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Botschaft des

Bundesrathes an die h. Bundesversammlung betreffend die abgeänderte Verfassung des Kantons Basel-Stadt.

(Vom 15. Mai 1868.)

Tit. l Mit Schreiben vom 6. Mai a. c. haben Bürgermeister und Rath

des Kautons B a s e l - S t a d t uns mitgetheilt, dass der dortige Grosse

Rath eine bei ihm angeregte Revision der V e r f a s s u n g im Allgemeinen von der Hand gewiesen habe , dagegen speziell bezüglich der §§ 38.--40 ans eine Revision eingetreten sei. Die neuen Paragraphen 38.--.40 seien dann am 26. April a. c. der Bürgerschaft vorgelegt und in gesezlieher Abstimmung von 690 Annehmenden gegen 123 Verwerfende angenommen worden. Die Regierung übermachte uns diese abgeäuderten Versassungsbestimmungen mit dem Ersuchen , für dieselben bei den eidgenossischen Räthen gemäss der Vorschrift der Bundesversassnng die Garantie einholen zu wollen.

Diese Revision hat vorzugsweise zum Zwek , dem Grossen Rathe als Gesezgeber freiere Hand zu geben bezüglich der Organisation des Appellationsgerichtes, indem namentlich die in ..der alten Verfassung enthaltenen Vorschristen über die zur Wahlsähigkeit erforderlichen personlichen Eigenschasten aus der Verfassung entfernt und der Gesezgebung zugewiesen wurden, dagegen die Mogliehkeit aufgestellt wurde , im Jnteresse der Geschäftsbehandlung die Eintheilung des Appellationsgerichtes in einzelne sprnehbereehtigte Kammern durch das Gesez anzuordnen.

Diese Andentnng über den materiellen Jnhalt der fraglichen ReVision zeigt hinlänglich , dass dieselbe nichts enthalte , was mit der Bundespersassung im Widerspruch stünde , und da aueh die formellen

^

651 .Bedingungen erfüllt sind , so stellen wir den Antrag , es möchte die .^rantie des Bundes ausgesprochen werden, und legen zu diesem Zweke den eidgenössischen Räthen den nachstehenden Beschlussentwurf vor.

genehmigen Sie, Herr Vräsident, Herren Rational- und Ständexäthe, die erneuerte Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.

Bern, den 15. Mai 1868.

Jm Ramen des schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

.^. ^. Dubs.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

^,ie^.

Beschlußentwurf betreffend

die abgeänderte Verfassung des Kantons Basel.^tadt.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht einer Botschast des Bundesrathes vom 15. Mai 1868, .^treffend die Revision der ^ 38-- 40 der Verfassung des Kantons .Basel^Stadt, in Berüksichtigung: dass diese Verfassnngsartikel mit der Bundesverfassung nicht im Widerfprnche stehen und vom Volke angenommen worden sind , beschliesst:

1. Den revidirten ^ 38, 39 und 40 der Verfassung des Kantons Basel-^tadt, wie sie in der Volksabstimmung vom 26. April 186.^ angenommen worden sind,^ wird die bundesgemässe Garantie ertheilt.

2. Dieser Beschluss ist dem Bundesrathe mitzutheilen.

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A b g e ä n d e r t e Barographen

der ^el.^fll^ ....e.^ Kantons ...^el^t^t.

^ 38.

Ein Appellationsgericht bildet die hoehste Jnstanz für alle bürgerlichen und Strasxechtssälle, bei welchen das Gesez die Appellation nicht ...usdxüklich aussehliesst.

^ 39.

Dasselbe führt die Ansicht über die nntern Berichte und Gerichtsstellen und hat dem Grossen Rath alljährlich über die Jnst^verwaitl.ng Bericht zu erstatten.

^ 40.

..^..ex Präsident und die Mitglieder de.^ Appeilationsgeriehts werden durch den Grossen Rath naeh den gesezlichen Bestimmungeu erwählt.

Das Gesez kann im^ Jnteresse der Geschäftshandlung die Eintheilung des Appellationsgexichts in einzelne spruchberechtigte Kammer^ anordnen.

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Botschaft des Bundesrathes an die h. Bundesversammlung betreffend die abgeänderte Verfassung des Kantons Basel-Stadt. (Vom 15. Mai 1868.)

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1868

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18.06.1868

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