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Botschaft des

Bundesrathes an die eidgenossischen Räthe, betreffend einen Nachtrag zu dem mit Belgien am 17. Dezember 18..^ abgeschlossenen Postvertrage.

(Vom 18. Dezember. 1868.)

Tit. l Bereits in unserm Berichte vom 4. dies über den zur Genehmigung vorgelegten schweizerisch- grossbritannischen Boftvertrag vom 31. Oktober

1868^ haben wir (Abtheilung 2) erwahnt, dass mit Belgien Verhand-

luugen angeknüpft worden, um die erforderliche Feststellung der Tranfitpreise sür geschlossene Sendungen über Belgien und den Kanal bis zum englischen Seehasen und vice versa zu erlangen, die im Vostvertrage mit Belgien vom 17. Dezember 1862, weil damals ein Vertrags-

abschluss mit England noch nicht in Aussicht lag , nicht mit genügender Bestimmtheit ermittelt worden waren.

Diese Verhandlungen sind nun zum Absolusse eines nachträglichen Vertrages gediehen, welcher am 17. dies zur Unterzeichnung gelangen konnte, und den wir den eidgenossischen Räthen, als gleichsam eine Er-

gänzuug des schweizerisch-englischen Bostvertrages bildend, hiemit zur Genehmigung vorlegen.

Bei dieser Tranfitangelegenheit kam sowohl der Transport über die Beiderseitigen Territorien als derjenige über die Seestreke zwischen dem belgischen und britischen Seehasen (Kanal) und andererseits über das

1024 schweizerische Gebiet in Frage. Der bisherige Vertrag vom 17. Dezember 1862 hat für die Gebiete beider Staaten die nämliche Tax^e sestgesezt, und zwar :

für die Briefe 666 Rp. für 1000 Grammes (..^ 20 Rp. für 30 Gr.^ ,, Druksachen 33 ,, ,, 1000 ,,

Es schien nun sehr passend , um für den ganzen schweizerischen^lischen Ta^saz ans 30 Rp. für die Briefe herabgehen zn konnen, die massigsten Transitwaren anzustreben , selbst wenn die Schweiz hiebei mit einer weitreichenden Reduktion vorangehen müsste , weil der Transit an schweizerisch -englischen Briefen über Belgien denjenigen von belgischitalienischen Briefen, sür welchen Belgien allein die Schweizerroute be-

nuzt, weit übertrafst.

Rach längern Verhandlungen hat man sieh nun über folgende Transitta^en verständigt , über welche hinaus wir sür jezt weitere KonZessionen von Belgien zu erlangen nicht vorsehen.

Geschlossene Sendungen.

Belgische Transitée.

^Schweizerische Transitée.

von je 30 Grammen 15 Rp. sür B r i e s e , von je 30 Gr. 10 Rp.

den Kanal inbegrifsen.

von je 1000 Grammen:

^^^^ ^ ,, -^ ,, ^ ,,

a. sür das belgische Landgebiet

und den Kanal 50 Rappen,

b. falls der Transit nur über

das .Landgebiet erfolgt 33 Rp.

Rnr mit Widerstreben sind wir von der bisherigen Gleichheit der beiderseitigen Transitée abgewichen ; die belgische Bostverwaltnng hielt jedoch unabänderlich daran fest, von der Schweiz die tiefste Tar,e zu erhalten, welche sie irgend einem andern europäischen Staate eingeräumt

habe , sowie sich hingegen Belgien bereit erklärte , sür die Schweiz die ihrerseits dem meistbegünstigten Staate ^.gestandene Ta^e ^im Verkehr mit Deutschland) auszusehen.

Rachdem die Schweiz im Bostvertrage vom 11. April 1868 mit dem norddeutschen Bunde und den drei süddeutschen Staaten diesen Kontrahenten den Briestransit zu 10 Rp. für 30 Gramme zugestanden hat , während die Schweiz an diese Staaten einen Transits^ von 20 beziehuugsweise 25 Rappen sür 30 Gramme Briese entrichtet , demnach zwischen Deutschland und Jtalien die Tax^e von 10 Rappen sür 30 Gramme ebenfalls zur Geltung kommen wird, so schien es uns unbedeuklich , auf einen ähnlichen Saz mit Belgien abzustellen, und zwar um so mehr, als die schwei^erisch^englische Korrespondenz über Belgien den Belang der belgisch - italienischen Korrespondenz über die Schweiz weit

1025 übertrifft und zudem der Transport über die Meeresftreke weiter in Berüksichtigung fällt, da sie spezielle Transporteinrichtungen erfordert.

Die schweizerisch -englische Korrespondenz über Belgien kann zum

mindesten (nach Zahlung von 1867) auf 3,000,000 Gramme Briese

angeschlagen werden ; eine Ermässigung der belgischen Tar^e von 20 aus 15 Rappen für je 30 Gramme repräsentirt daher einen Betrag von

An belgisch - italienischen Briefen transitiren in geschlossener Sendung über die Schweiz lediglich etwa 216,000 Gramme , welche bei einer Reduktion der schweizerischen Transitée von 20 auf 10 Rappen von je 30 Grammen einen Minderertrag im Jahr darstellen von nur .

.

Fr. 5,000

,,

720

Unterschied Fr. 4,280, woraus sich ein unzweifelhaftes Jnteresse der Schweiz ergibt, die Transitpreise zu verringern.

Diese Verhandlungen gaben dann zugleich Veranlassung, sich über einige andere , weniger wichtige .funkte zu verständigen . die in den Art. 1, 2 und 4 dieses Vertrages geordnet werden.

Der Art. 1 konstant die Absicht beider Bostverwaltungen , das Gewicht des ein sachen B r i e f e s von 10 Grammes auf 15 Grammes zu erheben, demnach dem schweizerisch -deutschen und belgisch - deutschen Vermehre gleich zu stellen , sobald die T.ransitverhältnifse es ermöglichen werden. Vorerst stehen hier die hohern sranzosisehen Transittax^en entgegen, deren Ermässiguug fortan ins Auge zu fassen ist.

Der Art. 2 enthält eine Abänderung der bisherigen Vertragsbestimmung darin, dass die eingeschriebenen Briese bloss als rekommandirt und nicht als Werth darstellend betrachtet werden, und daher die Rek o m m a n d a t i o n s t a ^ e von 40 auf 20 Rp. herabgesezt wird, und durch den Art. 4 führen die beiden Voftverwaltungen die Versendung und Bestellung von E x ^ p r e s s b r i e s e n ein, unter ganz ähnlichen Bestimmungen , wie solche auch im Jnnern der Schweiz bestehen.

Der Bundesrath erachtet diese Ergänzuugen und Abänderungen des Bostvertrags vom 17. Dezember 1862 sur den schweizerischen Bostverkehr sür zeitgemäss uud vorteilhaft, und hat namentlich bei Art. 1 und 4 noch den weiteru Zwek verfolgt , sür die Korrespondenz mit Belgien Gleichsormigkeit mit denjenigen Bestimmungen zu erzielen, welche im schweizerisch -deutschen Verkehr seit 1. September 1868 zur Geltung

gelangt sind.

^ Jndem der Bnndesrath den eidgenössischen Räthen diesen naehträg-

lichen Vertrag vorlegt, stellt derselbe den Antrag, dass es dieser Behorde.

1026 belieben moge, dem Vertrage, nach Massgabe des beigefügten Beschluß entwurfes, die vorbehaltene Ratifikation ^u ertheilen.

..genehmigen Sie , Tit. , die Versicherung unserer vollkommensten Hochachtung.

B e r n , den 18. Dezember 1868.

Jm Ramen des schweizerischen Bundesrathes, Der B u u d e s p r ... s i d e u t :

^.r. ^. Dubs.

Der Kanzler der Eidgenofsenschast :

^ieß.

Beschluß entwurf betreffend

einen Nachtragsvertrag .^unt ..^ostvertrag mit Belgien vont 1.^. Dezember 186.^.

^ Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsicht einer Botschast des Bundesrathes vom 18. Dezem-

ber 1868.

^

nach Kenntnisnahme des zwischen der schweizerischen Eidgenossenschast und dem Konigreiche von Belgien unterm 17. Dezember 1868 abgeschlosseneu nachträglichen Bostvertrage .

in Anwendung des Artikels 74, Ziffer 5 der Bundesverfassung,

b e schl i esst : 1. Es wird dem zwischen der schweizerischen Eidgenossenschast und dem Königreich von .Belgien unterm 17. Dezember 1868 abgeschlossenen Rachtragsvertrag zum Vorvertrag vom 17. Dezember 1862 hiemit die vorgehaltene Ratifikation ertheilt.

2. Der Bundesrath ist mit der Aussühr...ug dieses Vertrages beauftragt.

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Botschaft des Bundesrathes an die eidgenössischen Räthe, betreffend einen Nachtrag zu dem mit Belgien am 17. Dezember 1862 abgeschlossenen Postvertrage. (Vom 18. Dezember.

1868.)

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1868

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26.12.1868

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1023-1026

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