen die Würtemberger noch ausnahmsweise behandelt sind, im Wege der Reeiproeität von dieser ausnah.usweisen Behandlung abgehen und mit Bezug.

aus die Riederlassnngsgebühren und Riederlassuugsbedingungen die

Württemberger glei.eh halten wie die Schweizerbürger.

l 04 ,,Der Bundesrath glaubte anfänglich, auf eine derartige SpecialVerhandlung nicht eintreten zu sollen, indem der früher projektirte Vertrag mit Württemberg über die Gewerbe und Riederlassungsverhältnisse wieder aufgenommen werden dürste, sobald der .Handelsvertrag ^wischen der Schweiz und dem deutschen ^ollverein , wie jezt wahrscheinlich ist, zum Abschluss käme.

,,Die koniglieh württembergisehe Regierung kau.. jedoch mit ^wei weitern Roten vom 30. Rovember 1867 und ^7. Januar 1868 ans diesen Gegenstand zurük. Sie wies daraus hin, dass Württemberg an der Verzögerung des Riederlassungsvertrages keine Schuld trage, und erneuerte ihr Ansuchen, dass der Bundesrath die ..^nfhebuug der Rieden lassungsgebühren bei den betretenden Kantonen veranlassen mochte, in-

dem sonst die konigliche Regierung dem Andringen, gegen die in Württemberg niedergelassenen Schwerer Rétorsion zu üben , kaum länger widerstehen konnte.

,,Wir halten zwar anch jezt noch dafür, dass ^.ese Verhältnisse am natürlichsten im Wege eines Staatsvertrages mit Württemberg geordnet werden . indess haben wir keinen Grund , den h. Kantonsregiernn^eu das Ansuchen der k. württembergischen Regierung vorzuenthalten.

.,^ürs Erste werden dieselben wohl gerne Rol.iz davon nehmen, dass die Schwerer, was Liegenschastserwerb, Gewerbebetrieb und Besteurnng betrifft, in Württemberg den Jnländern gleich gehalten .verden. Jn Folge d.eser allgemeinen Erklärung braucheu nun in Specialfällen keine Gegeurechts^.sieherungeu mehr verlangt zu werden.

.,Vou eiuer Beseitigung der Riederlassungsgebühren wird selbstverständlich in denjenigen Kantonen, welche aneh von ihren eigenen Angehörigen Riederlassnng.^gebühren beziehen , nicht die Rede sein konnen .^ dagegen wollen wir es der Erwägung der Kantonsregierungen anheim stellen, ob sie nicht für passend erachten, solche Gebühren da, wo sie ausnahmsweise hoch sind, etwas zu reduziren und die zum Anachronismus gewordenen Kautionen aufzuheben.

,,Jndem wir den Wuusch aussprechen, dass n.oglichstes Entgegenkommen in den bezeichneten Riehtuugen bethätigt werde, ergreifen wir den Anlass, Sie, getreue, liebe Eidgenossen, nebst uns in Gottes Machtschuz ^u empfehlen.^

^om 2^. Januar 1868.)

Das eidg. Finanzdepartement hat dem Bundesrathe zur Kenntniss gebracht. dass der jüngsthin in .^larau verstorbene Herr Jakob Gottlieb

l 05 Wilhelm Buess in seiner lezten Willensperordnung dem eidgenössischen Jnvalidenfond 2000 Franken vermacht habe.

Der Bundesrath hat dem von der Regierung des Kantons Genf am 2l. Dezember v. J. erlassenen Geseze über den Bezug der Oetroigebühren der .^.tadt Genf die Genehmigung ertheilt.

Von. Bundesrathe sind gewählt worden (am 27. Januar 1868,.

als Bosthalter in Stein (Toggenburg). Hr. Elias Seherrer, Gastwirth, von und in dort ;

(am 2..). Januar 1868) als Bosthalter in Aussersihl bei Zürich: Hr. Johannes Widme ............ u ........, von Horgen, Kaufmann in Außer-

^1868) ^ (am 31. Januar als lll.

Kanzleisekretär der schweig Generalpostdirektion : .^r. Rudolf G e b h a r d , von Möriken (Aargau), Bostkommis in Zürich, derzeit provisorischer ...Sekretär aus der Kanzlei der Generalpoftdirektion.

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Bd.I.

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01.02.1868

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