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Botschaft

des ^

Bundesrates an die h. Bundesversammlung über den mit dem Königreich der Niederlande am 15. April 1868 abgeschlossenen Postvertrag.

(Vom 6. Juli 1868.)

Tit..

Raehdem im Jahr 1862 durch einen Vertrag mit Belgien die Bries-

taxe auf 40 Rp. für die Versendung über Frankreich und aus 30 Rp.

für die Versendung über die deutschen Staaten ermassigt worden , lag es in der Absicht der Vostverwaltung , auch mit den R i e d e r l a n d e n unmittelbare Verbindungen anzuknüpsen , welche eine Ermässigung des bisherigen Briesporto von 50 , 55 und 65 Rp. zur Folge haben kannten und die Einführung von postamtliehen Geldanweisungen erlauben würden. So lange jedoch weder die Schweiz noch die Riederlande sich das Recht des Transits für geschlossene Sendungen über die deutschen Staaten erworben hatten, und da der Bostvertrag mit Frankreich zu starke Transittaxen ausstellt, konnte eine Vereinbarung mit den Riederlanden den angegebenen Zwek nicht erreichen.

Sobald nun im März und April 1868 dnrch die Bostvertragsunterhandluugen das Recht geschlossener Sendungen zwischen der Schweiz und den Riederlanden über Deutschland unter annehmbaren Bedingungen gesichert worden war, wurden der niederländischen Regierung Eröffnungen zum Zweke einer Unterhandlung gemacht, welche sofort in Berlin selbst stattfand und einen Vorvertrag zur Folge hatten, der unter Ratifikations-

.^46

.

.

.

vorbehalt am 15. April 1868 daselbst unterzeichnet worden ist, und den wir den eidgenossischen Räthen unter Erstattung eines einlässlicheren Beriehtes hiermit einzureichen die Ehre haben.

.Der Vorvertrag beschlägt lediglich die Briespost und die Geldanweisungen, da ein Fahrpostdienst, die postamtliehe Besorgung von ^eitungsabonnementen und Bostnaehnahmen bei den niederländischen Staatsposten nicht bestehen.

Wir durchgehen mit folgendem die wesentlichen Bestimmungen des Vertrages .

1 . Die gegenseitige Bostverbindung wird durch geschlossene Briespostsenduugeu ^wischen dem Bostbüreau Basel und der Bahnpost Basel-Olten einerseits und der Bahnpost Emmerick.^Amsterdam andererseits forderst über die deutsehen Staaten unterhalten, deren Transitgebühr von beiden .Kontrahenten zn gleiehen Theilen getragen wird. Die Leitung von .^or..

respouden^en stükweise über Frankreich ersolgt ebenfalls noch iu jenen fällen, wo der Versender diese Route bezeichnet.

2. Der Verkehr an Briefen beträgt nach der Zahlung von. Jahr 1867 in einem Jahr: über .Deutschland. über Frankreich.

Seuduugeu aus der Schweiz nach

...eu Riederlanden .

.

.

Sendungen aus den Niederlanden

nach . ^er Schweiz .

.

.

49,120.

10,224.

56,^73.

6,218.

^ie Ta^e ist bisher berechnet worden : Rp.

sür Briefe über ^raukreieh von je 7^ Grammes . 50 . sür Briefe über Deutschlaud vou je l 0 Grammes : aus und uaeh dem l. schweig Ra.^on .

.^ .55 aus und nach dem ll. schweig.

Ra^on .

.

.65 Ohne Unterschied, ob srankirt wurde oder uicht.

^

,

Raeh und aus andern Ländern bestehen dermalen folgende Ta^en : sraukirt. unsrankirt.

Rp.

Frankreich von 10 Grammes .

. 30 Jtalien von 10 Gramu.es .

. 30 Deutsche Staaten^ von 15 Grammes . 25 Oesterreich u. Ungarn von 15 Grammes 25 Belgien von 10 Grammes .

.30 England von 7 ./^ Grammes .

.50

Rp.

50 40 50 neuer Vertrag.

50 ., ,, 40 70^

947

^ Der nene Vertrag mit den Niederlanden bestimmt für frankirte Briefe eine Tax^e von 30 Rp. ^ (in den .Niederlanden 15 Eents) l bis zum Gewichte für unsrankirte Briese eine Tax^e von 50 Rp. ^ von 15 Grammes.

(in den Niederlanden 25 Eents) ^

Die Niederlande wollten sich nicht herbeilassen , eine verbindliche Frankirung sestznsezen, noch den Saz des unsrankirten Briefes aus das Doppelte des vorausbezahlten Brieses zu stellen, und eben so wenig für die Progression nur eine weitere Stufe vvn ^l 6 bis 250 Grammes anzunehmen, wie dieses der Fall ist in den neuen Verträgen mit den deutschen Staaten und mit Oesterreich. Für einmal ist je von einem weitern Gewichtsaze von 15 Grammes die Erhebung einer weitern Gebühr von 30 Rp. (beziehungsweise 50 Rp.) in Aussicht genommen. Jndessen haben sich die Niederlande durch Protokoll vom 15. April 1868 perpflichtet , die zweistufige progression eintreten zu lassen , sobald dieselbe in ihrem Verkehr mit den deutschen Staaten zur Anwendung gelangen wird. Wir zweifeln nicht, dass dieser Fall mit Abschlnss eines neuen Bostvertrages der Riederlande mit diesen Staaten sieh verwirklichen wird, da dieser Tar.eu-T^pus bei denselben als allgemein massgebend angenommen worden ist.

3. An Druksachen sind^ im Jahr 1867 beiderseitig versandt worden .

über Deutschland.

aus der Schweiz nach den Riederlanden

9,849

über Frankreich.

821

aus den Riederlaudeu uaeh der Schweiz 18,439 3650 Die bisherigen Tar.en haben betragen : über Deutsehland. über Frankreich.

von je l 5 Grammes ganze Frankatur Rp. ^0 Ueber Frankreich tonnen die Sendnngen nur bis ^ur Gränze frankirt werden.

Für die Druksachen bestimmt nun der neue Vertrag die Ta^e, unter verbindlicher ^rankiruug, von je 40 Grammes auf Rp. 8 (in den Riederlanden 4 Eents). Die Niederlande sind nur mit grossem Widerstreben von einer hoheru Tax^e (10 Rp.) abgegangen. Jm Verhältniss zu den .^a^en

nach Frankreich 5 Rp., Belgien 5 Rp., Jtalien 3 Rp. u. s. w. sanden wir es nicht thunlich, bis auf 10 Rp. zu gehen.

Die W a a r e n m u s t e r , mit ...lusschluss von Briefen, sind bezüglich der Ta^e und Spedition deu Druksacheu gleichgestellt worden.

4. Die Einführung von B r i e f e n mit d e k l a r i r t e m W e r t h e .

(mit der Briespost) ward sur je^t nur durch den Umstand verhindert, dass die transitgebenden deutschen .l^ostver.ualtungen sur die Briespakete keine eigentliche Werthgarantie übernommen ; die Besorderung solcher

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Werthsendnngen hat demnach vorderhand noch mittelst der Fahrposten der deutsehen Staaten ^u erfolgen.

5. Die R e k o m m a n d a t i on ist im direkten Verkehr, wie im deutsehen Vertrage, n.cht allein für Briefe, sondern auch für Drnksaehen und Warenmuster, gegen eine fir^e Gebühr von 40 Rp., ausser weicher die Sendung lediglich der gewöhnlichen Briespostta^e unterliegt ^ eingesührt worden. Die Re kommandationsgebühr findet sich hiednrch ans gleichen Fuss gestellt wie im Verkehr mit Frankreich, Belgien, Spanien. Ried..

xigere Ta^en , wie naeh Jtalien (30 Rp.) und die deutsche^ Staaten

(25 Rp.)waren nicht erhältlieh.

6. Sowohl für einzelne Briespostgegenstände , als für geschlossene Sendungen ist der T r a n s i t über die kontrahirenden Staaten vorgesehen und gesichert worden. Jm ersteren Falle hat das trausilgebende ^and für sich lediglieh die eigene Ta^e des sch.veizeriseh-niederländischen Verkehrs (^ .^. 9. 10.) zu beziehen ., für geschlossene Sendungen hingegen ist die Transitée vereinbart worden mit l 5 Rp. von 30 Grammes Briefen.

75 ,, ,, 1000 ,, Druksaehen und Warenmuster.

Mit Rüksieht ans die Konkurrenz der mit Umgehung der S.hwei^ nach und von Jtalien .führenden Boststrassen hielten wir es für gere.then, die Transi.ttax^en aus einen sehr massigen Saz ^u stellen. Schweizerische Trausttsendunge.. über die Niederlande sind sür einn.al nicht vorauszusehen.

7. Es bednrste längerer Verhandlungen, um den Geld a n..

w e i s un g e n in der Ausdehnung und ^orm , ähnlich wie diejenigen mit den Vereinigten Staaten von Nordamerika . bei den Riederlanden Eingang zu verschaffen.

Der .^ochstbetrag ist ans 100 Gulden (^r. 21^. 64^ begrenz, und es erfolgt beiderseitig die Zuweisung lediglieh auf das Gre.^postbureau, und zwar von schweizerischer Seite aus B a s e l und von niederländischer Seite aus A r n h e m , welche Gren^bürea...^ allein sieh bezügliche .^.ln.veisungs^ verzeiehnisse ^..r Ausführung übermitteln. Vou de^u sehwei^eriseh.^amerikanischen Versahreu abweichend , ist angenommen , dass eine g^u.einsa^ne Tar^e von 20 Rp. für je 10 Franken des Anweis^ngsbetrages zu bereehnen sei. Eine ähuliehe Ta^e kommt im sehwei^eriseh-srau^osiseheu und in. fran^osisch-belgischeu ^lnweisungsverkehr vor ^ auf eine tiefere Ta^e verweigerte die uiederländisehe Bostverwaltuug einzugehen. Bei eintretenden Vorsehüssen von über Fr. 5000 sind beiderseitige Abschlagszahlungen vorbehalten.

^ 8. ^ür ....le T a ^ e n ist die T h e i l u u g ^ u r H ä l f t e seftgesezt, mit Ausnahme der Einschreibgebühr von 20 Rp. sür rekommandirte

Sendungen und die Gebühr für bezügliche Rül^scheine (^ ^l2) , welehe

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^

der absendenden Bostverwaltung ganz zufallen. Der Ta^antheil der Schweiz kann nach Abzug des Transitbetreffnisses veranschlagt werden : 1) vom einfachen srankirten B r i e f e (nach einem Durch-

sehnittsgewichte von 10 Grammes) aus

.

.

Rp. 11,5

2) von frankirten D r u k s a ch e n und W a a r e nm u s t e r n 4 0 Grammes .

.

.

.

.

, , 2

^ Hier erwähnen wir noch , dass , da der Werth des niederländischen Guldens denjenigen von Fr. 2 um beiläufig 5.^, übersteigt, ^demnach für je 2 Rp. der schweizerischen Ta^.e in den Riederlanden 1 Eent erhoben wird , die Niederlande von ihrem Vublikum ei.^e etwas hohere Ta^.e beziehen. Diesen Uebersehuss hat die andersartige Vostverwaltung entschieden zu theilen verweigert. Nachdem die Niederlande konstatirt haben, dass die Verträge zwischen denselben und Frankreich, Belgien und Jtalien die gleiche Bestimmung enthalten, ist hierseits auf bezügliche Beteiligung nicht gedrungen worden.

9. Jm Weitern enthält der Vertrag über die ungenügend frankirten

Sendungen, .gegen ^allfällige Ta^usehläge, die Rebuts und irregeleiteten,

wie die nachzusendenden Briefpoftgegenstände, die Abrechnung, die Aufstellung derAusführuugsanordnungen und die Dauer des Vertrages ähnliehe Bestimmungen, wie sie in andern neuern Bostverträgen über die Briefpost üblich und ausgenommen worden find.

10. Schliesslich stellen wir noch die finanziellen Ergebnisse des Vertrags mit Folgendem zusammen . ^ Bisherige Tax^e. Tar^e nach dem neuen Vertrage.

Von Briesen von 15 Grammes über Rp.

Grm. Rp.

Deutschland

,,

.

. 55. 65.

über Frankreich von 7...^ Grammes .

..

pon Druksaehen über Deutschland vou ^

15 Grammes .

,,

von 15. 30

,,

,,

.

50.

10.

^,, 40. 8

über Frankreich von 40 Grammes

10. ^ Die K o r r e s p o n d e n t e n hatten bisher (1867), an Tax^en zu bezahlen : in der .^..hweiz, i. d. Riederlanden.

Fr. 36,230

Fr. 35,590

.^,, 16,640

.. 21,900

und würdeu , im ^alle der Frankirung der nämlichen Sendungen nach dem neuen Vertrage an Ta^en zu bezahlen

haben .

.

.

.

Minderausgabe sur die Korrespon^ denten nach dem neuen Vertrage . Fr. 19,590

Fr. 13,690

950 Vom Briefpostverkehr hat die schweizerische B o s t k a s s e bisher eine Einnahme bezogen (nach dem Staude des Jahres 1867 berechnet) v o n

.

Fr.. 14,090

nach dem Vertrage vom 15. April 1868 stellt sich bei den stark reduzirten Tax.en eine Einnahme heraus von

.

.

.

.

.

.

.

.

., 15,260

Disferenz zu Gunsten der Bostkasse ^r.

1,170 welches Ergebniss hauptsächlich der Verminderung der Transittar.en bei..

zumessen ist.

Diese Sachlage l.isst über die Rüzlichkeit des neuen Vertrages keinen Zweifel. auch halten wir dafür, es sei durch die Unterhandlungen das für jezt weit möglichste Resultat erreicht worden und demnach angezeigt, diesen Vertrag gleichzeitig mit demjenigen über den ....Verkehr mit den deutsehen Staaten aus 1. September 1868 in Ausführnug zu bringen.

Jndem der Bundesrath nun die Genehmigung dieses Vertrages em-

pfiehlt, wird ein dahin zielender Beschlusseutwnrf hier vorgelegt.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, Herren Rational- und Ständeräthe , die erneuerte Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.

Bern, den 6. Juli 1868.

Jm Rameu des schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t .

^. .^. Dnbs.

Der Kauzler der Eidgenossenschaft : Schieß.

^51

.^es^l^entl...^.^ betreffend den .^ostnertrag mit den Niederlanden.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach

^868. ^

Einsieht

einer Botschaft des Bundesrathes vom 6. Juli

nach .^enntnissnahme des zwischen der Schweiz und den Niederlande^ abgeschlossenen Vostvertrags ; in Anwendung vom .^lrt. 74, ^iffer 5 der Bundesverfassung,

b e s eh l i esst : 1. Es wird dem zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und ^der Regierung des Königreichs der Riederlaude in Berlin den 15. April 1868 abgeschlossenen Vostvertrage die vorgehaltene Genehmigung ertheilt^ 2. Der Bundesrath ist mit der Auswechslung der Ratifikationen und mit der Vollziehung beauftragt.

.^..nd^blal... J a hrg . XX . Bd . II .

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Botschaft des Bundesrathes an die h. Bundesversammlung über den mit dem Königreich der Niederlande am 15. April 1868 abgeschlossenen Postvertrag. (Vom 6. Juli 1868.)

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25.07.1868

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945-951

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