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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Genehmigung des zwischen der Eisenbahngesellschaft Neuenburg-Chaumont (Strassenbahn und Drahtseilbahn) und der Gesellschaft der Neuenburger Strassenbahnen abgeschlossenen Betriebsvertrages.

(Vom 24. Oktober 1916.)

Mit Eingabe vom 17. Juni 1916 unterbreitete der Verwaltungsrat der Eisenbahn Neuenburg-Chaumont (Strassenbahn und Drahtseilbahn) dem Eisenbahndepartement zur Vorlage an den Bundesrat und zur Genehmigung durch die Bundesversammlung den am 29. Mai 1916 mit der Gesellschaft der Neuenburger Strassenbahnen abgeschlossenen Vertrag betreffend den Betrieb der Strassenbahn Sablons-La Coudre und der Drahtseilbahn La Coudre-Chaumont.

Wir legen Ihnen diesen Vertrag gemäss Art. 10 des Bundesgesetzes vom 23. Dezember 1872 über den Bau und Betrieb der schweizerischen Eisenbahnen zur Genehmigung vor.

Nach den Bestimmungen des Art. l des Vertrages erfolgt der Betrieb der Drahtseilbahn auf Rechnung der Eigentümerin und der Betrieb der Strassenbahn gegen eine bestimmte Pachtsumme.

I. Betrieb der Drahtseilbahn.

Gemäss Art. 2 liegen der betriebführenden Gesellschaft folgende Verpflichtungen und Leistungen ob : 1. die Leitung und Überwachung des eigentlichen Betriebsdienstes in seinem ganzen Umfang, die Betriebskontrolle, das Rechnungswesen und die Statistik; 2. der Unterhalt und die Überwachung der Bahn, der elektrischen Leitungen und ihrer Zubehörden, die Schneeräumungsarbeiten mit Einschluss aller Erneuerungsarbeiten, sowie die Bahnpolizei ;

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3. der Expéditions- und Zugsdienst; 4. der Fahrdienst mit Einschluss des Unterhalts und der Erneuerung des Rollmaterials und der mechanischen und elektrischen Einrichtungen der Drahtseilbahn ; 5. die Anstellung des Dienstpersonals, die Festsetzung der Gehalts- und Anstellungsbedingungen; die Organisation des Dienstes, der Erlass der nötigen Réglemente, Dienstbefehle und Zirkulare; ( 6. die Kranken-, Unfall- und Altersversicherung ihres Personals, sowie die Versicherung ihres eigenen Materials gegen Feuerschaden ; 7. die Erledigung der sich auf den Betrieb beziehenden Reklamationen ; 8. die Anschaffung der persönlichen Ausrüstungsgegenstände des Zugspersonals, sowie der Ausrüstungsgegenstände für den Unterhalt ' und die Erneuerung der Anlagen, jedoch mit Ausschluss des Mobiliars und der Gerätschaften der beiden Stationen, der Spezialausrüstungsgegenstände für dio Wagen und der Geräte des Lokomotivführers und des Bahnwärters.

Gemäss Art. 3 bleiben der Eisenbahngesellschaft NeuenburgChaumont vorbehalten oder fallen zu ihren Lasten : 1. die Feststellung der Tarife für den Personen-, Gepäck- und Expressgutverkehr ; 2. die Festsetzung der Fahrpläne nach vorausgegangener Verständigung mit der betriebführenden Gesellschaft, welche die Erfüllung der zum Zwecke ihrer Genehmigung erforderlichen Formalitäten übernimmt; 3. die Versicherung der Reisenden und Drittpersonen gegen Unfälle, unter Ausschluss des Rückgriffes gegen die betriebführende Gesellschaft, ' selbst wenn der Unfall durch deren Personal verschuldet sein sollte ; 4. die Versicherung · der Gebäude, der Einrichtungen und dea der Gesellschaft gehörenden Mobiliars und Materials gegen ,. . Feuerschaden, sowie jede andere als notwendig erachtete Versicherung ; - 5. die Anschaffung und Ersetzung des Mobiliars und der Gerätsehaften der beiden Stationen, der Spezialausrüstungsgegenstände für die Wagen und der Geräte des Lokomotivführers und des Bahnwärters;

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6. die Wiederherstellung ihrer infolge von Unfällen oder aus andern Ursachen zerstörten oder beschädigten Anlagen, selbst wenn dieser Schaden durch Verschulden der Angestellten der betriebführenden Gesellschaft entstanden ist, immerhin unter Vorbehalt des Rückgriffsrechtes der Gesellschaft Neuenburg-Chaumont gegen die fehlbaren Angestellten ; 1. alle Obliegenheiten, zu denen gemäss dem vorerwähnten Art. 2 die Gesellschaft der Neuenburger Strassenbahnen nicht verpflichtet ist.

II. Betrieb der Strassenbahn Sablons-La Coudre.

Art. 8 bestimmt, dass die Gesellschaft der Neuenburger Strassenbahnen diese Linie gegen eine jährliche Entschädigung von Fr. 2000 in Pacht nimmt und sämtliche Einnahmen ..der Linie für sich bezieht.

Dagegen übernimmt die Gesellschaft der Neuenburger Strassenbahnen : sämtliche Verwaltungs- und Bureaukosten (Fahrkarten, Tarife, fahrpläne usw.) ; die Ausgaben für das Personal; die Stellung des Rollmaterials und die Lieferung des für die Traktion, die Beleuchtung und für die Heizung der Wagen erforderlichen elektrischen Stroms ; die tägliche Reinigung und die Überwachung des Geleises; die Schneeräumung mittelst der an den Wagen angebrachten Schneepflüge und die Bezahlung der Löhne an die Arbeiter der betriebführenden Gesellschaft (mit Ausnahme der Besprengung und Schmutzabfuhr) ; : ' die Lieferung aller für den Betrieb notwendigen Ausrüstungsgegenstände.

Sie behält sich folgende Befugnisse vor: die Feststellung der Tarife für den Personen-, Gepäck- und Expressgutverkehr mit der Massgabe, dass der Tarif für die betriebene Strecke in gleicher Weise aufgestellt werden soll wie der Tarif für die eigenen Linien, so dass jede daran vorgenommene Änderung ohne weiteres auch für die Linie Sablons-La Coudre gilt ; die Festsetzung der Fahrpläne auf .Grundlage des vor dem Kriege gültig gewesenen Normalfahrplanes, wobei in der Regel sämtliche Anschlüsse an die Drahtseilbahn sicherzustellen sind.

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Gemäss Art. 10 bleiben zu Lasten der Eigentümerin der Linie ihre eigenen Verwaltungs- und Repräsentationskosten, sowie die Beiträge an den Verband der schweizerischen Sekundärbahnen, die Arbeiten für den Unterhalt und die Erneuerung der Bahn,, der elektrischen Leitungen und andern Einrichtungen, die stetsin vollkommenem Zustande erhalten werden sollen, einschliesslich des Unterhalts des Strassenpflasters, der Versicherung ihreseigenen Materials gegen Feuerschaden, die Versicherung gegen Unfälle der Reisenden und Drittpersonen unter dem gleichen Vorbehalt wie im Art. 3, Ziffer 3, der Prozesskosten und Steuern,, sowie der gesetzmässigen Einlage in den Erneuerungsfonds.

Die Art. 7, 13 und 14 regeln die die beiden Linien berührenden finanziellen Beziehungen der beiden Vertragsparteien.

Art. 17 enthält besondere Bestimmungen über die Dauer und die Kündigung des Vertrages.

Wir haben gegen den Vertrag keine Einwendungen zu machen. Immerhin müssen wir bemerken, dass er die Frage nicht ordnet, wer die gesetzlich vorgeschriebene Genehmigung der Tarife einzuholen hat. Vom Eisenbahndepartement auf diesen Umstand aufmerksam gemacht, hat die Eisenbahngesellschaft Neuenburg-Chaumont mit Schreiben vom 24. Juli 1916 im wesentlichen folgendes erwidert: ,,Gemäss Art. 3 des Vertrages ist es Sache der Eigentümerin der Linie, die Tarife und Fahrpläne der Drahtseilbahn La CoudreChaumont festzusetzen, und die betriebführende Gesellschaft hat nur die für die Genehmigung der Fahrpläne erforderlichen Formalitäten zu erfüllen. Auf Grund besonderer Ermächtigung kann sie aber auch die Vorlage der Tarife übernehmen.

Für die an die Gesellschaft der Neuenburger Strassenbahnen verpachtete Tramwaystrecke Sablons-La Coudre hat sich erstere im Art. 8 des Vertrages die Festsetzung der Tarife und Fahrpläne vorbehalten, und sie wird daher auch die zur Erwirkung der Genehmigung notwendigen Formalitäten zu erfüllen haben."

Wir halten dafür, dass diese Aufschlüsse der Eisenbahngesellschaft Neuenburg-Chaumont genügen und irgendwelche Ergänzung des Vertrages in oben erwähntem Sinne überflüssig machen.

In seiner Vernehmlassung vom 11. August 1916 erklärte der Staatsrat des Kantons Neuenburg, dass er seinerseits keine Einwendungen gegen den Vertrag zu machen habe und dessen Genehmigung empfehle.

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Wie üblich, haben wir dem Genehmigungsbeschluss den Vorbehalt beigefügt, dass für die Erfüllung der von der betriebführenden Gesellschaft übernommenen gesetzlichen und konzessionsmassigen Verpflichtungen auch die Bahneigentümerin haftet.

Wir empfehlen Ihnen den nachstehenden Beschlussesentwurf zur Annahme und benutzen den Anlass, Sie unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 24. Oktober 1916.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Decoppet.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreuend

Genehmigung des zwischen der Eisenbahngesellschaft Neuenburg-Chaumont (Strassenbahn und Drahtseilbahn) und der Gesellschaft der Neuenburger Strassenbahnen abgeschlossenen Betriebsvertrages.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. einer Eingabe des Verwaltungsrates der Eisenbahn NeuenburgGhaumont (Strassenbahn und Drahtseilbahn) vom 17. Juni 1916; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 24. Oktober 1916, beschliesst:

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: 1. Der am 29. Mai 1916 zwischen der Eisenbahngesellschaft Neuenburg-Chaumont (Strassenbahn und Drahtseilbahn) und der Gesellschaft der Neuenburger Strassenbahnen abgeschlossene Betriebsvertrag wird mit dem Vorbehalt genehmigt, dass für die Erfüllung der von der Gesellschaft der Neuenburger Strassenbahnen übernommenen gesetzlichen und konzessionsmässigen Pflichten im Sinne des Art. 28 des Bundesgesetzes vom 23. Dezember 1872 über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen auf dem Gebiete der schweizerischen Eidgenossenschaft auch die Bahneigentümerin haftet.

2. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses, der am 1. Januar 1917 in Kraft tritt, beauftragt.

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Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung über das Volksbegehren betreffend Aufnahme eines Artikels 58bis in die Bundesverfassung (Aufhebung der Militärjustiz).

(Vom 27. Oktober 1916.)

Am 8. August 1916 übergab die Geschäftsleitung der sozialdemokratischen Partei der Schweiz der Bundeskanzlei eine grosse Anzahl Bogen mit Unterschriften von Schweizerbürgern, welche auf dem Wege des Volksbegehrens die Aufnahme eines neuen Artikels 58bis in die Bundesverfassung und damit die Abschaffung der Militärjustiz verlangen. Einem Schreiben des Parteisekretariates der sozialdemokratischen Partei, vom 9. August, zufolge sollten die Bogen 120,407 Unterschriften enthalten. Nachträglich gingen noch weitere Bogen mit insgesamt 489 Unterschriften ein.

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1916

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718

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01.11.1916

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71-76

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