44

^

dass die vorerwähnten Abänderungen der Staatsversassung von der Mehrheit de.... Volkes des Kantons Solothurn angenommen worden sind, befchliesst:

1. Das abgeänderte lezte Lemma des § 18 darf bei Volksabstimmungen und Wahlen in eidgenössischen Angelegenheiten keine Anwendung finden.

2. Den übrigen Abänderungen wird die Bundesgenehmigung ohne Vorbehalt ertheilt.

3. Dieser Besehluss ist dem Bundesrathe mitzutheilen.

#ST#

Botschaft

des Bundesrathes an die h. Bundesversammlung, betreffend die abgeänderte Verfassung des Kantons Schaffhausen.

(Vom 14. Juli 1868.)

Tit. l Die Regierung des Kantons Schaffhausen hat uns mit Schreiben

vom 8. Juli d. J. mitgetheilt, dass der Grosse Rati. eine Abänderung

von Art. 26 der Kautonsverfassung von 1852 auf dem Wege eines im Art. 73 der Versassung vorgesehenen Versassungsgesezes in dem Sinne beschlossen habe, dass an die Stelle der vou 3 zu 3 Jahren eintretenden theilmeisen Erneueruug der Behorden .künstig von 4 zu 4 Jahren eine Totalerneuerung derselben treten soll. Diese Abänderung wurde am ..... Februar a. c. der Volksabstimmung unterstellt uud von 5272 gültigen Stimmen mit 4237 gegen 1035 Stimmen angenommen.

Jn Folge dessen wurde sie schon am 11. Februar 1868 in Kraft er-

klärt, und aus den 1. Juni 1868 sind sämmtliehe Mitglieder der kau-

tonalen und kommunalen Behorden, so wie alle einzelnen Beamten und Angestellten einer Reuwahl uuterworfen worden. Die Regierung von Schafshausen stellte nun das Gesuch, wir mochten für diese VersassungsÄnderung die bundesgemässe Garantie erwirken.

Es geht aus dieser Andeutung über den materiellen Jnhalt der fraglichen Revision hervor , dass dieselbe nichts enthält , was mit der Bundesverfassung im Widerspruch stehen konnte, und da auch die sormellen Voxausseznngen ersüllt sind, so stellen wir den Antrag, es

45 mochte dem fraglichen Versassnngsgeseze die Gewährleistung des Bundes extheilt worden. Z1.. diesem Ende empfehlen wir den eidgenossischen ^ Räthen die Genehmigung des nachstehenden Beschlussentwurses, und erneuern Jhnen die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 14. Juli 1868.

Jm Ramen des schweiz. Bundesrathes, Der B n n d e s p r ä s i d e n t :

^. .^. Dubs.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: ^chie^.

Beschlnßentwnrf betreffend

die abwanderte Verfassung des Kantons Schaffhausen.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschast des Bundesrathes vom 14. Jnli 1868, betreffend die ^Revision von Art. 26 der^Versassung des Kantons Schaffhausen, in Berüksichtigung: dass der neue Versassungsartikel mit der Vundesversassung nicht im Widerspruche steht und vom Volke angenommen worden ist, besch liesst: 1. Dem revidirten ^rt. 26 der Verfassung des Kantons Schaffhausen vom 2. Mai 1852, wie er in der Volksabstimmung vom 9.

Februar 1868 angenommen wurde , wird die bundesgemässe Garantie ertheilt.

2. Dieser Beschluss ist dem Bundesrathe mittheilen.

46 Abgeänderter Baragraph

der Verfassung des Kantons Schaffhausen.

§ 26.

Alle vier Jahre findet die Erneuerung sämmtlicher Be-

horden statt. Die Mitglieder derselben sind jeweils wieder wählbar.

Der alte Paragraph 26 lautete wie folgt : Alle drei Jahre findet

eine

theilweise Erneuerung

sämmtliehex

Behörden , und zwar je zur Hälfte ihrer Mitglieder statt. Die Ordnung des Austritts wird das erste Mal Die Antretenden sind wieder wählbar.

#ST#

durch das Loos bestimmt.

Botschaft des

Bundesrathes an die h. Bundesversammlung, betreffend die zwischen der Schweiz und dent .Kirchenstaate ausgewechselte Deklaration über Gleichstellung in Verkehrsverhältnissen.

(Vom 22. Juli 1868.)

Tit. l Durch ein vom 5. Rovember 1867 datirtes Schreiben benachrichtigte der schweizerische Generalkonsul in Rom, Hr. Ludwig Schlatter, den Bundesrath von dem unterm 29. Juli v. J. erfolgten Abschlusse eines Handelsvertrags zwischen Frankreich und dem Kirchenstaate. Dieser Vertrag stipulate zu Gunsten Frankreichs so ausserordentliehe Vortheile, dass sür manehe unserer Exportartikel Gefahr des Verlustes des romisehen Absazgebietes entstehen musste : so namentlich sür beiden- und Baumwollenwaaren , für Baumwollengarn und Wol.lartikel. Die theilweise

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrathes an die h. Bundesversammlung, betreffend die abgeänderte Verfassung des Kantons Schaffhausen. (Vom 14. Juli 1868.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1868

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

35

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

01.08.1868

Date Data Seite

44-46

Page Pagina Ref. No

10 005 857

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.