263

#ST#

Handelsvertrag zwischen

der schweizerischen Eidgenossenschaft und Oesterreich.

(Vom 14. Juli 1868.)

Die schweizerische Eidgenossenschaft auf der einen Seite und Seine kaiserliche und königlich-apostolische Majestät auf der andern Seite, von dem Wunsche beseelt, die zwischen ihren beiderseitigen Staaten und Bedungen bestehenden Handelsbeziehungen wechselseitig zu erleichtern und auszudehnen , haben beschlossen , einen Vertrag zu diesem Zweke einzugehen und haben zu Jhren Bevollmächtigten ernannt, nämlich : Der Schweizerische Bundesrath .

den Herrn Dr. Johann Jakob v o n T schu d i , seinen träger,

Geschäfts-

und

Seine kaiserliche nnd königlich-apasslische Majestät. .

den Herrn Friedrich Ferdinand Freiherrn v o n B e u st , Allerhöchst Jhren geheimen Rath, Reichskanzler und Minister des Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten, Grosskxeuz des St. Stephan-

und des Leopold-Ordens ; welche nach gegenseitiger Mittheilung ihxex in guter und gehöriger

Form befundenen Vollmuchten dte nachstehenden Artikel vereinbart und abgeschlossen haben .

264

Artikel 1.

Die beiden vertragenden Theile geben sich die Zusicherung , in

Beziehung auf Eingangs^ und Ausgangsabgaben sich wechselseitig auf dem Fusse der meistbegünstigten Ration zu behandeln. .

Jeder der beiden Theile verpachtet sich demgemäss, jede Begünstigung , jedes Vorrecht und jede Ermässigung, welche er in den gedachten Beziehungen einer dritten Macht bereits zugestanden hat oder in der Folge zugestehen wird , gleichmäßig auch dem andern vertragenden Theile gegenüber ohne irgend welche ..Gegenleistung in ^rast treten zu lassen.

Ausgenommen hiepon sind :

^

a. solche Begünstigungen , welche lediglich zur Erleichterung des Grenzverkehrs andern Rachbarstaaten gegenwärtig zugestanden sind oder künstig ^gestanden werden konnten, so wie jene Zollermässigungen oder Zollbefreiungen, welche nur für gewisse Grenzen oder sür die Bewohner einzelner Besi^theile Geltung haben ; b. diejenigen Begünstigungen , welche die mit einem der vertragen.

den Theile jezt oder künstig vollständig zollvereinten Staaten geniessen.

Die vertragenden Theile machen sich ferner verbindlich , den ^ gegenseitigen Verkehr zwischen ihren Landen durch keinerlei Einfuhr^, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbote zu hemmen. Ausnahmen hievon dürfen uur stattfinden: a. bei den Staatsmouopol^n (Tabak, Salz, Schiesspulver),

b. aus Gesuudheitspolizeirüksichten ; c.

in Begehung auf Kriegsbedürfnisse Umständen.

unter außerordentlichen

Artikel 2.

Die aus^ einem der beiden Gebiete eingehenden oder nach demselben ausgehenden Waaren aller Art sollen gegenseitig in den andern Gebieten von jeder Durchgangsabgabe besreit sein.

Jn Be^ng auf die Durchfuhr sichern sich die vertrageudeu Theile in jeder ^ Beziehung die Behandlung der am meisten begünstigten Ration zu.

Artikel 3.

Zur Erleichterung des grenznachbarlichen Verkehrs sind unter den ^ vertragenden Theilen besondere Bestimmungen vereinbart worden, welche sich in der Anlage A dem gegenwärtigen Vertrage angeschlossen finden und gan^ so angesehen werden , als wenn sie in diesem selbst aufgenommen wären.

265

Artikel Die aus dem einen Zollgebiete in das andere eingeführten Waaren^ jeder Art sollen keinen höhern innern oder Verbrauchssteuern (sür Rechnung des Staates , der Länder , Kantone oder ..gemeinden) unterworfen werden als denjenigen , welche die gleichartigen Waaren einheimischer Erzeugung treffen oder noch treffen können, - mit Vorbehalt der Bestimmungen des nachfolgenden Artikels.

Artikel 5.

Der im vorangehenden Artikel enthaltene Grundsaz findet keine ^ Anwendung auf die in einzelnen Kantonen der Schweiz von Getränke^ bezogenen Verbrauchssteuern.

Jndessen verpflichtet sich die schweizerische Eidgenossenschaft dahin,.

dass derartige Gebühreu von Getränken aus den beiden Staatsgebieten Seiner kaiserlichen und koniglich-apostolischen Majestät nicht neu eingeführt, noch bestehende über die dermaligeu Ansähe hinaus erhöht werden, und dass, falls ein Kanton^ die betreffende Gebühr sür schweizerisch^ Erzeugnisse herabsehen würde, diese Ermässigung im gleichen Verhältnisse auf die Erzeugnisse ^ ans den beiden Staatsgebieten Seiner kaiserlichen und koniglich.apostolischeu Majestät angewendet werde.

^ür österreichische, auch ungarische Weine, welche iu Fässern (auch Doppelsässeru^ nach der Schweiz eingehen , sollen , welches auch der.Vreis oder die Qualität derselben sei, die zu entrichtenden Gebühren das^ Minimum derjenigen Ansähe nieht übersteigen , welche für ausläudische in einfachen Fässern eingeführte Weine in dem betreffenden Montone erhoben werden.

Artikel 6.

Kausleute , Fabrikanten und andere Gewerbetreibende , welche sieh.

darüber ausweisen, dass sie in ihrem Lande die gesezlicheu Abgaben eutriehteu, konuen, wenn sie sür das von ihnen betriebene Gesehäst persönlich oder durch ihre Reisenden Einkäufe machen und - mit oder ohne ^Muster - Bestellungen suchen, dafür in den Gebieten des andern vertragenden theiles keiner Leitern Abgabe unterliegen.

Auch sollen beim Besuche der Märkte und Messen ^..r Ausübung des .^andels und zum Absaz eigener Erzeugnisse oder Fabrikate in jedem der vertragenden Theile die beiderseitigen Staatsangehörigen wie die eigenen behandelt werden.

Artikel 7.

Der gegenwärtige Vertrag soll einen Monat nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft treten und während eines Zeitraums pon acht .Jahren in Kraft bleiben.

266 Jm Falle keiner der pertragenden Theile zwolf Monate vor dem

Ablaufe des gedachten Zeitraumes seine ^Absicht, die Wirksamkeit des

Vertrages aufhören zu lassen , kundgegeben haben wird , so bleibt derselbe in Geltung bis zum Ablauf eines Jahres von dem Tage ab, an weichem der eine oder andere der vertragenden Theile denselben gekündigt haben wird.

Die vertragenden Theile behalten sich die Befugniss por, nach gemeinsamer Verständigung in diesen Vertrag Abänderungen jeder Art auszunehmen , welche mit dem Reiste und den Grundlagen desselben nicht im Widerspruche stehen und deren Rüzlichkeit durch die Erfahrung dargethan wird.

..gegenwärtiger Vertrag soll xatifizirt , und es sollen die Ratifikationsurkunden längstens werden.

binnen

5 Monaten

in

Wien ausgetauscht

Zur Urkunde. dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten denselben unterzeichnet und ihre Siegel beigedrül.t.

So geschehen zu W i e n den 14. Juli 1868.

^L. .^.) (Gez.) .^ T^i.

(L. 8.) (Gez.) .^eust.

A n l a g e A zum A r t i k e l 3.

Um dem Handel der betreffenden Grenzbezirke jene Erleichterung zu gewähren , welche die Bedürfnisse des täglichen Verkehrs erfordern .

sind die hohen kontrahirenden .theile übereingekommen, wie folgt:

1.

Sowohl von dem Einfuhr- als von dem Aussuhrzolle sind im Verkehre über die österreiehiseh..schweizerische Grenze in beiden Staaten befreit : a. alle Warenmengen, sür welche die Gesammtsumme der einzu.^ hebenden Gebühren weniger als fünf Rappen oder beziehungsweise ein drei Viertel Kreuzer österreichische Währung betrag.. .

267 b.

Gras, Heu, Stroh, Streu, Moos .zum Einhaken und Kalfatern.

Futterkxäuter , Binsen und gemeines Rohr, Bilanzen, lebende (Sezlinge und Senker von Weinreben), .Getreide in Aehren und Hülsenfrüehte in Stroh, ungebrochener Flachs und Hanf, frisches

Obst (auch frische Weintrauben) und Erdäpfel; c. thierisches Blut.

d. Eier jeder Art; e.

.

Milch, ^auch geronnene (Topfen),

f. Holzkohlen, Steinkohlen, Tors und Torskohlen.

.^. Bau-, Bruch-, Bflafter- und natürliche Mühlsteine , Schlaken,

wieset, Sand, Kalk und G^ps, Mergel, .Lehm, und überhaupt

jede Gattung pon gemeiner Erde sur Riegel und Topfe, Bfeifen und Geschirre, h. Kleie , Sansa (ausgepreßte völlig trokene Olivenschalen) , Oelkuchen und andere Rükstände von ausgepreßten und ausgesottenen Früchten und öligen Samen ; l. ausgelaugte vegetabilische und Steinkohlenasche , Dünger (auch

Guano), Schlempe , Spülicht , Traber und Trester, Kehricht, Scherben von Stein- und Thonwaaren, Gold- und Silberkräze, Sehlamm .

l... Brod Käse frische Butter

^ frisches Fleisch

bis einschliesslich 20 Zollpfund, , , 8 ,, .

,, ,, 4 ,, ,, ,, 4 ^ 2.

Ferner wird Befreiung von Ein^ und Aussuhrzöllen, sowie freier Verkehr ausser den Zollstrassen zugestanden : für Arbeitsvieh , für Akerbauwerkzeuge , danu für Geräthschaften und Effekten , welche ^von den an der äusserften Grenze wohnenden .^andleuten zum Behuse der Feldarbeit oder aus Anlass von Uebersiedlungeu über die . Zolllinie ein^ oder ausgeführt werden.

3.

Auch sind die Raturerzeuguisse jenes Theiles der Bedungen der Angehörigen beider vertragenden Regierungen, welche durch den Zug der österreiehisch^schwei^erischen Grenze von den Wohn- und Wirthschastsgebäuden getrennt ist, beim Transporte in diese Wohn- und Wirth- .

schaftsgebäude ein- und ausgangs zollfrei.

Die unter Zahl 2 und 3 zugestandenen Begünstigungen sind jedoch auf die Bewohner eines Umkreises längs der Grenze beschränkt, welcher sich in O e s t e r r e ich bis auf die Entfernung einer Meile von der

Bundesbl..^. ^ahrg.XX.Bd.III.

22

.

^

.Grenze, tn der S c h w e i z bis auf di.e Entfernung von zwei Wegesstunden ^ exstrekt.

Die beiderseitigen Regierungen werden stch über Massregeln verstandigen , gegen deren Beobachtung in gewissen legenden , wo dies nothwendig befunden wird, solchen Gegenständen, welche iu den beider-

Zeitigen Staatsgebieten , sowohl in der Ein- als Aussuhr zollfrei find , der Grenzübertritt ausser den^ Zollst....ssen gestattet werden kann.

^ Gegen Verpflichtung der Ruksuhr und unter Beobachtung der ZollForschriften, welche die beiderseitigen Regierungen im gemeinsamen Ein.^ Verständnisse festzustellen für gut finden werden, wird die zeitweilig .

vollständig zollfreie Ein- und Aussuhr zugestanden :

a. Für Waaren (mit Ausnahme von Verzehrungsge^enständen), welche aus dem freien Verkehre in den Gebieten des einen der vertraSenden Theile in die Gebiete des andern aus Messen oder Märkte gebracht , oder welche unabhängig vom Mess - uud Marktverkehre in die Gebiete des andern Theiles persendet werden, um in zollamtlichen Riederlagen (Ent.repols , Hallämtern ..e.) gelagert zu werden , sowie für Muster , welche von Handelsreisenden eingebracht werden, alle diese Gegenstände, wenn sie binnen einer im Voraus zu bestimmenden Frist uuverkauft zurükgesührt werden.

b. Für Vieh, welches auf Märkte oder auf Weiden getrieben wird.

c..Für Globen und Lettern zum U.ngiessen , Stroh zum Flechten, Wachs zum gleichen, Seidenabsälle zum Hecheln i Kämmen), wo. bei jedoch an der Gewichtsmenge mit Rükstcht aus den natürlichen oder gesezliehen Verarbeitungsschwund festgehalten werden muss.

d. Hol^, Lohe (Rinde), Oelsameu , Hans, Lein nud andere der-

gleichen landwirthsehaftliche Gegenstände, welche zum Schneiden,

Stampfen, Reiben u. s. w. aus dem einen Zollgebiet in das aud.ere gebraut und geschnitten, gestampft, gerieben u. s. w. in

das erste Zollgebiet zurükgeführt werden.

6.

Auf sämmtlichen Rheinfähren wird der Personenverkehr derart erweitert , dass die Uebersahrt eine Stunde vor dem ersten Bahnzuge eroffuet uud eine ^.t..ude nach dem lezten Bahnzuge geschlossen wird.

7.

Es wird der Transit von Vieh und Waaren aus der Schweiz durch Oesterreich nach Samnaun , gleich wie aus Oesterreich durch die

26^ Schweiz über Samnaun nach Bat^naun und beiderseits in umgekehrter

Richtung gestattet.

8.

Die ^ebenzollämter Taufers. Martinsbruk, Spissermühl und Jschgl werden zur Transitabfertigung für alle Waaren , sowie für Vieh ermächtigt.

.

0.

Der Verkehr zwischen dem Münsterthale u.nd dem Unterengadin ^durch das Avigna^Thal wird für Waaren und Vieh gestattet.

10.

Das k. k. Zollamt Martinsbruk wird zur Rükvergütung der t^rol^schen ^onsumosteuer bei Waaren ^ die bei diesem Zollamte ^ zur Wiederausfuhr gelangen , ermächtiget.

^chtu^rotokoll.

Bei der Unterzeichnung des Handelsvertrages, welcher am heutigen Tage zwischen der österreichischen Monarchie und der schweizerischen Eidgenossenschast abgeschlossen wurde, haben stch die unterzeichneten Bevollmächi.igten über nachstehende Vorbehalte, Erklärungen und Abmachungen geeinigt, welche zu Protokoll gegeben wurden und einen Theil des

Vertrages selbst bilden sollen.

^er Bevollmächtigten Seiner kaiserlichen und koniglich^apostolisehen

Majestät erklärt, dass entsprechend dem Art. 13 des österreich^lichten-

stelnischen Zoll-^.und .^teuervereins^Vertrages vom 23. Dezember 1863, der am heutigen Tage abgeschlossene Handelsvertrag auch aus das genannte Fürstenthum Anwendung finde.

Der schweizerische Bevollmächtigte nimmt von dieser Erklärung ^enntniss.

Zum A r t i k e l 3 des V e r t r a g e s .

Man ist darüber einverstanden , ^dass die zur Zeit de.^ Abschlusses dieses Vertrages faktisch bestehenden Zoll- und Verkehrserleichterungen

270 längs der beiderseitigen Grenzen während der Dauer dieses Vertrages unter den bestehenden Bedingungen^ ausrecht erhalten und möglichst ausgedehnt werden.

.Zum A r t i k e l 3 d e s V e r t r a g e s , b e z i e h u n g s w e i s e

^An..age A.

Rro. 5.

Man ist übereingekommen , dass die Verständigung über die Bedingungen und Förmlichkeiten , unter denen die Verkehrsexleichterungen .^ eintreten, durch direkte Korrespondenz zwischen den beiderseitigen Regiexungen hergestellt werde, es sollen dabei die nachstehenden Grundsäze leitend sein : 1. Die. Gegenstände, für welche eine Zollbefreiung in Anspruch genommen wird, müssen bei den Zollstellen nach Gattung und Menge angemeldet und zur Revision gestellt werden.

2. Die Abfertigung der ausgeführten und wieder eingeführten , beziehungsweise eingeführten und wieder ausgeführten Gegenstände muf. bei denselben Zollstellen erfolgen, mögen diese an der Grenze oder im Junern sieh besinden.

3. Es kann die Wiederausfuhr und Wiedereinfuhr an die Beobachtung angemessener Fristen geknüpft und die Erhebung der gesezlichen Abgaben dann verfügt werden, wenn diese Fristen unbeachtet bleiben.

4. Es ist gestattet, eine Sicherung der Abgaben durch Hinterlegung des Betrages derselben oder. in anderer entsprechender Weise zu perlangen.

5. Gewichtsdisserenzen, welche durch Reparaturen oder durch die Bearbeitung der Gegenstände entstehen , sollen in billiger Weise berüksiehtigt werden und geringe Differenzen eine Abgabenentrichtuug nicht zur Folge haben.

6. Es wird beiderseits .für eine möglichst erleichterte Zollabfertigung Sorge getragen werden.

7. Jede der vertragenden Regierungen bestimmt sür ihr Gebiet diejenigen Aemter, welche befugt sind, die von Handlungsreisenden

als Muster eingebrachten zollpflichtigen Gegenstände bei der Ein..

und Aussuhr abzufertigen.

Die Wiederausfuhr darf auch über ein anderes Amt als dasjenige, über welches die Einsuhr geschah, ersolgen.

Bei der Einsuhr ist der Betrag des auf den Mustern haftenden Eingangszolles zu ermitteln und von dem Handlungsreisenden bei dem

271 abfertigenden Amte. entweder baax niederzulegen oder vollständig sicher zu stellen.

Zum Zweke der Festhaltung der Jdentität sind die einzelnen Mustexstüke, ^o weit es angeht, durch aufgedrukte Stempel oder durch angehängte Bleie oder Siegel in der entsprechenden Weise kostenfrei zu bezeichnen.

Das Abserti^ungspapier , über welches die nähern Anordnungen von jeder der pertragenden Regierungen ergehen werden, soll enthalten: ^. Ein Verzeichniss der eingebrachten Musterstüke , in welchem die Gattung der Waare und solche Merkmale sieh angegeben finden, die zur Festhaltun^ der ^Jdentität geeignet sind.

l... Die Angabe des auf den Mustern haftenden Eingangszolles, ^ wie die Angabe , ob derselbe baar erlegt oder sichergestellt wor-

den ist.

... Die Angabe über die Art der Bezeichnung.

^l. Die ..Bestimmung der Frist, nach deren Ablanf, so weit nicht vorher die Wiederausfuhr der Muster nach dem Auslande, oder deren Riederlegung in einem Vakhofe nachgewiesen wird , der erlegte Einsuhrzoll verrechnet oder aus der bestellten Sicherheit eingezogen werden soll.

Diese Frist daxs den Zeitraum eines Jahres nicht überschreiten.

Werden vor Ablaus der gestellten Frist ^l) die Muster einem zur Ertheilung der Abfertigung befugten Amte zum Zweke der Wiederausfuhr oder der Riederlegnng in einem Vakhose vorgeführt , so hat sich dieses Amt davon ^u überzeugen , ob ihm dieselben Gegenstände vorgeführt wurden, welche bei der Eingangsabfertigung vorlagen.

So weit in dieser Beziehung keine Bedenken entstehen, bescheinigt das Amt die Ausfuhr oder Riederlegung, und erstattet den bei der Ein-

bringung erlegten Eingangszoll zurük , oder trifft wegen Freigabe der bestellten Sicherheit die ersorderliehe Einleitung.

Zum A r t i k e l 5 des V e r t r a g e s .

Hinsichtlich der von den einzelnen Kantonen bezogenen Verzehrungssteuer von Getränken gelten die in der .Anlage ^ zum Handels- und Zollvertrage zwischen der Schweiz und Frankreich vom 30. Juni 1864 aufgeführten Angaben.

Zum Artikel 6 des Vertrages.

^

1. Um der Steuerfreiheit theilhastig zu werden, müssen die sehweizerischen Handlungsreisenden mit einer dem anliegenden Muster I entsprechenden Legitimationsurkunde und die .^andlungsreisenden aus beiden

272 Staatsgebieten Seiner kaiserliehen und königlich - apostolischen Majestät mit einer Gewerbe-Legitimationskarte versehen sein, welche nach dem anliegenden Muster ll auszustellen ist.

Diese Bescheinigungen sind wahrend des Kalenderjahres giltig , für welches sie ausgestellt sind. Sie müssen die Personalbeschreibung und die Untersehrist des Jnhabers enthalten und mit dem Siegel oder Stempel der Behörde, von welcher sie ausgestellt sind, versehen sein.

.

Gegen ..^o^eigung dieser Bescheinigung erhalten die Handlungsreisenden , nachdem ihre Jdentitat anerkannt ist , von der zuständigen Behörde einen nach den beiliegenden Mustern A und B ausgestellten Gewerbeschein.

^ Di^ Gewerbetreibenden und ihre Handlungsreisenden dürsen keine haaren zum Verkauf mit sich führen . jedoch ist ihnen gestattet, die aufgekausten Waaren nach dem Bestimmungsorte mitzunehmen.

Es werden übrigens gegenseitig nur solche H^ andlungsreisenden abgabesrei zugelassen , welche entweder für eigene Rechnung oder für Rechnung eines Hauses , in dessen Diensten sie als Handluugskommis stehen, ..Geschäfte machen wollen.

2. Was den Mess- und Marktverkehr anlangt, so sind Augehörige des andern vertragenden Theiles sowohl hinsichtlich des Rechtes zum Beziehen der Messen und Märkte ^ al... auch hinsichtlich der von dem Me^- und Marktverkehr zu entrichtenden Abgaben den eigenen Staats-

Angehörigen völlig gleichgestellt.

Ueber die ^orm der Legitimation , welche von den Staatsange..

hörigen des andern Theiles , die dieser Begünstigung teilhaftig wer^

^

den wollen , beizubringen ist , hat man beiderseits das Formular Ill angenommen.

Gegenwärtiges Vrotokoll, welches, wie der Vertrag selbst und dessen Anlage in doppelter Aussertigung ausgenommen worden ist, soll, ohne besondere Ratifikation, durch die blosse Thatsache der Auswechslung der Ratifikationen des heutigen Vertrags , auf ^welchen es Bezug hat , ais von den betheiligten Regierungen genehmigt und bestätigt angesehen werden.

formular l.

.^

( S c h w e i z e r i s c h e s Formular.)

Legitimation.... -Urkunde

sur .^e ^reila^na ....^ ^e^erbs.. oder ...^te^el^ren zu Weisen in ^a^els^eschaften in den beiden Staatsgebieten ^r. kaiserlichen und .^..^lich-apostolischen ...^estat.

Giltig für das Jahr 1 8 . .

SchweizexischeEidgenossenschaft.

(Wappen.)

Der

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Jnhabe...

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die

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^egenwaxtigen

hiexlands

Legitimationsurkunde,

gesezlichen

Abgaben

.....................................................

.behufs

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oder

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^........................^......................^............................................^

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^süx

reißet

entrichtet

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^ ^

kauf

von

seine

eigene

^ R^nuug

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(Seiden-,

Rechnung

d^

F ^ -

Wollen-,

.......................................................................................

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Baumwollen-)

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waaren

........... ^. ............. ^ .......................................................................................

^ach getroffener Uebexeinkunft zwischen Sx. kais. und kon. apost. Majestät und der schweizerischen Eidgenossenschaft hat derselbe darauf Anspruch, in den beiden Staatsgebieten Sr. kais. und kon. apost. Majestät sein Geschäft als Handelsreisender betreiben zu dürfen, ohne dafür irgend einer Vatentabgabe unterworfen zu sein, wobei indessen ausdxüklich bestimmt ist, daß ex durchaus nicht das Recht erhält, Ha^sn.h..nd^l zu treiben oder Waaxen zu sofortiger Abgabe an .^äusex mit sich zu führen, sondern nux das Recht zu beliebigen Ankäufen oder zu ^ienstanerbietuna,en und Ausnahme von Bestellungen bei solchen Betonen, welche die angebotenen Dienste oder Waaxen zu ihrem eigenen Geschästsverkehx bedürfen.

^

B e x

n,

den

.........................................................

^. .^

1 8 . . .

^

.

^

^ie schweizerische ^^es^zlei.

^

formular .^.

^ .^

Gewerbeschein.

(Stempel oder Siegel der ausstellenden Behörde.)

G i l t i g

^ Kaufmann, Fabrikant...

Herr. R. ^. ^ ^^ d^ ^us^ ^ Hauses

für

.....................

das

l

J a h r

^ ^ ^

^

1.^... .......

................................................................................................

^wird hierdurch in Folge der vorgewiesenen, ihm von der zuständigen Behörde in ................................................

.nn .................................. ausgestellten .L e g i t i ma t i o n s u rk u n d e ermächtigt, in der Schweiz Ankäufe und Verkäufe der

^

^ seines Handelszweiges ^

Waaren

^

.

^ .

.

.

.

^

Ort

und

.l

^-us^

Tag

der

. .^ .....................................................

Ausstellung

Unterschrift des Reisenden.

-uf

M u s^

.^ ^^

.^ -^

Bestellungen

zu

m - eh e n^

.........................................................

Unterschrift der ausstellenden Behörde.

.^

formular ..l.l.

(Siegel oder Stempel der ausstellenden Behorde.)

Von der unterzeichneten Behörde wird Hausmann,

Fabrikant

in

Kommis im Dienste des Hauses N. in seines für die Ausübung Gewerbebetriebes

des

zu entrichten hat.

er

bestätiget, daß

......................

Herrn N.

desselben

^

das genannte Haus..

die im Lande aefeziieh bestehenden Steuern .

^

Diese Gewerbe-Legitimationskarte wurde dem genannten Herrn ......................... behufs seiner .Legitimation bei den einschlägigen Schweizerbehorden zur Erlangung des nothigen Gewerbe-Patentes für die Schweiz ausgefertigt.

Dieses Zeugniss ist giltig für

................... Monate.

(Ort und Tag der Ausstellung.)

(Unterschrift der ausstellenden Behorde.)

,

(Personalbeschreibung und Unterschrist des Reisenden.)

.

^ .^ .

.

^

formular ^.

Gewerbeschein.

Giltig für (Siegel oder Stempel der ausstellenden Behörde) das Jahr 18

.

^

^

.

.

.

.

^

a m

ihm

^

^

Kaufmann,

^

Commis

vergezei^ten,

. . . . . . . .

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

ihm

.

.

.

.

.

.

.

von

.

.

.

.

.

Fabrikannt

i m

.

Dienste

der

.

in

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

des Hauses

zuständigen

ausgestellten

. . . . . . . . . . . . . . . .

Behorde

in

in

...................

^

^

^

^

.

.

.

.

.

^ ^ ^

.

.

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

S t e u e r - E e .

.

. t i fi e a t e s

^...

,

erma.chtigt

,

in

den

.

^

^

beiden

.

^

F ^ e

.

.

.

des

(Schweiz)

Staatsgebieten

l seines Handelszweiges. seiner Jndustr.ie

^

Sr. kaif. 1ind konigl. apost. Majestät Ankäufe und Verkäufe der Waaren ^ ^^^^^^ ^^^^ m

.........................................................

auf

M u s t e r

oder

auf

Bestellungen

zu

m a eh e n

.

(Ort und Tag der Ausstellung.)

(Unterschrift der ausstellenden Behörde.)

Personalbeschreibung und Unterschrift des Reisenden.)

formular ..l.^.l.

Dem

.

.

.

.

.

.

.

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.

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.

.

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.

.

.

.

.

welcher

mit

sei n e n

F abri k a ten

(^ r o d u k t e n )

d i .^

M e ss e n

und

Jahrmärkte

in (einem der beiden Staatsgebieten .......r. kais. und konigl. apoft. Majestät, der Schweiz) zu besuchen beabsichtigt, wird Behufs

seiner

Legitimation

bei

den

zuständigen

Behörden

hierdurch

bezeugt,

dass

er

zu

..........................................................

wohnhaft sei und die gesezlichen Steuern und Abgabe^ zu entrichten habe.

Gegenwärtiges Zeugniß ist giltig für den Zeitraum von

(Ort,

. . . . . ............ Monaten.

Datum, Unterschrift und Stempel der ausstellenden Behörde.)

(Personalbeschreibung und Unterschrift des Gewerbetreibenden.)

^ .^ .

^

278

Kommissionalberichte betreffend die im bernischen Jura gefeierten Festtage.

#ST#

B ericht der

Minderheit der Commission des Nationalraths über den Rekurs jurassischer Mitglieder des Großen Raths -.on Bern betreffend die Verminderung der katholischen Feiertage.

(Vom 17. Juli 1868.)

^ Tit. l Vierzehn jurassische Mitglieder des Grossen Raths von Bern rekur-

riren gegen den bundesräthliehen Besehluss vom 4. März 1868, als wo^ mit ein bernisehes Gesez vom 3. September 1867 ausrechtgestel.lt wird, welches die Zahl der im Jura gefeiexten Festtage reduzirt.

Der Bundesxathsbeschluss lautet wie folgt. ^) Vor Prüfung dex von den Rekurrenten angexusenen Rechtsmittel wixd es erforderlich sein, einen Bl.ik aus die thatsäehlichen Umstände zu werfen , welche das Bexnex Gesez und den Bnndes..athsbeschluss hexbeiführten.

^ S.ehe BundesbIat.. vvn 1868, Bd. u, S. 793.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Handelsvertrag zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und Oesterreich. (Vom 14. Juli 1868.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1868

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

41

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

12.09.1868

Date Data Seite

263-278

Page Pagina Ref. No

10 005 903

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