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Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung über Begnadigungsgesuche (Wintersession 1916).

(Vom 22. November 1916.)

Wir beehren uns, unter Vorlage der Akten Ihnen über folgende Begnadigungsgesuche Bericht zu erstatten und über deren Erledigung Antrag zu stellen: 1.

2.

3.

4.

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6.

7.

Friedrich Fahrni, Taglöhner in Schupf heim (Luzern) ; Hans Reinhard, Schweinezüchter in Aarburg ; Walter Stutz, Kaufmann in Lausanne; Robert Ho'fer, Zimmermann in Wattenwil (Bern); Paul Boéchat, Maler in Delsberg; Albert Aubry. Dienstbote in Pruntrut; Louis Beuchat, Fabrikarbeiter, Biel.

(Nichtbezahlung der Militärsteuer.)

Die vorgenannten Militärsteuerpflichtigen wurden wegen schuldhafter Nichtbezahlung der Militärtaxe verurteilt: a. Friedrich Fahrni wegen einer Steuerforderung für 1914, II. Rate, einschliesslich Gebühren, von Fr. 7. 30, vom korrektionellen Richter von Thun, am 1. April 1916, zu zwei Tagen Gefängnis, sechs Monaten Wirtshausverbot und den Kosten ; b. Hans Reinhard wegen einer Steuerforderung für 1915, einschliesslich Gebühren, von Fr. 59. 10, vom Bezirksgericht Zofingen, am 10. Juni 1916, zu drei Tagen Gefängnis und den Kosten; c. Walter Stutz wegen einer Steuerforderung für 1915, einschliesslich Gebühren, von Fr. 102. 70, vom Polizeigericht Lausanne, am 16. März 1916, zu einem Tag Gefängnis und den Kosten ;

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d. Robert Hofer wegen einer Steuerforderung für 1915, einschliesslich Gebühren, von Fr. 31. 30, vom korrektionellen Richter von Seftigen, am 28. April 1916, zu drei Tagen Gefängnis und den Kosten; · e. Paul Boéchat wegen einer Steuerforderung für 1915, einschliesslich Gebühren, von Fr. 31. 30, vom Polizeirichter von Delsberg, am. 12. April 1916, zu zwei Tagen Gefängnis, sechs Monaten Wirtshausverbot und den Kosten; f. Albert Aubry wegen einer Steuerforderung für 1915, einachliesslich Gebühren, von Fr. 22. 30, vom Polizeirichter von Pruutrut, am 9. Februar 1916, zu vier Tagen Gefängnis, Wirtshausverbot bis zur Zahlung der Steuer und den Kosten ; g. Louis Beuchat wegen einer Steuerforderung für 1915, von Fr. 21, vom Polizeigericht von Locle, am 2. Juni 1916, zu fünf Tagen Gefängnis und den Kosten.

Sie bitten um Brlass der ausgesprochenen Strafen durch Begnadigung. Den Gesuchen und beigelegten Akten ist folgendes zu entnehmen : n F ahm i ist infolge Verwechslung mit einem Steuerpflichtigen gleichen Namens an dessen Stelle gebüsst worden und unterliess es, das Urteil anzufechten, sei es -- wie er behauptet -- aus Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften, sei es, weil er, selbst mit der Bezahlung der Taxe im Rückstande, den Irrtum nicht rechtzeitig entdeckte.

Die Erwägung, dass Formmängel im Strafverfahren durch Nichtanfechtung heilen, rechtfertigt diese Verurteilung, ebensowenig wie die Anerkennung der Schuld durch Fahrni, der nicht strafbar war, weil die in Art. l des Bundesgesetzes vom 29. März 1901 vorgesehene zweimalige Mahnung der Militärbehörden an ihn nicht ergangen ist. Der Erlass der unverdienten Strafe, den übrigens der urteilende Richter wie der Regierungsstatthalter von Thun empfehlen, erscheint daher geboten.

H a n s R e i n h a r d ist vom Bezirksgericht Zofingen am Samstag, 10. Juni 1916, bedingt verurteilt worden mit der Bestimmung, dass die Gefangenschaftsstrafe dahinfalle, wenn er bis Dienstag, 13. Juni, vormittags 10 Uhr, den Nachweis geleisteter Zahlung erbringe. Da die folgenden zwei Tage Feiertage (Pfingstsonntag und Pfingstmontag) waren, bedeutete dies, dass die Steuer noch gleichen Tages erlegt werden müsse. Reinhard begab sich

252 indessen erst am folgenden Montag zum Sektionschef Aarburg, traf ihn wegen Geschäftsschlusses nicht an und zahlte erst Dienstags, so dass der Ausweis für die Zahlung erst am 14. Juni bei der Gerichtskanzlei einlangte.

Er behauptet nun, der Ansicht gewesen zu sein, es genüge, wenn innert der angesetzten Frist gezahlt werde, und weist hin auf seinen erfolglosen Versuch, dies schon Montags zu tun. Er kann damit jedoch nicht gehört werden. Seine finanziellen Verhältnisse erlaubten es ihm sehr wohl, seiner Steuerpflicht rechtzeitig nachzukommen ; allein aus grober Nachlässigkeit, wenn nicht bösem Willen, hat er es bis zum Strafverfahren kommen lassen und verdient daher keine Nachsicht, wenn er nun wiederum aus Gleichgültigkeit die Bedingungen nachträglicher Strafbefreiung nicht erfüllt hat.

D i e ü b r i g e n B e s t r a f t e n machen geltend, dasg sie infolge Krankheit, Arbeitslosigkeit, schlechten Geschäftsganges und dergleichen nicht imstande gewesen seien, ihre Steuerbetreffnisse rechtzeitig zu entrichten. Demgegenüber ist zu bemerken, dass ' den Steuerpflichtigen gemäss Gesetz Gelegenheit geboten wurde, sich darüber auszuweisen, dass die Entrichtung der Taxe ihnen ohne eigene Schuld nicht möglich war und dass ihnen noch im gerichtlichen Verfahren Fristen zu nachträglicher Zahlung gewährt wurden oder worden wären, wenn sie darum nachgesucht hätten.

Sie haben indessen diese Gelegenheit zur Wahrung ihrer Interessen versäumt und müssen nun die Folgen ihres schuldhaften Verhaltens tragen. Denn s ; e sind alle erwerbsfähig, und was von ihnen verlangt wurde, blieb immer noch, mögen auch die Verhältnisse nicht immer leichte gewesen sein, weit hinter den Anforderungen zurück, die der Staat in gegenwärtiger Zeit an die Diensttauglichen stellt; um so schärfer ist ihre Pflichtversäumnis zu verurteilen. Namentlich gilt dies für diejenigen, die sich damit zu entschuldigen glauben, dass sie kurz nach der Bestrafung die Steuer bezahlt haben. Sie beweisen damit, dass es ihnen am guten Willen gefehlt hat.

A n t r a g : Es sei die dem Friedrich Fahrni auferlegte Strafe zu erlassen, dagegen seien die Begnadigungsgesuche des Hans Reinhard, Walter Stutz, Robert Hofer, Paul ßoechat, Albert Aubry und Louis Beuchat abzuweisen.

253 8. Albert Frischknecht, Uhrmacher in Grenchen ; 9. Emil Mutti, Chokoladenarbeiter, Philosophenweg 17, Bern.

(Nichtbezahlung der Militärsteuer.)

Die vorgenannten Militärsteuerpflichtigen wurden wegen schuldhafter Nichtbezahlung der Militärtaxe verurteilt: a. Albert Frischknecht wegen einer Steuerforderung für 1915, einschliesslich Gebühren, von Fr. 15. 60, vom Amtsgericht Solothurn-Lebern, am 21. Februar 1916, zu drei Tagen Gefängnis und den Kosten; b. Emil Mutti wegen einer Steuerforderung für 1914, einschliesslich Gebühren, von Fr. 16. 30, vom Polizeirichter von Bern, am 23. August 1915, zu zwei Tagen Gefängnis, sechs Monaten Wirtshausverbot und den Kosten.

Sie ersuchen um Erlass der ausgesprochenen Strafen und machen zur Begründung ihrer Gesuche im einzelnen folgendes geltend : Frischknecht legt eine Beseheinigung des Sektionschefs Grenchen vor, aus der sich ergibt, dass die Steuer pro 1915 am 19. Februar 1916 bezahlt wurde, und behauptet, gestützt darauf, zu Unrecht verurteilt worden zu sein. In der Tat kommt der Zahlung vor Urteilsfällung, nach dem Wortlaut des Bundesgesetzes vom 29. März 1901 und konstanter Praxis, strafbefreiende Wirkung zu, weshalb dem Gesuche zu entsprechen ist.

Mutti weist sich anhand eines ärztlichen Zeugnisses und einer Bescheinigung der städtischen Armendirektion darüber aus, dass er mittellos und gebrechlich ist und im Jahre 1914 längere Zeit in Spitalbehandlung war. Er ist daher auch gemäss Art. 2 a des Bundesgesetzes vom 28. Juni 1878 vom Militärpflichtersatz für 1914, soweit noch schuldig, -- Fr. 10 hat er am 1. September 1915 daran bezahlt -- und 1915 befreit worden. Unter diesen Umständen muss angenommen werden, dass Mutti im massgebenden Zeitpunkte erwerbsunfähig war, kein für seinen Unterhalt hinreichendes Vermögen besass und somit die Steuer ohne Schuld nicht bezahlt hat. Seinem Gesuche kann daher in Übereinstimmung mit den Anträgen des städtischen Polizeidirektors und des Regierungsstatthalters I von Bern entsprochen werden.

A n t r a g : Es seien die Albert Frischknecht und Emil Mutti auferlegten Gefängnisstrafen zu erlassen und das letzterem gegenüber ausgesprochene Wirtshausverbot aufzuheben.

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10. Ernst Linder, Stricker, Neuengasse 9, Bern.

(Nichtbezahlung der Militärsteuer.)

Ernst Linder wurde wegen schuldhafter Nichtbezahlung des Militärpflichtersatzes für 1915 im Betrage von Fr. 37. 30, einschliesslich Gebühren, vom Polizeirichter von Bern, am 10. Juli 1916, zu zwei Tagen Gefängnis, sechs Monaten Wirtshausverbot und Fr. 8 Kosten verurteilt. Er ersucht um Erlass dieser Strafe mit der Begründung, er habe die Steuer, für die ihm vom Kreiskommando Bern Stundung bis zum 16. August 1916 gewährt worden sei, rechtzeitig bezahlt.

Eingezogene Erkundigungen haben ergeben, dass diese Angaben unrichtig sind; die erwähnte Stundung betraf die Militärtaxe für 1916, nicht diejenige für 1915.

A n t r a g : Das Begnadigungsgesuch des Ernst Linder sei abzuweisen.

11. Märze 11 Lüthy, geb. 1856, Landwirt in Koblenz; 12. Otto Moser, geb. 1888, Handelsmann in Diessbach bei Buren (Bern) ; 13. Witwe Catherine Henry-Bideaux, geb. 1855, Landwirtin in Damphreux (Bern).

(Übertretung des Art. 213 M. 0.)

Die Vorgenannten wurden wegen unbefugter Veräusserung von Pikettpferden verurteilt: Marzell Lüthy wegen Verkaufes des Pferdes 2333/50 an Karl Vitz, Gipsmühle in Koblenz, vom Bezirksgericht Zurzach, am 17. Mai 1916, zu Fr. 100 Busse und den Kosten; Otto Moser wegen Verkaufes des damals noch ungebrannten, später mit Nr. 2570/34 gezeichneten Pferdes an Johann KönigRufer in Ififwil (Bern), vom Polizeirichter von Buren, am 24. Juni 1916, zu Ff. 100 Busse und den Kosten; Witwe Henry wegen Verkaufes des damals noch ungebrannten, später mit Nr. 3825/21 gezeichneten Pferdes an Albert Piquerez in Epiquerez (Bern), vom Polizeirichter von Pruntrut, am 7. Juli 1916, zu Fr. 100 Busse und den Kosten.

Die Bestraften ersuchen um Erlass der ausgesprochenen Bussen durch Begnadigung und berufen sich auf Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften.

255 Lüthy will der Ansicht gewesen sein, dass eine Verkaufsbewilligung nicht nötig sei, weil das Pferd in der Gemeinde verblieb, hat aber immerhin den Gemeindeammann beauftragt, sich zu erkundigen und nötigenfalls eine solche einzuholen. Er wartete jedoch mit dem Verkaufe nicht, bis eine Antwort hätte eintreffen können, sondern übergab das Tier sofort dem Käufer im Bewusstsein, dass sein Verhalten möglicherweise gesetzwidrig sei.

Guter Glaube liegt somit nicht vor, weshalb auch ein teil weiser Brlass der Busse, wie er vom urteilenden Gericht empfohlen wird, nicht am Platze ist.

Otto Moser und Witwe Henry behaupten, nicht gewusst zu haben, dass die veräusserten Pferde auf Pikett standen, weil sie nicht eingeschätzt und zum Militärdienst eingezogen worden waren.

Wenn nun auch grundsätzlich daran festzuhalten ist, dass die Pferdebesitzer, die, trotzdem sie durch die Verkündung der allgemeinen Pikettstellung der Pferde bei Kriegsbeginn auf die Beschränkungen im Pferdehandel aufmerksam gemacht worden sind, ohne vorherige Vergewisserung über das Pikettverhältnis einen unbewilligten Verkauf abschliessen, sich grober Nachlässigkeit schuldig machen, so liegen doch in vorliegenden Fällen in der Tat wesentliche Entschuldigungsgründe vor. Namentlich kommt in Betracht, dass es sich um junge, ungebrannte Pferde handelt, bezüglich deren Pikettstellung vielenorts allgemein Unklarheit herrschte. Dazu kommt, dass Moser keine Mitteilung davon erhielt, dass sein noch nicht vier Jahre altes Pferd auf der Gemeindekontrolle aufgetragen wurde ; und zugunsten von Witwe Henry spricht ihr hohes Alter, was auch den Regierungsstatthalter von Pruntrut zur Empfehlung ihres Gesuches veranlasst. Unter solchen Umständen erscheint auch das Mindestmass der von Art. 213 M. 0. angedrohten Strafe als ungerechtfertigte Härte, und es empfiehlt sich, entsprechend der Praxis der Begnadigungsinstanz in frühern ähnlichen Fällen, die Bussen auf die Hälfte herabzusetzen.

A n t r a g : Es seien die Otto Moser und Witwe Catherine Henry auferlegten Bussen auf die Hälfte herabzusetzen, dagegen sei Marzell Lüthy mit seinem Begnadigungsgesuche abzuweisen.

14. Ursula Weinmann, Landwirtin in Höngg (Zürich).

(Übertretung von Art. 213 M. 0.)

Frau Ursula Weinmann verkaufte im Frühjahr 1916 ihr Heimwesen in Ober-Engstringen (Zürich) mit totem und lebendem

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Inventar, worunter das Pikettpferd Nr. 3955/63, an Ernst Neuenschwander, Landwirt daselbst. Sie unterliess es, eine Erlaubnis zur Veräusserung des Pferdes bei den Militärbehörden einzuholen, und wurde hierfür vom Bezirksgericht Zürich am 7. Juli 1916 gemäss Art. 213 M. 0. zu Fr. 100 Busse verurteilt.

Die Fehlbare erklärt ihre Unterlassung damit, dass sie der Überzeugung gewesen sei, eine Verkaufsbewilligung sei nicht erforderlich, weil das Pferd am gleichen Standort verblieb, und bittet, es möchte mit Rücksicht darauf ihr die Busse erlassen werden, die sie nicht bezahlen könne, da ihre finanziellen Verhältnisse sehr dürftige seien, was sich nach den Akten bestätigt.

Da die Begnadigungsinstanz in früheren ganz gleichartigen Fällen die ausgesprochenen Bussen jeweilen auf die Hälfte ermässigt hat, beantragen wir, auch das Gesuch der Frau Weinmann in diesem Sinne zu erledigen.

A n t r a g : Es sei die der Frau Ursula Wein mann auferlegte Busse auf Fr. 50 herabzusetzen.

15. Jakob Berger, geb. 1894, Landarbeiter in Guggisberg (Bern) ; Christian Berger, geb. 1901, Landarbeiter in Guggisberg (Bern) ; 16. Max Bahr, geb. 1875, Staatsbannwart in Wissbach bei Madiswil (Bern); 17. Christian Bucher, geb. 1890, Knecht in Oberbalm (Bern); 18. Christian Huber, geb. 188°6, Landwirt in Äschlisbühl bei Fahrni (Bern); Johann Dolder, geb. 1880, Landwirt in Äschlisbühl bei Fahrni (Bern).

(Übertretung des Bundesgesetzes über Jagd und Vogelschutz.)

Die Vorgenannten wurden wegen Übertretung des Bundesgesetzes über Jagd und Vogelschutz verurteilt: a. Jakob und Christian Berger wegen Jagens am Sonntag, vom Polizeirichter von Schwarze n bürg, am 17. April und 1. Mai 1916, je zu Fr. 50 Busse und den Kosten; b. Max Bahr wegen Jagens am Sonntag und Tragens einer zusammengeschraubten Flinte, vom Polizeirichter von Aarwangen, am 18. Juli 1916, zu einer Busse von Fr. 50, einer solchen von Fr. 40 und den Kosten;

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c. Christiaa Bucher wegen Jagens am Sonntag und Tötens eines geschützten Vogels, vom Polizeirichter von Bern, am 23. Mai 1916, zu vier Bussen von je Fr. 50, einer solchen von Fr. 20 und den Kosten ; d. Christian Huber und Johann Dolder wegen Jagens am Sonntag, vom Polizeirichter von Thun, am 20. Mai 1916, je zu einer Busse von Fr. 50 und den Kosten.

Die Bestraften bitten um Erlass, bezw. Herabsetzung der ihnen auferlegten Bussen ; ihren Gesuchen und den Tatbeständen, die den erwähnten Urteilen zugrunde liegen, ist folgendes zu entnehmen : Die Gebrüder B e r g e r, die an zwei Sonntagen im April 1916 dabei betroffen wurden, als sie auf dem väterlichen Gute, mit einer Jagdflinte bewaffnet -- übrigens ohne Erfolg --, auf Wild lauerten, behaupten, es lediglich auf Raubwild, das ihnen schweren Schaden zugefügt habe, abgesehen gehabt zu haben und sich dabei keiner strafbaren Handlung bewusst gewesen zu sein.

Nun handelt es sich aber um eine Übertretung des Verbotes der Sonntagsjagd, so dass unwesentlich ist, in welcher Absicht gejagt wurde; es könnte sich höchstens fragen, ob Unkenntnis dieses Verbotes vorlag und ob diesem Umstände Rechnung getragen werden soll. Dies muss richtigerweise in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Forstdirektion des Kantons Bern, verneint werden, dagegen erscheint hinsichtlich des Christian Berger eine Herabsetzung der Busse auf die Hälfte, mit Rücksicht darauf angemessen, dass er zur Zeit der Begehung das 16. Altersjahr noch nicht zurückgelegt hatte. Gemäss Art. 23, Ziffer 3, des Bundesgesetzes wäre schon der Richter trotz Annahme, dass die erforderliche Einsichtsfähigkeit beim jugendlichen Täter vorhanden war, berechtigt gewesen, unter das gesetzliche Mindestmass zu gehen.

Auch Max B a h r will es mit der Absicht, schädliches Wild abzuschiessen, entschuldigen, dass er Sonntag, den 4. Juni 1916, Jagd auf Eichhörnchen machte. Er behauptet, nicht gewusst zu haben, dass die ihm erteilte Bewilligung zum Abschuss dieser Tiere nicht zur Sonntagsjagd berechtigte, und bestreitet, in böswilliger Absicht sich eines sogenannten Schraubengewehrs bedient zu haben. Der urteilende Richter weist mit Recht darauf hin, dass Bahr als Staats bann wart wissen musste, dass jedes Jagen an Sonntagen und der Gebrauch zusammenschraubbarer Flinten verboten ist, und beantragt Abweisung des Gesuches auch mit Rück-

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sieht darauf, dass Bahr einiges Vermögen besitzt. Diesem Antrage ist beizustimmen ; der Umstand, dass der Richter irrtümlicherweise zwei Bussen anstatt einer Gesamtbusse ausgesprochen hat, bedeutet unter den gegebenen Umständen keine ungerechtfertigte Härte.

Die Nichtbeachtung der Vorschrift des Art. 33 des Bundesstrafrechtes betreffend Zusammentreffen mehrerer Vergehen hat dagegen im Falle Christian B u e h e r eine offenbar unverhältnismässig strenge Bestrafung zur Folge gehabt. Dafür, dass Bucher zu vier verschiedenen Malen im Herbst 1915 jeweilen Sonntags Eichhörnchen gejagt, dabei zwei solche Tiere erlegt und später noch einen Grünspecht geschossen hat, belegte ihn der Richter, wie oben erwähnt, mit vier Bussen von je Fr. 50 und einer solchen von Fr. 20, während nur eine Schärfung der auf das schwerste Vergehen angedrohten Strafe hätte eintreten sollen.

Ein bedeutender teilweiser Erlass der Strafe durch Begnadigung ist hier am Platze ; dies umsomehr, als Bucher im Falle ist, sich noch ausserdem auf Vermögenslosigkeit und, wegen geistig und körperlich mangelhafter Entwicklung, auch auf verminderte Erwerbsfähigkeit zu berufen. Zieht man noch in Betracht, dass der Gesuchsteller, der infolge Selbstanzeige strafrechtlich verfolgt wurde, wohl in Unkenntnis des Gesetzes gehandelt hat, so wird eine Herabsetzung auf Fr. 50 zweckmässig sein.

Christian H u b e r und Johann D o l d e r, die auf Anzeige von Gemeindenachbarm hin bestraft wurden, weil sie an einem Sonntag im Juni 1913 Jagd auf Eichhörnchen gemacht hatten, begründen ihr Begnadigungsgesuch mit Hinweis auf den sehr grossen Schaden, den sie an Kulturen und Gebäuden infolge des im Juni abbin über die von ihnen bewohnte Gegend niedergegangenen Hagelwetters erlitten hätten. Die Gemeindebehörde bestätigt die Richtigkeit dieser Angaben, und gestützt darauf beantragt der Regierungsstatthalter von Thun teil weisen Erlass der Bussen. In der Tat erlaubt es die Geringfügigkeit der begangenen Verfehlung der besonders schwierigen Lage, in der sich die Bestraften befinden, Rechnung zu tragen, und die Bussen auf die Hälfte herabzusetzen.

A n t r a g : Es seien die ausgesprochenen Bussen bei Christian Berger, Christian Huber und Johann Dolder auf die Hälfte und bei Christian Bucher auf Fr. 50, herabzusetzen ; dagegen seien Jakob Berger und Max Bahr mit ihren Begnadigungsgesuchen abzuweisen.

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19. Gottfried Oppliger, geb. 1885, Alteisenhändler in Busswil (Bern) ; 20. Nikiaus Schwab, geb. 1870, Fabrikant in Oberwil (Bern) ; Alfred Arn, geb. 1885, Dra,htzugarbeiter in Studen (Bern).

(Übertretung des Jagdgesetzes.)

Der Polizeirichter von Buren verurteilte wegen Ausnehmens junger Füchse, am 24. Mai 1916, Gottfried Oppliger zu Fr. 40, und am 26. Juni gleichen Jahres, Nikiaus Schwab zu Fr. 50 und Alfred Arn zu Fr. 55 Busse. Die Genannten, die sich den ihnen eröffneten Eventualurteilen ohne weiteres unterzogen haben, ersuchen um Erlass der ihnen auferlegten Strafen durch Begnadigung und weisen darauf hin, dass den Hühnerbesitzern ihrer Gegend infolge steter Vermehrung des Fuchsbestandes beträchtlicher Schaden entstanden sei, weshalb sie sich zur Abwehr berechtigt geglaubt hätten.

Nun ist aber nicht erwiesen, und wird von den Fehlbaren, Schwab ausgenommen, auch gar nicht behauptet, dass sie selber durch die Füchse geschädigt worden seien. Damit entfällt ihrem Argument jede Bedeutung, ganz abgesehen davon, dass Schwab und Arn, weil das Vergehen an einem Sonntag begangen wurde, in erster Linie wegen Übertretung des Verbotes der Sonntagsjagd verurteilt worden sind und deshalb in ihrem Falle der Zweck der Jagd ohne Belang ist.

Hinsichtlich Oppliger, der sich ausserdem auf seine ärmlichen Verhältnisse beruft, ist noch insbesondere hervorzuheben, dass er, trotzdem er zu drei verschiedenen Malen junge Fuchse eingefangen hat, nur mit dem gesetzlichen Mindestmass bestraft worden ist, womit seiner schwierigen Lage bereits genügend Rechnung getragen ist.

A n t r a g : Gottfried Oppliger, Nikiaus Schwab und Alfred Arn seien mit ihren Begnadigungsgesuchen abzuweisen.

21. Eduard Wagner, geb. 1899, Landwirt in Wiedlisbach (Bern) ; 22. Hans Lampart, geb. 1894, Sigrist und Landwirt in Bleienbach (Bern).

(Übertretung des Bundesgesetzes über Jagd und Vogelschutz.)

Wegen unberechtigten Jagens wurden Eduard Wagner vom Polizeirichter von Wangen a. A. am 24. Juni 1916 gemäss Art. 21,

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Ziffer 4, lit. a, des Bundesgesetzes über Jagd und Vogelschutz zu Fr. 50, und Hans Lampart vom Polizeirichter von Aarwangen am 4. Juli 1916 in Anwendung von Art. 21, Ziffer 5, lit. a, des erwähnten Gesetzes an Fr. 40 Busse verurteilt. Letzterer ist Montag, den 29. Mai 1916, dabei betroffen worden, als er mit einer Jagdflinte versehen über Feld streifte -- wie er behauptet, in der Absicht, eine Krähe zu erlegen, die von einer Nachbarin als Vogelscheuche verwendet werden sollte --, während Ersterer am Auffahrtstage des gleichen Jahres von mehreren jungen Burschen begleitet mit einem Flobertgewehr auf Krähen geschossen hat.

Beide behaupten, sich keiner strafbaren Handlung bewusst gewesen zu sein, und bitten, gestützt darauf, um Erlass oder doch Herabsetzung der Bussen; Wagner noch speziell unter Hinweis darauf, dass er zur Zeit der Begehung erst 17 Jahre alt war. Lampart ersucht ausserdem um Erlass der Staatskosten.

Der Polizeiriehter von Wangen stellt in seinen Urteilserwägungen fest, dass Wagner sich über die Strafbarkeit seines Verhaltens nicht Rechenschaft gegeben habe und bezeichnet die ausgesprochene Mindestbusse als den gegebenen Verhältnissen nicht entsprechend. Er empfiehlt daher, wie übrigens auch die Gemeindebehörde und der Regierungsstatthalter von Wangen, das Gesuch zur Entsprechung. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, namsntlich mit Rücksicht auf das jugendliche Alter des Täters, die Busse auf die Hälfte zu ermässigen.

Anders verhält es sich dagegen im Falle Lampart. Die Tatsache, dass dieser, wie dem Polizeirapport zu entnehmen ist, seine Flinte beim Nachhausegelien in einen Sack verbarg, widerlegt seine Behauptung, er habe sich zum Abschuss von Krähen berechtigt gehalten, und sodann ist auch keineswegs erwiesen, dass er wirklich nur solche Tiere schiessen wollte. Seine dürftigen Vermögensverhältnisse an sich, auf die er sich ausserdem beruft, können aber bei dieser Sachlage nicht als hinreichender Grund zu Gewährung der Gnade angesehen werden. Auf das Gesuch um Erlass der Staatskosten kann die Begnadigungsinstanz aus Gründen der Inkompetenz nicht eintreten.

A n t r a g : Es sei die Eduard Wagner auferlegte Busse auf die Hälfte herabzusetzen, dagegen sei Hans Lampart mit seinem Begnadigungsgesuche abzuweisen.

261 23. Alois Borer, geb. 1852, Maurer in Nennungen (Bern).

(Übertretung des Jagdgesetees.)

Am 22. November 1915 reichte der Landjäger von Grellingen beim Regierungsstatthalteramt Laufen eine Strafanzeige gegen Alois Borer ein, worin er diesen beschuldigte, in einem Wildpass oberhalb des Dorfes Nenzlingen eine Drahtschlinge angebracht zu haben. Der Angeschuldigte bestritt die Richtigkeit der gegen ihn erhobenen Anschuldigung und wurde vom Polizeirichter von Laufen mangels Schuldbeweises freigesprochen, hierauf aber auf erfolgte Appellation seitens der Staatsanwaltschaft hin, von der I. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Bern, in Anwendung von Art. 21, Ziff. 2, des Bundesgesetzes über Jagd und Vogelschutz zu Fr. 300 Busse verurteilt. Die Oberinstanz nahm an, dass durch die Aussagen des yerzeigenden Polizeibeamten der gesetzliche Beweis erbracht sei, dass Borer ·die fragliche Schlinge, wenn nicht gelegt, so doch angewendet habe, was zur Strafbarkeit nach genannter Gesetzesstelle genüge.

Der Bestrafte wendet sich nun an die Begnadigungsinstanz mit dem Gesuch um Erlass der Busse, zu dessen Begründung ·er geltend macht, dass er des ihm zur Last gelegten Vergehens nicht schuldig sei und weil vermögenslos, vom Urteil der I. Strafkammer hart betroffen werde.

Die Feststellungen des Gerichtes hinsichtlich der Schuldfrage können nicht mehr nachgeprüft werden ; sie sind bei der Behandlung des vorliegenden Gesuches als richtig vorauszusetzen. Dagegen ist von Bedeutung, dass Borer nur vorgehalten werden konnte, dass er um die fragliche Schlinge gewusst und sich mit ihr abgegeben habe, um sie zu benutzen. Es handelt sich somit um einen leichten Fall, für den auch das ausgesprochene Mindestmass der angedrohten Strafe immer noch sehr hoch erscheint, insbesondere wenn in Betracht gezogen wird, dass der Gesuchsteller 64 Jahre alt und auf seinen täglichen Verdienst angewiesen ist. Dass er früher schon wegen Jagdfrevels bestraft werden musste, darf immerhin nicht übersehen werden. Eine Herabsetzung der Busse auf die Hälfte erscheint den gegebenen Umständen angemessen.

A n t r a g : Es sei die Alois Borer auferlegte Busse auf Fr. 150 herabzusetzen.

Bundesblatt. 68. Jahrg. Bd. IV.

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24. Jean Louis Frantz, Fabrikant, Rue de la Còte 8, La Chauxde-Fonds.

(Übertretung des Jagdgesetzes.)

Der Polizeirichter von Courtelary verurteilte am 12. November 1915 den wegen Jagdfrevels mehrfach vorbestraften Jean Louis Frantz, wegen Jagens ohne Berechtigung in Anwendung von Art. 21, Ziff. 5, lit. a und 23, Ziff. 2, des Bundesgesetzes über Jagd und Vogelschutz zu Fr. 100 Busse und Entzug der Jagdberechtigung auf vier Jahre. Frantz, der an der Hauptverhandlung nicht erschien und sich schriftlich dem Urteil unterzog, ersucht um Herabsetzung der Busse und Aufhebung des Entzuges der Jagdberechtigung durch Begnadigung mit der Behauptung, diese harte Strafe stehe in keinem Verhältnis zur begangenen Verfehlung.

Aus den Akten ergibt sich indessen, dass der Gesuchstellerr dem schon im Jahre 1906 die Jagdberechtigung auf sechs Jahre entzogen werden mussie, und der zum letztenmal im Dezember 1914 vom Polizeigericht La Chaux-de-Fonds wegen Übertretung des Jagdgesetzes verurteilt wurde, sich somit im Rückfall befindet, ein berüchtigter Jagdfrevler ist, dem gegenüber die Anwendung des Gesetzes in seiner ganzen Strenge geboten ist.

A n t r a g : Jean Louis Frantz sei mit seinem Begnadigungsgesuche abzuweisen.

25. Eheleute Joseph und Theresia Röthlin-Burch, Alpnach (Kanton Unterwaiden ob dem Wald).

(Übertretung des Jagdgesetzes.)

Der Gerichtsausschuss des Kantons Unterwalden ob dem Wald verurteilte am 10. Oktober 1916 Joseph Röthlin in Anwendung von Art. 21, Ziff. 4, lit. a und 6, des Bundesgesetzes über Jagd und Vogelschutz zu Fr. 60 und dessen Ehefrau gemäss lit. b genannten Artikels zu Fr. 50 Busse. Joseph Röthlin wurde bestraft, weil er Sonntag, den 27. August 1916 zusammen mit einem gewissen Joseph Niederberger, Landwirt in Alpnach, Jagd auf Gemsen gemacht hatte, wobei Niederberger ein solches Tier erlegte, während seiner Ehefrau zur Last gelegt wurde, im Herbst '1915 von ihrem Stall aus einen Rehbock geschossen zu haben.

Sie ersuchen um Strafnachlass unter Berufung auf ihre ärmlichen Verhältnisse, Röthlin insbesondere auch darauf, dass er nur als Begleiter ohne Waffe an der Jagd teilgenommen habe,

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wobei er ' aber zugeben muss, dass · die Hälfte des erbeuteten :> Fleisches ihm zufiel.

Das Urteil des Gerichtsausschusses dès Kantons Obwalden entspricht den Ergebnissen der durchgeführten Untersuchung in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht vollständig. Es trägt der finanziellen Lage der Bestraften genügend Rechnung, indem dio Bussen möglichst niedrig bemessen wurden, obschon es sich nicht um leichte Fälle von Jagdfrevel handelt. Die nachgesuchte Begnadigung muss daher verweigert werden.

. A n t r a g : Die Eheleute Röthlin seien mit ihrem Begnadigungsgesuche abzuweisen.

26. David Blitzer, Landwirt in Oberwil (Bern).

(Übertretung des Jagdgesetzes.)

Durch Urteil der I. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Bern vom 1. März 1916 wurde David Bützer schuldig erklärt der Übertretung des Bundesgesetzes betreffend Jagd und Vogelschutz und verurteilt zu einer Busse von Fr. 300 und Entzug der Jagdberechtigung auf drei Jahre.

Die zwei unbestrittenen Tatbestände, die diesem Urteil zugrunde liegen, bestehen darin, dass Bützer am 9. September 1913 mit einer Jagdflinte bewaffnet, in den Bannbezirk KanderKién-Suldtal eingedrungen war,, um Jägero, die ihn als Treiber angestellt hatten, Wild zuzutreiben und anderseits, dass er in der Nacht vom 2./3. März 1915 im Bannbezirk Stockhorn der Fuchsjagd obgelegen hatte. Der Richter wendete bei Ausmessung der Strafe die Bestimmungen von Art. 21, Ziff. 3, lit. b und Ziff. 4, lit. a, des Bundesgesetzes an, wobei er den Umstand, dass der Fehlbare sich im Rückfall befand, gemäss Art. 23, Abs. 2, daselbst durch Entzug der Jagdberechtigung auf die Dauer des gesetzlichen Mindestmasses würdigte. Bützer war nämlich im Jahre 1909 wegen Jagdvergehens mit einer Busse von Fr. 55 belegt worden.

Der Bestrafte stellt nun das Gesuch, es möchte ihm die Strafe des Entzuges der Jagdberechtigung auf drei Jahre auf dem Begnadigungswege erlassen, bzw. herabgesetzt werden und bringt zur Begründung vor, die Ausübung der Jagd bedeute seine hauptsächlichste Einnahmsquelle, ohne die er für den Unterhalt seiner Familie nicht aufzukommen vermöge, da der Ertrag seines kleinen

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verschuldeten Heimwesens und seiner Arbeit als Taglöhner hierzu nicht ausreiche. Dazu komme, dass das Jagdvergehen vom Jahre 1913, das einzig für den Rückfall in Betracht kommt (dasjenige vom Jahre 1915 liegt ausserhalb der fünfjährigen Frist des Art. 23 des Bundesgesetzes) und den Entzug der Jagdberechtigung zur Folge hatte, ohne jede böse Absicht begangen worden sei, denn er habe die schwer zu erkennende Grenze des ßanngebietes lediglich aus Ortsunkenntnis überschritten.

Der Gemeinderat von Oberwil schildert den Bützer als gut beleumdeten, arbeitsamen Familienvater, bestätigt, dass er sich in bedrängter Lage befindet und empfiehlt ihn zur Begnadigung.

Die Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände führt zum Ergebnis, dass in der Tat ein Missverhältnis besteht zwischen der unbedeutenden Verfehlung, als die sich das Betreten des Bannbezirkes darstellt und den schweren Folgen, die sie für Bützer nach sich gezogen hat. Es ist daher wohl am Platze, durch Begnadigung eine Milderung in dem Sinne eintreten zu lassen, dass dem Gesuchsteller die Möglichkeit, seinem Hauptverdienst wieder nachzugehen, nicht länger als ein Jahr entzogen bleibt.

A n t r a g : Die Dauer des dem David Bützer auferlegten Entzuges der Jagdberechtigung sei auf ein Jahr herabzusetzen.

27. Pietro Cadlolo, in Brione 8. Minusio.

(Übertretung des Jagdgesetzes.)

Pietro Cadlolo wurde am 19. Januar 1916 vom Staatsrat des Kantons Tessin mit einer Busse von Fr. 50 belegt, weil er Banngebiet mit geladenem Gewehr betreten hatte. Am 17. Februar gleichen Jahres richtete er an diese Behörde eine Eingabe, worin Erlass der Busse oder Bestrafung anderer Jäger, die sich der gleichen Übertretung schuldig gemacht hätten, verlangt wurde.

Der Staatsrat des Kantons Tessin wies diese beiden Begehren ab, ersteres weil gegenstandslos, da Cadlolo sich der Strafverfügung unterzogen und die Busse bezahlt hat, um der für diesen Fall vorgesehenen Reduktion teilhaftig zu werden, letzteres weil andere Jäger zuständigen Ortes nicht verzeigt worden sind.

Der Fehlbare wendet sich nun mit einem gleichlautenden Ansuchen an die Bundesbehörden, dem indessen keine Folge gegeben werden kann. Zu einer Begnadigung liegt angesichts

265 der bereits von der kantonalen Behörde angeführten Gründe keine Veranlassung vor, und auf das weitere Begehren ist mangels Zuständigkeit nicht einzutreten.

A n t r a g : Pietro Cadlolo sei mit seinem Begnadigungsgesuche abzuweisen.

28. Nikiaus Wyss, Landwirt und Hirt in Habkern (Bern).

(Übertretung des Jagdgesetzes.)

Im August 1916 machten Nikiaus Wyss und sein Nachbar Johann Zurbuchen eines Abends gemeinsam ab, am folgenden Morgen, von ihren Alphütten aus auf die Gemsjagd zu gehen, wobei Zurbuchen ein Gewehr mitnehmen, sein 15 Jahre alter Sohn und Wyss dagegen sich nur als Treiber beteiligen sollten.

Die Jagd ging wie verabredet vonstatten, jedoch ohne Erfolg.

Sie wurden verzeigt und vom Polizeirichter von Interlaken am 20. September 1916 gemäss Art. 21, Ziffer 4, lit. ö, des Bundesgesetzes Über Jagd und Vogelschutz verurteilt, Johann Zurbuchen, Vater, und Nikiaus Wyss je zu Fr. 50 und der Sohn Zurbuchen zu Fr. 30 Busse.

Nikiaus Wyss bittet um Strafnachlass unter Vorlage einer Bescheinigung der Gemeindebehörde, wonach er sich in ärmlichen Verhältnissen befindet. Diese Tatsache kann indessen nicht als hinreichender Grund zur Gewährung der Gnade anerkannt werden. Darauf, dass der Gesuchsteller unbewaffnet war, ist kein Gewicht zu legen, da seine Teilnahme an der Übertretung von der offenbaren Absicht getragen war, seiner Jagdlust zu genügen. Die auf das gesetzliche Mindestmass festgesetzte Geldbusse entspricht den gegebenen Umständen vollständig.

A n t r a g : Nikiaus Wyss sei mit seinem Begnadigungsgesuche abzuweisen.

29. Abraham Hari, Landwirt in Adelboden (Bern).

80. Friedrich Leuthold, Landwirt in Guggisberg (Bern).

(Übertretung des Forstgesetzes.)

Wegen verbotener Abholzung, im Sinne von Art. 46, Ziffer 7, des eidgenössischen Forstpolizeigesetzes wurden verurteilt:

266

Abraham Hari, fur · einen unbewilligten Holzschlag, zirka 40 m 3 ausmachend, vom Polizeirichter von Frutigen, am 19. Juli 1916, zu Fr. 80 Busse und den Kosten; Friedrich Leuthold, der eine Holzschlagsbewilligung für 40 Ster besass, aber 171 rn3 schlug, vom Polizeirichter von Schwarzenburg, am 26. Juni 1916, zu Fr. 171 Busse und den Kosten.

Die Bestraften stellen Gesuche um gänzlichen oder teilweisen Erlass der ausgesprochenen Bussen durch Begnadigung mit der Begründung, sie seien aus Not zur Verwertung ihres Holzes gezwungen worden. Die Organe der kantonalen Forstverwaltung (Forstamt, Forstins^eklion und kantonale Forstdirektion) beantragen: Herabsetzung der Busse auf Fr. 40 für Hari, mit Rücksicht auf dessen Vermögenslosigkeit und zahlreiche Familie; dagegen Abweisung des Gesuches des Leuthold. Letzterer sei nämlich wegen desselben Vergehens vorbestraft und gebe immer wieder zu berechtigten Klagen Anlass; zudem seien seine misslichen finanziellen Verhältnisse auf seineu ungeordneten Lebenswandel zurückzuführen und daher nicht zu berücksichtigen, dies um so weniger, als ihm die Forstverwaltung bei Erteilung der Holzschlagsbewilligung möglichst entgegengekommen sei.

Diese Anträge erweisen sich als durchaus begründet.

A n t r a g : Es sei die Abraham Hari auferlegte Busse auf Fr. 40 herabzusetzen, dagegen sei Friedrich Leuthold mit seinem Begnadigungsgesuche abzuweisen.

31. Ernst Rutschmann, Metzger, Elisabethenstrasse 22, Bern.

(Übertretung des Lebensmittelpolizeigesetzes.)

Ernst Rutschmann hat im November 1914, als er als Aushülfe in den Schlachthofanlagen auf dem Wyler in Bern angestellt war, aus dem Konfiskationskessel des städtischen Schlachthauses einige Kilogramm krebskrankes Schweinefleisch entwendet.

Auf erstattete Anzeige hin wurde er aus seiner Stellung entlassen und vom Polizeirichter von Bern, am 26. Mai 1915, in Anwendung von Art. 39 des Bundesgesetzes betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, zu Fr. 50 Busse verurteilt. Hieran hafi Rutschniann Fr. 30 abbezahlt und bittet um Erlass des Restes durch Begnadigung mit Rücksicht auf seine dürftigen Verhältnisse und unter Hinweis darauf, dass die dem damals mitangeschuldigten Gottfried Binggeli wegen derselben

267

Verfehlung auferlegte Busse von der Bundesversammlung. in ihrer Wintersession 1915/16 auf Fr. 10 herabgesetzt worden ist.

Der städtische Pplizeidirektor und der Regierungsstatthalter I von Bern beantragen Erlass der Bussrestanz entsprechend der Behandlung des Gesuches Binggeli.

In der Tat liegen in beiden Fällen dieselben Verhältnisse vor (vgl. Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über Begnadigungsgesuche, Wintersession 1915/16, Nr. 29, Bundesblatt 1915, IV, 89), weshalb sich auch hier teilweise Begnadigung rechtfertigt.

A n t r a g : Es sei dem Ernst Rutschmann der noch nicht 'bezahlte Teil der ihm auferlegten Busse im Betrage von Fr. 20 zu erlassen.

32. Fritz Jacot, Handelsreisender, Rue de la Ferme 18, Genf.

(Übertretung des Bundesgesetzes betreffend das Absinthverbot.)

Im Jahre 1914 hat Fritz Jacot, zusammen mit dem Handelsreisenden Heinrich Zwahlen, in Genf, mehr als tausend Liter Absinth fabriziert und an Kunden in den Kantonen Neuenburg *ind Genf abgegeben. Sie führten mit diesem Getränk ein eigentliches Handelsgeschäft, hielten Geschäftsbücher und Handelsreisende, wobei zur Erleichterung des Vertriebes zum Teil Literflaschen verwendet wurden mit Etiketten, die denjenigen der Firma Sandoz & Cie. in Motiers nachgeahmt waren, und die falsche Jahreszahl 1904 trugen.

Auf Anzeige der Polizeibehörden von Neuenburg hin wurde ·eine Untersuchung eingeleitet, die zur Bestrafung der Obgenannten und von zweiundzwanzig des Transportes, Verkaufes oder der Aufbewahrung von Absinth Mitangesehuld igten führte. Als einen ·der Hauptschuldigen verurteilte das Polizeigericht Neuenburg den Fritz Jacot zu 15 Tagen Gefängnis und Fr. 1000 Busse. Der Bestrafte hat die Gefängnisstrafe erstanden und Fr. 490 abbezahlt und stellt nun das Gesuch um Herabsetzung der Busse durch Begnadigung. Er macht geltend, dass die Strafe ausserordentlich ·schwer ausgefallen und es ihm unmöglich sei, die Bussrestanz in den vom Justizdepartement des Kantons Neuenburg verlangten monatlichen Raten von Fr. 60 zu bezahlen.

Ein ähnliches Gesuch des Heinrich Zwahlen ist von der Bundesversammlung in ihrer Sommersession 1916 abgewiesen worden.

268

Somit genügt es, da hier die gleichen Erwägungen zutreffen, der Kürze halber auf den damaligen Bericht des Bundesrates an dieBundesversammlung (Bundesbl. 1916, D, 665) zu verweisenT aus welchem sich ergibt, dass auch gegenüber Jacot eine Begnadigung nicht am Platze ist.

A n t r a g : Fritz Jacot sei mit seinem Begnadigungsgesucheabzuweisen.

33. Friedrich Wymann, Landwirt in Höfen zu Ursenbach (Bern).

(Übertretung des Lebensmittelpolizeigesetzes.)

Der Polizeirichter von Aarwangen verurteilte am 15. April 1916 Friedrich Wymann, der während des Winters 1915/16 der von ihm in die Käserei Ursenbach g'elieferten Milch wiederholt Wasser zugesetzt hatte, in Anwendung von Art. 36 und 37 des Bundesgesetzes vom 8. Dezember 1905 betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen zu Fr. 120 Busseund den Kosten. Gegen dieses Urteil erklärte der Staatsanwalt des III. Bezirkes die Appellation an die I. Strafkammer des Obevgerichts des Kantons Bern mit der Begründung, dass gemäss konstanter Praxis der der Milchfälschung Schuldige mit Gefängnisund Busse oder wenigstens mit Gefängnisstrafe belegt werde.

Mit Rücksicht auf die volkswirtschaftliche Bedeutung des in Frage stehenden Lebensmittels und die Tatsache, dass es sich um ein fortgesetztes Vergehen handelte, erkannte die I. Strafkammer auf fünf Tage Gefängnis, sah aber von der kumulativen Verhängung einer Busse ab im Hinblick auf die dürftigen finanziellen Verhältnisse und den guten Leumund des Wymann. Dieser stellt nun das Gesuch um gnadenweisen Erlass oder doch Herabsetzung der Strafe, die unverhältnismässig hart ausgefallen sei und beruft sich des fernem auf die traurige Lage, in der er sich befinde, seinen bisherigen unbescholtenen Lebenswandel und das reumütig von ihm abgelegte Geständnis. Demgegenüber ist festzustellen, dass das Urteil der I. Strafkammer, das den erwähnten Milderungsgründen bereits in genügender Weise Rechnung trägt, in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht den Ergebnissen der Strafuntersuchung durchaus entspricht, weshalb zur Gewährung der Gnade keine Veranlassung vorliegt.

A n t r a g : Fritz Wymann sei mit seinem Begnadigungsgesuche abzuweisen.

269

34. Hans Lobsiger, geb. 1898, Knecht in Seedorf (Bern).

(Übertretung des Lebensmittelpolizeigesetzes.)

Hans Lobsiger hat im Mai 1916 tagli eh, morgens und abends, wie auch schon früher hin und wieder, der von ihm aus dem Stalle seiner Tante, Marie Stucki in Seedorf, in die Käserei daselbst gelieferten Milch je einen Liter Wasser beigemengt. Er ist hierfür vom korrektionellen Einzelrichter von Aarberg zu acht Tagen Gefängnis und Fr. 10 Busse verurteilt worden und kommt nun, vom Richter in den Urteilserwägungen auf diesen Weg verwiesen, um Erlass der Haftstrafe durch Begnadigung ein. Lobsiger führt an, er habe sich bei der Milchfälschung einzig von der Absicht leiten lassen, als tüchtiger Melker zu gelten; finanzielle Vorteile habe er aus seiner Handlungsweise nicht gezogen und sei sich, ihrer Verwerflichkeit auch nicht bewusst gewesen.

Es handelt sich um einen schweren Fall von Milchfälschung mit Rücksicht auf die grosse Zahl der Übertretungen und die Regelmässigkeit, mit welcher sie begangen wurden. Dem Umstände, dass dem Täter eine gewinnsüchtige Absicht nicht nachgewiesen wurde, kommt dabei mangels anderer glaubwürdiger Erklärung seines Verhaltens keine wesentliche Bedeutung zu, wie auch nicht anzunehmen ist, dass der 18jährige Bursche sich über die Tragweite seiner Verfehlung nicht Rechenschaft gegeben habe.

Unter diesen Umständen erscheint die ausgesprochene Strafe als angemessen.

A n t r a g : Hans Lobsiger sei mit seinem Begnadigungsgesuche abzuweisen.

35. Vincent Bossotto, Likörfabrikant in Naters (Wallis).

(Übertretung des Bundesgesetzes betreffend das Absinthverbot.} Vincent Bossotto ist vom Kantonsgericht Wallis, am 10. März 1916, wegen Fabrikation und Aufbewahrung zum Zwecke des Verkaufes einer Absinthnachahmung zu Fr. 200 Busse verurteilt worden, um deren gnadenweisen Erlass er mit der Begründung einkommt, das beanstandete Getränk falle nicht unter das Verbot des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1910.

Der dem Urteile des Kantonsgerichtes zugrunde liegende Bericht des Kantonschemikers, wonach das fragliche Getränk die Eigenschaften einer Absinthnachahmung im Sinne des Art. 2 der Vollziehungsverordnung vom 5. Oktober 1910 zum erwähnten

270 Bundesgesetze aufweist, kann von der Begnadigungsinstanz hinsichtlich seiner Feststellungen technischer Natur nicht nachgeprüft werden. Dieser Befund ist für sie massgebend, und der Gesuchsteller, der im gerichtlichen Verfahren von seinem Rechte, Einsprache zu erheben und eine Oberexpertise zu verlangen, keinen Gebrauch gemacht hat, kann mit seiner gegenteiligen Behauptung nachträglich nicht mehr gehört werden.

A n t r a g : Vincent Bossotto sei mit seinem Begnadigungsgesuche abzuweisen.

36. Gottfried Bill, Maurer in Schliern (Gemeinde Köniz, Bern).

(Übertretung des Viehseuchenpolizeigesetzes.)

Gottfried Bill hat im April 1916, bei Rudolf Krebs, Wirt in Schliern, sich Fleisch angeeignet, das von einer, wegen Rauschbrand geschlachteten Kuh herrührte, und gemäss Weisung des Kreistierarztes als völlig ungeniessbar vernichtet werden sollte. Er gab Stücke hiervon an 6 andere Personen ab und forderte sie auf, selbst solches Fleisch zu behändigen. Auf erstattete Anzeige hin verurteilte das korrektioneile Gericht von Bern Bill, wegen Widerhandlung gegen die Viehseuchenpolizeivorschriften, als Hauptschuldigen zu Fr. 60 Busse und J/-i der Kosten, die andern Beteiligten je zu Fr. 10 Busse und den übrigen Kosten.

Bill behauptet, diese Beträge nicht bezahlen zu können, da er vermögenslos sei und nur geringen Verdienst habe und ersucht, gestützt darauf, um gnadenweisen Erlass von Busse und Kosten.

Dieses Gesuch wird vom Gemeinderat von Köniz empfohlen, während der Regierungstatthalter I von Bern dessen Abweisung beantragt, weil Bill der Urheber der ganzen Angelegenheit gewesen sei, und das Gericht die Gründe, die zu seinen Gunsten sprechen, in hinreichendem Mass gewürdigt habe. Diese Erwägungen sind zutreffend und rechtfertigen die Abweisung des Gesuches ; auf das Begehren um Erlass der Kosten ist aus Gründen ·der Inkompetenz nicht einzutreten.

A n t r a g : Bill sei mit seinem Begnadigungsgesuche abzuweisen.

271

37. Albert Gautschy, Müller, Gontenschwil (Aargau).

(Übertretung des Bundesratsbeschlusses vom 27. August 1914 über die Sicherung der Brotversorgung des Landes.)

Nach Art. 2 des Bundesratsbesehlusses vom 27. August 1914 über die Sicherung der Brotversorgung des Landes dürfen sämtliche Mühlen des Landes nur noch eine Mehlsorte, sogenanntes Vollmehl, herstellen. Entgegen dieser Vorschrift hat Albert Gautschy im November 1915 aus sechs Zentnern Getreide, die Witwe Bolliger in Schmiedrued (Aargau) bei ihm hatte mahlen lassen, ausser dem Backmehl zirka 35 Pfund Weissmehl hergestellt und ist hierfür vom Bezirksgericht Kulm am 13. Juni 1916 zu Fr. 10 Busse verurteilt worden, um deren Erlass durch Begnadigung er einkommt mit der Begründung, er sei gemäss Verfügung des schweizerischen Militärdepartements vom 7. September 1914, wonach unter gewissen Bedingungen feinere Mehlsorten gemahlen werden dürfen, zu seinem Vorgehen berechtigt gewesen.

Diesen Einwand hat Gautschy bereits vor dem Richter geltend gemacht, der ihn in seinen Urteilserwägungen in zutreffender Weise als unstichhaltig von der Hand gewiesen hat.

Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird auf die dortigen Ausführungen verwiesen, denen in allen Teilen beizustimmen ist.

Das Begnadigungsgesuch ist als unbegründet abzuweissen.

A n t r a g : Gautschy sei mit seinem Begnadigungsgesuche abzuweisen.

38. Witwe Katharina Albiez, geb. Rütschi, Landwirtin in Neerach (Zürich).

(Überschreitung des Bundesratsbesehlusses über die Sicherung der Brotversorgung des Landes vom 27. August 1914.)

Anlässlich einer im April 1916 durch den kantonalen Lebensmittelinspektor vorgenommenen Untersuchung des von Witwe Albiez in ihrer Bauernmühle hergestellten Mehles wurde festgestellt, ° dass dieses vom eidgenössischen Typmuster wesentlich verschieden war. Auf erstattete Anzeige verurteilte das Bezirksgericht Dielsdorf die Genannte am 6. Juli 1916 in Anwendung von Art. 5 des Bundesratsbeschlusses über die Sicherung der Brotversorgung des Landes vom 13. Dezember 1915 zu Fr. 100 Busse, dem Mindestmass der gesetzlich angedrohten Strafe. In

272 den Urteilserwägungen wird festgestellt, dass Witwe Albiez sich in sehr ärmlichen Verhältnissen befindet, so dass es ihr äusserst schwer fallen wird, die Busse aufzubringen, dass sie seit Bestehen der übertretenen Vorschriften nur ein verhältnismässig kleines Quantum Mehl hergestellt hat, und dass sie somit einer Begnadigung würdig erscheint.

Auf diese Empfehlung hin reicht die Verurteilte ein Gesuch um Erlass, bzw. Herabsetzung der ihr auferlegten Busse, worin sie nebst den bereits angeführten Gründen, Unkenntnis der bestehenden Vorschriften und des Typmusters, sowie die für blosse Kundenmüller bestehende grosse Schwierigkeit, ein mit diesem übereinstimmendes Mablprodukt herzustellen, zu ihrer Entschuldigung anruft.

Es ist dem Richter darin beizustimmen, dass die Strafe im vorliegenden Falle trotz möglichst milder Anwendung des Gesetzes sehr hart ausgefallen ist; immerhin steht einer gänzlichen Begnadigung die Überlegung im Wege, dass die Gesuchstellerin dadurch, dass sie sich um die Mahlvorschriften nicht kümmerte, obschon sie wusste, dass solche bestanden, sich einer groben Nachlässigkeit schuldig gemacht hat, die nicht ungesühnt bleibet» kann.

A n t r a g : Es sei die der Witwe Albiez auferlegte Busse auf Fr. 50 herzusetzen.

39. Wwe. Josephine Degen, Speziererin, Centralstrasse 101, BieL (Überschreiten von Höchstpreisen.)

Frau Degen kaufte im März 1916 vom Kolonialwarenhändler H. Marbot-Grütter in Biel zum Zwecke des Weiterverkaufes eine Kiste Würfelzucker (25 kg) zum Preise von Fr. 90 die 100 kg und wurde hiefür vom Polizeirichter von Biel in Anwendung des Bundesratsbeschlusses vom 8. Februar 1916 über die Einfuhr und den Handel mit Zucker zu Fr. 25 Busse verurteilt.

Nach diesem Beschlüsse ist nämlich für Migroshandel auf Würfelzucker in Kisten ein Höchstpreis von Fr. 87. 50 für 100 kg festgesetzt und bei Überschreitung dieses Preises Käufer wie Verkäufer als Täter strafbar.

Frau Degen will das Geschäft in vollständiger Unkenntnis der bestehenden Vorschriften abgeschlossen haben und bittet, gestützt darauf, um Erlass der Strafe durch Begnadigung.

273

Dieses Gesuch ist abzuweisen, denn die Tatsache, dass Frau Degen sich nicht über die ihr Handelsgeschäft betreffenden gesetzlichen Bestimmungen auf dem Laufenden hielt, rechtfertigt -die ausgesprochene Ordnungsbusse hinlänglich.

A n t r a g : Frau Degen sei mit ihrem Begnadigungsgesuche abzuweisen.

40. Louise Corbat, Hausfrau, Courgenay (Bern) 5 41. Lucine Desboeufs, Hebamme, Fontenais (Bern);

42. Marie Catherin« Noirjean, Landwirtin, Lugnez (Bern); 43.

44.

45.

46.

47.

Célina Grêlât, Landwirtin, Courtemaiche (Bern); Emma Siegenthaler, Landwirtin, Asuel (Bern); Augusta Brahier, geb. Choffat, Landwirtin, Coeuve (Bern); Marie Blaser, Landwirtin, Chevenez (Bern); Joseph Guélat, Landwirt, Bure (Bern).

(Überschreitung von Höchstpreisen.)

Gestützt auf die Bundesratsverordnung vom 10. August 1914 ·und die Verordnung des Regierungsrates des Kantons Bern vom 18. gleichen Monates gegen die Verteuerung von Nahrungsmitteln hat der Gemeinderat von Pruntrut am 17. Februar 1916 seinen ;seits eine regierungsrätlich genehmigte Verordnung erlassen, derer Art. 3 bestimmt, dass die Lebensmittel auf dem Markte auf Verlangen der Käufer, im Detail zu dem vom Gemeinderate oder 'dessen Beauftragten festgesetzten Preise verkauft werden müssen.

Wegen Verletzung dieser Vorschrift wurden die Genannten im Mai und Juni 1916 vom Polizeirichter von Pruntrut je mit Fr. 25 Busse belegt, weil sie auf dem Markte daselbst Bier zu ·einem höheren Preise, als behördlich festgesetzt, feilgeboten, einzelne auch verkauft, die andern dagegen sich geweigert hatten, ·sie zu diesem Preise abzugeben.

Die Bestraften bitten um Erlass der ausgesprochenen Bussen ·und Staatskosten mit der Begründung, sie seien zu Unrecht ver?

'urteilt worden.

Dies trifft nun in der Tat zu bei den sechs erstgenannten 'Gesuchstellerinnen, die nur deshalb verzeigt und bestraft wurden, weil sie einen zu hohen Preis für die Eier gefordert und, als -.sie diesen nicht erzielten, die Ware zurückbehalten haben. Denn «darin liegt keine strafbare Handlung, wie dies von der I. Straf-

274

kammer des Obergeriohtes des Kantons Bern in ihrem Urteile vom 8. Juli 1916 in Sachen Joséphine Belet -- worauf einzelne der vorliegenden Gesuche verweisen -- zutreffend ausgeführt wird, wie folgt : Die gegen die Verteuerung von Nahrungsmitteln erlassenen eidgenössischen und kantonalen Vorschriften sehen die Festsetzung von Höchstpreisen für gewisse Lebensmittelkategorien vor, ohne dass damit ein Verkaufszwang irgendwie verbunden wäre. Die Freiheit des Verkaufes bleibt in vollem Umfange vorbehalten und nur der Preis ist behördlicher Regelung unterworfen.

Eine mit' diesen Vorschriften im Widerspruch stehende Auslegung der Gemeinderatsverordnung vom 17. Februar 1916, dahingehend, jeder Käufer könne eine Verkäuferin auf dem Marktezwingen, ihm ihre Ware abzutreten, würde gegen den verfassungsmässigen Grundsatz der Handelsfreiheit verstossen. MUSS daher angenommen werden, dass die erwähnte Verordnung lediglich dieFestsetzung von Höchstpreisen im Auge hat, so ist einzig der Verkauf von Lebensmitteln unter Überschreitung dieser Preise strafbar, straflos dagegen als blosser Versuch hierzu das Feilbieten und straflos ebenfalls die Weigerung, die Ware abzugeben.

Beruhen somit die ausgesprochenen Strafen auf rechtsirrtümliche Gesetzesauslegung, so empfiehlt sich deren Erlass durch Begnadigung. Hinsichtlich der Kosten dagegen kann die Begnadigungsinstanz auf die Gesuche aus Gründen der Inkompetenz: nicht eintreten.

Anders verhält es sich dagegen in den Fällen Marie Blaser und Joseph Guelat, die sich des Verkaufes von Eiern, unter Überschreitung des Höchstpreises schuldig gemacht haben. Guélat bestreitet dies zwar, kann aber mit diesem Einwände nicht gehört werden, da er die auf Verkauf lautende Strafanzeige alsrichtig anerkannt und sich dem ihm eröffneten Eventualurteil unterzogen hat. Beide sind mit Recht der Übertretung der Bundesratsverordnung vom 10. August 1914 schuldig erklärt worden und müssen mit ihren Begnadigungsgesuchen abgewiesen werden.

A n t r a g : Es seien die Louise Corbat, Lucine Desboeufs,.

Marie Catherine Koirjean, Célina Grêlât, Emma Siegenthaler und Augusta Brahier auferlegten Bussen zu erlassen, dagegen seien ' Marie Blaser und Joseph Guélat mit ihren Begnadigungsgesuche» abzuweisen.

27fc 48. Frieda Strittmatter, Händlerin, Baden.

(Überschreitung von Höchstpreisen.)

'

Frieda Strittmatter ist vom Bezirksgericht Baden am 29. August 1916 wegen Übertretung des Bundesratsbeschlusses vom 26. Februar 1916 über die Höchstpreise für Reis mit Fr. 5 Busse belegt worden, um deren gnadenweisen Erlass sie unter Berufung auf Unkenntnis der bestehenden Vorschriften nachsucht.

Es ist selbstverständlich, dass geringfügige Ordnungsbussen, wie die hier in Betracht fallende, zu einer Begnadigung nicht Anlass geben können.

A n t r a g : Frieda Strittmatter sei mit ihrem Begnadigungsgesuche abzuweisen.

49. Max Petersen, Reisender, Seidenhofstrasse Nr. 16, Luzern.

(Übertretung des Patenttaxengesetzes.)

Max Petersen wurde vom Statthalteramt Luzern am 24. Juni 1916 mit einer Busse von Fr. 20 und vom Polizeirichter von Wangen am 27. September gleichen Jahres mit einer solchen von Fr. 40 belegt, weil er in Luzern und Herzogenbuchsee (Bern} Bestellungen auf Seife und Parfumerieartikel in CoifFeurgeschäften aufgenommen hatte, ohne im Besitze der erforderlichen Ausweiskarte zu sein.

Er stellt nun das Gesuch um Erlass der zweiten Strafe unter Berufung darauf, dass die von ihm in Herzogenbuchsee begangene Übertretung des Bundesgesetzes betreffend die Patenttaxen der Handelsreisenden schon dem Erkenntnisse des Statthalteramtes Luzern zugrunde gelegen habe, weshalb die nochmalige Verurteilung durch den Polizeirichter von Wangen ungesetzlich gewesen sei.

Diese Behauptungen erweisen sich indessen bei Prüfung der Akten als unzutreffend. Das Statthalteramt Luzern hat sich ausschliesslich mit den in dieser Stadt abgeschlossenen Geschäften befasst, während die Strafuntersnchung der bernischen Behörden die Handelsreise nach Herzogenbuchsee zum Gegenstand hatte.

Die beiden Strafen sind daher mit Recht verhängt worden.

A n t r a g : Max Petersen sei mit seinem Begnadigungsgesuche abzuweisen.

276 50. Heinrich Aider, Architekt und Provisionsreisender, Paulstrasse 2, Zürich.

(Übertretung des Patenttaxengesetzes.)

Heinrich Aider suchte im April 1916 auf der Stadtkasse Baden Bestellungen auf Bureauartikel eigener Erfindung, die von «iner Zürcher Firma hergestellt wurden, aufzunehmen. Da er nur im Besitze einer unentgeltlichen Ausweiskarte und nicht ·einer Patenttaxkarte war, obschon er auf Taxfreiheit nicht Anspruch hatte, weil der Betrieb erwähnter Stadtkasse keinen geschäftlichen Charakter hat, verurteilte ihn das Bezirksgericht Baden am 23. Mai 1916 wegen Übertretung des Bundesgesetzes 'betreffend die Patenttaxen der Handelsreisenden zu Fr. 15 Busse «nd Nachbezahlung der umgangenen Taxe im Betrage von Fr. 100.

Der Bestrafte stellt ein vom urteilenden Gericht und dem Justizdirektor des Kantons Aargau empfohlenes Gesuch um Erlass von Busse und Kosten, die aufzubringen ihm sehr schwer falle, da er vermögenslos sei und für eine zahlreiche Familie zu sorgen habe. Nun is6 aber dem Gesuchsteller mit Rücksicht auf ·diese Verhältnisse bereits die Nachbezahlung der umgangenen Taxe erlassen worden, so dass er nur noch die sehr niedrig bemessene Busse und Fr. 9. 40 Kosten zu erlegen hat.

Damit ist seiner bedrängten Lage hinreichend Rechnung getragen. Auf das Begehren um Entbindung von der Pflicht zur Kostenzahlung kann die Begnadigungsinstanz mangels Zuständigkeit nicht eintreten.

A n t r a g : Das Begnadigungsgesuch des Heinrich Aider sei abzuweisen.

51. Georg Oiffeir, Handelsreisender, Rue du Pavillon 4, Genf.

Übertretung des Patenttaxengesetzes.)

Am 31. Juli 1916 wurde Georg Oiffer in Pruntrut in Haft gesetzt zwecks Verbüssung einer in Gefängnis umgewandelten -Geldstrafe von Fr. 100, die ihm der Polizeirichter von Biel am 26. September 1913 in Anwendung des Bundesgesetzes betreffend ·die Patenttaxen der Handelsreisenden auferlegt hatte, weil er, ·ohne im Besitze einer Pateuttaxkarte zu sein, einem Wirte in Biel ein Bodenputzmittel verkauft hatte. Nach fünf Tagen setzte

277

der Regierungsstatthalter von Pruntrut Oiffer, der gegen die Vollziehung des Urteils die Verjährungseinrede erhoben hatte, wieder auf freien FUSS. Seine Einsprache wurde aber von der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern am 18. August 1916 .als unbegründet erklärt.

Oiffer wendet sich nun an die Begnadigungsinstanz mit der 'Bitte um Erlass der Busse, die er unmöglich bezahlen könne und weist darauf hin, dass seine zahlreiche Familie, für deren Unterhalt er beim gegenwärtigen schlechten Geschäftsgange nur mit grosser Mühe aufzukommen vermöge, in grösste Not käme, wenn er neuerdings verhaftet würde.

Die ausgesprochene Strafe, die zwar der Praxis der ber-nischen Gerichte in derartigen Fällen entspricht, erscheint unter den gegebenen Umständen allerdings hoch, sodass sich eine teilweise Herabsetzung durch Begnadigung wohl rechtfertigt und rzwar kann die ausgestandene fünftägige Haft als hinreichende Sühne für die Verfehlung Oiffers betrachtet werden.

A n t r a g : Es sei der noch nicht getilgte Teil der Busse ·dem Geora: Oiffer zu erlassen.

52. Jakob Kaufmann, Bahnbeamter in Winterthur.

(Eisenbahngefährdung.)

Das Bezirksgericht von Winterthur hat am 6. September 1916 ·den Jakob Kaufmann wegen fahrlässiger Gefährdung der Sicherheit des Eisenbahnverkehres in Anwendung von Art. 67 des Bundesstrafrechtes zu zwei Tagen Gefängnis, Fr. 70 Busse, ferner zu sämtlichen Kosten und zu einem Schadenersatz an die Schweiz.

Bundesbahnen im Betrage von Fr. 3631.55 verurteilt.

Als Stationsvortand von Seuzach hatte Kaufmann am 17. November 1915 anlässlich der Kreuzung zweier Züge sich bei Bedienung des Stellwerkes Dienstfehler zu Schulden kommen lassen, insbesondere unterlassen, die Weiche 6 für die Einfahrt des Zuges 3910 richtig zu stellen. Infolge dieser Unterlassung lief der Zug 3910 statt in das Geleise III, in das vom zuerst eingetroffenen Kreuzungszug 6921 besezte Geleise II und da das Lokomotivpersonal der ungünstigen örtlichen Verhältnisse wegen die falsche Weichenstellung zu spät wahrnahm, erfolgte ein Zusammenstoss, der die Verletzung mehrerer Passagiere und erheblichen Materialschaden zur Folge hatte.

Bundesblatt.

68. Jahrg. Bd. IV.

22

278

Kaufmann stellt nun das Gesuch, es möchte ihm die ihm auferlegte Freiheitsstrafe nebst der Busse, oder doch wenigstens die erstere erlassen werden. Wie schon bei der Gerichtsverhandlung gibt Kaufmann sein Verschulden unumwunden zu, er wiederholt aber auch hier wieder, dass der von ihm begangene Dienstfehler lediglich seiner durch unglückliche Zufälligkeiten verursachten Aufregung und Gemüts Verstimmung zuzuschreiben sei. Zur Zeit jenes Zusammenstosses habe seine Ehefrau an einer schweren Krankheit darniedergelegen, die Sorge um ihr Leben habe seinen Geist auch während des Dienstes gefangen genommen, so dass eine am nämlichen Tage noch dazu gekommene Aufregung wegen unverschuldeter Beschädigung einer Wildpretsendung ihm die Möglichkeit richtiger Überlegung raubte.

Wiewohl diese Umstände bereits vom urteilenden Gericht strafmildernd in Berücksichtigung gezogen worden sind, erscheint es doch nicht angebracht, das Begnadigungsgesuch kurzerhand abzuweisen ; denn die Ursache des Zusammenstosses muss in ihrem ganzen Zusammenhange weit mehr einem Missgeschick als wie fahrlässiger Dienstbesorgung zugeschrieben werden. Die nämliche Auffassung hat offenbar auch bei den leitenden Organen der Bahnverwaltung vorgeherrscht, die den sonst als tüchtig und zuverlässig geschätaten Beamten nicht, wie dies sonst in ähnlichen Fällen zu geschehen pflegt, entliess, sondern in gleichwertiger Stellung anderweitig verwendete.

Die Bezahlung der Busse und des hohen Schadenersatzes dürfte daher bei den besondern Verhältnissen als eine hinreichende Sühne betrachtet und die Gefängnisstrafe aus Billigkeitsgründen erlassen werden.

A n t r a g : Es-sei die dem Jakob Kaufmann auferlegte Gefängnisstrafe von zwei Tagen in Gnaden zu erlassen.

Genehmigen Sie die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.

B e r n , den 22. Xovember 1916.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der ßundespräsident:

Deeoppet.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über Begnadigungsgesuche (Wintersession 1916). (Vom 22. November 1916.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1916

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

48

Cahier Numero Geschäftsnummer

727

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

29.11.1916

Date Data Seite

250-278

Page Pagina Ref. No

10 026 215

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