#ST#

Schweizerisches Bundesblatt

^. Jahrgang. ll.

Nr. ^3.

#ST#

B

e

r

i

ch

^. Mai 1^

t

d.....

Schweiz. Bundesrathes

an die h. Bundesversammlung über

feine Geschäftsführung im Jahr 18^7.

Geschäftkreis des Justiz- nnd Polizeidepartements.

A

Gesezgebung, Konkordate, Vertrage ...e.

l. Gesetzgebung.

1. Ueber die mit Beschluß des Stäuderathes vom 21^ Juli 186.^ inn Anregung gebrachte R e v i s i o n des B u n d e s s t x a f r e c h t e s vom ^. Februar 1853 wurde, wie im lezten Berichte augezeigt ward, unterm 24. April 1867 eiu besonderer Bericht erstattet, auf welchen verwiesen

wird (Bnndesblatt 1867, 1, 88.)^. Dieser Berieht schloss mit dem Antrage dassaus alle Verbrechen, welche nach Art. 104, Litt. d der Bundesverfassung , oder nach Art. 76 des Gesezes über das Bundesstrasrechi. durch die Bundesassisen zur Beurtheilung kommen. die Geseze des betresfeuden Kantons anzuwenden seien. ^ Die kommissionen der eidg. Räthe kamen jedoch zu einem andern Resultate , indem. sie fanden , dass einheitliches Recht gepflegt werden .müsse und dass nicht die Ungleichheiten der kantonalen Geseze in das

Bundesblatt. Jahrg. XX. Bd. lI.

31

428 Bundesrecht eingeführt werden dürfen. Desshalb seien eher allsällig.^ Mangel im Bundesgesez zu ergänzen , als die mangelhaften Kantonsgeseze als massgebend auszustellen, zumal noch einige Kantone gar keine

Strasgeseze haben (Bundesblat 1867, lI, 735.

Die Bundesversammlung beschloss daher am 20. Jnli 1867 : ,,Die Angelegenheit wird an den Bundesrath zurükgewiesen zur nochmaligen Vrüsung der ^rage namentli.l.. in der Richtung, ob das Bundesstrasrecht nicht - in Bezug ans die p o l i t i s c h e n Vergehen gegen die Eidgenossenschaft und die K a n t o n e - ^u vervollständigen sei.^ Da e.^ sieh jedoch ans den erwähnten Kommissiousberichten und aus deu Verhandlungen ergab , dass die Gründe für die Freisprechung der Angeklagten wegen der Wirreu in Gens vom 22. August 1864 weniger in einer mangelhaften Redaktion des Bundesgesezes, als vielmehr in andern Verhältnissen gesucht werden müssen , so beschloß der Bundesrath, diese Angelegenheit bis aus weitere Anregung aus sieh beruhen zu lassen.

2. Rachdem fast alle Kantone den ihnen vorgelegten Entwürfen zu zwei Bundesgesezen b e t r e f f e n d die V e r g ü t u n g der K o s t e n f ü r d e n T r a n s p o r t v o n V a g a n t e n , V e r b r e c h e r n u n d Ang e s c h u l d i g t e n beigestimmt hatten, sind dieselben mit einer Botschaft vom 5. Juni 1867 ^en eidg. Rätheu vorgelegt worden (Buudesblatt 1867, ll. 1.^3). Die üb^.r jene ^rage augestellten Untersuchungen

zeigten nämlich die Rothweudigkeit einer Abäuderung von Art. t 9 des Buu^sgesezes über die Heimatlosigkeit und von Art. 15 uu^ 16 des Buudesgesezes über ...ie Auslieferung von Verbrechern und Angesehul-

digten. Diese beiden Abänderungen sind dann auch am 24. Juli 1867 in besoudern Bundesgese^eu genehmigt worden. (^ffiz. ^amml. l^, 85 und 86.)

ll. ^on^rdate.

1. Es wurde im legten Geschästsberiehte mitgetheilt, dass der E n tw u r s b e t r e f f e n d e i n K o n k o r d a t b e h u f s V e r e i n f a c h u n g der F o r m a l i t ä t e n in E h e s a c h e n den Kautoneü zur Brüsuug mitgetheilt worden sei.

Run trat aber der Bericht der Kommission des Nationalrathes

über die Brüfnng des Geschäftsberichtes pro 1866 (Bundesblatt 1867, H, 133) mit kritischen Bemerkungen gegeu diesen bloss formalen Standpunkt aus , und die Bundesversammlung schieu die Ansicht zu theilen, dass die bestehenden Uebelstände eine tieser gehende Regulirung der i.n den Kantonen bestehenden Hindernisse gegen die Eingebung von Ehen gebieterisch fordern. Sie besehloss daher am 10. Juli 18^7.

429 ,,Der Bundesrath ist eingeladen , ernstlich dahin zu wirken , daß die Frage betreffend die Beseitigung der den Heiraten von Schweizern in ihrem Heimatkanton wie im Auslaude entgegenstehenden Hindernisse in einem ausgedehnten und liberalen ^inne gelöst werde. ^ ^Offiz.

Samml. l^, 83.)

Unter dem Eindruke dieses Bostulates trat am 17. Juli 1867 eine neue Konferenz zusammen, welche stch bereit erklärte, auch aus ein^n Entwurf einzutreten , der aus dem Standpunkte jenes Vostulates sich befinden würde.

Ein solcher Entwurf wurde nun wirklieh bearbeitet und mit Kreis-

schreiben vom 9. Oktoher 1867 (Bnudesblatt 1867, 1l, 766) sämmt-

lichen Kautousregierungen mitgetheilt, indem zugleich behuss der Vo..lziehung des Bostulates folgender Beschluss gesasst wurde .

1) Es sei der Entwurf nebst den Protokollen über die bis jezt stattgefundenen drei Konferenzen , mittelst Kreisschreiben sämmtlichen Kantonen ^ur Prüfung m.itzutheilen und seien dieselben einzuladen , bis spätestens den 20. Rovember nä.hfthin darüber sieh auszusprechen , ob sie geneigt seien , ans die weitern Beralhungen dieses oder eines ähnlichen Entwurses durch eine Abordnung au die Konferenz einzutreten, oder ob sie das Richtgelingeu dieser Konsere^verhaudluugen und sodann die weitern Beschlüsse der Bundesversammlung gewärtigen wollen.

..^abei seien jene Kantone, welche ihre Theiluahme an .^er Konferenz Ansagen , einzuladen , bis zum genannten Termin vorläufig ihre Bemerkungen über den Entwurf und allsäl.lig gewünschte Abänderungen einzugeben , sowie ihre ^geordneten ^u ernennen und dem Bundesrath zur ^enntniss zu bringen.

2) Jm Falle die grosse Mehrzahl der Kantone sür die Teilnahme an der Konserenz sich aussprechen .vürde, sei der^ Ehef des eidg.

Justiz und Boli^eidepartemeuts ermächtigt , dieselbe zu leiten und eingeladen, über das Resultat derselben weitern Bericht zu hintenbringen.

3) Sollten dagegen mehrere Kantone die Theilnahme an einer Konferenz ablehnen, o^er sich nicht aussprechen, so wäre das Juft^und Volizeidepartemeut eingeladen, aus die nächste Session der eidg. Räthe eine Botschaft au die Bundesversammlung nebst Gesetzentwurf, und zwar auf der Basis des Bostulates vom 10/2^. Jnli a. c. vorzulegen.

Es erklärten nun alle Kautonsregierungen , mit Ausuahme von

Schwi^ , Basel-^andschafl. uud Appeuzell A. Rh., sich bereit, auch a^f

Berathung Dieses neuen Eutwurses eiutreteu zn wollen. Jn Folge dessen gelangte derselbe in den Koufereuzsizungen vom 1l. und 16. De-

430 zember t 867 zur artikelweisen Berathun^, wobei endlich ein definitiver Entwurf festgestellt wurde. Während diesen Beratungen kam noch eine Eingabe der schweizerischen resormirten Bredigergesellschaft ein , worin die hier zur Sprache kommenden Fragen besprochen und namentlich die bedenklichen Folgen offen dargelegt sind, die ans de.. Erschwerungen der Ehe entspringen konnen. Diese Eingabe wurde nun dem definitiven ^utwurse beigefügt und mit dem neuesten Kreisschreiben vom 20. Januar 186.... sämmtlichen Kautoneu ^ur endlichen Annahme oder Verwerfung des ledern mitgetheilt. dieses Kreisschreiben sowohl als der Konkor-

datsentwurs sind abgedrnkt ini Bundesblatt 1868, l, 57 und 80.

Die Kantone wurdeu eingeladen, bis spätestens Ende des Monats Mai ihre Erklärungen einzusenden, damit noch rechtzeitig die dem oben ...rwähnten postulate entsprechenden Anträge au die nächste Bnndesversammlung sormulirt werdeu konneu, im Falle das Konkordat uicht Aussieht haben sollte , bei der grossen Mehrzahl der Kantone Anklang zu finden.

2.. nachdem die bei Erstattung des legten Berichtes noch rükstäudig gewesenen Kantone auf das Kreissehreiben vom 28. Februar 1866 b e t r e f f e n d die E i n f ü h r u n g e i n e s s c h w e i z e r i s c h e n H a n..

d e l s g e s e z b n c h e s geantwortet hatten, konnte am 13. Dezember 1867 die erste Konferenz der Kantonsabgeordneten zusammentreten.

Hier brachten nun die Abgeordneten von Bern einen neuen An..

trag ein , dahin gehend , dass von einem speziellen Handelsrecht als überflüssig und unpopulär abgesehen , dagegen aus die Bearbeitung e i n e s a l l g e m e i n e n schw e i z e r i sche n O b l i g a t i o n e n r e c h t e s , in welchem an.h die Bestimmungen über spezifisch ^ kauf.nännisehe Verhältnisse auszunehmen wären (wie ^. B. im Zürcher-Gesezbuch) eingetreten werden mochte. Die meisten Kouserenz-^lbgeordneten Rollten ^war persoulich diesem Autrage ihren Beifall, zumal die .^lbgeordneten jeuer Kantone , in denen eine Revision der Zivilgesezgebuug angeregt ist, wie in Bern, ^uzern . ^olothurn, Basel- ...^tadt, ^ Gallen, .^..hurgau und Wallis, allein da der Gedanke noch neu und die Konferenz aus einer gan^ andern Basis zusammengerufen worden ^ar, so beschloß dieselbe , es seien vor ^illem wieder sämmtliche Kantonsregierungen anzusragen, ob sie vorgehen, lediglieh das Handelsrecht iui engern Sinne als Gegenstand .....r sernern Berathung.... beizubehalten, oder ob sie geneigt seien , auch an Konferenzen Theil zu nehmen , die ein allgemeines schweizerisches .^..bligationenrecht zu berathen hätten, immerhin in der Meinung , dass noch näher zu bestimmen wäre , einer^eits, welche Materien des gemeinen ^ivilre.htes der kantonalen Autonomie vorbehalten werden müssen, nn^ andererseits, welche Verhältnisse aus dem kaufmännischen Verkehrsleben angenommen werdeu konnen.

431 Dabei wurde noch gewünscht , dass bei Ertheilnng der Jnstruktion auf die Frage betreffend Einführung eines g e m e i n s a m e n K o n k u r s r e ch t e s spezielle Rüksicht genommen werden mochte.

Der Bundesrath gab diesem Beschiusse mit Kreisschr..iben vom

3. ^..bruar 1868 ^Bundesblatt 1868, l, 143) seine Vollziehung, indem er zugleich sämmtliche Kantonsregierungen einlud , ihre Antworten bis Ende des Monats Mai abzugeben, damit die ^Abgeordneten der Kantone noch vor der nächsten Session der Bundesversammlung ^u einer nenen Konferenz einberufen werden können.

3. Auf den Wunsch der Regierung des Kantons Glarus wurden diejenigen Kantone, welche den. K o n k o r d a t e ü b e r die a m t-

l iche M i t t h e i l u u g v o n G e b u r t s . ^ , K o p u l a t i o n s und T od s c h e i n e n vom 28. Dezember 18.^4 (Osfiz. Samml. lV, 355 und V, ^20) noch fremd geblieben waren , veranlasst , ^ie Frage über den Beitritt zu diese.... Konkordate nochmals in Erwägung zu ziehen , indem ^u hoffen war , es dürsten die Bedenken , welche jene Kantone (Tessin , Waadt , Wallis und Reueuburg) früher bestimmt haben, dem Konkordate sern zu bleiben, nach Ablauf von 12 Jahren grosstentheils .^hingefallen und die wohlthätigen folgen des Konkor-

dates aus den diessälligen Entschluss bestimmend wirken.

Der Erfolg hievon war, dass der Kanton W a l l i s seinen Beitritt erklärte l^ffi..,. ^amml. l.^, 60) und dass der Kanton .Hessin, nachdem durch Gesez vom 17. Juui 1855^ die Führung der Zivilstaudsresister den Geistlichen abgenommen und den Munizipalitäten übertragen worden war. nun auch beizutreten erklärte, wenn die Abweichung gestattet werde, dass von dort ^ie Uebersendung der fragliehen Akte du^ch die .^taatskanzlei geschehen konne, statt durch die Gemeinds- oder Zivilstandsbeamten. Die Regierungen von Waadt und Reuenb.^rg dagegen beharrteu aus der Ablehnung dieses Konkordates, weil Wa^dt seiner Geistlichkeit und Reueuburg seinen Zivilstandsbeamten diese grosse Vermehrung der Arbeit nicht zumuthen. dürfen.

lll. ^..ranti^ ^^n .^ant^n^ner^ssun^en.

Jm ^ause des Berichtjahres hat einzig der Kanton U n t e r w a l d e ^ ob dem W a l d eine Revision seiner Verfassung vorgenommen, und zwar eine totale. Diese neue Verfassung wurde am 27. Oktober 1867 dem in einer ausserordentlichen Landsgemeinde versammelt gewesenen Volke von ^bwaldeu vorgelegt und von demselben angenommen. Die Brüsung dieser Verfassung veranlagte zu einigen Vorbehalten und Bemerkungen, die in der Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung vom

9. Dezember 1867 (Bundesblatt 1867, IlI, 210) niedergelegt und i^

den Berichten der ständeräthlichen und nationalräthlichen Kommissionen

432 .Wenfalls unterste worden find. (Bundesblatt 1868, I, 96 und 99.)

.Die Gewährleistung des Bundes wurde daher nur mit einigen Vorbe-

halten ertheilt, wie sie in den Erwägungen des diessälligen Beschlusses selbst niedergelegt sind. (Ossiz. Samml. l.^, 225.) Die bei diesem^ Anlass in der Botschaft des Bundesrathes hervorgehobenen Bedenken be-

züglich der Frage, ob in Obwalden das Bundesgesez über die Heimat-

losigkeit vollzogen sei , werden mit der Regierung dieses Kautons aus dem Korrespondenzwege noch näher besprochen.

..V. ^nsulat......erl,aItnisse.

1. Die zur Vrüsung gekommene Frage, inwiefern eine R e v i s i o n d e s R e g l e m e n t e s über d a s s c h w e i z e r i s c h e K o n ^ u l a t s w e s e n vom 1. Mai 1.^51 mit den neuern Modifikationen des-

gelben (Offi^. Samml. ll, 293, llI, 23^, lV, 339, Vll, 25, 276)

i..om Standpunkte des Justiz- und Volizeidepartementes aus wünschbar oder notwendig erscheine, .vurde in dem Sinne beantwortet, dass die bestehenden Vorschriften auch gegenwärtig noch vollkommen genügen, indem sie der Bra^is noch stets die nothigen Anhaltspunkte geboten haben , um in Zweiselssällen ^n einem sachgemässen Entscheide zu kommen.

2. Der frühere schweizerische K o n s u l in M a r s e i l l e stellte an den Bundesrath eine Forderung für verschiedenes Konsulatsmobiliar, das bei seiner Abberufung durch eineu Kommissär des Bundesrathes inventarisirt und dem ueueu Kousul übergeben worden sei, der es auch Zither gebraucht, respektive verbraucht habe. Er glaubte nun, der Bnn-

desrath sei ihm aus diesem Verhältnis eine Eutsehädigung schuldig.

Diese Reklamation wnrde jedoch abgelehnt , gestü^t darauf , dass der

Bundesrath in dieses Verhältuiss sich nie eingemischt habe , indem es

stets Sache des alten Konsuls sei , mit dem Nachfolger bezüglich der Uebernahme von Kanzlei- und Konsulatseffetten sich zu verständigen.

Der Bundesrath konnte überhaupt nur so weit sieh einmischen , als die .Bestandtheile des eigentlichen Konsulatsarehives , die Protokolle, Akten, Siegel , .geseze ^. in Frage stünden. Alles Andere sei .^rivateigenthnm des jeweiligen Juhabers des Konsulates. Wenn daher .^er Rachfolger dieses Vrivateigeuthum übernehme , so sei es billig , dass er den

Vorgänger dasür entschädige.

3.

Das

schweizerische K o n s u l a t

i u Mü l ha u se n berichtete

in Be^g aus ^ die im legten Geschäftsberichte erwähnte Ermächtigung, im

.Einverständnisse mit dem Bräfekten des Departements, an schweizerische Arbeiter Livrets auszustellen, dass das franzosische Ministerium des Jnnern aus das bezügliche Referat der Bräfektur lediglich mit der Hinwei^ snng .^ns das Gesez, dahin lautend: ..Les livrets sont délivrés par le

433 ^ .l.I.nr.^ geantwortet habe. Die Mairie sei nun zwar leichter bereit Liv^ rets auszustellen als früher, allein es sei den schweizerischen Arbeitern doch häufig ^schwer, ihre Jdentitat nachzuweisen, indem sie meistens bloss mit Tauf- oder Heimatscheinen im Elsass eintreffen, während sie, wie die Franzosen selbst, mit ordentlichen Wanderbücher.. versehen sein sollten.

Der Buudesrath nahm hieraus ..^ulass, sämmtliche Kantonsregie-.

rungen mittelst Kreissehreiben aufmerksam zu machen, dass es zum bessern Fortkommen schweizerischer Arbeiter dienlich wäre, diese aufmerksam ^u maehen, dass es in ihrem eigenen Jnteresse läge, wenn sie -.- und zwar Frauen wie Mannspersonen - mit regelmässigem Wanderbuche sich versehen würden, falls sie im Auslande Verdienst suchen wollen.

4. Der Generalkonsul in J a p a n hatte in einer Klage wegen Beschimpfung zu urtheilen. Er zog in gleicher Weise, wie in Zivilsachen, zwei Beisizer zu ^ und sül.rt.^. di..^ Untersuchung in ihrer Anwesen..heit. Das Urtheil lautete auf 125 Fr. Busse und 250 Fr. Entschä-

digung au den Kläger. Rach Artikel 7 des Vertrages mit Jap...n

müssen diejenigen Geldbnssen .o^er Gütereinziehnngen , welche in Folge ...on Uebertretungen dieses Vertrages oder der. demselben beigefügten ^Handelsreglemente ausgesprocheu worden sind . der japanesischen Regieruug zugestellt werden. Der Hr. Generalkonsul sragte daher an. .^ie ^u versahren sei ^nit Bussen , die in Folge von Gesezübertretungen ^wischen Schweizern selbst ausgesprochen werden. Es wurde il.m erwidert, dass diese Bussen der Buudeskasse zu verrechnen seien.

V.

^^...ltnisse ^u au^marti^en Staaten.

.i. K o n v e n t i o n e n mit f r e m d e n S t a a t e n .

1. Der K a n t o n ^.largau und das G r o s s h e r z o g t h u m .Baden haben nun die im lezten Berichte erwähnte U e b e r e i n k u n s t b e t r e f f e n d d i e g e g e n s e i t i g e V o l l f t r e k b a r k e i t der U r t h e i l e und den V o l l z u g von E r s u c h s e h r e i b e n der G e r i c h t e der beiden S t a a t e n in bürgerlichen Rechtssachen definitiv abgeschlossen.

Sie ist vollständig abgedrnkt in der off. Saml. l^, 185. Die ausgestellten Grundsäze dürsten von Seite des Grossherzogthnms Baden ziemlich allgemeine Anwendung finden auch gegenüber solchen Kantonen , die nicht im Vertrage stehen.

2. Der im Lause des Geschästsjahres zum Abschlnss gekommene V e r t r a g z w i s c h e n d e r S c h w e i z und B e l g i e n b e t r e f f e n d d^n g e g e n s e i t i g e n Schuz d e s l i t e r a r i s c h e n und k ü n s t l e ^ r i s eh e n E i g e n t h u m s , d. d. 25. .^lpril 1867, wurde mit ei.^.ex besondern Botsehast an die Bundesversammlung einbegleitet (Bundesblatt

1867, Il, S. 380) und erhielt unterm 2.^. Juli 1867 die Genehm

434 gung der leztern. (O. S. l^, lt3 nnd 1l 4). Es wird daher ledig^ lich aus iene Botschaft und aus den Vertrag selbst verwiesen.

3. Die Verhandlungen betreffend die R e v i s i o n d e s V e r ...

t x a g e s m i t F r a n k r e i eh v o m J a h r 1 8 2 8 konnten noeh nicht begonnen werden. Die sortgesezte Sammlnug und Sichtung de^.

Materials machte es aber moglieh, im .....ovember 1867 bei der sranzofischen Regierung in offizieller ^orm anzufragen, ob sie geneigt sei, die im Jahr 1864 verschobenen Unterhandtungen betreffend eine Revision der noch in Kraft gebliebenen Artikel des Vertrages von 1828, namentlich bezüglich der fragen über Gerichtsstand , Vollziehung von Eivilurtheilen, Erbrecht, Vormnndschast und Auslieferung, wieder anszunehmen.

Jm Lause des Berichtjahres erfolgte noch keine Antwort. Sie verzogerte sich bis in den Februar 1868 und lautete zustimmend, in.

dem Sinne , dass die erwähnten Materien in zwei Gruppen zur Behandlung kommen und in zwei besondern Verträgen fix^irt werden sollen,.

nämlich in einem solchen über die z i v i l r e c h t l i c h e n Fragen und in einem andern über die A u s l i e f e r u n g . Da sehweizerischerseits nichts einzu^ weuden war, so wurden die zum Beginne der eigentlichen Renovationen erforderlichen Instruktionen ertheilt.

4.

Rach verschiedenen durch den Bundesrath vermittelten Vorverhandluugen traten am 21. und 22. Rovember 1867 Delegirte de.e R e g i e r u n g e n v o n T e s s i u u n d J t a l i e n in Eomo zu.

einer Konferenz zusammen zum Zweke der Revision eines Vertrages vom.

6. Oktober 1834, welcher zwischen Oesterreich und Tessin geschlossen worden war, um das ^indelhaus in Eomo einigermaßen zu schüzen, bezüglich der häufigen ^lussezungen von Kindern ans der tessinisehen Grenze.

Rach diesen^ Vertrage muss Tessin jährlieh eine Entschädigung an da..^ Findelhaus bezahlen. ^a aber nach ^der Behauptung der italienischen Regierung die ..^ussezungen in neuerer Zeit sieh vermehrten, so wnnsehte. .

Jtalien eine Revision jenes Vertrages, um. uamentlieh eine grossere Ent^.

sehädigung an das ^indelhaus ^u erlangen. Es sorderte an jenen Kon^.

ferenzen ^r. 30,000 jährlich, Hessin anerbot aber nur ^r. 7000, s^ lange es nicht selbst ein ^in^elhaus gebant haben werde. Bei diesem grossen Differenz blieben die Unterhandlungen sur ein Mal ohne...

Erfolg.

b. S p e z i a l s ä l l e .

5.

Auf Veranlassung der Regierung von Gens beschwerte sich de^ Bundesrath bei der srauzosischen Regierung über eine Gebühr, die un.^ ter der Benennung ^droits d estampillée ^ von jedem Fuhrwerk be^ogen.

wurde, das von Gens uaeh eiuer sranzofischen Ortsehast kam oder aueh..

nur zwischen zwei Ortschaften des Kautons Gens über ein Stük sranzo..

sisches Gebiet sahren musste. Diese Frage konnte um so mehr wieder

4.^ ausgenommen werden , als sie schon bei den Verhandlungen über die Staatsverträge vom 30. Juni 1864 schweizerischerseits zur Spraye gebracht worden war , und vom französischen Ministerium eine Modisikation in .Aussicht gestellt wurde, falls die ^.rage ^er Ausenthaltsbewilligungen in ihrem Sinne erledigt würde, welchem postulate der Danton Genf durch eine ganz bedeutende Reduktion der ..lus^nthaltsgebühren entsprochen hatte.

Gleichzeitig veranlasse auch die Regierung des Kantons Waadt .eine ähnliche Reklamation , weil ein waadtländiseher Wirlh , der weder Kutscher noch Unternehmer eines Kutschergesehästes ist und nur ausnahmsweise einen Reisenden von Moppet nach Divonne führte , sofort einer.

Kontravention angeklagt und zu einer Busse von Fr. 85. 75 verurtheilt worden war.

Die gleiche Gebühr wurde, seit Savo.^n mit Frankreich vereinigt ist , anch aus der sogenannten ,,kleinen Zone^ bezogen , obschon nach

Artikel 14 des Vertrages zwischen der Republik Gens und dem Konige

von Sardinien vom 3. Juni 1754, Artikel 3 und 23 des Vertrages.

von Turin vom 16. März 1816 und Artikel 2 des Vertrages von Turin vom 24. März l 860 die Bewohner des Kantons Gens aus jenem Gebiete von einer solchen Abgabe befreit ivaren.

Der Bundesrath sah sieh daher auch bezüglich der zwei ledern Bunkte ^n einer Reklamation veranlasst, welche der schweizerische Minister in Baris mit Rote vom 20. September 1866 einleitete.

Das sranzostsehe Ministerium antwortete hierauf mit Rote vom 2.).

März 1867 in entsprechendem Sinne, machte aber gleichzeitig die hier unter ^isfer 6 erwähnte neue Beschwerde anhängig.

Die Antwort bezüglich der Kutsehergebühren ging dahin : Das Finanzministerium habe diese .Angelegenheit einer neuen Brüsung unterworfen und in ^olge dessen beschlossen, dass die gegenwärtig.

bestehende Vergünstigung, wonach schweizerische Kutscher, welche Reisende bis in die erste französische Sta^.t führen nnd leer^ znrükfahren , in Frankreich von jeder Ta^e befreit seien, kunstig ans alle fremden Fuhrwerke ausgedehnt werden soll , .velche Reisende entweder in diese erste Stadt oder in. einen an der Grenze liegenden Ra^on führen , so daß.

sie mit den gleichen Reisenden am nämlichen Tage znrükfahren tonnen.

Diese Verfügung finde nun aber auf alle schweizerischen Kutscher an der^ ganzen Grenze beider Länder seine Anwendung , sowohl an der Grenze.

von Gens, ohne Unterscheidung zwischen der alten und neuen Zone,.

als auch aus der Seite von Basel und Reuenburg.

Was die Reklamation des Wirthes in Eoppet betreffe , so sei der gegen ihn erhobene ^Verbalprozess als ungerechtsertigt

anerkannt

worden

436 und die franzosische Administration habe ihm den ganzen Betrag seiner Auslagen zurükvergütet.

6. Das französische Ministerium kam mit der so eben erwähnten ^ote vom 29. März 1867, wie bereits angedeutet wurde , wieder aus d i e V e .. m i u d e r u n g d e r A u s e n t h a l t s g e b ü h r e u s ü r f r a n z o s i s c h e A r b e i t e r in d e r S c h w e i z ^nrüt, indem e s dem Bundesrathe zur Kenntniss brachte, dass solche Arbeiter im Kanton Reuenburg mehr als 7 ^r., im Kanton Basel^Stadt mehr als 6 Fr., im Kanton Bern sogar 9-10 Fr. Ausenthaltsgebühren befahlen müssen.^ Das Ministerium glaubte aber daran erinnern zu dürfeu , dass bei den Vertragsunterhaudlun^eu von 1864 die französischen Bevollmächtigten ihr Versprechen, dass die Wünsche der schweizerischen Regierung in Rüksicht des Basswesens in Betracht g^ogen werden sollen . davon abhängig gemacht haben , dass der Bundesrath wiederholt auf eine Modifikation der finanziellen Vorschriften der Reglemeute betreffend den Aufenthalt Fremder in den an Frankreich angrenzenden Kantonen hinwirke. Run ergebe es sich aber aus neuern Berichten, dass die franzosischen Arbeiter neben den offiziellen Gebühreu noch Steuern unterw.orfeu seien, die von einem Bezirke zum andern , ja sogar vou einer Gemeinde zur andern variiren. Das Ministerium hoffe, ^der Bundesrath werde die uothig.m Massuahmeu ergreisen, uni so viel als moglieh die Gleichstellung der Lasten zwischen den in der Schweiz wohnenden Franzosen , namentlich denjenigen, die der arbeitenden Klasse angehören, und den am gleichen Orte wohnenden Schweizern herzustellen.

Die aus deu genannten Kantonen eingezogenen Berichte ergaben die Unbegründetheit dieser Reklamation, und in^em der Bundesrath das diessällige Detail der srauzosischeu Regierung zur Keuutuiss brachte, liess er sie in seiner Antwort vom 12. Juni 1867 durch Hrn. Minister K..rn daran erinnern , dass die frauzosisehe Regierung seinerzeit ansdrüklich anerkannt habe, es sei von Seite der ^..eh.veiz das Engagement betrefsend die Herabsezung der A u s e n t h a l t s t a ^ e für franzosische Arbeiter vollkommen erfullt worden (Bundesblatt 1867, I, 565). Seither seien keine Aenderungen vorgekommen^ somit konne hievon weiter nicht die Rede sein.

Die R i e d e r l a s s u n g s g e b ü h r e n dagegen seien nie in ^rage gelegen, übrigens
bekanntlieh sür die Schweizer und Franzosen gleich. Wenn man aber an die eigentli.hen direkten S t e n e r n für ^taat und Gemeinden denken wollte, so habe der Bundesrath diesfalls keinerlei Verpflichtungen übernommen und sei auch nieht kompetent, über dieses den Kantonen znstehende Gebiet in eine Diskussion einzutreten, so lange nicht durch spezielle Thatsachen oder durch naehgewieseue Beispiele eine Verlegung des Brinzipes der gleichen Behandlung der ^eh^eizer anderer Kantone und deu sran^osischeu Angehörigen dargethau sei. Weun also die srauzosische Rote vom 29. März (wie vermuthet werde) aus die Steueru sich beziehen^

437 würde, so sei aufmerksam zu machen, dass eine solche ungleiche Behandlung weder behauptet noch nachgewiesen sei ^ aus die Grosse der Steuern aber könne unmöglich eingetreten werden , da sie von den grossern oder ^eringern Bedürfnissen der einzelnen Kantone und Ortschaften abhange.

^ 7. Rach der srühern Gesezgebung der freien Stadt H a m b u r g musste Jedermann, der in dieser Stadt für eigene Rechnung ein Geschäft betreiben wollte, das hamburg.sche Bürgerrecht erwerben. Das Gewerbe^esez vom 7. Rovember 1864 brachte hierin eine Aenderung, indem jezt auch Richtstaatsaugehorigen der Gewerbsbetrieb gestattet wird , insosern

ste durch den ......achweis ihrer Heimatsberechtigung die polizeiliche Auf-

enthaltsbewillignng erhalten haben und eine jährliche Reeognition bezahlen.

Als aber Hamburg im Jahr. 1866 dem norddeutschen Bundesstaate beitrat und in Folge dessen das preussische (strengere) Militärgesez annehmen musste, versuchten mehrere Hamburger und darunter auch Sehweizer, die unter den. alten Geseze das hamburgische Bürgerrecht erworben hatten, von dem durch das Gewerbegesez von 1864 geschaffeneu neuen R^chtszustand Gebrauch zu machen und dieses Bürgerrecht aufzugeben, aber dennoch daselbst Handel zu treiben. Die hamburgischen Behorden liessen dieses aber nicht zu . wesshalb der schweizerische Konsul um die Jntervention des Bundesrathes nachsuchte. Diese Intervention wurde jedoch abgelehnt, indem der Bundesrath unterm 22. Mai l 867 dahin

sich aussprach : Es sei jeder Staat besngt, die ihm zwekmässig scheinen-

den Bedingungen für den Gewerbsbetrieb aufzustellen ^ also habe ^amburg auch die formliche Einbürgerung verlangen konuen , und wer einmal Bürger geworden sei , habe natürlich an.^ die damit verbundenen.

Lasten zu tragen, gleichwie er die entsprechenden Rechte geniesse. Raehdem nun in ^olge der neuen Gesezgebung das Erfordern^ der Einbürgernng weggefallen, so nehme der Bundesrath an, dass ^ie seither nach Hamburg gekommenen Schweizer sich nicht zu beschweren haben.

Run sei richtig , dass das schweizerische Bürgerrecht nnr dnrch an.^drüklichen Verzieht in den von den Kantonen vorgeschriebenen ^orm.^n verloren gehe. Die in Hamburg eiugebürgerten Schweizer und deren Rachkommen haben also ein doppeltes Bürgerrecht. Allein das s.hweiprische Bürgerrecht trete in seinen Wirkungen zurük , so lange sie in Hamburg wohnen, oder aus diesen. Staatsverbande nicht austreten kounen oder nicht austreten wollen. Die ^rage aber, in welchen formen und Wirkungen das hamburgische Bürgerrecht aufgegebeu werden konne, sei Sache der dortigen Gesezgebung. Es erseheine die ^ordernug, dass anch das Domizil in Hamburg aufgegeben werden müsse , allerdings hart . allein so lange die urspriingliehen Schweizer auch in Dieser Richtung den alten .Hamburgern oder den ursprünglichen Angehörigen an^ derer Staaten gleich behandelt werden, so lange können sie sieh nicht beschweren.

438 Schliesslich werde es wohl keinem Zweisel unterliegen, dass die zur ^eit der Einbürgerung des Vaters minderjährig gewesenen und die seither gebornen Kinder auch hamburgische Staatsangehörige geworden seien und daher gleich behandelt werden , es müsste denn ausdrüklich naehge^ wiesen sein , dass die Einbürgerung behufs des Gewerbsbetriebes nur rein persoulich wirke, so dass die Kinder auch ihrerseits wieder sieh einbürgern müssten.

8. Die V e r e h e l i c h u n g e n von S c h w e i z e r n im A u s l a n d e mit Ausländerinnen veranlassen immer Konflikte. Jn Uebereinstimmung mit einer bezüglichen Anmerkung im legten .Geschäftsbericht ist in einen..

^alle das Versahren nach dem Bundesgeseze über die Heimatlosigkeit eingeleitet worden und wird darnach der Entscheid des Bundesrathes und eventuell des Bundesgerichtes ersolgen. Jn solchen Fällen konnen bekenntlich die ausländischen Frauen und allsällig.. Kinder nicht znrükgeSchoben werden , und doch verweigern die Gemeinden der schweizerischen Männer ihre Anerkennung, weil sie die nach auswärtigen formen gesehlossenen Ehen nicht anerkennen wollen und ost die nachträgliche Erfüllung der kantonalen Vorschriften wegen Vermogeuslosigkeit der Eheleute nicht moglich ist. Jm Spezialfalle handelt es sich um ein Kind, das aus einer in Frankreich geschlossenen Ehe hervorgegangen und dessen Vater (ein Aargauer) verschwenden, die Mutter (Franzosin) gestorben ist.

9. Wenn auch gehofft werden kann, dass in dem soeben erwähnten Versahren ein Ausweg gefunden sei , um bezüglich der ausländischen ^heu von Schweizerbürgern mit Ausländerinnen eine Erledigung der Konflikte mit sremden Staaten herbeizuführen, so verhält es sich dagegen

anders bezüglich der Ehen, wo b e i d e Theile S c h w e i z e r s i n d , aber auch im Auslande kopulirt wurdeu. Hier tritt eiue empfindliche Ungleichheit zwischen ^ehweizeriuneu und Ausländerinnen hervor. Dem Auslande gegenüber bleibt das kautonale Recht ohnmächtig, einem andern Kanton aber vermag es Widerstand zu leisten. Desshalb muss die Ansländeriu ausgenommen, die Schweizerin aber kann abgelehnt werden, und selbst das Bundesrecht gibt zur Zeit kein Mittel, um diese Ungleichheit zu heben.

Ein dritter Kanton verlangte in einem solcheu Falle ^ie Jutervention des Bundesrathes , indem die dort niedergelassenen Eheleute ihre Ehe nieht zur Anerkennung bringen und desshalb auch ihreu Aufeuthalt nicht legitimiren konnten. Es wurde geantwortet , dass dem fremden Staate gegenüber nach vielen Ersahrungen jeder Sehritt erfolglos wäre , und dass auch ^em Heimatskanton des Mannes gegenüber kein bundesreeht-

liches Mittel bestehe, weil in diesem Falle nach Art. 43 der Bundes-

Verfassung die Schweizerin nieht heimatlos werden konne, während eine Ausländerin heimatlos werde.

Jn einer ausländischen Ehe zwischen

4 .

.

^

Schweizern behalte also jeder Theil sein ursprüngliches Bürgerrecht u.^d die Kinder folgen der Mutter.

10. Mit Rote vom 5. Juni 1867 machte die italienische G e s a n d t s c h a f t den Buudesrath aufmerksam aus die in der Schweiz oster vorkommenden Verlegungen der Vorsehristen des neuen italienischen Eode eivil hinsichtlieh der E i n g e h u n g der Ehe zwischen Jtalieuern oder zwischen einem Jtaliener und einer fremden.

Ferner bemerkte die Gesandtsehast, dass sie von Kantons- und Gemeindsbehorden häufig um eine Erklärung angegangen werde , dahingehend , dass die mit einem Jtaliener verheiratete Schweizerin d.^ Bürgerrecht in der Gemeinde des leztern erhalte. Die Gesandtschaft habe jedoch stets mit Hinweisung auf Art. ..) des Eode eiv.l geantwortet, dahin lautend : .,Die mit einem Jtaliener verheiratete fremde Frau

erhält das Bürgerrecht desselben und behält es auch als Wit^e.^

Da nun im Falle der Missachtuug der Vorschristen des italienischen Gesezes eine Ehe bürgerlieh ungültig sei, so müsse es für alle Behordeu, die Werth daraus sezen, dass ihre Angehorigen das Bürgerrecht erwerben, wichtig sein , den genauen Jnhalt der bezüglichen italienischen Gesezgebung zu kennen. Die Gesandtschaft übermachte desshalb den Titel V, Kapitel l, Abschnitt Il des Eode eivil des Konigreichs Jtalieu, in Kraft seit 1. Januar 1866, mit einigen erläuternden Bemerkungen. Diese beiden ^ktenstüke und jene Rote selbst wurden sodann mit Kreissehreiben des Bundesrathes vom 7. Juni 1867 fämmtlichen Kantonen mitge-

theilt.

Der wesentlichste Jnhalt dieser ...lkteustüke resümirt sich iu folgenden ^äzen .

Die früher erforderlich gewesene Ermächtigung der Gesandtschaft ist nach der neuen Gesez^ebung ausgehoben.

Das Gesuch um Verkündung der Ehe eines Italieners ist von einem b ü r g e r l i c h e n schweizerischen Beamten auszufertigen und an den Eivilstandsbeamten der Heimatgemeinde des Bräutigams (nach einem den Kantonen mit jenem Kreisschreiben mitgeteilten formular) ^u adressiren und der italienischen Gesandtschaft zur Legalisirnng einzusenden. .

Die in einem auswärtigen Staate vollzogene Ehe zwischen it..^ lienischen Bürgern , o^er zwischen einem Jtaliener und einer fremden Weibsperson ist gültig, wenn sie nach den in jenem Staate bestehenden gesezliehen Vorschristen geschlossen wurde. Hiesür gelten jedoch folgende Bedingungen : a) .Die Verkürzungen müssen durch den E i v i l s t a u ds B e a m t e n in der Heimatsgemeinde des Jtalieners stattgefunden haben. (Jn

einem ^pezialsall hat sieh ergeben, dass die kirchliche Verkündu..^

440 durch den italienischen Geistlichen durchaus bedeutungslos ist. und von den bürgerliehen Behörden. gänzlich ignorirt wird).

h) Der italienische Bürger darf den Vorschriften von Abschnitt II des l. Kapitels von Titel V des Eode eivil. (enthaltend die Vorschristen über das Alter, die Verwandtschaftsgrade ^e.) nicht zu^ widerhandeln.

c) Auch die Ausländerin ist diesen Vorschriften über die Ehehinderungen unterstellt.

Eine Bürgerrechtszusi..herung wird italienischeres nicht ertheilt, da durch die gültige Ehe die Frau eines Jtalieners eo ipso Bürgerin in der Heimat desselben wird. Dagegen ist binnen drei Monaten eine Kopie des Kopulationsaktes dem nächsten diplomatischen oder kousularen Repräsentanten des Königreiches ein^useudeu, und ist seder Jtaliener, der nach Jtalien zurükkehrt, anzuweiseu, binnen drei Monaten seine Ehe in die Eivilstaudsregister der Wohnsizgemeinde eintragen zu lassen.

11. Ein Hr. Kaspar F e l d t m a n n von Glarus , wohnhast in München, zog im Herbst 1866 mit einer Tochter nach Stuttgart. wo er am 4. Oktober gl. Js. starb. Er hinterliess noch einen Sohn in Amerika und einen audern unbekannten Ausenthaltes. Sosort schritt das Waisengericht von Stuttgart zur Ernennung eines Vormundes sür die Abweseuden und prätendirte überhaupt die Kompetenz sür diese Erb^ theilung. Da aber Hr. Feldtmauu niel.t Bürger von Württemberg war und nur ganz kur^e ^eit in Stuttgart domizilirte, da serner beide Söhne nie in Württemberg waren und die Tochter wieder uach München zu zieheu gedachte , und da endlich die Erbgesezgebuug von Glarus (im Widerspruch mit dem württembergischen Gesez...) den Sohnen im väterlichen Rachlass ein Vorrecht von 10^ zusichert, so verlangtem. die Waisenbehördeu von Glarus, als Heimatort des Erblassers, dass die Theilung und vormuudsehastliche Verwaltung des Raclasses, nachdem derselbe in Stuttgart festgestellt worden, ihnen überlassen werden mochte.

Diesen. Begehren wurde jedoch nicht entsprochen , wesshalb der Buudesrath aus den Wunsch der Staudesl.ommission des Kantons Glarns seine diplomatische Verwendung eintreten liess. Das koniglich württem^ bergische Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten lehnte jedoch mit .Antwortsnote vom 30. März 1867 das Begehren der glarnersehen Behörden ab.

Zunächst ergänzte das Ministerium den Thatbestan^ dahin, dass der Erblasser seit dem 13. Altersjahr seine Heimat verlassen und bei der

Uebersiedlung nach Stuttgart unzweiselhast die Absicht gehabt habe, sein

stäudiges Domizil daselbst zu nehmen. ferner habe sich die Theilungsbehorde von Stuttgart als zustäudig erklärt und ein Einspruch von Seite

der Erben sei nicht ersolgt. Jm Gegentheil habe die volljährige Tochter

^

^

441

gegen eine Verweisung au die Behörden des Kantons Glarus ausdrükl^ch Verwahrung eingelegt. Auf die Eingabe der Standeskommission des Kantons Glarus habe das Stadtgericht von Stuttgart in formlichex Gerichtsstzung dieselbe als unbegründet abgewiesen. Dieser Entscheid stü^e sich aus folgende Erwägungen, dass 1) nach den angestellten Erhebungen nicht zweiselhast sein konne, und auch von der Standeskommission nicht bezweifelt worden sei , da^ der Verstorbene zur Zeit seines Todes Stuttgart zu seinem Domizile gewählt hatte und dass dessen noch minderjährigen Sohne, als dem allgemeinen Gerichtsstande des Vaters folgend, ebendaselbst als domizilirt anzusehen seien , 2) dass vom Standpunkte des in Württemberg geltenden, wie des gemeinen deutschen Rechts, die Beantwortung der ^uständigkeitsfrage nach

der Rüksicht des Domizils und nicht der Staatsaugehorigkeit einer

.Beanstandung überhaupt nicht unterliegen könne , und dass dieser Sa^ auch den Jurisdiktionsverträgen der deutschen Staaten gemein sei , 3) dass sich in diesem Sinne auch die bedeutendsten Schriftsteller aller Rationen über internationales Recht, vereinigen, mit alleiniger ...lusnahme ^weier französischer Juristen (Masse und Foelix^) , deren Anficht jedoch ein bemerkenswerthes Korrektiv finde in der Bestimmung des Eode .^ivil (...lrt. 17, S. 3), wonach die Rationalität durch jede ohne die Absicht der Rükkehr erfolgte Niederlassung im A^slaude , mithin eben durch den Erwerb eines auswärtigen Domizils, verloren gehe ; ^

schliesslich 4) dass überhaupt in dem Gesichtspunkte, die Rechte und Gerichtsstände der Versonlichkeit uicht von der Geburt, sondern von der gewählten und gewonnenen Lebensstellung abhängen zu lassen , ein grosses kosmopolitisches Prinzip mochte gefunden werden dürfen, welches, nachdem es aus dem romischen Recht über die Zeiten der verschiedenartigsten Territorialges.^gebungen und der sorgfältig gewahrten Justizhoheiten sich forterhalten, nicht dazu bestimmt sein werde, in uusern Tagen des Volker^ verkehrs in seiner Geltung zu verlieren.

Jndem das koniglich württembergische Ministerium bemerkte , dass es gegeu diesen Entscheid uichls zu erinnern habe, unterstüzte es das Ansinnen der Theilungsbehorde von ^tnttgart auf Herausgabe der ^n Glarns liegenden Gelder un^ Bapiere, mit dem Beisügen,^ dass gegen den Beschluß des Stadtgerichtes nach der geglichen Jnstanzenfolge bei

dem Vupilleu.senate des königlichen Gerichtshofes iu Esslingen Besehwerde eingelegt werden konne.

12. Ein B ü r g e r v o n B r e m e n , der in ^reiburg als Eigarrenfabrikaut etablirt war , beschwerte sich , dass er ausser der Auseuthalts^ gebühr und der Gewerbesteuer noch eine Kaution von Fr. 3478 an die

442 Behorden der Stadt Freiburg habe leisten müssen. Jndem das Konsulat der freien Stadt Bremen diese Beschwerde anhängig machte , ge^ schah es mit der ausdrüklichen Hinweisung aus die Thatsache , dass in Brennen weder die Schweizer noch andere Fremden einer solchen Leistung unterworfen seien, sondern lediglieh wie die Bürger ......u Bremen behandelt werden.

Bei dieser wie bei andern ähnlichen Beschwerden . die in neuerer Zeit sich mehren, konnte der Bundesrath allerdings keinen massgebenden Entscheid fällen ; allein er ermangelte nicht, die Stressenden Kantons^ regierungen aufmerksam zu machen, dass solche Kautionen nach den neuern Grnndsäzen der ^remdeupolizei sieh nicht mehr rechtsertigen und selbst solchen Staaten gegeuüber, m.t denen keine Vertragsverhältnisse bestehen, nicht sestgehalten werden sollten ; es liege vielmehr eine Modifikation der sraglichen Geseze in. Jnteresse der eigenen Angehörigen , die aus^ wärts angesiedelt seien.

13. Einem iu Aarau niedergelassenen Breussen wurde die E n t ^ l a s s u n g a u s d e m k o n i g l i ch p r e ussi s ..h e n S t a a t s v e r b a n d e ertheilt, bevor er ein schweizerisches Bürgerrecht er.vorben hatte.

Die Entlassungsurkunde kam ^var in polizeiliche Hände und wurde dem Betreffenden nicht abgeliefert. Jndess sah sich der Bundesrath dennoch veranlag, die Aushebung derselben bei der preussisehen Regierung nachzusuchen , und dabei wiederholt das Gesnch ^u stellen, es mochte die Entlassung aus dem Staatsverbaude an solche preussische Unterthanen, die in der ^ch.veiz wohnen, uieht eher ertheilt werden . als bis dieselben den Erwerb eines neuen schweizerischen .^.eimatreehtes sich gesichert haben. Die frühere Entlassung tonne für die Schweig nieht präsndizirlich sein, und müsse lediglich dahin führen, dass allen solchen Jndividnen je^er Ausenthalt in der Sch^oeiz verweigert ^erde. Gleichzeitig wurde der betreffenden Kautonsbehorde be^uerkt, es koune uieht .^ache der sehweizeriseheu Behordeu sein, solcher Personen sich anzunehmen und sie dadurch gleichsam als schweizerische heimatlose anzuerkennen, vielmehr seien diese anzuhalten, entweder selbst oder dnreh die .Repräsentanten ihrer Staaten ihre position zu ordnen, nnd wenn es nieht rechtzeitig oder nachlässig ge..^ schehe, sie nach Einräumung einer Frist nach dem Anslande abzuschieben.

Die Antwort
der 'preußischen Gesandtschaft vo^u 26. Juni 1867 ging dahin, dass ein.. Nichtigkeitserklärung der Eutlassnugsurknnde nicht erforderlieh sei, da .^iese nach ^ 20 des Jndigenatsgese^es vom 31. Dezember 1.^42 erst mit oem Zeitpunkte der Aushändigung iu ^raft trete, diese aber nicht erfolgt sei. Das betreffende Jndividnum besize also noeh die Eigensehast eines Preussen. De^u zweiten Gesuche dagegen konne nicht entsprochen werden, da die Brovinzialregierungen wohl selten im ^alle seien , zuverlässige Kenntni^ davon zu erhalten , wo der Auswandernde künftig sich niederzulassen beabsichtige.

4^3 VI. ^am.nlnn^ ^ta^t^re^tl^er ^nt^e^e.

Jm Lause des Berichtjahres wurde die französische Ueberse^ung ^es zweiten und die italienische Uebexsezung des ersten Bandes dieses ^Werkes beendigt und ausgegeben. Sosort ^wurde die italienische Ueber^ezung auch des zweiten Bandes begonnen und so weit gefordert , dass Dessen ^l..sgabe nach beiläufig fü..f Monaten auch wird erfolgen kounen.

Vll. ..^itwi^un^ ^nr ^u...de.^re^,t^..^^e.

1.

Gemäss Art. .)0 des Buudes^vilpro^fses wurden zwei Bro-

^esse an das Bnndesgericht übermittelt. Es erhob nämlich die Regierung des Kautons B e r n geg.^n diejenige ^es Kantons .Luzern eiue Kla^e auf Ersaz der Kosten für .Verpflegung des von einem ^uzerner aus dem Gebiete des Kantons Bern ausgesehen Kindes, welches vom Obergerichte ^es Kantons Lnzern dem Bürgerorte des Vaters ^..gesprochen wurde.

Der zweite Bro^ess betraf die Klage des Kantons Slarga u gegen deu Kanton S c h a s f h a u s e n über die ^rage des Heimatrechtes eines vorehelich geborneu Kindes Bohm. Da aber Schaffhausen die Kom^petenz des Bnudesgerichtes bestritt , so kam der .Entscheid hierüber der vereinigten Bundesversammlung zu , wovon das Weitere unter .,Eni.scheide über Anwendung der Bundesverfassung^.

^. Das Bunl.^sgericht machte darauf aufmerksam, wie wünschen^^verth es .vare, dass der ^lrt. 31 des Gesezes über die Buudesreeht^pflege vom 5. Juni 184^) (^. S. l, 65^ seiue genaue Vollziehung erhielte, wornaeh die e i d g e n o s s i s c h e n . ^ e s c h w o r n e n , welche aus irgend einem Grunde diese Eigenschast verloren haben oder gestorben sind, dem Bundesrathe zur .^enntniss^ gebracht werden sollen. Mit Kreis^reiben vom 5.^ ^ugnst 1867 wurden daher sämmtliche Kautone eingeladen, auf Reujahr 1868 eine ^.evision der Geschwoxnenlisten vorzunehmen und die Ramen derjenigen eidgenossischen Geschwornen mitzutheilen, welche diese Eigenschaft seit der legten Wahl verloren haben.

^ ^^stiz.

I. ^llgemeine^ nn^ ^tati^il^.

^lns dem Jahr 1866 wurden 10 Rekurse, als bei den Kantonen .oendent, aus das Jahr 1867 übergetragen. Jm .^aufe dieses Jahres .gingen 106 neue Rekurse ein, so dass im Ganzen 116 zu behandeln waren. .)8 fanden ihre Erledigung und ^l8 waren am Sehlufse des Beri^htjahres von den Kantonen noch nicht beantworte .t

Bundesblatt. Jahrg. XX. Bd. II.

^

32

444 Die Gesammtzahi von 1866 betrug 125 Rekurse ; es trat also ein^ Verminderung von 9 ein. Die meisten, 14 an der Zahl, waren gegen Behorden des Kantons Bern gerichtet. dann folgte Freiburg mit 11, Luzern und Basel-Stadt je mit 9, Waadt und Wallis je mit 8, St. Gallen, Tessin und .^euenburg je mit 6 :.e. Es waren alle Kantone betheiligt, mit Ausnahme des Kantons Glarus.

Dem Gegenstaude nach bezogen sich wieder 23 Beschwerden auf Riederlassungsverhältnisse verschiedener Ratur. Jn 13 Fällen wurde Beschwerde geführt wegen Verweigerung der Ehe. Rnr zwei davon bezogen sich nicht. auf gemischte Ehen , und wurden daher ohne weiteres Eiutreten von der Hand gewieseu: 1 aus dem Kauton Zürich und 1 aus dem Kanton Wallis. Von den übrigen 11 Eherekursen waren ge-

richtet: 6 gegen Ludern und je 1 gegen Uri, Schw.^, Appeuzell J. Rh., Solothurn und Tessiu. Sieben wurden begründet erklärt, und zwar 4 gegen Luzern und je 1 gegen Uri, ^chw.^ und Jnuerrhoden. Jm Weitern waren 4 Rekurse aus Steuersragen gerichtet . die grosste Zahl aber bezog sich auf .fragen des Gerichtsstandes und Arrestes.

Die Bundesversammlung war im Jahr 1867 nur mit 16 Rekursen (gegenüber 26 im Jahr 1866) beschäftigt. 7 wurden im Jahr 1866 überwiesen und .) kamen im Berichtjahr ueu hin^u. 14 fanden ihre Erledigung, und zwar 4 durch Rük^ug, 8 wurden von der Bnudesversammluug als unbegründet abgewiesen und nur ein e i n z i g e r wurde begründet erklärt. ^wei ^älle blieben peudent.

Das weitere Detail bezüglich der vom Bundesrathe behandelten Rekurse ergibt stch aus folgender Uebersicht:

^ieht^

Cantone.

eintreten. weisung.

Zürich

.

.

.

.

.

.

Bern

.

.

.

.

.

.

.Luzern

. . . . . .

U r i

.

.

.

.

.

.

.

Schw^

.

.

.

.

.

.

Obwalden Ridwalden

.^ua

.

.

3 3 2 1

.

.

.

.

3 2 4

Sehasfhauseu

. . . .

1

St.

.

Basel-Stadt . . . .

Basel^andschast . . .

Appenzell .^l. Rh. . . .

^lppenzell J. Rh. . . .

.

.

.

.

Graubünden . . . .

Aargau . . . . . .

Thurgau . . . . .

Tessin

.

.

.

.

.

.

Waadt

.

.

.

.

.

.

Wallis . . . . . .

Genf

.

.

.

er^lärung

1

2 4 3 1

3 4 1 4 3

3 1 2

Bleiben zug ..e. pendent.

.

^

1 1

2 ^ 1 3 1 5

. . . . .

.

.

.

.

33

1 3 1 1 1 1 l 4 t 37

3 2 1 1

.

.

Reueuburg

1 5 1

Be^ gründe

. . . . .

.

Freiburg . . . . . .

Solothurn . . . . .

Gallen

.^

1 1 1

1 1 2

1

3 1

1

24

.4

2 2 1 2 1 18

Dle Rekurse ware n gerichtet gegen ^erwaltung^ Gexicht..^ .den.

beh^

1 7 1 1 1 7 3 ^ 5 4 1 l 1 6 3 3 2 47

4 7 0 3 1 1 1 2 4 4 6 2 1 1 2 3 2 6 2 5 3 .^

Summa.

5 14 9 4 2 1 1 3 11 4 9 5 2 1 1 6 4 3 1 6 8 8 6 2 116

4..^

ll.

^.nts..,eide uber ..^nwendnn^ .^er ..^un^e^ver^ssung.

1.

K o m p e t e n z e n der Bu nd e s b e h o r d e n .

1. Melchior Lie s eh von Alveneu , Kts. Granbünden , beschwerte sieh über die Verbeiständung (Bevogtuug) , welche übe.. ihn verhängt wurde aus Besorgniss, er mochte durch übel berechnete Spekulationen sein in Jtalien erworbenes Vermogen verlieren. Der Bundesrath liess ihm aber unterm. 5. Jnni 1867 erossnen, dass ^er auf seine Beschwerde nicht eintreten könne , weil das Vormuudschastswesen lediglieh in ^er Kompetenz der Kantone liege , uud die Buudesverfassung nichts euthalte, wodurch die Kantone in der .Ausübung dieses Rechtes über ihre eigenen Angehörigen beschränk wären ^ Rekurrent habe daher, .oenn er aus eine Verlegung der kantonalen Geseze und Verfassung abstellen wolle , in erster L.inie an den Grossen Rath des Kantons Graubünden stch zu wenden.

Liesch that dieses aber nicht, sondern gelangte in einer neuen Eingabe an den Bundesrath, und suchte zu beweisen, dass allerdings eine Verlegung der Bundesverfassung vorliege, und zwar der Art. 4 und 48 derselben, indem der Entzug der politischen Rechte und der sreieu ^ Handlungsfähigkeit eine Verlegung der Freiheit und aller damit verbundeneu personlieheu Rechte in sich schliesse , und weil ferner in der Art und Weise, wie ihm diese Rechte entzogen worden seien, die bestehenden Rechtssormen und damit der Gruudsa^ der Gleichheit vor dem Geseze^ verlebt wordeu sei. Lieseh stellte daher den Antrag, dass der Bundesrath sieh kompetent erklären und den Besehluss der Vormundsehastsbehorde des Kreises Belfort ausheben oder doch diese Behorde anhalten mochte , eine Revision des Verfahrens vorzunehmen und ihm eine Vertheidigung zu gestatten.

Mit Besehluss vom 23. September 1867 lehnte der Bundesrath jedes weitere Eintreten ab und wies den Detenten an, gegen den Beschluss vom 5. Juni an die Bnudesversammlung ^u rekurriren, wenn er glaube , die Kompetenz des Bundesrathes nachweisen zu konuen.

Es konne im vorl.iegeudeu ^alle vom Buudesrechte in keineni andern Sinne gesprochen werden, als in so weit es die durch ^ie Kantonsversassuug gewährleisteteu Freiheiten und Rechte der Bnrger sichere.

Es handle sich also zunächst um kantonales Recht. Die Anwendung der Kantonsversassung aus den einzelnen ^all sei aber zunächst Saehe der kantonalen Behorden. Somit bleibe dem Reknrrenten nichts anderes übrig , als eine Beschwerde auf dem im ersten Besehluss vom 5. Juni bezeichneten Weg anzuheben.

Allein ^iesch beharrte ans seiner Meinung uud rel.nrrirte an die Bundesversammlung, welche jedoch am 11. und 18. Dezember 1867

447 .

.

.

ohne besondere Diskussion beschloss , einzutreten.

es sei auf diese Besehwerde ^icht

Jn der diesfälligen Botschaft des Bundesrathes wurde zur BeGründung seines Beschlusses weiter Folgendes bemerkt : es sei . nicht richtig, dass in jede Beschwerde eingetreten werde müsse, wenn der Beschwerdesührer behaupte . er fühle sich in seinen persönlichen .Rechten beeinträchtigt. ^.ie Bestimmung der Kompetenz hänge keineswegs von so einseitigen Momenten ab.

Es frage sich vielmehr, ob die rechtliche Ratur eines Verhältnisses , aus dem die Beschwerde entsprungen sei, unter das Bundesrecht sich subsumiren lasse oder nicht.

Run sei allgemein bekannt, dass das bürgerliche Vrivatrecht von der Bundesversassung nicht berührt werde, also Sache d^.r Kantone geblieben sei.

^..ie Bevogtung sei aber offenbar porherrschend ein Bestandtheil des bürgerlichen Brivatrechtes und ni^ht ein solcher des össentlichen oder des

Staatsrechtes. Allerdings sei richtig, dass durch die Bevogtnng eines

Bürgers auch dessen öffentlich^.politische Freiheit und Selbstständigkeit beeinträchtigt werde , indem er z. B. sein Stimmrecht verliere , allein dieser Umstand rechtfertige noch keineswegs, dass eiue Beschwerde wegen Bevogtung nun auch au die Bundesbehorden gebracht werden könne, ans dem einfachen Grunde, weil die Bundesverfassung nur die v e r f a s s u n g s m ä s s i g e n Rechte der Bürger garantire, aber darüber schweige, dass oder unter welchen Voranssezungen die Bürger n i c h t bevogtet, und nicht vom Stimmrechte ausgeschlossen werden dürfen. Ebenso enthalte auch die Versassuug des Kantons Graubüuden kein derartiges Verfassungsrecht zu Gunsten der Einwohner dieses Kautous. .^..ie Bevogtung au sieh sei also zulässig , nnd es könne auch keiuem Zweifel unterliegen, dass die ^rage, ob sie speziell über den Rekurrenten Liesch zu verhängen sei, nach den Gesezen und von den Behörden des Kantons Graubünden zu beurtheilen sei.

Anders verhalte es sich dagegen mit der Behauptung des Reknrrenten , dass die nöthigen Formen nicht beobachtet worden seien .

man habe seine Verteidigung nicht angehört ; es liege also ihm gegenüber eiue Rechtsver^veigerung vor.

Jn dieser Richtung konnte v.^n einer Verlegung der versassuugsmässigen Rechte die Rede sein und dann

müsste das Recht zum Rekurse au die Bundesbehorden und die Vslicht

Derselben zur Vrüsun^ dieser Gründe anerkannt werden.

Run lassen ^var die faktischen Verhältnisse des Spezialsalles nicht vermutheu, dass eine Rechtsverweigerung vorliege. Aber die Regierung sei ans den Grund der Beschwerde nicht eingetreten , sondern habe

lediglich erklärt , dass sie nicht kompetent sei , auf die vom zuständigen

Ausschusse des Bezirksgerichtes ausgesprochene Bevormundung im We^e des Weiterzuges einzutreten. Es handle sich also zunächst ^u.m eine Jnterpretation der kantonalen Gesetzgebung, resp. ^um nähere ^Bes^im-

448 mung der versassungsmässigeu Stellung der Regierung in Vormundschaftssachen , oder auch um eine Brüsung des Vorwurfes , dass Rekurrent bei .^en beiden ersten Jnstanzen kein rechtliches Gehor gesunden habe. Der Entscheid über die eine, wie über die andere dieser Alternativen falle aber voraus dem Grossen Rathe des Kantons Graubünden zu, welcher in erster Linie berufen sei, über die Beobachtung der kantonalen Verfassung und Geseze zu wachen.

2. Die Regierung des Kantons A a r g a u reichte bei dem BundesBerichte gegen die Regierung des Kantons S c h a s s h a u s e u eiue Klage ein, mit dem Rechtsbegehren, dass ein von Schuster Georg B ohm von Wilchingen, Kts. Sehasshausen, mit der Elisabeth Wullschläger von ^osingeu vor ihrer Ehe erzeugtes und gebornes Kind, das vo.u Vater anerkannt worden w a r , als durch die nachgefolgte Ehe seiner Eltern legitimirt und daher als Bürger der Gemeinde Wilchin^en zu erklären fei. Die Regierung von Schasfhausen ging aber von der Ansicht aus, dass hier ein Vrozess entweder zwischen einem Judividuum und einer Gemeinde , oder zwischen zwei Gemeinden über den Anspru.^h eines .Bürgerrechtes vorliege , der lediglich von den Gerichten des angesprochenen Kantons zu beurtheileu sei.. Die Bundesversammlung ent-

schied jedoch am 6. Dezember 1867, es sei diese Angelegenheit als e.n

Streit z w i s c h e n z w e i K a n t o n e n auszusagen, und daher sei gemäss Art. 101 der Bundesverfassung das Bundesgericht zu dessen Beurthei-

lung kompetent. (Bundesblatt 1868, l, 20.)

2.

R e eh t s v e r w e i g e r u n g .

3. ^Matthias D e g e n von Oberwhl, Kts. Basel-Landschaft, wurde von den Gebrüdern O s w a l d in Basel bei dem ^riedeusriehteramte zu Oberw...l um Bezahlung eiues Wechsels von ^r. 655. 75 rechtlich belangt. Da jedoch bei der Sühnverhandlung vom 26. Jnui 1862 keine gütliche Verständigung erhielt werden^ konnte , so wurde der sogenannte Aeeessseheiu an das Bezirksgericht Arlesheim e^pedirt , und die erste Vro^essverhandlung auf den .). Dezember^ 1862 anberaumt.

Der Beklagte verweigerte jedoch die Einlassung, weil die Kläger unterlassen haben, ihre Klage inner der durch ^ 9 ^er Vrozessordnung vorge^ schriebeneu Frist von drei Monaten (vom 26. Juni an) re.htshäugig zu machen. Die Verhandlungen wurden auf den 22. Dezember 1862 verschoben, an welchem Tage die Kläger erklärten, sie ziehen den Aeeess^ schein vom 26. Juni zurük, iudem sie, geitüzt ans eine Verordnung

des Obergerichtes des Kantons Basel-Landschaft, welche im Amtsblatt

.....r. 3 vom I6. Januar 1862 publizirt worden war, darauf sieh bexiesen , dass ste als auswärtige Kläger , die in der Bro^essordnung für Kantonseinwohner vorgeschriebene friedensrichterli.he Sühnverhandlung nicht zu bestehen gehabt hätten, also eigentlich keines Aeeessseheines be-

^ dürsen , sondern sogleich vor Bezirksgericht klagend austreten können.

Der Beklagte, Matthias Degen, bestritt die Zulassigkeit dieses Ver-

sahrens, und das Bezirksgericht Arlesheim entschied am 12. März 1863 :

derselbe sei nicht schuldig , auf die Klage einlässlich zu antworten , weil die erwähnte Weisung des Obergerichtes keine Rechtskrast habe, indem solche Bestimmungen nur durch ein Gesez , das .die verfassuugsmässige Vetosrist überstauden, ins Leben hätte treten können.

Die Gebrüder Oswald apellirten jedoch an das Obergericht, welches das erstinstanzliche Urtheil aushob und den Beklagten verurtheilte, aus die Klage sich einzulassen, ohne vorherige sriedensrichterliche Verhaudluug, weil die erwähnte Verordnung, abgesehen von ^der Kom^etenz des Obergerichtes, im amtlichen ....^rgau des Kantons erschienen und seither unbeanstandet in Kraft sei. Jm Uebrigen sei es wirklich zum Erlass dieser Verordnung berechtigt gewesen.

Matthias Degen beruhigte sich nicht , soudern gelangte nun mit einer Beschwerde an den ^andrath des Kantons Basel.^andschast mit dem Gesuch, dass die erwähnte obergerichtliche Weisung als versassnngswidrig erklärt und das daraus basirte Urtheil aufgehoben werden möchte.

Am 7. Februar 1864 schritt der Landrath zur Tagesordnung, weil er

nicht kompetent sei. ein rechtskrästiges Urtheil zu kassiren.

Um die gleiche ^eit lag dem Laudrath ein besonderer Antrag des Hrn. Brodbeck vor, dahin gehend, es möchte die fragliche Weisung des Obergerichtes als verfassungswidrig aufgehoben werden. Allein der Laudrath sand am 7. ^ebruar 1865, das Obergerieht möge wohl in der Anwendung seiner Attribute etwas weit gegangen sein , allein da eine neue Vrozessordnnng zur Behandlung bereit liege , so sei jezt auf eine solche Zwischensrage nicht einzutreten.

Am 6. März 1865 kam nun vor dem Bezirksgerichte Arlesheim die Hauptfrage zur Behandlung. Dieses Gerieht wies die Klage ab, weil feststehe, dass sriedensgerichtlich verhandelt, aber der Aeeesssehein zu spät abgegeben worden sei , somit gemäss ^ .) der Brozessordnung diese Klage als verjährt betrachtet werden müsse.

Die Gebrüder .Oswald appellirten wieder au das Obergericht, welches am 3. Rovember l 865 das soeben erwähnte bezirksgerichtliche Urtheil aushob und den Beklagten mit seiner Einrede der Verjährung abwies, gestüzt aus folgende Begründung . Der von dem Bezirksgerichte angerusene ^ .) der Brozessordnung von 1844 sei durch die ..^bergerichtsweisung vom 10. Januar 1862 aufgehoben, und diese Weisuug sei in dem rechtskräftigen Spruche des Obergerichtes vom 6. November 1863 ,,in dieser selben Sache^ bereits als uormgebeud erklärt worden.

Die Frage der Gültigkeit sei mithin rechtskräftig entschieden und bilde für

den Spezialsall unnmstössliehes Recht. Zudem sei im Urtheil vom

.450

^

6. November ^863 die Versährnngsfrage auch materiell schon entschieden^

denn der Beklagte sei schuldig erklart, die vorliegende Klage einlässl.ie^ zu beantworten, ohue weitere sriedensrichterliehe Verhandlung und obschon angenommen werde, dass kein friedensrichterlicher Aeeessschein vorliege..

Matthias Degen wandte sich nun abermals an den Landrath, welcher endlich am 19. März 1866 dahin entschied.

,,Sei die angefochtene obergerichtliehe Weisung vom 10. Januar ,,1862 kassirt und werden die in der genannten Sache ergangenen ^ordentlichen ^rozesskosten dem Staate überbnnden.^ Gegen diesen Entscheid besehwerte sich Degen noch beim Bundesrath, weil er durch denselben nicht geschü^t sei, wie er der nun anerkannten Verfassungswidrigkeit der fragliehen Weisung des ^.bergeriehte^ gegenüber geschüzt sein müsse.. namentlich seien die daraus basirten Urtheile auch zu kassiren.

Ju diesem Stadium wies der Bundesrath mit Beschluss vom l 8.

Juni 1866 .diese Beschwerde als unbegründet ab, weil 1) durch den Entscheid des Landrathes von Basel-Landschast von..

19. März I866 die obergerichtliche Weisung vom 10. Januar 1862 als verfassungswidrig kassirt worden und dieser Entscheid als maßgebend zu betrachten sei , da dessen Rechtsgültigkeit von keiner ^eite her mehr angefochten werde , 2) wenn Rekurreut nun gestüzt anf diesen Entscheid bei den Bnndesbehorden Kassation der frühern obergeriehtlichen Urthe.ile verlange,.

so konne auf dieses Begehren dermalen darum noch nicht eingetreten werden, weil d^.r ordentliche Jnftanzenzug vor den kantoualen Behorden noch keineswegs ersehopft sei. Es stehe vielmehr gegenwartig dem Rekurrenten frei , bei dem Obergerichte selbst, gestuft auf den Eutscheid des ^audrathes . die Kassation der srüheru Urtheile nachzusuchen. Für den Fall der . Abweisnu^ bleibe ihm jedoch der Weg der Besehwerde an die Bnndesbehorden osseu.^ Jn ^olge desseu stellte nnn Matthias Degen an das Obergericht von Basel^audschast das Gesuch, dass es .seine eigenen Urtheile, als auf verfassungswidriger Grundlage beruhend, ausheben und den Slaat Basel^andsehaft anhalten mochte, ihm sämmtliehe Kosteu als dnreh.

Staatsbehorden verursachten Schaden zu ersezeu.

Mit Beschluss vo^n 12. Dezember 1866 erklärte aber das Obergericht , es konne diese Angelegenheit nicht aus dem Wege der Beschwerde behandelt werden . sie sei als ein Brozess aufzufassen, der im ordentlichen Wege in cont.^.dictorio
zwischen den Juteresseuten behandelt werden müsse. Was die ^ordernng an den Diskus betreffe, so .müsse.

auch dieser aus dem gewöhnlichen Brozesswege eingeklagt werden.

451 Gegen diesen Entscheid wurde abermals an den Bundesrath rekurrirt, welcher nun in eine definitive Entscheidung eintrat, mit Be-

schluss vom 23. August 1867 den Rekurs als begründet erklarte und

die beiden Urtheile des Obergerichtes des Kantors Basel-Landschast vom 6. November 1863 und 3. November l865 als eine Rechtsver-

weigerung enthaltend aushob. Bei der Begründung dieses Entscheides ging der Bundesrath von folgenden Gesichtspunkten aus : 1) Nachdem der Landrath von Basel-^audsehast mittelst

^chluss-

nahme vom 1.). Mär^ 1866 die Weisung des Obergexichtes vom 10. Januar 1862 als verfassungswidrig kassirt hat, ging der

Buudesrath in seiner .^chlussnahme vom l 8. Juni 1866 von der Ansieht aus, es sei der Entscheid des Landrathes, da dessen Rechtsgültigst von keiner Seite her mehr angefochten worden, als maßgebend zu betrachten .

2) wenn dessen ungeachtet der Bundesrath auf das Besuch des Re^ kurrenteu um Kassation der srühern obergerichtliehen Urtheile damals nicht eingetreten ist, so geschah dieses bloss deswegen, weil dieser zuerst bei. der zustandigen kantonalen Gerichtsbehörde Abhilfe naehznsuehen hatte. Jmmerhin ist aber dem Reknrrenten sur den ^all der Abweisung der Weg der neuen Beschwerde an die Bund^sbehorden offen behalten Borden ; 3) da nun das ^.bergerieht in seiner Abweisung des neuerlich bei ihm gestellten Gesuches sich wesentlich daraus stüzt, die in .^r.^ge liegende Weisung habe erst mit den. Bes.^hlusse des Landrathes ihre Wirkung verloren., sei während ^ dem Vrozesse und in Be-^ ziehnng ans Denselben rechtsgültig angewendet worden , und es dürfe dem Beschlusse des ^au.^rathes keine rükwi...kende Krast beigemessen werden, so ist dagegen^ in Betracht zu ziehen, dass Re-

kurreut von Ansang an die Rechtsgültigkeit der Weisung bestrit-

ten und dass der .Landrath gerade ans ein Gesuch desselben seinen Beschluss gefasst hat, und zwar noch nut dem Beisügen, die in der genannten .^ache ergangenen ordentlichen Vrozesskosten seien dem Staate überwunden. Der Landrath ging hiebei ossenbar von der Ansieht aus, die Weisung sei von Ansang an versassungswidrig gewesen. Es ist daher ganz unzulässig, gegenüber dieser Thatsache und ungeachtet der fortwährenden Prote. .

station des Rekurrenten die Recht.^ül.tigkeit der Weisnng und die darauf basirenden obergerichtlichen Urtheile ausrecht halten zu wollen .

4) die Schlussnahme des Obergerichtes vom l 2. Dezember 1866, welche, zwar ohne Bräsudiz, aus das Gesuch des Detenten, ^uf dem Wege der Beschwerdesühruug nicht eintreten will, konnte der Vermuthung Raum geben , es brauche der Rekurrent nur ei.^

452 anderes Rechtsmittel zu ergreisen , um zum Ziele zu gelangen.

Bei näherer Prüfung zeigt sich aber, dass den.. nicht also ist.

Rekurreut müsste nämlich auf dem gewohnliehen Vrozesswege zuerst vor ein Untergerieht treten. Dieses konnte aber ein obergerichtliches Urtheil nicht aufheben, und wenn es dieses auch konnte und thun würde, so bliebe die Appellationsinstan^ , welche sieh bereits klar ^genug darüber ausgesprochen hat, dass für den obwaltenden Brozess die ausgehobene Weisung Rechtskraft befize.

Hieraus ergibt sich , dass jener Entscheid für den Reknrrenten einer Rechtsverweigerung gleich kommt.

5) Was sodann die ^rage betrifft, ob und welche ^umme als Entschädigung Rekurrent von. Staate Basel-^audschast zu ver..

langen berechtigt sei, so ist diese nicht durch den Bundesrath, sondern im Streitsalle durch die Gerichte von Basel-Landschast zu entscheiden.

3.

G e w e r b e s r e i h e i t.

4. .^aoer B e l l o n und Genossen von Trois^Torrents , Kantons Wallis, kauften von einigen andern Bürgern dieses Ortes Holz, welches leztere bei der gewohnlichen Vertheilung aus dem Korvorationsl.^olz em....fangen hatten. Die Burgerschaft von Trois -Torrents wirkte jedoch einen Sequester aus auf dieses Holz, weil das ans eine Ho.z^erechtigkeit l^lkon^e) verteilte .^olz nicht verkauft und nicht aus der Gemeinde ausgeführt werden dürfe.

Die .Däuser beschwerten sieh bei dem Staalsrathe des Kantons Wallis, ^welcher in seiner Eigenschaft als Richter in Verwaltungsstreitigkeiten in seinen. Urtheil von.. 16. Dezember 1.^65 dahin sich aussprach. nach

.^lrt. 12 des ^orstgesezes vonr 1. Juui 1850 dürfen die gewohnlichen

Schläge von .^oehwald nur für die Bedürfnisse der Gemeinden und der Eigenthümer von Holzg^rechtigkeiten und zuni Zweke von Reparaturen und Reubauten stattfindeu ; das Gese^ bere.^tige daher nicht, mit diesem Hol,^ Haudel zu treiben.

Gegen diesen Entscheid xekurrirten die Herreu Bellon und Genossen

au den Bundesrath, gestüzt ans folgende Gesichtspunkte. Raeh ^lrt. 40 des ^orstregle^nents vom 1. Juli 18^2 müssen di^. ordentlichen Holz-

vertheiluugen auf dem ^usse einer vollkommenen Gleichheit unter den Berechtigten ausgeführt .^er^en. Wenn der ^.taatsrath davon ausgehe, dass umgekehrt das^ ^olz nur au Solche zu bewilligeu sei, die es selbst kousumiren , so komme er in Widerspruch mit jenem Geseze und mit den Gruudsäzen der Verfassung , betretend die Gleichheit der Bürger und den Schu.^ des Eigenthums, indem eiue ganze Klasse von Miteigenthümern von ^em Mitgenusse der ans dem Gemeingute herfliessenden Erträgnisse ausgeschlossen würde.

^

^

45.^

Unterm 15. Februar 1867 wies der Bundesrath diese Besehwerde ab, mit folgender Begründung : 1) die .Ausstellung von ^orstgefe^en und Waldreglementen ist ein Aussluss der den Kantonen und Gemeinden vorgehaltenen Forstpolizei^ gese^gebung, und wenn diese hinsichtlich der Beuuzungsweise und Bewirthschaftung beschränkende Bestimmungen enthalten, so liegt solche^ gerade im Zweke solcher Erlasse und widerstreitet keineswegs de.^ Grundsaz des freien Verkehrs .

2) die Bestimmung, dass ein ordentlicher Holzschlag nur sür die Bedürfniff.. der Gemeinden und Waldeigentl^ümer zum Zweke der Feuerung, d..r Bauten und Reparaturen bewilligt und so zugeteiltem Hol^ nicht verkaust und nicht aus der Gemeinde ausgeführt werden dürfe, ist daher keineswegs unzulässig. Die Bundesversammlung hat wiederholt Waldordnungen mit ähnlichen und noch weiter ge-

h^.den Bestimmungen als zulässig erklärt ;

3) ^ie Behauptung der Rekurreuten, dass es eine Rechtsverlezung sei, wenu b^i eiuem ordentlichen Holzschlag nur diejenigen Bürger zur Holzvertheilung zugelassen werden , w.elche das .^olz selbst verbrauchen , weil dadurch Miteigenthümer von dem Mitgenusse der aus den.. Gemeiudegnte herfliessenden Erträgnisse ausgeschlossen werden, beruht auf einer unrichtigen Rechtsauffassung , weil der einzelne Bürger keiue bestimmten Rechte auf einen gewissen Ruzantheil der Korporatiousgüter hat, sondern nur die moralische Berson, welche als Gesammtheit aus die vorgeschriebene Weise darüber versügt ; 4) die Frage , ob die von der Regierung von Wallis einzelne^ Bestimmungen des Forstgesezes gegebene Auslegung die richtig sei , oder ob nicht vielmehr die von den Reknrrenteu behauptete hieraus bessern Anspruch habe, sällt uicht in den Bereich der hier-

seitigen Entscheidung. Die A..sleg..ng und Anwendung kauto-

naler G^se^e steht einzig den Kantonsbehor^en zu, zumal wen^.

keiue Grundsäze verlebt werden, deren Ansrechthaltnng den Bundesbehorden obliegt.

5.

Die Beschwerde e.nes J. G. A n k e r von Jns , Kts. Bern.

dass der Sta..tsrath des ^Kantons R^nenbnrg ihm das in B.ll....Roche

betriebene Wirthschaftspatent entzogen habe, wodurch die in der Bundesversassung gewährleisteten Rechte der Niederlassung und der Gewerbesreiheit verlezt seien, wurde unterm 30. Januar 1^67 abgewiesen, in-

dem dabei in Betracht kam. dass nach Art. 4l, Ziff. 4 der Bundes-

versassung dem Niedergelassenen die freie Gewerbsausübung nicht absolut garantirt sei, sondern nur nach Massgabe der Geseze und Verordnungen des Riederlassungskantons, und dass uach Art. 2..) polizeiliehe Verfügungen

454 uber das Wirthschastsgewerbe in der Kompetenz der Kantone liege, somit auch die Handhabung dieser Vorschristen in die Kompetenz der kantonalen Behorden falle, so lange nicht eine verfassungswidrige UnGleichheit nachgewiesen sei, was von dem Rekurrenten nicht einmal beRauptet werde.

4. R i e d e r l a s s u n g s v e r h ä l t u i s s e^ a. V e r w e i g e r u n g und C n t z u g der ^ i e d e r l a s s nng.

6. Der Gemeindrath der S t a d t Freibnrg entzog dem Benedikt ..Günther von Thorigen, Kts. Bern, die Niederlassung, obsehon dessen .^iederlassungsbewilligung sür den K a n t o n ^reiburg noch bis den 31. Dezember 1869 dauerte.

Der ^Staatsrath des Kantons Freiburg genehmigte diese Verfügung, obsehon er anerkennen musste , dass die wesentlichen Gründe aus der ^eit datiren, da Günther noch nicht Niedergelassener des Kantons Frei.burg gewesen, während nur Thatsachen seit der Niederlassung angerufen werden konnten. Der Staatsrath ging aber von der Ansicht aus, dass hier das kantonale Gemeindegesez ^.lrt. 224 und 225) zur Anwendung komme, wonach ein Gemeindrath zur Verweigerung der AufenthaltsBewilligung kompetent sei. Ueberdies sei diese Verweigerung im Spezialfalle auch gerechtfertigt.

Günther rekurrirte jedoch an den Bundesrath, welcher diese Beschwerde mit Beschluß vom 14. Juni 1867 als begründet erklärte und den Staatsrath des Kantons Freibnrg einlud , die Aus.veisung des Rekurre..teu aus der Stadt Freiburg rükgäugig ^u machen. Gründe.

1) Da die Regierung von Freiburg selbst von der Ansieht ausgeht, es sei nicht Grund vorhanden ,. die bis Ende Dezember 1869

gültige Riederlassungsbewilligung ^uruk^uziehen uud den Rekur-

renten aus dem Kanton wegzureisen, so ist die. Besehwerde nicht aus dem Staudpuukte der Wegweisung eines Niedergelassenen aus dem^ Gebiete des Riederlassungskantons zu prüfen.

2) Die ^rage stellt sich vielmehr so: ob während der Dauer einer

gültigen Riederiassungsbewilligung eine Wegweisung aus einer

Gemeinde des Riederlassungskautons zulässig sei, wenn ein Ent^ug der ertheilten Bewilligung im Allgemeinen nicht ausgesprochen werden will oder kann.

3) Diese Frage ist zu verneinen, da die Bundesverfassung den mit den gehörigen Requisiten ausgestatteten Schweizerbürgern .die Niederlassung im ganzen Umsange der Eidgenossenschaft gestattet und auch nur von der Wegweisung aus dem Kanton spricht. Es kann daher nicht in der Willkür der Kantone liegen, eine Riederlafsung nur sür gewisse Gegenden zu ertheilen und sür andere

.^

455 uieht , und ebenso kann eine Wegweisung aus einer Gemeinde nur aus einem Grunde ausgesprochen werden, der nach Art. 41, Ziff. 6 der Bundesverfassung den Entzug der Niederlassung überhaupt rechtfertigen würde.

4) Diese Auffassung ist nicht nur im Wortlaut der Bundesverfassung begründet, ^sondern liegt im Wesen ^er freien Niederlassung selbst.

Jn der Regel hat der Niedergelassene seine guteu Grüude, .varum er gerade au einem Bestimmten Orte im Danton sich sestsezen will, und betretend die Wegweisung würde ja das Vorgehen einer Gemeiude die andere ebensalls berechtigen, aus deu gleichen gründen ebenso zu verfahren , wodurch das garautirte Niederlassungsrecht und .die Regieruugsbe.^.illiguug geradezu illusorisch würden.

5) Da^. Gemeindegesez des Kantons ^reibnrg kann nur Geltung haben, in so weit es sich auf die Niederlassung der eigeuen Kantonsbürger aus dem Gebiete des Heimatkantons begeht, weil in

dieser Beziehung die Auslegung und Anwendung solcher gesez-

lieher Bestimmungen ausschliesslich iu deu Bereich der Kantonsbehorden gehort. dagegen kann ein solches kantonales Gesez das internationale Riederlassungswesen der Schwei^erbürger nicht beherrschen . dasselbe ist durch bestehende B^ndesvorschris^n ge-

regelt.

7. Die Regierung des Kantons Solothnrn ertheilte der ^rau Anna G i g e r geb. B e r g e r von Romoos, Kts. Luzexn, eine vom 1. Juli 1866 für 4 Jahre gültige Riederlassnngsbewillignng auf die Gemeinde Grenche.... Rach etwa einem Jahre wollte ^rau Giger in die Stadt Solothurn übersiedeln. allein die städtiseheu Behorden verweigerten^ ihr die Niederlassung, und die Regierung des Kautons Solothurn bestätigte diese Weigerung, weil der vergeldstagte Ehemann Giger bei der Frau lebe und somit eine Umgehung der gesezlichen Vorschriften beabsichtigt werde. auch walte die Besorgniss, dass Frau Giger eine zweideutige Wirtschaft betreiben werde.

Der Buudesrath erklärte aber die Beschwerde der ^rau Giger mit Besehluss vom 27. September 1867 als begründet, indem er sagende Gesichtspunkte in Betracht zog :

1) Die Riederlassungsbewilligung au Frau Giger vom 13. August 1866, lautend ans 4 Jahre, ist derselben zu einer Zeit ohne Ballen Anstand ertheilt worden, als ihre bürgerliche Rechtsstellung und die übrigen maßgebenden Verhältnisse gan^ die gleichen waren, wie jezt, was der Behorde nicht unbekannt war.

. 2) Es handelt sich dermalen nicht um Ertheilung einer neuen Riederlassungsbewilligung im Kanton Solothurn , sondern um U.eber-

456 tragung einer noch in Krast bestehenden auf eine andere Gemeinde des Kantons.

3^ Diese Uebertragung kann nur aus einem Grunde verweigert werden , der nach Art. 41 , Ziff. 6 der Bundesverfassung

den Entzug der Riedexlassuugsbewilligung überhaupt rechtfertigen

würde.

4) Solche Gründe liegen aber keine vor. Rieht nur besizt die Rekurrentin eine Reihe guter Zeugnisse aus srüheru Jahren, sondern die Ortsbehorde ihrer legten Wohngemeinde bezeugt. dass ste zur Zufriedenheit der Einwohnerschaft eine Biutenwirthschaft geführt habe und überhaupt gegen ihre Aufführung und ihr Betragen keinerlei Klagen zn erheben seien.

5)

Gegenüber diesen Thatsaehen können blosse Vermuthungen nicht maßgebend einwirken. Selbstverständlich bliebe es aber der Behorde unbenommen , die Rekurrentin auszuweisen , wenn Gründe eintreten würden , wie Art. 41 , Ziff. 6 der Bundesverfassung solche vorsieht.

b.

Besteurung der Niedergelassenen.

8. Jn Vollziehung von ^ 6 des Gesezes vom 21. Februar 1854, wonach der ^taatsrath des Kantons Freiburg für .^rte mit konfessionell gemischter Bevolkerung, aus Ansuchen der Betheiligten, sür die Befriedigung der Religions- und Sehulbedürsnisse der reformirten Bevölkerung ^u sorgen hat, genehmigte jene Behorde am 13. April 1855 da^ ihm .oon den resormirten Hausvätern in den Gemeinden Wüunew.^l, Ueberstors und Bosingeu vorgelegte Schulreglement sür die Schule Flamatt, auerkauute den darin eingesehen Verein als Schulgemeinde und erklärte die aufgestellten Steuern als verbindlich, und zwar lezteres gestüzt aus ^ 8 des Gesezes, wouach die Augehorigeu der resormirten Konfession in Folge Errichtnug protestantischer Schulen und Kirchen zu Steuern verhalten werden konnen.

Gestüt ans dieses Reglement wurden die Gebrüder W i l d b o l z von Bern , Gutsbesizer zu Wüuuew^l , ebeusalls für .^teueru an die Schule und Kirche belangt. ^ie verweigerten jedoch die Bezahlung und rekurrirteu au deu Buudesrath, iudem sie ^u beweisen suchten, dass das erwähnte Gesez vom 21. ^ebruar 1854 und insbesondere ^ 8 desselben im Widerspruch stehe mit der in ^1.) der Verfassung aufgestellten allgemeinen Regel, wonach uieht ein willkürlicher Kreis von Jndividnen für die Schulen zu sorgen und zu steuern habe , souderu die im staatlichen Organismus abgegrenzte Gemeinde. Ebenso verstosse das Gesez von 1854 mit dem Grundsaze der Gleichheit vor dem Geseze, und verleze somit auch von diesem Gesichtspunkte ans ^ 9 der Kantons-

.

457 Verfassung und die Artikel 4 und 48 der Bundesverfassung. Es sei nämlich nicht zu läuguen, das. für denselben Zweig der öffentlichen ..l^waltuug beide Konfessionen nicht gleich besteuert werden . da seder eine besondere Steuer ausgelegt werde. Bei der Gewährleistung der Ve^-

sassuug des Kantons ^.reiburg durch Bundesbeschluß vom 30. Juli 1857

seien die ^ 2 und 20, welche das Verhältniss der Konsessiouen regele, nur. unter der Voranssezung gewährleistet worden, dass sie in Uebereiustimmung mit den Artikeln 41 und 42 der Bundesverfassung ausgeführt werden. Es geschehe dieses aber nicht, theils wegen der bereits nachgewiesenen ungleichen Behandlung , theils aber auch , weil Einwohner des Kantons Freiburg g e z w u n g e n werden , auch Steueru an solche.

Kirchen zu befahlen, die sie nicht bennzen können, was mit der f r e i e n Ausübung des Kultus nicht vereinbar sei.

Am 1. November 1867 erklärte der Buudesrath dieseu Rekurs als unbegründet, und zwar ^estüzt auf folgende rechtliche Gesichtspunkte : 1) Sowie die ..Genehmigung des Reglements mit dem Geseze übereinstimmt , ebenso stimmt auch dieses Gesez mit der Versassnug überein.

Die Vorsehrist des Artikels l.) der Verfassung, wonach die Ge...einden die Verpflichtung haben , für den Vrimarnnterrieht zu sorgen , begreift weder ein ausschließliches Recht , uo.ch eine ausschliessliche Vslieht hiezu in sieh , so dass der Gesezgeber nicht geBindert ist, auch Vereinen oder Privaten die Errichtung von Schuleu ^u gestatten und darüber die nothigeu Vorschriften ^u erlassen.

Eben so unbegründet ist auch 2) die Behauptung , dass sieh die von den R.ekurrenten verlangten Kirchensteuern gegen den Artikel 15 der Kauto..alverfassu..g verstosse n , weil dieser vorschreibe , dass die Auflagen so aus die Bürger vertheilt werden sollen . dass ein seder nach Verhältniss seiner Kräste und seines Vermögens dazu beitrage , während das Kirchengesez im Artikel 16 eine besondere nach dem Glanbensbekenntniss ausgeschiedene Klasse. von Bürgern znr Erhaltung eines ^ staatlichen Jnstituts (im gegebenen ^alle der reformirten Kirche) mit Steuern belege , denn offenbar spricht die Verfassung nur von der gleichmässigen Vertheiluug einer und derselben Steuer, ohne dadurch die iu der Ratur der ^aehe liegeude Möglichkeit verschiedeuer Arten vou Steuern und Steuerpflichtigen aus^uschliessen.

3) Aus dem ledern Grunde ist auch die Berusuug auf den Artikel 4 der Bundesverfassung über die Gleichheit aller Schweizer vor dem Geseze gegenstandslos.

4) Endlieh ist noch ^u erwägen, dass von einem Zwange zur Theilnahme an einer resormirten Schul- oder Kircheugenossenschast und

458 den daraus hervorgehenden Pflichten im Widerspruch mit der durch Artikel 2 der Verfassung garantirten Freiheit der Religionsausübung darum nicht die Rede sein kann , weil das freiburgisehe Kirchengesez nur diejenigen verpflichtet, die dasselbe annehmen und der Austritt aus der Kirche zu jeder Zeit frei steht. (^ 1 und 2 des Gesezes.)

9. R o b e r t ^ E o m p . in ^outainemelou , Kautons Reuenbnrg , betreiben an diesem ihrem Wohnorte ein grosses Geschäft für die Fabrikation von Uhrenbeftandtheiien und erstellten in Eorgemont, Cantons Bern, eine Filiale mit Wasserwerk. Sie wurden nun von der Regierung des Kantons Bern sur e.ne Einkommensteuer von den in Eorgemont gefertigten Arbeiten belangt, wogegen sie jedoch protestirten und eineu Rekurs au den Bundesrath einlegten, mit sorgender Begründung . sie, die ^Rel^nrrenten , seien in Eorg^mont nicht repräsentirl^ sie haben dieses Lokal lediglich ihren Arbeitern überlassen , somit seien es die Arbeiter, welche dort ein Einkommen erwerben. Der Kanton Bern konne nur die Grundsteuer ansprechen. Der eigentliche Siz des Geschäfts, sowie ihr persönliches Domizil, sei in Fontaiuemelon, wesshalb sie auch ihr gesammtes Einkommen in. Kanton Reuenburg versteuern müssen.

Am 21. Oktober 1867 wurde dieser Rekurs als unbegründet abBewiesen, gestüzt a...s folgende Gesichtspunkte : 1) Ju der Erklärung der Rekurreuten , dass sie im Kanton Bern ein Gebäude mit einem Wasserwerke besizen , in welchem sich Ar-

beiter vereinigen, die sie ausschliesslich beschäftigen und theils nach

dem ^tük, theils^ im Taglohu be^ahleu, liegt das Zngeständniss, dass sie im Gebiete des Kautons Bern ein ^abrikgeschaft betreiben , indem es hiebei nicht darans ankommt , ob die in einem solchen Geschäft verfertigten Arbeiten verkaust oder von dem Eigenthümer in einer andern ^abrik als Bestandtheile verwendet werden.

2) dieser Betrieb eiues ^abrikgesehäftes begründet für den Kanton Bern das Recht, die Eigenthümer sür den Ertrag nach Mitgabe des Gesezes mit Steuern zu belegen.

3) Für diese Steuer sind die Reknrreuten im Kautou Bern belangbar, in^em der in deu. eigeuthümlichen Gebäude stattfindende ^abrikbetrieb sür sie eiuen rechtlichen Wohnsiz begründet , gan^ ab.^ gesehen davon , ob ein dauernder personlicher Aufenthalt damit verbuuden ist.

4) Dagegen bleibt den Rekurreuten das Recht unbenommen , sieh gegen die doppelte Verstenrnng des ans dem Gebiete des Kantons Bern erzielten Gesehästsertrages aufzulehnen , insofern vou Seite des Kantons Reueuburg ihnen eine solche zngemuthet werden wollte.

4.^

5. B ü r g e r r e ..^ t.

10. Mare Fra...^ Christian R o s s e t , Bürger der Gemeinde Ehign^ , Kantons Waadt , erzeugte ^ mit seiner Richte Julie .Louise R o c h a t , Bürgerin von Ero^, ebenfalls im ^ Kanton Waadt, ausserehelich einen Knaben, der am 26. April 1861 i^u Hause des erstern ge^oren , aber im Zivilstandsregister auf den Ramen der Mntter ein^etragen wurde.

Rosset wünschte jedoch seine Richte zu heirathen, und da die Gesez^ebung des Kantons Waadt es nicht gestattete, so^ erwarb er im .Oktober 1862 das Bürgerrecht des Kantons ^und der Sta..^ Genf, woraus er

^uch die dort zulässige Bewilligung mit dem ersorde.^.derliehen Dispens zur Verehelichung mit der Richte erhielt. Die Verkündnng fand in Genf und in .^rbe, als am lezten Wohnorte der Braut,. statt. der A^ schluss der Ehe selbst aber erfolgte am 3. Januar 1863 d...rch den Eivilstaudsbeamteu der Stadt Genf , und gleichzeitig legitimir.^en die neuen Eheleute ihren am 26. April 1861 gebornen Knaben.

Bald nachher zogen die Eheleute Rosset wieder nach Ehign.... .n den Kanton Wäadt zurük und der Staatsrath dieses Kanton^ bewilligte

die Eintragung ihrer Ehe in die dortigen Zivilstandsregister. Jm April 1865 wurde ihnen noch ein Madchen geboren. das im Zipilstandsregister als ehelich eingetragen wurde.

Run verlangte Rosset im Dezember 1865 die Berichtigung des ^iv.lstaudsregisters in der Weise, dass der im April 1861 gebogne Knabe auch als sein ehelicher Sohn bezeichnet werde.

Der Gemeindrath von Ehig..... widersezte sich dieser Aende^ung und erhob umgekehrt im April 1866 gegen Hrn. Rosset, dessen ^...au und .Kinder eine Klage, dahingehend^ dass die am 3. Januar 1863 ^u Geus vollzogene Ehe als ungültig zu erklären und dass der Geburtsakt des .^m 18. April 1865 gebornen Mädchens durch die Bezeichnung ^..ls unehelich zu berichtigen sei. ^ie Beklagten erhoben jedoch g^gen die Gerichte des Kantons Waadt di.. Einrede der Jnkompetenz, inden.^ über die Gültigkeit der . fraglichen Ehe nur die Gerichte des Kanto. ..s^Gens urtheilen konnen. ^iese Einrede wurde aber von den Geriehen erster und z.veiter Jnstanz des Kantons Waadt verworfen.

^as Urteil des Kantonsgerichtes des Kautons Waadt v.om 20.

^ebrnar 1867 giug iu. Wesentlichen von folgenden Gesichtspunkten aus :

Das Gese., des Kantons Waadt, Eode eivil, Artikel 77, .^nerke...^

zwar als gültig die im Anslande geschlossene Ehe zwischen W...adtlä..dern oder zwischen einen. Waadtländer und .einer ^re^nden , all.^.n .s sei voransgesezt , dass dabei nicht die in den Artikeln 60 bis 72 d.s Eode eivil aufgestellten Ehehinderuisse übertreten werden. Diese B^Stimmungen seien zum grossern Theil öffentlichen Charakters und u^üss^n

Bund^bIa^. ^ahrg.XX.Bd.II.

33..

^460

.^

^

nach Artikel 2 de^ ^de ^vil von dem Waadtlander auch in einem andern Staate beobachtet .^werden. Es liege somit in der Kompetenz der Behorden de.^ Kantou.^.. Waadt, zu prüsen, ob bei der im Anslande geschlossenen Ehe e^ue^ ^aadtlanders oder einer Waadtländerin jene Vorschriften beobachtet .Worden seien.

Wenn nun Hr. Rosset dieser Vrüsung sich entziehen lionne in Folge seiner vor der Ehe vollzogenen Naturalisation i.u Kauton Genf, so verhalte es sich nicht gleich mit der Julie ^onise Rochat.

Die lettere sei jedenfalls Waadtländerin geblieben bis zu den. Moment, da der Genfer Zivilstandsbeamte sie als Frau des Rosset erklärt ha.be. Daraus ergebe sich , dass die Geuser Behorde ihr nicht habe Di.^ens geben konnen mit B^.zug auf eiu Verhältniss, das nach Artikel ^0 des Waadländer Eode eivil eine gültige Ehe ansschlösse, denu d^s genferische Gesez prävalire in diesem Falle nicht über das waadtlän^ische. Also habe der Genfer Dispens die Rosset auch nicht befreien Tonnen von Verpflichtungen, welche ihr das Waadtlander Gesez aufgelegt habe.

Das zur Prüfung dieser Frage kompetent...

waadtländisch.. Gericht erscheine somit auch als kompetent mit Bezug aus die von einer Waadtländerin mit einem Fremden in der Fremde eingegangen^ Ehe.

Wenn nun der Staatsrath des Kantons Waadt den Hrn. Rosset augehalten habe, aus seine Gemeindestellen zu verzichten und sich e.ne Ri..derlassungsbewillig..ng zu verschassen , so sei das nur die Folge seiner unbestrittenen auswärtigen Naturalisation. Die Be-

willigung znr Eintragung der sraglichen Ehe in die Zivilstandsregister sei ein bl.^ss administrativer Akt und habe die Frage nich.t materiell erledigen kennen.

Ge^en dieses Urtheii rekurrirten Rosset , dessen Frau und Kinder an ^en Bundesrath , weil dasselbe den Artikeln 4l , 48 und 53 der Bn.^esversassnng widerspreche und den Artikel 15 des waadtländischeu E.ode eivil beseitige, wonach eine Waadtlanderin , wenn ste einen Fremde.n heirate, dem Heimatrechte ihres Mauues folge.

Er, Rosset, . s e i bloss Bürger von Gens und die Roehat habe als u^ajorenu frei übe..... ihre Berson verfügen konnen. Es handle sich daher nur u.m die Ehe^ ei^s Geusers, die materiell und formell nach den Gesezen des

Kantou..^ Genf , als denjenigen der Heimat (Artikel 2 des Eode eivil des Kartons Waadt und Artikel 3 des^Eode eivil des Kantons Gens^ beurtheil^t werden müsse.

J^ seinem Entscheide von. 4. Rov. 1867 erklärte der Bundesrath diesen .Rekurs als begründet, und zog dabei folgende rechtliche Gesichtspnukte i^.t Betracht : 1) ^ie Thatsache , dass der Beschwerdeführer Bürger von Gens ist ^nnd dass er als solcher im Kanton Gens eine El,.e abgeschlossen hat , wird nicht nur von den Behorden des Kantons Gens, sondern auch von den Gerichten und dem Staatsrathe des Kan-

461 tons Waadt anerkannt, welch^ lezterer die Einschreibung der Ehe in das waadtländische Zivilstandsregister augeordnet hat.

2)

Diese Ehe muss daher mit den sur die Frau und die Kinder daraus hervorgehenden Folgen so lange als zu Recht bestehend anerkannt werden , bis sie durch Verfügung der kompetenten Behorde als aufgehoben oder ungültig erklärt ist, welche Anschauung notwendig auch dem Versahren der klagenden Gemeinde zu Grunde

liegt.

3) Die Frage nun , welches Gerieht über die Ungültigkeit der Ehe zu entscheiden habe , ist von den Bnndesbehörden einzig zu erörtern, und zwar ohne alle Rüksicht aus die Gründe, welche für di.^ Benrtheilung der Hauptsache geltend gemacht werden können ; aus diesem Grunde kommen daher auch die Konkordate vom 4. Juli

1820 und 5. Juli 1842 zur ^eit nicht in Betracht, weil die-

selben keinerlei Bestimmuugen über den Gerichtsstand enthalten.

4) Für die Entscheidung des vorliegenden Kompeteu^streites kommt vielmehr einzig die Erwägung in Betracht, dass die vorliegende

Klage die absolute Ungültigkeitserklärung eiues zugleich privaten und staatliehen Rechtsverhältnisse bezwekt , welches der Kanton Geuf kraft seiner souveränen Besuguiss durch seine Behörden geschaffen hat und das Versonen betrifft , die bis zur eventuellen

Ungültigkeitserklärung als seine ausschließlichen Angehörigen betrachtet werden müssen und werden.

auch als

solche allseitig anerkannt

5) Die ..^onveränetät ^des Kantons Gens, welche unter dem Schuze des Bundes steht, würde aber beeinträchtigt, wenn den Gerichten eines dritten Kantons das Recht zustände, Verhältnisse der bezeiehneten Art in den Bereich ihrer Entscheidung zu Riehen , und es muss aus diesem Grunde die Beschwerde des Rekurrenten und die Bernfuug aus sein Genfer Bürgerrecht als begründet erklärt werden.

6) Hiemit übereinstimmend ist es pon jeher als allgemeines Recht anerkannt worden, dass alle Fragen, welche sich aus den Status einer ^erson beziehen, also auch die über die Gültigkeit einer von ihr abgeschlossenen Ehe, nach den Gesezen und^von den kompetenten Behörden ihrer Heimat zu erörtern find.

1l. Eduard B i u d s c h ä d l e r pon Mäuuedors, Kautons Zürich, welcher in seiner Heimat wegen Verschwendung unter Vormundschaft stand , wanderte seinerzeit nach den Vereinigten Staaten von Rordamerica aus und erwarb das Bürgerrecht des Staates Eausas. hierauf verlangte er von deu züreherisehen Behordeu sein Vermögen heraus, und verzichtete z.. diesem Ende aus das dortige Bürgerrecht. Die Regierung

462 des Kantens Zürich wies ihn aber mit Beschlnss vom 20. Juni 1867 ..b, weil er als bevogtet nicht auf das Bürgerrecht verzichten konne, da nach ^ 374, Litt. a des privatrechtlichen Gesezbuches ein solehex Verzieht der Genehmigung des Bezirksrathes bedürfe, während sowohl dex Gemeindxath als dex Bezirksrath aus Besorgniss für die Ankunft de^ Betenten ihre Zustimmung verweigeren.

Bindschädlex beschwerte sieh nun bei dem Bundesrath , welcher uutexm 21. Oktober 1867 dem Betenten die Antwort Angehen liess, er sei nicht kompetent, auf dessen Besehwerde einzutreten. Allerdings unterliege es keinem Zweifel, dass Bindschädler habe amerikanischer Bürger werden konnen, obschon er im Kanton Zürich unter ..^ormundsehast stehe, da sür den Erwerb jenes Bürgerrechtes nicht die zürcherischen Geseze maßgebend seien , sondern die Geseze jenes Staates , in welchem die Einbürgerung erfolgt sei . auch konnten beide Bürgerrechte neben ein^ ander bestehen. Allein wenn Bindschädler dasjenige des Kantons Zürich ausgeben wolle, so habe er hiesür die im Kanton .^ür^ch. vorgeschriebenen Formen zu beobachten. Run erkläre aber die Regierung dieses Kantons in dem rekurrirten Beschlösse vom 20. Juni 1867, dass diese ^ormen noch nieht erfüllt seien, indem noch die Genehmigung der Waisenbehorde beigebracht werden müsse. Allerdings sch.eine es , dass diese Behorde^zur Zeit sieh weigere, ihre Zustimmung ^u geben. Allein der Bundesrath sei nicht kompetent , sie hiefür zu verpflichten , da das Vormundschaftsweseu Sache der Kantone sei. Der Vertrag der Schweiz mit den Vereinigten Staaten von Nordamerika ändere hieran nichts; denn Bindschädler sei nicht als Amerikaner an der freien Verfügung über sein Vermogen gehindert , sondern als Zürcher , welche Eigenschaft er eben zur Zeit noch besize.

Es bleibe dem Betenten somit nichts anderes übrig, als sich nochmals bei den erstinstanzliehen Waisenbehorden seiner zürcherischen Heimat sür die Entlassung aus dem dortigen Heimathrechte zu verwenden und zu diesem Ende einerseits über den Besiz eines neuen Heimatrechtes in den Vereinigten Staaten in gehöriger ^orm sich auszuweisen, sowie auch eine in vollgültiger ^orm ausgefertigte Erklärung .über den Verficht aus das züreherisehe .^eimatreeht vorzulegeu und sodaun den

Erfolg zu gewärtigen.

Der Regierung^ von Zürich gegenüber sprach sich der .Bundesrath dahin aus, dass die ^Besorgnisse der zürcherisehen Behorden, als konnten Bindschädler oder dessen Raehkommen jemals der alten Heimat ^ur Uuterstüzung ^usalle.n, nur so lange Grund habe, als dieses Heimatrecht bestehe. Wenn aber der Verzicht uud der Erwerb eines neuen He.matrechtes in gehöriger Weise konstatirt werde , so salle jeuer Grund sür die Verweigerung der Entlassung weg. da hiermit sosort jedes Recht aus den Zuspruch einer Unterstüzuug aufhore. ^ Es werde der Regierung empfohlen, die Angelegenheit in dieser Weise zum ^lbsehlusse ^u briugeu.

46^ 6.

A r r e st.

12. Am 2l. Januar 1866 starb Herr Joh. Jakob Mei.ex ^n Ober^Aegeri, Kts. Zug, als Vsarrer dieses Ortes und hinterließ bloß bewegliches Vermögen. Er war Bürger der gemeinde Waldhäusern, Kts. Aargan, und hatte mehrere Erben, die in den Kantonen Aargau, .Luzeru und St. Gallen zerstreut wohnten. Da der Verstorbene in seiner Komptabilität etwas nachlässig war, so verlangten die Erben von den zugersehen Behorden das Benellcium lnven^rn, aus dessen Grundlage sie den Antritt der Erbsehast erklärten und dieselbe zu li^uidiren .begannen.

......un aber traten sechs Kreditoren des Verstorbenen dazwischen, indem sie die übereinstimmende Verfügung des Präsidenten des Kanton.^ Berichtes von Zng auswirkten, dass die Anslieserung der Erbschast an

die Erben sür so lange zn unterbleiben habe, bis ihre Ansprüche gütlich oder rechtlich erledigt seien.

Die Meyerschen Erben beschwerten sich über dieses Versahren und

verlangten, gestüzt anf das Konkordat vom 15. Juli 1822 und auf

Art. 48 der Bundesversassung , die Aufhebuug fraglicher ^e.^uester.

Allerdings sei der Kanton Zug ^nem Konkordate nicht beigetreten. aber

bei Abschluss desselben habe er erklärt , ^ dass er unbedingt dem Grnnd-

saze huldige, dass die Niedergelassenen in allen Erbrechtsverhältnissen nach den Gesezen der Heimat behandelt werden sollen. Auch nach diesem Grundsaze sei der Kanton Zug zur Heransgabe der Erbschaft verpflichtet, mit Ausnahme von solchen Objekten, die vindizirt werden.

Es werde anerkannt, dass Fragen über das Eigenthnm solcher Sachen im Kanton Zug auszutragen seien .^ allein es ex^istiren keine solchen Vindieanten , sondern lediglieh persönliche Ansprachen. Wer einen SeBester auswirke, behaupte nicht das Eigenthum der se.^uestrirten Sache, sondern anerkenne umgekehrt das Eigenthum eines Andern und^ snche bloss eine persönliche Ansprache mittelst Sequester zu deken. Das eingeklagte Versahren stehe also auch mit Art. 50 der Bundesverfassung im Widersprach.

Die Regiernng des Kantons Zug rechtsertigte die sraglichen ...^e.^uester damit, dass die Ansprecher wirklich ^eigenthümliche Sachen^ aus der Erbschaft heraus verlangen , wie schon das Jnventar keinen Zweifel darüber lasse. Jn der Tl.at werden sie mit der Eigentl.^msklage gegen die Erben austreten. Der Entscheid hierüber stehe somit nur den. fornm rei sil^e zu.

Der Rekurs wurde mit Beschluss vom 1. Februar 1867 als unbegründet abgewiesen, gestüzt aus folgende Motive :

1) Die Berufung aus das Koukordat vom 15. Juli 1822 ist schon aus dem Grunde nicht zutressend, weil der Kanton Zug demselben nicht

^

464

^

beigetreten und daher nach Art. 3 der Bundesverfassung vollständig besngt ist , über die ans seinem gebiete vorkommenden Erbfälle nach Massgabe seiner Ges.^gebung zu verfügen.

2) Die vom Stande ^ug im Schosse der Tagsazung abgegebene Erklärung , dass er dem Grundsaze huldige , dass die Niedergelassenen nach den gesezen der Heimat behandelt werden sollen, hat schon in formeller Beziehung nicht die Bedeutung eines Buudesgese^es oder Konkordates , da Zug gerade die ausdrükliche Erklärung gab , dem .Konkordate vom 15. Juli 1822 nicht ....eintreten.

3) Uebrigens konnen hier nicht die Bestimmungen des besagten Konkordates in Frage kommen , weil es nach Titel und Zwel^ nur die streitigen Ansprüche ans eine Erbschaft, die in verschiedenen Kantone^ aus erbrechtlichen Titeln gemuht werben , betrifft und diese an den Richter und die ..geseze des Heimatortes verweist, während hier keine Erbsehaslsklagen vorliegen , welche die Erbsansprüche des einen oder andern Klägers znr Geltung bringen sollen.

4) Vielmehr sind sämmtliche Erben des Nachlasses des Hrn. Vsarrer Meper sel. unter sich einig. allein die Hinterlassenschaft liegt in einem andern Kanton , wo dritte nicht Erbesberechtigung , wohl aber audere Ansprüche an dieselbe machen und bis zu deren Regulirnug die Verweigernng der Verausgabe nach Jnhalt der ^..gerschen Geseze erwirkt habeu. Es ist also der ^all vorhanden, dass die Erben, sosern sie ihrem Begehren weitern Fortgang geben wollen , den Raehlass mit der eigent- .

liehen dinglichen Klage herauszufordern haben , und zwar wo die Erb-

schaft liegt.

5) Die augerusenen Art. 48 und 50 der Bundesverfassung sind hier nicht einschlägig. Der erste Artikel wird in der Voraussezung angerufen, das Konkordat vom 15. Juli 1822 sei massgebend. da aber dieses uieht der ^all ist, so fällt die ^.hlusssolgeruug w..g. Der Axt. 50 ist nicht auwendbar , weil Niemand an die Beschwerdeführer eine personliehe Ansprache stellt , dieselben vielmehr darans angewiesen siud, ihrerseits mit einer dinglichen Klage anzutreten.

13. Der ebenfalls hieher gehorige Rekurs des Balthasar J n d e r .bit^in, genannt Bi^ener, in Brunnen, Kts. ^chw.^, gegen den ^ranz

.Heinrich in Unter -Aegeri, Kts. Zug, gelangte an die BnndesVersammlung und ist desshalb gedrukt im Bundesblatt von 1867, Band lI,

Seite 4. Aueh die.eidg. Räthe erklärten deu Reknrs des Jnderbii^in

^ls unbegründet, und .war der Ständerath am 4. Juli und der Rationalxath am .). Jnli 1867.

14. Hr. B e b i é - B ü h l e r, Fabrikbesizer in Rnppersw^l, Kls.

^largan, erhob folgende Besehwerde . Jm September 1862 habe er mit Hrn. Horand in Sissach einen Pachtvertrag abgeschlossen über die Be-

46^

nuzung einer in Sissach gelegenen Floretspiunerei. Am 25. Oktober 1864 habe er jedoch den Vertrag gekündigt, die Niederlassung in Sissach aufgegeben und zugleich Anstalten getroffen , seine Fabrikeinrichtuug und die vorhandenen Waareu zurül. zu ziehen. Er sei nun der Ansicht, dass er laut Vertrag nur für das lausende Jahr den Vachtzins hätte zahlen sollen, während Hr. Horand den .^ins für zwei weitere Jahre, nämlich bis 1 . ^eptem.ber l 866 , verlange , und in Folge dieses Zwistes sein , deRekurrenten in .^issach liegendes bewegliches Vermogen mit Arrest b..^ legt habe. Dieser Arrest sei sowohl von dem Bezirksgerichte Sissach, als von dem .^bergerichte des Kantons Basel^Landschast bestätigt worden, in dem Sinne jedoch , dass die Frage über den Umfang der Forderung von dem k o m p e t e n t e n Richter zu benrtheilen sei. Hr. Horand habe dann seine Forderung vor den Berichten in Baselland eingeklagt. allein er , Reknrreut, habe deren Kompetenz bestritten , sei aber mit Urtheil des Obergeriehtes vom 2. Rovember 1866 abgewiesen worden. Dieses Urtheil widerstreite dem Art. 50 der Bundesverfassung , weil die Gerichte vou Basellaud nicht kompetent seien, über die streitige Forderung zu urtheileu, da diese rein personlicher Ratnr sei, und ein Arrest jedenfalls nur zur Dekung des damals ausstehenden Miethzinses hätte ansgewirkt werden konnen , wenn ein solcher überhaupt zulässig gewesen wäre. Dieses sei aber nicht der Fall, weil im Allgemeinen die Voraus^ s^ungen zu einem Arrest mangeln und im Speziellen die Gesezgebung von Baselland ein Re.tentionsrecht des Vermiethers an den in das Miethlokal gebrachten ^ahrhabgegenständen nicht kenne. Eventuell hätten nnr die in. Lokal selbst noeh vorhanden gewesenen Gegenstände mit Arrest ^belegt werden konnen , nicht aber auch diejenigen . die bereit.s aus den.

Lokal entfernt gewesen seien.

1867

Der Bundesrath wies diesen Rekurs mit Entscheid vom 1..). Juni ab, und zwar aus folgeudeu Gründen :

.i) Die Gesezgebnng des Kantons Basel^Landschaft gestattet dem Verpächter ans die in die gemieteten Lokalitäten eingebrachten Mobilien ein stillschweigendes gesezliches ..^sandrecht , woran er sieh sür die ans dem Mietvertrag entstandenen Forderungen bis zu dereu Besriedigung halten kann. Wenn daher der Richter durch einen besondern Arrestbefehl dieses ges.^liche Recht noch besonders sicher stellte, so kann sieh Rekurreut hierüber nicht beklagen, indem es den Kantonen srei steht, für gewiffe Klassen von Forderungen ein Vsand- oder Reutentionsrecht aufzustellen.

2) Ebeu so wenig begründet ist die Beschwerde über die Ausdehnung des Arrestbesehles , da keineswegs , wie irrig augegeben wird , derselbe aus sämmliche in Sissach gelegene ^ahrhabe des Rekurrenten lautete, sondern ausdrüklich nur auf die in die Miethlokalitäten gebrachten Gegenstände. Es kann aber das Wegnehmen eines Theils derselben unmittel-^ bar vor Erlass der richterlichen Verfügung dem Besehwerdesührer nicht.

466 zu gut kommen, weil der Arrest- Jmpetrant schon durch das Gesez ein.

Recht auf alle im Miethlokal befindlichen Effekten hat, und eine Weg..

schleppung in f.^ndcm le^is den gesezlichen Schuz nicht schmälern kann.

3) Die Frage , für welchen Zeitraum die Zinsforderung rechtlich begründet sei , ist Sache der richterlichen Beurtheilung , und es kann dem Bundesrathe nicht zustehen, dadurch einen präjudizirlichen Entscheid zu geben , dass er den vom Beklagten bestritteneu Theil der Forderung an einen andern Richter weist und den Arrest, so weit er sich hierauf bezieht , als unzulässig erklärt , während das Gesez dem Verpächter für seine ganze Forderung ein Retentionsreeht zusichert.

4) Der kompetente Richter ^ur Beurtheilung dieser Rechtsfrage ist der Richter von Basel-Landschast , denn wenn eine Forderung durch ein gesezliches oder vertragsmässiges Vsaudrecht geschüzt ist, so ist dieselbe nieht^ mehr als eine reine personliche im Sinne des Art. 50 der BundesVerfassung anzusehen ; vielmehr hat unser Bnndesstaatsrecht bei solchen versicherten Forderungen immer die kantonale Gesezgebuug und Juris-

diktion geschüzt.

15. Jm Jahr 1865 kam Gallns R e g l i n von Ueberlingen, ^rossherzogthnm Baden , Eigenthümer des Gasthoses zum Bären in Altdors, Kts. Uri, in Konknrs, worauf desseu Ehefrau für ihr einge-

brachtes Gut das Gasthans, sau.mt Remise , Stall und Mätteli ^u.

Eigeui.hum erhielt. Am 18. Juli 1865 verkaufte aber Frau Reglin diese Liegenschaften au ihre Kinder Wilhelm, Marie und Bertha Reglin, gegenwärtig wohnhaft in Riesbaeh bei Zürich. Diese leztern hinwieder^ verkauften au.. 14. Dezember 1866 den Gasthof au Hrn. Kaspar Blanzer in Altdorf und die andern Liegenschasten a^n 5. Febrnar 1867 an Hrn.

Jos. Hnber und Kaspar Blanker daselbst.

Am 6. , 7. und 8. ^ebruar 1867 bewilligte nun das Bezirksammanuamt Altdorf für personliehe Forderungen au die ^rau und Kinder Reglin drei Sequester aus deren Vermogen , wo es sieh finden moge.

Jn Vollziehung dieser Sequester .vurden die den Geschwistern Reglin bei den genannten Käufern zu gut kommenden Kansrestanzen mit Beschlag belegt , wogegen sie jedoch protestirten , weil sie gemäss Art. 50 der Bundesverfassung und Staatsvertrage über die Riederlassungsverhältnisse .zwischen dem Grossherzogthum Baden und der Sehwei^ vom 31. Weinmouat 1863 an ihrem Wohnorte im Kanton Zürich belangt werden müssen.

Die Arrestnehmer rechtfertigten ihre Massregel wesentlich damit, dass.

die Kinder Reglin noch in Altdors gewohnt haben, und dass die Mutter

noch dort wohne, sowie dass das Eigenthum der Kinder bestritten, aber .in Uri darüber zu entscheiden sei.

467

Dieser Rekurs der Geschwister Regliu wurde am 28. Oktober l 867 als begründet erklärt , unter Aushebung der in Uri gegen sie verfügten Arreste. Gründe : 1) Der Rachweis, dass die Rekurrenten zur Zeit der Arrestnahme ihren Wohnsiz im Kauton Zürich hatten, ist sür Marie ^Reglin durch die Riederlafsungsbewil.ligung vom 10. .August 1866 und sür die beiden andern Geschwister durch die Schriftenempsangscheine vom 29. Dezember 1866, sowie durch die ..^hatsache geleistet, dass die Beschwerdesührer in Riesbach gemeinsam ein ^abrikationsgeschäft betreiben ; abgesehen hievon ist der Beweis, dass ein Arrestbeklagter keinen festen Wohnfiz habe, von

dem Gläubiger zu leisten.

2) Rach Art. 50 der Bundesverfassung , aus welche sich die Beschwerdeführer nach Art. 1 und 2 des Staatsvertrages mit dem Grossherzogthum Baden vom 31. Oktober 1863 zu berufen befugt find, erseheinen daher die verhängten Arreste als unstatthaft.

3) Die Frage, ob der Kaufvertrag vom 5. Februar 1867 naeh urnerisehen Gesezen zu Recht bestehe, ist im Streitfalle von den Gerichten des Kantons Uri ^u entscheiden , indem der von den Bundesbehorden auszufällende Entscheid über die Beschlagnahme sieh nieht über die Rechtsbeständigkeit der se.^uestrirten Forderung aus.^usprecheu hat.

16. Am 10. Dezember 1866 verfügte das Bezirksamt Zofingen aus Gesuch der K ä s e r e i g e s e l l s c h a s t in S a s e n w ^ l , .Kts. Aargau, gegen Jakob Kunz, Käser, in Safenw^l , de.. Arrest auf ein Guthaben des leztern au .^rn. .Heinrich Wüst in Basel, und ersuchte den Präsidenten des Zivilgerichtes daselbst, diese Versüguug zu vollziehen und dem Wüst anzuzeigen^ dass er^seiue Schuld an Kunz einstweilen nicht auszahlen

dürse, unter Bedrohung nochmaliger ^al^lung. Der Zi^vilgerichtspräsident

von Basel lehnte jedoeh dieses Ansuchen ab , weil die klagende Gesellsehaft direkt eine Arrestversüguug bei ihm nachzusuchen habe , wobei er sich vorbehalte , zu prüfen , ob überhaupt na.h den Gesezen von BaselStadt und des Bundes eiu Arrest zulässig sei.

Gegen diese Weigerung beschwerte sieh die Käsereigesellschast von Safenwyl und führte zur Begrüudung der Besehwerde an : Das bewegliche Vermogeu einer Berson sei rechtlich mit dem Domizil dieser Verson verbunden. Ans diesem Brinzipe beruhe Art. 50 der Bundesverfafsung.

Wenn der Arrest je.veilen da auszuwirken wäre , wo irgend eiu ^ermogensgegenstand des Schuldners liege , so würde dieser seinem natürlichen Gerichtsstand entzogen. Das Bezirksamt Zofingen sei daher allein zuständig gewesen, den Arrest gegen Kunz zu verfügen und da diese Versügung das ganze Vermogen desselben besehlage , so haben die BeBorden von Basel sie einfach zu vollziehen.

468 Am 14. Januar 1867 erklärte ^er Bundesrath diesen Reknrs als unbegründet, und zog dabei ^olgende^ in Betracht :

1) Es unterliegt zunächst keinem Zweisei, dass ein Arrestdekret nicht einem gerichtlichen Urtheile gleich gestellt werden kann , was die Reknrrentin selbst anzuerkennen scheint, da sie sur Vollziehung des Arrestdekretes nicht den Art. 49 der Bundesverfassung anruft, sondern den

Art. 50.

2) Wenn es sich also fragt, ob die Behörden von Basel verpflichtet seien, dennoch den von dem Bezirksamt Zofiugen , Kts. Aargau, verfügten Arrest ^. vollziehen , so muss diese Frage verneint werden , d..

die arrestlegeude Behorde keinen gerichtlichen Eharakter hat und nur eine vorläufige provisorische Massregel erlassen konnte, welche nicht mit einer richterlichen Konkurserkauntniss aus gleiche Linie gestellt werden kann.

3) Aber auch abgesehen von diesem Unterschiede konnte ein Arrest jedenfalls nicht aus leiehterm Wege erreichbar seiu , als die Vollziehung eines rechtskräftigen ^Zivilurtheils , und da selbst sur die Vollziehung eiues solchen Urtheils diejenigen Vorschriften zn beobachten sind, die in demjenigen Danton bestehen, in welchem das Urtheil vollzogen werden soll, so muß auch das Gleiche sur den Arrest gelten.

17. Der unter Rr. 26 des lezteu Geschäftsberichtes erwähnte Rekurs der Erben des Hrn. A. W i s s m a n n von Uznach wurde am 3. Juli 1867 auch vom Nationalrath abgewiesen, so dass mit diesem Tage ...er Beschlnss des Bundesrathes vom 1.). Oktober 1866 in Krast

trat. (Bnndesblatt 1866, lll, i^8).

7. G e r i c h t s s t a n d .

a) G e r i e h t s s t a n d d e s W o h n o r t e s .

18. Mit Entscheid des Handelsgerichtes des Kantons Genf vom 6. Juli 1865 wurde über die Eisen bah ugesellschast der Li^ne d'ltalie, welche ihr Domizil in Gens hatte, der Fallitenznstand ausgesprochen. Als Massaverwalter (Spndies) wurden ernannt: die Herren Advokat ^aura^, ^taatsrath Richard und Geschästsagent Rits.hel in

Gens.

Bald jedoch versuchten in Varis verschiedene Jnhaber von Titeln aus die in Kontors befindliche Gesellschaft, eine neue Gesellschast zu gründen, mit dem doppelten Zweke, einerseits die Aktiven der Li^ae d'lt.^lie an.^ukaufen und andererseits diese Linie weiter fortzusein. Diese Gesellsehast nahm den Titel an ^ Convelle Conip.^me de la Li^ne Internationale d'ltalie^ und soll am 15. März und 17. Rovember 1866 die amtliche Anerkennung (Homologation) im Kanton Wallis erhalten haben. Als leitendes Komite handelten die Herren De la Valette , Vanzon , de la Ro.hefoueault und Bullot, sämmtlich in ..^aris wohnhaft. Zum Zweke

469

des Ankaufes der Li^ne d'ltahe wählte diese Gesellschast Domizil auf dem^ Bureau ihrer Advokaten Ambern..., und Martin , rue du marché .34 in Genf.

Dieses Komite der internationalen Linie nach Jtalien trat in Unter-

handluugen mit den. Shndieate der l^ue d'llalie, um möglichst günstige Gantbedingnngen zu erhalten. Die erste öffentliche Versteigerung sollte am 23. Juli 1866 in Genf stattfinden zum Ausgebot von Fr. 4,000,000, allein jenes Komite wnsste eine Verschiebung und Abänderung des pflichtenhestes zu erziele... Diese Aenderungeu mit einer Reduktion des Aus-

gebotes auf Fr. 2,300,000 genügten ihm jedoch uieht, sondern es zitirte

die Massaverwalter aus den 4. .Oktober 1866 vor das Handelsgericht, um sie anzuhalten, die Gantbedingungen (caluer des charges) nach ihren Wünschen zu ändern. Am 27. Oktober erklärte sich aber das Handelsgericht inkompetent, und da die ueue Gant auf den 2.). Rovember 1866 augesezt war, so erhoben die Herreu de la Valette und Genossen sofor.. eine neue Klage vor dem Zivilgerichte des Kantons Gens und stellten

folgende Rechtsbegehren :

1) que tout l'aclil de la L^e d'ltalie sans réserve lut compris dans ^adjudication , 2) que dans le cas on aucune eucb.ere ne couvrirait la nouvelle mise a pr.x., cel^e m^e a prix pnt elre baissée à .quinze cent mille francs, 3) que le paiement .^ faire le jour de l'adjndicallon lut versé a compte du prix dc la d.le adjudical.on.

Die Massaver^valter widersezten sich diesen Begehren , indem sie namentlich einen grossen Vorrath vou Schwellen , die wie baares Geld zu betrachten seien , ^vou den Gantobjekten ausnehmen und besonders verkaufen wollten ; auch fanden sie die Reduktion des Anschlagspreises ungerechtfertigt, indem ein Steigerer eiufach uicht steigern müsste , nm eine Reduktion des Vreises vou Fr. 800,000 zu erzielen.

Das ^ivilgericht von Genf wies auch wirklich das Rechtsbegehren . der Herren De la Valette und Genossen ab ^3. Rov. 1866) und verurtheilte .^iese zur B^ahlung der Gerichtskoften, mit Vorbehalt der Rechte der Massa.^uratoren bezüglich der Frage des Schadenersatzes. Zugleich

bestätigte das Gericht die ueue Gant auf deu 2.). Rovember 1866.

Am Tage vor dieser Gant, uämlich am 28. November Abends, erklärten die Herren de la Valette und Genossen die Appellation gegen das erwähnte Urtheil, die Gant wurde desshalb verschoben.

Am 5. Dezember kam die Sache zur Verhandlung vor der Appel-

lationsinftanz, und am 10. Dezember 1866 erfolgte das Urtheil, gegen.

welches dann an den Bundesrath rekurrirt wurde.

470 Bei den Barteiverhandlnngen erneuerten die Herren de la Valette und Genossen ihr Rechtsbegehren , und die Massaverwalter verlangten Bestätigung des erstinstanzl.ehen Urtheils , Ansehung einer neuen Gant

aus den 22. Dezember 1866 und Verurtheilung der Kläger und Appel^

lauten als Tröler in eine angemessene Busse und solidarisch zur BeZahlung von Fr. 100,000 als Schadenersaz wegen der muthwillig verursachten Zogerungen. Jm Weitern machten die Beklagten den ..Vorbehalt, eine noch grossere Entschädigung vor dem kompetenten Richter einzuklagen, wenn durch das trolerhaste Benehmeu der Kläger auch die nächste Gant erfolglos gemacht würde. -- Die Kläger (de la Valette und Konsorten) hielten diesem leztern Rechtsbegehren entgegen, dass das Gericht inkompetent sei, diese nene Widerklage zu beurtheileu . für eine Klage aus Sehadenersaz müssen sie an ihrem Wohnort in Baris belangt werden.

Das Urtheil des Appellationsgerichtes bestätigte jedoch das erst^.

instanzliche Urtheil , mit der einzigen Modifikation , dass es die neue Gant auf den 29. Dezember 1866 verschob. Sodann legte es den Herreu de la Valette und Genossen wegen Trolerei eine Busse von Fr. 100 aus, und versällte sie serner solidarisch zur Bezahlung von

Fr. 20,000 Schadenersaz an die Beklagten.

Gegen dieses Urtheil nun ersolgte von Seite der Verurteilten ein

Rekurs an den Bundesrath, indess nur mit Bezng auf die Fr. 20,000 Sehadenersaz, indem die Reknrrenten anerkannten, dass der auf die Ge-

nehmigung des Gantrodels bezügliche Theil des Urtheils lediglich in der Kompetenz der Genfergerichte liege.

Die Klage auf Schadenersaz dagegen erseheine als Widerklage, die erstlieh sormwidrig eingebracht worden sei, und zweitens nach dem Wortlaut der Verträge ^wiseheu der Schweiz und Frankreich am Wohnorte der Rekurreuten als Beklagten angehoben werden müsse.

Diese Beschwerde wies der Bundesrath ^am 25. März 1867 als unbegründet ab, indem er ini Wesentlichen in Betracht zog: 1) Die Beurtheilung der Frage, ob das Obergericht von Gens dnreh den angefochtenen Ausspruch seine Kompetenz der Art übersehritten habe, dass eine Remedur durch die Bundesbehorde gerechtfertigt wäre, hängt davon ab, ob Bundesvorschristen oder Staatsverträge verlezt worden seien, was von den Rekurrenten behauptet, von den Geuferbehorden aber bestritten wird.

2) Es waltet kein Zweifel darüber , dass die Genserger.ehte in der Hauptsache, die Liquidation der Li^ne d'lt.^lie , kompetent sind.

Die Rekurrenten haben auch zur Austragung der Sache vor den Genserbehorden in dort Domizil gewählt und sind als Kläger vor den dortigen Gerichten ausgetreten.

3) Rach allgemeinen Rechtsgrundsäzen, welchen der zwischen der Schweiz

471 und Frankreich bestehende Staatsvertrag^ keineswegs entgegensteht, ist das für die Hauptsache kompetente Gericht es auch sür Rebenfragen aus demselben faktischen Verhältnisse (materielle Eonne^ität).

Es sind also die von den Klägern angerufenen Genfergeri^t...

auch zuständig, über die Entsehädigungssrage zu urtheilen, welche

gegen sie wegen trolerhafter Appellation und dadurch entstandenen Schadens bei Anlass der Behandlung der Hauptsrage gestellt worden ist.

19. Der hieher gehorige Rekursentscheid vom 1. Mai 1867, welcher im Bundesblatt 1867, lll, 16 gedrukt ist, wurde von Hrn. Ju..es B é g u i n in Hautesin, Kts. Freiburg, an die Bundesversammlung gezogen. Da aber dem weitern Gesuche des Hrn. Béguin, dass diesem Rekurse gegenüber dem Brozessverfahren im Kanton Freiburg Suspensiveffekt zuerkannt werden möchte, vom Bundesrathe nicht entsprochen wurde, weil hier nicht ein Fall vorliege, in welchem ein unheilbarer Rachtheil einträte , wenn Rekurrent den gegen ihn eingeklagten Betrag auch bezahlen müsste, indem er den gezahlten Betrag zurüksordern konnte, wenn die Bundesversammlung den Entscheid des Bundesrathes aufheben würde,

- s.^ z^ Hr. Béguin den Rekurs znrük, so dass der Entscheid des Bundesrathes in Rechtskrast erwachsen ist.

l^) Gerichtsstand der g e l e g e n e n Sache.

20.

Hieher gehort der Rekurs des Hrn. H e n r i V i g u e t , welker

mit Beschluss des Bundesrathes vom 7. September 1866 als unbegründet abgewiesen , von ihm aber erst im Januar 1868 an die Bnndesversammlung gezogen wurde, wo er in der nächsten Sizung zum Entscheid kommen wird. Der Beschluss ist vollständig gedrukt im Bundesblatt

1868, l, 136.

21. Jakob Wurster und dessen Ehesrau in Binningen, Kts. BaselLandschaft , übergaben ihrem Tochtermann Johannes Stöcklin zu Binningen eine Obligation mit Grnndpsändern im Betrage von Fr. 18,500, welche er dem Hrn. Emanuel La Roche, ^.ohn, zu Basel, sür Vorschüsse im Betrage von Fr. 17,354. 05 Ets. als Faustpfand einhändigte.

Als Stöcklin in Konkurs kam, machte Hr. .La Roche bei der komp.etenten Bezirksschreiberei Arlesheim seine Forderung mit Pfandrecht gelteud. und da beides unbestritten geblieben war, so erliess genannte Konknrsbehorde am t 2. Januar^ 1867 die Kolloeatio.. , wodurch jener mit ^r. 5003.

60 Rp. auf das Massavermogen und mit dem Rest aus sein Faustpfand verwiesen wurde.

Jn Folge dessen erhoben Jb. Wnrster und dessen Ehesrau bei dem Bezirksgerichte Arlesheim eine Brovokationsklage gegen Hrn. ^a Roche, Sohn, dahingehend, dass dieser gerichtlich anzuhalten sei, inner einer Frist sein im Konkurse des Johannes Stocklin geltend gemachtes Fa^st-

472 .psandrecht ans dem ordentlichen Rechtswege zur Geltung zu bringen, unter Androhung des Verzichtes aus dieses Recht.

Der Beklagte protestirte zwar gegen die Kompetenz des^ Gerichtes, da diese Frage nur an seinem Wohnorte , vor den Gerichten in Basel, zum Entscheid gebracht werden könne. Allein mit Urtheil von. 8. Mai

1867 erklärte sieh das Bezirksgericht von Arlesheim als kompetent und

räumte dem Beklagten eine Vräelnsivsrist von 30 Tagen ein , um das angesprochene ^austpsandreeht aus dem ordentlichen Rechtswege zur Geltung zu bringen.

Hr. La Roche erhob nun bei dem Zivilgerichte in Basel eine Klage gegen Jakob Wurster, worin er daraus sich bezog , dass er durch das Urtheil vou Arlesheim genöthigt werde , sein Faustpfandrecht auch noch

gerichtlich geltend zu machen , obschon es im Konkurs des Stöeklin unbestritten geblieben sei. Das hiefür kompetente Gericht sei aber dasjenige von Basel, wo das Vsandobjekt sieh befiude. Er verlangte daher, dass Jakob Wurster binnen 14 Tagen entweder seine, des Klägers, Forderung bezahlen . oder seine Einreden geltend machen soll , ansonst das Bsaud gerichtlich versteigert und der Kläger ans den Erios angewiesen würde.

Jakob Wnrster antwortete hierauf, der Kläger habe seine Klage irrig in Basel angebracht, da das Bezirksgericht von Arlesheim in seinem

Urtheil deutlich sage, es sei kompetent, über das streitige Fanstpsandrecht zu urtheilen. Der durch jeues Urtheil ausgesprochene Bräjudizialtermin konne sich nach ^ 287 bis und mit 2.)0 der baseilandschastlichen Gexiehts- und .^rozessor.^uung nur auf dasjenige Gericht beziehen, das über die Brovokationsklage genrtheilt habe.

Das Zivilgerieht von Basel urtheilte jedoch am 4. Jnli 1867, dass Jakob Wurster gehalteu sei, binnen acht Tagen auf die Klage des Hrn. La Roehe ^u antworten , ansonst die Versteigerung des Pfandes angeordnet und der Erlos dem Kläger ausgeliesert würde.

Da Jakob Wurster nicht antwortete , so wurde die Versteigerung der fraglichen Bfaudobligatiou wirklich pnblizirt. allein nun rekurrirte Wurster au den Bundesrath und verlaugte die Aushebung des Urtheils

des Zivilgerichtes von Basel von.. 4. Juli 1867 , da es ueben dem Urtheile des Bezirksgerichtes Arlesheim nicht bestehen konne , und doch das lettere allein kompetent sei , über das l.loss aeeessorische Vsandreeht zu urtheilen , indem Hr. La Roche nicht nur eine Forderung bei der Kollokationsbehorde in Arlesheim eingegeben, sondern uoch die Realisirung eines Vfandtitels gegen einen in Baselland wohnenden und ausxeehtstehenden Bürger verlangt, also auch den dortigen Gerichtsstand sür Forderung und Bsandreeht anerkannt habe.

473 Mit

Entscheid vom 31. Dezember 1867 erklarte der Bundesrath

.diesen Rekurs als unbegründet und hob zugleich das Urtheil des Bezirksgerichtes Arlesheim ans. Gründe :

1) Die Ansprache , welche Hr. Emanuel La Roche , Sohn , an die Konkursmasse des Johannes Stocklin zu Binningen eingegeben hat, beruht auf einer personlichen Forderung , welche aus Darleihen entstanden ist.

2) Bei dieser Eingabe wurde aber ansdrüklich hervorgehoben ,^ dass nicht eine unversicherte Forderung geltend gemacht werde, sondern dass der Gläubiger sür seine gan^e Ansprache durch ein in Handen habendes Faustpfand gedekt sei.

3) Die aufgestellte juridische Deduktion über die Obligation eines Schuldners und das Pfandrecht als Aeeessorium ist vor dem bestehenden Bundesstaatsrecht nicht massgebend, weil dieses zwischen unversicherten personliehen Ansprachen und pfandversieherten Forderungen unterscheidet und hinsichtlich der leztern dem gläubiger

das Recht einräumt, falls über Existenz, Umsang und Geltendmachung des Bsandrechtes Streit entsteht, zu verlangen, dass der Richter seines Wohnortes darüber entscheide.

4) Das Bfand hat den Zwel., den Gläubiger zu sichern, dass er ans dem Erlos desselben sür seine Ansprache bezahlt werde. Es ist ihm zwar nicht benommen, sein Recht mittelst einer personlichen Klage am Wohnorte des Schuldners geltend zu machen und dort über die Gültigkeit des Pfandrechtes und dan.it zusammenhängende fragen den Richter entscheiden zu lassen. Er kann aber auch sein Recht mittelst einer dinglichen Klage an seinem Wohnorte gegen jeden geltend machen, der solches bestreitet und ist auch befngt, die Realisirnng des Bsandes nach Massgabe seiner Geseze zu verlangen.

5) Rach diesen Grunds.^en ergibt es sich , dass Hr. La Roche nicht

pfliehtig ist, vor Gericht Arlesheim auf das gegen ihn eingeleitete

Brovokationsperfahren sich einzulassen. Rnr das in der Hanptsache kompetente Gericht ist zur Behandlung einer provocationskla.ge zuständig, denn diese hat ja nur den ^wek, den provokanten zum Anbringen seiner Forderuug vor den. Richter zu peranlassen, vor welchem sie selbständig verfolgt werden kann.

6) Es entsteht nur noch die Frage , ob Hr. La Roche dnreh rechtsverbindliche Handlungen den Gerichtsstand von Basel-Landschaft anerkannt habe, was verneint werden u.uss, da er ja ansdrül^ich

die Kompetenz des Bezirksgerichtes Arlesheim bestritten hat.

474 c. G e r i c h t s s t a n d des ^ o n k u r s e ^ .

22. Heinrich Müller von Seen, Kts. Zürich, auf Grundeigenthum niedergelassen in llster, gleichen Kantons, nahm im Aprii 1866 eine. zweite Niederlassung in Rapperswyl, Kts. St. ..fallen, und eröffnete dort eine Lohukutscherei, während seine Familie in Uster zurü^

blieb. Das Gesehäst in Rapperswi.l ging nicht gut, wesshalb Müller bald wieder nach Uster zurükkehrl.e. Schon am 23. August 1866 stellten desshalb zwei seiner Kreditoren bei dem Gemeindeammannamt von Rappersw^l das Gesuch um Erossnung des Konkurses gegen Müller,

da er wegen Zahlungsnnsähigkeit landesflüchtig geworden sei. Am

29. August 1866 sollte die Obsignation stattfinden. allein es ergab sich, dass keine Vermo^ensgegenstände des Konkursen im Kanton St. Gallen

sich befinden.

Bevor sie die Eroffnung des Konkurses ini Kanton St. Gallen verlangteu, erhoben dieselben zwei Kreditoren auch in Uster den Rechtstrieb gegen Müller, und zwei audere folgten am 28. August und 25. .^epteulber nach.

Die Aufsallskommission des Bezirksgerichtes vom Seebezirke sehritt jedoch im Konkursversahren vorwärts und hatte auf den 15. September den Ediktaltermin für die Eingaben pnblizirt. Müller wurde zu diesem Termin ebenfalls vorgeladen, um seine Vermogensverhältnisse anzugeben.

Da er jedoch nieht erschien, so stellte die Auffallskommission an das Bezirksgericht Uster das Gesuch, es mochte die Liquidation über das Vermogen des Müller im Kanton Zürich durchgeführt und s. Z. das Resultat des bereinigten Vermogensstatn.^ berichtet werde.

Ebenso gelangte die Regierung des Kautons St. Gallen an die Regierung des Kantons Zürich und stellte unter Berufung ans die Konkordate über das Verfahren in ^allimentsfällen vom 15. Jnni

1804 und 7. Juui 1810 das Gesuch, dass das Bezirksgericht Uster

angewiesen .verdeu mochte, die Liquidation des Mnllerschen Vermögens durch die Aufsallskommission des Bezirksgerichtes vom ^eebeziri^ auch mit Bezug aus das in Uster liegende Vermogen stattfinden zu lassen.

Die Zivilabtheilung des Obergerichtes des Kantons ^ürieh fasste nun hierüber unterm 1. Rovember 1866 folgenden Beschluß.

Sei das Bezirksgericht Uster beauftragt, die angeordnete Jnventarisation und Si.herftelinug .^es in seiueu^ Bewirke befindlichen Vermogens des ^einrieh Müller einstweilen fortdauern zu lassen, dem leztern aber eine angemessene Frist an.^use^en, um sich darüber auszuweisen, dass er gegeu das Verfahren der Aufsallskommissiou des St^ Gallischen Bezirksgerichtes vom Seebezirk Beschwerde ^bei zuständiger Stelle eingelegt habe, unter der Androhung, dass sonst das bewegliche Vermogen

desselben dem St. Gallischen Konkursgerichte ^ur Verfügung gestellt

und über seine Jmn.obilien im Kanton Zürich anf Verlangen seiner Glänbiger ein Separatkonknrs eroffnet würde.

475 Heinrich Müller rekurrirte nun wirklich an den Bundesrath und verlangte, dass das Vorgehen der St. Gallischen Behorden als unzulässig erklärt werden mochte, indem er nur ein Domizil habe, und zwar dasjenige in Uster, das die .Kreditoren in Ra.^persw^l gekannt und durch die ^lnhebung des Rechtsbetriebes in Uster anerkannt , bevor sie die Erofsnung des Konkurses im Kanton St. Gallen verlangt haben.

Die Regierung des Kantons St. Gallen vertheidigte die Kompetenz der dortigen Gerichte zur Erossnuug dieses Konkurses damit, dass Müller zur Zeit der Erofsnung des Konkurses seiuen ordentlichen Wohu^ siz noch in Rappersw.^l gehabt habe. Dieser Gerichtsstand müsse somit anerkannt werden gemäss der Konkordate vom 15. Jnni 1804, resp.

8. Jnl. 18l 8 und vom 7. Juni 1804, resp. 8. Juli 18t 8, so wie gestüzt aus das Riederlassungsgesez des Kantons St. Gallen vom Jahr

1834, ferner ans Art. 1, 2 und 3 des dortigen Konknrsgesezes und endlich auch gestüzt ans den St. Gallischen Zivilprozess von 1850, Art. 6, 7, 8 nnd 9.

Der Bundesrath dagegen erklärt mit Beschluß vom 6. März 1867

den Reknrs des Müller begründet und hob das in Rapperswr^l gegen ihn erössnete Konkursverfahren aus.

Gründe .

1) Der Entscheid über die ^rage, ob das Bezirksgericht vom Se^ bezirk des Kantons St. Gallen kompetent gewesen sei , den Konkurs über den Reknrrenten zu eröffnen , hängt davon ab , wo er damals seinen eigentlichen Wohnsiz gehabt habe. Der Umstand, dass der Konkurs im Kanton St. Gallen erosfnet worden, hat keine rechtliche Bedeutung, indem eine solche ^rävention nicht geeignet ist, der Kompetenz der Behorden eines andern Kantons zu derogiren.

2) Es ist nun allerdings richtig , dass Müller zur Ausübnng des Kntschergewerbes seinen einstweiligen Wohnsiz in Rapperswr.l genommen, während er seinen bleibenden Wohns^ in Uster nicht Ausgab, wo auch seine Familie fortwährend ans seinen Liegenschaften verblieb.

3) Müller hat sich aber uach kurzer Zeit wieder von Rapperswpl weg und uach Uster begeben, und z.^.ar ehe am ersteru ^rte gerichtliche Betreibungen g^.gen ihn eingeleitet worden. Er hat also seinen personlichen Wohnsiz mit den. immer no^h sortbestehenden Domizil in Uster verbunden und dadurch das lettere z.. seinem einzigen Domizil gemacht.

4) Dieses Domizil war für die Kreditoren in Rappersw^l kein Hiuderniss, da uamentlich diejenigen Kreditoren, welche am 23. August 1866 die Erossnnng des Konkurses verlangten, die Schuldbetreibuug gegeu Müller beinahe gleichzeitig in Uster erossneteu und dadurch Domizil und Gerichtsstand in Uster anerkannten.

5) Die Eroffnnng des Konkurses konnte keineswegs damit begründet werden, dass der ^lnsenthalt des Schuldners unbekannt sei,

Bundesbl...^. Jahrg. XX. Bd. II.

34

476 sondern lediglich daiuit . dass er sich wegen Zahlungsunfähigkeit .........

Rappersw...l entfernt habe.

6) Es fällt noch der Umstand in Betracht, dass Müller in Rapperswi..l gar kein Vermogen besizt . dasselbe befindet sieh im Danton Zürich.

und scheint sast anssehliesslich in Liegenschaften zu bestehen, über welche, falls dieselben in eine Konkuxsmasse gezogen werden wollten, das konkursgeriehtliche Verfahren nur im Kanton Zürich stattfinden konnte. Für den Fall eines Konkurses würde daher schon am saehgemässesten ein einheitliehes Versahreu da stattfinden , wo das Vermogen des Schuldners.

liegt , und wo ^ürcherisehe und St. .gallische Kreditoren bereits den Rechtstrieb augehoben haben.

^3. Jm Juli t^64 ^u.^eu Johannes Müller von Schneitberg, gemeinde Elgg, Kts. Zürich, und J. J. S u ter von ...leseh, Gemeinde .Birmenstorf, Kts. ^ürich, wohnhaft in Aadorf, Kts. Thurgau, einen ^oeietätsvertra^ ein behuss der Wattenfabrikation in einem von ihnen erstellten Gebäude im Friedthal, Kts. Thurgau. Am 20. Jannax 1865 starb Johannes Müller, worauf dessen zwei minderjährige Kindex an seine Stelle traten. Das Geschäft prosperate jedoch uicht, wesshalb es am 7. November 1866 die Jusolvenzerklärung eingeben musste. Die mit den nothigen Maßnahmen beauftragte Rotari..tskauzlei des Preises Mal^ingen, Kts. Thurgau, erliess deshalb gegen die ^irma Suter^ und Müller^ die üblichen Publikationen in thurganischen und zürche-

rissen Blättern. ^leich^itig verlaugte die ^otariatskan^lei Ma^iugen

pou dem Bezirksgerichte Winterthur die Juveutarisation un^ später anch die Versteigerung des beweglichen Vermogeus der Geschwister Müller in Schneitberg, welchem Gesuche ohne Anstand entsprochen wurde. Ebenso entsprach das B^irksgericht Wiuterthur im Januar ^ 867 auch dem weiteru Gesuche der ^otariatskan^lei Mal^ingen, dass über die .^iegensehasten dex^ Geschwister Müller ein ^eparatkonkurs erossuet, die Liquidation vollzogen und ein allfälliger Vorerlos au die Hauptmasse in deu Kanton Thurgau abgeliefert werden^ mochte.

Jn diesem .^.pezialkonkursvers.^reu wurden die Forderungen von vier Ausprecheru bestritten ^ das Bezirksgericht Winterthur lehnte aber die Beurteilung Dieser Konknrspendenzen ab und überwies sie der Konkurskommissiou des Kreisen Ma^iugeu , weil nach deu. Konkordate vom 7. Juui I8i0 das ^oruu. der belesenen Sache nur in Bezug auf bestritte..e dingliche Rechte (^. B. Eigenthnm oder Pfandrecht) ^u^ ständig sei, während dagegen die Entseheiduug über bestrittene ^ordexnngen nach der Ratur des Konkurses behuss der erforderlichen ^i.^uidation unzweifelhaft .^em Konkursgerichte Anstehe. (Beiträge ^ur zürche^

xischen Rechtspflege, Baud 4, .^eite 3.)1, Rr. 7.)

Ein füufter ^rozess dagegen würd.. von dem Bezirksgerichte Wintertl^.r an Hand genommen, derjenige über die Grosse des von der Witwe

477 Müller im Schneitberg geltend gemachten Weibergutes und das dasi....

angesprochene Brivilegium.

Jn diesem Stadium erst reiehten die Witwe Müller und Herr Friedensrichter B f i s t e r im Schneitberg bei dem Bundesrathe eine Beschwerde ein und stellten das Gesuch , dass über das Vermögen der Binder Müller ein besonderer Konkurs im Kanton Zürich zn eröffnen und dass deren Vermögen nach den züreherischen Konkursgesezen zu vertheilen sei , eventuell dass ihnen gestattet werden möchte, ihre Forderungen nachträglich noch im Konkurse der Firma Müller und Sutex anzumelden. Die ^thurgauische Koukurspublikation habe nur die Glä^biger der Firma S u ter und Müller aufgerufen, nicht aber dieBrivatgläubiger der beiden Gesellschaster. Die Rekurrenten haben daher die Anmeldung ihrer Forderungen im Kanton Thurgau unterlassen. Da sie nun ferner auch von dem Separatkonkurs über die Liegeusehasten in Winterthur ausgeschlossen seien und weder an dem Ueberschnss aus demselben, noch au dem Ganterlös der Mobilien, was Alles an die Handelsmassa im Kanton Thurgan abgeliefert worden , partizipiren können , so würden sie, die Rekurrenten, vollkommen leer ausgehen. Dieses Verfahren widerspreche aber dem Konkordate vom 7. Juni 1810 und

8. Juli 1818, indem dasselbe den Fall nicht beschlage, wo der Ko...-

kursit ein oder mehrere Domizile in verschiedenen Kantonen habe , oder wo (wie hier) derselbe in einem andern Kanton, ^ w o er nicht wohne, zufällig Mitglied einer Handelsgesellschast sei. Dem thurgauischen

Konkursgeriehte habe also bloss die Besugniss zugestanden, alles Ver-

mögen der S o e i e t ä t als einem selbstständigen Rechtssubsekt in die Massa der ^irma zu ziehen. Allein die Zahlungsunfähigkeit einer Haudelsgefellschaft bedinge nicht auch die Jnsolvenz der Gesellschafter.

Es müsse somit auch nach jenem Konkordat den Brivati^reditoren das Recht zustehen , ihre Schuldner im Kautou Zürich zu suchen und dort Zahlung oder Konkurs zu verlangen. Das vom thurgauischen KonkursBerichte einleitete Verfahren führe Rechtsverlezungeu und grosse Verwikelungen nach sich, da die kantouale.. Geseze über Privilegien, .^fandrechte, Stellung der Haudelsgläubiger und der Vrivatgläubiger ^e. verschieden seien, iude^u z. B. uach züreherisehem Rechte die Witwe Müller sür ihr Weibergnt ein Vrivilegium geltend machen konne, im Kanton Thurgau aber nicht.

Die Konkurskommission des Kreises Matzingeu rechtsertigte in ihrer Antwort das beobachtete Verfahren, indem der Konkurs über die ..^oeietät ^uter und Müller nicht bloss das Gesellsehastsv..rn.ögen , sondern auch das Brivatvermogen der beiden Gesellsehafter habe umfassen müssen, weil der Gesellschastsverlrag unbedingt laute und nicht auf bestimmte Eiulagen beschränkt sei, somit beide Gesellsehafter mit ihrem gesammten Vermögen auch sür die Schulden der Gesellschaft hasten. Jusbesondere sei dieses

47^ auch von Seite der Geschwister Müller der Fall, welche die Verlassen^chast ihres Vaters unbedingt angetreten haben. Die Vrivatgläubiger der Müllerschen Erben haben keine bessern Rechte als die Gesellschastsgläubiger , und sie würden nur dann aus das Konkordat sieh berufen können, wenn fie ein spezielles Recht dinglicher Ratur auf die Müllerscheu Mobilien ansprechen könnten , was jedoch nicht der Fall fei.

Uebrigens erkärte die Konkurskommission , dass die Rekurrenten als Kurrentgläubiger nachträglieh noch Angelassen werden.

Der Bundesrath zog in seinem Entscheide vom 25. Oktober 1867 in Betracht : 1) Das Konkordat vom 10. Juni 1810 beruht aus der Voraussezung, dass die einem Konknrsiteu gehörenden Effekten ansser demjenigen Kanton liegen, welchem sein Domizil angehört und findet also auf dasjenige bewegliehe Vermögen keine Anwendung , das sich in verschiedenen Wohnorten befindet , die ein Schuldner in mehreren Kantonen hat.

2) J.u gegebenen Falle stand es also dem Kanton Zürich kraft seiner weder durch Bundesvorschristen, noch durch Konkordate beschränkten Souveränetät ^frei , entweder über das in seinem Gebiete besindliche bewegliche Vermögen der Kinder Müller einen eigenen Konkurs zu vollführen, oder aber dieses Vermögen mit der im Kanton Thnrgau gebildeten Konkursmasse zu vereinigen.

....) Den Rekurrenten steht sonach gegen die von dem Bezirksgerichte Winterthur am 18. Jaunar 1867 beschlossene Aushingabe des Vermögens an die thnrgauische Konkursbehörde bei den Bundes.

behörden kein Beschwerderecht zu, wobei übrigens zu bemerken .st, dass sie es bis anhin unterlassen haben, dagegen bei dem Obergerichte des Kantons Zürich ein Rechtsmittel einzulegen.

4) Was das eventuelle Begehren der Rekurreuten anbelangt , dass ihnen jedenfalls gestattet werde, ihre Forderung ini Konkurse der ^irma Müller und Suter in Aawangen anzumelden , so findet

sich dasselbe durch die Erklärung der thurgauischen Aufsallskom-

mission erledigt , dass deu Reknrreuten die Theiluahme an der dortigen Liquidation unbenommen sei. Ueber die Grosse und deu Rang der Forderung haben die Gerichte zn entscheiden, und b e s e h l o s s : Es sei der Rekurs als unbegründet abgewiesen , jedoch uuter Vorbehalt des nach Erwägung 4 den Rekurrenten noch zustehenden Rechtes der Theilnahme an der Konkursmasse über die Firma Müller und Suter zu Aawangen.

479 24. Der Rekurs der Regierung von ^ü^ieh gegen die Regierung von Basel-Stadt betreffend den Gerichtsstand im Konkurse des Melchior . ^ ü b l e r - T r o l l von Winterthnr (Entscheid des Bundesrathes im Bundesblatt 1866, H, 763, nnd vier Kommissionsberichte im Bundesblatt 1867. l, 305-351) wurde^ von der Bundesversammlung wie

folgt erledigt : Zunächst beschloss der Ständerath am 14. Dezember 1866: Es

sei, in Abänderung des bundesräthlieheu Beschlusses pom 25. April 1866, dem von der Regierung des Kantons Zürich unterm 25. Januar 1866 gestellten Gesuche in dem Sinne zu entsprechen, dass die Behörden des Kantons Basel^Stadt verpflichtet seien, den gesammten dort befindlichen Vermogensnachlass des Melchior Kübler^Troll sel., so weit derselbe nicht von dem Erlöse der seit dessen Tod versteigerten Liegenschasten herrührt, dem Bezirksgerichte Winterthnr als Konkursbehörde auszuliefern.

Der Nationalrath seinerseits zog diesen Rekurs in der Sizung vom 5. Juli 1867 in Berathung und sasste sollenden Beschluß

1. Der Entscheid des Bundesrathes wird bestätigt, unter dem Vorbehalte jedoch, dass sämmtliche Glauber des Melchior Kübler, ohne Unterschied , ob Brivat .^ oder Handelsgläubiger, ihre Forderungen in Basel geltend macheu können.

2. Die eingelangten Reknrse, so weit sie mit dieser Verfügung im . Widerspreche stehen, sind abgewiesen.

Unterm 10. Juli 1867 beschloss jedoch der Ständerath, au seinem

Besehlusse vom 14. Dezember 1866 sestzu.halten. Das im Bundesbla..t 1867, ll, 491 abge.drukte Votnm des ^rn. Dr. Rüttimann, als Mit.^ glied der Mehrheit der ständeräthliehen Reknrskommission , bezieht sieh

ans diese zweite Verhandlung des Ständerathes.

Der Nationalrath beschloss aber am 22. Juli 1867, an seinem

Beschlusfe vom 5. gl. Mts. d e f i n i t i v im Sinne des Art. 6 des Buudesgesezes vom 22. Dezember 184.) über den Gesehästsverkehr

zwischen dem Rationalrathe und dem .^tänderathe zu b e h a r r e n ; woranf der Ständerath am 23. Juli diesem Beschluß des Rational-

rathes beistimmte. (Bundesblatt .i867, ll, 473.)

25. Jm Ragionenbueh des Kantons Aargau war eiue Firma ,,Ringiex und Eomp.^ mit dem Wohnsiz Zofingen und als deren Antheilhabex Hans Ringier und Bernhard Blum, beide Bürger von Zosingen, eingesehrieben. Diese Firu.a betrieb ein Uhrenmachergesehäst in Zofingen und eine filiale davon in ^a Ehau^-de-Fonds , Kts. Reuenburg . sie

erklärte aber am 14. Juni 1866 bei dem Gerichtspräsidenten in Zo-

fingen ihre Jnsolvenz. Jn ^olge dessen wurde in Zofingen das Konkursinventar ausgenommen und an den Präsidenten des Gerichtes zu .La Ehau^de-Fonds das Gesuch gestellt, es möchten auch die dort be-

480 Endlichen Vermogensstüke jener Firma inventirt und sicher gestellt werden.

Diesem Besuche wurde entsprochen, und zwar in Anwesenheit des Brokuraträgers der Firma auf dem Blaz La Ehaur^de^Fonds. Ebenso wurde dieser Konkurs im Amtsblatte des Kantors .....enenbnrg publiât, mit der Aufforderung , alle Ansprachen au genannte Firma bis den 29. Juli 1866 aus der Gerichtskauzlei von Zofingen anzumelden.

Als aber der Gerichtspräsident von Zofiugen am 22. Jnui an das Bezirksgericht von La Ehau^de^ond^ das Gesuch stellte , ihm sämmtliche Vü.her und Schriften von Ringier und Eomp. uebst einigen Uhren....estandtheilen zu übersenden , so wurde dieses verweigert, mit der An..

zeige , dass am 9. Jnli ans Begehren mehrerer Kreditoren auch in La Ehaux^de^onds der Konkurs über diese Firma erossnet Borden sei.

Es folgte nun eine Korrespondenz zwischen den Regierungen der Kantone Aargau und Reueuburg, in welcher jene die Auslieferung der Geschäftsbücher an die Hauptmassa nach Zofi..gen , diese ab..r geradezu alles in Zofingen liegende Vermogen nach ^a Ehaur^de^Fouds verlangte. Da jedoch eine Verständigung n^ht erzielt werden konnte , so rekurrirte die Regierung des Kantons Aargan an den Bundesrath und vertheidigte ihre Absicht dahin . dass nur e i n e Kouknrsmassa gebildet werden soll, und zwar am offiziellen Wohnsize des ganzen Geschäftes in Zosiugen. Die Regierung des Kantons Reuenburg war in ihrer Antwort ebenfalls damit einverstanden, dass nur e i u Konkurs zu bilden sei, suchte aber nachzuweisen , dass diese ^irma das Hauptdom^il in .La Ehau^de-^onds gehabt und dass in ^ofingen nur eine S.^nrsale^ bestanden habe.

Da

während der Vendenz dieses Rekurses ein ähnlicher Rekurs der

Regieruug von Zürich gegen die Regierung Vasel-Stadt, betrefseud die gleiche Frage im Konkurs des Melchior Kübler.-Troll von Winterthnr, in den eidgenossischen Räthen seine Erledigung gesunden hatte, so wurde im vorliegenden ^alle unterm 5. August 1867 folgender ^eschluss ge-

fasst: 1) Raehdem die eidg. Räthe durch Bes.hluss vom ^23. Juli .... c.

ausgesprochen haben, dass nach dem dermaligen Stand des Vuu-

desreehtes die Handelsniederlassung eiu Geschäftsdomizil in dem

Sinne bilde, dass bei ^em über eine solche ^irma ausgebrochenen Falliment so viele selbständige Konkurse abzuhalteu seien , als

selbstständige Domizile vorhanden sind, so ist in Anwendung dieses

Grundsazes jeder der beiden Kantone berechtigt, die Liquidation über die Masse der ans seinem Gebiete domi^ilirten Firma Ringier und Eomp. in einem einheitlichen Konkursverfahren durchzuführeu.

2) Jn Bezng auf die Ansprachen hat sich aber dieses Konkursver-

fahren nicht bloss auf Berül.sichtigung der Handelsgläubiger aus-

4^1 zudehnen, sondern es sind auch die persönlichen Forderungen an die beiden Assoeies zuzulassen, alles in dem Sinne, dass die^ ^esezliche Kollokationsordnuug zu Grunde gelegt wird und aile ^laubiger einer gleichen Behandlung unterliegen ;

b e s ch l o s s e n : Es seien die zuständigen Behörden in Zosingen und in Ehaux^de^Fonds berechtigt , über die Firma Ringier und Eomp. das Konkursversahren einzuleiten und durchzuführen, und ^war in d.^m Sinne, dass sowohl die Forderungen an die Firma als die Brivat^ ansprüehe an die beiden Assoeiés an dem einen oder andern Orte geltend gemacht werden können. ^ 26. Ein weiterer hieher gehöriger Rekurs des Hrn. D e l a r n e ^n Bex, Kts. Waadt, ist aus den Verhandlungen in den eidg. Mathen

bekannt. Der Beschluss des Bundesrathes ist gedrukt im Bundesblatt ^1867, l, 138. Die eidg. Räthe erklärten zwar am 24. Juli 1867, den Rekurs auch als unbegründet, jedoch mit einer besonderen Motivi-

rnug. (Bundesblatt 1867, ll, 474.^

d. G e r i c h t s s t a n d d e s V e r g e h e n s .^.njnrien).

27. Hieher gehort vor Allem der Rekursentseheid vom 12. Jnni 1867 in Sachen des ^..errn Alt^Landammaun Vin^euz Müller in Altdors, Kts. Uri, betretend die von Hrn. Albert Eurti in Rorschach ^or dem Bezirksgerichte zu St. Gallen eingeklagte Ehrperlezung durch .ein an einen Dritten adressâtes Sehriststük. Dieser Entscheid ist jedoch

vollständig abgedrukt im Bundesblatt 18^7, ll.^, ^. 82, so dass ledig-

Iich aus denselbeu verwiesen werden kann. Hr. Müller rekurrirte zwar noch an die Bundesversammlung,^ allein der Nationalrath erklärte am 16. Dezember und der Ständerath am 18. Dezember 1867 diesen

Rekurs in Bestätigung des bundesräthlichen Entscheides als unbegründet.

.(Bericht der nationalräthlichen Kommission, Bundesblatt 1868, l, S. 4.)

e. G e r i c h t s s t a n d in . ^ r b s c h a s ^ s s a c h e n .

28. Am 14. April 1865 starb in Rappersw.^l, wo sie schon mehrere ^ahre niedergelassen war, die Regula H a n g a r t n e r geb. K e l l e r , Bürgerin von Altftetl.en , Kantons St. Gallen. Die Ve.^lassenschaft Bestand sowohl aus Liegenschaften als aus Beweglichkeiten.

Jhre Erben .vareu sämmtlich Bürger des Kantons Zürich und im Kauton Zürich wohnhaft. Die Jnventarisirung.des erwähnten Raclasses fand unter den Auspizien des Gemeindraths v.^n Rappersw.^l statt. Der von den Erben als Massaverwalter bezeichnete E. Boltshauser von Erlenbach, .Kautons Zürich , anerkannte anch in dieser Eigenschaft das Jnventar..

Es wurde jedoch bald ermittelt , dass Hr. Boltshauser zwei Bankobli.^

^

482 Nationen .:.on zusammen Fr. 3000, welche der Erblasserin gehört hatten, nicht inventiren iiess, sondern zwei Miterbinnen übergab.

Die andern Erben erhoben nun bei dem Vermittleramte zu Rappersw^l einen Vrozess nnd stellten das Rechtsbegehren , dieser Rachlass sei nach den Gesezen des Kantons St. Gallen zu theilen , die angeblichen Verfügungen der Erblasserin zu Gunsten der Beklagten seien als gesezwidrig zu erklären und die betreffenden Beträge den zwei Miterben als vorempsangen anzurechnen.

Die Beklagten, Elisabetha K e l l e r , verheiratet mit JsaakBenz

in Wülslingen und Witwe K ne l l geb. Keller von Toss, Kantons Zürich, gaben den erhaltenen Vorladungen keine Folge, sondern machten lediglich eine schriftliche Eingabe, in welcher sie anerkannten, dass fragliehe Verlassenschaft nach St. Gallischer Gesezgebung zu theilen sei, aber die Kompetenz der dortigen Gerichte bestrit^en zum Entscheide der weitern Frage , ob sie die empfangenen Summen einzuwerfen haben.

Es handle sich nämlich nicht um eine leztwillige ^ersügnug der Erblas-

serin , da sie noch bei Lebzeiten die fragliehen zwei Bankobligationen ihrem Vertrauensmann Boltshauser übergeben habe, mit dem Auftrage, sie ^ihnen , .den Beklagten, auszuhändigen. Wer nun diese Geschenke zurüksordere, müsse deren Jnhaber an ihrem Wohnorte belangen.

Da jedoch der Vro^ess in Rapperswyl seinen Fortgang nahm , so rekurrirten die genannten Beklagten an den Bundesrath , welcher sie

aber mit Entscheid vom 26. Juni 1867 abwies , gestü^t ans sollende Gründe:

1) Die Beurtheilung der Frage, ob der St. Gallische Richter znständig sei , den von einzelnen Miterben gegen die Rekurrenten angehobenen Rechtsstreit zu behandeln, hängt von der Ratur der

anhängig gemachten Klage ab.

^2) Der Streit waltet unter Miterben über die Frage , wie der in Rappersw^l noch vorhandene Rachlass der Witwe Hangartner sel.

zu theilen sei , ob die Reknrrenten wie die übrigen Erben den vollen Erbtheil beanspruchen konnen , oder ob nicht Vorempsangenes bei Berechnung ihrer Ouote in Anrechnung gebracht werden müsse.

3) Es sind also Erbsansprüche, welche die Klager zur Geltung bringen wollen , sie behaupten , ihr Erbschastsverhältuiss sei faktisch verlezt , weil die Beklagten ihnen denjenigen Erbtheil verkürzen wollen, welcher ihnen kraft ihres unzweiselhasten Rechts als gleichberechtigte Miterben der Verstorbenen zukommen soll.

4) Es liegt daher eine Erbtheilungsfrage vor.

Dieser Eha.rakter der Klage wir.^ dadurch uicht verändert , dass die Beklagten behaupten , die Fr. 3000 nieht aus einem erbrechtliehen , sondern

ans einem andern singulären Rechtstitel zu besten. Die Brüsung der verschiedenen Behauptungen und die Begründetheit oder

Unbegründetheit des Rechtsbegehrens ist gerade Sache des Richters,

und es kann davon nicht Veranlassung genommen werden , den . Klägern vom Standpunkte uuseres Bundesstaatsrechtes aus vorzuschreiben ; sie dürfen nur den Weg der personlichen Klage im Sinne des Artikel 50 der Bundesversassuug betreten.

5) Es ist mithin nicht Gruud vorhanden , den St. Gallischen Geriehtsstand als inkompetent zu erklären, welchen die Rekurrenten

übrigens in der Hauptsache selbst als zuständig betrachten. Es

fällt auch noch in Betracht, dass die im Kanton St. Gallen heimatbereehtigte Erblasserin schon lange und auch zur Zeit des

Anfalls der Erbschast ihren Wohusiz in Rappersw^l hatte.

l^. Ge richiestane in P a t e r n i ^ t . ^ s a c h e n .

29. Der G e m e i n d r a t h E u n e t b a d e n , Kantons Aargau, beschwerte sich in folgender Angelegenheit. Ein A n d r e a s M e i e r von Ennetbaden stand im Seeseld bei Zürich als Geselle in Arbeit, als e...

von einer Witwe B as le r in Zürich der Vaterschaft angeklagt wurde.

Er anerkannte zu Brotokoll des Pfarramtes Vater^ des Kindes zu sein, allein die Staudesbestimmuug desselben . sowie die Fi^irung der Alimentatiousbeiträg.^ des Beklagten wurden noch an das Bezirksgericht Zürich gewieseu. Der Gemeindrath von Ennetbaden bestritt jedoch die Kompetenz jenes Gerichtes, da der Beklagte bevogtet sei und nach ^ 38 des bürgerliche Gesezbuehes des Kautous Aargau sein Domizil am Wohnorte des Vormunde^ habe . er musse also sur jene rein personliche Ansprache an diesem ^rte belangt werden. Das Gerieht erklärte diese Einrede als unbegründet , und verurtheilte den Beklagten mit Urtheil vom t 2. April 1867 zur Bezahlung von Alimeutationsbeiträgen, sowie

zu einer Entschädiguug für Entbindung , Kindbett und Tauskosten.

Der hiegegen erhobene Rekurs wurde unterm 11. Oktober 1867 mit folgender Begründung abgewiesen : 1) Die Frage, welchen rechtlichen Wohnsiz de... Beklagte zu der Zeit gehabt habe, als die Klage gegeu ihn augehoben wurde, ist uaeh der Gesezgebung des Kantons Zürich zn entscheiden , indem sich die Geseze eines Kantons über alle in seineu. Gebiete befindlichem Personen erstreken, insosern weder durch die Buudesversassung noch durch Konkordate eine Beschränkung besteht.

2) Das in dieser Beziehuug angeruseue, sur die Kautone Zürich und

Aargau geltende Konkordat vom 15. Juli 1822 lässt den Kau..

tonen volle Freiheit ^ über den Wohnsiz und . den Gerichtsstaud von Bevormundeten zu versi.gen, indem dasselbe ganz verschieden^ ^Verhältnisse zum Gegenstande hat und den Heimatkanton in kei.^

484 ner Weise berechtigt, sämmtliche Rechtsverhältnisse der in einem andern Kanton befindlichen Bevormundeten festzustellen.

..^ Dass der Beklagte im Kanton Zürich seinen Wohnnz hatte , ergibt sich aus der Thatsache, dass er bei der Klagauhebuug in Zürich wohnte und daselbst feinen Beruf ausübte, welches Verhältniss genügt, um einen rechtlichen Wohnsiz zu begründen, so dass es nieht in Betracht kommt , ob derselbe mit Einwilligung der heimatliehen Waisenbehorde bestanden habe uud ob ein Heimal.fchein ^ eingelegt worden fei.

8. V o l l z i e h u n g k a n t o n a l e r Urtheiie.

30. Mit Vergleich vom 5. März 1863 vereinigten sich Hr. Albert ^ . u r t i in Rorschach, Kautons St. Ga.len. und Hr. alt^Laudammaun Vinzeuz M ü l l e r in Altdorf, Kantons Uri , die zwischen ihnen pen-

denten Streitigkeiten über personliche Ansprüche , die sie gegenseitig in Altdors und St. Gallen eingeklagt hatten , einem Schiedsgerichte zu übertragen , das materiell nach urner'sehen Gesezen zu urtheilen habe.

Dieses Schiedsgerichte fällte am 25. Juni 1864 das Urtheil. wonach Hr. Müller gewisse Beträge an Hrn. Enrti zu bezahleu hatte.

Hr. Müller bezahlte die Kapitalbeträge , ^u deuen er vernrtheilt worden war . allein Hr. Eurti forderte von einer spezielleu Summe.

auch die im Urtheil erwähnten Ziuse uud Vro^esskosteu im Gesammt-

betrage vou 18l4 ^r. 50 Rp. Hr. Müller erwirkte iudess einen Rechts-

vorschlag und bestellte Vsand auf Recht und Abrechnung hiu. GleichZeitig zitirte er Hrn. Eurti auf den 10. September 1864 vor das Verunttleramt Altdors und eventuell aus den 12. gleichen Monats vo-

das dortige Bezirksgericht , mit der .^lu^eige verbunden , dass er , Hr.

Müller, die Abweisung der Forderung des Hrn. Eurti als durch VorZahlung und Gegenguthaben ausgeglicheu und daher die Aushebung des aus Recht hin gegebenen ^sandes verlangen, sowie auch eine gerichtliche Abrechnung über neue und ältere Forderungen beantragen werde.

Hr. Eurti erschien nicht aus diese Vorladung und gab anch einer ^weiten keine ^olge, sondern erliess an Hrn. Müller die Erklär.nng .

1) dass er ihm nichts schulde, übrigens a.. seinem Domizil in Rorschach zu belangen sei .^ 2) dass da er, Hr. Enrti, sür keine streitige, sondern für

eine dnrch

rechtskräftiges Urtheil festgestellte Forderung Bsand verlangt habe, so^sei die Vfandbeftelluug auf Recht hin unstatthaft und desshall^

das gegebene Vfand als ein definitives zu behandeln.

Die Parteien erschienen ^ur Behandlung dieser beidseitigen Rechtsbegehren erst am 22. März l 866 vor dem Bezirksgerichte von Uri, wo Hr. Müller die Jneiden^frage aufwarf, ob nicht Hr. Eurti zu präelu-

4^5 .^

diren und daher das auf Re.ht hin gegebene Bsand aufzuheben sei.

Hr. Eurti dagegen erneuerte seine Einrede de... Jnkompeteuz des ^exichtes, eventuell opponirte er die Einrede der res ^udicata. Jeder Theil prätentirte, dass seine Vorsrage zuerst zu beurtheilen sei, und das Bericht entschied, es sei derjenigen des ^rn. Müller die Priorität ^uerkannt.

Hr. Eurti fand, dieser Entscheid präjudizire auch die Zuständigkeit des Berichtes und erklärte die Appellation. Hr. Müller beharrte^ auf dem Fortgang des Brousses , verlaugte die Bejahung seiner Vorfrage und .tollte noch eine Widerklage, von der jezt das erste Mal die Rede war, indem er eventuell die Hauptrechtssrage stellte : es sei Hr.^ Albert Eurl.l zu verurteilen, an Hrn. Müller als Widerlager 5240 Fr. 60 Rp.

zu bezahlen.

Das Bezirksgericht von Uri sällte nun wirklich am 22. Mär.^ 1866, in Anwendung der ^ 20 und 30 litt. ^ der Zivil -Brozess^ Ordnung und unter Berufung aus Art. 50 der Bundesverfassung, in contnm.ici.nn

folgendes Haupturtheil :

1) ,,Es habe Hr. Albert Eurti die weitere Rechtsperfolgnng seiner ,,angeblichen Forderung von ^r. 1814. 50 verwirkt und es sei ^demnach das bezügliche aus Recht hin gegebene ..^fand aufge,,hoben.^ 2) ,,Sei über ..die Forderung des Hrn. Müller an Hru. Eurti im ,,Betrage von Fr. 5243. 60 hierorts nicht einzutreten Hr. Eurti erhob gegen dieses Urtheil eine Kassationsbesehwerde ^ei den. .^autonsgeriehte von Uri, welches mit Urtheil vom 10. Weinu.onat

1866 dieselbe als unbegründet abwies, einerseits weil .^r. Eurti die

gesezliehen formen und fristen der Kassation nieht beobachtet habe und andererseits, weil keiner ^er in ^ 72 der Zipil-Brozess^rdnung vorgesehenen Kassationsgründe vorliege.

Reben diesen Verhandlungen vor Bezirks- und Kantonsgerieht betrieb Hr. Eurti no^ vor der Regierung des Kantons Uri die Voll^iehnng .^es schiedsgerichtliehen Urtheils vom 25. Juni 1864 und eines von der Mehrheit des Schiedsgerichtes am 15. Januar 1866 gegebenen Erlauternngsentseheides.

Jn ihrem Entscheide vom 13. April 1866 sprach sich die Regierung ^on Uri dahin aus , dass zwar die zwei erwähuten schiedsgerichtlichen

Urtheile rechtskräftig und vollziehbar seien, dagegen sei nur für ^r. 4.)0 (die im Erlauternngsentscheid sestgestellten .^erichtsgebühren) ein Bs.^nd

zur Exekution vorhanden , indem der hieraus bezügliche Rechtsvorschlag uach ^ 88 der Zivil-Prozess^rdnung unzulässig sei , währeud sür die.

übrige Summe in ^olge des Kontumazurtheils des Bezirksgerichtes von

486 Uri ein rechtsgültiges Bsand nicht bestehe. ^ Die Regierung bewilligt...

daher die Vollziehung nur für Fr. 490.

Run reknrrirte Hr. Albert Eurti an den Bundesrath und stellt...

das Gesuch, er möchte die Vollziehung des Schiedurtheils vom 25. Juni 1864 anordnen, in dem Sinne, dass so weit nicht Hr. Vinzenz Müller bei der Vollziehnngsbehorde über Zahlungen an die in Frage stehende Forderung für Zins und Brozesskosten fich auszuweisen vermöge , das Vollziehungsverfahren anzuordnen und durchzusühren sei. - Zur BeGründung führte Reknrrent an : Artikel 49 der Bundesverfassung finde auch auf schiedsgerichtliche Urtheile seiue Anwendung. Gegen ein rechtskräftiges , aus eine Sehuldsordernug lautendes Urtheil sei nur noch die

Einrede bereits erfolgter Zahluug zulässig. Es liege auch im Grund-

faze jenes Artikels 49, dass rechtskräftige Zivilurtheile nicht zum Gegenstand neuer Brozesse gemacht werden dürfen.

Hr. Vinzenz Müller begründete seinen Antrag aus Abweisung die-

ses Rekurses im Wesentlichen wie folgt: Die Vollziehung eines schiedsgerichtlichen Urtheils müsse im gleichen Wege und nach den Gesezen des Kantons erfolgen , wie ein gewöhnliches Urtheil des gleichen Kantons

vollzogen würde. Dieses folge aus Artikel 48 und 49 der Bundes-

Verfassung. Da nun Hr. Eurti in Uri als Kläger erschienen sei, so sei er, Müller, nach ^ 23 der dortigen Brozess-Ordnung auch berechtigt gewesen, ihn bezüglich auf. die Gegenrechnung vor die urner'schen Gerichte

zu zitiren. Rach ^ 11 der gleichen Brozess-Ordnnng sei Hr. Enrti ge-

halten gewesen , vor dem dortigen Vermittler zu erscheinen. Er habe dann selbstständig die Vorfrage der Kompetenz und der Priorität ausgeworsen, also auch in dieser Richtung den Gerichtsstand anerkannt. Das von ihm selbst hervorgerusene Urteil sei nun in Rechtskraft erwachsen, da er die Frist zur Appellation versäumt habe und dieses Versäumuiss nicht durch einen Rekurs an den Bundesrath gut machen konne.

Der Bundesrath erklärte hierauf unterm 14. August 1867 diesen

Reknrs als begründet und hob das Urtheil des Bezirksgerichtes Uri vom

22. März 1866 und das Urtheil des Kantonsgeriehtes vom 10. Weinmonat 1866, sowie den Beschluss der Regierung des Kautons Uri vom

13. April 1866 auf. Dieser Entscheid stüzte sich auf folgende recht-

liche Gesichtspunkte : 1) Rach mehrfachen Entscheiden der Bundesbehorden konnen schieds-

gerichtliche Zivilurtheile gleich den Urtheilen der ordentlichen Gerichte, gemäss Artikel 49 der Bundesversassung auf Vollziehbarkeit in der ganzen Schweiz Anspruch machen , wenn dieselben die für die Rechtskraft erforderlichen formellen Bedingungen besten , worüber der vollziehenden Behörde das Recht der Vrüfung Ansteht.

2) Jm vorliegenden Falle ist dem schiedsgerichtlichen Urtheil vom 25.

487 Juni 1864 durch Hrn. Müller in so weit freiwillig ein .genüge ^eleistet ....orden, dass er die dem Reknrrenten zugesprochenen Kapital.posten bezahlte. Dagegen kam Rekurrent in die .Lage , wegen der ihm zugesprochenen Zinsen und Brozesskosten-Ersaz das ex^ekutorische Versahren anzurufen.

3) Es ist nicht Saehe^ des Bundesrathes , bei den sich erhebenden Anständen in die Aktion der mit dem Entscheid der obschwebenden Fragen betrauten kompetenten urner'schen Behorden einzugreifen, in so weit dieselben sieh. nur auf Bunkte beziehen, die mit der Vollziehung des in Frage liegenden schiedsgerichtlichen Urtheils in notwendigem Zusammenhange stehen , wie z. B. Fragen über

geleistete Abschlagszahlungen und irrige Zinsansä^e , weil jedem

perurtheilten Schuldner das Recht zur Erhebung solcher Einreden zuftehen^muss.

4^ Die Geseze und Behorden des Kantons Uri haben daher über.

.die diessalls in Anwendung zu bringende Ex^ekutionssorm und

über die vom Beklagten hauptsächlich bestrittene Liquidität der.

aufgestellten Saldos zu entscheiden , jedoch nur in dem Sinne,

dass im E^ekutionsweg lediglich jene Einreden oder Abschlags^

Zahlungen berüksichtigt werden sollen, welche nach den urner^schen Gesezeu überhaupt , sowie nach Artikel 4.) der Bundesperfassung gegenüber einem rechtskräftigen Urtheil zulässig sind.

5) Wenn dagegen Hr. Müller an den Rekurrenten Gegenrechnungen

zu stellen hat, die sich nicht als Abschlagszahlungen an die dem Rekurrenten schiedsrichterlich zugesprochenen Guthaben ^ualifi^iren , oder wenn er überhaupt an denselben irgend welche andere Forderungen geltend machen will , so ist dem Hrn. Müller

hiefür im Urtheil das Recht gewahrt und der Artikel 50 der Bundesversassung zeigt den Weg, der einzuschlagen ist.

6) Es ist aber ganz unzulässig , bei Anlass der Vollziehung eines

rechtskrästigen Urtheils dessen Bestimmungen dadurch unwirl^s...m zu machen, dass man mit Widerklagen für illiquide Forderungen, die vom Artikel 49 der Bundesversassnng unabhängige und ganz verschiedene Bestimmung des Artikels 50 zu umgehen sncht.

7) Da der ürner'sehe Richter fragen in den Kreis seiner Berathung und Entscheidung hineingezogen hat , welche einer richtigen Anwendung des erwähnten Artikels 49 widersprechen , und da im Weitern durch das eingeschlagene Versahren der urner'schen Behorden die Sache in ein Stadium getreten ist , wo die Vollziehung des schiedsgerichtlichen Urtheils gar nicht mehr moglich wäre, so muss dieser Uebelstand durch Aushebung der im Wege stehenden Beschlüsse gehoben werden.

488 31. Der Rekurs der Kinder G u e ^ - B e r e ^ in Eossouay , Kantons Waadt, gegen den Besehluss des Bundesrathes vom 12. Rovember

1862 (Bundesblatt 1863, ll, 86), betreffend die Vollziehung eines Urtheiles des Bezirksgerichtes Eossonai.. im Kanton Zürich, hat endlich im Lause des Berichtjahres seine Erledigung gefunden, indem die Bundesversammlnug am 22. Juli 1867 auf folgenden Besehluss steh vereinigte : Jn Betracht : .l) dass da^ Urtheil des Bezirksgerichtes Eossona^ vom ..). Mai 1859 zu Gunsten der Kiu.der Gue^Vere.., gegen die Kinder Scheile n b erg wesentlich aus den im Berichte des Bundesrathes vom 7. Oktober ^1861 enthaltenen Gründen (Bnndesblatt 1861, Hl, Seite 66) den Eharakter eines von einem kompetenten Dichter uud in gesezlieher Form erlassenen reehtskrästigen Urtheils an sich

trägt .

2) dass demnach dieses Urtheil in Bezug aus die Vollziehbarkeit unter den Sehu^ des Artikels 4..) der Bundesverfassung zu stellen ist und daher die von den zürcherischen Gerichtsbehörden später erlassenen Urtheile die von den Kindern Gue^..Berey angestrebte

Vollziehung des Urtheils des Bezirksgerichtes Eossona... im Kanton

Zürich nicht zu hindern vermogen , beschließ .

Der Rekurs wird für begründet erklärt und der Bundesrath ein-

geladen, dem Urtheil des Bezirksgerichtes Eossona.^. vom ..). Mai 1859 in Vfäffikon durch die Behorden des Kantons Zürich Vollziehung zu in Sachen der Kinder Guex^Verei.. gegen die Kinder .^chelleuberg verschaffen.

Hl.

^nts^ei^e aber .^nmen^^n^ der ^nn^e^gese^.

a. B u n d e s g e s e ^ über die A b t r e t u u g von V r i v a t r e c h t e n .

(Vom 1. Mai 1850.)

32. Die D i r e k t i o n der s c h w e i z e r i s c h e n E e u t r a l b a h n in Basel wurde von Jos. Bogtlin in Läufelfingen, Kts. Basel-Lan^schast, vor dem ^riedensrichteramte seines Kreises rechtlieh belangt sur Bezahlung der ^umme. von ^r. 15,076. 58 oder die Erbauung eines neuen Hanses , indem durch den Stolleu im Hauenstein , behufs Rükleitung der kalten Quellen, sein ^.ans so beschädigt worden sei, dass es umgebaut werden müsse. Die Beklagte betritt die Kompetenz der Gerichte von Baselland , weil das bundesrechtlich... Verfahren Anwendung findeu müsse .

Das Obergerieht^ entschied dagegen mit Urtheiivom 12. Juni .l 867 dahin, es sei das Bezirksgericht ^issach in erster Linie kompetent, denn

489 die Beklagte habe nicht nachgewiesen, dass in Bezug auf das in Frag^ liegende Haus das Ex^propriationsversahren gemäss Art. 10 des Bundesgesezes über die Abtretung von Brivatrechten angewendet worden sei, vielmehr sei festgestellt, dass die Schädigung jenes Hauses erst während des Stolleubaues eingetreten sei ; sodann gehe die ^Klage ihrem Wesen

nach auf Herstellung eines Hanses, es liege somit eine dingliche Klage

vor, auf welche nicht die Konzession der Eisenbahn, sondern ^ 31 der Brozessordnung Anwendung finde, .so dass in erster Linie das forum rei sn.^ als kompetent erscheine.

liegen dieses Urtheil rekurrirte die Direktion der Eeutralbahu an den Bundesrath, indem sie nachwies, dass betretend diesen Stollenbau allerdings das bundesrechtliche Er.propriationsversahren beobachtet, und von dem Kläger Vögtlin inner der Frist von 30 Tagen eine Forderung wegen Minderwerth seines Hauses augemeldet, indess gegen die Abtretungspflicht selbst keine Einsprache erhoben worden sei.

Der Bundesrath fand diesen Rekurs als begründet und verwies

mit Beschluss vom 1. Rovember 1867 die Erledigung der Streitigkeiten

zwischen Hrn. Vögtlin und dem Direktorium der Eeutralbahn auf den im Buudesgeseze vom t. Mai 1850 vorgeschriebeuen Weg. Begründung :

1) Rach Art. 2, 6 und 7 des Bnudesgese^s über die Abtretung von

Brioatrechten sind alle Streitigkeiten über die Abtretungspflicht und die^ dafür ^u leistende Entschädigung uach dem in diesem Geseze bestimmten Versahren (^ 10 und ss.) zu erledigen , wenn es sich um Reehte haudelt, die entweder zur Erstellung eines osfeutlicheu Werkes in Anspruch genommen werden müssen, oder aber zur Erstellung von solchen Bauten, die in ^.olge der Errichtung dieses Werkes nothweudig werden ; 2) im gegebeneu ^alle behauptet Joseph Vogtlin, in seineu Eigenthumsrechten durch die Rüstung der Tunnel.^uellen iu den Homburgerbach geschädigt worden zu sein, welche Rükleitung eine unmittelbare ^olge der Erstellung des Haueusteintuunels war, und ^u welcher die Eentralbahn d...rch Urtheil des Bundesgexichts vom 21. Oktober1862 verhalten wurde ; 3) somit ist der Gerichtsstand im gegebenen Falle nach den VorSchriften des augeführten Gesezes zu bestimmen, zumal die Einwendung unbegründet ist , als handle es sich hier nicht um eine Abtretung von Rechten, sondern um Sehaden, .welcher ohne vorherige Abtretnng erst während des Baues erwachsen sei. Das Bnndesgesez vom 1. Mai 1850 bezieht sich der Ratnr der Sache gemäss und nach konstanter Vra^is der Buudesbehorden nicht bloss anf Rechtsü^ertraguugeu im engeru Sinne, die dem Bane vorangehen, sondern auf .ede in Folge der Errichtung eine...

öffentlichen Werkes für einen Dritten entstehende Rechtsbeeinträchtignng ....der Vermogensvermindernng ,

490 4) die Vorschrift des ^ 12 der Konzession vom 6. Dezember 1852, dass bei Beschädigung von Brivaten oder Korporationen die Gesellschaft Ersaz zu leisten und vor dem basellandschastlichen Richter Rede zu stehen habe, ist nach Art. 4 der Bundesgenehmigung vom 25. Januar 1854

nur dem in so weit gültig, als dadurch Bundesgeseze vom 1. Mai 1.^50 kein Eintrag geschieht, und es dars also dieselbe nur aus solche Schaden^ersazkl.agen Anwendung finden, welche auf andere als die in Art. 2, 6 und 7 des Bnndesgesezes genannten Fälle Bezug haben.

33. Rachdem die O s t w e s t b a h n g e s e l l s c h a f t die Konzession für eine Eisenbahn von Bern nach Langnau erhalten hatte, kaufte sie am 31. Oktober 1859 und 3. Februar 1860 von Beter Luginbühl zu Langnau ein zum Zweke des Bahnbaues erforderliches Stük .Land. Eine KansBedingung lautete dahin . Dem Verkäufer wird von der Bahngesellschast ungefähr in der Mitte seines Landes eine Einfahrt von der ^andstrasse aus über den Dorfbach erstellt werden. Dnrch Vertrag vom 10., 17.

und 27. Juni und 19. Augnst 186l ging die begonnene, allein nicht vollendete sogenannte Ostwestbahn an den Staat Bern über, welcher in die bis zu jenen Tagen abgeschlossenen E^propriationsverträge eintrat.

Das von Luginbühl gekaufte ^and wurde wirklieh zum Bahnbau verwendet, aliein die bedungene Einfahrt wurde nicht ausgeführt. ^uginbühl erhob daher gegen die Verwaltung der Staatsbahn eine gerichtliche .Klage, um die Ausführung jener Eiufahrt zu erlangen.

Um die gleiche Zeit genehmigte die Regierung von Bern einen Blan, auf welchem die mehrgeuannte Einfahrt nicht bezeichnet war.. Es ^var nämlich die im ersten Blan vorgesehene Strassenanlage bei ihrer Ausführung am Bnnkte der Einfahrt abgeändert und dadurch die Erstellung der Eiusahrt schwieriger geworden.

Gestüzt aus den nachträglichen Blan verlaugte nun die Verwaltung der bernischen ^taatsbahn auf dem Wege des E^propriationsversahrens uaeh den Formen des Bundesgese^es vom 1. Mai 1850 die Er^pro-

priation der sragliehen Einsahrt. Luginbuhl erhob zu.ar rechtzeitig^ Einsprache und verlangte eventuell eine Entschädigung von ^r. 5000, betrieb aber gleichzeitig das von .ihm anhängig gemachte Rechtsbegehren auf dem gewohnlichen Brozesswege. Die ..Verwaltung der bernisehen Staatsbahn erhob jedoeh die Einrede , dass nicht die ^gewohnliehen Gerichte, sondern die im Bnndesgesez betreffend die Abtretung von Brivatrechten vorgesehenen Bnndesbehorden kompetent seien, und verlangte die Suspension des Brozesses bis nach einem Entscheide des Bnndesrathes.

Die bernisehen Gerichte wiesen aber dieses lettere Begehren ab, worauf die Verwaltung der bernisehen Staatsbahn au den Bnudesrath rekurrirte.

Der Bundesrath fasste jedoch am 4. ^ebruar 1867 folgenden Ent-

scheid. Jn Betracht.

.

49..

I. Rach Axt. 2, Lemma 1 des Bundesgesezes vom 1. Mai 1850

.bezieht sich die Abtretungspflicht z u n ä c h s t und in e r s t e r L i n i e auf die Erstellung, die Unterhaltung, den Betrieb und die Veränderung oder Erweiterung öffentlicher Werke selbst, sowie auf die Hexbeischassuug un.^

.Ablageruug des Baumaterials.

II. Rach Axt. 2, Lemma 2 und 3, in Verbiudung mit Axt. 6 des nämlichen Gesezes , erftrekt sich die Abtretuugspflicht überdies auf

Rechte, deren der Bauunternehmer zur A u s f ü h r u n g aller Bauten bedarf, welche ,,in F o l g e ^ der Errichtung eines öffentlichen ^Werkes b^eh u f s Erhaltung u n g e s t ö r t e r K o m m u n i k a t i o n nöthig ^werden, in welchem Falle aber die Abtretung nur gefoxdext werden darf, s o s e r n der B a u u n t e r n e h m e r s e i n e r O b l i e g e n h e i t nicht o h n e b ed e u t e n d e n Rachtheil aus andexm W e g e nachkommen kann.

Ill. Jm vorliegenden Falle ergibt sich nun : 1) dass das öffentliche Werk s e l b s t schon lauge erstellt war, bevor die Abtretung gefordert wurde , und dass sich somit die von ^dex Regierung des Kautons Bern genehmigte Vlanveräudernng und die daraushiu verlangte Expropriation nicht ans dieses Werk selbst

bezieht ;

2) dass es sieh demnach bloss um die Expropriation eines Rechtes handeln kann, dessen der Bauunternehmer znr Ausführung eines Baues

infolge der Errichtung des öffentlichen Werkes behufs Erhaltung

ungestörter Kommunikation bedarf , 3) dass nun aber a. das E^pxopxiationsverfahreu nicht sowohl desshalb eingeleitet wurde, um die A u s f ü h r u n g eines Baues der erwähnten Art .^u e r m ö g l iche n , a^s vielmehr desshalb , um dieselbe zu u m g e h e u, wobei ^auch der Unistand in Betracht sallen muss. dass die nachträgliehe Vlaugenehmigung von ..^eite der Regierung von Bern und die daxans ersolgte Einleitung dex nachträglichen Expropriation erst bewerkstelligt wurde, uaehdem Betex Lnginbühl vor den bernischen Gerichten klagend ausgetreten ^vax ; b. in keiner Weise nachgewiesen ist , dass der Bauunternehmer seiner übernommenen Verpflichtung bezüglich der Erstellung fraglicher Eiusahrt uicht ohne b e d e u t e n d e n Raehtheil^auf anderem Wege nachkommen kann , es sich vielmehr aus .^en eigenen Berechnungen desselben^ ergibt , dass die Rachtheile

verhältuissmässig nicht bedeutend sind . falls ex seinen einge-

gangenen Vertxagsverbiudlichl^eiten nachkommt und blosse Rüksichten der Konveuienz und des Wohlaustaudes auss..r Betracht fallen u.üssen .

Bundesbta^. Jahrg. XX. Bd. II.

35

492 c.

eine sachbezügliche Expropriation bereits aus dem Wege de.^ Vertrages stattgesunden hat und , mindestens ohne dringende Notwendigkeit, einem Bauunternehmer unmöglich das Recht Angestanden werden kann, eigens aus dem Ex^ropriationswege übernommenen Verpflichtungen dureh eine Rache^propriation zu beseitigen , b e s eh l o s s e n : Es sei die Verwaltung der bernisehen Staatsbahn mit ihrem ersten Begehren abgewiesen und demnach die Einsprache des Beter

.^uginbühl in Betreff der bestrittenen Abtretungspflicht als begründet erklärt.

b. B u n d e s g e s e z l.. e t r e s s e n d die p o l i t i s c h e n und

p o l i z e i l i eh e n G a r a n t i e n z u G u n st e n d e r E i d g e n o s s e n s ch a s t.

34. Die eidg. Z o l l b e a m t e n in St. G a l l e n beschwerten sieh, dass sie dort angehalten werden, Legitimationspapiere zn deponiren und Rtederlassungsgebühren zu bezahlen. Raeh näherer Brüsung dieser Verhältnisse wurde unterm 12. Angust 1867 dahin entschieden :

dass gemäss Art. 6 des Bundesgesezes über die politischen und polizeilichen Garantien der Eidgenossenschaft vom 23. Dezember 1851

(Offiz. Samml. l.ll, 33^ die eidg. Beamten und Angestellten und deren

Familien am ^...rte ihrer Amtsverrichtuug keiner Riederl..ssungsben.illigung bedürfen und demnaeh auch befreit sind einerseits von der Deponirung ihrer Heimatschriften und andererseits von der Bezahlung der Kanzleigebühr, die für das Einschreiben und Ausfertigen einer Riederlassungs^.

Bewilligung gefordert werden kann. Was das Steuerwesen betrisst, so sind ste im Sinne von Art. 41, Zisf. 5 der Bundesverfassung und von Art. 4 des Bundesgesezes über die Dauer und Kosten der Riederlassungsbewilligung den ^ n i e d e r g e l a s s e n e n E e u t r a l l.. e... m t e n des b e t r e t e n d e n K a n t o n s gleichgestellt. Die erwähnte Befreiung von der Deposition^ der Heimatschristen hort jedoeh aus, wenn die eidg. Beamten und Angestellten nicht mehr bloss in dieser Eigensehast an einem Orte sieh aushalten, sondern daselbst ein Gewerbe treiben wollen^ in diesem ^.alle haben sie den gewohnliehen gesezlichen Vorschriften zn genügen.

c. Bundesgesez b e t r e f f e n d das V e r s a h r e n bei U e b e r t r e t u n g s i s k a l i s e h e r u n d polizeilicher B u n d e s g e s e z e .

35.^ Die Herreu Blehard und Eullaz, Steinbruehbesizer iu Ollon, Kts. Waadt, wurden von der eidg. Finanzverwaltun^g der Verlegung des eidg. Bulverregals durch Gebrauch eines Sprengsurogates statt Bül^er angeklagt. Die Klage wurde allerdings unrichtig eingeleitet, indem

.

49.^ nicht

die Formen des Bundesgesezes betreffend das Verfahren bei

Uebertretungen fiskalischer und polizeilicher Bundesgeseze (Offiz^. Samml.

I, 87), sondern das waadtlandisehe Vrozessversahren angewendet wurde.

.^er .eidg. Vulververwaiter des ersten Kreises hatte für die erste Klage nicht eine spezielle Vollmacht des eidg. Finanzdepartementes vorzuweisen.

wesshalb die Anklagekammer de... Kantons Waadt ihr ^non heu^ aus...

sprach. Auf die zweite Klage wollte hinwieder der Friedensrichter nicht eintreten ; allein die Anklagekammer nahm nun die vorgelegte Vollmacht

in Bedacht und liess die Klage zu. Am 7. Februar 1867 kam d^

Sache vor das Volizeigerieht des Bezirkes Aigle zur Verhandlung. Di^ Angeklagten wurden freigesprochen und die Eidgenossenschast wurde (in Anwendung von Art. 1.^ des oben zitirten Bundesgesezes) zur Bezah-

lung einer Entschädigung von 150 Fr. an die Beklagten und (gemä^

Art. 444 des ^trafprozessgesezes des Kantons Waadt) zur Bezahlung der Kosten verurtheilt.

^as eidg. Finanzdepartement ergriff gegen dieses Urtheil das Rechtsmittel der Kassation bei dem eidg. Kassationshos. dieser Hos fand in seinem Urtheil vom 23. März .l 867, dass die Beklagten sich einer Verlegung des Bulverregal... schuldig gemacht haben und kassirt^ daher wegen unrichtiger Anwendung des bezüglichen Bnndesgesezes da^ erstinstanzliche Urtheil. Gleichzeitig fällte der Kassationshof selbst (nach Vorschrist von Art. 154 des Gesezes über die Bnndesrechtspslege ^sfiz. .

Samml. lI, 743j) das Urtheil, indem er die Beklagten Richard und Eullaz gemeinsam zu einer Busse von 20 Fr., sowie zur Bezahlung de...

^ frais de la procédure ^ verurtheilte, die Kosten des Kassationsversahrens dagegen, seit demjenigen Akte, der die Kassation veranlasse, dem Bunde auferlegte, und die daherige Entschädigung zu Gunsten der Klägerin aus 150 ^r. und ^u Gunsten der Beklagten ans die nämliche Su^nme seststellte. (Disp. .^. .^ Met l^s frais de la procedure a la char^ de la partie défenderesse , moins ceux qui ont été faits depuis l'ac^ qui a motivé la cassation, lesquels seront supportés par la Confedera^ tion et sont liquidés au profit de la partie demanderesse a cent cmquante francs et à la meme somme au prolit de la partie défenderesse. ^) Gestüzt aus dieses Urtheil verlangte .^er eidg. Vulververwalter de^ ersten Kreises von den Vernrtheilten die Rükzahlung der für die Verwaltung erwachseneu V.rozesskosten (Advokaten , Reisen ^e.) im Betrage

von 163 Fr. 90 Rp. Er legte zu diesem Zweke die Spezifikation der

Kosten dem Gerichte von Aigle zur Genehmigung vor.. allein der Gexichtspräsident gab die Antwort , dass darauf nicht eingetreten werden konne, weil naeh der Gesezgebnng des Kantons Waadt unter den ..frais de la procédure^ nur .^ie offiziellen .Kosten zu verstehen seien, nicht aber auch die Auslagen der klagenden Vartei.

Raeh näherer Prüfung dieser Angelegenheit fasste der Bundesrath

494 am 7 September 1867 den Beschlnss, dass von einer Rükforderung der fraglichen Vrozesskosten abzustehen und zudem noch den Herren Bichard und Eullaz die Entschädigung von 150 Fr. auszuzahlen sei.

dieser Beschluss stüzte sich auf ein Gutachten des eidg. Justiz- nnd Boiizeidepartementes, im Wesentlichen dahin gehend : Das Departement findet zunächst, es sei der eingeschlagene Weg ein unrichtiger, denn wenn das Begehren um Rükzahlung der Brozesskosten überhaupt begründet wäre, so würde, nachdem eine Abtheilung des schweiz. Bnndesgerichtes geurtheilt hat, nieht eine kantonale Behorde kompetent sein, die kostenrechnung festzustellen, sondern es müsste dieses dnrch den eidg. Kassa^ tionshof geschehen , dessen .Entscheid dann überall er^ekntoriseh wäre.

Allein es erscheint die fragliche Kostensorderung auch materiell als un-

zulässig.

Der Hauptirrthum , der in dieser Angelegenheit von Anfang an

waltete, ist der, dass dieselbe in Misskennuug des Bundesgesezes betreffend das Versahren ^ei Uebertretungen fistalischer und polizeilicher

Bnudese.eseze (Osfiz. Samml. Bd. I, S. 87) vorherrschend in den

Formen des Zivilprozesses behandelt wurde. Die Verlegung des Bulver-

regals ist jedoch nach Art. 6 des bezüglichen Bnndesgesezes (Offiz.

Samml. Bd. l, S. 165) eiu Vergehen, das materiell nach der dort euthaltenen Vorsehrist zu bestrafen ist.

Das formelle Versahren aber, das bei der gerichtlichen Verfolgung solcher Uebertretungen beobachtet werden mnss, ist im Bun^esgeseze betreffend das Verfahren bei Uebertretungen fiskalischer nnd polizeilicher Bundesgese^e enthalten.

Jm Art. 1 dieses Gesezes ist der Verlegung des Bnlverregals ausdrüklich erwähnt, mit der Vorschrift , dass sie bei einer kantonalen Volicistelle einzuklagen sei. Der Bulverperwalter des l. Kreises klagte aber ^ei dem Friedensrichter, und es fand überhaupt keiue der im erwähnten Geseze vorgeschriebenen Formen ihre Beaehtuug , ausgenommen der Art. 18, der dann eutdekt wurde, als es sieh darum handelte, gegen das Urtheil des Bezirksgerichtes von Aigle ein Rechtsmittel zu finden, welcher Artikel in der That aueh der einzige ist, der die Kompeteuz des

eidg. Kassationshoses begründete.

Die frühere Verwechslung dieser Ratur der Klage kann je^t aber keinen Einflnss mehr üben. Gerade weil die Klage als Strafklage auszufassen ist, muss von der Kostensorderung abgesehen werden.

Zwar ist das Bundesgesez über das Verfahren in Fiskalsachen nicht ganz klar darüber, was unter den ,,Kosten^ zu verstehen sei , die.

dem Verurteilten auserlegt werden konneu. Allein da nach Art. 2..)

dieses Gesezes (.^ffiz. Samml. Bd. l, S. 95) der Bnnd sogar in den Fall kommen kann, anch jene Gerichtskosten zu bezahlen, die dem Ver-

^

4.^

urtheilten wirklich auferlegt werden , sobald dieser sie nicht bezahle^ kann, so ist klar, dass er -.- der Bund - noch weit mehr seine eigenem Kosten an sich .tragen muss, zumal er keine Kosten zu haben braucht^ da die Sache nach angehobener Klage von den kantonalen Behorde^ amtlich behandelt werden muss. Jn dieser Weise hat der Bundesrath schon wiederholt entschieden , wie zu ersehen ist aus Ullmer Bd. l,

Rr. 538 und Geschäftsbericht pro 1866, Bundesblatt 1867, l, 646.

Auch dürfen noch per .Analogie die Art. 183 und 184 der Bundes^ strafreehtspflege zitirt werden, wonach der Ausdruk ,,Brozesskosten^ (...fr.^ de procédure^) wirklieh auch im eidgenössischen Strafversahren nur di..

amtlichen Auslagen während der Untersuchung und zur Jnstruirung de^ Prozesses bedeutet, und die Kosten der Parteien nicht in sich sehliesst.

Mit

Bezug auf Disp. 2 des Urtheils, wonach der Bund zunächst

sich selbst eine Entschädigung von 150 ^r. und dann den Beklagten

auch eine solche von l 50 Fr. bezahlen muss, denselben Beklagten, di^

im gleichen Urtheil des gegen sie eingeklagten Vergehens schuldig er-

klärt worden waren, ergibt es sich, dass diese aussagende Bestimmung einer irrigen Ausfassung pon Art. 156 der Bundesstrafrechtspflege entsprungen ist.

Dieser Artikel war nämlch gar nicht mehr anwendbar, sobald de...

Gerichtshof selbst zum Urtheil schritt.

Entweder oder : entweder liess es der Gerichtshof bei der Kassation bewenden und übertrng die Beurtheilung nach Art. 18 des Bnndes^ fiskalgesezes eiuem andern Gerichte, dann hatte nach Art. 156 der Bundesstrafreehtspflege der Bund die Kosten z.. bezahlen, aber ebe^ bloss die Kosten in dem oben erwähnten engern ^inne , wonach di.^ ^arteikoften ans den Parteien selbst bleiben.

Oder der Gerichtshof sehritt nach ausgesprochener Kassation , wie

es geschah, selbst zur Beurtheiluug des Falles, und dann hätten die Art. 183 und 184 der Bundesstrafrechtspflege und Art. 8, ll, Litt. b und Art. 9 des Bundesgesezes über die Kosten der Bundesrechtspflege .^Osfiz. Samml. Bd. V, S. 408) zur Auwendung kommen sollen^ Darnach ist ausdrüklich vorgeschrieben , was sieh übrigens wirklich vo.^ selbst versteht, dass ,,die Vrozesskosten dem v e r u r t hei lten Angeklagte^ ,,auszulegen^ seieu. Man sieht aus dem Ausdruk , , v e r u r t h e i l t e n ^

ganz deutlieh, dass hierin der Gegensaz liegt von dem Fall des Art. 15..^ wo noch k e i n verurtheilter Augeklagter vorhandeu ist.

Der Geriehtshos bürdete nun aber den. Bund aus, was die An.^ geklagten hätte treffen sollen, und so kam die Monstrosität heraus, dass das Urtheil erklärt, die Angeklagten sind zwar eines Deliktes schuidi^

uud sollen ^r. 20 büssen, aber für die Mühe, die sie hatten, bis ihr...

Schuld sestgestellt war, werden.

sollen ste vom Bunde mit Fr. 150 entschädig^

496 Uebrigens

hat der Gerick.tshos auch no.h die Bestimmung eines

^erichtsgeldes unterlassen, das bei dem Kassationshofe 40 bis 100 ^r.

betragen ^oll.

(Art. 184 der Bundesstrasrechtspflege und Art. 8, H,

Litt. b des Bundesgesezes über die Kosten der Bundesrechtspflege .,.

d B u n d e s g e s e z b e t r e f f e n d die Wahl der Mitglieder d e s .^atlonatrathes.

36.

Jn Folge verschiedener Beschwerden gegen die R a t i o n a l -

rathswahl vom 28. Oktober^ 1866 im 38. eidgenossisehen .Wahlkreise ^esfin) besehloss der Nationalrath am 7. Dezember 1866, es sei der Bundesrath eingeladen, durch das Organ der Regierung des Standes Hessin eine amtliehe Untersuchung über gewisse Vorgänge bei jener Wahl veranstalten zu lassen und das Ergebniss dem Nationalrath Behufs definitiver Entscheidung ^ur Kennt..iss zu bringen.

Rachdem in Folge dieser Untersuchung sene Wahl vom Rationalrathe kassirt worden war, gelangte der^ Staatsrath von Hessin mit dem Begehren an den Bundesrath, dass die entstandenen Kosten von ^r. 664 72 Rp. ans eidgenosüsehe Rechnung genommen werden mochten , weil einerseits das Bu..desgesez über die Rationalrathswahlen eine derartige Untersuchung nicht den Kantonen überbinde , also von. Bunde bezahlt werden müsse , andererseits der Rationalrath, indem er diese Untersuchung vertrauensvoll den Tessinerbehorde.. übertragen habe , nicht gleichzeitig die Absteht gehabt haben konne , sie einer Unterlassung zu beschuldigen und für die Kosten hastbar zu macheu , zumal die eigentliche Brüsnng der Wahlergebnisse nur den Bundeswehren zustehe , weiche auch die Untersuchung eidgenossischen Kommissären hätten übertragen konnen , die dann vom Bunde hätten bezahlt werden müssen . endlich spreche die in andern fällen geübte Brar^is für die Bezahlung der Kosten dnrch den Bund: so sei aneh im ^l.tober 18.^4 ein.^ Untersnehung d.^r Vorgänge bei den Rationalrathswahlen dureh eidgenossische Kommissäre vorgeno^nmen und alle Kosten seien vom Bunde getragen worden.

Unterm 24. Juli und 14. August l 867 wnrde dieses Begehren abgelehnt, und zwar im Wesentlichen gestüzt aus sollende Gründe.

Bei der Jnterpretation des Bundesgesezes über die Nationalrathswahlen müssen vorzugsweise zwei Gesichtspunkte leiten. Einerseits ist aus der Geschichte ...es Gesezes bekannt. dass es kein Prinzip rein dnrehzuführen vermochte. ^bsehon es die Wahlen der ganzen Ration zum Gegenstande hat , so ist es dennoch weit entfernt , einen konsequenten unitarisehen Eharakter an sich zn tragen. Es musste sich dem Dualismus anschmiegen, den die Bundesversassung ausstellt und somit das Volk als Ration und die Stände als Bundesstaaten in eine angemessene Wechselbeziehung bringen. Hieraus ergibt sieh dann andererseits von gelbst, dass weder die Organe des Bundes , noch die Organe der Kan-

^

.

4.^

.^

tone bei der Vollziehung des ..gesezes allein thätig sein konnen, und das,.

der Bund sur die Vollziehung des ihm zukommenden Antheils an di.^ ^antonalbehorden perwiesen ist.

Es kann hiernach keinem Zweifel unterliegen , dass die Danton...

verpflichtet sind , den Bundesbehorden die Resultate der Wahlen mitzutheilen und dass somit diese Bundesbehorden auch das Recht haben.

nähere Aufklärungen zu verlangen , .venn sie durch die ersten Bericht^ nicht vollig edifizirt find, und zwar aus Kosten der Kantone , weil eben

diese Ausklärungen in ihrer Bflicht liegen.

Ebenso ist auch der zweite Grund, dahingehend, dass die Regierung ^on Hessin am Blaze von eidgenossischen Kommissarien mit der Untersuchung beauftragt worden sei, nicht beweiskxästig. Es unterliegt keinem Zweifel, dass volles Vertrauen in die Unparteilichkeit der Regierung gewaltet hat. Allein daraus ist nicht der Schlug zu ziehen: weil der Bund die Kommissäre hätte bezahlen müssen , wenn solche abgeordnet worden wären, so müsse er auch die Kosten der aus anderm .Wege angeordneten Untersuchung tragen. Ein solcher Sehluss wäre nur dann zulässig, wenn der Bund sragliche Kosten immer tragen müsste. Allein aus den oben erorterten Gründen ergibt sich, dass gerade das Gegentheil richtig ist , zumal die Abordnung von Kommissarien nur in besondern Fällen stattfindet, die mit Umständen begleitet sind , welche aus andern Gesichtspunkten ein direktes Eingreisen der Bundesgewalt und eine momentane Verschiebung der kantonalen Ordnung sordern. ^ Gerade ein solcher Ausuahmsfall war es , der unter dem dritte^ Gesichtspunkte zum ^aeh.^eise .^iner bundesrechtlich..n Vra^is sur solehe Fälle benuzt werden will. Man braucht uicht an die damaligen bedauerlichen Vorgänge und au die lauge andauernde politische Ausregung im Kanton Tessin ^u erinnern. Aber daran dars erinnert werden, dass tm Jahre 1854 der eidgenossische Kommissär und der eidgenössische U...tersuchuugsriehter nicht im Kanton Hessin waren wegen der Rationalxathswahlen. Der Herr Kommissär war wohl ein Jahr lang vor diesen Wahlen im Hessin, und was die eidgenossische Strafjuftiz betrifft, so .waren zwar allerdings jene Wahlen die Veranlassung, dass sie im Kanton Hessin einschreiten musste^ allein ihre Aufgabe war doch eine ganz andere, .als zu untersuchen, ob nicht etwa einzelne Theilnehmer aus diesen oder ^jenen Gründen von den Wahlprotokollen zu streichen seien. Es handelte sich vielmehr um wirkliehe ^ergehen und Verbrechen von politischem Charakter, also um Anwendung des B u n d e s s t r a s r e e h t e s , nicht wie hier, um eine bloss a d m i n i s t r a t i v e M a s s r e g e l zum Zweke der E.^inittlung von Thatsachen, die ohne Zweisel auch verwersli.her Rat^, ^aber nieht von serne mit den Vorgängen von 1854 zu vergleichen sind.

Die Verschiedenheit beider ^älle ergibt sich auch daraus , dass die E...-

Öffnung der Kriminaluutersuchung beschlossen

wurde ,

ganz

abgesehen.

498 ^

.^on den Wahleinsprächen.

Jene Untersuchung uud die Wahleinsprachen wurden auch ganz getrennt behandelt, indem die Einsprachen gegen di^ Wahl nach der Forschrift des Bundesgesezes dem Staatsrathe vou Tessin.

übermacht wurden , während die Strasnntersuehung unter der direkten .Leitung des eidgenossischen Generalprokurators verblieb.

Allerdings ist es richtig, dass später die Ergebnisse dieser Strafuntersnch.uug und auch ein Bericht des eidgenossischen Kommissärs benuzt wurden, als der Nationalrath zur Prüfung jener Wahleinsprachen kam, und dass sogar die Wahlen kassirt worden sind, gestüzt ans iene Akten.

.Allein das verstand sich doch von selbst , dass nicht noch eine besondere administrative Untersuchung über die gleichen Vorgänge angeordnet wurde , und dass man die Erhebungen ^der Strasuntersuchung aueh zu^ rein sormellen Brüfung der Wahl benuzte.

Wenn nun in jenem durchaus verschiedenen Falle die Kosten von der Eidgenossenschaft getragen wurden , so lasst sich daraus kein Grund ableiten d...snr, dass dasselbe auch im gegenwärtigen Falle zu geschehen habe.

Wie wenig die beiden Fälle Aehnlichkeit haben, ergibt sich schliesslich auch daraus, dass, genau genommeu, sür die Vrüfüng der Wahlresultate vou 1854 gar keiue Kosten erwachsen sind. Denn einers.^.ts.

war das eidgen ossisehe Kommissariat notorisch aus ganz andern Gründen im Kanton Tessin, und andererseits hatte der eidgenössische Untersuchung xiehter eine Strasnntersuehuug zu führen, deren Kosten den Verurtheilten hätten auserlegt werden müssen, dann aber auf die Bundeskasse fielen, weil^ die Bundesversammlung am 25. Juli 1855 beschlossen hat, es sei iene Untersuchung auszuhebeu , womit dann anch die in Anklagestand versezten Angeschuldigten frei ^varen.

e. B u n d e ^ g e s e z b e t r e f f e n d die g e m i s c h t e n ^hen.

37. J a k o b Do r ig von Bissau, Kantons Appenzell J. Rh., .beschwerte sich, dass die Regierung dieses Kantons ihn mit den.. Gesuch um Bewilligung ^ur Ehe mit einer Anna Barbara Rohner aus der Gemeinde Reute (Appenzell A. .^h.) abgewiesen habe , ohne dass ein anderer Grund bestehe, als weil er seit 184.) der Gemeinsehast der Baptisten angehore, also nicht mehr Katholik sei. Gerade desshalb aber und weil er im Dezember 1866 durch das schweizerische Bundesgericht von seiner frühern Ehefrau geschieden worden , glaube er sieh wieder verehelichen zu dursen. Der rekurrirte Beschluß stufte sieh wirklich daraus, dass uaeh kanonischen Rechten die Wiedervereheliehung des Betenten als unstatthaft erscheine.

Mit Besehluss vom 30. September 1867 wurde diese Besehwerde

als begründet erklärt, mit der Einladung au die Regierung des Kan-

.

.

.

49.)

tons Appenzell J. Rh. , dem Rekurreuten die zu seiner Wiederverehelichung erforderlichen Vapiere ausznstelle... gründe: 1) Es ist in der Regel Sa.he der .^antonsg.^s^gebuug, zu bestimmen, unter welchen Bedingungen eine Ehe zwischen ihren eigenen Angehörigen geschlossen werden dürfe, eine Beschränkung findet indessen in so weit statt, als die Kanton.. sieh t.en Grundsäzen der eidgenossisehen Geseze über die gemischten Ehen zu untergehen haben, und überhaupt keine die allgemeine Garantie der Bundesverfassung über Gleichheit vor dem Geseze n. s. w. verlebenden Bestimmungen handhaben diesen .

2) die Verweigerung der Ehe des Rekurrenten stü^t sieh lediglieh aus den Grund , dass nach den Vorschrift.... des ini Kauton Appenzell J. Rh. geltenden kanonischen Rechts der geschieden.. Ehegatte während dem ^eben der von ihn.. geschiedenen Gattin keine neue Ehe eingehen dürfe ; 3) diese Untersagnng würde sieh nach dem ^achtragsgesez über die gemischten Ehen rechtfertigen, wenn der Verlobte noch der katl^olischen Kousession angehoren .würde . derselbe ist aber schon vor längerer ^eit aus dieser Kirche ausgetreten und hat gerade ans

dem Grunde, weil die Gesezgeb....g des Kantons Appeu^ell J. ...h.

die gänzliche Scheidung auch fur andere Konfessionen aussehliesst, das Buudesgerieht angernsen, welches d..rch l.lrtheii vom 1. De.^ ^ember 1866 die zwischen ihm un^ seiner ^ra.. bestandene Ehe

gänzlich geschieden hat,

4) die rechtliche Stellung der Brautleute muss aber vom Standpunkte derjenigen Konfession aus beurtheilt werden, welcher sie angehoren, woraus im vorliegenden Falle solgt , dass der Bräntigam dureh keine andere rechtsgültig bestehende Ehe gebunden nnd soumit voll^ kommen besähigt ist, die mit der ..^nna Barbara Rohner von Reute vorhabende Ehe abzuschließen.

lV.

^ut^ei^e nder ^nmendun^ der .^^n^^rdate.

K o n k o r d a t b e t r e s s e u d d e n Schu z d e s l i t e r a r i s eh e u und

künstleri scheu E igen t h ums.

38. Hr. ^. H e g n e r in ^en^bnrg wurde in Bern bestraft wegen eines ^achdrukes , dessen er gegenüber dem Schriftsteller ,,A. Bitter^ vermittelst des in ^enzburg erscheinenden und auch in Bern verbreiteten ^Aargauisehen Wochenblattes^ sieh schuldig gen..aeht hatte. Erlaubte, dass nur der Gerichtsstand in .^enzburg begründet seiu koune und rekurxirte an den Bundesrath. Mit Besehluss vom 30. September 1867 wurde jedoch dieser Rekurs als unbegründet abgewiesen. (Bundesblatt 1867, Band Hl, Seite 197). Hr. Hegner rekurrirte auch noch an die

500 Bundesversammlung, wo dieser Gegenstand jezt noch pendent ist, indem ^der Ständerath die ..Berichte des Kantons Aargau allein kompetent e...klärte, der Nationalrath dagegen den Rekurs abwies, und sonnt sakultativ aneh die Berichte des Kantons Bern als kompetent anerkannte.

Jndess gab es auch in der nationalräthlichen Kommission eine Minder-

.heit, deren Berieht im Bundesblatt l 868, Band l, Seite 121 abgedrukt ist. Der Ständerath beharrte jedoch aus seinem Beschlusse, woraus der Nationalrath am 21. Dezember 1867 seinen Entscheid verschob.

V. ^andhabun,^ der ^nt.^n^er^ssu.naen.

1. K o m p e t e n z ü b e r s c h r e i t u n g e n k a n t o n a l e r

Behorden.

39. Hr. alt-Rath Maurus J n g l i n von Rothenthurm, Kantons Schwr^, reknrrirte wegen verschiedener Verfügungen von Behordeu des .Kantons Schw.^ , wodurch zu seinem Rachtheil die Kantonsversassung verlebt worden sein sollte. Mit Beschluss vom 7. Juni 1867 erklärte jedoch der Bundesrath diesen Rekurs als unbegründet . wesshalb Jnglin noch an die Bundesversammlung rekurrirte. Allein auch die eidgenossischen Räthe wiesen seine Besehwerde als unbegründet ab, und zwar der Ständerath am 6. Dezember und der Rationalrath am l 8. De-

^ember 1867. Der Entscheid des Bundesrathes ist vollständig abgedrukt ^im Buudesblatt 1867, Band lll, Seite 76 und der Berieht der nationalräthlichen Kommission im Bunoesblatt l868, Band l, ^eite l31.

40. Am ..^alternbache. im G o t t e r o n t h a le bei Freiburgbefinden sich mehrere Wasserwerke , deren Eigentümer die Wnhre und Strassen ursprünglich auf eigene Kosten erstellen und unterhalten mussten. Rach^dem in ^olge eines starken Ungewitters die Wnhre und Schwellen sehr beschädigt und sogar einige der Bnrgerschaft von Freibnrg gehorige Häuser wegges^wemmt .vorden waren, erliessen ^ehnltheiss , Klein- und Grosser Rath der ^tadt ^reiburg im Jahr 1^86 ei^.e Urkunde (Galternbries genannt^, wodurch der wesentliche Jnhalt einer frühern ähnlichen

Urkunde aus dem Jahr 1345 theilweise bestätigt, aber auch in der Ab-

sieht. die Bürgerschaft vor ähnlichen tasten zu bewahren, entsprechend abgeändert wurde. Jn ^olge dessen übernahm die ^.tadt die Herstellung der vier Hauptsehwelleu oder Landmehren und übertrug den Eigentümern der Mühlen nn.^ anderer Wasserwerke im Thale die Herstellung und den Unterhalt der weiter erforderlichen Wuhruugen, ^.ch^.llen, Brüken und Strassen.

Diese Verhältnisse blieben bestehen, bis das neue ^trassengesez vonr ^30. ^tober l 849 eine Aenderung brachte, indem dnreh Art. 93 die Bestin.n.nng eingeführt wurde , dass die dureh Urkunden , Urtheile oder eine mehr als 30 Jahre alte ununterbrochene Uebung aus moralischen oder Vrivatpersonen lastende Vslicht zur Unterhaltung der Strassen, mit

.

^501 Ausnahme der Drathbrüken, aufgehoben sei gegen eine gütlich od^r g^ rötlich zu bestimmende Entschädigung.

Seither besorgte nun die Stadt Freiburg den Unterhalt der Strasse.^ Wuhren und Schleussen im Gotteronthale und verlangte dann von den dortigen Wasserwerkbesizern die im Gesez vorgesehene Entschädigung fi.^.

die Uebernahme der sernern Unterhaltungspflicht.

Am 29. April 1863 kam hierüber zwischen der Stadt Freibur^ und mehrern Wasserwerkbesizern ein Vergleich zu Stande, wodurch d.....: Beitrag der ledern six^irt wurde.

Hr. Jakob G u t k n e c h t , Müller im Gotteronthale, nahm an diesem Vergleiche nicht Theil. Die Verwaltung der Stadt Freiburg erhob daher eine gerichtliche Klage gegen ihn , dahin gehend , dass er zu ve.^ urtheilen sei , nach Verhältniss des Katasterwerthes seiner Liegenschaften einen Antheil an die durch Experten festzustellende Summe für den Loskans der Unterhaltung der im genannten Thale befindlichen ^trassen und Wuhreu zu bezahlen, eventuell habe er selbst die Unterhaltung...pflicht zu übernehmen und nach gleichem Verhältniss der Gemeinde Freiburg seinen Antheil an d^e seit 1849 von ihr dasür bestrittenen Auslagen zu vergüten.

^ach Erledigung verschiedener Jnzidenzpunkte tau. das Kanton....-

gerieht von Freiburg am 20. Juni 1866 zum Urtheil über die Haup..sache. Dnrch dieses Urtheil wurde Hr. Gutknecht prinzipiell zu einer Entschädigung an die Stadt Freiburg ^verfällt, dereu Grosse gerichtlich .^u bestimmen sei. Dieses Urtheil stüzte steh wesentlich aus fen..n Art. 93 des Strassengesezes von 1849 und aus die unbestrittene Thatsache, daß die Strasse durch das Gotteronthal eine Gemeiude^Strasse sei, an welche die befreiten Gruudeigenthümer zur Entschädigung verpflichtet seien.

Hr. Gutknecht rekurrirte gegeu dieses Unheil an den Bundesrath, weil dasselbe eiuen Eingriff in die Kompetenz der Verwaltungsbehorden und in sein Vrivateigenthnm enthalte. Die Wasserwerkbesizer iu. Gotteronl.hale seien von Alters her Eigenthümer der Wasserkräfte in diesem Thale ^ Je^er habe die ^u seinem Zweke erforderlichen Wuhren selbst hergestellt , die hinwieder auch sein Eigeuthum verblieben seien. Jn gleicher Weise verhalte es sich mit der ^trasse uud deren Abzweigungen.

Der ,,Galternbries^ sauktionire dieses Eigenthnm und anerkenne ausdrüklieh, dass die Gewässer, die untern Wuhren und die ^trassen ^pateigenthnm seien. Dieses Eigenthnm nun koune nieht bloss durch ein geriehtli.hes Urtheil endogen werden , sondern lediglich aus dem durch das Gesez vom 30. Oktober 1849 vorgeschriebenen Wege der E^propriation. Jn diesem ^alle habe zuerst der Staatsrath über die Rü^fichkeit eines Unternehmeus und über die Anwendbarkeit des Ei.pr^priationsversahrens zu entscheiden, und die Gerichte haben dann nur di.^

502 ....llsällig streitige grosse der Entschädigung zu bestimmen. Jm vorliegenden Falle aber sei der Hauptentscheid den Verwaltungsbehörden entzogen worden, und statt den Eigeuthümern Entschädigung ^u sprechen, sollen sie Entschädigung leisten. Hierin liege also nicht nur eine Verlegung des Eigenthums, sondern auch ein Eingriff in den versassungsmässigen Grund.saz der Trennung der Gewalten.

Unterm 3. Juni 1867 wies der Bundesrath diesen Rekurs ab, und zwar aus folgenden gründen : 1) Die Besehwerde ftüzt sich aus die Annahme , es handle sich um Expropriation von Eigeuthum und Rechten , welche dem Rekurreuten zustehen und die er nur dann abzutreten hätte , wenn die versassungsmässigeu Vo^aussezungen vorhanden wären uud der

Staatsrath die Abtretungspflicht aussprechen würde.

2) Diese Annahme und die darauf gegründete Beschwerde über Versassungsverlezung wäre nur dann richtig , wenn es sieh darum handeln würde , dem Reknrrenten sein Eigenthum au Land und Wasserwerken^ zu schmälern und deren bisherige Benuzung zu verkümmern, oder wenn die Strasse im Gotteronthale nieht mehr in bisheriger Weise benuzt werden konnte.

3) Um solche Ansprüche handelt es sich aber keineswegs. Die von den Gerichten behandelte Rechtsfrage beschränkt sieh daraus , ob

durch die Uebertragung der Unterhaltungspflicht der Strasse und

gewissen Vorrichtungen am Galternbache von den Bessern aus die Gemeinde Freiburg die erstern gehalten seien, die lettere hie.^ für zu eutschädigen.

4) Diese Verpflichtung hat eine Anzahl von Wasserwerkbesizern im Gotterouthale anerkannt, und wenn Rekurrent sich weigert, der Gemeinde Freiburg die ausgelegten Unterhaltungskosten zu ersehen,

uud überhaupt ein.^ Entsehädigungspflicht sur gewisse Lasten , die

ihm abgenommen und aus die Klägerin übertragen wnrden, bestreitet, so liegt hierin eine reine Rechtslage, welche von den Gerichten und nicht von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden ist.

5) Rekurreut hat übrigens dieses auch anerkannt, indem er die iezigen Einreden im Brozessversahreu keineswegs als sorideelinatorische geltend machte , sondern sieh auch materiell über die ausgestellte Rechtssrage einliess und in beiden Justan^en den Vrozess in der Hauptfrage entscheiden liess.

41.. Der Grosse Rath des Kautons Bern nahm am 30. Januar 1866 ein n e u e s S t r a s g e s e z b u c h an, .velehes aus 1. Januar 1867 für den ganzen Kanton in Kraft trat und in Art. 2 der Einleitung mit diesem Zeitpunkte alle bisanhin im jurassischen Kantonstheil in Kraft bestandenen Bestimmungen des sran^osischen Code p.^nal ausser Wirksam-

keit sezte.

.50^ Hierüber beschwerten sich die Herren Advokat Wermeille, Apotheke Eeppi und Bierbrauer Magnin in Münster und die Herren Advokaten Bechau^ und Schwarzliu in Bruntrut, weil Art. 89 der Verfassung de....

Kantons Bern von l 846, wodurch der franzosische Straseode^ demjenigen Kantonstheil, wo er dann^umal in Kraft bestanden habe, auch fernerhin garantirt werde , verlezt worden sei. Allerdings sei in diesem Artikel beigefügt .,unter Vorbehalt der Revision^, allein darunter sei nicht eine Unistzirung des ganzen Kantons, noch eine Zerstorung der National jurassienne verstanden. Jedenfalls sei das neue Gesez nicht eine Revision des französischen Strafgesezbuches, vielmehr sei es ein vollig uene.^ ^..esez von ganz geringem Werth.

Diese Beschwerde wurde unterm 30. September 1867 abgewiesen.

mit folgender Begründung .

1) Der von den Reknrrenten angerufene ^ 8.^ der bernischen Staat^versassnng sichert dem neuen Kantoustheil. allerdings das Recht, dass das franzosische Strasgesezbueh für denjenigen Theil de^ Kantons beibehalten werde , wo dasselbe gegenwärtig seine Anwendung sinde, sügt jedoch ausdrüklieh die Worte hinzu. ,,untex Vorbehalt der Revision^ .

2) durch diese Bestimmung ist also dem Grossen Ratl^e ausdrükli.^ das Recht gewahrt., zur gutfiudeuden Zeit die bestehende Strafgesezgebung einer Durchsicht zu unterwerfen, und ^war ist er hiebe..

weder an Bedingungen, noch au Beschränkungen gebn^den , s.^ dass er diese Revision aus ein grosseres oder geringeres ^ass ansdehnen konnte , 3) wenn der Grosse Rath bei den offenbaren Uebelständen , die i.^ Verlaufe der Zeit rüksichtlich der Strafgese^gebung in beiden Kantonstheilen sich zeigten , znerst zn Modifikationen uno Supplemeutarbestiu.muugeu seine Zuflucht uahm und schliesslieh durch ein einheitliches, für den ganzen Kanton gültiges neues Strafges^

einem längst gefühlteu Bedürfniss entsprach , so hat er sich hieb^i nur in den Schranken gehalten, .velche die Verfassung selbst aus-

gestellt hat,

4) die Beschwerdefül^rung erscheiut .uo..h um so unbegründeter, da das ueue Strasgesezbnch iu Anlage und Jnhalt wesentlich auf denselben Prinzipien beruht, wie das franzosisehe Strasgesez, un^ meistens nur da Abänderungen enthält , wo die staatlichen Verhältnisse und ^er Stand der neuern Gesezgebuugen solche vollständig rechtfertigen.

42. Hr. Vrosper E a v i e z e l und Genossen iu Tomils, Kantons Graubüuden, zogen ihreu Rekurs an die Bundesversau.mlung zurük, s.^

dass der Eutseheid des Bundesrathes vo.n 8. Augnft 1866, abgedrul.t im Bundesblatt 1866, 1II, 146,

in Rechtskraft erwachsen ist.

.504 43.

Ebenso ist der bei der Bundesversammlung anhängig gewesene.

.Rekurs der Regierung von B ... s e l - L a n d scha s t , dessen unter Rr. 69 des lezten Geschäftsberichtes Erwähnung geschah , dahingesallen , indem dex .Landrath dieses Kantons daraus verzichtete. Es ist daher der Entscheid des Bundesrathes in Sachen des p a t r i o t i s c h e n V e r e i n s vom

15. Januar 1866 (Bundesblatt 1866, Hl, 139) ebenfalls in Rechts-

krast erwachsen.

44. Der Rekurs der. Gemeinde L a c h e n und einiger anderer Gemeinden des Kantons ^chw.^, betreffend die vom Kantonsrath beschlossene Subvention einer Eisenbahn über den Gotthard und namentlich gegen

die Unterlassung, das bezügliche Dekret den Kreisgemeinden zur Abstimmung vorzulegen , ist durch die Verhandlungen in der Bundesversammlung bereits bekannt. Es genügt zu erwähnen, dass die eidgenosfischen Rgthe (Ständerath 4. Juli, Nationalrath l 7. Juli 1867) unter

Bestätigung des bundesräthlichen Entscheides (Bundesblatt 1866, H, 587^ den Rekurs abgewiesen haben.

Siehe die Kommissionalberiehte,

.Bundesblatt 1867, ll, 727, 731 und den nicht übersehen Bericht des.

franzosischen Berichterstatters im Bundesblatt, franzosische Ausgabe

II, 706.

1867,

45. Hr. Rotar S a l v i s b e r g in Sehwarzenburg, Kts. Bern^ wurde vom Appellations- und Kassationshos des Kautons Bern zu Fr. 15 Busse verfällt, weil er in zwei Fällen Reehtsbetreibungen besorgt hatte, obschon die Begehren sur den Rechtstrieb von den Gläubigern selbst unterschrieben worden waren . auch wurden jene Betreibungen als ungültig und ausgehoben erklärt. Dieses Urtheii stüzte sich auf ein Gesez des Kantons Bern vom 7. Rovember 1849, wonach zur Besorgung von Sehuldbetreibungen nur A d v o k a t e n und R e c h t s a g e n t e n berechtigt sind, während ^r. ^alvisberg bloss Rotar ist. Er rekurrirte an den Bundes.^ rath, wurde aber am 18. September 1867 abgewiesen, weil der Bunde^rath nicht kompetent sei , auf diese Beschwerde einzutreten , da der Sehuldentrieb der Gesezgebung und Kontrole der Kantone zustehe.

Hr. Salvisberg rekurrirte noch an die Bundesversammlung, wurde aber am 11. und 18. Dezember 1867 auch hier abgewiesen.

46. Der S t a d t r a t h v o n Z u g rekurrirte gegen einen Befchluss der Regierung des Kantons Zug, wodurch er augehalten wurde, einer ^rau Suter von Meienberg, Kantons ^largau , die Riederlassung ^u bewilligen. Er stüzte seine Beschwerde respektive die Verweigerung der Riederlassungsbewilligung darauf, dass der fallite Ehemann Suter bei der Frau wohne uud dass diese nicht sur eine besondere Riederlassung sich legitimiren könne. Jhr Heimatschein ^ laute für die Familie und sei gerade zu dem Zwek ausgestellt, um den Ausenthalt der ganzen Familie zu ermöglichen, während der Mann keinen Anspruch auf Riederlassung habe.

50.^ Unterm 27. September 1867 wurde diese Beschwerde als unbegründet abgewiesen, weil keinem Danton verwehrt sei, auch solchen Bersonen die Niederlassung zu bewilligen, bezüglich ans welche sie nicht dazu verpflichtet wären. Wenn also eine Kantonsregierung glaube, es lie^e in ihrer verfassungsmässigen Kompetenz als Bolizei- und Oberaufsicht.^behörde gegenüber den abweichenden Ansichten einer Gemeindsbehorde von jenem Rechte Gebrauch zu machen , so liege darin jedensalls keine Verlegung von Bundesvorschriften. Jm Falle aber der Stadtrath von Zug in dem Beschlusse der dortigen Regierung eine Verlegung der Kantonsverfasfung oder kantonalen Geseze erblike, so habe er sich mit einer Beschwerde ans diesem Fusse por Allem an den Grossen Rath des Kanton.^ Zug zu wenden.

2.

S t i m m - und W a h l r e c h t e .

47. Auf die Beschwerde des Hrn. Gottfried Bär von Riederw^l, Kantons Aargau, dass seiue Wahl zum Mitglied des Gemeindrathes, nachdem er den vorgeschriebenen Ausweis von 2000 Fr. geleistet , zuerst genehmigt , dann aber wegen Unrichtigkeit jenes .Ausweises aufgehoben worden^ sei, wurde am 18. Februar 1867 folgender Beschluss gefasst:

1) Als es sich im Jahre 1863 um die Gewährleistung der Versassun^ des Kantons Luzern handelte, hat die Bundesversammlung die in .mehreren Artikeln derselben enthaltenen Bestimmungen, nach welchen

die Fähigkeit zur Bekleidung gewisser Aemter und die Stimm-

sähigkeit in den Versammlungen der politischen Gemeinden vom Besi^ eines bestimmten Vermögens abhängig gemacht wurde, mit der im .Artikel 4 der Bundesversassung garantirten Rechtsgleiehheit unvereinbar erklärt und diesen Bestimmungen die bundesgemässe Garantie nicht ertheilt.

2) Veranlasst durch den bezüglich der Verfassung von Luzern genommenen Beschluss hat der Bundesrath die übrigen Kantonsverfassungen einer Durchsicht unterworfen und^ gefunden, dass ähnliehe, ^ensurartige Bestimmungen sich noch in der Verfassung des Kanton^ Tessin und iu derjenigen des Kantons Aargau befinden , welch^ ledere im Artikel 81 vorschreibt , dass die Mitglieder .des Gemeinderathes und ihre Ersazmänner sich über einen gewissen Vermogensbesiz auszuweisen haben.

3) Am 3l. Juli 1863 hat der Bundesrath an die Kantone Tessi...

und Aargau die Einladung erlassen, die bezeichneten , einen Zensu^ sestse.^enden Bestimmungen vorderhand ausser Wirksamkeit z....

sezen und gelegentlich zu beseitigen. Mittelst Dekret vom 14^ September 1863 hat der Staatsrath des Kantons Tessin di^ Wirksamkeit der betreffenden Artikel eingestellt. Der Regierungsrath des Kantons Aargau hinwieder hat dem Grossen Rathe vor-

506 geschlagen, den im Artikel 81 enthaltenen Vermogensansweis für die Wählbarkeit zu Gemeinderathsstellen in eine Bürgschaft nmAnwandeln. Der Grosse Rath seinerseits, im Hinblik darauf, dass er ohnehin demnächst einer Gesammterneuernng der Verfassung entgegengehe , beschloss am 25. Januar 1864, diesen Gegenstand der künstigen Gesezgebung zur Erledigung zu überlassen. Seither

blieb die Anregung liegen.

4) Wenn uun der Regiernngsrath des Kantons Aargau , entgegen den von der Bundesversammlung ausgestellten Grnndsäzen und in

Riehtbeachtung der Einladung des Bundesrathes , die schon genehmigte Wahl des Herrn G. Bär zum Mitgliede des Gemeinde-

rathes von Riederwvl am .). Januar 1867 einzig und aliein ans den.. Grunde kasstrte, weil der verlangte Vermogensans.veis laut gerichtlichem Urteil nicht geleistet sei, so kann diese Sehlussnahme vor dem eidgenossischen Rechte nicht bestehen und ist daher auszuheben , beschlossen .

L Die ^..ehlussnahme der Regierung des Kantons Aargau von. 9.

Januar t 867, ....urch .oelehe die bereits genehmigte Wahl des Herrn G. Bär zum Mitglied des Gemeinderathes von Rie^erwvl kassirt worden ist, sei anmit ausgehobeu.

ll. Die Regierung sei an die Einladung des Bundesrathes vom 31. Juli 1863 zu erinnern, mit dem Ersncheu, derselben Rachachtnng zu verschassen.

Hr. Bär sah sieh später zu e^iuer zweiten Beschwerde veranlasst, weil die Regierung de^ Kantons Aargau ihn nicht beeidigen lassen wollte, bis der Artikel 81 der Versassuug dnreh ein sormliehes Dekret des Grossen Rathes ausser Krast erklärt und ein neues Gesez erlassen sei, dureh welches sur gewisse Amtsfuuktioneu ^ statt Vermogen eine Amtsbürgschast verlangt .oerde.

Der B....desrath fand unterm l. April 1867 anch diese Beschwerde als begründet , nnd lu.^ die Regierung des Kautons Aargau ein , die nothigeu Anordnungen zn tressen, dannt Hr. Bär ohne weitere ^ogernng in sein Amt und die damit verbundenen Funktionen eingesezt werde. Jm Weitern sprach sich der Bundesrath gegenüber der Regierung des Kantons Aargan dahin aus . Die Wahl des ^errn Bär sei

durch den Beschlnss des Buudesrathes vom 18. ^ebruar 1867 als gültig

erklärt worden, weil ihre Ungültigkeit aus Grnndsäze habe basirt werden wollen, die mit der Bundesverfassung und speziell mit dem bezüglichen Beschluß der Bundesversammlung aus dem Jahre l 863 im Widerspruche stehen. Die kantonalen Verfassnugs- und Gese^esvorschriften, ans welchen die Ungültigkeit jener Wahl habe abgleitet werden wollen, seien aber sosort ansser Kraft getreten , sobald die Bundesversammlung

^

507^ erklart habe, sie stehen mit Artikel 4 der Bundesverfassung im Widerspruche. Es könne somit nicht in Betracht kommen , ob die kantonale Gesezgebung kürzere oder längere Zeit zögere, diesem Ausspruche gerecht zu werden. Der Bundesrath könnte somit im Spezialsalle nicht einmal einem Rekurse an die Bundesversammlung einen ...^uspensiveffekt zugestehen.

^. Polizei.

I.

..^n^lie^eruna ....n ^erbre^ern und ....^nae^nl^^ten.

a. Allgemeines.

Der Verkehr mit Frankreich bezüglich der Auslieferung von Verbreehern und Angeschuldigten hat im Laufe des Berichtjahres eine erhebliehe Veränderung erfahren. Schon im legten Geschäftsberichte wurde darauf hingewiesen , dass der mehrere Jahre bestandene Modus vivendi, wonach auf alle Anklagen, die im Verbrecheusgrade strafbar waren, gegenseitig die Auslieferung zugestanden wurde , der Forderung einer speziellen Reeiproeitätszusicherung habe Vlaz machen müssen.

Diese Aenderuug wurde von Frankreich herbeigesührt, während man schweizer^ seherseits gerne dazn helsen würde, damit ^eder Verbrecher die verdiente ^tr..fe erhielte. Roch im Anfange des Jahres n.ar es möglich, in alter Weise, z. B. in Havre, die Verhaftung eines Verbrechers durch den Telegraphen zu erzielen. Das konnte geschehen ans Gesuch einer kantonalen Polizeibehörde an den schweizerischen Konsul. Aber schon iu der Mitte des Jahres wurde der von der Bolizei des Kantons Reuenburg ausgegebeue Verhaftsbefehl gegen ein Jndividuum , das

eines ausgezeichnete^ Diebftahls im Betrage von ^r. 7000 augeklagt war,

aus dem^ diplomatischen Wege durch den schweizerischen ^Minister

iu ^aris zurükgeschikt , mit der Anfrage , ob die Auslieferung des Augeklagten perlaugt werde. Es walte darüber ^weifel. desshalb konne die Verhaftung nicht vollzogen werden. Gegen Ende des Jahres wurde serner mitgetheilt , dass die Verhaftung nur gleichzeitig mit dem Anslieferungsbegehren verlaugt, resp. vollzogen werden konne, und da lezteres ^en diplomatischen Weg durchlaufen muss, so müßte auch das Gesuch um Verhaftung ans diesem Wege vermittelt werden.

Dieses Schwanken hatte seine uachtheilgen Folgen , indem einige Individuen, .die mau leicht hätte verhaften können, in Havre sich einschiffen konnten. Es wird sich nun bald zeigen , inwiefern der neu...

Vertrag eine bessere Ordnung zu bewirken vermag.

Bundesbl.^. Jahrg. ^X. Bd. II.

..

36

508 Jm Uebrigen hatten die Verhandlungen mit den andern Staaten in Auslieserungsangelegenheiten einen regelmässigen Verlaus. Es herrscht sonst überall das Bestreben vor. sich gegenseitig zu unterstuzen, damit die Verbrecher nicht über strenge Formen triumphieren, sondern leicht und schnell der ihnen gebührenden Strase überliesest werden konneu , und zwar selbst auch unter solchen Staaten, die nicht in Vertragsverhältrissen stehen.

Einzig Belgien besolgt ein Verfahren, das demjenigen ähnlieh ist, welches in Frankreich eingesührt werden will, oder dieses zu Gunsten der Verbrecher noch überbietet. Belgien sezt den Auslieser^ngsvertrag den dort bestehenden Uebungen durchaus hiutenan und lässt alle Jndi.^ viduen lausen, wenn nicht Verhastuug und Auslieferung g l e i c h z e i t i g auf d i p l o m a t i s c h e m W e g e verlangt werden. daher wird das telegraphische Gesuch um provisorische Verhaftung. eines Angeklagten nicht vollzogen, .oeun er nicht auf belgischem Gebiete ein Vergehen verübt hat.

Mit einem solchen reimt es. sich nicht gnt , dass kürzlich das belgische Ministerium den Behoben von Genf zumuthete, ein Judividuum über drei Monate lang auf Kosten von Genf in Verhast zu behalten , bis die Verhandlungen mit Frankreich über den Durchtransport beendigt waren. Wenn diese Uebelftände nicht gehoben werden konnen, so wir^ es vorzuziehen sein, den Vertrag zur geeigneten Zeit zu kündigen.

Das Verfahren von Belgien und Frankreich ist für alle Binnenftaaten in hohem Grade gefährlich . denn die Verbrecher eilen durch iene Staaten, um schnell die offene See zu erreichen, während sie ans Frankreich und Belgen in die innern Staaten sich flüchten, um moglichst lange zn bleiben und sich zu verbergen.

Darum ist schwer begreiflich, wesshalb ein Versahren eingeführt wird, das den Verbrechern die flucht viel eher moglieh macht , als dass ihnen die Behorden naehkommen konnen. dergleichen Vorschriften in andern Staaten halten ...var die ^chiveiz nicht ab, nach den hier geltenden Begriffen von Recht und offeutlicher Moral zu verfahren und jeden gemeinen Verbrecher auszuliefern ; allein jenes andere Versahren st or t die Verfolgung der Verbrecher, und berechtigt ^u der Frage, ob es überhaupt konveuire, noch Auslieserungsverträg^ beizubehalten, zumal mit entserntern Staaten, aus denen nie (Nordamerika) oder nur selten (Belgien) ein Jndividuum

erhältlich ist.

Einiges Detail über die im Berichtjahr von der Schweiz bei answärtigen Staaten verlangten und über die von andern Staaten bei der Schweiz nachgesuchten Auslieferungen ist den nachfolgenden ^wei statistisehen Uebersiehten ^u entnehmen. Darnach sind Frankreich und Jlalien aus leicht ..erklärlichen Gründen die ani meisten betheiligten Staaten, indem Frankreich 20 Jndividuen verlangte und Jtalien l 7. Wenn somit diese beiden Staaten der ^ahl uach sast gleich stehen, so besteht

509 doch materiell ein bemerkenswerthex Unterschied , indem die Ausliesexnngsgesuche von Frankreich vorherrschend aus Verbrechen gegen das Eigenthum, jene von Jtalien dagegen mehr aus Verbrechen gegen di^ Person sich beziehen.

Die ...iuslieferungsbegehren von Frankreich betrafen: 5 betrüglieher Bankerot, . 8 Fälschung von Haudelssehristen, 3 einfache Fälschung und betrug, 1 Unterschlagung an einer Sparkasse, 1 ,, am Dienstherru, 1 Diebstahl von Militärgeldern,

1 Rothzucht.

^20^

.

. .

Die Auslieferungsgesuche von J t a l i e n dagegen betrafen: 3 Mord,

4 Todschlag,

1 Strassenraub,

1 Roth^ucht,

4 Fälschung von Staats- oder Haudelspapieren,

3 Unterschlagung, 1 Diebstahl.

^7^

^luf Sette der S c h w e i z stehen ebensalls die Verbrechen gegen das Eigenthum im Vorrang. Es waren angeklagt: 11 Jndividuen, des einfachen oder ^ualifizirten Diebstahls .

des bezüglichen Bankerott (5) oder Betrug (1) 6 der Unterschlagung .

. . .

der einfachen oder .^alif^irteu Fälschung .

.-

d e s Todschlages

.

des Strassenraubes .

.

.

.

.

^ 1

.^

27

Jndwiduen.

510 b. Statistik.

A. Statistik der von der Schweiz bei auswärtigen Staaten nachgesuchten Auslieserungen.

Anzahl der Jndividuen.

Kantone.

Bern

.

.

.

.

.

.

Luzern

.

.

.

.

.

.

.

Freiburg

.

.

.

.

.

.

Solothurn

. . . . .

Basel-Stadt

.

.

.

.

.

Appeseli A. Rh. . . .

St.

fallen

.

.

.

.

.

^raubünden . . . . .

Aargau . . . . . . .

Waadt

.

.

.

.

.

Wallis

. . . . .

.

^euenburg

. . . . .

^enf

.

.

.

.

.

.

.

Bewilligte.

10 1 1 1 1 1 2 1 2 1

10 1 1 1

2 1

2 1

27

19

1 17 ^1 1 2

1 15 1 1 1

27

19

.^

1 1 1

Vendente.

1 2 1 1 3 8

Staaten,

bei welchen diese .^luslieseruugen verlangt wurden.

Bauern

.

Frankreich Jtalien

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

^esterreieh . . . .

Vreussen . . . . . .

R o m

.

.

.

.

.^

.

.

2 .^

2 8

511 B.

Statistik der durch die Schweiz an auswärtige Staaten be-

willigten Auslieferungen.

Anzahl der

Staaten.

Jndi-

Be^ willigte.

Unentdekte.

Benden^e.

viduen.

Bauern

.

.

.

.

.

Belgien

.

.

.

.

.

Frankreich . .

Jtalien . . .

Oesterreich , .

Breussen . . .

Sachsen^Meiningen Spanien . . .

. .

. .

. .

. .

. .

Württemberg . . . .

^

1

1 1 20 l7 4 1 1 2 1

13 6 4 1 1 2

4 9

48

28

14

3 1 1 1 4 3 1 9 2 1 20 2

3 ^ 1 1 2 3 1 2 2 1 11

48

28

1 3 2

1 6

Kantone, bei denen diese Auslieferuugen verlangt wurden.

Zürich Bern

.

^chw.^

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.^olothurn

...

Basel^tadt . . . .

Granbünden . . . .

Aargau . . . . .

.Dessin

.

.

.

.

.

Waadt

.

.

.

.

.

.

.

.

Wallis

Gens

.

.

.

.

.

.

.

Schweiz (allgemein)

2 5 ^2 14

-

2 4 6

512

C. E i n z e l n e F ä l l e.

1. Um die Auslieferung eines Karl Friedrich B au r aus Württemberg wegen Diebstahls ans Frankfurt a/M.

zu erhalten , anerbot die Regierung des Kantons Aargau der koniglich preußischen Regierung die Beobachtung der Reziprozität. Das preussische Ministerium nahm

die zugesicherte Reziprozität an , und bewilligte die Auslieferung. Um die Auslieferung in Breussen zu erlangen, bezeichnete es als nothwendig,

die Vorlage eines bezüglichen ..^trafurtheils oder eines Verhastsbesehls, oder eines Beschlusses des zuständigen Gerichtes über Versezung in Anklagestand.

2. Das Staatsministerium des Herzogthums Sachsen-Meiuiugen ersuchte um Auslieserung einer Witwe B eck, die sich in Basel auf-

hielt, wegen Wechselsälschung und Betrug, gestü^t daraus, dass es sich

hier um ein Verbrechen handle , das zu den gemeinen zähle, rüksichtlich welcher die moderne Volkerrechtsprai.is den Grnndsaz der w e ch s e l Z e i t i g e n Verfolgung und Ausliesernug der Angeklagten, auch ohne dass besondere Staatsverträge vorliegen , zur Geltung gebracht habe. Die

Regierung von Basel^Stadt bewilligte die Ausliesernng.

3.

Auf Ansuchen der Regierung von Reuenburg lieserte Frank-

reich einen der Fälschung öffentlicher Akten angeklagten Algide E a la m e von Loele aus. Derselbe kam über Basel uaeh Bern , wo er als ein Aleide Louis Ealame von La Ferrière, Kts. Bern, erkannt wnrde, welcher daselbst im ^ahr 1864 in contum^m auch ..^egen Fälschung zu 2 Jahreu Zuchthaus vernrtheilt worden aber flüchtig war und desshalb polizeilich sigualisirt wurde. Mau glaubte nun in Bern, Ealame sei in Folge dieser Fahndung ausgeliefert worden , und er selbst anerkannte das Kontnmazurtheil. Es stellte sich aber der Jrrth^.m bald heraus, worauf er nach Reueuburg abgeliefert u..urde. .^ier nun ergab

sich , dass er nicht identisch sei mit dem dort angeklagteu Aleide salame

von Loele , welcher indischen um die gleiche Zeit auch in Frankreich arretirt und dann direkt uach Reueubnrg ausgeliefert .ourde. Dennoch wollteu die Volizeibehorden von Reueuburg den erstern nicht wieder nach Bern z..rük sehiken, wesshalb die Regierung des Kautons Bern bei ^dem Bundesrathe sich besehwerte. Der ^taatsrath von Reuenburg rechtsertigte das dort beobachtete Versahren damit, dass das internationale Reeht .ihm die Rüklieferung des Ealame nach Frankreich zur Vflicht mache und nicht erlaube, denselben ohne Zustimmung der sranzosischen Regierung au Bern auszuliefern.

Der Bundesrath ersuchte jedoeh die Regieruug vou Reuenburg, den Ealame ohne Weiteres nach Bern sühren zu lassen. Jndess, um alle Formen zu ersüllen , gab er der französischen Regierung Kenntniss von diesen .Vorgängen.

^

5l^ ^.as sranzosische Ministerium antwortete mit Rote von. 19. Oktober 1867, dass die Auslieferungen im Briuzip von der Regierung des Kaisers^ ....... die schweizerische Zentralregierung erfolgen und nicht an diesen oder ^jeueu Danton. ^a aber im Spezialsall die Uebergabe des Verurlheilten an die schweizerischen Behordeu ohne spezielles Dekret erfolgt sei , so habe dieser Mangel ergänzt werden müssen. ^esshalb sei nun nachträglieh durch besonderes Dekret die Auslieferung des m contumaciam verurtheilten Ealame bewilligt worden.

4. Jn einer grossen Brügelei , die im Juni in der Rahe von Lausaune ^wischen mehreren Jtalieuern stattfand , wurden zwei getodtet und ein dritter gesährlich verwundet. Einige der .^häter konnten verhastet werden.,. während der Haupturheber nach Jtalien sieh flüchten konnte, wo er auf Besuch der waadtlandischeu Behorden verhaftet wurde.

Es fragte sich nun, in welcher Weise prozedirt werden sollte. Raeh Art. 6 des italienischen Strafgesezbuches haben die dortigeu Gerichte auch die von Italienern im Anslande verübten Verbrechen ^n beurtheilen, während es im Jnteresse der Untersuchung und der Mitangeklagten zu liegen sehien . dass der flüchtige ( E a n e t t a ) entweder zur Bestrasung oder do.ch provisorisch s^lvo Corpore ^ur Gerichtsverhandlung ua.h Lau.^ saune ausgeliefert .^ürde. ^lus eiue diesfällige Anfrage des Buudes^

rathes bewilligte die italienische Regierung die provisorische Uebergabe des lanetta au die Behordeu des Kantons Waadt, um bei den dortigen Verhandlungen personlich .abgehort und sodann mit deu Brozessakten zurükgeliesert ^n werden.

5.

Albin F. ...... i von Plenen machte sich in Frankreich eine^

^iebstahls schuldig ...nd kam in seine Heimat ^urük. Auf Anzeige de^

Gestohlenen, auch eines Urners, wurde ^rei in Altdors verhastet. ^ie urnersche .Regierung glaubte nun , die Gerichtsbarkeit über diesen Fall komme den franzosischen Gerichten zu und wollte durch Vermittlung des Bundesrathes die Auslieseruug des Augeklagten anbieten. ^..er Bundesrath ging jedoch nicht daraus ein, da uach dem Staatsvertrag mit Frankreich nur die Auslieferung der eigeuen Staatsangehorige^ verlaugt werden kouue, Frankreich also ein derartiges Gesuch gegen Frei nicht stellen werde und überhaupt kein Staat seine eigenen Angehörigen an einen andern Staat ausliefere. Es bleibe somit in diesen. ^alle nichts auderes üb.^ig, als dass die Bestrafung des ^rei den Urnergeriehten übertragen werde, welche behufs Erhebung des Thatbestaudes auf dem Wege des Re.^uisitorials durch den Bundesrath mit den betretenden sranzosis.hen Gerichtsbehorden sich in Beziehuug sezen mogen.

6. ^er Vriester Rikolaus V e t i t j e a n , in Remiremont, angeklagt wegen Schändung, sollte über Basel der sranzosisehen Volici ausgeliefert werdeu, wurde aber uicht angenommen, ungeachtet der Verhafts-

^14 ^esehl des Untersuchungsrichters von Remiremont vorlag und die Erklaruug, dass die Auslieferung auf Verlangen der französischen Regierung Erfolge. Die Bräsektur des Oberrheins erklärte der Volizei in Basel, die Annahme des Verhasteten sei aus dem Grunde verweigert worden, weil kein vom Bundesrath ausgehender Akt , dass die Auslieferung des Angeklagten bewilligt worden sei, vorgelegen habe.

Gegen dieses Verfahren wurde bei der sranzosischen Gesandtschaft ernstlich reklamirt und namentlich geltend gemacht , dass ungeachtet der Zahlreichen Auslieserungen von der Schweiz nach Frankreich noch niemals

ein Akt ^ du Gouvernement fédéral ^ über die Ermächtigung zur Aus-

liefernng mitgegeben worden sei und laut dem bestehenden ^Staatsvertrage von einer französischen Behörde auch nicht reklamirt werden könne.

Aus der andern Seite könne das Versahren , welches die schweizerischen Behörden unter sich beobachten , die französischen Behorden nicht interessiren. Wenn nun eiue schweizerische Gren^behörde -- wie hier - bei der sranzösischen Grenzpolizei mit dem Verhaftsbesehl eines s r a n z ö s i s eh e n Untersuchungsrichters sich legitimire , so dürse erwartet werden , dass diese französische Grenzpolizei sieh keine Sernpel darüber mache, ob die schweizerische Behörde mit oder ohne Ermächtigung ^du Gouvernement federt aus der französischen Grenze erschienen sei.

Für dieses Mal , und ohne irgend eine Konsequenz anerkennen zu wolleu , habe das eidgenössische Justiz- und Voli^eidepartement der Bolizeidirektion des Kantons Basel- Stadt die Instruktion gegeben, dem Verhastsbesehl des Untersuchungsrichters von Remiremont noch einen^ Transportbesel^l beizulegen und darin zu erwähnen, dass Vetitjeau aus Ansuchen der franzosiseheu Gesandtschaft in der Schweiz und in Folge Beschlusses des Bundesrathes vom 30. Oktober 1867 zuhanden des ree.uirireuden Beamten ansgeliesert werde, wenn ^etitjean dennoch nicht abgenommen werden sollte, so könne der Bolizeidirektiou von Basel nicht zugemuthet werden, .denselben länger im Verhast zu behalten.

Die französische Regierung entsprach diesem Begehren, und zwar liess sie durch ihre Gesandtschast vom ..). Dezember 1867 ausdrüklieh auzeigen , dass das kaiserliche Ministerinm des Junern den .^räfekten der Grenzdepartemente den Austrag gegeben habe , die Gendarmerie anzuweisen , alle Jndividueu , die ihnen von auswärtigen Behörden präsentirt werden . ^abzunehmen , weuu ein Verhastsbesehl von einer französischen Gerichtsbehörde vorliege , ohne die Vorlage eines Aktes zu

verlangen, dass die Anslieferung bewilligt sei.

7. Jm Hinblik aus die angebotene Reziprozität wurden zwei Spanier V u i g und E a sa s, welche in Bareelona der Fälschung von ...^taatspapieren in sehr hohen.. Betrage angeklagt waren und in Genf ...rretirt werden konnten, an Spanien ausgeliefert, nachdem die üblichen Rapiere aus diplomatischem Wege eingelangt waren.

.

515

8. Jndem die franzosische Gesandtschaft mit Rote vom 10. Januar 1867 die Auslieferung eines gewissen R a d i r ^ wegen Fälschung von Vrivatpapieren verlangte , machte sie speziell aufmerksam , dass im Jahr 1865 die vom Bundesrathe verlangte Auslieferung des Albin Frei von

der franzofischen Behorde unter Vorbehalt der Reziprozität bewilligt worden fei. Jm Vertrauen darauf gewärtige sie die Auslieferung des Radi^. , obschon die gegen ihn eingeklagte Handlung nicht im Vertrage von 1828 aufgezählt sei. Die Auslieferung wurde bewilligt, immerhin in der Meinung, dass Radir. nur für Handlungen gestraft werden dürfe, die im Verbrechensgrade strafbar seien.

9. Die Regierung des Kantons Solothurn verlangte die Anslieserung eines dortigen Kantonsangehorigeu Ramens H ä n e r , welcher im Jahr 1859 wegen Todsehlag zu 10 Jahren Zuchthausstrafe verurtheilt worden war und in Mülhausen verhaftet werden konnte.

Der schweizerische Minister in Varis antwortete jedoch dem Bundesrathe, dass er Bedenken trage, dieses Gesuch bei der franzosischen Regierung anzubringen, wenn nicht der Bundesrath seinerseits die Beobachtung der Reziprozität zusichere, da der Todsehlag nicht unter den im Art. V.. des Staatsvertrages von ^ 828 ausgezählten Verbrechen , wegen welcher die .Auslieferung erfolgen müsse , enthalten sei , während die franzosische Regierung gegenwärtig mehr als je au dem Buchstaben des Ver-

trages h..lte.

Der Bundesrath antwortete hieraus ^unterm 24. Dezember 1866 au Hrn. Minister Kern , dass seit mehreren Jahren gegenseitig in allen Fällen die Auslieferung bewilligt worden sei, wo es sieh um Anklagen gehandelt , die von der Gesezgebung des die Auslieferung verlangenden ..Staates als Verbrechen primes) erklärt und im Verbrechensgrade strasbar, resp. bereits bestraft seien , auch wenn der Staatsvertrag der betreffenden Handlungen nicht erwähne, - politische Verbrechen immerhin ausgenommen.

Darnach habe^ es im einzelnen Falle nie mehr einer.

besonderu Erklärung über Zusichernng der Reziprozität bedurft. Diese ^ra^is sei durch die sranzosische Regierung hervorgerufen worden, nachdem sie in mehreren fällen sich veranlagt gesehen , den Bundesrath daraus aufmerksam zu machen, dass die im Vertrage ermähnten Verbrechen gewissermaßen nur als Beispiele gelten , indem schon lauge die engen Schranken des Vertrages durch Gestattung de.^ Auslieferuug auch in andern Fällen (vorausgeht , dass es sieh um V e r b r e eh e n gehandelt habe) überschritten worden seien.

Der Bundesrath glaube, es wäre zwekmässiger , bei dieser Bra^is stehen zu bleiben. Wenn aber die sranzosische Regierung dennoch grossen Werth aus eine spezielle Reziprozitätserklärung sezen sollte , so moge sie in dem Sinne gegeben werden, dass schweizerischerseits eine entsprechende Praxis bei Todschlag im Verbreehensgrade gegenüber Frankreich geübt werden wolle.

516 Am 14. Januar l 867 wurde dann die Auslieferung Häuers beBilligt, jedoch wirklich unter Bedingung der Reziprozität.

Die Regierung von Solothurn glaubte hiegegen rekiamiren zu sollen, weil derartige allgemeine Verpflichtungen in Form eiues Vertrags gegeben werden müssen und sie sich nicht entschließen könne, bei gelegenheit eines einzelnen Falles eine derartige wichtige staatsrechtliche Verpflichtung einzugehen . au^.h könnte es nur mit Ermächtigung des Kantonsrathes geschehen. Hierauf wurde jedoch der Regierung von Solothnrn .von dem früher lange Zeit beobachteten Verfahren Kenntniss gegeben, mit dem Beifügen , dieser modns vivendi sei dnrch den Bundesrath in feiner Kompetenz angenommen und stets geübt worden. hiernach wäre es nicht nothig gewesen, im Spezialsalle Häner die Reziprozität speziell vorzubehalten, da die Schweiz auch ohne solchen Vorbehalt sich hätte verpflichtet halten müssen , einen uuter gleicher Anklage stehenden Frau^osen auszuliefern. Da nun überhaupt die Auslieferungsaugelegenheiten in die Kompetenz des Bundes gehoren und im Spezialsalle keinerlei weitere Erklärungen nothig seien, so finde sich der Bundesrath zu etwas Weiterem nicht veranlasse ll. ^uuI.e^r.^re^t.

Es kamen bloss 3 Urtheile wegen G e f ä h r d n n g v o n E i s e n b a h n z ü g e n zu unserer Kenntniss, 2 aus ^dem Kauton Waadt und 1 ans dem Kanton Luzeru. Die ersteru waren gerichtet gegen zwei ehemalige W e i ch e n w ä r t e r , der eine wurde ^u 20 Tagen Einsperrung und 20 ^r. Busse , der andere zu 10 Tageu Einsperrnng und 30 Fr. Busse verurteilt. Das Urtheil von Luzern betraf zwei ehemalige Bahnwärter, wovon je^er zu 8 Tagen Gesängnissstrase und 20 Fr.

Busse vernrtheilt wurde ; auch wnrden diese zwei solidarisch zum Ersaz

des Schadens von^113l Fr. 92 Rp. verpflichtet.

lll.

.^u^marti^er ^.ilitardien^,. Werbung.

Die A u w e r b u u g n a eh R o m vern.ehrte sich unstreitig im Laufe des Berichtjahres ^ wenn auch diessällige Berichte der franzosischen Vresse ossenbar übertrieben siud. Es besteht das Werbbüreau in ^t.

Louis noch immer, un.^ es soll in neuerer Zeit auch noch ein solches in L.^on hinzugekommen sein. Die Trausporte sammeln sich in Marseille . und gehen in regelmässigen woeheutlichen .^hisfsladungen nach Eivita-

Veechia ab. Die Lokalblätter von Marseille befleissen sich , über diese Trausporte regelmässig zu berichten , und jeweileu auch die Zahl der wirklichen Darnach würden im März 1867 monatlich nach Rom e^pedirt worden sein, während

a..f. diesem Wege erfährt man oder vorgeblichen Schweizer.

80-100 Mann als Schweizer im Rovember diese Zahl anf

.

517 137 augegeben wurde. Der Hr. Konsul bemerkte aber , dass man in Marseille jeden deutschredenden für einen Schwerer halte.

Diese Erscheinung in Verbindung mit der weitern Thatsache , daß immer viel Angeworbene wieder desertirten und somit das R e i s l a u f e n in der niedrigsten ^orm wieder auszuleben schien, veranlasse das eidgenossische Justi^ und Boli^eidepartement , in einem besondere ^reisschreiben vom 7. August 1867 den obern Bolizeibehorden sammtlicher Kantone das Bundesgesez vom 30. Henmonat 1859 (^ffiz. Samm...

Vl. 3l2) abermals .in Erinnerung zu bringen und sie namentlich daraus .aufmerksam ^u machen, dass nach diesem .geseze nicht bloss die Anwerber, sondern auch ihre Gehilfen , sowie die Angeworbenen selbst , straffällig seien. Das Departement empfahl ausdrüklich, ein wachsames Auge auf dieses Bewerbe zu halten und ihm von allfälligen Entrungen Kenntuiss zu geben, sowie die ^ehlbaren den Gerichten ^u überweisen.

Dennoch sind bloss vier Urtheile über 5 Personen eingegangen, .oelehe wegen Uebertretung des Werbverbotes , und zwar als Angeworbeue , bestraft worden sind. Zwei Urtheile wurden von Gerichten des Kautons Aargau , eines im Kanton S^. Gallen und ein anderes im .Kautou Basel^tadt erlassen. Alle 5 Judividuen erhielten die gleiche

Strafe : l Monat Gesängniss und 1 Jahr Einstellung im Aktivbürger-

recht. Der in St. Gallen Verurteilte (Keel) erbat sich und erhielt vou Seite der Bundesversammlung Begnadigung.

Jn .^er Schweiz scheint nirgends ein formliches Werbbüreau zu bestehen. Wenigstens haben bezügliche Andeutungen nie das Vorhan.densein solcher Büreau^ ^u ko^.sta^ireu vermogen. Wohl werden von den Angeworbenen ofter Personen genannt, die ihnen in der ^orm von Empsel.,lungen Adressen gaben, um sich anwerben zu lassen.

Das Büreau in St. Louis ist unstreitig das sre.^.entirteste. Seit seinem Bestehen bis Ende Juli vorigen Jahres sollen naeh zuverlässigen Berichten über 1100 Mann dort angeworben worden sein. Jm August ^ing man anch mit dem Gedanken um , noch in Leimen im Elsass ein neues Werbbüreau ^u erofsuen, von dessen Thätigkeit indess nichts verlautete.

Dagegen ist in neuerer Zeit für den holländisch-indischen Dienst in Grosshüningen ein Bürean erossnet worden , das ziemlich ostern Zuspruch erhalten soll , unter der Leitung eines Friedrich Wüthrich von Aarberg, Kts. Bern, eines penstonirten holländischen Soldaten.

Ebenso wird in Marseille die Anwerbung sür die argentinische Re^publik uoch immer betrieben, und nicht selten werden dort aus Rom, sei es als Deserteurs oder mit Abschied zurükkehrende Schweizer , für jenen überseeischen Dienst gewonnen , von dem sie sieh meistens eine bessere Zukunst träumeu, indem sie eine Zuteilung von Land und dadurch die Gründung Deiner Heimat in Aussicht haben.

518 IV. ^remdenpoli^.

Un. die Mitte des Monates Juli 1867 erschienen plozlich und ohne irgend welche Anzeige e t w a 190 M a n n ehemalige h a n n o v e r a n i s c h e S o l d a t e n unter . L e i t u n g e i n i g e r O f f i z i e r e in Basel und suchten um Gestattung des Aufenthaltes nach.

Die Herren Lieutenants A. v. Tschirschni^ und B. v. Hariing machten zu diesem Zweke am 15. Juli eine Christliche Eingabe an die Polizei direktion von Basel, deren wesentlicher Jnhalt dahin ging : Dnrch die politischen Umwälzungen des Jahres 1866 sei in ihren. engern Vater^ lande Hannover ein Zustand eingetreten , der über die grosste Mehrzahl der Einwohner Unzufriedenheit gebracht und eine Menge zum Aus^ wandern veranlasst habe. ,,Viele solcher Auswanderer , und zwar MitGlieder der früher hannoverschen Armee, die t h e i l s s c h o n v ö l l i g i h r e r M i l i t ä r p f l i c h t a n eh f ü r p r e u ß i s c h e V e r h ä l t -

n i s s e g e n ü g t h a t t e n , t h e i l s a b e r als p r e ussi s eh e

Deserteure oder Resraktäre anzusehen sind, haben sich seit einigen Monaten^ nach Holland begeben, um dort Arbeit und Unterkommen zu suchen.^ .,Die Unterzeichneten nebst einigen Kameraden , sämmtlich früher hannoversche Ossiziere oder Militärbeamte, die der preußischen Regierung nicht mehr verpflichtet sind und den Eintritt in die preussische Armee tro^ den günstigen Aussichten abgelehnt hatten , begaben sich in Folge dessen ebenfalls nach Holland und bildeten dort ein Komite , das sieh zur .Ausgabe machte , sür ihre Landslente in der Fremde zu sorgen.

Wir waren und sind dauernd mit hinreichenden Geldmitteln versehen, um die sieh an uus wendenden ehemaligen hannoverschen Soldaten so genügend unterstüzen zu können, dass sie uiemals einer Behörde oder einer Gemeinde zur .Last fallen können. Ebenso sind wir in der Lage, uns sür das gute Betragen der Leute verbürgen zu konnen und Zengnisse aus den verschiedenen Orten Hollands und aueh der dortigeu Behörden beizubriugen.^ Raehdem sie zwei Monate in Holland gewesen, sei ihnen aus unbekannten Gründen der fernere Ausenthalt verweigert worden. Jn Folge dessen seien sie genöthigt, ein As.^l in der Schweiz zu suchen, wesshalb sie die ^olizeidirektion bitten , sie mochte sieh beim Bundesrath verwenden, damit es ihnen nicht verweigert werde.

Mit Schreiben vom 20. Juli 1867 überschikte die Regierung von Basel diese Eingabe an den Bundesrath, und gleichzeitig machten anch die Regierung des Kantons Aargau und die Polizeibehörden der Kantone Zürich und Basel-Landsehaft die Anzeige , dass auch dort Hannoveraner angekommen seien , und wünschten zu wisseu , welche Schlussnahme der Bundesrath diessalls zu fassen sich veranlasst sehe.

^

51.^ Zunächst liess das eidgenossische Justiz- und Volizeidepartement jene zwei Ossiziere zu näherer Jusormirung nach Bern kommen und machte sie aufmerksam , dass es den Kantonen zustehe , schriftenlosen Fremden Aufenthalt zu gewähren. sie haben sich daher an diese zuwenden. Jm Fernern perlangte aber das genannte Departement die Mittheilung einer Ramensliste.

Am 26. Juli übersehikten jene Ossiziere die Ramensliste, und am

gleichen Tage beschloß der Bundesrath, diese Angelegenheit sämmtlichen Kantonen mittelst Kreisschreiben zur Kenntnis.. zu bringen und zugleich

die .Liste selbst vollständig mitzutheil.en. Der Bundesrath adoptirte die Ansicht des Departements , dass der Bund über die Gestattung des Aufenthaltes nichts zu verfügen habe. Es handelte sich eigentlich auch gar

nicht um politische Flüchtlinge , sondern nur um Deserteure und Refraktare (wie in der Eingabe der Ossiziere ausdrüklieh gesagt ist), während Leute dieser Kategorie in der Schweiz niemals mit politischen Fluchtlingen aus die gleiche Linie gestellt wurden. Der Bundesrath sprach

sich daher im Kreisschreiben vom 26. Juli über die Stellung des

Bundes dahin aus , dass ^n Uebereinftimmung mit den seit langer Zeit geltenden Grundsäzen über Asyl die Bundesbehorden sich nicht peranlasst sehen, in dieser Angelegenheit irgend welche Maßnahmen zu tresfen oder Direktionen zu geben. Sie , die Bundesbehorden , müssen sich einstweilen mit der Erklärung begnügen , dass sie ihrerseits gegen die Gewährung des Asyls nichts einzuwenden haben und auch so lange gegen dieses Asyl nichts einwenden werden, als die betreffenden Fremden nicht aus politischen Gründen die Aufmerksamkeit auf sich ziehen.

Es sei daher gegenwärtig lediglich .^ache der betreffenden Kantone, ob sie Asyl gewähren wollen und unter welchen Bedingungen , oder ob sie Gründe haben, es zu verweigern. Die Unterzeichner der oben erwähnten Petition seien bereits in diesem .^inne verständigt worden, u n d s i e h a b e n e s ü b e r n o m m e n , sich m i t d e n k a n t o n ale n B e h ö r d e n d i r e k t ins V e r n e h m e n z u s ez e n.

(Buudesblatt von 1867, H, 480.)

D.. sich aus der R..mensliste zu ergeben schien, dass diese Mannsehast auch in der Schweiz noch militärisch geordnet sei, und da serner bekannt wurde , dass sie von den .^sfi^ieren regelmässige Zahlung er-

halte, so ersuchte das eidg. Justiz- nnd Volizeidepartemeut die VolizeiDirektion des Kautons Zürich mit schreiben vom 27. Juli 1867, den .^ssi^ieren zu eröffnen, sie mochten daraus hinwirken , .,dass ihre Landsleute Arbeit suchen und Arbeit annehmen, indem eine besondere Orga^ nisirung zu unklaren Zweken und besonders dann, .oenn sie militärischer .^lrt wäre, den schweizerischen Behorden nicht konveniren konne.^ Dabei wurde jenen Offizieren nochmals in Erinnerung gebracht , dass sie für

Gestattung des .^lsyls sich lediglich an die betreffenden kantoualeu Be-

horden zu wenden haben.

Es geschah dieses namentlich darum, weil

520 aus verschiedenen Umständen sich ergab, dass diese Herren die staatliche Organisation der Schweiz gar nicht verstanden.

Jn den Monaten August , September und Oktober hatte der Bundesrath in dieser Angelegenheit nichts zu thun. Das Justiz und Bolizeidepartement beschränkte sich darauf , schon am l . August die Bolizeidirektion des Kantons Zürich zu ersuchen , sie mochte den Hannoveranern die Heimreise anempfehlen, da sie jezt noch straffrei ersolgen dürste. Am 16. August meldete dann die preussische Gesandtschaft, dass Jndividuen sich präseutireu und Bapiere und Unterstüznng zu baldiger Rükkehr in die Heimat verlangen. sie ersuchte desshalb um Mittheilung der Ramensliste der in der Schweiz anwesenden Hannoveraner . damit sie zu prüfen vermoge, ob die Betenten wirklich dazu gehoreu. Dieses begehren wurde jedoch gemäss einer konstanten Brar^is der Bundesbehorden abgelehnt.

Um die Mitte Oktober vernahm man ans der Bresse das Gerücht, dass die Hannoveraner noch bis Reujahr 1868 straffrei in ihre Heimat zurükl.ehren können und dass mehrere Kautons^giernngen ihnen erosfuet hätten , wenn sie noch länger zu bleiben gedächten , so hätten sie auf jenen Zeitpunkt mit gehörigen Legitimationspapieren sich zu versehen.

xathe

Wann diese Beschlüsse gesasst wnrden, blieb sowohl dem Bundesals auch dem Jnsti^ und Bolizeidepartemente unbekannt, wie

dies auch ganz erklärlich ist , da die gewohnliche Fremdenpolizei Sache der Kantone ist und es daher auch nur ihnen zusteht, zu entscheiden, wie lange sie schriftenlose Fremde dulden wollen, ehe sie ihnen die auch von den eigenen Landeskindern ^u produ^irenden Legitimationspapiere absordern. Als aber in der ^weiten Hälfte des Monates Oktober zwei Hannoveraner sieh ans dem eidg. Justiz- und Bolizeidepartement prä^ sentirten , mit dem Gesuche uni Unterstü^uug für die Heimreise , weil die ^sfi^iere nur denjenigen Soldaten ein Taggeld bezahlen, die bleiben wollen, und alle von der .heimreise abmalmen, so liess jenes Departement die genannten Offiziere wieder nach Bern kommen , uni sie zu belehren , dass sie ihren Leuten vor Allem aus den freien Willen zu gewähren hätten.

Die Offiziere versprachen dieses in bestimmter ^orm un^ versicherten im Weitern , alle diejenigen , welche sreiwillig abreisen würden , noch mit Reisegeld unterstüzen zu wollen. Unter dieser Voraussetzung wurde ihnen bemerkt, dass von ...^eite der Bnndespolizei ihrem serueru Verbleiben in der Schweiz keine Hindernisse bereitet würden.

Die Herren Ossifere scheinen diese Erklärung dahin ausgefasst zu haben, es sei ihnen eine positive Zusicherung zum ferneru uubelästigten Bleiben von Bundes wegen gegebeu worden , während unr. ein passives Gewährenden dessen, was die Kautone versüßen würden , in Aussicht

^.

^

521

gestellt wurde , wie es schon im ersten Kreissebreiben vom 26. Juli 1867 ausgesprochen ist. Aus ^vei spatern Briefen des Hrn. von Tschirschni^ an das eidg. Justiz- und ^olizeidepartement vom 17. und 24. Rovember..

gl. J. ist dieses Mißverständnis klar zu entnehmen und ausdrükli^

eingestanden. Es wurde ihm jedoch unterm 19. November nochmals.

wortlich erwidert, dass ,,im vorliegenden Falle lediglieh die kantoualen Behorden zu entscheiden haben , ob und unter welchen Bedingungen sie den hannoveranischen Flüchtlingen auch fernerhin den Aufenthalt gewähren wollen. Wenn nun einzelne oder alle betheiligten Kantone gehorige Legitimationspapiere oder Kaution verlangen , so konnen sie von den Bundesbehorden hieran nicht gehindert werden, da die Kantone verpflichtet wären , diejenigen in.. Kanton und in einer .gemeinde einzubürgern , welche in Folge ^u langer Abwesenheit ihr haunoveranisehes resp. preussisches Jndigenat verlieren würden.^ Gleichzeitig. wurde dem Hrn. von Tschirschni^ ausgegeben , eine neue Ramenslifte einzuschiken, woraus sieh dann ergab, dass die ursprüngliche Zahl von 218 auf 383 Mann gestiegen war.

Da die E^isten^ des oft erwähnten preußischen Dekretes immer noch nicht positiv .var , so nahm der Ehef uusers Justi^ und Bolizei- ^ departementes daraus Veranlassung den preussisehen Gesandten anzufragen

und erhielt von ihm wirklich die mündliche Bestätigung jenes Dekretes.

Dieser erste Umstand , Hannoveraner, und drittens gehen ^war zu untersten, würde etwa der Bund am übernehmen, abzusehneiden,

sowie serner z.veitens die Vermehrung der das Bestreben, die Kantone in ihrem Voraber ^oeh zugleich jede ^ermuthung, als Vlaze der Kautone die fernere Duldung veraulasste jenes zweite Kreisschreiben vom

29. November 1867, das vollständig abgedrukt ist im Bundesblatt 1867, lll, 189, und worin den Kantonen lediglich erklärt wurde, sie konnten verfügen, was sie sollten, der Bnnd mische sieh nicht ein.

Hr. von Tsehirschnil^ betrat den ihm angewiesenen Weg nicht sogleich, iudem er erst unterm 16. Dezember 1867 in einem längern ^christstüke an die Regierungen der Kantone , welche eine Ausweisung angedroht hatten, sich wandte, mit dem Gesuche, dass seinem ^audsleuten auch im Jahr 1868 der Aufenthalt gestattet werden mochte, unter der Bedingung , dass sie gut sich betragen un.o Niemandem zur .Last fallen.

Diesem Ausuchen scheinen die Kantone nicht entsprochen zu haben ,^ aber dennoch sehritten sie nicht sofort zur Ausweisung, sondern gewährten noch fristen, binnen welchen dann sast in allen Kantonen osterreichische ^ässe oder aueh osterreichische Heimats.heine produit .vurden.

.522 Den Bnndesbehörden kam diese Thatsache erst durch die Bresse zur Kenntniss . woraus das Justiz und Bolizeidepartement unterm 23.

Januar 1868, um sich über die Sache zu orientiren, von der Bolizeidirection des Kantons Basel-Landschast Beruht einsorderte. dieser Bericht kam ....m 28. Januar ein und bestätigte jene Thatsache, brachte aber auch noch die fernere Wenigkeit , ^ass die in Liestal anwesenden .Hannoveraner am 23. Januar die Anzeige gemacht hätten, sie würden nach Frankreich verreisen und dass sie am 25. und 26. Januar wirklich den Kanton verlassen haben, obschon die osterreichischen Bässe als gerügende Legitimation angesehen und nur die sogenannten Heimatscheine zurükgewiesen worden seien.

Dieser Bericht, der durch die Bresse aus andern Kantonen bestätigt wurde, veranlasse unser Justiz^ und Boli^eidepartement, durch Kreisschreiben vom 4. Februar 1868 die obern Bolizeibehorden aller betheiligten Kantone um einen ossiziellen Bericht über den wirklichen Sachver^ l^alt und namentlich daüber zu ersuchen, ob es sich bestätige, dass gegen^ wärtig viele Hannoveraner nach Frankreich verreisen, und wenn ja, wa^ rum sie gerade nach Frankreich gehen.

Aus diesen neuesten Berichten ergibt sieh nun, dass die österreichischen Bässe fast überall als genügende Legitimation anerkannt worden waren, so dass der fernere Ausenthalt gestattet worden wäre , dass aber dessen ungeachtet wirklich alle Hannoveraner nach Frankreich verreist seien.

Rur in Zug wurden jene Bässe nicht anerkannt , wessl^alb die dort ge.wesenen Hannoveraner am 16. Januar zuerst nach Schw^. aber dann ^auch bald uaeh Frankreich perreisten. Ueber den Grund der plozlichen Abreise konnte Riemaud eine Mittheilung machen.

V. .^.....titi^e ^Iu.^tlinge.

Die Verhältnisse der p o l n i s eh e n ^ l ücht l i n g e haben sieh im Lause des Beriehtjahres nicht wesentlich verändert. Es waltet immer einige Bewegung unter ihnen , indem der Eine da , der Andere dort seine Existenz sucht und ost auch findet. Zu diesem Zweke wird im Junern moglichst freie Eirknlation begünstigt , und sür das Ausland wurden im Lause des Beriehtjahres 17 Bässe ausgestellt. An die Bolize.ibehordeu der Kautone .Bern , Solothnrn , St. Gallen und Wallis wurden immer uoeh die üblichen Beiträge bezahlt an die Unterstüzungen, ^welche von jenen Kantonen für einige alte und kranke Bolen gewährt wurden. Ebenso erhielten noch einige Boleu Snbsidien zur Reise nach . dem Auslande. Die im Jahr 1867 für die Boleu verwendete Summe.

.beträgt 1^09 Fr. 70 Rp.

Unterm .). Dezember 1867 ersu^.hte unser Justiz- und BolizeiDepartement die oberu Bolizeibehorden sämmtlicher Kantone um die Ein-

.^

523

sendung einer neuen Liste über den Bestand der am 15. Januar t^ noch anwesenden Volen.. .Ra.^h diesen Berichten waren auf genannten Zeitraum noch anwesend : im Kanton Zürich .

.

.

7 8 .^ol.en.

,, ,, Bern.

.

.

.

^ - .

,, ,, ,,

,, ,, ,,

Ludern Schw.^ Glarus

.

.

.

.

.

.

.

.

.

8 3 1

,, ,, ,,

,,

^ ,,

Freiburg .

Solothurn .

.

.

.

.

22 8

^

,, ,,

,,

,, ,, ,, ,, ,,

,, ,, ,, ,, .,

Schafshausen St. Gallen Graubün^en .^largau .

Thurgau .

.

.

.

.

.

.

.

l0 4..)

7 4 6

,, ,, ,,

, ,

, ,

.

.

.

.

.

.

.

e ss tn

,,

Waadt

.

,,

Reuenburg .

,,

Gens.

,,

,,

,,

Basel-Stadt

.

.

.

.

Wallis

^ .

.

.

.

.

5

^, ,,

.

.

.

16

.

.

2

,.

.

.

^4

,,

Summa

5

,,

,,

2.^)0 Bolen.

Jn den Kantonen Uri, in den beiden Unterwalden , in Zug , den beiden Appenzell und in Basel^Landschast waren keine polnischen ^lüehttinge mehr anwesend.

Durch Entschließung vom 9. J^ui 1867 gewährte der Kaiser von Oesterreieh allen ungarischen Flüchtlingen Amnestie und straffreie Rükkehr in die Heimat , wenn sie einen bestimmt sormulirten Revers unterzeichnen , worin sie auf Ehrenwort Treue gegen den. Landesherrn und Gehorsam g^.gen die Geseze versprechen. Der Ministerpräsident des Kouigreiehs Ungarn, Gras ^lndrass^, wünschte daher ein Verzeichnis aller in der Schweiz lebenden ungarischen Flüchtlinge zu erhalten. Rachdem die Kautoue mittelst .^.einschreiben um die diessälligen Angaben ersucht worden waren ^), konnte unterm 4. Oktober 1867 der k. k. osterreiehischen G.^san^sehast mitgetheilt werden, dass nur noch 12 Personen dieser Klasse in der Schweiz sich aufhalten ^). Die Eigeusehast eiues politischen ^lücht^ lings ist durch die Ansage der straffreien Heimkehr nicht mehr vorhanden.

^) Siehe .^unde.^blatt von 18.^ Band II, Seile 2^ und 2.^.

^,

^^ ^

^

.

.

.

.

.

.

.

.

.

n d e s b l .

.

^ .

^, .^ahrg.XX.

^ B d .

^ I I .

^

^

^

^ ^^.

^.^^

3 7

524 .... .^ e im atb l o se n w e se n .

Laut dem lezten Geschäftsbericht blieben mit Ende des Jahres 18...^ pendent .

.

.

.

.

.

.

.

180 Bersonen.

Jm^ Lause des Jahres 1867 kamen 6 neue Unter-

suchungen hinzu mit .

.

.

.

.

.

20

,, .

zusammen 200 Bersonen.

Dagegen wurden 10 ^Untersuchungen erledigt mit .

37 ,, blieben aus Ende 1867 in Untersuchung

.

.

163 Bersonen.

Von den sechs neuen Untersuchungen sind süns erledigt worden, und zwar zum Theil nach zeitraubenden Verhandlungen, die sogleich an Hand genommen und gefördert werden mussten , weil in den mehrern Fällen die Ueberweisnng von den betreffenden Kantonen erfolgte , während die in ^.rage stehenden Bersonen verhastet waren. Das Resultat war, dass 11 Bersonen als Franzosen ermittelt und nach erfolgter Anerkennung theils. mit Bapieren versehen, theils .dorthin abgeschoben wurden. Zwei andere Bersonen wurden von Bern und eine dritte Berson von Graubünden anerkannt.

Die andern Untersuchungen betrasen meistens Bersonen, die im Kanton Tessin leben. Davon wurden 8 Bersonen von Oesterreich, 5 von Jtalien und 6 von Graubünden anerkannt, alles ^amilien . die seit 20 und mehr Jahren anfänglich in .^beritalien und später im Kanton Tessin unter wechselnden salsehen Ramen herumzogen und deren Herkunft erst nach zeitraubenden Untersuchungen und nachdem es gelungen war , die einzelnen Zweige theils nach Bern kommen zu lassen , theils an Ort und Stelle im Kanton .Hessin zu verhoren.

Ein Entscheid betreffend eine Berson wurde vor Bundesgerieht ge-

zogen. Das Urtheil ersolgte im Juni 1867 und bestätigte den Entscheid des Bundesrathes, woraus die Einbürgerung durch den betreffen den Kanton ersolgte.

Ein anderer Entscheid betreffend 2 Bersonen .vurde von dem betheiligten Kanton sofort anerkannt und vollzogen.

Die noch im Rükstande gebliebene Vollziehung eines bundesgerichtlichen Urtheils aus dem Jahr 1864, betreffend 6 Bersonen, veranlagte mehrere Verhandlungen, namentlich mit Rüksieht auf die Jdentität einiger von der Familie getrennter Bersonen. Die Einbürgerung musste nun ^definitiv erfolgen.

525 Jn sieben Fällen , in denen das Heimatrecht mehrerer Beinen Zweifelhaft war, wurde durch sofortiges Eingreifen und geeignete Zwischenverhandlungen eine Erledigung erlangt , ohne dass diese Akten dem Heimatlosenarchiv einverleibt oder die betreffenden Personen in die Kontrol^ über die Heimatlosen eingetragen worden wären.

Jm Weitern wurden viele andere Untersuchungen durch Ergänzungen und Verifikationen im Auslande dem Abschlusfe nahe gebracht.

Dahin gehoren auch 7 Untersuchungen .betreffend ungefähr 60 Personen, worüber in den Kantonen Tessin und Graubünden durch Erhebungen in den betheiligten Gemeinden wichtige Ergänzungen gemacht werden mussten, deren Resultat sehr erheblich war und die definitiven Entscheide ehr befördert.

^eschäft^kre^ de.^ politischen Departement....

Die Beziehungen der Schweiz zum Zustande haben sich im verflossenen Jahre stetsfort aus dem ^usse besten Einvernehmens erhalten.

Rach den so folgeschweren Ereignissen des Jahres 1866, welche in Deutschland die Bildung des Rordbundes unter Leitung der Krone Vreussens und in militärischer wie volkswirthschastlicher ^insicht den Anfchluss auch der süddeutschen Staaten an Breussen , in Jtalien die voll-

ständige Einigung, mit einziger Ausnahme des kleinen, dem heil. Stuhl

gebliebenen Gebiets , herbeigeführt haben , ist die Stellung der Eidgenossenschaft im europäiseheu System, inmitten vier grosser Staatenkomple^e, allerdings eine andere, in gewissen Beziehungen schwierigere geworden.

Unsere traditionelle Politik jedoch , auswärtigen Verwiklungen so weit thunlich fremd zu bleiben , hingegen auch keinerlei fremde Einmischung

in die eigenen Angelegenheiten zu dulden , wird auch künftig zweifels-

ohne bei sicherer und weiser Handhabung unser ^and vor erustern Gefahren zu schüzen vermogen. .^roz der in allen Staaten mit Rüksicht

auf die Erfolge der preussischen Kriegsührung von 1866 thätigft betriebenen

526 Vervollkommnung und Verstärkung der Krie^mittel erschien für das Jahr 1867 insbesondere die Voraussicht eines friedlichen, d..m Wiederaufleben von Handel und Gewerben und der Entwiklnng der offentlichen Wohlfahrt günstigen Verlaufs um so begründeter, als.^rankreich in der allgemeinen Weltausstellung für .Künste und Gewerbe einen neuen Aulass gegenZeitiger Annäherung der Völker in friedlichem Wettl^ampse bot und meisten...rts die offentliche Meinung den Bestrebungen für einen ruhigen Aus^au und die ungestorte Befestigung der ans 1866 hinüber genommenen Veränderungen entschieden das Wort sprach. Das Jahr 1867 ist denn auch zu Ende gegangen, ohne dass der, im ^rühjahr allerdings durch die Frage einer Abtretung des Grossherzogthums L..r.emburg an Frankreich vorübergehend bedrohte, europäische Friede eine erheblichere Störung erlitten hätte . als durch den im Oktober ersolgl.en , unter Jnterveution Frankreichs jedoch. bald untergrüben Einsall von ^reischaaren in das romisehe Gebiet.

Der durch die .^u^emburgersrage entstandenem. Kriegsgefahr gegenuber sind vom Buudesrath im gegebenen Zeitpunkte sowohl durch ossene Erklärung strengster Neutralität als durch die erforderlichen Vorbereitungen ^ur gehörigen Handhabung derselben die den Umständen entsprechenden Maßnahmen getroffen worden.

Von dem Freisehaareneiusalle in den Kirchenstaat nahm die Kaisertich srauzösische Regierung Veranlassung, durch eine ^irl^larnote an ihre diplomatischen Vertreter im ..^luslande von. ..). November die europäischen Regierungen .^ur Besehikung einer Konferenz einzuladen, welche die aus der Stellung Jtaliens zum heil. Stul..l ..^wachsenden, die Ruhe Europas gesährden.^en ernsten fragen zu prüfen und die Gruudlageu eines vor neuen Ausbrühen sichernden Verhältnisses festzustellen hätte. Die Einladung wnrde anch dem Bundesrathe mitgetheilt und von uns in reisliehe Erwägung gezogen. Da in der Rote des kaiserlichen Ministers des ^leussern die aus einer Konferenz zu behandelnde .^rage nur in den allgemeinsten ...lusdrüke.. bezeichnet un... alles Weitere den Verhandlungen der Konferenz anheimgegeben war, so trat von vornherein die Rol.hwendigkeit sur lede Regierung ein , die ganze ^rage selbststäudig ius ^luge zu fassen und sich ein eigenes Vrogram.n zu bilden. ..^o fern auch dem Bundesrathe bis dahin die romisehe ^rage gelegen
haben mochte, so konnte er sich bei obwaltender Sache der ..^flieht zur ein^ehendern Vrüsuug derselbeu nicht entziehen , in ^olge welcher sodann beschlossen wurde , die Einladung zu.. Besehikung der vorgeschlagenen Konseren^ in zustimmender Weise , jedoch unter vollständiger Wahrnng freier Eutschliessnng auch bezüglich der Annahme oder Richtannahme des abfälligen Ergebnisses der Konferenzverhandlungeu zu beantworten.

Die Einladuugsnote wie ^ie Antwort des Bundesrathes oou.. 2.)^

Rovember sind im Bundesblatt ^67. lll , 181 und 183 verofsentlicht

527

^

worden, und es ist daher eine Wiedergabe derselben an diesem Orte um so eher überflüssig, als diese Antwort auch Veranlassung zu einer Jnterpellation im Schosse des Nationalrathes geboten hat , welche auf die vom Bundespräsidium gegebenen Ausschlüsse hin am 9. Dezember al.^ erledigt erklärt wurde.

Die Annahme der Einladung .^nrde ^war auch von sast allen übrigen Staaten erklärt, zum grossern Theil allerdings mit mehrfachen Vorbehalten^ aber eine ^erstaudignug über den ^usammeutr.tt konnte nicht erwirkt werden , und ^ie Konferenz selbst kam nicht zu Staude.

Was ^ie V e r t r a g s v e r h ä l t u i s s e der Eidgenossenschaft zum Auslau.^e anbelangt, so war das politische Departement zum Theil berufen, dieselben gemeinsam mit andern Departements zu behandeln, zum Theil

fielen die bezüglichen Arbeiten ausschliesslieh in den Geschäftsbereich des

politischen Departements. Zu erstern gehoren die Unterhandlungen mit Oesterreieh wegeu eines Handelsvertrags , mit den Niederlanden wegen Deines gleichartigen Uebereinl^o...meus, mit Belgien wegen der Uebereinkunst betreffend den Sehuz des literarischen und künstlerischen Eigenthu.ns, mit Jtalien wegen verschiedener vertraglich zu ordnender Handels^. und Vertehrsbe^ehungeu und mit den Uferstaaten des Bodensees wegen einer gemeinsamen ...^ehifsahrts - und ^.afeuordnung für ^..n Bodensee und

Rhein bis Schasshausen. Die in den Berichtsabtheilungen des Handels-

und ^olldepartements und des Justiz- und Volizeidepartements gegebeneu Nachweise über den Stand dieser verschiedenen Geschäfte entheben uns einer weitern bezüglichen Auseinandersezung an dieser Stelle , nur mag angesührt werden , dass die ^rage betreffend die Jurisdiktion^ verhältnisse auf dem Bodensee dem politischen Departement zur sernern Behandlung ^gewiesen ist und die mündliehen wie schriftlichen Verhandlungeu betreffend die mit Jtalien ab^.schliessenden vier Verträge --Handelsvertrag, Ausliefernngsvertrag. Vertrag über Riederlassu..gs- und Kousularv...rhältnisse und Uebereinkuuft betreffend Seh uz des geistigen Eigenthnms -^ im Berichtjahr wiederholt aufgenou.men worden sind, auch nun Aussieht vorhanden .st, endlich zu einem definitiven Absehlusszu gelangen.

Vorzugsweise oder aussehliesslieh durch das politische Departement behandelt wurden diejenigen Geschäfte , über welche hier eiulässlichere

Berichterstattung folgt.

Jn ^olge der Anslosung des vormaligen deutschen Bundes und der veränderten politischen Verhältnisse in Deutschland war der Art. 32 (beziehungsweise Artikel 36) des Vertrags zwischen der Schweiz und ^em G r o s s h e r z o g t h u m B a d e n , betretend die Weitersührung der

badischen Bahu über schweizerisches Gebiet (amtliche Samml. lll, 438)

insofern seiner Grundlage verluftig geworden, als die im Vertrage vorgesehenen deutschen Bundestruppen nicht mehr in gleicher Weise bestanden und dass das Grossherzogthnm nun mit einer Militärmacht in.^

528 Bündniss getreten war, deren Stellung nicht sowohl gegenüber der Schweiz als vielmehr gegenüber allen unsern Nachbarstaaten eine wesentlich andere ist und sein muss als diejenige des frühern deutschen Bundes.

Diese Thatsache und der Hinblik aus ^erwiklungen, die dannzumai wie in ^ukunst entstehen konnten, bewogen uns, im Frühjahr in der Berson des Hrn. Staatsschreiber I)r. Bischofs von Basel einen Vertrauensmann an die grossherzogliche Regierung abzuordnen, uni den Verzicht auf jene Vertragsbestimmung zu erwirken und gelingendeusalles die zur sormellen Beseitigung derselben erforderlichen weitern Verhandlungen zu pflegen. Hr. Bischosf ha.^te geltend zu machen . wie es unter jezigen Verhältnissen für die vollständige Handhabung des schweizerischen Reutralitätsgrundsazes unbedingt nothwendig sei , dass Truppentransporte über schweizerisches ..gebiet nicht nur saktiseh, sondern anch prinzipiell als geregeltes Vertragsverhältniss anfhoren und wie die Schweiz sich nicht damit begnügen konne, nach dem Schlusslemma von Artikel 32 jeweilen im gegebenen Falle ein Veto einzulegen. Rach längern Unterhandlung

gen, die ^ich bis in den Monat Juli hinauszogeu , kam die Verzicht-

leistung in Form eines Protokolls zu Stande , die am 9. Jnli von den beiderseitigen Bevollmächtigten unterzeichnet und deren .Ratifikation am 1.^. Juli sowohl vom Bundesrath als von der grossherzoglichen Regiernng ausgesprochen worden ist. Der Truppentransport wird darin beiderseits aufgegeben , und nur der Durchzog in Friedenszeiten zur Erleichterung des nachbarlichen Verkehrs für einzeln reisende Militärs und kleinere Abtheilnngen u..ter 30 Mann beibehalten. (Siehe amt-

liche Sammlung l.^, 79.)

Die Anwendung der U e b e r e i n k n n f t ^vischen einer Anzahl eidgenossischer Stände und dem G r ossh e r z o g t h u n. B a d e n vom

24. Ma^12. Brachmonat 1865 über V e r p f l e g n n g v o n Erk r a n k t e n u n d B e e r d i g u n g v o n V e r st o r b e n e n (amtliche Sammlung ^Hl, 420) ist im Lause des Jahres von einer im Vertrage stehenden Kantonsregierung beanstandet worden , da die Anstalt, .velehe eine an Jrrsinn leidende badische Angehörige ausgenommen hatte, keine Staatsanstalt und somit zu eiuer Ersazforderung gegen die .Heimatgeme.nde der Verpflegten berechtigt sei. Wir haben uns diesem ^lnspruche gegenüber und in Uebereinstimmung mit der grossherzoglichen Regierung in der Lage gefunden , der betreffenden Kantonsregierung zu erklären, dass die Uebereinkunft eine Unterscheidung zwischen Verpflegung in osfentlichen o^er in Vrivatan stalten nicht tenne , und dass nach ^ 1 derselben die Regieruugeu sieh verpflichtet haben , für vorläufige Verpflegung in Erkraukungssällen zu sorgen, ohne dass nach .^ 2 dafür Er.saz gefordert werden dürfe.

Mit der s r a n z o s i s eh e n R e g i e r u n g habeu auch im Jahr 1867 noch Verhandlungen über die Anssührung des Vertrages betretend

.

^ 529 die Grenzbereinigung im D a p p e n t h a l vom 8. Dezember 1862 stattgefunden.

Es handelte sich einerseits um die gehorige Katasterausnahme und Einschreibung der Grundpsand^ und anderer Rechte in Betreff der abgetretenen Gebietstheile, und andererseits um die Vollziehung des Artikel lV, betretend die Herstellung einer Fahrstrasse durch les Landes für den Verkehr des Jon^.thales über Bois d'.^mont nach 8t. Certes. Jn ersterer Beziehung sind von der Regierung des Kantons Waadt die erforderlichen Anordnungen im .Lause des Berichtjahres uud im Einverständnis^ mit der sranzosischen Verwaltung getroffen worden. Was die Strasse durch les Landes anbelangt, so scheint die Schuld an der bisherigen Verzogerung wesentlich an .^er Departementalverwal^ tung zu liegen, indem der Vräsekt des Juradepartements schon im Mai respektive... Juni 1867 an die baldige Erledigung der nothigen Vorarbeiten erinnert uud noch im April 1868 an deren Beschleunigung gemahnt werden musste.

Der Vertrag mit J t a l i e n über die srühern Grenzanstände mit

Graubünden , vom 27. August 1863 und 22. August 1864 (amtliche Sammlung Vlll, 430) hat durch die im August 1867 ersolgte Seznng der Marksteine au deu betreffenden Grenzstellen und die Ausnahme eines

umständlichen diesfälligen Brotokolls seine volle Jnkrastsezuug erlaugt.

Die Auseinanderse^ung mit Jtalien bezüglich der durch Artikel ^.

des Turiner Vertrags vom 30. Rovember 1862 (Vll, 609) au eine spätere Verhandlung gewiesenen Bunkte wurde durch uusereu Gesandten in Florenz mit dem italienischen Bevollmächtigten Senator R o b e echi im

April in ^luss gebracht und führte bis im Rovember (16^20.) zum

Abschluß ei.les Verkommnisses , welches wenigstens deu wesentlichsten jeuer Bunkte definitiv erledigt, uämlieh den Anspruch des schweizerischen

Theils ans das im Kanton Tessin befindliche Vermogen des bischoflichen Kapitels zu Eo.no (Bd. l^., 247). Die Schweiz, respektive Tessin,

musste dabei natürlich eine Ansrieh..nngssumme zugestehen ; die übrigen Bunkte, bei denen Jtalien gewisse Berechtigungen ablosen soll , bleiben unerledigt , iudess befteheu die schweizerischen Rechte unangetastet fort.

Das Verkommniss wurde den Regierungen von Tessin uud Graubünden zur Veruehmlassung mitgetheilt und uach Eiugang ihrer Rükäusseruugen .^m 10. Januar 1868 die Ratisikation des Verkommnisses von uns ausgesprochen.

Die Zustimmung der beideu Regieruugen war übrigens ansangs nichts weniger als eine klare, bestimmte . sondern bei beiden zeigte sieh eh^.r eine Tendenz zu Veru^ahrnngen , die indessen lediglich aus irrigen Auffassungen beruhten.

Der Grosse Rath von Tessin hatte sieh jeder Entsehliessung enthalten, ,,um keinen Kompetenzkonflikt zu er.wirken und da die materiellen Jnteressen hinlänglich gewahrt seien.^ Die ^andschast Voschiavo protestirte gegen die Entziehung des bishex genossenen Freiplazes am Collegio Gallio, und verlangte entweder ein.^

530 ^ entsprechende Entschädigung oder den ^ortgeunss des Freiplazes. Der Regierung ^von Hessin wurde geantwortet, der Bundesrath finde sich zu einer Eroberung der vom Grossen Rath in ^.veisel gezogenen Bundeskompeteuz um so weniger veranlasst , als sa ..^r Eingang des .^lrt. .^ des Turiner Vertrages die Erledigung dieser Verhältnisse ausdrüklich einer unmittelbaren Verhandlung und Verständigung ^er schweizerischen und italienischen Regierung vorbehalten habe. Die Regierung von Graubünden verwiesen .^ir daraus, dass sowohl ^lrti^.l .^ des^ Tnriner Vertrages als die Zifferu 4 und 5 dieses Nachtrags ...eu ^.ortgen..ss der bisherigen Freiplaze am Collegio ^iio ansdrüklich siehern und dieses Recht durch den Rachtragsvertrag überhaupt nicht verändert werde.

Die Theilung zwischen Tesiin und Graubünden, welche wie der vorjährige Geschäftsbericht meldete, unter Leitung des ^.rn. ^atioualrath H n u g e r b ü h l e r vou Vertreter.. der beiden Kautone zu Stande gebracht werden sollte , kam nicht zum Absehlnss. Das Ergebniss der im März 1867 abgehaltenen Konferenz war. dass Granbünden Fr. 10^000 forderte , Tessin aber nur Fr. 4084 geben wollte. Die .^lbweichun^ rührt, abgesehen von Verschiedenheiten in der Schäznng der ans Tessinergebiet liegenden Grnndstüke , auch davon her . dass Hessin verschiedene Vermögensstül.e der bisehoslichen Tafel nicht in die Vertheilung kommen lassen will. ^ Der Umstand, daß Tessiu inzwischen die Ru^uiessung der abgetretenen Güter allein hat und den zwei graubündnerseheu Gemeinden nichts verabreicht, l..at in lezteru begreiflicherweise lebhasten Missmuth erwekt, und es erscheint schon aus diesem Grunde sehr wünseheuswerth, dass eine baldige Erledigung erfolge , was wohl am besten sich erzielen lassen wird, wenn die Sache an das ^undesgericht oder an ein Schieds-

gerieht gebracht wird.

Ueber den kirchlichen ..^heil der Bisthnmssrage ist einfach zu bemerken, dass im .^erichtsahr... keine Verhandlungen stattgefunden haben,.

welche die Angelegenheit wesentlich gefordert hätten. Der Kanton Tessin steht heute noeh in keinem geregeltem Bisthumsverbaud . was die ^wei büuduerscheu Geu.einden hinwider betrisst , so hat die Vereinigung .^erselben mit dem Bi^thum Ehur keine besondern Schwierigkeiteu. Uebrigens kann bei gegenwärtiger Sachlage die Jnitiative sür Ordnung dieser Verhältnisse füglich. den geistlichen ^.berbehorden überlassen werden, zumal alle Betheiligten .^er Austcht zuneigen, dass in erster Linie ...ie Vermogeusverhältnisse vollständig zu bereinigen seien.

Zu der Ende 1866 getrosfenen Vereinbarung mit ^er italieuischen Regierung, dass bei E r h e b u n g v o n Z w a n g sa u lei he u die in Jtaiien wohnenden Schweizer uu^ wechselseitig die in der Schweiz sich aushaltenden Jtaliener von der Mitleidenschaft befreit sein sollen, wurde durch Ministerialnote vom 16. Juli 1867^ die Erklärung abgegeben, dass auch Gesellschaftsunternehmungen , wenn dabei keine Jtaliener betheiligt

..

531

sind, von dem durch das königliche. Dekret vom 28. Juli l 866 ausg^ fchriebenen ^wangs^nleihen aufgenommen sein sollen. Unterm l 6. Oktober sodann machte di^ koniglieh.. Gesandtschaft Mittheilung vom Wunsche ihrer Regierung, die ^auer ^ner Vereinbarung bestimmt festgestellt ^u sehen. ^ie Bewährung der Ausnahmestellung beruhe aus der mit einten.

Staaten vrrtragsmässig eingegangenen Verpflichtung, zur Enthebung von ieder Jnanspruchnahme für ^wangsanleihen, und wesentlich sei hiefü.^ der mit .Großbritannien in.. Jahr 1863 abgeschlossene Vertrag, in Uebereinstimmig mit welchem die Vereinbarung als bis zum 2.). Oktober

1874 erklärt werden sollte. ^MitRüksieht daraus, dass, wie oben gesagt,

die Unterhandlungen wegen der übrigen Verträge wieder im Gange waren, ist der Vorschlag der königlichen Regiernng den diesseitigen Bevollmächtigen zugewiesen worden und wird bei ^lnlass der fraglichen Verträge seine Regelung finden.

Jm Jahr 1858 ist von der k. k. oste r r e i chi s che n R e g i e r u n g der Autrag aus .^lbschluss einer Uebereinkunft betreffend Enthebung der beiderseitigen ^lngehorigen von gewissen Militärlasten gestellt worden, und es hat dieser Antrag noch gerade dazu geführt , dass man sich einigte,.

folgende Beziehungen gleichzeitig vertragsmassig zu regeln .

1) 2) 3) 4)

gegenseitige Anerkennung zivilgexichtliehe. Urtheile , gleichmäßige Behandlung der Gläubiger in .^onl^urssaehen , Zulassung zur gleichmäßigen Benuzun^ des Armeurechts ; Versahren bei Behandlung des beweglichen Nachlasses der beiderseitigen ^tngehorigen ;

.^) gegenseitige Befreiung vom Militärdienste und der Militärsteuer ; 6) gleichmäßige Bsteuerung der beiderseitigen ^l..g^origeu : 7) unentge.ldliche Mitteilung von amtlichen ..^s^üge... aus den Zivilstandsregistern .

8) Riederlassungsverhältuisse und .)) Handelsbegüustiguugeu.

.^.^it l 864 hatten ^ie bezüglichen Verhaudlungeu geruht, nnx betreffend die Handelsbegünstignngen kanien 1867 besondere Unterhandlungen durch den ..Geschäftsträger der Eidgenossenschaft in Wien i.^ Gang. Mit Rote vo... 15. August nahm dann auch der damalige k. k..

Gesandte, Freiherr von M^.ssheugen , den l864 abgebrocheneu Faden wieder aus, .vas beim Bundesrathe natürlich williges Gehor und bereites Entgegenkommen .fand, indem er die Vorsteher des politischen Repartements und des Justiz- und ^olizeidepartements als Bevollmächtigte be^ zeichnete und sie beantragte , mit ^e^n Herrn Gesandten wegen der weiter^ Behandlung der Angelegenheit sich ins Benehmen ^u sezen.

Troz des beiderseitigen guten Willens musste es aber sur das Jahr 1867

^532 hiebei sein Bewenden haben , da die damalige Unsertigkeit der innern Verhältnisse des Kaiserstaates nicht gestattete, vor Feststellung der Grundlagen der innern Verwaltung und Rechtsbeziehnngen über solche Gegenstände mit dem Auslande steh in Verbindlichkeiten einzulassen.

Jnzwischen ist aus Veranlassung des Freiherrn von Mensshengen

mit der Regierung des Kantons St. Gallen eine gleichartige Erklärung wie die am 24. Dezember 1864 (Amtl. Smml. Vlll, 41.)) von Zürich

ausgestellte über Freihaltung der Angehörigen des einen Landes im Gebiete des andern vom Militärdienste unterm 30. August (11. September l 867 ausgewechselt Borden) (Amtl.. Samml. l.^., 169).

Das im Korrespondenzwege 1857 zwischen einer Anzahl eidg.

Stände und Oesterreich geschlossene Verkommniss über V e r g ü t u n g der ^d u r ch V e r p f l e g u n g in K r a n k h e i t s - u n d U n g l ü t s f ä l l e n e r w a ch s e n d e n K o st e n durch die ^.eimatbehorden der

dürstigen Verpflegten hat im .Laufe des Berichtetes Beanstandung

erlitten, indem von einer her.^ärtigen Behörde der Kostenersaz ans dem Grunde verweigert werden wollte, weil solche Verpfleguugskosten nur da zu vergüten seien, ....o am^ Verpflegungsorte keine Spitäler bestehen.

Wir mnssten nach genauer Brnsung der sachbezuglich gepflogenen Korresponden.^ die allerdings einen et.oas verwikelten Gang genommen hatte, zu der Ueberzengnng gelangen , dass eine solche Auslegung mit dem Wortlaute der betreffenden Erklärnngen im Widerspruche stehe , indem die k. k. Gesandtschaft unterm 2. Rovember 1857 einfach die Eroffnung gemacht hatte , dass sie beanstragt sei , den Kantonen ^ürieh , Lnzeru, Glarus , Freiburg, Solothurn , Schasshauseu . Appeu^ell A. Rh., St. Gallen, Graubünden (ist nachher zu den Kantonen der uael.bezeichneten Kategorie übergetreten), Aargau, Thnrgau und Wallis, w e l c h e

f ü r V e r g ü t u n g d e r V e r p f l e g u n g s k o st e u, danu deu Kantonen

Sehw^ , Zug, Tessiu , Waadt, Renenbnrg

und Genf , w e l eh e s u r n n e n t g e l d l i ch e V e r p s l e g n u g s i eh erklärt hatten, im Ramen der t. t. Regierung die Beobachtung vollkommener Reziprozität zuzusichern.

Von Ausnahmen .^ar bei dieser definitiven Zusage keine Rede, und in dem Sinne ist die Uebereinknuft auch bis in die lezte Zeit anfgefasst worden.

Jm gegebenen Falle luden wir demnach die. betreffenden Kantons^ regiernugen ein, für die Ersatzleistung Anordnung zu tressen, und andererseits erliessen wir an die Regierungen der Kantone , welche auf Grnnd der Kostenvergütnug abgeschlossen hatten, ein den Saehverhalt ausklärendes Kreisschrei ben vom 6. Dezember (Bundesblatt 1867, lll, 223).

Von Seite der k. p r e ussi s eh e n Gesandtschast wurde im August Besehwerde darüber erhoben , dass in einzelnen Kantonen von ehemals

^

^

hannoverschen Unterthanen die Militärsteuer bezogen werden wolle, wahrend dieselben nunmehr vermoge der Vereinigung Hannovers mit dem Konigreiche Breussen aus die.Wohlthat derjenigen Uebereinkunst Anspruch zu machen berechtigt seien/ welche über gegenseitige Besreiung vom Militärdienst und vom sog. Bfliehtersaze am 7/18. Rovember 1859 abgeschlossen worden. (Amtliche Sammlung Vl, 357^ Jndem wir den eidgenossischen Ständen hievon Mittheilung machten , zogen wir in Untersuchnng, ob nicht znfolge dieser offiziellen Anzeige von den preussischen Gebietsvergrosserungen aus ^em Jahre 1866 noch anderweitigen Uebereinkünsten mit Breussen eine ausgedehntere Anwendung ^u geben sei.

Rebst dem Vertrage von 1856 betreffend Reuenburg und der eben ergähnten Uebexeinkunft bestehen Vereinbarungen mit dem Königreich Vreussen über Aufhebung der Vatentgebühren von Handelsreisenden, Verpflegung hilfsbedürftiger Kranken, Verbesserung des Mooses im Kriege verwundeter Militärs, Telegraphenverkehr und Freizügigkeit. Ein^g in Betreff der Krankenverpflegung konnte. die Ausdehnung auf die neuerworbenen Länder in ^rage kommen, indem hinsichtlich der übrigen Verträge zum Theil die srühern Landesregiernngeu sieh schon in gleicher Weise mit der Schweiz verständigt hatten, zum Theil die Ausdehnung auf das neu erworbene Gebiet sich sonst nicht beanstanden liesse. D.....^emäss richteten ^vir nnterm 14. Angust ein Kreissehreiben an sämmtliehe Kantonsregiernngen, welches auch die Uebereinkunst betreffend Krankenpflege pom 7/13. Januar l862 (amtliche Sammlung '^ll, 1l4) auf Angehoxige der neuerworbenen Gebietstheile Vreussens (Schleswig ^ Holstein, .Hannover, Kurhessen, Rassau, Franl.surl. a^M.) anwendbar erklärt.

1861

Die zwischen der Schweiz und B r a s i l i e n unterm 2^. Januar abgeschlossene K o n s u l a r k o n v e n t i o n (amtliche San..mlung

Vll, 250) enthalt in dem Artikel 9 Bestimmungen über die Besngnisse

der Konsuln hinsichtlich der Behandlung von Verlassenschaften ihr..^ .Lande.^angehorigen. Ueber die Tragweite dieser Befugnisse haben sich ^wischen den brasilianischen Behorden und den Vertretern .^er Staaten, welche mit der kaiserlichen Regierung ähnliche Uebereinkünfte abgeschlossen haben, verschiedene Anstände erhoben, deren in nnsern Jahresberichten von 1864 Seite 24 und 186.^ ^eite 195 ausführlichere ^rwähnnng geschieht. Um der Erneuerung daheriger Misshelligl^eiten vorzubeugen, that die brasilianische Regierung bei Frankreich Schritte , nm zn einer definitiven Feststellung der durch oben angeführten Artikel (im sranzosis^h-

brasilianischen Vertrag Artikel 7) den beiderseitigen Amtsftellen ^nge-

wieseneu Befugnisse zu gelangen. Es folgte darans am 21. Juli 1866 ^er Austausch einer Erklärung, welche die beiderseitigen den bezüglichen Vertragsbestimmnngen entspringenden Rechte und pflichten in so ausfuhrlicher und genauer Weise umschreiben, dass die Entstehung weiterer Verwiklungen

in dieser Hinsicht so zu sagen unmoglieh gemacht ist. . Die Wünschbarkeit.

534 durch die Unterzeichnung einer gleichartigen Erklärung auf die Beziehengen unserer Konsuln zu den brasilianischen Behorden in ein sicheret Geleise zu bringen, liess steh nicht verkennen. Das politische Repartemeut sezte sich daher, bald nachdem der Jnhalt jener Erklärung durch das schweizerische Generalkonsulat in Rio de Janeiro zur herwärtigen Kenutuiss gelangt war, mit dem brastl.anischen Geschäftsträger , Hrn. v.

Villeneuve, ins Benehmen, der sich die Ermächtigung zu Verhandlungen aus .Grundlage der mit Frankreich vereinbarten Bestimmungen , eventuell ^ur einfachen Auswechslung eines gleichlautenden Abkommens erwirkte.

Die Erzielung besserer Bedingungen , als sie Frankreich Angestanden worden waren, liess sich nicht voraussehen. der Austausch gleichlautender Erklärungen erschien desshalb iu verschiedenen Hinsichten als das Rath^amste , uud dieser Weg wurde denn auch gewählt. Die Erklärung wurde am 7. September in Bern unterzeichnet und ist in der amtlichen Sammlung l.^, 148 veröffentlicht.

Am Schlnsse des Abschnitts über die Vertragsbeziehungen der Eidgenosseuschast ^.m Zustande gereicht es uns ^ur besondern Befriedigung,.

anführen ^u kouuen , dass durch Miuisterialerkläruug vom 10,^22. Mai 1867 auch die kaiserlich russische Regieruug der genfer U e b e r e i n k u u s t z u r V e r b e s s e r u u g des M o o s e s der im K r i e g e v e r w u n d e t e n Militärs, vom 22. August 1864, beigetreten uud dieselbe zur Zeit in allen Staaten Europas, mit Ausnahme des Kirchenstaates, dessen Regierung als eine Macht des Friedens dem Vertrage.

bis zum Jahresschluss sremd geblieben, anerkannt ist.

Anlässlich der allgemeinen Ausstellung in Baris wurde auch eine internationale Konferenz der Hilssvereine für verwundete Militärs in der zweiteu Hälste des Augstmouats abgehalten, bei der, wie dem Jahresberiehte des Militärdepari.emeuts zu entnehmen ist, auch die Sehwei^ offiziell vertreten war. Diese Konferenz belästigte sich nnter Anderm mit einer Revision der Genfer Uebereiukuust uud eiuigte sieh in der Simung vom 2.). August aus verschiedene Aeuderungsvorschläge , welche sie den Regierungen zur Aufnahme iu eiuem neuen Vertrage empfahl.

Zwei ^derselben ..-- Ausdehnung des Vertrags auf Seekriege und der im Artikel 4 vorgeseheneu Neutralität des Bersonals aueh aus das Material der Spitäler - waren noch vor dem Zusammentritt der Konferenz von der k. italienischen Regierung durch Rote ihrer Gesaudtschast von. l 5.

August beim Buudesrathe iu Anreguug gebracht uud dabei ^ie Ansicht

ausgesprochen worden, dass .oohl Gens uach de^n Vorgauge von 186.4 a^u besten als Koufereuzort sich eigneu n.,ürde. Der gleichen Ausieht scheint auch die Kouferenz der Hilssvereine gehuldigt zu haben , indem sie Genf als Vorort , nämlich als Si^ des internationalen Komite beftätigl.e. ^ezteres^ wandte sich sodann uuterm 9. September mit dem Besuche an uns, die Jnitiative einer offiziellen Einladung an die de.^

..^

535

Uebereinkunst beigetretenen Regierungen zur Beschikung einer neuen ^onferenz, welche die Revision des ..Vertrags vorzunehmen hätte, zu ergreifen. So willfähriger Berüksichtigung von unserer Seite ein solche.^ Ausuchen auch versichert sein durste, so erforderte ein entsprechendes Vorgehen doch immerhin noch manche vorbereitende Schritte, und es konnte im Berichtjahre weder der Anforderung der italienischen Regierung , noch dem ..besuche des internationalen .^omite^s offizielle Folge gegeben werden.

Bei Besprechung der .^^iehun^en an der ^ren^e nn vorjährigen Geschäftsberichte haben wir auch der Frage wegen Erstellung einer Stxassenverbindung bei M a r t i n s b r n t ^ i n s t e r m ü n z Erwähnung gethan , indem wir dem Bedaueru ^.lusdruk gaben , ^ass unsere Bemühuugen für die Vollendung dieses Verkehrsweges bis dahin ohne Erfolg geblieben seien. Das Jahr ^867 hat in dieser Angelegenheit insofern eine Besserung gebracht , als die kais. osterreiehische ^egierun^ nachgerade grossere Bereitwilligkeit ze.gte, den herwärtigen Begehren sowohl in Bezug auf die Ausführung der für Ti.rol ebenso wie für Graubüuden wichtigen Strassenbaute, als in Bezug aus die Austragung des jahrhundertalten Grenzstreites die gebührende Berücksichtigung und

billiges Entgegenkommen zu gewähren. Gleichwohl konnte im Bericht-

jahre schon weder über die eine noch über die andere Frage , deren getrennte Behandlung wir übrigens strenge festgehalten haben, eine Verständigung erzielt werden, und es bleibt ein günstigeres Ergebniss vom Jahr 1868 ^u gewärtigen.

^ ^..ie Regierung von Schasshausen hatte sich bereits im Rovember 1866^ an uus gewendet, um iiber Beeinträchtiguugen, welcheu die Gemeinde U n t e r h a l l a u im Genusse ihrer Wasserrechte an der W u t a c h steh ausgesät finde und für welche , troz vielfacher Schritte bei den grossh. b a d i s ch e n Behorden, Abhilfe nicht erzielt werden konne, Beschwe.rde zu führen. Wir gaben der grossher^oglicheu Regierung von der Beschwerde Kenntniss, damit die Geu..einde Uuterhallan in ihrem ^

Besizthun. nach Recht uud Vertrag geschü^t und unbilligen Eingriffen

von Seite badischer Gemeinde^ ein Ziel gesezt werde. ^lus der Rükäusserung des grossherzoglichen Ministeriums des Aeusseru ergab sieh, dass die Bearbeitung einer Wässerungsordnung sur die Wutach , welche das

ganze Gebiet d..s Flüss^.hens aus 7 Stunden .....änge, mit 12 Gemeiudeu,

etwa 15 Wasserwerken und einigen tausend Morgen Matten umfassen soll,

seit längerer Z..it im Wurse liegt und die Aussuhrnng. nach Beendigung der Vorarbeiten , ans den So^nmer 1867 in Die daraus erwachsenden Vortheile sollen den zustehenden Wasserwerken in Wunderdingen in werden wie den badischen Betheiligten ; es

^lnssicht genommen war.

der Gemeinde Unterhallau gleicher Weise zugewendet verwahrte sich die gros..-

536 herzogliche Regierung ausdrüklich gegen anderweitige Absichten badischerseits und gab die Zusichern ng, dass das Unternehmen unter .Beobachtung rechtlich begründeter Ansprüche , sei es schweizerischer , sei es badiseher

Angehörigen, möglichst werde gesördert werden. Unterm 17. Jnli 1867

xeklamirte jedoch die Regierung von Schaffhausen wieder, weil laut Bericht der gemeinde Unterhallau in Sachen noch nichts geschehen sei.

Wir waren dadurch in die Lage versezt, uns neuerdings mit der Angelegenheit zu befassen, was der grossherzoglichen Regierung Anlass bot, dex Erwartung Ausdruk zu geben , im .Lause des abgewichenen Jahres dieselbe ordnen zu können. Weitere Reklamationen sind nicht eingelangt.

-....er Bundesrath hatte im Beriehtjahre mehrmals sich mit Besehwerden über G e b i e t s p e r l e z u n g e n zu beschäftigen, welche, mit Ausnahme einer einigen erheblichern , von der tessiniseh-italienischeu Grenze kamen. Jn fünf Fällen ging die Klage gegen italienische Zol.lwä..hter, in einem gegen tessinische Landjäger. Lezterer beruhte in der Anzeige, dass am 17. Dezember 1866 zwei Tessinerlandjäger aus Gesuch eines deutschen Brosessors, der in einer Erziehungsanstalt zu Easarieo in Valsolda angestellt gewesen nnd ihre Anwesenheit für die Sicherheit seiner Berson und seines Eigenthums wünschte, diesen in Uniform und bewaffnet nach Easarieo begleitet hatten. Die gepflogene. Untersuchung stellte fest, dass die Landjäger allerdings nach Easarieo gekommen waren, sieh dort aber jeder Amtshandluug euthalteu hatten. Die Landjäger wurden disziplinarisch bestraft, weil sie ohne Erlaubniss und gegen den ihnen gege....enen Besebl , den Brofessor nur bis zur Grenze zu begleiten , die Grenze überschritten halten , nicht aber wegen Grenzverlezung , indem italienische Finanzwächter und auch Militärs anderer. Wasfen häufig in Uniform und mit Seiteugewehr uach tessinischen Ortschaften kommen, um sieh zu verproviantiren oder zu vergnügen , ohne dass darin bisher eine Verlegung des seh.^eiz. Gebiets erblikt worden wäre. Die italienische Regierung erklärte. mittelst Rote der Gesandtschaft vom 31 .Mai, sie sei mit den ihr gegebenen Ausschlusseu besriedigt und wünsche nicht, dass der Sache weitere ^olge gegeben werde.

Jn zwei fällen, wo italienische Schmuggler bis aus Schweizerboden versolgt wurden, anerkannte die italienische Verwaltung die Strafbarkeit der betreffenden ^inanzwächter, und gab entsprechende Genugthuung. Jn den beiden andern jedoch erzeigte sieh durch die italienischerseits gepflogene Untersuchung, dass die erhobeneu Beschwerden unbegründet gewesen. Jndem wir der Regierung von Hessin davon
Kenntniss gaben, ermangelten wir nicht, fie daraus ansmerksam zu machen, ^ie sehr es für den Erfolg derartiger Reklamationen im Allgemeinen von Bedeutung sei, dass sie nur anhängig gemacht werden, wenn ihre Berechtigung ausser Zweifel stehe. Wir zweifeln nicht, dass dieser Bemerkung in Zukunft gebührend Rechnung getragen werden wird.

^

,

.

^

Ein Fall aus Tessin steht noeh in Untersuchung.

Von ernsterer Bedeutung als die ans Tessin eingeklagten Ueberschreitungen der Landesgrenze scheint eine Gebietsverlezung zu sein, über welche die Regierung von Graubünden Beschwerde erhoben . hat und welche am 29. September 1867 aus der Alpe Auzana in ^uschiav durch italienische Grenzwächter begangen worden ist. Unter Mittheilung der über den Vorfall aus unsere .Anordnung gepflogenen nähern Erhebungen beauftragten wir den schweizerischen ..gesandten in Florenz am 22. Dezember 1867, von der italienischen Regierung eine den Umständen entsprechend strenge Untersuchung und eventuell Bestrafung der Schuldigen zu verlangen. Der weitere Verlauf dieser Angelegenheit wird in das Jahr l 868 fallen.

^i^tamati^e^ und ^n^utat^per^nal.

Durch Beschluss vom 1.^20. Dezember 1866 haben Sie den Buudesrath eingeladen, über das Ganze der diplomatischen Vertretung im Zustande sobald als thunlich Bericht und Antrag vorzulegen.

Wir

sind diesem Austrage durch die Botschast vom 28. Juni 1867 (Bundesblatt 1867, ll, Seite 313) nachgekommen. Sie haben nnsern Berieht durch

Schlussnahme vom ^ 11^18. He..monat 1867 seinem wesentlichen Jnhalte nach genehmigt. Wir beschränken uns hier demnach einfach daraus, hier nochmals zu erwähnen, dass wir mit Rüksicht aus die ernste Wendung, welche die politischen Verhältnisse im Frühling des Jahres 1867 zu.

nehmen schienen., beschlossen haben, einen ausserordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister bei den Hosen von Berlin , Mnnehen, Stuttgart und Karlsruhe zu ernennen, und dass diese Sendung am 22.

^pril^ den Hrn. Nationalrath Dr. H e e r von Glarus übertragen worden ist. Hr. Landammann Heer hat an den genannten Hosen die srenndliehste Ausnahme gesunden. Zu unserm Bedauern konnte er sich indessen nicht entschließen, den. ihm gewordenen Ehrenposten länger beizubehalten, so dass wir bereits am 2. Dezember veranlasse waren , ihm die wiederholt gewünschte Entlassung uuter bester Verdankung der von ihm in besagter Eigenschaft geleisteten Dienste zu gewähren. Während der Vakanz der Gesandtschaft in Berlin wurden deren laufende Geschäfte in ^olge Beantragung durch Hrn. Heer vom schweizerischen Vizekonsul sur Ham^ burg, Hrn. Eh. Bh. Mereier, besorgt.

Beiläufig mag hier noch die Bemerkung Blaz finden, dass auf Anregung des Hrn. Landammann Aepli, der im Jahr ..866 vorübergehend

als Geschäftsträger der Eidgenossenschaft in Wien sungirte, die schweize-

rischen Gesandtschaften in Wien und ^aris veranlasst wurden, ihre ...lrchivalien bis zum Jahr 1848 zuhanden des eidgenossischen Archivs einzusenden, woselbst sie nun in Verwahrung genommen und einer Sichtung unterzogen sind.

.538 Betreffend das K o n s u l a .e w e s e n find im verwicheuen Jahre verschiedene Gesuche um Errichtung neuer .Konsulate eingelangt. ^wei derselben , für ^.lneona und Riz^a , find von uus in Uebereinstimmung mit den iu der Botschaft von. 28. Juni 1867 ausgesprochenen Grundsäzen berechtigt, andere hin.vieder, ^. B. für Koln abschlägig beschieden worden. Ein weiteres Besuch um Errichtung eines schweizerischen Konsulats in ^ller^an^rien (Eg^pten) hat den Gegenstand weitläufigerer Verhandlungen gebildet . in vorbereitender Weise wurde Hr. Gabriel S c h n e i d e r von Genf, Ehef des Hauses popolani in Ale^audrien, ^ermächtigt, mit der eg^ptischen Regierung wegen .^lbschluss eines Verkommnisses über Handels- und Kousulatsverhältnisse sich ins Benehmen zu sezen. Welchen Erfolg diese Ermächtigung hatte , darüber werden wir bei der Berichterstattung über die Ges..häftssühru..g im Jahr 1868 Aus-

k..nft zu geben im ^.alle sein.

J.. Folge einer Aufrage des Konsuls in Venedig , betreffend die Ausdehnung seines ^.lmtsb^irks , haben ....ir eine seste E i n t h e i l u u g d e r G e b i e t s u m schr e i b^ u n g f ü r s ä m m t l iche s ..h w e i z e r i sche K o n s u l a t e in J t a l i e n . gleichwie eiue solche für die Konsulate der Eidgenossenschaft iu den Vereinigten Staaten von Nordamerika und iu Brasilien bestellt, ius ^.luge gesasst. Die grosse ^ahl unserer Laudslente , die sieh in allen bedeuteuderu Städten der .^ll.unsel aufhalten , liess eine Abgrenzung und Feststellnug der Wirksamkeitssphäre der Konsulate iu. Juteresse leichterer Verbinduug der dortigen Schweizer mit ihren heimatlichen Behorden und behufs Verhütung von Anständen mit ortlichen Amtsftelleu vollig ge.^ rechtfertigt erscheinen. Die von uns am 26. Augnst 1867 beschlossene Eintheiluug .^urde der italienischen Regierung zur Kenntniss gebracht, welche uus daraus eroffnen liess, dass ihrerseits derselben nichts entgegen^ stehe, so dass sie mit Beginn des Jahres 1868 in Kraft gese^t werden konnte.

Rachde... in M e x i k o die republikanische Bartei die Oberhand ge^ wonnen und die kaiserliche Regierung gestürmt hatte, war eine der ersten Verfügungen des Präsidenten der Republik , dass u.it allen Vertretern derjenigen Staaten, die das Kaiserreich anerkannt hatten, keinerlei BeZiehungen zn unterhalten seien. folgerichtig ward auch der Verkehr mit unserm Generalkonsul in Mexiko , der seinerzeit ebenfalls bei der kai^ serlicheu Regierung ^beglaubigt gewesen , eingestellt. Wir fanden uns dadurch behufs Wahrung der schweizerischen Jnteressen in ^^e^iko veranlasst, dem .^r... Generalkonsul Cutter ein neues Kreativ auszustellen und ihm ^uhanden der ine^ikanischen Regierung ^u eröffnen, die Schweiz habe bis sezt immer au ^em .^a^e festgehalten, dass jedes .^and berechtigt sei , sich seine Verfassung und Regierungssormen selbst zu bestino men. Diese... Gruudsaze g^.mäss habe der Bundesrath, als ein Gesandter

53.^ der kaiserlichen Regierung ein Kreditiv überreichte, denselben empsangen.

Da nunmehr aber die republikanische Staatsform die Oberhand gewonnen, so nehme der Bundesrath die srühern Beziehungen zu ihr um so .bereitwilliger wieder aus, als die Sympathien der republikanischen Schweiz der Ratur der Sache nach au..h der republikanischen Staatsform in An.erika zugewendet seien.

Bei Anlass von Verhandlungen über Answanderungsverhältnisse ist in der Bundesversammlung vom Juli l 867 und auch anderwärts ^ die.

Meinung laut. geworden , die bisherige Einrichtung des schweizerischen .Konsulats in R e w - ^ o r k sei nicht derart, um den Anforderungen zu genügen, welche im interesse der grossen Zahl von schweizerischen Aus^ wanderern, die alljährlich in Rew^ork langen, an dasselbe gestellt werden können und müssen. Auch der Bundesrath hatte sich früher schon ^ mit diesen Besehwerden beschäftigt und behnss einer gründlichen Erledig gung oder Widerlegung derselben das politische Departement beauftragt, weitere Erhebungen zu pfiegen und zn begutachten , was in der Sache zu thun sei. Die Angelegenheit liegt in Behandlung und wird in Verbindung mit der vom schweizerischen Au.^wandernn^vereine augeregten, grundsäzlich zwar bereits erledigten ^rage betreffend die Ausstellung^ von Spezialagenten aus den Hauptlandungspläzen der schweizerischen Auswanderung einlassliche Erorterung und Erledigung finden.

Der für Beiträge an schweizerische Konsulate im Büdget für t 867, .lll. A. 5 angewiesene Kredit hat im Jal..r 1867 iu gleichem Massstabe Verwendung gesunden wie im vorgegangenen Jahr....

Jm Konsnlarpersoual selbst sin^ folgende Aender^ngen eingetreten : .

^ a. Jn E u r o p a .

.Leipzig.

^...u. Konsnl wurde ..^err J. J. W e b e r von .^ib^ lingen ernannnt.

.Hamburg.

Herr Charles M e r e i e r von Lausanne trat au ^ die Stelle des .^errn Eduard Ruch in der Eigenschaft

als Vizekonsul.

Marseille.

Der 1858 zum Konsul ernannte Herr Jules R o ^ b e r t von Renan ist am 1. Oktober 1867 gestorben. Die mit langwierigen Zwisehenverhandluugen verbundene Wiederbesezung dieser Stelle , welche Herr R o b e r t mit anerkeunenswerther Umsicht und

Ausopserung bekleidet hatte, fällt in das Jahr 1868.

Rizza.

Während der Vakanz wurden die Gesehäste durch den Kanzler des Konsulats, Herrn K e l l e r , in vorzüglicher Weise besorgt.

Die ans Ansuchen der dortigen Sehweizerkolonie er-^ richtete Stelle eines eidgenossis^en Konsuls ist Herrn Dr. E. Z ü r ch e r von Pensen übertragen worden

Bund^b..at.t. .^..hr^. XX. Bd. 1l.

38

540 Liverpool.

Rom.

Genua.

Venedig.

Jn Ersezung des um seine Entlassung eingekommeneu Herrn Edmund B i e t e t ist Herr Heinrich Z i e g l e r von Winterthur znm Vizekousul ernannt worden.

Dem langjährigen Generalkonsul Martin H o ^ wurde die nachgesuchte Entlassung gewährt und der...

selbe durch .^errn Ludwig S eh l. a t t e r von St.

Gallen ersezt.

Ans den Wunsch des Konsuls ist demselben Herr Georg S eh l a t t e r von St. Gallen als Vizekonsut beigegeben worden.

Herr Konsul R o t h p l e z wurde auf seinen Wunsch die Entlassung gewährt und derselbe durch Herrn

Viktor E é r é s o l e von Vivis ersezt.

.^l n e o n ....

Das, wie oben erwähnt, neu errichtete Konsulat ist in den Bersonen der Herren Alt^Rationalrath Beter J e n n .. , von Schwanden, als Konsul und Leopold D i e t h e l m von Diessenhosen als Vizekonsul besezt.

.Lissabon.

Die Herren Kaspar S eh i n d i e r , Generalkonsul, und Johann Heinrich Schi n d l e r , Vizekonsul, haben die von ihnen nachgesuchte Entlassung erhal^ ten. Die Wiederbesezung fällt in das Jahr l 868.

St. Betersburg. Herr Generalkonsul Franz V o n e n b l u s t wurde aus seinen Wunsch des Konsulats^ enthoben und die

Geschäftsführung bis Schluss des Jahres den. Vi^e-

konsul, Herrn Adolf G l i n z , übertragen.

b. Jn A m e r i k a .

St. L o u i s .

Sowohl der Konsul, Herr Julius L a n ^ , als der Vi^ekonsul, Herr Baul G u ^ e , verlangten und erhielten wegen Rükkehr nach Europa ihre Entlassung.

Die Geschäfte wurden bis ^u der in das Jahr 1868

fallenden Wiederbesezung durch Herrn August Gu^e besorgt.

San F x a n e i s e o . Auch hier haben der Konsul, Herr Henri H e n t s c h , wie der Vi^ekonsnl, Herr Alexis de Stoutz, welche beide .aus ihren Wunsch die Entlassung erhalten und San ^raneiseo verlassen haben, ersezt werden ^müssen, und zwar ersterer durch Herrn ^ran^ois V e r t o n von Gens und legerer dureh Herrn Anton B o r e l von Reueuburg.

^ Havanna.

Hrn. Konsul Gustav S c h e r e r ist Hr. Hans R h ^ n e r von Züri..h als Vizekonsnl beigegeben worden.

^

541 B a h i a.

Der zum Nachfolger des Hrn. Konsul B r e n n e r ernannte Hr. Hohler von Lausanne hat diese Wahl nicht angenommen. Mit Rüksieht auf die der definitiven Wiederbefezung entgegenstehenden Schwierigkeiten ernannte der Generalkonsul in Rio de Janeiro den Hrn. Franz Albert Je t^ l er von Schaffhansen zum Konsul .^d intérim , welche Wahl unsere Be-

stätigung erhalten hat.

B u e n o s ^ A ^ x e s . Hr. Antonio D e m a r c h i hat wegen der von ihm beabsichtigten Rükkehr nach Europa um seine Entlassung nachgesucht, und diese wurde ihm am .). Okto^er gewährt. Gleichzeitig erklärte er sich jedoch bereit , das ^.lmt bis zur Wahl seines Nachfolgers fortzubesorgen , und fungirt also immer noch als Konsul.

M o n t e v i d e o . Hr. Gottsried H o f m a n n , bisheriger Vizekonsul, ist zum Konsul befördert worden.

Jn der d i p l o m a t i s c h e n V e r t r e t u n g des A u s l a n d e s bei der Eidgenossenschaft sind im Berichtsjahre nachstehende Aenderungen eingetreten : .Bauern.

Der 1866 als Ministerresident beglaubigte Freiherr von R i e d e r e r wurde durch den geheimen Legationsrath Hrn. Dr. von D ö n n i g e s ersezt, der früher schon als ^Geschäftsträger di.^ koniglieh bayerische Regierung bei der Eidgenosfenschast vertreten hatte und nun in der Eigenschaft als ausserordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister in der Schweiz beglaubigt wurde.

Belgien.

Hr. Baron G r e i n d l , Geschäststrägex ^d interini, hat die .^chwei^ im September 1867 verlassen.

Die Gesaudtsehastsgeschäste wurden bis 21. Oktober durch Hrn. Emil v. Bor eh g r a v e geführt, der auf diese Zeit nach Brüssel zurükkehrte.

Grossbritannien. ^ln die Stelle des Hrn. Vizeadmiral Harris, der

Jhre britische Majestät seit 1858 als ausserordentlicher

J ta li en.

Gesandter und bevollmächtigter Minister vertreten hatte, ist Hr. John lavile ^ u m l e ^ , Es.^.nre, getreten , und zwar mit der gleichen diplomatischen Eigensehast.

Rachdem der 1866 als ausserordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister beglaubigte Graf .^erenzio Mami ani della R o v e r e anfangs dnrch den

542 Ritter Mareel Eexruti ersezt worden, folgte diesem noch im Lause des Berichtiahres Hr. Senator Ludwig

Am. M e l e g a r i . gleichfalls mit dem Eharakter

eines ansserordentlichen Gesandten und bevollmächtig ten Ministers.

^ e ste rr e i ch. Freiherr v. Mensshengen, seit 1856k. k. ausser.^ ordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister bei der Eidgenossenschaft, ist in den Ruhestand ge-

treten. Jhm folgte mit der Eigenschaft eines k. k.

^ Breussen.

Spanien.

Gefchäststrägers ad intani Hr. Legali onsrath Rikolaus Z u l a n f , Ritter von ^ottenbnrg.

Der seit 1859 als außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister beglaubigt gewesene Herr geheime Legationsrath v o n K a m p ^ wurde abberusen , an seine Stelle ist mit dem gleichen diplomatiseheu Eharakter der Hr. Generallieutenant v o n R o d e r getreten.

.^ie konigliehe Regierung hat die Gesandtschaft bei der Eidgeuossenschast zeitweilig aufgehoben und den ausserordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister Marquis d e R e m i s a abberufen. Die Besorgung des diplomatischen .^erl.ehrs mit dem Bundesrath wurde dem koniglichen Botschafter in Baris übertragen.

Betreffend die fremden K o n s u l a t e in der ^chwei., haben wir die Ertheilung des üblichen Ex^uaturs beschlossen für B r a s i l i e n: an Hrn. José B e t t a m i o als Generalkonsul in Genf^ F r a n k r e i c h : . an Gras Louis Stanislas de D ré e als Vi^ekonsul.

in Reueuburg .

J t ali e n: an Hrn. Alexander de R e g e di D o n a t o nnd uach dessen Verse^ung an Hrn. Eesare E h i o r a als Konsul in Lugano, ferner ...n Hrn. Loreuz Brémoud^ B o r g i e r als Vi^ekonsul. in Genf, N i e d e r l a n d e : an Hrn. Gustav ^trelin als Vizekonsnl in Bern; V e r e i n i g t e S t a a t e n v o n N o r d a m e r i k a . an Hrn. Edwin E ollin als Vizekonsul in Zürich , S c h w e d e n : an Hrn. Advls S c h ä c k als Konsul in Gens.

^ .

.

.

^ .

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

n d e r .

.

.

^ .

Durch deu Bericht, welchen wir unterm 12. Juni 1867 (Bundes..

blatt l 867, H, 226) über die vom schweizerischen Auswanderung^-

verein unterm 30. Rovember 1866 au die eidg. Räthe gerichtete Bitt-

sehrist zu erstatten die Ehre hatten, finden sieh die bisherigen Verhältnisse des schweig. Auswaud..ru..gsw..s..ns in so ausführlicher Weise dargestellt, dass uns derselbe der Notwendigkeit enthebt, hier auf den Gegenstand im Allgemeinen des Weitern einzutreten. Mit Rüksicht auf vorgekom.^ mene Klagen wegen Uebervortheilung und schlechter Behandlung aus den Schissen erlauben wir uns insbesondere , ans die Seite 2^6-.238 gegebenen Ausschlüsse betreffend die Sehuzvorkehrungen zu verweisen, welche sowohl sur die hauptsächlichen europäischen Einsehifsungs - als für die überseeischen Ausschiffungshäfen von Behörden und Gesellschaften getroffen worden und welche bei gehöriger Beachtung den Auswanderer vor Schaden und ^achtheil so weit möglich zu wahren geeignet sind. Troz dieser Vorkehrungen konnten sich Vorfälle ereignen., . die allgemeines Aufsehen erregten. Wir erinnern an die von Antwerpen ausge lausen en ^chiffe ., Giuseppe B^e.^r.^ch^ und ,,Cnv^ ok Corl^..

.deren Bassagiere über schlechte, verwahrloste Nahrungsmittel heftige klagen erhoben haben und an deren Bord in Folge mangelhafter Ver.^ sorgung Seuchen ansgebrochen sind. Jn beiden Fällen wurden von der Einwanderungsbehorde in Rew-^ork und in Bezug aus den "Giuseppe Bacc.^r.^h^ insbesondere von der belgischen Regierung Untersuchungen gepflogen, die aber keine Anhaltspunkte geboten haben,^ um die ...lus^ wanderungsagenten haftbar zu machen.

.^ie Auswanderung im Allgemeinen hat sich im Jahr 1867 ziem-

lich auf der gleichen Höhe wie im Jahr 1866 gehalten. Unter den

1867 in Rew-^ork ausgeschifften, auf die Gesammtzahl von 242,371 Köpfen steigenden Auswanderern , wurden 3.)85 Schweizer verzeichnet.

Vou andern Hasen fehlen genauere Angaben , einz.g aus Antwerpen haben wir die Mittheilung , dass 849 Schweizer sieh nach Rew^ork, 124 uaeh Buenos-A^res und Montevideo eingeschifft haben. Jn neuerer Zeit wähleu viele sehwei^erisehe Auswauderer, die sich nach den La VlataStaaten begeben, Marseille und Genua als Einschifsungshäfen.

. Jn ^olge der vom ^atioualrathe a^u 25. Juli 1867 beschlossenen ^Einladung an deu Bundesrath , Anordnungen zu treffen , dass genaue Angaben über Zahl und Ziele der schweizerischen Auswanderung von Bundes wegen alljährli..h bekannt gemacht werden, sind von uns die erforderliehen Einleitungen getroffen worden, um eine vollständigere Ueberficht der Auswanderung zu erlangen, und es ist zu hoffen, dass vermöge derselben in Zukunft auch dieser Thetl der schweizerischen Statistik ausgiebigere Resultate bieten werde.

5^.4

^.

Ueber den B x o z e s s g e g e n das H a u s V e r g u e i r o .^ Eomp.

in Santos sind wir leider noch nicht im Falle , Jhnen weitere Mit..

theilungen ^.. machen.

Die Sache stand am Schluss des Jahres , troz der eisrigen Verwendung unseres Generalkonsuls in Rio de Janeiro, noch aus dem gleichen Standpunkte wie Anfangs 1867. indessen scheint doch ein besseres Verhältniss zu den Halbpaeht-Kolouisten eingetreten zu fein, da dem Generalkonsulat in lezterer Zeit keine Klagen ^mehr zugekommen sind.

Durch den Vorstand des im Frühjahr 1867 in Zürich zusammen^ getretenen Vereins schweizerischer Strasanstaltsbeamter und Vorsteher von Schuzausstchtsvereinen sur entlassene Sträslinge aus die Behauptung der rheinisch-westphälisehen Gesängniss-Gesellschast aufmerksam gemacht, als bestünde in der Schweiz die Uebung, Verbrecher e i n f a c h nach A m e r i k a ^u schiken , haben wir unterm 5. Juni an die Kantonsregierungen ein Kreisschreiben erlassen, um sie anzufragen, ob wirklich solche Fälle vorgekommen seien , oder ob jener Vorwurs auf Missverständniss oder Unwissenheit beruhe und daher als unbegründet zurükzuweisen sei. Aus den Antworten der Regierungen ergab sich, dass jene Behauptung wirklich als unbegründet zurükgewiesen werden müsse. Richt nur ist nirgends der Fall einer Abschiebung vou Verbrechern vorgekommen, sondern selbst nicht die Rede davon , dass Begnad.guugen unter der Bedingung der Auswanderung gewährt werden.

Wir theilten das Ergebniss unserer Erhebungen sowohl dem Vorstande genannter Gesellsehast als unserem Generalkonsulat in Washington und der hiesigen nordamerikanischen Gesandtschast zuhanden ihrer Regierung mit.

^...ae^tl^ten.

Die Grnndsäze, welche uns ini Jahr 1866 in der Vertheilnng der 10,000 ^r. Bundesbeitrag an die schweizerischen Hofgesellschaften nnd Hilsskassen im Auslande geleitet haben, wurden auch bei der le^tjährigen Verkeilung zur Richtschnur genommen. Zwei schweizerisehe Konsulate, die sieh um Beiträge sür ihre Unterstüzungskassen beworben hatten, wurden dahin beschieden, dass sie nach dem Vorgange der meisten Blä^e, wo eine grossere oder geringere Anzahl von Schweizern sieh aushalte,

die Jnitiative znr Bildung eines schweizerischen Wohlthätigkeitsvereins

ergreisen möchten , der sich dann unter Vorlegung seiner Statuten und Ausweis über seine Leistungen gleich den übrigen Vereinen um einen Beitrag bewerben konne.

Die .V^rtheitung der Beiträge gestaltete sieh in folgender Weise :

545 Belgien: Deutschland.

Frankreich:

^..rossbrita nn ien.

Italien:

Société philhelvétiqne in Brüssel . . .

75 100 150 Schweiz. Unterstüzungskasse in Hamburg 100 50 Schweizergesellschaft in Leipzig . . .

Schweiz. Unterstüzungsverein in München 50 Schweiz. Unterftüzungsverein in Stuttgart 50 Société suisse de bienfaisance in Bordeaux. 125 Caisse consulaire. des pauvres in Marseille 750 Société helvétique de bienfaisance in Baris 1400 Société suisse de secours mutuels in Baris 500 Resormirte Schweizerische in London 300 Société suisse de bienfaisance in Berlin ...^chweizerverein in Frankfurt a.^M. . .

Société bel^étiqne de bienfaisance .in .^enna

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

Société helvétique de bienfaisance in Livorno

.

.

.

.

.

^

. . . .

Caisse de secours suisse in Mailand Société helvétique de bienfaisance in Reavel

Niederlande: O e st e r r e ich: Portugal: Russla n d .

Sp anie n: .Nordamerika.

^r.

.

.

.

.

.

.

.

Société helvétique de bienfaisance in Rom Société de secours smsse in Turin . .

Société de bienfaisance in Florenz . .

Schweiz. Unterstüzungskasse in Amsterdam Societa elvetica di soccorso in Trieft .

Schweiz. Unterstüzungsverein in Wien .

Sociéte suisse de bienfaisance in Lissabon ,, ,, ,, ,, ,, Moskau ,,

,,

,,

,,

,, Odessa.

,,

,,

,,

,,

,, ^^^. ^^^

,, ,,

,, ,,

,, ,,

,, ..,

tersburg ,, Barcelona ,, Reu .^ork

...

,,

,,

,,

,,

,,

^

,,

..

.^

.^

^

,,

,, ,,

,, ,,

,, ,,

,, ^

,,

,,

,,

St Ve^

,

Südamerika.

^^

125

75 150 800 500 150 100 75 100 200 150 200 200 600 75 950

delphia 150 ,,^.Fraueiseo ^800 ,, ^^^ hington 200 75 ,, B^s^n ,, ^^ .^e Janeiro 600 ,, ^a^^ 75 raiso Fr. 10,000

.546 .

Innere Verha.ltnisse.

Die . ofsentliche Ruhe und Ordnung im Jnnern , deren Ausrechthaltung durch ^Art. 23 des Bu..desgese^es vom 16. Mai 184^ (Amt....

^Samml. l, 4.)) in den Geschäfts^reis des politischen Departements gewiesen ist, hat im Jahr l 867 keinerlei Storuugen erlitten.

Das Versahreu für die Ausübung des im Art. l .3 der BundesVerfassung gewährleisteten Rechte^, ^ass auf Begehren von 50,000 stimmBerechtigten Schweizerbürgern die ^.rage.. ob eine Revision des Bundesverfassung stattfinden soll oder nicht, dem Volke ^....r Abstimmung vorgelegt werden unisse, findet sich durch das au. 3.^5. Dezember 1867 von den Räthen abgenommene Bundesgesez (Amt l. Samml. l.^, 205) geregelt.

Die ^rage, ob der Art. 5.^ der Bundesverfassung die Verweudung.

von eiu^el.......^ Mitgliedern des Jesuitenordens oder ihm affiliirter Gesel.lschasten als Lehrer u. dgl. gestatte, ist durch ....nsern Entscheid v o m ^ 12. Dezember 1866 verneint worden. Wir haben ^ie ..^rüude unseres Eutscheides in.. vorjährigen Geschäftsberichte ausführlich dargelegt , und es erübrigt uns an dieser Stelle nur^ noch b..i^.sügen, dass die drei im Kauton Wallis an Erziehungsanstalten zu Sitten^ und Brieg angestellten Ordeusmitglieder lant Anzeige der Regierung von. 2. Juli wirklich ihrer Stelleu . enthoben und erseht worden sind.

Wir hatten noch in einem andern ^alle Gelegenheit, aus Beachtung des m. Art. 58 der Bundesversassung enthaltenen Verbotes zu dringen, wobieiwir indessen, ohne vorgängiges Einschreiten unsererseits, von der Regierung des betreffenden Kantons unterstüzt ^wurden. Der katholische Bsarrer in Loele hatte uämlieh die Ausrage au uns gerichtet, ob dem aus dem Kanton Reueuburg gebürtigen ^ater R o u l e t, der sieh in Loele bei Verwandten a...s Besueh besand, nicht gestattet wäre , bei den

kirchlichen Verrichtungen während der heil. .^.sterzeit den Vsarrgeiftlichen

^u assistire.n. Wir liessen den Herrn Bfarrer unterm 14. Januar dahin bescheiden, dass e..ne derartige Bethätigung uuter das Verbot des Art. 58 falle und nicht statthaft wäre. Zu gleicher Zeit hatte der Staatsrath von Reuenburg dem Bräsekten von Loele entsprechende Weisung gegeben und den ^.rtspsarrer für alle Folgen einer Zuwiderhandlung verantwortlieh gemaeht.

Weitere Anstände in dieser Beziehung find während des Berichtjahres nicht vorgekommen.

547 Der Bundesrath hat sich schon zu wiederholten Malen mit der Frage besasst, wie den Verhandlungen und Schlussnahmeu, die in seinem Schosse gesasst werden , die ^vünschbare Publizität gesichert , gleichzeitig aber auch ^unpassenden Verosfentlichungen vorgebeugt werden konne .^ die bezüglichen Anordnungen haben indessen nie den gewünschten Ersolg gehabt. Da^ das Uebel offenbar im Wesentlichen seinen Grund darin hatte, dass von mehreren Seiten den Bublizisten jeweilen verschiedenartige Mittheilungen und mitunter nicht in geeigneter Auswahl gemacht wurden , so lag der Gedanke nahe , den Korrespondenten der ossentliehen Blätter eine einheitliche , sestbestimmte Redaktion der Bnndesrathsverhandlungen zu bieten. Um dies ^u bewerkstelligen , wurde aus den Antrag des politischen Departements am 1. Rovember 1867 eine Verordnung erlassen , welche die Verofsentlichung der Bundesrathsverhandlung ans Grundlage des eben angeführten Gedankens regelt. Die Ver-

ordnnng findet sich im Bundesblatl von 1867^ ll. 799 abgedrukt, und wir

erlauben uns, hier einfach darauf zu verweisen und lediglich beizusügen,

dass dieselbe die vorhandenen Uebelstände wirklieh beseitigt und die

Vubliziftit dadurch , dass nunmehr alle Bevorzugung einzelner Blätter

beseitigt ist, aneh durchgängig zien^lich befriedigt hat. ^ Mit

ausrichtigem Bedauern sehen wir uns im ^alle, unsere Be-

richterftattuug über die Gesehästssührung vom Jahr l 867 mit der Mittheilung schließen zu müssen , dass ein vielsähriges Mitglied unserer Behorde , der für das nämliche Jahr zum Bundespräsidenten gewählte Herr Bundesrath konstant ^ o r n e r o d , am 1. Oktober seinen Austritt aus unserer Mitte aus Ende des uämliehen Monats erklärt und aus den besagte.. Zeitpunkt seine amtliche Stellung wirklich aufgegeben hat.

Herr ^ornerod hat seinen Schritt in einem zur ofsentlich..... Kenntniss gelangten Rundschreiben vom 1. Oktober in ausführlicher Weise begründet, und es ist hier nicht der Ort, diese Gründe des Weitern wiederzugeben. Jn uuserer Stellung lag es lediglich, sie ihrem ^ganzen Umfang nach zu würdigen und zu ehren, ohne der freien Entschliessung des sreien Bürgers hemmend in den Weg ^u treten. Wir haben denn auch, wiewohl mit schmerzlichem Gefühle, von der Erklärung unsers geehrten Herrn Kollegen einsach ..^ormerk genommen und der h. Bundesversammlung bei ihrem nächsten Zusammentritt im Dezember ^davon Kenntniss gegeben. Hinwieder konnen wir nicht umhin , Obigem noch den Ausdruk wärmster Anerkennung und lebhaftesten Dankes beizusügen sür die vielen und treuen Dienste, welche Herr ^ornerod in langjähriger ossentlicher Wirksamkeit dem Vaterlande geleistet hat und die ihn.. stetsfort ein ehrendes Andenken sowohl bei uns als in weitern Kreisen sichern werden.

548 . Die nationalräthliche kommission, welcher die Brüsung der bunde....xäthlichen ^eschäftssührung von 1866 übertragen war , hat in ihrem

Prüfungsberichte den Wunsch ausgesprochen, dass sür das politische De-

partement eine Ein- und Ausgangskontrolle sür die von ihm behandelten Geschäfte eingeführt werde. Es ist diesem Wunsche Rechnung getragen

und gleichzeitig durch eine Verständigung mit der Bundeskanzlei, immer-

hin nur probeweise, dafür gesorgt worden^, dass deren Aushilfe in ansgiebigerm Masse als früher dem Departement zur Versüguug gestellt, gleichzeitig aber auch dem Personalbedarf der .Kanzlei selbst besser entsprochen werde.

Bern, den .5. Mai 1868.

Jm ^..amen .^es schweizerischen Bundesrathes,

Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

^. .^. Dnbs.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: ^ie^

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht des Schweiz. Bundesrathes an die h. Bundesversammlung über seine Geschäftsführung im Jahr 1867.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1868

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

23

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

20.05.1868

Date Data Seite

427-548

Page Pagina Ref. No

10 005 770

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.