#ST#

Schweizerisches Bundesblatt XX Jahrgang. ll.

Nr. 33.

#ST#

18. Juli 1868.

Botschaft des

Bundesrathes an die h. Bundesversammlung, betreffend Ab.Änderung deS Gesetzes über die Maß- und Gerichtsordnung nung vom 23. Dezember 1851.

(Vom 12. Juni 1868.)

Tit. l Die h. Bundesversammlung hat in Erledigung des hierseitigen Beriehtes vom 8. September 1865 betreffend die Betitionen um Einführung des metrischen Masses uud Gewichtes mit Beschluß vom 8. Juli 1867 den Bundesrath eingeladen, Deinen B e r i e h t vorzulegen ü b e r die Alrt und W e i s e , wie das r e i n e m e t r i s c h e Mass- und Gewichtssystem in der S c h w e i z e i n g e f ü h r t w e r d e n könne.

Jndem wir uns auschiken, im Nachstehenden dem erhaltenen Auftrage nachzukommen, glauben wir, dem Sinne Jl.res Beschlusses uicht entgegenzuhandeln, wenn wir unsere Ausgabe dabei etwas weiter sassen, als der strenge Wortlaut der Frage zu verlangen scheint , und unserer Berichterstattung auch bestimmte Anträge anschließen bezüglich der Massregeln, welche in unserm schweizerischen Mass- und Gewichtswesen nach unserer Ausixt jezt zu treffen sein dürften.

Die Frage eines allgemeinen europäischen Mass- und Gewichtssystems hat seit unserer ersten Berichterstattung nber Einführung des metrischen Masses und Gewichtes und Jhren legten beznglicheu Berathuuaen u.esentliche Fortschritte gemacht. Jn allen grössern Andern Europas, welche

Bundeslatt Jahrg. XX. Bd. II.

62

^26 dieselbe nicht bereits durch Adoptirnng des metrischen Systems gelost haben, ist diese Frage gegenwärtig auf der Tagesordnung und überall in dem Gutachten der Sachverständigen ^ wie in den Ges..zentwürsen der Behordeu, begegnen wir der bestimmten Ansieht, dass ein übereinstimmendes Mass- und Gewissestem ein dringendes Bedürfniss des je^igen europäischen.. Verkehrslebens sei und sich dazu kein anderes System in dem Grade eigne, wie das metrische Dezimalsystem.

Wir erlauben uns , die wichtigsten bezüglichen Erscheinungen in jüngster Zeit und den gegenwärtigen Stand der ^.rage in den pers^hiedenen Staaten nach den uns zugekommenen Berichten vorzuführen.

Vom Bedanken ausgehend, dass die grosse internationale Ausstellung in Baris ein. geeigneter Anlass sei, einen Fortsehritt in der Richtung gleichmässig..... Gewichte, Masse und Münzen ...u maehen, organisirte, wie bekannt, die kaiserliche Kommission eine besondere Ausstellung der Gewichte, Masse und Münzen aller Staate... Eine wissensehastliehe Kom^ mission sollte dieser Ausstellung vorstehen und gleichzeitig die wirksamsten Mittel prüfen , um die Annahme und Verbreitung eines gleichsormigen

Mass-, Gewichts- und Mü..zs.,.stems zu forder... Alle beteiligten Staaten

ernannten offizielle Delegirte. Es waren vertreten: Holland, Belgien, Frankreich, Rorddentschland, Süddeutschland, Oesterreich, die Schweiz, Spanien, Bortugal, Dänemark, Schweden, Norwegen, Rnssland, Jtalien,

die Türkei, Eg^pten, Marokko, Tunis, Brasilien, die Vereinigten Staa-

ten , Grossbritannien, und dnrch kaiserliches Dekret vom 14.Febr..ar und 10. April 1867 wurde die Kommission definitiv konstituirt.

Diese Kommission erklärte sieh bezüglich der Mass- und Gewichts^ srage einstimmig sür die Annahme des metrischen Systems, und sasste ihre.^ Motive in solgeude ^äze zusammen : 1. ,,Das Dezimalsystem, übereinstimmend mit der allgemein angenommenen Zählmethode , ist am besten geeignet, um die Vielfachen, sowie die Th.uler der Gewichte, Masse und Minden aus^udruken.^ 2. ^,Das metrische ^stem ist wegen den wissensehastiiehen Grundsäzen, aus die es susst, wegen der Homogeueität der Beziehungen seiner verschiedenen Glieder unter sich, wegeu der Einfachheit und der Leichti^ keit seiuer Anwendungen in deu Wissenschaften und Künsten , in der Jndustrie und dem .^.audel vollkommen geeignet, universell zu werden.^ 3. ,,Die Brä^isionsinstrumeute und die Methoden , welche angewendet werden , um Kopien der Urmasse und Urgewiehte ^u nehmen, haben eine solche Vollkommenheit ^erlangt , dass die Genauigkeit dieser Kopien den Bedürfnissen der Jndustrie und des .^.audels und selbst den Forderungen der Wissenschast in ihrem gegenwärtigen Zustande genü^.t.^

827 4.

.,Da jede Ersparn.ss materieller und intellektueller Arbeit eine

wirkliche Vermehrung des Reichthums ist, so empfiehlt sich die Annahme des metrischen Systems vom Standpunkte der Oekouomie in gleicher Weise , wie Eisenbahnen und Telegraphen und wie die .Logarithmen."

Unter den grosseru Staaten ist in der Mass^ und Gewichtsresormfrage am weitesten vorgerükt der norddeutsche Bund , dessen Reichstag eben jezt ein Gesezentwurf über eine neue Mass- und Gewichtsorduung vorgelegt worden ist. Dieser Entwurf nimmt als Grundlage des Masses und Gewichtes das M e t e r au und weicht nur in einigen untergeordneteu fingen von dem reinen französischen Systeme ab. Raeh den uns darüber zugekommenen Berichten soll die Annahme des Gesezes, welches die Anwendung der neuen Masse und Gewichte bei gegenseitigem Einverstäudniss der Betheiligten vom 1. Januar 1870 an gestattet und als Termin für die ansschliessliche Geltung der neuen Ordnung den 1. Januar l 872 festsezt, a^sser Zweifel f^...

Dass die süddeutschen Staaten, welche mit dem norddeutschen Bunde den deutsehen Zollverein bilden, bezüglich der Mass^ uud Gewichtsordnung nicht zogern werden, sich dem norddeutschen Bunde anz..schliessen, betrachtet man als selbstverständlich.

Auch in ^esterreieh sind alle Vorbereitungen zur Reform seiues Mass- und Gewichtswesens, beziehungsweise zur Einführung des metrischen Systems getroffen, uud es soll auch dort sür diese eine möglichst kurze Uebergangs^eit in Aussicht genommen sein.

England hat bekanntlich schon im Jahre 1864 das Dezimalsystem in Mass uud Gewieht in der Weise sal^lt..l.iv erklärt, dass die Einrede der Ungesezliehkeit wegsällt, wenn in einem Vertrag die Gewichte uud Masse im metrischen System angegeben find. Jn der Varlameutssesfion dieses Jahres ist ..uumehr ein neuer Gesezvorschlag eingebracht worden, welcher dahin geht, das Dezimalsystem sür Mass und Gewicht obligatorisch zu machen. Die zweite Lesung dieser Bill ist bereits beschlossen. und zwar mit einer so bedeutenden Majorität, dass an der baldigen obligatorischen Einführung des metrischen Systems auch in England kaum mehr zu zweifeln ist.

Russlaud , in dessen Mass^ und Gewichtssystem der englische Fuss die Grundlage des ^äugenmasses bildet, hat sich schou früher in der zu Brädford im Jahr 18......) stattgehabten Generalversammlung der .,internationalen Gesellschaft ^ur Erlauguug eiues gleichförmigen Dezimalsystems für Masse, Gewichte und Mü.^en^ dahin erklärt, dass, wenn Grossbritannien in der Annahme des Meters vorangehe, Russland darin nachfolgen werde, und es ist nach eingegangenem Berichte nunmehr im Begriff, wirklich zum metrischen System überzugehen.

828 Was die übrigen Länder des Kontinents betrifft, so ist das metrische System in Frankreich, Belgien und den Niederlanden vollständig und seit geraumer Zeit eingebürgert. Es hat ausschließliche gesezliche Geltung im Königreich Jtalien, von welchem bedeutende gebiete - Sardinien, Lombardei und Venetien -- schon früher das System adoptirt hatten. Jn Spanien ist die vollständige und allgemeine Durchsührung desselben beendigt seit dem 1. Januar 1859, in Bortugal seit dem 1. Januar 1863, in Griechenland seit dem Jahre 1836.

Diese Sachlage lasst es als hochst wahrscheinlich, wenn nicht als vollkommen gewiss erseheinen, dass binnen wenigen Jahren nicht nur in sämmtlichen an die Schweiz grenzenden Ländern, sondern mit wenigen Ausnahmen in allen Staaten Europas das metrische Mass- und Gewichtssyftem zur Herrschaft und ausschließlichen Geltung gekommen sein wird.

Unter solchen Umständen wird der Schweiz ein isolirtes Festhalten ihres besondern Mass- und Gewichtssystems auf längere Zeit hinaus ge...adezu zur Unmöglichkeit.

Es ist eine offenkundige Thatsache, dass unsere schweizerische Massund Gewichtsordnung schon iezt nicht mehr in ihrer vollen gesezliehen Jntegrität besteht.^ Abgesehen von der Wissenschaft, welche sieh auch in der Schweiz a...sschliesslich der metrischen Masse bedient, und der eigenen polytechnischen Schule, auf welcher rein nur nach Metermass konstruirt und gerechnet wird, ist die Anwendung dieser Masse in weitem Umsang in eine Reihe von Berussarten, theilweise auch in den Verkehr des taglichen Lebens eingedrungen, und wir sehen selbst kantonale und eidgenossische Behörden in öffentlichen Ausschreibungen ohne Rükhalt von Massangaben Gebrauch machen, die unser Gesez nicht anerkennt und deren Anwendung es nur unter der Bedingung gestattet, dass gleichzeitig

die Umwandlung in gesezliches Mass und Gewieht beigefügt werde. Diese

jezt schon vorhandene Störung und Abweichung von der gesezlichen Ordnung würde aber von dem Augenblike au , wo sämmtliche augrenzende Länder das metrische System gesezlich würden angenommen haben, noch in weit hoherm Grade und Umfang eintreten, und bald dürften wir Gebiete haben, wo nicht mehr das schweizerische gesezliche Mass und Gewieht, sondern der Gebrauch der metrischen Masse die Regel bilden würde.

Eine solche ^lnarchie würde aber nicht nur die Autorität des Gesezes und die Achtung vor den eidgenössischen Institutionen schmälern, sondern auch dem Publikum Rachtheile aller Art bereiten , da sür die Aeehi.heit

und Richtigkeit ^ der aussergesezliehen Masse nicht die geringste Garantie

bestünde.

Zudem würde es eine wenig ehrenvolle Situation sür die Sehweisein, wenn sie mit ihrem Mass- und Gewichtssystem als europäische ^lnoz malie dastünde und der Republik nachgesagt werden müsste, dass sie in

^

^

829

einer grossen Frage europäischer .Kultur und nati....alwirthschaftliehen Fortschrittes hinter allen andern Staaten des Kontinents zurükgeblieben sei.

Wenn sich eine Reform unsers Maß- und Gewiehtswesens im Sinne der Annahme des metrischen Systems aus innern und äussern Gründen als unausweichlich erzeigt, fo fragt es sich, in wecher Weise diese Reform anzubahnen und vorzunehmen sei.

Unser Departement des Jnnern hat hierüber das Gutachten de...

Direktors der eidgenössischen Eichstätte und eidgenössischen Mass- und

Gewichtiuspektors eingeholt , welcher stch in der Frage folgendermaßen ausspricht : ,,Es gibt unsers Erachtens nur drei Wege, wie das rein metrische Mass- und Gewissestem in der Schweiz eingeführt werden kann, nämlieh entweder 1) so, dass man dasselbe neben dem bereits bestehenden System fakul.^ t a t i v einführt , d. h. der Staat erklärt einfach , es solle kein Vertrag oder Handel von nun au als ungesezlich betrachtet werden, weil dabei metrische Masse zur Anwendung gekommen sind. er bekümmert sich aber weiterhin in keiner Weise um diese metrischen

Masse, ihre Richtigkeit, ihre Beschaffenheit u. s. f. ; oder

2) so , dass man das metrische Mass-.^hstem neben dem bisherigen mit Gese^eskrast iu aller Form einführt, d. h. die ^Anwendung der rein metrischen Masse neben den bisherigen gesezlich gestattet, die erftern aber wie die teztern einer amtlichen Kontrolle unter.virft ; oder 3) so, dass man das rein metrische Masss.^ftem unmittelbar. als allein

gesezliches adoptirt und den Gebrauch des bisherigen daneben

nur noch während einer möglichst kurzen Uebergangsperiode gestattet.

,,Das Einsehlagen des erste.n Weges wäre eigentlich nur die gesezliche Sanktionirung eines ^nstandes, wie er als Missbrauch faktisch bereits besteht und als solche kein Fortsehritt, sondern nur ein Rükschritt.

Einzig in finanzieller Hinsicht wäre derselbe empfehlenswerth , indem er weder den Bundesbehörden noch den Kantonsregieruugen irgend welche Ausgaben für Brobemasse u. dgl. ausbürdet . in allen übrigen Beziehungen aber müssen wir diese Massregel zur Einführung des metrischen^ ^..ftem^ als verwerflich bezeiehueu. Reben den bestehenden , ^amtlich kontrollirteu Massen neue Masse gesezlich gestatten, welche jeder Vrüfung und Ueberwaehung entbehren, u.^är... geradezu eine Rukkehr zu den frühern unsicheru und ungeregelten.. Zuständen. Einzelne Kantousregierungen,.

insbesondere die der westlichen und sudlicheu Schweiz, wo die metrische^ Masse bald überhandnehmen würden , würden sieh iu Kurzem genöthigt sehen, von sich aus in ihren Kantonen eine amtliche Kontrolle der

830

^

leztern einzuführen , die ^inen Kantone würden dann diese , die andern jene Bestimmungen darüber tressen, die einen gute, die andern schlechte Vrobemasse beschaffen ; die Klage über Verschiedenheit der ledern in den Kantonen, die kaum erst ansgehort haben, würden wieder beginnen, kurz alle die Uebelstände wieder hervortreten, die man dnreh die Austrengungen und grossen Opfer vieler J...hre endlich, wenn auch noch

nicht ganz, so doch grossentheils beseitigt hat. Aber au.h die Absicht,

das Volk auf diesem Wege vor der definitiven und ansschliessli.hen Einsührung des metrischen Systems nach und uaeh mit demselben v..rtraut zu machen, würde so nur sehr unvollkommen^ erreicht. . Jn den Kantonen nämlich, wo das neue Mass keiner amtlichen Kontrolle unterworfeu würde, hatte das Volk, das die Vorzüge desselben noch nicht kennt, vor einem derartigen Masse offenbar eine Sehen und würde sich daher zum Gebrauch desselben gar nicht oder doch nur sehr schwer herbeilassen. - Ans allen diesen gründen müssen wir des Bestimmtesten vor der bloss farnllativen Einsül^r...ng des rein metrischen Systems abrathen.

,,Der zweite wie der dritte Weg zur Einsühxnng des rein metrischen Mass- und Gewiehtssystems legen zunächst, wenn a^ nicht dem .^und, so doch den Kantonen einige finanzielle .^pfer für die zur Kontrolle nothweudigeu Rormalmasse auf. Reue Urmasse sür das u^etrische System werden nämlich vor der ^and, bis etwa eine europäische neue Reguli^xung desselben ersolgt, nicht beschafft werden müssen, da die neuen, in der eidgenössischen Eiehstätte depouirteu M^ttermasse, das Meter und das Kilogramm, sowie insbesondere die darauf genau bezogeneu, kau ni erst volleudeteu neuen Urlasse für das bisherige Syst^m voll.^umeu a^sreichend sind. Ebenso kann ganz gut vou der Erstellung metrischer Mustermasse für die Kantone Seitens de... .Bundes abgesel,...n werden.

Die Mustermasse haben so wie so bis dahin in vielen Kantoueu nur zur Mol.lirung der Archive gedient und erseheinen nunmehr nach Begrün.^.ng der eidgenosfisehen ^iehstätte als ganz überflüssig, indeni die lettere ihren Zwek, die Verifikation der ..^robemasse, viel besser, si.herer und billiger erfüllt. Da nnn das .^undesgesez über Mass und Gewicht, sowie seine Vol^iehn..gsverordnu..g, mit der Einführung der metrischen Masseln der einen oder andern Art jedenfalls geändert .oerdeu müssen, so konnte dann^umal auch der Vassns betr^ssend die M ustermasse gan^ darin gestrichen werden. Es bleiben also als neu ....^uschassen nur die au die Kauto..sei..hstätteu ^u vertheilendeu Vrobemasse, deren Kosten vou jeher den Kantonen ^.r .^estr...ltnng. ^.gefallen sind.

Dieselben hätten zu bestehen aus : ^1) Meterstab a houl. mit ..^heilung in Zentimeter und theilweise anch in Millimeter, Matrize ^a^u und einfache Vorrichtung zur Ueber^ tragung und Verifikation von Theilungeu, alles von Mesfing nach

.

831 dem Muster der nordamerikanischen Brobemasse.

zirka 100 Fr.

Breis mit Etui

..,2) Serie von Flusfigkeitsmassen von Messing mit Griffen und Glasplatten, ebenfalls nach dem Muster der nordamerikanisehen, sowie der aargauischen Brobemasse. Breis mit Et.n zirka 200 Fr.

..,3) ....^erie von Messing^Gewichten von 500 Gramm herunter bis zu

1 Mgr. Breis mit Etui 50 Fr.

,,Als grössere Brobemass-Gewichte konnen vor der Hand die bis.herigen Gewichtsp^ramiden von Gusseisen dienen, und grossere Hohlmasse für troken.. Gegenstände nach dem metrischen System dürsten desshalb .überflüssig sein, weil in neuerer Zeit fast überall die Messung solcher Gegenstände durch Wägung ersolgt, so dass sogar in den meisten Kantonen die bestehenden Hohlmasse für trokene Gegenstände^ sast ganz aussex ..gebrauch gekommen sind. ^a die Eintheilung des Bsnndes in 500 Gramme ..e. bereits in der jezigen Mass- und Gewichtsordnung neben Derjenigen im Lothe erlaubt ist, ^so haben schon eine grosse Zahl von

Eichstätten den sub 3 angeführten Gewiehtssaz. Es w ü r d e n sich

s o ... i t d i e A n s eh ... f s u n g s k o st e n ^d e r s ä m m t l iche u u o t h w e nd i g e n r e i n m e t r i s c h e n Brobemasse pro Eichstätte bloss ans .300 resp. 350 Fr. b e l a u f e n . Bei eiuer massigen Zahl von Eichftätten, unserer Erfahrung zufolge das einzig rationelle Verfahren zur^Er^ielung Deiner guten Ordnung im Mass- und Gewichtswesen, sind also die Kosten für jeden Karton so unbedeutend, dass daraus wohl kein ernstlicher Ein..

.vand gegen diese Arten der Einführung des metrischen Systems abgeleitet werden kann, und zwar um so weniger, als die Beschaffung sämmtlicher Masse leieht aus zwei oder mehrere Jahre vertheilt werdeu konnte.

^Ju diese^u Falle würde man zuerst bloss die Längenmasse und Gewichte, etwas später erst auch die ^.lüssigkeitsmasse, die überhaupt weniger drän^geu, einführen.

,,Während also die beiden leztern Wege zur Einführung der metrischen Masse Seitens der Regierungen so ziemlich dieselben finaugellen .^pser verlangen und somit gleich stehen, erscheint dagegen, poni administrativen ^.tandpnnkte aus betrachtet, der dritte Weg empsehlenswerther. ^er gleichzeitige Bestand zweier, wenn auch nahe verwandter ^assshsteme in einem Staat hat immer etwas Missliches. Jn den Eichstatten müssen zweierlei Brobemasse unterhalten und von ihnen aus Zweierlei Massgrossen beständig koutrollirt werdeu , maunigsache ReAuktionen der einen Masse auf die andern, Verwirrungen u. dgl. sind unausweichlich, knrz die Administration wird eine viel komplizirtere und kostspieligere. Ferner würde dadurch, dass man das rein metrische Mass-

^stem unmittelbar als allein gesezliches adoptirte und das bisherige

nur noch während einer Uebergaugsperiode von einigen Jahren daneben duldete , die gesammte Bevölkerung weit mehr dazu hingedrängt , sich

.

^

rasch mit dem neuen Systeme vertraut zu machen , seine Vorzüge dadurch kennen zu lernen , und so der Vortheile schneller theilhastig zu werden , welche der gebrauch des metrischen und uuiversellen Masses darbietet. Wir würden uns daher unstreitig, wie .wir dies auch schon gethan haben , sür diesen dritten Weg zur Einführung des metrischen Mass^stems anssprechen, wenn nicht noch zwei andere Bunkte zu bexüksiehtigen wären, die wir jenes Mal übersehen haben.

,,Der erste Vnnkt ist rechtlicher Ratur und betrifft die bezüglichen Vorschriften der Bundesverfassung. Der Art. 37 derselben lautet : ,,,,Der Bund wird aus die Grundlage des bestehenden eidgenossisehen Konkordates sür die ganze Eidgenossenschast gleiches Mass und Gewicht

einführen.^ Ohne uns ein endgültiges Urtheil in eiuer solchen Rechts-

frage anmassen zu wollen, will es uns doch scheinen, dass dieser Artikel zwar die gleiehmässige Einführung des rein metrischen Masses in der ganzen Schwe^ neben dem di^herigen daraus abgeleiteten und in den einfachsten Beziehungen dazu stehenden Konkordatsmasse nicht verbiete, wohl aber der Abfassung des leztern und der ..usschliesslichen Einsezung des rein metrischen Masses an seiner Stelle durchaus entgegen sei. Wenn man nun auch geneigt sein sollte, in Angelegenheiten, wo das Wohl oder Wehe der Schweig aus dem Spiele steht, sich über derartige Einwände hinwegzusehen, so dürste denn doch die sofortige und unmittelbare Einführung des metrischen Systems znr Zeit noch nieht so dringlieh sein , dass sie ein Umgehen der deutlich ausgesprochenen Vorschriften der Bundesverfassung. rechtfertigte. Der zweite Grnnd, der uns von dem dritten Wege auf den zweiten ^.riikgesührt hat, ist mehr . praktischer Ratur. Es erfordert zwar ^ur Aenderuug sämmtlieher Verkehrsmasse eines gleichen oder sogar eher noch etwas geringer.. Auswandes , wenn dieselbe in zwei statt in füns oder zehn Jahren erfolgen soll. allein unser Volk wird es unstreitig vorziehen, im Lanse eines längern Zeitraums nach und nach seine bisherigen Masse durch neue metrische ersehen zu konneu , als die bedeutenden Opfer sür diese A.endernng iu eiu bis zwei Jahren briugeu zu müssen.

,,S o s e h r w i r u n s d a h e r a u eh a u s a d m i u i st r a t iv e n G r ü n d e n d em d r i t t e n W e g e z u n e i g e n , s o g l a u b e n w i r d o c h , in B e r ü k s i e h t i g u n g d e r z u l e g t e r w ä h n t e n B u n k t e z u r E i n s eh l a g u n g d e s z w e i t e n W e g e s , d. h. a l s o z u r E i n f ü h r u n g d e s r e i n m e t r i sche n S h st e m s m i t g e s e z l i eh e r E o u t r o l l e n e b d e m b i s h e r i g e n r a t h e n zu s o l l e n .

,,Um dabei dann gleich von vorn herein sür das neue , rein trische Mass eine bessere Uebereinstimmung in allen Kantonen als das bisherige zu erzielen, würden wir nicht bloss den Erlass einer Eichmeister der Sehwei^ bindenden Eichmeister-Anleitnng , sondern

mesür alle auch

83^ die Beschaffung und Justirung sämmtlicher metrischer Brobemasse durch das Mittel der eidg. Eichstätte beantragen.^ Der Bundesrath stimmt im Wesentlichen mit der in vorstehendem Gutachten niedergelegten Auffassung überein.

Auch er hält dasür, dass es noch nicht an der Zeit sei , einen definitiven Entscheid im Sinne der Aushebung der geltenden Mass - und Gewichtsordnung und der Einführung des metrischen Shstemes als aus-

schliesslich gesezlichen Masses und Gewichts zu fassen.

Ein solcher Entscheid ist noch nicht hinlänglich vorbereitet. Wenn auch anzunehmen ist, dass man bei der Reform nicht nochmals durch Rüksichten ans die Gewohnheiten der jezt lebenden Generation sich zu Halbheiten und Verkokungen verleiten lassen , sondern sich entschließen werde, das metrische System in möglichster^ Reinheit einzuführen, so kommen dabei doch immerhin eine Reihe von Fragen praktischer Ratur in Betracht, welche sorgfältiger und umsichtiger Erwägung bedürfen.

Eine ^othwendigkeit zu sofortiger Aenderung ist auch nicht vorhanden , weder in Betracht unserer innern Verhältnisse , noch unserer Verbindungen mit dem Auslande.

Mnss man auch mit Recht Anstoss nehmen an einem Zustande, wo gesezwidrige Haudluugen tagtäglich unter den Augen der Behorden vor sieh gehen , ohne dass dagegen eingesehritten würde , und ist es auch sehr wüuschenswerth. dass wir bald moglieh wieder zu einer vollen Einheitlichkeit in dem Mass - und Gewiehtswesen kommen , so ist die Abweichung doch nicht so durchgreifend und allgemein verbreitet , dass sie ^u einer Kalamität sich gestaltete, welche sosortige radikale Abhilfe uoth^ wendig machen würde. Und wenn es unthunlich ift, die im Mass- un.^ Gewichtswesen eingerissenen Missbräuehe zu unterdrüke.. uud die Verhältnisse mit Gewalt unter das Gesez zu. langen, so ift doch sur diesen

Uebergangszustand das Andere moglieh, nämlich dnrch Erweiterung des

Toleranzartikels das Gesez den Verhältnissen anzupassen und dadurch wieder einen legalen Zustand herzustellen.

Was sodann das Ausland betrifst, so ift zwar in Deutschland, Gestenreich , England uud Russland der Uebergang zum Meters^stem, wie wir gesehen haben, nahe bevorstehend, aber immerhin sind hier die definitiven Entscheide noch nirgends gegeben. Rimmt mau dazu, dass alle diese Staaten für den Uebergang in das neue System Fristen von mehreren Jahren werden einräumen müssen, so ist nicht zu befürchten, dass die Schweiz, auch wenn sie erst später zur definitiven Reform schreitet, mit der Durchführung derselben hinter den andern Staaten zurükbleiben werde.

834 Vositiv wünschenswerth aber ist es für uns, die definitiven ..geseze ^ord- und Süddeutschland... , Oesterreichs und Englands zu kennen, bevor wir unsererseits das Mass- und Gewichtswesen neu ordnen.

Endlich ist nicht zu übersehen , dass ^weisel darüber bestehen , ob die Bundesverfassung die Aushebung des Konkordatss.^stems und die Erse^nng desselben durch das rein metrische System gestatte. Wir gedenken, hier in diese ^rage nicht welter einzutreten, da es sich um eine solche Aenderung ^ur Stunde nicht handelt. Es ist moglieh, dass wenn dies spater der ^all sein wird, diese Schwierigkeit beseitigt ist,. sei es, dass die Gewalt der Umstände und die Uebereinstimmun^ der öffentlichen Meinung alsdann einer weitergehenden Auslegung des bezuglichen Verfassnngsartikels, als sie bisher gegeben worden ist, Vorschub leistet, sei es, dass unterdessen die bezügliche Bestimmung eine solche ^assnng erhält, welche die Berechtigung der Bundesversammlung zur freien Reform des Mass- und Gerichtswesens über allen Zweifel hinaushebt. Z.lr Stunde ist weder das Eine noch das Andere der ^all, ein wesentlicher Grnnd mehr dasür , sich für jezt mit Massregeln ^u. begnügen , welche, ohne konstitutionelle Streitsragen hervorzurufen, die als uothweudig erkannte spätere Entscheidung vorbereiten und erleichtern.

Welches siud diese Massregeln ^ Drei verschiedene Wege kouuen eingeschlagen werden.

Entweder führt man in aller Form das rein metrische Mass- und Gewissestem neben dem jezigen Konkordatss^stem ein, in der Weise, dass die einzelnen Grossen des metrischen Systems in Werlh und Benennuug gese^lich festgestellt, ihre Anwendung in jeder Beziehung derjenigen des schweizerischen S.^sten^s als vollkommen gleichberechtigt bei-

geordnet und be^ugli.h der Richtigkeit der metrischen Masse und Gewichte

dieselbe amtliehe Garantie geboten u.ird, wie dies bei deu je^igen Massen und Gewichteu der ^all ist.

.^der aber mau bes.hräu^ sich daraus, die Anwendung metrischer Masse und Gewichte als zulässig zu erklären , in dem ^inne. , dass die ^trafbestinimungen des je^.geu Gesezes über den Gebranch anderer als der gesezlich vorgeschriebeneu Masse und Gewichte, so weites metrische Masse und Gewichte betrifft . aufgehoben und Verträge desswegeu nicht als ungese^lich und ungültig kennen angefochten ^ werden , weil dabei ausschliesslich metrische Masse ^ur Zuwendung gekommen siud, übernimmt aber immerhin mit dieser Zulässigerklärung der metrischeu Masse und Gewichte aueh die ^orge sur mogliche Verifi^irung und Richtigerhaltnug derselben.

.^der man geht n n... so weit , deu Gebrauch der metrischen Masse und Gewichte in obigem Siuue als zulässig zn erklären, ohne bezüglich der ^ea^ssichtig^.ng und .^outrollirung der in Anwendung kommenden Masse dieses ^s^ms weitere Vorsorge zu tresfeu.

835 Was zunächst dieses leztere Versahren anbetrifft, so stimmen wir durchaus demjenigen bei, was in dem oben angeführten Gutachten über

dasselbe gesagt ist. So viel sich a..ch gegen das ^ortdauernlassen des gegenwärtigen Auslandes im Mass- und Gewichtswesen, der mit dem Geseze in offenkundigem Widerspruche sich befindet, sagen lässt, so würden wir doch vorziehen, ihn stillschweigend aneh noch serner zu dulden, als den eingedrungenen metrischen Massen und Gewichten gesezliche Zulässig-

keit und Gültigkeit zuzusprechen, dabei aber die Beschaffenheit, die .Blecht-

heit und Richtigkeit der^ in Anwendung kommenden Masse und Gewichte dieses Systems einfach dem Zufalle zu überlassen. Erscheint im Jnteresse der gesezlichen Ordnung als notwendig, den Gebrauch metrischer Masse und Gewichte formlieh als ^.lässig anzuerkennen, so ist es auch Bfl.cht, hu Weitern dafür zu sorgen, dass nicht beliebig verschiedene, unrichtige und falsche metrische Verkehrsmaße zur ..Anwendung kommen.

Tonnen wir ans diesen und den in dem Ex^perteuguta.hten bereits ^.geführten Gründen zu dem besprochenen Versahren nicht rathen , so müssen wir uns andererseits auch gegen d^n von dem Gutachten empfohlenen Vorschlag aussprechen, nämlich das xein metrische System in aller Form gese^lich neben dem bestehenden einzuführen in der Weise, wie dies oben in der zweiten der drei Alternativen angedeutet ist.

Es ist klar, dass die volle gesezliche Einführung des metrischen Systems in allererster Linie eine bestimmte gesezliche Definition desselben in Werlhen und ..Benennungen erheischen würde. Das Meter, die Are , der Liter, die .^tere . das Gramm , sie alle müsslen mit ihren Vervielfältigungen und Unterabtheilungen je neben den entsprechenden Massen und Gewichten unseres jez..gen Systems bestimmt aufgeführt und fir^irt werden. .konnte man es nun seh on als entschieden betrachten, dass bei späterer ausschliess-

licher Einführung des metrischen Systems dasselbe bis in alle Einzeln^

heilen unverändert nach franzosis^hem Muster werde angenommen werden, so würde ein je^t schon in diesem .^inne vorausgehendes gesezliches Fix^iren ^ies.^s Systems keine uachtheiligeu folgen haben, wogegen es offenbar verschiedene Uebelstände mit sieh führen würde, wenn mau jezt Massgroßen und Massbenennungen gesezlich neu einführen würde, welche man später bei definitiver Reforni des Mass- und Gewichtswesens abermals zu verlassen und zu verändern sur gut fände.

Wozu mau sieh dannzumal entschließen wird , ist uoeh ungewiß, aber sicher ist es , dass Fragen dieser Art auftauchen und zu ernstlicher Beratung kommen werden und kommen können, ohne das .System zu al.teriren. Es ist nicht uninteressant, hierüber das Gutachten der deutschen sachverständigen Kommission zu horen , welches dem Entwurf der Massund Gewtehtsordnung für den norddeutschen Bund zu Grunde liegt.

,,Wenn durch Vorstehendes,.. sagt jene Kommission, .,die Aunahme des Meter als Grundlage .^es aufzustellenden einheitlichen deutschen

836.

Masssystems zur genüge gerechtfertigt sein dürste, und als Folge hievon zugleich die Annahme der aus das Meter gegründeten sernern Massgrossen

sieh ergibt, so tritt doeh keineswegs die Rothwendigkeit hervor, in lezterer Beziehung dem Beispiele Frankreichs hinsichtlich aller Einzelnheiten sieh anzuschliessen. Das mit strengster theoretischer Konsequenz ausgebaute französische System ist so reich an Massgrossen, bietet zugleich aber auch, besonders in seinen ^lachen und Korpermassen --- pou welchen erftere sich verhundertfachen, leztere sich vertausendfachen, wenn die zu Grunde liegenden Laugen auf das Zehnsaehe steigen - solche Jntervalle , dass es leicht ist , sowohl da , wo der praktische Gebrauch es erheischt , aus dem Systeme (welches in seinem Ganzen der Wissenschaft und dem sortsehreitenden Bedürfnisse zur Verfügung bleibt) das zunächst Rothwendige herauszugreifen , als auch zur Versohnung des Ungewohnten mit dem Gewohnten solche Grosseuabstusungen einzuschalten, welche --. dem System sich anschliessend und dasselbe ergänzend ^-- es nicht storen, .^gleich aber, als dem Bisherigen verwandt, den Uebergang erleichtern. Endlich liegt in dem metrischen System durchaus kein Hiuderniss , der im Volke ties eingewurzelten halbirenden Theilung in erforderlicher Weise Rechnuug zu tragen . einzelne Massgrossen konnen neben ihrem dezimalen Aufbau dyadisch untergetheilt werden, und es empfiehlt sich solches im Besondern sür die in das Gebiet des häuslichen Lebens einschlägigen Gemässe.^ Jn welcher Weise diese Erwägungen in dem Gesezentwurs selbst Ausdruk gesunden haben , ^eigt folgender Auszug aus demselben :

.,Art. 1. Die Grundlage des^Masses und Gewichtes ist das Meter.

.,Art. 4. Als L ä u g e n m a asse gelten das M e t e r , dessen dezimale Theiiungeu und dermale Mehrsach.e , als F l a c h e n - und K o r p e r m a a ss e die Quadrate und Würfel der Läugenmaasse.

Der hundertste ..^heil. des Meters heisst Z e n t i m e t e r .

Der tausendste Theil des Meters heisst M i l l i m e t e r .

Tausend Meter heissen ein K i l o m e t e r .

Hundert Quadratmeter heissen Ar.

l -,,- -.. ,. ^.

Zehntausend Quadratmeter heissen das H e k t a r. l ^^ .^u^.

Der tausendste Theil des Kubikmeters heisst das Li ter. ^ Als

Der zehnte Theil des Kubikmeters heisst das Hektoliter , Hohlmass.

,,Art. 5. Unter einer R u t h e soll eine Länge von 5 Metern, unter einem M o r g e n eine fläche von 2500 .Quadratmetern gleich ^ Hektar, gleich 100 .^uadratruthen , unter einem K l a s t e r ein Korperraum von 4 Kubikmetern verstanden werden, wo diese Benennungen künstig im Verkehr vorkommen.

,,Art. 6. Als Entsernungsmaass kommt ausschließlich die M e i l e von 7500 Metern in Anwendung.

837 ,,Art. 7. Das B fu n d , gleich der Halste des Kilogramms (Art. 3), bildet die Einheit des Gewichts. Das Kilogramm ist das Gewicht eines Liters destillirten Wassers bei ...^ 4.^ des hundertteiligen Thermometers.

..Das Bsund wird in 500 Theile getheilt, mit dezimalen Unterabtheilungen.

"Der fünfhundertste Theil des Bfundes erhält den Ramen ,,Gramm.^

,,Der hundertste Theil des Bsundes, gleich 5 Bramme, heisst^ ein .^ u i n t.

..Die dezimalen Unterabtheilungen des Grammes sind :

das Dezigramm, gleich ^ Gramm, das Zentigramm, gleich ^^ Dezigramm, gleich ^.^ Gramm.

das Milligramm, gleich ^ Zentigramm. gleich ^..^ Gramm.

,,Der Z e n t n e r ist gleich 100 Vfund, gleich 50 Kilogramm.

.

,,Die Schiffs last ist gleich 4000 Bsund, gleich 2000 Kilogramm.

,,Art. 15. Zur Eichung und Stempelung sind nur diejenigen Maasse und Gewichte zuzulassen , welche den in Art. 4 und 7 dieser Maassund Gewichts -Ordnung benannten Grossen, oder ihrer Halste, sowie ihrem Zwei-, Fünf-, Zehn- nnd Zwanzigsten entsprechen. Zulässig ist ferner die Eichung und Stempelung des Viertel-Hektoliter , sowie. fortgesäter Halbiruugen des .Liter. ^ Wir haben diese Vorgänge angeführt , um an einem Beispiele zu zeigen, dass die Eiusi.hrung des metrischen Systems als praktisches Massund Gewissestem für ein bestimmtes Land nicht absolut gleichbedeutend ist mit uuveräuderter Annahme des ganzen theoretischen Gebäudes in allen seinen Einzelheiten. Sehnliche fragen, wie wir fie in Deutschland bei der Resorm des Mass- und Gerichtswesens auftreten sehen, werden auch bei uns sieh geltend machen, und es hiesse die Untersuchungen hierüber und selbst den Entscheid in unzwekmässiger und unnothiger Weise präludieren, wollte man sezt schon das metrische Mass- und Gewichtss^stem in allen seinen Formen gesezlich fi^ren, wie dies bei voller gesezlicher Einführung desselben neben dem jezt bestehenden zur Roth-

wendigkeit würde.

Wir kommen somit aus den zweiten der oben angegebeneu Wege als den einigen, welcher unter den vorhandenen Umständen ohne Gesahr und mit Ruzen eingeschlagen werden kann --- nämlich gesezliche Gestattung der. Anwendung metrischer Masse und Gewichte, und Ausstattung der amtlichen Eichstätten mit den nothigen Mitteln, um diese Masse und Gewichte da , wo sie zugewendet werden wollen , zu verisieiren und zu beglaubigen.

838 Der erste Theil ist, wie man sieht, nichts Auderes als die gesezliehe Anerkennung des faktisch bereits Bestehenden. Judessen ist diese Massregel nicht ohne Werth und Bedeutung^ Sie ist eine Aussohnung, und zwar die gegenwärtig einzig mogliehe Aussohnung des Gesezes mit den realen Verhältnissen. Sie stellt dadurch die auf diesem Gebiete sehr zweifelhaft gewordene ..Autorität des Gesezes wieder her. Sie entfernt die Unsicherheit, welche den Transaktionen, die unter Anwendung der unleserlichen metrischen Masse und Gewichte stattsanden, bis jezt immerhin anhastete, uud^eutbindet sowohl die Personen, welche in dieser Weise verkehrte.^, wie die Behorden, welchen die Aufreehterhaltnng des Gesezes oblag, v.on dem Vorwurf der Missaehtnug des Gesezes.

Sie ist ohne Schwierigkeit durchführbar, da sie dem^Verkehr keinerlei Zwang anthut und im Grunde nur die Toleranz erweitert, welche in.

dem Art. 7 des Bundesgesezes über die Mass- und Gewichtsordnung schon insoweit gewährt ist, dass neben dem gesezlieheu unter Umständen aueh anderes Mass und Gewicht gebraucht werden kann, unter dem Vor-

behalt, dass in solchen Fällen die Umwandlung in gesezliches Mass und Gewicht ausdrüklieh beigefügt werde. Dieser Vorbehalt würde wegfallen, so weit es die unter dem Rameu ^metrisches ^...stem^ bekannten Masse und Gewichte betrifft und nicht vou der einen oder andern Seite die Umwandlung ausdrüklich verlangt wurde.

Von einer Aufführung und Beschreibung dieser metrischen Masse und Gewichte ist aus den schon oben angeführten Gründen Umgang zu nehmen. Es handelt sich nicht uni Einführung derselben als allgemein verbindlicher Masse und Gewichte, sondern uur um Gestattnng der An..

wendung derselbeu, vorausgeht, dass die Betheiligteu die anzuwendenden Masse und Gewichte kennen.

Der ^weite Theil d.^s Vorschlags geht dahiu , dass auch di...se erlaugten Masse und Gewichte gleich wie die gesezlichen und allgemein verbindliehen unter amtliehe Kontrolle gestellt werden. Wir halten dies aus verschiedenen Gründen für durehans nothwendig.

Mit der dem Bunde übertragenen ^orge und Verantwortlichkeit sur die Ordnung des eidg. Mass- und Gewiehtswesens .vare es kann..

vereinbar , die Anwendung bestimmter Masse und Gewicht.. gese^lieh zu erlauben, in den Gebrauch dieser gesezllch anerkannten Masse aber sofort Unordnuug, Unsicherheit und Täuschuug eiureissen ^u lassen. Der einzelne

Bürger hat kein Mittel , sieh hierin selbst zu schüfen , sondern ist auf

diesem Gebiete durchaus au staatliche Garantien gewiesen. Würde der Bund für dieselben nicht sorgen , so würden bald genng die Kantone, in welchen die Anwendnug metrischer Masse und Ge.vichle grossere Verbreitnng sände, wie dies namentlich in den an Frankreich und Jtalien grenzenden Gebieten vorauszusehen ist, genothigt sein, selbst die erforder-

839 lichen Massregeln zum Schuze des Verkehrs zu treffen , wobei störende und den schweizerischen Verkehr belästigende Ungleichheiten nicht zu vermeiden wären. Wir legen aus die Erstellung amtlicher Kontrolle für metrisches Mass und Gewicht namentlich aber auch desshalb grossen Werth, weil damit der spätern definitiven Einführung des metrischen Systems wesentlich vorgearbeitet wäre. Die Einrichtuug jener Kontrolle würde

es mit sich bringen , dass sämmliche Eiehstätten des Landes jezt schon

sueeessiv mit den .^robemassen und zugehörigen Geräthschafteu versehen würdeu, welche zur Verifieirung und Eichung metrischer Masse und Gewichte nothwendig sind, und dass ebenso die Eichmeister in das System eingesührt und mit demselben einlasslich vertraut gemacht würden. Mögen auch bei der spätern definitiven Festsezung der Mass- und Gewichtsordnung einzelne Modifikationen des reinen Meters^stems eintreten und namentlich zur Bezeichnung gewisser Grossen gewohnte einheimische Ramen festgehalten werden in ähnlicher Weise ,. wi.^ dies das deutsche Gesez vorsieht, so viel ist sicher, dass auch die mit diesen einheimischen Ramen bezeichneten Werthe aus rein metrischer Grundlage beruhen und somit die metrischen , zur Eiehung dienenden Brobemasse durchaus die gleichen sein werden. Unverkennbar aber ist der Vortheil , der sur die spätere Ein- und ^Durchführung der Reform daraus erwachsen müsste, weun nicht

nur alle Eichstätten des Landes bereits vollständig mit den nothigen

Vrobemasseu versehen wären , sondern auch die bei der Ausführung znnächst betheiligten Eichbeamten die nenen Masse gründlich kennen und mit voller Sicherheit handhaben würden. Von dieser ^eite her würde uns dann nichts verhindern , den Uebergang raseh und geschlossen auszuführeu.

Für den Vorschlag dürste im Fernern auch der Umstand in Betracht sallen, dass die Kosten, welche den Kantonen durch die Anschaffung der Vrobemasse und die neue Ordnung der Eichstätten auffallen, sich, weun auch nicht redu^iren, doch in einer Weise vertheilen würdeu, dass keine

erhebliche Belästiguug einträte. Der Vorstand der eidgenössischen Eich-

statte berechnet die Anschasfungskosten der sämmtlicheu notwendigen me-

trischen Brobemasse per Eichstätte auf ^r. 300 bis .^r. 350, welche schon desswegen ui.ht gleichzeitig zur Ausgabe kommen könnten, weil die eidgenössische Eentraleichstätte, welche die Juftirung der Masse zu besor-

gen hätte, für d.iese Arbeit jedenfalls längere Zeit bedürste.

Was den Bund betrifft, so hat er den einen Theil seiner Ausgabe, nämlich die Beschaffuug und genauste Vergleichung der metrischen Urmasse und Urgewichte, die Errichtung der eidgeuossische.. Eichstätte und deren Ausstattung mit ..alleu sowohl für die gewöhnlichen Justirungen, wie für die genausten Messungen notwendigen Apparate mit einem Auswand

von über Fr. 30,000 bereits erfüllt, so dass ihm nur noch übrig bliebe, die kantonalen Archive mit den metrischen .Mustermassen und Mnster-

.

840 gewichten zu versehen. Da es sich indessen den Kantonen empfehlen dürste, die Justirung der den kantonalen Eichstatten zn verabsolgenden Brobemasse einfach durch die eidgeuossische Eichstätte vornehmen zu lassen und somit die Mustermasse und Gewichte durchaus keinen praktischen Zwek mehr hätten, so wäre nach unserer Ansicht mit der Anfertigung derselben vor der Hand zuzuwarten und der Entscheid über die Frage, ob solche noch zu verabfolgen seien, bis zur definitiven Reform zu perschieben.

Die in Aussicht genommene gesezliche Kontrolle dürfte unserer Anficht nach nicht dabei stehen bleiben , dass metrische Verkehrsmasse nur auf besonderes Verlangen von Betheiligten verifi^irt würden , sondern müsste, wenn wirklicher Sehnz gewährt werden soll, so weit gehen, dass im Verkehr eben so wenig ungeeichtes und uubezeichnetes metrisches Mass und Gewicht gebraucht werden dars, als dies bei dem jezigen gesezlicheu den Fal.l ist, k^, dass die Vorschrift des Art. 8 des Gesezes auch auf den Gebrauch metrischer Masse und Gewichte ausgedehnt würde. Jn Kraft l.onute diese .Forschrift indessen nur sueeessiv treten , nämlich in den einzelnen Kantonen je von der Zeit an , wo die Eichstätten zur Eichung metrischer Masse und Gewichte vollständig ausgerüstet sein würden.

Es hätte dies in pr^ keine ^rossen Schwierigkeiten , indem bis ^ dieser Zeit der jezige faktische Zustand einfach fortdauern und im Uebrigen darauf Bedacht genommen würde , in erster Linie diejenigen Kantone mit den nothigen Brobemassen und Brobegewichten zu versehen, in denen ein ausgedehnterer Gebrauch der metrischen Masse im Verkehr vorauszusehen ist.

Wir schliessen unsere Auseinandersetzen über die einzelnen Theile unsers Vorschlages noch mit einigen Bemerkungen über das Ganze desselben.

Der Zustand, welcher durch Annahme unsers Vorschlags geschaffen wird, bietet den Gr..d der Ordnung, der Sicherheit und Einheitlichkeit nicht, der im Mass- und Gewichtswesen zu wünschen wäre. Er hat alle Uebelstände eines Uebergangsznstandes an sich mit der besondern Zugabe, dass sieh nicht eiumal bestimmt sagen lässt, wann er aushoren wird, um einem neuen geschlossenen, einheitlichen Systeme Blaz zu machen. Wenn wir uns aber fragen, ob es besser wäre, die ganze Frage zur Stunde aus sich beruhen zu lassen und zu warten , bis es gestattet seiu wird, unbehindert zu einer definitiven Reugestaltung uusers Mass^ und Gewichtsweseus zu schreiten, so kounen wir doch nicht umhin, unsererseits diese ^rage zu verneinen. Den Brnch des einheitlichen Systems haben wir bereits, der Uebergangs^ustand ist schon da, und es ist offenbar besser,

dass er gesezlich da sei, dass dem Verkehr bestmögliche Sicherheit gewahrt

und gleichzeitig die spätere, unausweichliche Reform vorbereitet und er-

.841.

leichtert werde, als einen ungesezlichen Zustand andauern und sich aus^reiten, den Bürger gegen unrichtige Masse und Gewichte des metrischen Systems ohne Schuz und dadurch die Annahme dieses Systems schon ^on vornherein unpopulär werden zu lassen. ^ Hat ein rascher Uebergaug von einem System auf das andere im ^Mass- und Gewichtswesen^eine Vortheile, so hat er andererseits auch seine Rachtheile. Er pertheuert die Operation nicht nur sür den Staat als solchen, sondern auch sür einen grossen Theil des verkehrtreibenden Publikums, welches in kurzer Zeit ^Masse, Gewichte, Gefässe aller Art unbrauchbar gemacht sieht , die es bei länger andauerndem Uebe...gang allmählig hätte nach neuen Mustern ersehen können. Und ebenso ist bei ...inem raschen Wechsel der Masssysteme vielmehr die Gefahr da, dass die Uebertraguug der Breisansaze sür sämmtliche Lebensbedürfnisse von den .alten auf die neuen Masse zum Rachtheil des konsumirenden Publikums ausgebeutet werde,. als dies der Fall ist, wenu die neuen Masse längere Zeit nur als konventionelle Masse e^stiren.

^.lus diese Grunde geftüzt, beehren wir uns, Jhnen den nachfolgenden Gesetzentwurf ^ur geneigten Annahme zu empfehlen , und benuzen ....en Anlass, Sie,.Tit., unserer vollkommensten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 12. Juni 1868.

Jm Ramen des schweizerischen Bundesrathes,

Der B u n d e s p r ä s i d e u t : .l^. ^. Dnbs.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

^ieß.

Bundesbla^. Jahrg. XX. Bd. II.

63

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrathes an die h. Bundesversammlung, betreffend Abänderung des Gesezes über die Maß- und Gewichtsordnung vom 23. Dezember 1851. (Vom 12. Juni 1868.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1868

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

33

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

18.07.1868

Date Data Seite

825-841

Page Pagina Ref. No

10 005 829

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.