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Schweizerisches Bundesblatt mit schweizerischer Gesetzsammlung.

68. Jahrgang.

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Bern, den 20. September 1916.

Band III.

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Bericht des

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Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend den Militärsteuerrekurs von Henri Deshusses in Genf.

(Vom

16. September 1916.)

Deshusses, Henri, geb. 1891, von Plainpalais, in Genf, hatte gegen seine Heranziehung zum Militärpflichtersatz für 1915 Einsprache erhoben, mit der Begründung, dass die tuberkulöse Synovitis des Knies, wegen welcher er ausgemustert worden ist, eine Folge des von ihm geleisteten Militärdienstes sei. Die Abteilung für Sanität sprach sich jedoch gegen diese Annahme aus, und auf ihren Bericht hin wurde das Steuerbefreiungsgesuch vom Militärdepartement des Kantons Genf am 2. Dezember 1915 abgewiesen.

Diesen Entscheid zog H. Deshusses am 18. März 1916 an den Bundesrat weiter ; sein Rekurs wurde jedoch von dieser Behörde als verspätet abgewiesen. Im übrigen hatte sich die Abteilung für Sanität nochmals dahin ausgesprochen, dass im vorliegenden Falle ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Ausmusterungsgrund und Militärdienst, von welchem Art. 2, lit. b, des Bundesgesetzes betreffend den Militärpflichtersatz, vom 28. Juni 1878, die Enthebung von dieser Steuer abhängig macht, nicht vorhanden ist.

Die Militärsteueranstände gehören gemäss Art. 189, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege, Bundesblatt. 68. Jahrg. Bd. III.

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vom 22. März 1893, zu den staatsrechtlichen Streitigkeiten, über welche in letzter Instanz die Bundesversammlung zu entscheiden hat (Bundesbl. 1903, III, 773). Die Novelle vom 6. Oktober 1911 zu besagtem Organisationsgesetz hat hieran nichts geändert. Nach Art. 192 des letztern Gesetzes beträgt die Frist, innerhalb welcher ein Entscheid des Bundesrates weitergezogen werden kann, ßO'Tage.

Der angefochtene Entscheid des Bundesrates ist dem Rekurrenten am 4. Mai 1916 zugestellt worden. Sein Rekurs gegen diesen Entscheid ist am 4. Juli der Post übergeben worden. Der Rekurrent hat somit die gesetzlich vorgesehene Beschwerdefrist unbenutzt verstreichen lassen, und es ist infolgedessen der Entscheid des Bundesrates vom 2. Mai 1916 rechtskräftig geworden (Art. 196 des zitierten Organisationsgesetzes).

Wir beehren uns daher, Ihnen zu beantragen: es sei der von Henri Deshusses erhobene Rekurs als verspätet abzuweisen.

Genehmigen Sie die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.

B e r n , den 16. September

1916.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Decoppet.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

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Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend den Militärsteuerrekurs von Henri Deshusses in Genf. (Vom 16. September 1916.)

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Jahr

1916

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

38

Cahier Numero Geschäftsnummer

696

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

20.09.1916

Date Data Seite

577-578

Page Pagina Ref. No

10 026 146

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